Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. September 2023 in die Schweiz ein und stellte am 3. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie gab an, sie habe von Mai 2022 bis Mai 2023 in Irland mit einem Schutzstatus gelebt. Anschliessend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis Ende September 2023 gelebt habe. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie eine ukrainische Identitätskarte, einen ukrainischen Reisepass sowie eine Bestätigung über den Schutzstatus ihres Partners in der Schweiz und ein Bestätigungsschreiben der irischen Sozialbehörden ein, wonach sie vom 1. Juli bis zum 13. Oktober 2023 keine finanzielle Unterstützung durch diese erhalten habe. B. Am 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Irland das rechtliche Gehör gewährt. Von dieser Gelegenheit machte sie mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2023 (Datum Posteingang) Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 30. April 2024 - eröffnet am 4. Mai 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, ordnete ihre Wegweisung an, wies sie dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 28. Mai 2024 (Datum Posteingang) wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und machte im Wesentlichen geltend, sie verfüge über keinen Schutzstatus in Irland. Bei Kriegsausbruch sei sie zusammen mit ihrer Mutter aus der Ukraine nach Irland geflohen, ihre Mutter sei aber nach drei Monaten in die Ukraine zurückgekehrt. Daraufhin sei sie depressiv geworden, weshalb sie ebenfalls beschlossen habe, zurück in die Ukraine zu gehen. Sie habe nie vorgehabt, wieder nach Irland zu gehen. Von der Ukraine sei sie in die Schweiz gekommen, da ihr Freund hierher geflüchtet sei und sie ihn längere Zeit nicht habe sehen können. E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache im entsprechenden Umfang zur Durchführung des Verfahrens über die Anerkennung als Flüchtling an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und im entsprechenden Umfang an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag ein Schreiben der irischen Behörden «Voluntary Withdrawal of Permission to remain in lreland under the Temporary Protection Directive» vom 17. Mai 2024 bei. F. Am 3. Juni 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bis zum 27. Juni 2024 gutgeheissen. H. Am 26. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2024 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. September 2024.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden subeventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungs- und Begründungspflicht, des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie der Akteneinsicht gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und dem SEM keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann. Namentlich bestand keine Pflicht, bei den irischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 7.3.).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu asylsuchenden Personen im ordentlichen Asylverfahren keine mündliche Anhörung gewährt worden, sondern stattdessen seien ein schriftliches Formular sowie ein schriftliches rechtliches Gehör verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland anders als im ordentlichen Asylverfahren keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfindet. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist auf Art. 26 AsylG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2023 die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Irland sprechen könnten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Sie konnte sich somit zu ihrer persönlichen Situation äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung liegt damit nicht vor, ebenso keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die fehlende Unterstützung eines Dolmetschers beziehungsweise ohne anwaltliche Hilfe bei der Wahrnahme des rechtlichen Gehörs Rechtsnachteile entstanden seien, zumal sie eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichte und später fristgerecht mit Hilfe ihrer Rechtsvertretung Beschwerde erheben konnte. Zudem ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurden mit der Entscheideröffnung eine Kopie des rechtlichen Gehörs und der Stellungnahme, eine Liste zugelassener Rechtsberatungsstellen sowie ein Merkblatt Rückkehrhilfe zugestellt. Da kein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 AsylG vorliegt, war das SEM nicht verpflichtet, die gesamten editionspflichtigen Aktenstücke der angefochtenen Verfügung beizulegen. Im vorliegenden Fall war es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin, das SEM bei Bedarf um Akteneinsicht zu ersuchen. Soweit aus den Akten und den Ausführungen auf Beschwerdeebene ersichtlich, hat sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung jedoch nie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht. Bereits deshalb liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor.
E. 3.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.1a schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
E. 4.1b schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
E. 4.1c Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie bereits in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, und somit nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, da damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Die Beschwerdeführerin habe Irland freiwillig verlassen und sich für die Reise in die Schweiz entschieden. Zudem habe sie über einen Schutzstatus in Irland verfügt, wobei keine Indizien vorlägen, dass dieser bei einer Rückkehr nicht wieder aufgenommen würde. Sie verfüge somit über eine bestehende Schutzalternative in Irland. Angesichts ihrer Reisefreiheit als ukrainische Staatsangehörige sei es ihr zudem möglich, nach Irland zurückzukehren. Ihren beendeten Schutztitel könne sie in Irland reaktiveren oder erneut Schutz erhalten.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Schutzalternative nicht gegeben sei, da diese voraussetze, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererlangt werden könne. Vorliegend werde dies lediglich angenommen. Es sei aber nicht mittels eines Rückübernahmegesuchs an Irland abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Möglichkeit hätte, dort erneut vorübergehenden Schutz zu erwerben. Die Beschwerdeführerin habe eine Abmeldebestätigung der irischen Behörden vorgelegt, wobei die Formulierung der Bestätigung darauf schliessen lasse, dass die irischen Behörden davon ausgingen und nahelegten, die Beschwerdeführerin würde in einem anderen europäischen Staat wie vorliegend in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Dem Schreiben sei in keiner Weise zu entnehmen, dass sie den Schutztitel in Irland bei erneuter Einreise wieder erhalten würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der erloschene Schutzstatus in Irland den Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ausschliessen sollte. Auch sei die Abklärungs- und Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sowie der Grundsatz der Rechtsgleichheit, unter anderem dadurch, dass das SEM es unterlassen habe, die irischen Behörden um eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin anzufragen und sicher zu gehen, ob sie dort den vorübergehenden Schutz in Irland wiedererwerben könnte.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Irland aufgrund einer freiwilligen Ausreise und eines freiwilligen Rückzuges des Schutzstatus grundsätzlich die mangelnde Schutzbedürftigkeit unterstreiche. Aus den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Irland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Irland, gestützt auf die für Irland bindende entsprechende EU-Richtlinie und den entsprechenden Durchführungsbeschluss nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Den allfällig beendeten Schutztitel könne die Beschwerdeführerin in Irland wieder reaktivieren oder sie könne in Irland erneut Schutz erhalten. Dem SEM erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin in Irland kein neues Gesuch sollte stellen können. Es seien vorliegend keine Abklärungen nötig gewesen, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Schutzstatus in Irland erneut zugesprochen werden würde. Die Beschwerdeführerin könne legal nach Irland zurückkehren und dort einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen.
E. 5.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der vorübergehende Schutz vorliegend erloschen sei, was der eingereichten Bestätigung des irischen Justizdepartements vom 17. Mai 2024 zu entnehmen sei. Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die EU-Richtlinie und den EU-Durchführungsbeschluss könnten die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Irland nicht die Garantie zu haben, erneut den Schutzstatus zu erhalten, nicht umstossen. Den EU-Bestimmungen sei nicht konkret zu entnehmen, wie mit einer schutzsuchenden Person umzugehen sei, die freiwillig auf den vorübergehenden Schutz verzichtet habe, deren Schutzstatus nicht mehr existiere und die nach der Rückkehr ins Herkunftsland in einem anderen Staat um Schutz ersuche. Der Vorinstanz obliege die Pflicht, abzuklären, ob eine Garantie für die Gewährleistung eines erneuten Schutzes vorliege. Auch sei nach der sogenannten EU-Massenzustrom-Richtlinie ein Kommunikationsaustausch zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der Staaten vorgesehen. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Irland in die Ukraine sei bereits über ein Jahr her. Sie sei somit nicht direkt von Irland in die Schweiz gelangt. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fehle eine Garantie der erneuten Schutzgewährung Irlands. Es sei hierbei auch auf die rechtliche Situation in Irland zu verweisen, wonach es gemäss den Angaben auf der Website der irischen Regierung für die Erneuerung eines vorübergehenden Schutzes notwendig sei, zu belegen, dass eine aktuelle Adresse innerhalb der letzten drei Monate in Irland vorhanden sei. Dies sei aber hier klar nicht der Fall. Auch gelte in Irland seit Oktober 2023 ein restriktives Gesetz betreffend Unterkunftsgewährung. Demnach werde nur in den ersten 90 Tagen eine Unterkunft durch den irischen Staat zur Verfügung gestellt. Nach längerer Landesabwesenheit und bei erneuter Wiedereinreise bestehe hingegen kein Recht mehr auf eine Unterkunftsgewährung durch die irischen Sozialbehörden. Der Beschwerdeführerin würde somit bei einer erneuten Einreise keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt. Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht eine mangelnde Schutzbedürftigkeit entgegengehalten werden, weil sie freiwillig auf den Schutzstatus in Irland verzichtet habe. Schliesslich habe sich die Sicherheitssituation in ihrer Heimatstadt Odessa nach ihrer Rückkehr erneut verschärft. Die Drohnen- und Raketenangriffe auf Odessa im Sommer 2023 hätten zur Flucht aus der Ukraine in die Schweiz im September 2023 geführt. So wie die Schweizer Behörden könnten auch die irischen Behörden aufgrund der Rückkehr von Irland in die Ukraine von einer mangelnden Schutzbedürftigkeit ausgehen oder behaupten, die lange rechtmässige Aufenthaltsdauer von über elf Monaten in der Schweiz spreche dafür, dass sie in der Schweiz über eine Schutzalternative verfüge.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine im Fall von Doppelstaatsbürgerschaft sowie bei binationalen Paaren und Familien bejaht werden kann. Damit hat das Gericht die Praxis des SEM bestätigt, wonach schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10 und Ziff. 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.
E. 6.3 Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.1 Die grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallende Beschwerdeführerin hielt sie sich von Mai 2022 bis Mai 2023 in Irland auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen irischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Belege hierfür sind zum einen der sich in den Akten befindende ukrainische Reisepass mit dem Stempel einer 90-Tage-Einreiseerlaubnis für Irland mit der Angabe «IPAS» (International Protection Accommodation Services), mithin zum Zweck der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz (vgl. SEM-act. A2, S. 8). Zum anderen liegt der Beschwerde ein Schreiben der irischen Behörden vom 17. Mai 2024 über den freiwilligen Rückzug des Schutzstatus bei («Voluntary Withdrawal of Permission to remain in lreland under the Temporary Protection Directive»). Der Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin somit offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Irland.
E. 7.2 In Anbetracht des vorliegenden «Rückzugsschreibens» der irischen Behörden (siehe oben) ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen irischen Schutztitel beziehungsweise eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Irland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch Department of Justice, Home Affairs and Migration, Informationen zum vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Irland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch das Koordninationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Irland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Irland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die irischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der irischen Behörden vorliegt. Insbesondere liegt dadurch keine Verletzung der Abklärungspflicht seitens des SEM vor (vgl. oben E. 3.2). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-act. A2, S. 7) kann die Beschwerdeführerin visumsfrei im Schengenraum reisen und schliesslich auch visumsfrei in die nicht zum Schengenraum gehörende Republik Irland einreisen (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, FAQs - for Ukraine Nationals and Residents of Ukraine, https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residents-of-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Irland zurückkehren beziehungsweise legal in Irland einreisen.
E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Irland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 7.5 Demnach hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Sie begründet dieses Gesuch ausschliesslich damit, dass sie direkt aus einem von Raketen- und Drohnenangriffen betroffenen Herkunftsort in die Schweiz geflüchtet sei. Es werden hingegen keine Gründe geltend gemacht, die über diejenigen ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes wegen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine hinausgehen würden (vgl. zur bestehenden Schutzalternative oben E. 7) und zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch der Eventualtrag auf Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz abzuweisen, selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin bei isolierter Betrachtung als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren wären (vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 18 AsylG N. 4 und Art. 69 AsylG N. 4, unter Hinweis auf Urteile des BVGer betreffend Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes von Drittstaatsangehörigen).
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Irland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Irland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Irland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Irland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher, auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten depressiven Episode der Beschwerdeführerin in Irland (vgl. Beschwerde, S. 3, 7), nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Irland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem ist dem Schreiben des irischen Sozialamtes vom 13. Oktober 2023 zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für Hilfe an die entsprechenden sozialen Stellen zu wenden. Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeseite existieren auch gegenwärtig noch bei Bedarf Unterstützungsmöglichkeiten in Irland für ukrainische Schutzsuchende, auch hinsichtlich des Zugangs zu gesundheitlicher Hilfe (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, Press release, Accommodation for people fleeing the war in Ukraine, https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Der Vollzug der Wegweisung der jungen und über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfügenden Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4), ist somit als zumutbar zu erachten, auch wenn sie eigenen Aussagen zufolge über kein soziales Netz in Irland verfügt (vgl. Beschwerde, S. 7). Aus der Anwesenheit ihres Ex-Freundes und eines bestehenden Freundeskreises in der Schweiz vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Weiter wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 auch dem Gesuch um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG stattgegeben. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cordelia Forde, (...), wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3484/2024
Urteil vom 15. Juni 2026
Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. April 2024.
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 26. September 2023 in die Schweiz ein und stellte am 3. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie gab an, sie habe von Mai 2022 bis Mai 2023 in Irland mit einem Schutzstatus gelebt. Anschliessend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis Ende September 2023 gelebt habe.
Zum Nachweis ihrer Identität legte sie eine ukrainische Identitätskarte, einen ukrainischen Reisepass sowie eine Bestätigung über den Schutzstatus ihres Partners in der Schweiz und ein Bestätigungsschreiben der irischen Sozialbehörden ein, wonach sie vom 1. Juli bis zum 13. Oktober 2023 keine finanzielle Unterstützung durch diese erhalten habe.
B. Am 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Irland das rechtliche Gehör gewährt. Von dieser Gelegenheit machte sie mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2023 (Datum Posteingang) Gebrauch.
C. Mit Verfügung vom 30. April 2024 - eröffnet am 4. Mai 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, ordnete ihre Wegweisung an, wies sie dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 28. Mai 2024 (Datum Posteingang) wandte sich die Beschwerdeführerin an das SEM und machte im Wesentlichen geltend, sie verfüge über keinen Schutzstatus in Irland. Bei Kriegsausbruch sei sie zusammen mit ihrer Mutter aus der Ukraine nach Irland geflohen, ihre Mutter sei aber nach drei Monaten in die Ukraine zurückgekehrt. Daraufhin sei sie depressiv geworden, weshalb sie ebenfalls beschlossen habe, zurück in die Ukraine zu gehen. Sie habe nie vorgehabt, wieder nach Irland zu gehen. Von der Ukraine sei sie in die Schweiz gekommen, da ihr Freund hierher geflüchtet sei und sie ihn längere Zeit nicht habe sehen können.
E. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache im entsprechenden Umfang zur Durchführung des Verfahrens über die Anerkennung als Flüchtling an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und im entsprechenden Umfang an das SEM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lag ein Schreiben der irischen Behörden «Voluntary Withdrawal of Permission to remain in lreland under the Temporary Protection Directive» vom 17. Mai 2024 bei.
F. Am 3. Juni 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit bis zum 27. Juni 2024 gutgeheissen.
H. Am 26. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2024 ein.
I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
J. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2024 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest.
K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden subeventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungs- und Begründungspflicht, des Grundsatzes der Rechtsgleichheit sowie der Akteneinsicht gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und dem SEM keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann. Namentlich bestand keine Pflicht, bei den irischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. E. 7.3.).
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht.
Soweit in der Beschwerde kritisiert wird, der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zu asylsuchenden Personen im ordentlichen Asylverfahren keine mündliche Anhörung gewährt worden, sondern stattdessen seien ein schriftliches Formular sowie ein schriftliches rechtliches Gehör verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland anders als im ordentlichen Asylverfahren keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfindet. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist auf Art. 26 AsylG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2023 die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Irland sprechen könnten. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Sie konnte sich somit zu ihrer persönlichen Situation äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung liegt damit nicht vor, ebenso keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die fehlende Unterstützung eines Dolmetschers beziehungsweise ohne anwaltliche Hilfe bei der Wahrnahme des rechtlichen Gehörs Rechtsnachteile entstanden seien, zumal sie eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einreichte und später fristgerecht mit Hilfe ihrer Rechtsvertretung Beschwerde erheben konnte.
Zudem ist keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurden mit der Entscheideröffnung eine Kopie des rechtlichen Gehörs und der Stellungnahme, eine Liste zugelassener Rechtsberatungsstellen sowie ein Merkblatt Rückkehrhilfe zugestellt. Da kein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 5 AsylG vorliegt, war das SEM nicht verpflichtet, die gesamten editionspflichtigen Aktenstücke der angefochtenen Verfügung beizulegen. Im vorliegenden Fall war es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin, das SEM bei Bedarf um Akteneinsicht zu ersuchen. Soweit aus den Akten und den Ausführungen auf Beschwerdeebene ersichtlich, hat sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung jedoch nie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht. Bereits deshalb liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vor.
3.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da sie bereits in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, und somit nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat nichts, da damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Die Beschwerdeführerin habe Irland freiwillig verlassen und sich für die Reise in die Schweiz entschieden. Zudem habe sie über einen Schutzstatus in Irland verfügt, wobei keine Indizien vorlägen, dass dieser bei einer Rückkehr nicht wieder aufgenommen würde. Sie verfüge somit über eine bestehende Schutzalternative in Irland. Angesichts ihrer Reisefreiheit als ukrainische Staatsangehörige sei es ihr zudem möglich, nach Irland zurückzukehren. Ihren beendeten Schutztitel könne sie in Irland reaktiveren oder erneut Schutz erhalten.
5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Schutzalternative nicht gegeben sei, da diese voraussetze, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererlangt werden könne. Vorliegend werde dies lediglich angenommen. Es sei aber nicht mittels eines Rückübernahmegesuchs an Irland abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Möglichkeit hätte, dort erneut vorübergehenden Schutz zu erwerben.
Die Beschwerdeführerin habe eine Abmeldebestätigung der irischen Behörden vorgelegt, wobei die Formulierung der Bestätigung darauf schliessen lasse, dass die irischen Behörden davon ausgingen und nahelegten, die Beschwerdeführerin würde in einem anderen europäischen Staat wie vorliegend in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten. Dem Schreiben sei in keiner Weise zu entnehmen, dass sie den Schutztitel in Irland bei erneuter Einreise wieder erhalten würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der erloschene Schutzstatus in Irland den Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ausschliessen sollte.
Auch sei die Abklärungs- und Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt worden sowie der Grundsatz der Rechtsgleichheit, unter anderem dadurch, dass das SEM es unterlassen habe, die irischen Behörden um eine Rückübernahme der Beschwerdeführerin anzufragen und sicher zu gehen, ob sie dort den vorübergehenden Schutz in Irland wiedererwerben könnte.
5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Irland aufgrund einer freiwilligen Ausreise und eines freiwilligen Rückzuges des Schutzstatus grundsätzlich die mangelnde Schutzbedürftigkeit unterstreiche. Aus den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Irland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Irland, gestützt auf die für Irland bindende entsprechende EU-Richtlinie und den entsprechenden Durchführungsbeschluss nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Den allfällig beendeten Schutztitel könne die Beschwerdeführerin in Irland wieder reaktivieren oder sie könne in Irland erneut Schutz erhalten. Dem SEM erschliesse sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin in Irland kein neues Gesuch sollte stellen können. Es seien vorliegend keine Abklärungen nötig gewesen, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Schutzstatus in Irland erneut zugesprochen werden würde. Die Beschwerdeführerin könne legal nach Irland zurückkehren und dort einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen.
5.4 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der vorübergehende Schutz vorliegend erloschen sei, was der eingereichten Bestätigung des irischen Justizdepartements vom 17. Mai 2024 zu entnehmen sei. Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die EU-Richtlinie und den EU-Durchführungsbeschluss könnten die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Irland nicht die Garantie zu haben, erneut den Schutzstatus zu erhalten, nicht umstossen. Den EU-Bestimmungen sei nicht konkret zu entnehmen, wie mit einer schutzsuchenden Person umzugehen sei, die freiwillig auf den vorübergehenden Schutz verzichtet habe, deren Schutzstatus nicht mehr existiere und die nach der Rückkehr ins Herkunftsland in einem anderen Staat um Schutz ersuche. Der Vorinstanz obliege die Pflicht, abzuklären, ob eine Garantie für die Gewährleistung eines erneuten Schutzes vorliege. Auch sei nach der sogenannten EU-Massenzustrom-Richtlinie ein Kommunikationsaustausch zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der Staaten vorgesehen.
Die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Irland in die Ukraine sei bereits über ein Jahr her. Sie sei somit nicht direkt von Irland in die Schweiz gelangt. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fehle eine Garantie der erneuten Schutzgewährung Irlands.
Es sei hierbei auch auf die rechtliche Situation in Irland zu verweisen, wonach es gemäss den Angaben auf der Website der irischen Regierung für die Erneuerung eines vorübergehenden Schutzes notwendig sei, zu belegen, dass eine aktuelle Adresse innerhalb der letzten drei Monate in Irland vorhanden sei. Dies sei aber hier klar nicht der Fall. Auch gelte in Irland seit Oktober 2023 ein restriktives Gesetz betreffend Unterkunftsgewährung. Demnach werde nur in den ersten 90 Tagen eine Unterkunft durch den irischen Staat zur Verfügung gestellt. Nach längerer Landesabwesenheit und bei erneuter Wiedereinreise bestehe hingegen kein Recht mehr auf eine Unterkunftsgewährung durch die irischen Sozialbehörden. Der Beschwerdeführerin würde somit bei einer erneuten Einreise keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt.
Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht eine mangelnde Schutzbedürftigkeit entgegengehalten werden, weil sie freiwillig auf den Schutzstatus in Irland verzichtet habe. Schliesslich habe sich die Sicherheitssituation in ihrer Heimatstadt Odessa nach ihrer Rückkehr erneut verschärft. Die Drohnen- und Raketenangriffe auf Odessa im Sommer 2023 hätten zur Flucht aus der Ukraine in die Schweiz im September 2023 geführt. So wie die Schweizer Behörden könnten auch die irischen Behörden aufgrund der Rückkehr von Irland in die Ukraine von einer mangelnden Schutzbedürftigkeit ausgehen oder behaupten, die lange rechtmässige Aufenthaltsdauer von über elf Monaten in der Schweiz spreche dafür, dass sie in der Schweiz über eine Schutzalternative verfüge.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin fällt als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine im Fall von Doppelstaatsbürgerschaft sowie bei binationalen Paaren und Familien bejaht werden kann. Damit hat das Gericht die Praxis des SEM bestätigt, wonach schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz erhalten (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10 und Ziff. 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.
6.3 Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
7.
7.1 Die grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallende Beschwerdeführerin hielt sie sich von Mai 2022 bis Mai 2023 in Irland auf und verfügte eigenen Angaben zufolge über einen irischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Belege hierfür sind zum einen der sich in den Akten befindende ukrainische Reisepass mit dem Stempel einer 90-Tage-Einreiseerlaubnis für Irland mit der Angabe «IPAS» (International Protection Accommodation Services), mithin zum Zweck der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz (vgl. SEM-act. A2, S. 8). Zum anderen liegt der Beschwerde ein Schreiben der irischen Behörden vom 17. Mai 2024 über den freiwilligen Rückzug des Schutzstatus bei («Voluntary Withdrawal of Permission to remain in lreland under the Temporary Protection Directive»). Der Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin somit offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Irland.
7.2 In Anbetracht des vorliegenden «Rückzugsschreibens» der irischen Behörden (siehe oben) ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen irischen Schutztitel beziehungsweise eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Irland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch Department of Justice, Home Affairs and Migration, Informationen zum vorübergehenden Schutz für Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, https://www.irishimmigration.ie/de/information-on-temporary-protection-for-people-fleeing-the-conflict-in-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Irland ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch das Koordninationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Irland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Irland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
7.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die irischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der irischen Behörden vorliegt. Insbesondere liegt dadurch keine Verletzung der Abklärungspflicht seitens des SEM vor (vgl. oben E. 3.2). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (vgl. SEM-act. A2, S. 7) kann die Beschwerdeführerin visumsfrei im Schengenraum reisen und schliesslich auch visumsfrei in die nicht zum Schengenraum gehörende Republik Irland einreisen (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, FAQs - for Ukraine Nationals and Residents of Ukraine, https://www.irishimmigration.ie/faqs-for-ukraine-nationals-and-residents-of-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Irland zurückkehren beziehungsweise legal in Irland einreisen.
7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Irland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
7.5 Demnach hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin stellt eventualiter einen Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Sie begründet dieses Gesuch ausschliesslich damit, dass sie direkt aus einem von Raketen- und Drohnenangriffen betroffenen Herkunftsort in die Schweiz geflüchtet sei. Es werden hingegen keine Gründe geltend gemacht, die über diejenigen ihres Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes wegen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine hinausgehen würden (vgl. zur bestehenden Schutzalternative oben E. 7) und zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch der Eventualtrag auf Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz abzuweisen, selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin bei isolierter Betrachtung als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren wären (vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 18 AsylG N. 4 und Art. 69 AsylG N. 4, unter Hinweis auf Urteile des BVGer betreffend Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes von Drittstaatsangehörigen).
8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Irland zu prüfen.
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Irland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Irland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Irland ist daher als zulässig zu erachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher, auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten depressiven Episode der Beschwerdeführerin in Irland (vgl. Beschwerde, S. 3, 7), nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Irland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zudem ist dem Schreiben des irischen Sozialamtes vom 13. Oktober 2023 zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für Hilfe an die entsprechenden sozialen Stellen zu wenden. Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeseite existieren auch gegenwärtig noch bei Bedarf Unterstützungsmöglichkeiten in Irland für ukrainische Schutzsuchende, auch hinsichtlich des Zugangs zu gesundheitlicher Hilfe (vgl. Department of Justice, Home Affairs and Migration, Press release, Accommodation for people fleeing the war in Ukraine, https://www.gov.ie/en/department-of-justice-home-affairs-and-migration/press-releases/changes-to-accommodation-for-people-fleeing-war-in-ukraine/, abgerufen am 18. Mai 2026). Der Vollzug der Wegweisung der jungen und über ein abgeschlossenes Universitätsstudium verfügenden Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4), ist somit als zumutbar zu erachten, auch wenn sie eigenen Aussagen zufolge über kein soziales Netz in Irland verfügt (vgl. Beschwerde, S. 7). Aus der Anwesenheit ihres Ex-Freundes und eines bestehenden Freundeskreises in der Schweiz vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4810/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Irland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Weiter wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 auch dem Gesuch um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG stattgegeben. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) entrichtet das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Cordelia Forde, (...), wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann
Mareile Lettau
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