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D-3467/2014

D-3467/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-28 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3467/2014 Urteil vom 28. August 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Mazedonien, vertreten durch lic. iur. Sabina Amendola, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, zusammen mit Familienangehörigen, erstmals am 2. Juli 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 26. September 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete und die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Oktober 2002 mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 29. August 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass eine am 18. Oktober 2006 beim BFM eingereichte, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift am 25. Oktober 2006 an die ARK mit der Begründung überwiesen wurde, es handle sich nach Auffassung der Vorinstanz um ein Revisionsgesuch, die ARK in der Folge diese Rechtsschrift als Gesuch um Revision ihres Urteils vom 29. August 2006 im Umfang des Wegweisungsvollzugs behandelte und dieses mit Urteil vom 30. November 2006 abwies, dass die ARK mit demselben Urteil die Akten zur gutscheinenden Behandlung - so insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - an das BFM überwies, dass das BFM die Eingabe vom 18. Oktober 2006 als Wiedererwägungsgesuch (unter anderem) des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 26. September 2002 behandelte und diese mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 abwies, dass ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2007 mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 11. März 2002 respektive 2. Juli 2002 (recte: der Verfügung vom 26. September 2002) bestätigt wurde, dass die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 5. März 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1671/2007 vom 19. März 2007 abgewiesen wurde, soweit auf diese eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen am (...) kontrolliert in den Heimatstaat zurückgeführt wurden, dass das BFM auf die erneuten Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) vom 14. Sep­tem­ber 2007 mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung anordnete, den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das B._______ das BFM mit Schreiben vom 11. April 2014 um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, da dieser wiederholt straffällig geworden und (Nennung Urteil und Strafmass) verurteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer trotz laufender Untersuchung und Therapie (Nennung weitere Vorkommnisse) und nach einer vorzeitigen Entlassung mit weiteren Vorfällen gerechnet werden müsse, weshalb letztlich eine solche bedingte Entlassung durch die zuständige kantonale Behörde verweigert worden sei, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als gescheitert zu erachten und dieser weder willens noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung und sozialen Regeln zu halten, dass das BFM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 22. Mai 2014 - eröffnet am 23. Mai 2014 - die am 11. Dezem­ber 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis an dem auf seine Haftentlassung ([...]) folgenden Tag zu verlassen, sowie den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides anführte, bei Vorliegen von Gründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könne die vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden aufgehoben werden, vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG jedoch nicht gegeben sei, da die Strafzumessung im Fall des Beschwerdeführers von (Nennung Strafmass) deutlich unter der von der Rechtsprechung geforderten Mindeststrafe von einem Jahr liege, dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erhebliche und wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise deren Gefährdung voraussetze, der Beschwerdeführer (Nennung Delinquenz und deren Folgen) und der Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft gezeigt habe, dass er trotz der Verurteilungen immer wieder straffällig geworden sei und es auch während der noch bis am (...) andauernden Haft zu Gewaltereignissen gekommen sei, weshalb er offensichtlich nicht gewillt beziehungsweise allenfalls auch nicht in der Lage sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, dass die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorliegend angesichts der wiederholten und eine entsprechende Intensität aufweisenden Straftaten erfüllt seien, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig erweise, da sich für den Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose erstellen lasse, er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht entscheidend zu integrieren vermocht habe, ihm seine ursprüngliche Muttersprache nicht gänzlich fremd sein sollte und es ihm diesbezüglich zuzumuten sei, sich die allenfalls verloren gegangenen Sprachkompetenzen in seiner Heimat wieder anzueignen, er sich überdies in den letzten Jahren mehrmals und während längerer Zeit bei seinem Vater in Mazedonien aufgehalten habe, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und am anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen würden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 22. Mai 2014 sei ersatzlos aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, die Vorakten seien zu edieren und es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Genehmigung der Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass ihm am 11. Juni 2014 Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb auf den Antrag auf Aktenedition nicht weiter einzugehen sei, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 21. Juli 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen dürften, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht unter normalen familiären Bedingungen aufgewachsen sei, da er häusliche Gewalt habe miterleben müssen und von seinem Vater auch geschlagen worden sei, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, zumal diese Erlebnisse auf subjektiver Seite kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen dürften, weil er durch die begangenen Delikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich gefährdet haben dürfte, dass angesichts der Uneinsichtigkeit und der fortwährenden Delinquenz respektive Aggression - selbst während des noch andauernden Freiheitsentzuges - gegenüber Mitgliedern von Behörden beziehungsweise Institutionen sowie einem Mitgefangenen des seit Haftantritt volljährigen Beschwerdeführers der Hinweis auf die Pubertät, welche den emotionalen Zustand und das Sozialverhalten der Jugendlichen beeinflusse, als unbehelflich zu erachten sein dürfte, da die überwiegende Mehrheit von pubertierenden Jugendlichen aufgrund und während dieser Phase ihres Lebens nicht straffällig würden, dass deshalb auch der Hinweis, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer beinahe am Ende der Pubertät befinde, weshalb er auf dem Weg sei, eine stabile Persönlichkeit und ein solides Selbstwertgefühl zu entwickeln, er ferner während der Haft über seine Fehler habe nachdenken können und zudem zu Gott gefunden habe, aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der ihm im Verlaufe der letzten Jahren eingeräumten, jedoch allesamt ausgeschlagenen Möglichkeiten, seine Integration in der Schweiz in eine erfolgreiche Richtung zu lenken, als blosse Schutzbehauptungen zu werten sein dürften, dass nämlich jegliche konkreten Hinweise fehlten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv und glaubhaft einerseits um soziale Integration bemüht und andererseits Strategien zur Verhinderung von Rückfällen betreffend den Einsatz von Gewalt entwickelt hätte, dass deshalb der Einwand, es sei ihm vorerst die Möglichkeit zum Beweis einzuräumen, dass er die Fähigkeit erlernt habe, eigenverantwortlich und straffrei zu leben, als nicht stichhaltig zu erachten sein dürfte, dass weiter angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer unter verschiedenen Malen und teilweise über einen längeren Zeitraum nach Mazedonien zu seinem Vater abgesetzt habe, nicht davon auszugehen sein dürfte, dass er - auch wenn Familienangehörige in der Schweiz lebten - bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen hiesigen Beziehungsumfeld in der Schweiz herausgerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde, dass das Vorbringen, in Anbetracht der massiven häuslichen Gewalt, welche unter das Folterverbot im Sinne von Art. 3 EMRK falle, sei die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen absolut geboten, nicht überzeugen dürfte, dass sich der Beschwerdeführer nämlich verschiedene Male in seine Heimat - so letztmals (...) - zurückbegeben habe, wo er in ständigem Kontakt mit seinem Vater gewesen sein respektive bei diesem gewohnt haben dürfte und in Mazedonien auch gearbeitet habe, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, er wäre während dieser Zeit von seinem Vater geschlagen oder sonst wie schlecht behandelt worden, weshalb eine Gefahr, die Aggressivität des Vaters könnte gegen seinen Sohn ausgelöst werden, zu verneinen sein dürfte, dass die Rückkehr nach (...) Aufenthalt in Mazedonien in die Schweiz nicht per se beweisen dürfte, dass er sich dort nicht zu Hause gefühlt habe und mit den heimatlichen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen sei, zumal aus den Akten die näheren Gründe seiner Rückkehr nicht ersichtlich seien und er dort überdies einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, dass das in der Beschwerdeschrift geäusserte Vorbringen, die Tatsache, dass der Pass seines Vaters von den mazedonischen Behörden eingezogen worden sei, deute darauf hin, dieser sei in rechtlich fragwürdige Angelegenheiten verwickelt, eine blosse Mutmassung darstellen dürfte, zumal der Grund für den Einzug des Passes vorliegend nicht aktenkundig sei und in der Beschwerdeschrift sodann nicht weiter konkretisiert werde, welchen schlechten Einflüssen der Beschwerdeführer in Mazedonien ausgesetzt gewesen sein soll, dass insgesamt die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in korrekter Weise gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergangen sein und sich auch als verhältnismässig erweisen dürfte, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss am 21. Juli 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG) richtet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend - da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist - gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 1999 1111) vorläufig aufgenommen wurde, dass am 1. Januar 2008 das ANAG aufgehoben wurde und das AuG in Kraft trat (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG), dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, mithin am 1. Januar 2008, vorläufig aufgenommen waren, neues Recht gilt, weshalb vorliegend für die Frage der Aufhebung der am 11. Dezember 2007 verfügten vorläufigen Aufnahme die Bestimmungen des AuG anwendbar sind, dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 83 Abs. 1 AuG), wobei das BFM nach Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG), dass es gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben, dass es auf Antrag der kantonalen Behörden die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen kann, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG), dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, dass im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-535/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.3; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.), dass bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), und Art. 96 Abs. 1 AuG vorsieht, dass die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, wobei die privaten Interessen der ausländischen Person (wie Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Grad ihrer Integration, die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode) zu beachten sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1), dass das BFM die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zufolge wiederholter und eine entsprechende Intensität aufweisender Straftaten des Beschwerdeführers als erfüllt erachtete und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig beurteilte, zumal keine günstige Legalprognose gestellt werden könne und sich der Beschwerdeführer auch nicht in entscheidender Weise um seine Integration in der Schweiz bemüht habe, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden - als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht umzustossen vermöchten, weil jegliche konkreten Hinweise fehlten, dass der Beschwerdeführer Strategien zur Verhinderung von Rückfällen betreffend die Anwendung von Gewalt entwickelt und sich aktiv und glaubhaft um soziale Integration bemüht hätte, und angesichts seiner wiederholten Reisen nach Mazedonien zum Vater und der teilweise längeren Aufenthalte ebendort nicht davon ausgegangen werden könne, er werde bei einem Wegweisungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld in der Schweiz herausgerissen, dass von keiner persönlichen Härte beim Beschwerdeführer auszugehen sei und keine Hinweise vorliegen würden, dass er sich in Mazedonien nicht zu Hause gefühlt habe, da er dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, weshalb unter diesen Umständen die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer, auf dessen Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere bezüglich der in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK stehenden Beschwerdevorbringen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 verwiesen wird, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 2 AuG (Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht weiter zu prüfen sind, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sowie in korrekter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufgehoben hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 17. Juli 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: