opencaselaw.ch

D-3474/2021

D-3474/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 28. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz. A.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (C._______/Nordprovinz). Er habe von 2000 bis Ende 2005 in einer Druckerei gearbeitet, die auch Aufträge der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe. Weder er selbst noch seine Familienangehörigen seien Mitglieder der LTTE oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Im Zeitraum 2002 bis 2006 habe er wegen seiner Tätigkeit in der Druckerei wiederholt Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Im Jahr 2006 sei er zudem Opfer eines Anschlags durch Drittpersonen an seinem Arbeitsplatz geworden und trage von der Schussverletzung heute noch eine Narbe davon. Nach diesem Vorfall sei er bis zum Mai 2009 zu Verwandten ins D._______-Gebiet gegangen und habe dort in einer Druckerei gearbeitet. Aufgrund der lokalen Kriegsereignisse sei er im Mai 2009 nach E._______ gezogen. Dort sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) angehalten und in zwei verschiedene Camps gebracht worden. Mit Hilfe seiner Verwandten sei er Ende Mai 2009 aus dem letzten Camp entlassen worden. Später hätten sich wieder Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause nach ihm erkundigt. Im April 2010 sei er schliesslich nach C._______ zurückgekehrt und habe dort von 2011 bis 2014 bei einer Wasservertriebsfirma gearbeitet. Im März 2014 sei ein Kollege von ihm vom CID mitgenommen worden, wie er später erfahren habe. Der CID habe sich nachher auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt, weshalb er sich nach F._______ begeben und bei einem Verwandten versteckt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. A.c Am 20. Juli 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Colombo um Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Abklärungsergebnissen in der ergänzenden Anhörung vom 28. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt. A.d Mit Verfügung vom 24. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum 2000 bis Juli 2015 beziehungsweise wegen mangelnder Asylrelevanz des Anschlags durch Drittpersonen im Jahr 2006 ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei während des sri-lankischen Bürgerkriegs Mitglied beim Geheimdienst der LTTE und am späteren Wiederaufbau einer tamilischen Separatistenorganisation beteiligt gewesen. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 ab, wobei es die Einschätzung Vorinstanz bestätigte und die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Aktivitäten für den Geheimdienst der LTTE als unglaubhaft qualifizierte. II. D. D.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. D.b Dabei brachte er neu vor, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässigen Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Cousin K. A. Dieser sei auf der von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden veröffentlichten internationalen Terrorliste vom 25. Februar 2021 als vermeintlicher Terrorist im Ausland aufgeführt. Er habe sich aufgrund der Verwandtschaft und des regelmässigen Kontakts zu K. A. strafbar gemacht, weshalb er bei einer Rückkehr mit einer staatlichen Verfolgung rechnen müsste. Zudem stehe er im Verdacht, in die Machenschaften von K. A. involviert zu sein. Auch habe sich die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Beschwerdeurteil verschlechtert. Der Beschwerdeführer werde in den Augen der sri-lankischen Behörden als Anhänger des tamilisch separatistischen Gedankenguts wahrgenommen. Damit erfülle er den Straftatbestand des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 und riskiere bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka eine umgehende Verhaftung. Ein weiterer Risikofaktor sei die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der «Rückkehrer». Auch habe er komplexe Gesundheitsprobleme chronischer Natur, die eine regelmässige Therapie benötigten. Mit dem Gesuch wurden verschiedene Anträge gestellt zur Anhörung des Beschwerdeführers, Einvernahme von K. A. als Zeugen und Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Auch sei ein Vollzugsstopp zu veranlassen. Dem Gesuch lagen Länderberichte zu Sri Lanka sowie ein vom Rechtsvertreter erstellter Lagebericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021, ein Ausdruck der «List of designated Persons, groups & entities» vom 25. Februar 2021, Kopien des deutschen Personalausweises und der sri-lankischen Geburtsurkunde von K. A., eine Kopie der Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben von K. A. an den UN-Kommissar für Flüchtlinge vom 11. April 2021 (in Kopie), mehrere Fotos des Beschwerdeführers mit K. A. sowie den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte bei. D.c Am 12. Mai 2021 liess das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen. D.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wandte sich der Rechtsvertreter an den Sektionschef des SEM und erhob den Vorwurf der Befangenheit. D.e Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 1. Juli 2021 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zugleich wurden die Anträge abgelehnt, K. A. als Zeugen vorzuladen und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Ebenso wurde der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beibringung fachärztlicher Gutachten abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen den Sektionschef und die Mitarbeitenden der Sektion wurde nicht eingetreten. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Dispositivziffer 1). Zudem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das EJPD über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs entschieden habe (Dispositivziffer 2). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Dispositivziffer 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Dispositivziffer 4) und eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Dispositivziffer 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Dispositivziffer 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Dispositivziffer 7). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Asylvorbringen den Cousin betreffend anzuhören. Betreffend das Verwandtschaftsverhältnis sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Originaldokumente zu setzen. Eventuell sei das Familienverhältnis durch Nachfrage bei den sri-lankischen Behörden von Amtes wegen zu verifizieren. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. Juni 2021 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. August 2021 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte sie dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und forderte ihn unter der Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500. bis zum 26. August 2021 auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. H. Der Beschwerdeführer machte mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2021 Erläuterungen zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zu K. A. und reichte neben bereits eingereichten Dokumenten als neue Beweismittel zum Familienverhältnis die Skizze eines Stammbaums sowie eine Geburtsurkunde der Mutter von K. A. sowie mehrere «Results of Search of Registers» die Grossmutter, die Urgrossmutter und den Urgrossvater betreffend (jeweils mit Übersetzungen) ein. I. Am 30. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen ein Wechsel im Spruchkörper stattgefunden habe und neu Richter Thomas Segessenmann für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM liess sich am 3. November 2022 zur Beschwerde vernehmen. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe 29. November 2022. Dieser lagen Screenshots von Auszügen seines Facebook-Profils sowie ein Medienbericht vom 11. Oktober 2022 und eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt, welches durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurde. Aus organisatorischen Gründen erfolgte per 1. Januar 2022 ein Wechsel im Spruchkörper, was dem Beschwerdeführer am 30. September 2022 mitgeteilt wurde. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 32a Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]).

E. 3.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4).

E. 4 In der Beschwerdeschrift informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gleichentags eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef beim EJPD einreichen werde. Insofern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorliegendes Beschwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Beschwerde gutheisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Nachfolgend hat der Rechtsvertreter jedoch weder über die tatsächliche Eingabe der Beschwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrensstand informiert. Im Übrigen beschwerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren Verfahren, in welchen das SEM auf Ausstandsbegehren gegen denselben Sektionschef nicht eingetreten war, beim EJPD. Das EJPD trat darauf am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht ein und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren. Mit dem heutigen Beschwerdeurteil wird dieses prozessuale Begehren gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zur Begründung seines Hauptbegehrens eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 13).

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder gestützt auf die festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 III 264 S. 266). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird bemängelt, der rechterhebliche Sachverhalt, die Verwandtschaft und der Kontakt mit seinem neu auf der Terrorliste vom 25. Februar 2021 aufgeführten Cousin K. A., sei weder korrekt abgeklärt worden noch sei in der angefochtenen Verfügung begründet worden, weshalb das Vorbringen nicht auf seine Asylrelevanz geprüft worden sei (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.). Das SEM habe dem Beschwerdeführer Unstimmigkeiten in Bezug auf dessen Angaben zum Verhältnis und Kontakt zum Cousin und zu Aussagenüber mögliche Familienmitglieder in der LTTE vorgeworfen. Insgesamt wolle das SEM um jeden Preis den neuen Sachverhalt als unglaubhaft qualifizieren. Es sei weder gewillt, den Sachverhalt selbständig weiter abzuklären, noch zu begründen, weshalb es dies nicht mache, trotz der Faktenlage der Verwandtschaft und dem Kontakt zu K. A. Auch habe das SEM, das Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu K. A. geäussert habe, keine Abklärungen zum Verwandtschaftsverhältnis getroffen und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Mit dem Inhalt des Schreibens von K. A. vom 11. April 2021 habe es sich nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, sondern es pauschal als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Schliesslich habe das SEM nicht untersucht, welche Folgen der unbestrittene Kontakt des Beschwerdeführers zu dem auf der internationalen Terrorliste stehenden K. A. angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nach sich ziehe. Das SEM habe somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, insbesondere die Begründungspflicht und habe reihenweise Beweismittel übergangen. Eine korrekte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft habe so nicht stattfinden können.

E. 5.2.2 Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM mit der geltend gemachten Verwandtschaft und dem vorgebrachten Kontakt zu K. A. in der Verfügung auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird behauptet, dass das SEM die unbestrittene Tatsache, den Kontakt zu K. A., ignoriert habe und zumindest auf die Asylrelevanz hätte prüfen müssen (vgl. Beschwerde, S. 6, 7). Dass das SEM im Folgenden die Akten dahingehend untersuchte, wie regelmässig der Kontakt zu K. A. war, und die Beziehung angesichts von Äusserungen im Asylverfahren und Angaben im Mehrfachgesuch sowie der Würdigung der eingereichten Beweismittel (Fotos, Schreiben, Kopien von Geburtsurkunden) nicht als eng qualifizierte, betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine unterlassene Sachverhaltsprüfung dar. Der Beschwerdeführer spricht im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde zwar wiederholt von «regelmässigem» und «engem» Kontakt zu K. A. (vgl. Mehrfachgesuch, S. 4, 6, 10; Beschwerde, S. 7, 9, 13). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, ist jedoch keine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer will sodann eine Gehörsverletzung darin erkennen, dass das SEM die aktuelle menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka nicht abgeklärt und die individuellen Verfolgungsvorbringen nicht vor diesem Hintergrund beurteilt habe (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.). Das SEM habe es unterlassen, sich mit den neuesten Berichten zu Sri Lanka, wie mit dem eingereichten Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 sowie mit dem neuen Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 4. April 2021 auseinanderzusetzen und seine dahingehende Asylpraxis zu überprüfen. Auch mit der willkürlichen Erweiterung des PTA und dem asylrechtlich relevanten Einfluss dieser Verschärfungen auf den Beschwerdeführer habe sich das SEM nicht befasst, obwohl der Beschwerdeführer durch den Kontakt zu K. A. als Anhänger der LTTE den Verdacht auf eine extremistische Gesinnung wecke und einen Straftatbestand des PTA erfülle.

E. 5.3.2 Das SEM hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde vorliegend sehr wohl mit den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Es wies in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass mit dem Verweis des Mehrfachgesuchs auf die eingereichten Berichte ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka nicht substantiiert dargelegt worden sei. Auch in Bezug auf eine mögliche Verhaftung unter dem PTA habe sich der Beschwerdeführer auf reine Mutmassungen gestützt ohne einen hinreichenden Bezug der Lageentwicklungen zum konkreten Einzelfall. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist wiederum eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 5) erweisen sich insgesamt als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 5.5 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend erstellt ist, Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge (vgl. Beschwerde, Ziff. 6, S. 19), wonach das SEM anzuweisen sei, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, das Familienverhältnis durch Nachfrage bei den sri-lankischen Behörden abzuklären und der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen den Cousin betreffend anzuhören sei, abzuweisen. Auch besteht keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, wonach bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich keine Anhörung stattfindet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auch der Beweisantrag auf Fristsetzung zu Einreichung entsprechender Originaldokumente zum Verwandtschaftsverhältnis ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur die Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), sondern auch die Möglichkeit sowie ausreichend Zeit, entsprechende Beweismittel beizubringen, und reichte mit Eingabe vom 11. August 2021 weitere Beweismittel zum Verwandtschaftsverhältnis (Stammbaumzeichnung sowie weitere «Results of Serach of Registers») ein.

E. 6.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM betont in der angefochtenen Verfügung, dass bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Vorbringen unglaubhaft bzw. nicht asylbeachtlich seien und auch keine relevante LITE-Verbindung habe glaubhaft gemacht werden können sowie keine risikobegründenden Faktoren vorlägen. Es sei aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem vermeintlichen Cousin K. A. eine enge Beziehung gepflegt habe. Auch die eingereichten Fotos liessen keine Rückschlüsse auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Qualität der Beziehung oder die Häufigkeit der Beziehungspflege zu und auch nicht auf eine tatsächliche oder gelebte Ideologie. Die als Kopien eingereichten Geburtsurkunden von K. A. und der Mutter besässen kaum Beweiswert und würden weder das Verwandtschaftsverhältnis abschliessend nachweisen noch eine enge Beziehung begründen. Das Schreiben von K. A. an den UN-Kommissar für Flüchtlinge sei als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen. Eine vorbestandene enge Beziehung mit regelmässigem Kontakt zu K. A. habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, weshalb eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund des in Deutschland lebenden Cousins nicht gegeben sei. Die Berichte zu Sri Lanka wiesen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Es genüge nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Beispielhaft sei der Hinweis auf eine mögliche Verhaftung unter dem PTA oder wegen der angeblichen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der «Rückkehrer» zu erwähnen. Der erwähnte UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle den Mitgliedstaaten zwar in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis. Dem Bericht sei aber entgegen den Behauptungen des Mehrfachgesuches keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis zu entnehmen. Darüber hinaus verfolge das SEM die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam und passe seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Es gelte im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wobei der Sachverhalt folglich liquid darzulegen sei. Zusätzliche Instruktionen seitens des SEM wie eine Zeugeneinvernahme von K. A. oder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers seien nicht angezeigt.

E. 7.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe objektive Beweismittel vorgelegt für das Verwandtschaftsverhältnis, den regelmässigen Kontakt und den Eintrag von K. A. in der Terrorliste. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Kontakt zu K. A. nach dem erweiterten PTA strafbar gemacht. Es sei auch davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden das familiäre Umfeld von K. A. genau überprüft hätten. Der Beschwerdeführer sei als Nahestehender eines Anhängers der LTTE einem Hauptrisiko für Verhaftung und Folter ausgesetzt. Es ergebe sich insgesamt ein akuter Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die tamilisch-separatistischen Aktivitäten von K. A. aus dem Exil involviert sein müsse. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unbestritteneren Vorfluchtgründe und seiner Mitgliedschaft bei der LTTE in der Abteilung des Geheimdienstes und wegen des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe, wegen der Verschlechterung der menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka und angesichts des Kontakts zu seinem Cousin K. A. asylrelevant gefährdet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er aus der Verfolgerperspektive der Gruppe der Träger (der Trägerschaft der tamilisch separatistischen Ideologie) und der Gruppe der Rückkehrer (der Rückkehrenden aus einem Risikoland, der Schweiz) zuzurechnen sei.

E. 7.3 In der Vernehmlassung wird dem entgegengehalten, dass selbst wenn der nachträglich eingereichte Stammbaum als nachgewiesen erachtet würde, ein Onkel zweiten Grades nicht als naher Verwandter zu bezeichnen sei. Es sei auch weiterhin mangels konkreter Ausführungen und Belege nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu K. A. führe und diese regelmässig und vertieft pflege. Somit sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer besonderen Nähe zu K. A. in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten beziehungsweise objektiv betrachtet begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Auch sei zu erwähnen, dass es überraschend sei, dass dem Beschwerdeführer selbst die verwandtschaftliche Verbindung zu K. A. anscheinend nicht klar sei, habe er doch im Mehrfachgesuch die Verwandtschaft über den Grossvater hergeleitet, im Nachtrag der Beschwerde jedoch über die Grossmutter. Bei einem engen und regelmässigen Kontakt sollte er aber wissen, wie sich das Verwandtschaftsverhältnis herleite.

E. 7.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe in der Vernehmlassung das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu K. A. als Onkel 2. Grades bestätigt. Es sei festzuhalten, dass in Sri Lanka ein erweitertes Familienverständnis herrsche, so dass auch ein Onkel zweiten Grades als naher und enger Verwandter zähle. Zudem sei es unwahr, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen oder Belege eingereicht habe. Um die besondere Beziehungsnähe zu K. A. abzubilden, habe er zahlreiche Fotos und ein Schreiben vom K. A. zum Beleg eingereicht. Auch habe er Fotos mit K. A. auf Facebook veröffentlicht, die den regelmässigen Kontakt dokumentierten, was beigelegten Screenshots des Facebook-Profils zu entnehmen sei. K. A. gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte unbestritten als Terrorist und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer staatlichen Verfolgung rechnen. Durch den regelmässigen und auch auf Social Media öffentlich einsehbaren Kontakt mit seinem Onkel sei der Beschwerdeführer in Gefahr, des Mitwissens über die Aktivitäten und das Netzwerk des Onkels sowie der Involvierung in die Machenschaften seines Onkels verdächtigt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines öffentlich erkennbaren Kontakts mit dem registrierten K. A. bei einer allfälligen Rückreise von den sri-lankischen Behörden sofort identifiziert und verfolgt würde. Auch setzte sich der Beschwerdeführer selbst für den tamilischen Separatismus ein, indem er sich exilpolitisch engagiere. Er teile auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil pro-tamilische Inhalte. Dadurch verstärke der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden den Verdacht, in die terroristischen Aktivitäten seines Onkels involviert zu sein und werde selbst als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat angesehen. Der Beschwerdeführer erfülle somit einen weiteren Risikofaktor. Überdies ergebe sich seine oppositionelle Haltung in den Augen der Behörden daraus, dass es sich bei ihm um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, welches als Informant beim LTTE-Geheimdienst während des Bürgerkriegs tätig gewesen und in der Vergangenheit bereits mehrfach von den Behörden registriert worden sei. Daher sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. In aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts würden die tatsächlich verfügbaren Länderinformationen nicht berücksichtigt und fälschlicherweise behauptet, dass weit zurückliegende Verfolgungshandlungen wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr relevant seien, was zu Fehlurteilen wie in dem in der Zeitschrift Republik dokumentierten Fall geführt habe. Auch beim Beschwerdeführer lägen die geltend gemachten und bewiesenen rechtserheblichen Ereignisse, wie im publizierten Fall, weit zurück und es bestehe dennoch eine hohe Verfolgungsgefahr.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter Berücksichtigung sämtlicher bereits geltend gemachter Vorfluchtgründe in Verbindung mit seinen Nachfluchtgründen heute einer massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt ist, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. Beschwerde, S. 22).

E. 8.3.1 Seine Vorfluchtgründe, die er als unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 11) bezeichnet, legt er in der Replik erneut ausführlich dar: So sei er als ehemaliges Mitglied der LTTE im Geheimdienst und als Informant während des Bürgerkriegs tätig gewesen, wobei er wegen höchster Geheimhaltung sozusagen ein Doppelleben geführt und nur wenig Kontakt zu seinen nächsten Familienangehörigen gehabt habe. Im Jahr 2006 sei ein Anschlag auf ihn verübt worden durch Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes. Von seiner Involvierung in der Schlacht in Mullivaikal im Mai 2009 trage er noch heute gut sichtbare Narben. Ab 2011 sei er in die Planung des Wiederaufbaus einer tamilischen Separatistenorganisation - verdeckt als Angestellter einer Wasserlieferfirma - verwickelt gewesen, was jedoch im Jahre 2014 aufgeflogen sei und eine erneute Suche nach ihm durch den CID und seine spätere Flucht ausgelöst habe. Er sei somit in der Vergangenheit bereits mehrfach bei den Behörden registriert worden. Er stehe in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zweifellos unter dem Verdacht, in eine Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein (vgl. Replik, S. 6 f.).

E. 8.3.2 Zunächst ist diesbezüglich klarzustellen, dass die Vorfluchtgründe nicht unstrittig, sind, sondern sowohl vom SEM in der Verfügung vom 24. November 2017 als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 in wesentlichen Teilen als unglaubhaft und im Übrigen als nicht asylrelevant bewertet worden waren. So wurden die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum von 2000 bis Juli 2015 ebenso wie die Verantwortlichkeit des CID für den Übergriff im Jahr 2006 durch Drittpersonen als nicht glaubhaft erachtet, weshalb bezüglich des Übergriffs vom Fehlen eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs ausgegangen wurde. Die Schlussfolgerung wurde durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestätigt, wonach auf den Beschwerdeführer zwar im Jahr 2006 von unbekannten Personen ein Anschlag verübt worden sei, aber weder er noch seine Familie ansonsten je Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Festzuhalten ist somit in Bezug auf das behauptete «Vorprofil» des Beschwerdeführers, dass dieser im ordentlichen Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können, vor der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein (vgl. Verfügung vom 24. November 2017, S. 6-8).

E. 8.3.3 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7353/2017 die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorfluchtgründe, wonach er als Informant und Mitglied des Geheimdienstes der LTTE tätig gewesen sei, als nachgeschoben, konstruiert und somit unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 7.3). Auch wurde die Einschätzung des SEM bestätigt, dass vorliegend keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen, nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich befunden worden waren und er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen konnte. Allein aus der tamilischen Ethnie, seinen Narben infolge einer Schussverletzung und der längeren Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 8.1.2).

E. 8.3.4 Als Zwischenfazit somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den erneut vorgebrachten, aber bereits beurteilten Vorfluchtgründen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei allein durch den Umstand, dass er Kontakt zu seinem in Deutschland als Flüchtling lebenden Onkel K. A. habe, der auf der «list of designated persons» vom 25. Februar 2021 stehe, in Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

E. 8.4.2 Mit dem Kontakt zu K. A. macht der Beschwerdeführer ein Risikoprofil bei der Rückkehr nach Sri Lanka gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 derart geltend, dass er den stark risikobegründenden Faktor einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1]) erfülle. Gemäss dem Referenzurteil hat von den Rückkehrenden, die diesen Risikofaktor erfüllten, nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).

E. 8.4.3 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer allein dadurch, dass K. A. auf der Liste geführt wird, selbst ins Visier der Behörden geraten werde und sich somit einer möglichen Gefährdung oder Reflexverfolgung aussetze, hat sich das SEM zu Recht mit der Qualität der Beziehung und dem Kontakt zu K. A. auseinandergesetzt:

E. 8.4.3.1 Das SEM hat das Verwandtschaftsverhältnis, auch zuletzt noch in der Vernehmlassung, im Gegensatz zu den Behauptungen in der Replik, nicht als erwiesen erachtet. Für das Gericht kann es vorliegend dahinstehen, ob die eingereichten Kopien von Geburtsurkunden beziehungsweise Registerauszügen ausreichend sind, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen, da selbst bei Wahrunterstellung sich aus dem nur entfernten Verwandtschaftsgrad und dem behaupteten Kontakt keine Rückschlüsse auf ein eigenes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers beziehungsweise auf eine vermeintliche Reflexverfolgungsgefahr schliessen lassen.

E. 8.4.3.2 Zu Recht hat das SEM erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, zu seinem Onkel zweiten Grades eine enge Beziehung mit regelmässigem Kontakt zu führen. Zudem ist es nicht als Spitzfindigkeit zu bezeichnen, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, sondern eher als Indiz für einen nur losen Kontakt zu einem entfernten Verwandten, dass der Beschwerdeführer nicht genau weiss, wie er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Onkel zweiten Gardes ableiten muss und sich hierzu in der späteren Eingabe noch korrigieren muss. Auch hat der im Jahr 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der den Onkel spätestens ab der Einreise nach Europa richtig kennengelernt haben will, den Onkel, ein angebliches LTTE-Mitglied erster Stunde, im vorherigen Verfahren nie erwähnt. In der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2015 hatte er bezüglich Verwandter in Drittstaaten nur seine in Deutschland lebende Schwester genannt (vgl. Asylverfahren, SEM-act. A9, S. 4), nicht aber den Onkel erwähnt. Zudem bleibt mangels Ausführungen unklar, wie und wann er den in Deutschland lebenden entfernten Verwandten kennengelernt haben will und wie oft er sich mit diesem angeblich trifft. Der Onkel wird sich zumindest schon lange Zeit in Deutschland aufhalten, da der Personalausweis des Onkels im Jahr 2010 ausgestellt worden ist (vgl. Beilage 2 zum Mehrfachgesuch). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren noch ausgesagt, er habe keine Familienmitglieder, die Mitglieder der LTTE oder anderweitig politisch aktiv gewesen seien (vgl. Asylverfahren, SEM-act. A28, S. 26, F257; A35, S. 9, F74).

E. 8.4.3.3 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die eingereichten Beweismittel als ungenügend zu erachten sind, um die Qualität der Beziehung oder die Häufigkeit der Beziehungspflege zu erachten oder um eine tatsächliche oder gelebte LTTE-Ideologie nachzuweisen. Die Fotos vom Beschwerdeführer und K. A. sind in einer Privatwohnung und anscheinend (angesichts der abgebildeten Einrichtung und Kleidung) alle an demselben Tag beziehungsweise Anlass aufgenommen worden. Bezeichnenderweise ist denn auch das als Beilage 10 und zugleich als Beilage 12 mit der Replik eingereichte Foto vom Facebook-Screenshot das gleiche Foto, welches bereits mit dem Mehrfachgesuch (als Beilage 6) eingereicht worden ist von einem einzigen Treffen und gleichzeitig aber den häufigen Kontakt zum Onkel belegen soll. Insofern ist auch die Behauptung in der Replik, der Beschwerdeführer veröffentliche regelmässig online Fotos über den Onkel, nicht überzeugend, handelt es sich um ein bereits vorliegendes Foto eines einzigen Treffens. Auch die wenigen auf dem Screenshot des Facebook-Accounts vorhandenen Kommentare erbringen keinen Nachweis eines engen regelmässigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und K. A. Schliesslich lässt das Posieren vor einer Flagge der LTTE zwecks Fotoaufnahme keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine tatsächlich bestehende oder gar gelebte Ideologie des Beschwerdeführers zu.

E. 8.4.3.4 Zudem ist fraglich, wieso ausgerechnet gegenüber dem nur entfernt verwandten Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen drohen sollten und nicht gegenüber möglichen in Sri Lanka verbliebenen, engen Familienangehörigen von K. A. Die Argumentation in der Beschwerde, es gelte ein erweitertes Familienmodell in Sri Lanka, ist hierbei wenig überzeugend. Es bleibt unklar, wieso der unpolitische Beschwerdeführer, der keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, als Mitwisser seines entfernt verwandten Onkels und Teil dessen Netzwerkes gesehen werden sollte. Auch machte er weder im Mehrfachgesuch noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens Suchbemühungen der sri-lankischen Behörden nach ihm wegen des Kontakts zu K. A. oder Hinweise auf Reflexverfolgung geltend. Es kann nicht angenommen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen beziehungsweise ihm unterstellen könnten, am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Perspektive der sri-lankischen Behörden betreffend das vom in Deutschland lebenden Onkel ausgehende Gefährdungspotenzial für den Staat massgeblich ist, denn dieser ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Zugleich ist anzumerken, dass zum vermeintlichen Profil und Flüchtlingsstatus des Onkels zweiten Grades auch nichts weiter vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist. Bekannt ist nur dessen Registrierung auf der Terrorliste und dass er sich gemäss deutschem Personalausweis seit mindestens 2010 in Deutschland aufhält (Ausstellungsjahr) und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vorliegend entscheidend wäre aber ohnehin vielmehr das Dartun einer zureichenden reflexiven Wirkung des Profils des entfernenten Onkels auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, was diesem aber nicht gelingt und insbesondere nicht aus blossen Mutmassungen abgeleitet werden kann.

E. 8.4.4 Auch die in der Replik vom 29. November 2022 vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit, wodurch er den Verdacht stärke, in die terroristischen Aktivitäten seines Onkels K. A. involviert zu sein und zudem selbst durch das exilpolitische Engagement einen weiteren Risikofaktor zu erfüllen, erscheint wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer behauptet, er teile auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil pro-tamilische Inhalte, habe ein Foto des ehemaligen LTTE-Anführers im Titelbild auf Facebook und verweist erneut auf das eine Foto von ihm und K. A. vor einer tamilischen Flagge, welches er bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte (siehe oben). Mit diesen wenigen, lediglich einmal mit der Replik eingereichten Veröffentlichungen und Kommentaren auf Facebook, wobei die Beiträge lediglich drei beziehungsweise 23-mal kommentiert worden sind und von 11 beziehungsweise 67 Personen «gelikt» worden sind, hat er eine nur sehr geringe Reichweite. Es ist daher kaum vorstellbar, dass er dadurch als «Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat» angesehen werden könnte. Zumal er weder vor noch nach der Replik Nachweise seines vermeintlichen exilpolitischen Engagements eingereicht hat. Eine solche behauptete exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E. 8.4.5 Der Vergleich des Beschwerdeführers in der Replik von seinem Fall mit dem Sachverhalt eines Urteils des Gerichts, in dem Nachfluchtgründe zur Bejahung des Risikoprofils führten, überzeugt nicht. Im Gegensatz zum zitierten Fall konnte der Beschwerdeführer vorliegend nämlich gerade nicht glaubhaft machen, mit den LTTE in Verbindung gestanden und vor der Ausreise im Fokus der Behörden geraten zu sein. Eine andere Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung vermag auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Medienartikel nicht zu rechtfertigen. Jenem Fall lag offenkundig ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

E. 8.4.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass K. A. seit 2024 nicht mehr in der «list of designated persons» aufgeführt ist (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka vom 3. Juni 2024, [...], und vom 6. Januar 2026, [...]; zuletzt besucht am 30.04.2026). Dies deutet auf ein vermindertes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an dieser Person hin. Aufgrund dieser neuen Sachlage dürfte sich auch ein allfälliges Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der Aktivitäten von K. A. in den Fokus der Behörden zu geraten, abgeschwächt haben.

E. 8.4.7 Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Zugehörigkeit zur «Gruppe der Träger des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rückkehrer» künftiger Verfolgung ausgesetzt sein sollte.

E. 8.5 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, da sich die Lage in Sri Lanka seitdem nicht in der Weise geändert hat, dass sie sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Am 22. September 2024 wurde sodann Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. etwa BVGer-Urteil E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 m.w.H.).

E. 8.6 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos und mögliche Strafbarkeit nach dem PTA nach sich ziehen sollte, zumal seine ursprünglichen Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht über ein relevantes Risikoprofil verfügt.

E. 8.7 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt.

E. 8.8 Demnach ist das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Das SEM hat das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

E. 10.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).

E. 10.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien wurde im Beschwerdeurteil D-7357/2017 vom 24. Juni 2020 (E 11.3.2 ff.) bereits ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Nordprovinz sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht angesichts der langjährigen Berufserfahrung und des familiären Beziehungsnetzes zumutbar. Es darf angenommen werden, dass er sich Mithilfe seines Beziehungsnetzes und seiner Erfahrung eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, dass sie einem Vollzug entgegenstünden. Die psychischen Probleme waren bereits Gegenstand des ersten Verfahrens und sprechen nicht gegen den Wegweisungsvollzug, zumal das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2021 zu Recht darauf hinweist, dass nach wie vor kein fachärztlicher bzw. psychiatrisch-psychologischer Bericht vorliegt. Es liegt lediglich ein allgemeinärztlicher Bericht vom 17. März 2021 mit knapper Diagnose vor. Der Beschwerdeführer scheint auch nicht in psychiatrisch-psychologischer Therapie zu sein. Nach Einreichung des Mehrfachgesuchs vom 7. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Artzeugnisse bezüglich psychischer oder physischer Beschwerden eingereicht, wobei ihm dies im Sinne der Mitwirkungspflicht oblegen hätte. In Bezug auf den mit Berichten des Kantonsspitals vom 3. Juli 2020 und der Physiotherapie vom 5. August 2020 geltend gemachten Verdacht auf das (...) (auch «Läuferknie» genannt) verweist das SEM in der Verfügung vom 23. Juni 2021 zu Recht auf die Feststellungen im ersten Verfahren, dass, sollte dies notwendig sein, in Sri Lanka physiotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E.11.3.3.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist hier offensichtlich nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet.

E. 10.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3474/2021

Urteil vom 20. Mai 2026

Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),

Richter William Waeber,

Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2021.

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 28. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz.

A.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (C._______/Nordprovinz). Er habe von 2000 bis Ende 2005 in einer Druckerei gearbeitet, die auch Aufträge der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt habe. Weder er selbst noch seine Familienangehörigen seien Mitglieder der LTTE oder anderweitig politisch aktiv gewesen. Im Zeitraum 2002 bis 2006 habe er wegen seiner Tätigkeit in der Druckerei wiederholt Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Im Jahr 2006 sei er zudem Opfer eines Anschlags durch Drittpersonen an seinem Arbeitsplatz geworden und trage von der Schussverletzung heute noch eine Narbe davon. Nach diesem Vorfall sei er bis zum Mai 2009 zu Verwandten ins D._______-Gebiet gegangen und habe dort in einer Druckerei gearbeitet. Aufgrund der lokalen Kriegsereignisse sei er im Mai 2009 nach E._______ gezogen. Dort sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) angehalten und in zwei verschiedene Camps gebracht worden. Mit Hilfe seiner Verwandten sei er Ende Mai 2009 aus dem letzten Camp entlassen worden. Später hätten sich wieder Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause nach ihm erkundigt. Im April 2010 sei er schliesslich nach C._______ zurückgekehrt und habe dort von 2011 bis 2014 bei einer Wasservertriebsfirma gearbeitet. Im März 2014 sei ein Kollege von ihm vom CID mitgenommen worden, wie er später erfahren habe. Der CID habe sich nachher auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt, weshalb er sich nach F._______ begeben und bei einem Verwandten versteckt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen.

A.c Am 20. Juli 2017 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Colombo um Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Abklärungsergebnissen in der ergänzenden Anhörung vom 28. September 2017 das rechtliche Gehör gewährt.

A.d Mit Verfügung vom 24. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum 2000 bis Juli 2015 beziehungsweise wegen mangelnder Asylrelevanz des Anschlags durch Drittpersonen im Jahr 2006 ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei während des sri-lankischen Bürgerkriegs Mitglied beim Geheimdienst der LTTE und am späteren Wiederaufbau einer tamilischen Separatistenorganisation beteiligt gewesen.

C.

Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 ab, wobei es die Einschätzung Vorinstanz bestätigte und die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Aktivitäten für den Geheimdienst der LTTE als unglaubhaft qualifizierte.

II.

D.

D.a Mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM.

D.b Dabei brachte er neu vor, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz regelmässigen Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Cousin K. A. Dieser sei auf der von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden veröffentlichten internationalen Terrorliste vom 25. Februar 2021 als vermeintlicher Terrorist im Ausland aufgeführt. Er habe sich aufgrund der Verwandtschaft und des regelmässigen Kontakts zu K. A. strafbar gemacht, weshalb er bei einer Rückkehr mit einer staatlichen Verfolgung rechnen müsste. Zudem stehe er im Verdacht, in die Machenschaften von K. A. involviert zu sein.

Auch habe sich die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seit dem Beschwerdeurteil verschlechtert. Der Beschwerdeführer werde in den Augen der sri-lankischen Behörden als Anhänger des tamilisch separatistischen Gedankenguts wahrgenommen. Damit erfülle er den Straftatbestand des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 und riskiere bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka eine umgehende Verhaftung. Ein weiterer Risikofaktor sei die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der «Rückkehrer». Auch habe er komplexe Gesundheitsprobleme chronischer Natur, die eine regelmässige Therapie benötigten.

Mit dem Gesuch wurden verschiedene Anträge gestellt zur Anhörung des Beschwerdeführers, Einvernahme von K. A. als Zeugen und Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Auch sei ein Vollzugsstopp zu veranlassen.

Dem Gesuch lagen Länderberichte zu Sri Lanka sowie ein vom Rechtsvertreter erstellter Lagebericht zu Sri Lanka vom 4. April 2021, ein Ausdruck der «List of designated Persons, groups & entities» vom 25. Februar 2021, Kopien des deutschen Personalausweises und der sri-lankischen Geburtsurkunde von K. A., eine Kopie der Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schreiben von K. A. an den UN-Kommissar für Flüchtlinge vom 11. April 2021 (in Kopie), mehrere Fotos des Beschwerdeführers mit K. A. sowie den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte bei.

D.c Am 12. Mai 2021 liess das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen.

D.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wandte sich der Rechtsvertreter an den Sektionschef des SEM und erhob den Vorwurf der Befangenheit.

D.e Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 - eröffnet am 1. Juli 2021 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zugleich wurden die Anträge abgelehnt, K. A. als Zeugen vorzuladen und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären. Ebenso wurde der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beibringung fachärztlicher Gutachten abgelehnt. Auf das Ausstandsbegehren gegen den Sektionschef und die Mitarbeitenden der Sektion wurde nicht eingetreten.

E.

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Es sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe (Dispositivziffer 1). Zudem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das EJPD über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs entschieden habe (Dispositivziffer 2). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Dispositivziffer 3), eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Dispositivziffer 4) und eventualiter wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Dispositivziffer 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Dispositivziffer 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Dispositivziffer 7).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Asylvorbringen den Cousin betreffend anzuhören. Betreffend das Verwandtschaftsverhältnis sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Originaldokumente zu setzen. Eventuell sei das Familienverhältnis durch Nachfrage bei den sri-lankischen Behörden von Amtes wegen zu verifizieren.

Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 4. Juni 2021 bei.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. August 2021 den Eingang der Beschwerde.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann teilte sie dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und forderte ihn unter der Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500. bis zum 26. August 2021 auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.

H.

Der Beschwerdeführer machte mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2021 Erläuterungen zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zu K. A. und reichte neben bereits eingereichten Dokumenten als neue Beweismittel zum Familienverhältnis die Skizze eines Stammbaums sowie eine Geburtsurkunde der Mutter von K. A. sowie mehrere «Results of Search of Registers» die Grossmutter, die Urgrossmutter und den Urgrossvater betreffend (jeweils mit Übersetzungen) ein.

I. Am 30. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass per 1. Januar 2022 aus organisatorischen Gründen ein Wechsel im Spruchkörper stattgefunden habe und neu Richter Thomas Segessenmann für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

J. Das SEM liess sich am 3. November 2022 zur Beschwerde vernehmen.

K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe 29. November 2022. Dieser lagen Screenshots von Auszügen seines Facebook-Profils sowie ein Medienbericht vom 11. Oktober 2022 und eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten mitgeteilt, welches durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurde. Aus organisatorischen Gründen erfolgte per 1. Januar 2022 ein Wechsel im Spruchkörper, was dem Beschwerdeführer am 30. September 2022 mitgeteilt wurde. Die Anpassung erfolgte manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 32a Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1]).

3.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR; vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4).

4. In der Beschwerdeschrift informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er gleichentags eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef beim EJPD einreichen werde. Insofern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorliegendes Beschwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Beschwerde gutheisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Nachfolgend hat der Rechtsvertreter jedoch weder über die tatsächliche Eingabe der Beschwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrensstand informiert. Im Übrigen beschwerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiteren Verfahren, in welchen das SEM auf Ausstandsbegehren gegen denselben Sektionschef nicht eingetreten war, beim EJPD. Das EJPD trat darauf am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht ein und eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren. Mit dem heutigen Beschwerdeurteil wird dieses prozessuale Begehren gegenstandslos.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zur Begründung seines Hauptbegehrens eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 13).

5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder gestützt auf die festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (vgl. BGE 140 III 264 S. 266). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

5.2

5.2.1 In der Beschwerde wird bemängelt, der rechterhebliche Sachverhalt, die Verwandtschaft und der Kontakt mit seinem neu auf der Terrorliste vom 25. Februar 2021 aufgeführten Cousin K. A., sei weder korrekt abgeklärt worden noch sei in der angefochtenen Verfügung begründet worden, weshalb das Vorbringen nicht auf seine Asylrelevanz geprüft worden sei (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.). Das SEM habe dem Beschwerdeführer Unstimmigkeiten in Bezug auf dessen Angaben zum Verhältnis und Kontakt zum Cousin und zu Aussagenüber mögliche Familienmitglieder in der LTTE vorgeworfen. Insgesamt wolle das SEM um jeden Preis den neuen Sachverhalt als unglaubhaft qualifizieren. Es sei weder gewillt, den Sachverhalt selbständig weiter abzuklären, noch zu begründen, weshalb es dies nicht mache, trotz der Faktenlage der Verwandtschaft und dem Kontakt zu K. A. Auch habe das SEM, das Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu K. A. geäussert habe, keine Abklärungen zum Verwandtschaftsverhältnis getroffen und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. Mit dem Inhalt des Schreibens von K. A. vom 11. April 2021 habe es sich nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, sondern es pauschal als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Schliesslich habe das SEM nicht untersucht, welche Folgen der unbestrittene Kontakt des Beschwerdeführers zu dem auf der internationalen Terrorliste stehenden K. A. angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka nach sich ziehe. Das SEM habe somit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, insbesondere die Begründungspflicht und habe reihenweise Beweismittel übergangen. Eine korrekte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft habe so nicht stattfinden können.

5.2.2 Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM mit der geltend gemachten Verwandtschaft und dem vorgebrachten Kontakt zu K. A. in der Verfügung auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird behauptet, dass das SEM die unbestrittene Tatsache, den Kontakt zu K. A., ignoriert habe und zumindest auf die Asylrelevanz hätte prüfen müssen (vgl. Beschwerde, S. 6, 7). Dass das SEM im Folgenden die Akten dahingehend untersuchte, wie regelmässig der Kontakt zu K. A. war, und die Beziehung angesichts von Äusserungen im Asylverfahren und Angaben im Mehrfachgesuch sowie der Würdigung der eingereichten Beweismittel (Fotos, Schreiben, Kopien von Geburtsurkunden) nicht als eng qualifizierte, betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine unterlassene Sachverhaltsprüfung dar. Der Beschwerdeführer spricht im Mehrfachgesuch und in der Beschwerde zwar wiederholt von «regelmässigem» und «engem» Kontakt zu K. A. (vgl. Mehrfachgesuch, S. 4, 6, 10; Beschwerde, S. 7, 9, 13). Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, ist jedoch keine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer will sodann eine Gehörsverletzung darin erkennen, dass das SEM die aktuelle menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka nicht abgeklärt und die individuellen Verfolgungsvorbringen nicht vor diesem Hintergrund beurteilt habe (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.). Das SEM habe es unterlassen, sich mit den neuesten Berichten zu Sri Lanka, wie mit dem eingereichten Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 sowie mit dem neuen Länderbericht des unterzeichneten Anwalts vom 4. April 2021 auseinanderzusetzen und seine dahingehende Asylpraxis zu überprüfen. Auch mit der willkürlichen Erweiterung des PTA und dem asylrechtlich relevanten Einfluss dieser Verschärfungen auf den Beschwerdeführer habe sich das SEM nicht befasst, obwohl der Beschwerdeführer durch den Kontakt zu K. A. als Anhänger der LTTE den Verdacht auf eine extremistische Gesinnung wecke und einen Straftatbestand des PTA erfülle.

5.3.2 Das SEM hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde vorliegend sehr wohl mit den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Es wies in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass mit dem Verweis des Mehrfachgesuchs auf die eingereichten Berichte ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka nicht substantiiert dargelegt worden sei. Auch in Bezug auf eine mögliche Verhaftung unter dem PTA habe sich der Beschwerdeführer auf reine Mutmassungen gestützt ohne einen hinreichenden Bezug der Lageentwicklungen zum konkreten Einzelfall. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist wiederum eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Ziff. 5) erweisen sich insgesamt als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

5.5 Da der Sachverhalt vorliegend rechtsgenügend erstellt ist, Folgeverfahren grundsätzlich schriftlich zu führen sind und die Vorinstanz eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen hat, sind auch die Beweisanträge (vgl. Beschwerde, Ziff. 6, S. 19), wonach das SEM anzuweisen sei, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, das Familienverhältnis durch Nachfrage bei den sri-lankischen Behörden abzuklären und der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen den Cousin betreffend anzuhören sei, abzuweisen. Auch besteht keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, wonach bei Mehrfachgesuchen nach Art. 111c AsylG gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich keine Anhörung stattfindet (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auch der Beweisantrag auf Fristsetzung zu Einreichung entsprechender Originaldokumente zum Verwandtschaftsverhältnis ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur die Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), sondern auch die Möglichkeit sowie ausreichend Zeit, entsprechende Beweismittel beizubringen, und reichte mit Eingabe vom 11. August 2021 weitere Beweismittel zum Verwandtschaftsverhältnis (Stammbaumzeichnung sowie weitere «Results of Serach of Registers») ein.

6.

6.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.3 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

6.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.

7.1 Das SEM betont in der angefochtenen Verfügung, dass bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Vorbringen unglaubhaft bzw. nicht asylbeachtlich seien und auch keine relevante LITE-Verbindung habe glaubhaft gemacht werden können sowie keine risikobegründenden Faktoren vorlägen.

Es sei aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem vermeintlichen Cousin K. A. eine enge Beziehung gepflegt habe. Auch die eingereichten Fotos liessen keine Rückschlüsse auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Qualität der Beziehung oder die Häufigkeit der Beziehungspflege zu und auch nicht auf eine tatsächliche oder gelebte Ideologie. Die als Kopien eingereichten Geburtsurkunden von K. A. und der Mutter besässen kaum Beweiswert und würden weder das Verwandtschaftsverhältnis abschliessend nachweisen noch eine enge Beziehung begründen. Das Schreiben von K. A. an den UN-Kommissar für Flüchtlinge sei als Gefälligkeitsschreiben einzuordnen. Eine vorbestandene enge Beziehung mit regelmässigem Kontakt zu K. A. habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, weshalb eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund des in Deutschland lebenden Cousins nicht gegeben sei.

Die Berichte zu Sri Lanka wiesen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Es genüge nicht, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Beispielhaft sei der Hinweis auf eine mögliche Verhaftung unter dem PTA oder wegen der angeblichen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der «Rückkehrer» zu erwähnen. Der erwähnte UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 empfehle den Mitgliedstaaten zwar in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis. Dem Bericht sei aber entgegen den Behauptungen des Mehrfachgesuches keine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis zu entnehmen. Darüber hinaus verfolge das SEM die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren sehr aufmerksam und passe seine Asylpraxis dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Es gelte im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wobei der Sachverhalt folglich liquid darzulegen sei. Zusätzliche Instruktionen seitens des SEM wie eine Zeugeneinvernahme von K. A. oder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers seien nicht angezeigt.

7.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe objektive Beweismittel vorgelegt für das Verwandtschaftsverhältnis, den regelmässigen Kontakt und den Eintrag von K. A. in der Terrorliste. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Kontakt zu K. A. nach dem erweiterten PTA strafbar gemacht. Es sei auch davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden das familiäre Umfeld von K. A. genau überprüft hätten. Der Beschwerdeführer sei als Nahestehender eines Anhängers der LTTE einem Hauptrisiko für Verhaftung und Folter ausgesetzt. Es ergebe sich insgesamt ein akuter Verdacht, dass der Beschwerdeführer in die tamilisch-separatistischen Aktivitäten von K. A. aus dem Exil involviert sein müsse. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unbestritteneren Vorfluchtgründe und seiner Mitgliedschaft bei der LTTE in der Abteilung des Geheimdienstes und wegen des Vorliegens objektiver Nachfluchtgründe, wegen der Verschlechterung der menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka und angesichts des Kontakts zu seinem Cousin K. A. asylrelevant gefährdet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, da er aus der Verfolgerperspektive der Gruppe der Träger (der Trägerschaft der tamilisch separatistischen Ideologie) und der Gruppe der Rückkehrer (der Rückkehrenden aus einem Risikoland, der Schweiz) zuzurechnen sei.

7.3 In der Vernehmlassung wird dem entgegengehalten, dass selbst wenn der nachträglich eingereichte Stammbaum als nachgewiesen erachtet würde, ein Onkel zweiten Grades nicht als naher Verwandter zu bezeichnen sei. Es sei auch weiterhin mangels konkreter Ausführungen und Belege nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu K. A. führe und diese regelmässig und vertieft pflege. Somit sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer besonderen Nähe zu K. A. in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten beziehungsweise objektiv betrachtet begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Auch sei zu erwähnen, dass es überraschend sei, dass dem Beschwerdeführer selbst die verwandtschaftliche Verbindung zu K. A. anscheinend nicht klar sei, habe er doch im Mehrfachgesuch die Verwandtschaft über den Grossvater hergeleitet, im Nachtrag der Beschwerde jedoch über die Grossmutter. Bei einem engen und regelmässigen Kontakt sollte er aber wissen, wie sich das Verwandtschaftsverhältnis herleite.

7.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe in der Vernehmlassung das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu K. A. als Onkel 2. Grades bestätigt. Es sei festzuhalten, dass in Sri Lanka ein erweitertes Familienverständnis herrsche, so dass auch ein Onkel zweiten Grades als naher und enger Verwandter zähle. Zudem sei es unwahr, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen oder Belege eingereicht habe. Um die besondere Beziehungsnähe zu K. A. abzubilden, habe er zahlreiche Fotos und ein Schreiben vom K. A. zum Beleg eingereicht. Auch habe er Fotos mit K. A. auf Facebook veröffentlicht, die den regelmässigen Kontakt dokumentierten, was beigelegten Screenshots des Facebook-Profils zu entnehmen sei. K. A. gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte unbestritten als Terrorist und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer staatlichen Verfolgung rechnen. Durch den regelmässigen und auch auf Social Media öffentlich einsehbaren Kontakt mit seinem Onkel sei der Beschwerdeführer in Gefahr, des Mitwissens über die Aktivitäten und das Netzwerk des Onkels sowie der Involvierung in die Machenschaften seines Onkels verdächtigt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines öffentlich erkennbaren Kontakts mit dem registrierten K. A. bei einer allfälligen Rückreise von den sri-lankischen Behörden sofort identifiziert und verfolgt würde.

Auch setzte sich der Beschwerdeführer selbst für den tamilischen Separatismus ein, indem er sich exilpolitisch engagiere. Er teile auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil pro-tamilische Inhalte. Dadurch verstärke der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden den Verdacht, in die terroristischen Aktivitäten seines Onkels involviert zu sein und werde selbst als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat angesehen. Der Beschwerdeführer erfülle somit einen weiteren Risikofaktor.

Überdies ergebe sich seine oppositionelle Haltung in den Augen der Behörden daraus, dass es sich bei ihm um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, welches als Informant beim LTTE-Geheimdienst während des Bürgerkriegs tätig gewesen und in der Vergangenheit bereits mehrfach von den Behörden registriert worden sei. Daher sei anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.

In aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts würden die tatsächlich verfügbaren Länderinformationen nicht berücksichtigt und fälschlicherweise behauptet, dass weit zurückliegende Verfolgungshandlungen wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr relevant seien, was zu Fehlurteilen wie in dem in der Zeitschrift Republik dokumentierten Fall geführt habe. Auch beim Beschwerdeführer lägen die geltend gemachten und bewiesenen rechtserheblichen Ereignisse, wie im publizierten Fall, weit zurück und es bestehe dennoch eine hohe Verfolgungsgefahr.

8.

8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist.

8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter Berücksichtigung sämtlicher bereits geltend gemachter Vorfluchtgründe in Verbindung mit seinen Nachfluchtgründen heute einer massiv gestiegenen Gefahr ausgesetzt ist, in Sri Lanka asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. Beschwerde, S. 22).

8.3

8.3.1 Seine Vorfluchtgründe, die er als unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 11) bezeichnet, legt er in der Replik erneut ausführlich dar: So sei er als ehemaliges Mitglied der LTTE im Geheimdienst und als Informant während des Bürgerkriegs tätig gewesen, wobei er wegen höchster Geheimhaltung sozusagen ein Doppelleben geführt und nur wenig Kontakt zu seinen nächsten Familienangehörigen gehabt habe. Im Jahr 2006 sei ein Anschlag auf ihn verübt worden durch Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes. Von seiner Involvierung in der Schlacht in Mullivaikal im Mai 2009 trage er noch heute gut sichtbare Narben. Ab 2011 sei er in die Planung des Wiederaufbaus einer tamilischen Separatistenorganisation - verdeckt als Angestellter einer Wasserlieferfirma - verwickelt gewesen, was jedoch im Jahre 2014 aufgeflogen sei und eine erneute Suche nach ihm durch den CID und seine spätere Flucht ausgelöst habe. Er sei somit in der Vergangenheit bereits mehrfach bei den Behörden registriert worden. Er stehe in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zweifellos unter dem Verdacht, in eine Wiederbelebung der LTTE involviert zu sein (vgl. Replik, S. 6 f.).

8.3.2 Zunächst ist diesbezüglich klarzustellen, dass die Vorfluchtgründe nicht unstrittig, sind, sondern sowohl vom SEM in der Verfügung vom 24. November 2017 als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 in wesentlichen Teilen als unglaubhaft und im Übrigen als nicht asylrelevant bewertet worden waren. So wurden die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden im Zeitraum von 2000 bis Juli 2015 ebenso wie die Verantwortlichkeit des CID für den Übergriff im Jahr 2006 durch Drittpersonen als nicht glaubhaft erachtet, weshalb bezüglich des Übergriffs vom Fehlen eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs ausgegangen wurde. Die Schlussfolgerung wurde durch das Ergebnis der Botschaftsabklärung bestätigt, wonach auf den Beschwerdeführer zwar im Jahr 2006 von unbekannten Personen ein Anschlag verübt worden sei, aber weder er noch seine Familie ansonsten je Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Festzuhalten ist somit in Bezug auf das behauptete «Vorprofil» des Beschwerdeführers, dass dieser im ordentlichen Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können, vor der Ausreise ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten zu sein (vgl. Verfügung vom 24. November 2017, S. 6-8).

8.3.3 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7353/2017 die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorfluchtgründe, wonach er als Informant und Mitglied des Geheimdienstes der LTTE tätig gewesen sei, als nachgeschoben, konstruiert und somit unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 7.3). Auch wurde die Einschätzung des SEM bestätigt, dass vorliegend keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen, nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylbeachtlich befunden worden waren und er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen konnte. Allein aus der tamilischen Ethnie, seinen Narben infolge einer Schussverletzung und der längeren Landesabwesenheit könne er keine Gefährdung ableiten (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 8.1.2).

8.3.4 Als Zwischenfazit somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den erneut vorgebrachten, aber bereits beurteilten Vorfluchtgründen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

8.4

8.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei allein durch den Umstand, dass er Kontakt zu seinem in Deutschland als Flüchtling lebenden Onkel K. A. habe, der auf der «list of designated persons» vom 25. Februar 2021 stehe, in Sri Lanka asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

8.4.2 Mit dem Kontakt zu K. A. macht der Beschwerdeführer ein Risikoprofil bei der Rückkehr nach Sri Lanka gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 derart geltend, dass er den stark risikobegründenden Faktor einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1]) erfülle. Gemäss dem Referenzurteil hat von den Rückkehrenden, die diesen Risikofaktor erfüllten, nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).

8.4.3 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer allein dadurch, dass K. A. auf der Liste geführt wird, selbst ins Visier der Behörden geraten werde und sich somit einer möglichen Gefährdung oder Reflexverfolgung aussetze, hat sich das SEM zu Recht mit der Qualität der Beziehung und dem Kontakt zu K. A. auseinandergesetzt:

8.4.3.1 Das SEM hat das Verwandtschaftsverhältnis, auch zuletzt noch in der Vernehmlassung, im Gegensatz zu den Behauptungen in der Replik, nicht als erwiesen erachtet. Für das Gericht kann es vorliegend dahinstehen, ob die eingereichten Kopien von Geburtsurkunden beziehungsweise Registerauszügen ausreichend sind, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen, da selbst bei Wahrunterstellung sich aus dem nur entfernten Verwandtschaftsgrad und dem behaupteten Kontakt keine Rückschlüsse auf ein eigenes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers beziehungsweise auf eine vermeintliche Reflexverfolgungsgefahr schliessen lassen.

8.4.3.2 Zu Recht hat das SEM erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, zu seinem Onkel zweiten Grades eine enge Beziehung mit regelmässigem Kontakt zu führen. Zudem ist es nicht als Spitzfindigkeit zu bezeichnen, wie vom Beschwerdeführer vorgenommen, sondern eher als Indiz für einen nur losen Kontakt zu einem entfernten Verwandten, dass der Beschwerdeführer nicht genau weiss, wie er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Onkel zweiten Gardes ableiten muss und sich hierzu in der späteren Eingabe noch korrigieren muss. Auch hat der im Jahr 2015 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der den Onkel spätestens ab der Einreise nach Europa richtig kennengelernt haben will, den Onkel, ein angebliches LTTE-Mitglied erster Stunde, im vorherigen Verfahren nie erwähnt. In der Personalienaufnahme vom 30. Juli 2015 hatte er bezüglich Verwandter in Drittstaaten nur seine in Deutschland lebende Schwester genannt (vgl. Asylverfahren, SEM-act. A9, S. 4), nicht aber den Onkel erwähnt. Zudem bleibt mangels Ausführungen unklar, wie und wann er den in Deutschland lebenden entfernten Verwandten kennengelernt haben will und wie oft er sich mit diesem angeblich trifft. Der Onkel wird sich zumindest schon lange Zeit in Deutschland aufhalten, da der Personalausweis des Onkels im Jahr 2010 ausgestellt worden ist (vgl. Beilage 2 zum Mehrfachgesuch). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren noch ausgesagt, er habe keine Familienmitglieder, die Mitglieder der LTTE oder anderweitig politisch aktiv gewesen seien (vgl. Asylverfahren, SEM-act. A28, S. 26, F257; A35, S. 9, F74).

8.4.3.3 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die eingereichten Beweismittel als ungenügend zu erachten sind, um die Qualität der Beziehung oder die Häufigkeit der Beziehungspflege zu erachten oder um eine tatsächliche oder gelebte LTTE-Ideologie nachzuweisen. Die Fotos vom Beschwerdeführer und K. A. sind in einer Privatwohnung und anscheinend (angesichts der abgebildeten Einrichtung und Kleidung) alle an demselben Tag beziehungsweise Anlass aufgenommen worden. Bezeichnenderweise ist denn auch das als Beilage 10 und zugleich als Beilage 12 mit der Replik eingereichte Foto vom Facebook-Screenshot das gleiche Foto, welches bereits mit dem Mehrfachgesuch (als Beilage 6) eingereicht worden ist von einem einzigen Treffen und gleichzeitig aber den häufigen Kontakt zum Onkel belegen soll. Insofern ist auch die Behauptung in der Replik, der Beschwerdeführer veröffentliche regelmässig online Fotos über den Onkel, nicht überzeugend, handelt es sich um ein bereits vorliegendes Foto eines einzigen Treffens. Auch die wenigen auf dem Screenshot des Facebook-Accounts vorhandenen Kommentare erbringen keinen Nachweis eines engen regelmässigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und K. A. Schliesslich lässt das Posieren vor einer Flagge der LTTE zwecks Fotoaufnahme keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine tatsächlich bestehende oder gar gelebte Ideologie des Beschwerdeführers zu.

8.4.3.4 Zudem ist fraglich, wieso ausgerechnet gegenüber dem nur entfernt verwandten Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen drohen sollten und nicht gegenüber möglichen in Sri Lanka verbliebenen, engen Familienangehörigen von K. A. Die Argumentation in der Beschwerde, es gelte ein erweitertes Familienmodell in Sri Lanka, ist hierbei wenig überzeugend. Es bleibt unklar, wieso der unpolitische Beschwerdeführer, der keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, als Mitwisser seines entfernt verwandten Onkels und Teil dessen Netzwerkes gesehen werden sollte. Auch machte er weder im Mehrfachgesuch noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens Suchbemühungen der sri-lankischen Behörden nach ihm wegen des Kontakts zu K. A. oder Hinweise auf Reflexverfolgung geltend. Es kann nicht angenommen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen beziehungsweise ihm unterstellen könnten, am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer verkennt im Übrigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Perspektive der sri-lankischen Behörden betreffend das vom in Deutschland lebenden Onkel ausgehende Gefährdungspotenzial für den Staat massgeblich ist, denn dieser ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Zugleich ist anzumerken, dass zum vermeintlichen Profil und Flüchtlingsstatus des Onkels zweiten Grades auch nichts weiter vom Beschwerdeführer vorgebracht worden ist. Bekannt ist nur dessen Registrierung auf der Terrorliste und dass er sich gemäss deutschem Personalausweis seit mindestens 2010 in Deutschland aufhält (Ausstellungsjahr) und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vorliegend entscheidend wäre aber ohnehin vielmehr das Dartun einer zureichenden reflexiven Wirkung des Profils des entfernenten Onkels auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, was diesem aber nicht gelingt und insbesondere nicht aus blossen Mutmassungen abgeleitet werden kann.

8.4.4 Auch die in der Replik vom 29. November 2022 vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit, wodurch er den Verdacht stärke, in die terroristischen Aktivitäten seines Onkels K. A. involviert zu sein und zudem selbst durch das exilpolitische Engagement einen weiteren Risikofaktor zu erfüllen, erscheint wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer behauptet, er teile auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil pro-tamilische Inhalte, habe ein Foto des ehemaligen LTTE-Anführers im Titelbild auf Facebook und verweist erneut auf das eine Foto von ihm und K. A. vor einer tamilischen Flagge, welches er bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte (siehe oben). Mit diesen wenigen, lediglich einmal mit der Replik eingereichten Veröffentlichungen und Kommentaren auf Facebook, wobei die Beiträge lediglich drei beziehungsweise 23-mal kommentiert worden sind und von 11 beziehungsweise 67 Personen «gelikt» worden sind, hat er eine nur sehr geringe Reichweite. Es ist daher kaum vorstellbar, dass er dadurch als «Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat» angesehen werden könnte. Zumal er weder vor noch nach der Replik Nachweise seines vermeintlichen exilpolitischen Engagements eingereicht hat. Eine solche behauptete exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

8.4.5 Der Vergleich des Beschwerdeführers in der Replik von seinem Fall mit dem Sachverhalt eines Urteils des Gerichts, in dem Nachfluchtgründe zur Bejahung des Risikoprofils führten, überzeugt nicht. Im Gegensatz zum zitierten Fall konnte der Beschwerdeführer vorliegend nämlich gerade nicht glaubhaft machen, mit den LTTE in Verbindung gestanden und vor der Ausreise im Fokus der Behörden geraten zu sein. Eine andere Einschätzung hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung vermag auch der vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Medienartikel nicht zu rechtfertigen. Jenem Fall lag offenkundig ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

8.4.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass K. A. seit 2024 nicht mehr in der «list of designated persons» aufgeführt ist (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka vom 3. Juni 2024, [...], und vom 6. Januar 2026, [...]; zuletzt besucht am 30.04.2026). Dies deutet auf ein vermindertes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an dieser Person hin. Aufgrund dieser neuen Sachlage dürfte sich auch ein allfälliges Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der Aktivitäten von K. A. in den Fokus der Behörden zu geraten, abgeschwächt haben.

8.4.7 Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Zugehörigkeit zur «Gruppe der Träger des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rückkehrer» künftiger Verfolgung ausgesetzt sein sollte.

8.5 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern, da sich die Lage in Sri Lanka seitdem nicht in der Weise geändert hat, dass sie sich konkret in negativer Weise auf den Beschwerdeführer auswirken würde.

Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Am 22. September 2024 wurde sodann Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. etwa BVGer-Urteil E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.3.4 m.w.H.).

8.6 Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht konkret darzutun, inwiefern die Erweiterung der PTA-Gesetzgebung für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfolgungsrisikos und mögliche Strafbarkeit nach dem PTA nach sich ziehen sollte, zumal seine ursprünglichen Vorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben und er nicht über ein relevantes Risikoprofil verfügt.

8.7 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt der Beschwerdeführer, auch unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Entwicklungen in seinem Heimatstaat, kein besonderes Risikoprofil, das im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lässt.

8.8 Demnach ist das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Das SEM hat das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.

10.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3).

10.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien wurde im Beschwerdeurteil D-7357/2017 vom 24. Juni 2020 (E 11.3.2 ff.) bereits ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Nordprovinz sei sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht angesichts der langjährigen Berufserfahrung und des familiären Beziehungsnetzes zumutbar. Es darf angenommen werden, dass er sich Mithilfe seines Beziehungsnetzes und seiner Erfahrung eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, dass sie einem Vollzug entgegenstünden. Die psychischen Probleme waren bereits Gegenstand des ersten Verfahrens und sprechen nicht gegen den Wegweisungsvollzug, zumal das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juni 2021 zu Recht darauf hinweist, dass nach wie vor kein fachärztlicher bzw. psychiatrisch-psychologischer Bericht vorliegt. Es liegt lediglich ein allgemeinärztlicher Bericht vom 17. März 2021 mit knapper Diagnose vor. Der Beschwerdeführer scheint auch nicht in psychiatrisch-psychologischer Therapie zu sein. Nach Einreichung des Mehrfachgesuchs vom 7. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Artzeugnisse bezüglich psychischer oder physischer Beschwerden eingereicht, wobei ihm dies im Sinne der Mitwirkungspflicht oblegen hätte. In Bezug auf den mit Berichten des Kantonsspitals vom 3. Juli 2020 und der Physiotherapie vom 5. August 2020 geltend gemachten Verdacht auf das (...) (auch «Läuferknie» genannt) verweist das SEM in der Verfügung vom 23. Juni 2021 zu Recht auf die Feststellungen im ersten Verfahren, dass, sollte dies notwendig sein, in Sri Lanka physiotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. Urteil D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E.11.3.3.). Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist hier offensichtlich nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet.

10.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann

Mareile Lettau

Versand: