Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des J.______ des Kantons K._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das J._______ des Kantons K._______ (vorab per Telefax) Der Richter Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-1671/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Schenker Senn, Richter Lang Gerichtsschreiber Maeder A.________(Beschwerdeführer), Ehefrau B._______(Beschwerdeführerin), Kinder C._______, D._______ und E._______, Mazedonien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Februar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus der Nähe der Stadt F._______ (Südwestmazedonien) stammender G._______, am 19. März 1998 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) abgelehnt wurde, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 1998 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 4. September 1999 nach Mazedonien zurückgeschafft wurde, aber schon am 6. Januar 2000 ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFF mit Verfügung vom 22. Februar 2000 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2000 die Schweiz kontrolliert auf dem Luftweg Richtung Skopje verliess, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2001 zusammen mit den beiden erstgeborenen Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hier am 18. September 2001 das dritte Kind zur Welt brachte, dass der Beschwerdeführer seinerseits wiederum in die Schweiz gelangte und hier am 11. März 2002 zum dritten Mal ein Asylgesuch stellte, dass das BFF mit Verfügung vom 26. September 2002 in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche vom 2. Juli 2001 und 11. März 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer diese Verfügung am 22. Oktober 2002 bei der ARK in allen Punkten anfochten, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2006 vollumfänglich abwies, wobei sie zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem ausführte, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerein seien in Mazedonien ausreichend behandelbar, dass die Beschwerdeführerin unter Einschluss ihrer drei Kinder am 18. Oktober 2006 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichte, in der sie zur Hauptsache beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 26. September 2002 im Wegweisungspunkt aufzuheben und festzustellen, dass sich seit dem Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sachlage ergeben habe, aufgrund derer die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass das BFM die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006 am 25. Oktober 2006 an die ARK mit der Begründung überwies, es handle sich nach seiner Auffassung um ein Revisionsgesuch, dass die ARK die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006 als Gesuch um Revision ihres Urteils vom 29. August 2006 im Umfang des Wegweisungsvollzugs behandelte und dieses mit Urteil vom 30. November 2006 abwies, dass die ARK mit demselben Urteil die Akten zur gut scheinenden Behandlung - unter anderem hinsichtlich der geltend gemachten veränderten Sachlage - an das BFM mit der Begründung überwies, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, bei den nach Erlass des Urteils der ARK vom 29. August 2006 aufgetretenen gesundheitlichen Problemen des Kindes D._______ (Kurzbericht von Dr. med. P.T.L., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 18. Oktober 2006 mit der Aussage, D._______ weise eine Darmveränderung auf, die rasch einer Operation bedürfe) handle es sich um eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche allenfalls in einem Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des BFM vom 4. Dezember 2006 hin am 11. Dezember 2006 verschiedene medizinische Unterlagen betreffend das Kind D._______ (Bericht von Dr. med. J.H., Spezialarzt FMH für Kinderchirurgie, vom 9. Dezember 2006; zwei Berichte des Kantonsspitals H._______ vom 1. Juli 2004 und vom 15. November 2006) zu den Akten reichte, dass das BFM die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006, soweit den Gesundheitszustand des Kindes D._______ betreffend, als Wiedererwägungsgesuch sämtlicher Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. September 2002 behandelte und dieses mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 abwies, dass es als Begründung im Wesentlichen anführte, die gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes D._______ (chronische Obstipation und Enkopresis) hätten lange vor der Geltendmachung im Gesuch am 18. Oktober 2006 bestanden, und die im Moment benötigte medizinische Behandlung, bestehend aus einer relativ einfachen Pflege, sowie die nötigen Ultraschalluntersuchungen seien im Herkunftsort der Beschwerdeführer oder in den umliegenden Zentren, beispielsweise in der Stadt I.________, möglich, dass die Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 (Poststempel) ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das BFM richteten, in dem sie beantragten, es sei die Verfügung vom 26. September 2002 aufzuheben und das Vorliegen einer persönlichen Notlage, der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sowie die Flüchtlingeigenschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 30. Januar 2007 aufforderte, mit der wesentlichen Begründung, die Erfolgsaussichten des Wiedererwägungsgesuchs seien als gering einzustufen, weil sich sowohl das BFM als auch die ARK bereits einmal zu den Gesuchsvorbringen geäussert habe, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss leisteten, dass das BFM Verfügung vom 7. Februar 2007 das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2007 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 11. März 2002 respektive 2. Juli 2002 (recte: der Verfügung vom 26. September 2002) bestätigte, dass es in der Entscheidbegründung im Wesentlichen festhielt, es lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, und das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. D.G., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Dezember 2006 bestätige das Krankheitsbild, welches bereits früher aktenkundig gewesen sei und zu welchem sich die ARK in ihrem Urteil vom 30. August 2006 (recte: 29. August 2006) respektive 30. November 2006 bereits geäussert habe, dass die Beschwerdeführer am 5. März 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichten und im Hauptpunkt beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 aufzuheben und das Vorliegen einer persönlichen Notlage, der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sowie die Flüchtlingeigenschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zum Verzicht auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 7. Februar 2007, laut dessen Dispositiv das BFM das - gegen die vorerwähnte Verfügung vom 26. September 2002 gerichtete - Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen hat, eine Verfügung darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, 120 Ib 46 E. 46, 113 Ia 150 ff. E. 3a), dass im konkreten Fall die Beschwerdeführer ihr Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2007 beim BFM ausdrücklich "als Zweitasylgesuch" eingereicht und im Rahmen des Rechtsbegehrens 4 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie - als Folge davon - die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt haben, dass praxisgemäss zwar ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingeigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von Revisionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.), dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuches vom 10. Januar 2007 jedoch ausschliesslich auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und des Kindes D._______, die angeblich fehlende Verfügbarkeit einer adäquaten medizinischen Behandlung respektive den fehlenden Zugang zu einer solchen sowie auf die allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in Mazedonien abgestützt ist, dass die Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch mithin ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründen und sich aus ihren Ausführungen in der Gesuchsschrift in keiner Weise die Absicht ergibt, die Schweizerischen Behörden - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13 ), dass für die Qualifizierung einer Eingabe als neues Asylgesuch die alleinige Bezeichnung und der Inhalt (formulierte Begehren) derselben nicht massgeblich sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10), dass das BFM demnach das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2007 trotz der darin ausdrücklich geforderten Behandlung "als Zweitasylgesuch" und der als "Rechtsbegehren 4" formulierten Anträge zu Recht nicht als neues Asylgesuch, sondern - im Ergebnis - als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2002 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs) behandelt hat, dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2007 abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass sich die Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren haben und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen können (Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit darauf nicht einzutreten ist, dass sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der gegen dessen Abweisung erhobenen Beschwerde im Kern geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich "seit der ersten Verfügung" rechtserheblich derart verändert, dass im heutigen Zeitpunkt die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend erforderlich sei, dass im Konkreten auf die Gesundheitssituation bei der Beschwerdeführerin und beim Kind Erjon hingewiesen wird, welche sich in beiden Fällen verschlechtert habe und die Anpassung der ursprünglichen Verfügung rechtfertige, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass andererseits ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nach dem Gesagten, ohne die gesundheitlichen Gebrechen und die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität bei der Beschwerdeführerin und dem Kind D._______ zu verkennen, klarzustellen ist, dass es im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr um die Schwere jener Gebrechen und deren Behandelbarkeit im Heimatland an sich geht, sondern einzig zu erörtern bleibt, ob sich seit Erlass des - die Rechtskraft der Verfügung vom 26. September 2002 herbeiführenden Beschwerdeurteils der ARK vom 29. August 2006 - in diesem Zusammenhang Sachverhaltsveränderungen von einer Tragweite ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigt, dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung korrekterwiese zur sinngemässen Erkenntnis gelangt, die ARK habe die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und des Kindes D._______, wie sich diese in der Zeit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 29. August 2006 präsentiert hätten, in ihren Urteilen vom 29. August 2006 und 30. November 2006 bereits gewürdigt, und was den Zeitraum nach dem 29. August 2006 betreffe, so lägen keine neuen Sachverhaltselemente vor, dass sodann auch die Einschätzung des BFM, wonach das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. D.G., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Dezember 2006 kein anderes Krankheitsbild zeichne, als es bereits bereits früher aktenkundig gewesen und von der ARK in ihrem Urteil vom 30. August 2006 (recte: 29. August 2006) respektive 30. November 2006 bereits berücksichtigt worden sei, als zutreffend zu bestätigen ist (vgl. dazu den für sich selbst sprechenden Terminus "...nochmals..." im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2006), dass sodann auch nicht aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. J.H., Spezialarzt FMH für Kinderchirurgie, vom 3. März 2007 eine seit dem 29. August 2006 entscheidwesentlich veränderte Sachlage hergeleitet werden kann, dass darin beim Kind D._______ auf der Grundlage von zwei Konsultationen vom 18. Januar 2007 und 24. Februar 2007 bereits von früher bekannte Beschwerden (häufige Bauchschmerzen und gelegentlicher Stuhlverlust) bestätigt werden und ein Prozedere vorgeschlagen wird (Spitaleinweisung für eine Woche zwecks Beobachtung und Abklärung), was beides nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 29. August 2006 schliessen lässt, dass darin im Vergleich zum Bericht desselben Spezialarztes vom 9. Dezember 2006, welcher vom BFM im nicht angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 14. Dezember 2006 - wie im Übrigen auch der ebenfalls der Beschwerde beigelegte Kurzbericht von Dr. med. P.T.L., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 18. Oktober 2006 - in zutreffender Weise gewürdigt wurde (vgl. S. 3 hiervor), keine zusätzlichen Informationen zu erkennen sind, dass sich in den Akten sodann auch kein Hinweis dafür findet, die medizinische Infrastruktur und deren Zugänglichkeit für Angehörige der albanischen Volksgruppe hätten sich im Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit des Beschwerdeentscheides vom 29. August 2006 erheblich verschlechtert, dass demnach weiterhin hinreichende Garantien dafür vorliegen, eine Rückführung nach Mazedonien würde keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des Kindes D._______ nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass auch die von den Beschwerdeführern mehrfach thematisierten, prekären sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien - die Frage einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Verschlechterung seit dem Urteil vom 29. August 2006 einmal bei Seite gelassen - für sich allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb S. 181), dass die Beschwerdeführer zusätzlich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machen, ohne freilich mit einer spezifischen Begründung auf diese Rüge einzugehen, dass jedenfalls eine tatsächliche Gefahr, die Beschwerdeführer würden im Unterschied zur Situation bei Erlass des Urteils vom 29. August 2006 heute bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat das Opfer einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufenden Behandlung, unter Berücksichtigung aller fallspezifischen Umstände nicht hinreichend sicher ist, dass, soweit die Beschwerdeführer um Feststellung einer persönlichen Notlage ersuchen, darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) aufgehoben wurden und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005), dass abgesehen davon im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass das BFM mit der seiner hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Begründung es den Beschwerdeführern erlaubt hat, die ausschlaggebenden Entscheidmotive zu erkennen und die Verfügung vom 7. Februar 2006 sachgerecht anzufechten, dass demnach die Rüge der Beschwerdeführer, den Wegweisungsvollzug "ohne eingehende Begründung" als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, sei rechtswidrig, ins Leere stösst (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 44 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland nach Prüfung der Beschwerde einschliesslich sämtlicher Beweismittel unverändert als zulässig und zumutbar zu erachten ist, dass sich die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 als rechtskonform erweist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides das Gesuch um Anweisung der kantonalen Behörden zum Verzicht auf Vollzugshandlungen während des laufenden Verfahrens als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des J.______ des Kantons K._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das J._______ des Kantons K._______ (vorab per Telefax) Der Richter Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am: