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D-3462/2026

D-3462/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2025 wurde er summarisch zu seiner Person und am 24. April 2026 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hintergrund gab er im Wesentlichen an, nach Abbruch der Schule seiner Mutter auf dem Markt geholfen zu haben. Sein Vater sei im Jahr 2019 im Krieg gefallen. Er befürchte, auch einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden. Als sein Bruder das Land im Jahr 2021 verlassen habe, sei seine Familie einmal von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht worden und sie hätten der Mutter vorgeworfen, ihren Kindern zur Ausreise geraten zu haben. Sechs Monate vor der Ausreise habe er täglich mit Freunden im Quartier gespielt. Als Fünfzehnjähriger habe er sich am 22. Juni 2024 gemeinsam mit zwei Fussballfreunden zur Ausreise entschlossen und sei ohne Wissen seiner Mutter über die sudanesische Grenze geschlichen. Er habe sich neun Monate im Sudan und in Lybien aufgehalten, sei danach nach Italien gereist und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über Rom und Mailand in die Schweiz eingereist. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert zu werden. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Juni 2025 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Juni 2025 von 19 Jahren. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hob das SEM den zunächst erlassenen Nichteintretensentscheid vom 17. September 2025 (Dublin-Verfahren) auf, eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu. E. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2026 beim SEM Stellung zum (vom 5. Mai 2026) datierten Entscheidentwurf und reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2026 vier Bilder als Beweismittel ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. Mai 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 5. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten und den Angaben des Beschwerdeführers konnte sie auf weitere Abklärungen (beispielsweise zur Grenze von Altersgutachten oder zur persönlichen Situation) verzichten, zumal der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Entgegen der Beschwerde war weder zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung - noch bei Erlass des vorliegenden Entscheides - eine Notwendigkeit ersichtlich, weitere Beweismittel abzuwarten. Insoweit der Beschwerdeführer mit der Einschätzung der Vorinstanz (Gefährdungsprofil, Regimekritik in den Sozialen Medien) nicht einverstanden ist, vermengt er die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Rüge einer nicht gänzlich gewährleisteten Verständigung mit dem Dolmetscher vollumfänglich beizupflichten und darauf zu verweisen (vgl. Beschwerde, S. 9.; vi-Entscheid Ziff. II/2, S. 6 f.; A42/14, F1 und S. 14). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht ersichtlich.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit unglaubhaften Angaben zu seiner Identität sowie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht einen beachtlichen Teil seiner Biografie vorenthalten. Die Angabe, bei seiner Ausreise fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein, sei angesichts des mittels Altersgutachten wissenschaftlich ermittelten Mindestalters unglaubhaft. In Anbetracht der - wie sich zeige - fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Selbst wenn Militärangehörige im Jahr 2021 seine Mutter aufgesucht haben sollten, sei aus dem geschilderten Kontakt mit diesen keine Rekrutierungsabsicht betreffend den Beschwerdeführer erkennbar, zumal er gemäss eigenen Angaben damals erst zwölf beziehungsweise dreizehn Jahre alt gewesen sei. Er habe anschliessend bis zu seiner Ausreise weder Kontakt mit den Behörden gehabt noch sei ihm bekannt, dass sie seine Mutter nach dem Jahr 2021 erneut kontaktiert hätten. Die Furcht vor einer Einziehung in den Militärdienst sei im Zeitpunkt der Ausreise abstrakter Natur gewesen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger ziehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich, zumal er Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben als Minderjähriger verlassen habe und dem Sachverhalt keine risikoschärfenden Elemente zu entnehmen seien. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht überzeugend. Beispielsweise lasse sich die Angabe, der Beschwerdeführer habe sich aus Angst an seinem früheren Wohnort Quahito versteckt, mit derjenigen, er habe zwischen 2021 und 2024 auf dem Markt gearbeitet, nicht in Einklang bringen. Die neu behaupteten regierungskritischen Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien seien als nachgeschobenes Sachverhaltselement und der diesbezüglich aktuell fehlende Zugang zu den sozialen Medien als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehe keine Notwendigkeit, neue Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen habe er den angeblichen Tod seines Vaters weder substantiiert dazulegen noch zu beweisen vermocht. Die eingereichten vier Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht zu ändern.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, die Würdigung der Vorinstanz greife hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer späteren Einziehung in den Nationaldienst angesichts der bekannten Menschenrechtslage in Eritrea zu kurz. Zahlreiche öffentliche Berichte (beispielsweise von Amnesty International, Human Rights Watch, UN-Sonderberichterstatter) und auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) würden bestätigen, dass der eritreische Nationaldienst mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden sei. Auch wenn eine illegale Ausreise alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Risikobegründende Faktoren, wie vorliegend der Behördenkontakt der Familie nach der Ausreise des Bruders, seien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des im Krieg gefallenen Vaters traumatisiert und, weil er in unmittelbarer Nähe zu den Auswirkungen des Militärsystems aufgewachsen sei, sei seine Angst vor einer Rekrutierung nicht abstrakt, sondern lebensnah und nachvollziehbar. Die drohende Einziehung in den Nationaldienst, die bereits erfolgte behördliche Aufmerksamkeit auf die Familie sowie die illegale Ausreise würden in ihrer Gesamtheit eine objektive nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sei gegeben.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden.

E. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe wiederholt hauptsächlich die bisherigen Vorbringen und bemängelt die Gesamtwürdigung der einzelnen Asylvorbringen durch die Vorinstanz. Entgegen der Beschwerde begründet die Kumulation des Aufsuchens der Familie durch die Behörden, der illegalen Ausreise und der drohenden Einziehung in den Nationaldienst, die Flüchtlingseigenschaft nicht. So geht hinsichtlich des unbestrittenermassen nur einmaligen Behördenkontakts weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers hervor, er habe deswegen asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder solche zukünftig zu befürchten. Aus der bloss behaupteten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund des angeblich im Krieg gefallenen Vaters sowie des Aufwachsens im eritreischen Umfeld, ist keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten, zumal selbst ein allfälliger Arztbericht eine psychische Störung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-4720/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.2.2 m.w.H). Gemäss gefestigter Rechtsprechung vermag eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.; bestätigt unter vielen im Urteil E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.4). Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1 sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde mit Hinweisen auf öffentliche Berichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen und aus der von ihm erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die Ländersituation wird in den nachstehenden E. 9 zum Wegweisungsvollzug näher eingegangen. Aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen kann - selbst wenn die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb (zumindest) von einer Verschleierung der Identität des Beschwerdeführers auszugehen ist - die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen offen gelassen werden, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen.

E. 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Insbesondere stellt nach der zitierten koordinierten Praxis auch das Risiko, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, kein völkerrechtliches Vollzugshindernis da (vgl. dazu auch unten, E. 9.4)

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea auszugehen, nachdem die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-373/2026 vom 2. Februar 2026 S. 5; Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist - auch mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation - auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vi-Entscheid Ziff. III).

E. 9.3.2 Es ist davon auszugehen, der - unbestrittenermassen - volljährige, gesunde Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr nach Eritrea wieder eingliedern und es ist keine wesentlich veränderte Situation des bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Lebens des Beschwerdeführers, der bereits Arbeitserfahrung auf dem Markt gesammelt hat, zu erkennen. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in Eritrea über Verwandte (Onkel, Tante), welche ihn nötigenfalls unterstützen können (A42/14, F50 f., F55 ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Aus der wirtschaftlichen Lage, welche das eritreische Volk gleichermassen betrifft, ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.

E. 9.4 Eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine weder im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 7, m.w.H.; BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), wie oben gesehen, gegen die Zulässigkeit noch gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und insgesamt auch zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6059/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 7.4). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

E. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3462/2026 Urteil vom 4. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2025 wurde er summarisch zu seiner Person und am 24. April 2026 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hintergrund gab er im Wesentlichen an, nach Abbruch der Schule seiner Mutter auf dem Markt geholfen zu haben. Sein Vater sei im Jahr 2019 im Krieg gefallen. Er befürchte, auch einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden. Als sein Bruder das Land im Jahr 2021 verlassen habe, sei seine Familie einmal von Militärangehörigen zu Hause aufgesucht worden und sie hätten der Mutter vorgeworfen, ihren Kindern zur Ausreise geraten zu haben. Sechs Monate vor der Ausreise habe er täglich mit Freunden im Quartier gespielt. Als Fünfzehnjähriger habe er sich am 22. Juni 2024 gemeinsam mit zwei Fussballfreunden zur Ausreise entschlossen und sei ohne Wissen seiner Mutter über die sudanesische Grenze geschlichen. Er habe sich neun Monate im Sudan und in Lybien aufgehalten, sei danach nach Italien gereist und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über Rom und Mailand in die Schweiz eingereist. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert zu werden. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Juni 2025 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Juni 2025 von 19 Jahren. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hob das SEM den zunächst erlassenen Nichteintretensentscheid vom 17. September 2025 (Dublin-Verfahren) auf, eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zu. E. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2026 beim SEM Stellung zum (vom 5. Mai 2026) datierten Entscheidentwurf und reichte mit Schreiben vom 4. Mai 2026 vier Bilder als Beweismittel ein. F. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 5. Mai 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 5. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund der Akten und den Angaben des Beschwerdeführers konnte sie auf weitere Abklärungen (beispielsweise zur Grenze von Altersgutachten oder zur persönlichen Situation) verzichten, zumal der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Entgegen der Beschwerde war weder zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung - noch bei Erlass des vorliegenden Entscheides - eine Notwendigkeit ersichtlich, weitere Beweismittel abzuwarten. Insoweit der Beschwerdeführer mit der Einschätzung der Vorinstanz (Gefährdungsprofil, Regimekritik in den Sozialen Medien) nicht einverstanden ist, vermengt er die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Rüge einer nicht gänzlich gewährleisteten Verständigung mit dem Dolmetscher vollumfänglich beizupflichten und darauf zu verweisen (vgl. Beschwerde, S. 9.; vi-Entscheid Ziff. II/2, S. 6 f.; A42/14, F1 und S. 14). Es ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht ersichtlich. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit unglaubhaften Angaben zu seiner Identität sowie mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht einen beachtlichen Teil seiner Biografie vorenthalten. Die Angabe, bei seiner Ausreise fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein, sei angesichts des mittels Altersgutachten wissenschaftlich ermittelten Mindestalters unglaubhaft. In Anbetracht der - wie sich zeige - fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Selbst wenn Militärangehörige im Jahr 2021 seine Mutter aufgesucht haben sollten, sei aus dem geschilderten Kontakt mit diesen keine Rekrutierungsabsicht betreffend den Beschwerdeführer erkennbar, zumal er gemäss eigenen Angaben damals erst zwölf beziehungsweise dreizehn Jahre alt gewesen sei. Er habe anschliessend bis zu seiner Ausreise weder Kontakt mit den Behörden gehabt noch sei ihm bekannt, dass sie seine Mutter nach dem Jahr 2021 erneut kontaktiert hätten. Die Furcht vor einer Einziehung in den Militärdienst sei im Zeitpunkt der Ausreise abstrakter Natur gewesen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger ziehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich, zumal er Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben als Minderjähriger verlassen habe und dem Sachverhalt keine risikoschärfenden Elemente zu entnehmen seien. Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien nicht überzeugend. Beispielsweise lasse sich die Angabe, der Beschwerdeführer habe sich aus Angst an seinem früheren Wohnort Quahito versteckt, mit derjenigen, er habe zwischen 2021 und 2024 auf dem Markt gearbeitet, nicht in Einklang bringen. Die neu behaupteten regierungskritischen Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien seien als nachgeschobenes Sachverhaltselement und der diesbezüglich aktuell fehlende Zugang zu den sozialen Medien als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehe keine Notwendigkeit, neue Beweismittel abzuwarten. Im Übrigen habe er den angeblichen Tod seines Vaters weder substantiiert dazulegen noch zu beweisen vermocht. Die eingereichten vier Beweismittel vermöchten den Standpunkt des SEM nicht zu ändern. 6.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegnet, die Würdigung der Vorinstanz greife hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer späteren Einziehung in den Nationaldienst angesichts der bekannten Menschenrechtslage in Eritrea zu kurz. Zahlreiche öffentliche Berichte (beispielsweise von Amnesty International, Human Rights Watch, UN-Sonderberichterstatter) und auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) würden bestätigen, dass der eritreische Nationaldienst mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen verbunden sei. Auch wenn eine illegale Ausreise alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Risikobegründende Faktoren, wie vorliegend der Behördenkontakt der Familie nach der Ausreise des Bruders, seien zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des im Krieg gefallenen Vaters traumatisiert und, weil er in unmittelbarer Nähe zu den Auswirkungen des Militärsystems aufgewachsen sei, sei seine Angst vor einer Rekrutierung nicht abstrakt, sondern lebensnah und nachvollziehbar. Die drohende Einziehung in den Nationaldienst, die bereits erfolgte behördliche Aufmerksamkeit auf die Familie sowie die illegale Ausreise würden in ihrer Gesamtheit eine objektive nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sei gegeben. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe wiederholt hauptsächlich die bisherigen Vorbringen und bemängelt die Gesamtwürdigung der einzelnen Asylvorbringen durch die Vorinstanz. Entgegen der Beschwerde begründet die Kumulation des Aufsuchens der Familie durch die Behörden, der illegalen Ausreise und der drohenden Einziehung in den Nationaldienst, die Flüchtlingseigenschaft nicht. So geht hinsichtlich des unbestrittenermassen nur einmaligen Behördenkontakts weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers hervor, er habe deswegen asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder solche zukünftig zu befürchten. Aus der bloss behaupteten Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund des angeblich im Krieg gefallenen Vaters sowie des Aufwachsens im eritreischen Umfeld, ist keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten, zumal selbst ein allfälliger Arztbericht eine psychische Störung zwar belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-4720/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.2.2 m.w.H). Gemäss gefestigter Rechtsprechung vermag eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.; bestätigt unter vielen im Urteil E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.4). Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1 sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2066/2026 vom 14. April 2026 E. 7.5). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde mit Hinweisen auf öffentliche Berichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen und aus der von ihm erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die Ländersituation wird in den nachstehenden E. 9 zum Wegweisungsvollzug näher eingegangen. Aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen kann - selbst wenn die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb (zumindest) von einer Verschleierung der Identität des Beschwerdeführers auszugehen ist - die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen offen gelassen werden, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Insbesondere stellt nach der zitierten koordinierten Praxis auch das Risiko, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, kein völkerrechtliches Vollzugshindernis da (vgl. dazu auch unten, E. 9.4) 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea auszugehen, nachdem die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-373/2026 vom 2. Februar 2026 S. 5; Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist - auch mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation - auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vi-Entscheid Ziff. III). 9.3.2 Es ist davon auszugehen, der - unbestrittenermassen - volljährige, gesunde Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr nach Eritrea wieder eingliedern und es ist keine wesentlich veränderte Situation des bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Lebens des Beschwerdeführers, der bereits Arbeitserfahrung auf dem Markt gesammelt hat, zu erkennen. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in Eritrea über Verwandte (Onkel, Tante), welche ihn nötigenfalls unterstützen können (A42/14, F50 f., F55 ff.; vi-Entscheid Ziff. III/2). Aus der wirtschaftlichen Lage, welche das eritreische Volk gleichermassen betrifft, ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. 9.4 Eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine weder im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 7, m.w.H.; BVGE 2018 VI/4 E. 6.1), wie oben gesehen, gegen die Zulässigkeit noch gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und insgesamt auch zumutbar. 9.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6059/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 7.4). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)