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D-3432/2011

D-3432/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. August 2010 für sich und ihre damals vierjährige Tochter B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 17. August 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ C._______ wurde sie am 2. September 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerinnen wurden am 6. September 2010 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz), wo sie nach Ende ihrer achtjährigen Schulzeit auf einer Kokosnussplantage gearbeitet habe. Im November 1996 habe sie sich mit S. K. verheiratet. S. K. sei bis zur Heirat aktives Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Er habe eine schwere Nierenerkrankung gehabt und sich nur dank der finanziellen Hilfe der LTTE im Jahr 2006 in Vavuniya (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) die Niere seiner Schwester transplantieren lassen können. Wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE sei ihr Ehemann von Unbekannten bei der sri-lankischen Armee angezeigt worden. Am 28. Mai 2007 sei in der Nähe des zu jener Zeit von ihnen in E.________ (Distrikt Vavuniya) bewohnten Hauses eine Bombe gezündet worden, die ihrem Ehemann das Leben gekostet habe. Nach dem Tod ihres Mannes seien wiederholt Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) beziehungsweise Soldaten und Leute in Zivilkleidern zu ihr nach Hause gekommen; zweimal habe sie auch selber auf der Polizeistation von Vavuniya erscheinen müssen. Dabei sei sie nicht nur zur LTTE-Zugehörigkeit ihres verstorbenen Mannes befragt, sondern - bei sich zu Hause - auch sexuell belästigt und zwei- oder dreimal vergewaltigt worden. Um den ständigen Schikanen zu entkommen, habe sie sich am 6. Juni 2007 ins "Vanni-Gebiet" begeben, wo sie bei verschiedenen Verwandten und Bekannten sowie in einem Flüchtlingslager Unterkunft gefunden habe. Sie habe dann erfahren, dass Angehörige der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) und der "Tamil Eelam Liberation Organization" (TELO) an ihrem Herkunftsort nach ihr gesucht hätten. Das CID habe überdies ein Bild von ihr veröffentlicht; sie stehe somit auf der Liste der gesuchten Personen. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Am 17. Juli 2010 sei sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter B.________ in Begleitung eines Schleppers mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg von Colombo via Saudi-Arabien nach Italien gereist. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in einer ihr nicht namentlich bekannten Stadt seien sie am 3. August 2010 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Ihre beiden anderen Kinder - die am 25. Juli 1997 geborene Tochter F.________ und den am 2. Mai 1999 geborenen Sohn G._________ - habe sie bei ihrer Mutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu) und bei einem Verwandten in I._________ (Distrikt Vavuniya) zurückgelassen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Am 7. Oktober 2010 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen das BFM über die gleichentags erfolgte Mandatierung und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerinnen reichten dem BFM durch ihre Rechtsvertreterin am 25. November 2010 einen S. K. betreffenden Todesschein, drei Geburtsurkunden und einen Eheschein im Original, eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" in Kopie und einen Ausweis derselben Organisation im Original sowie die Kopie eines Zeitungsartikels, welcher über den Vorfall, bei dem S. K. ums Leben gekommen sein soll, berichtet, samt einem DHL-Umschlag zu den Akten. Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 17. August 2010 hatte die Beschwerdeführerin ihre am 16. Juni 1995 ausgestellte Identitätskarte abgegeben. A.e Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 liess das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen die wesentlichen Akten in Kopie zukommen. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Entwicklung der Lage in Sri Lanka werde sorgfältig und laufend verfolgt. Im Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM auch eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden des Landes durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin für sich und ihre Tochter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2011 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin eine am 17. Juni 2011 vom J.________ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Lageeinschätzung und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies es auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen am 20. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, angesichts der teils widersprüchlichen, unlogischen und unsubstanziierten Darlegungen erschienen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Massnahmen der Sicherheitskräfte, die dabei erlittenen Übergriffe und die geltend gemachte behördliche Suche nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) indessen zu Recht bemerkt wird, kann den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Kontakte ihres Ehemannes zu den LTTE (sie gab in der Erstbefragung zu Protokoll, ihr Mann sei seit der Heirat im Jahr 1996 nicht mehr bei den LTTE [vgl. Vorakten A1 S, 7], um dann in der Anhörung vom 2. September 2010 weiter auszuführen, ihr Ehemann habe sich auch nach Ende seiner aktiven Tätigkeit bis ins Jahr 2006 regelmässig mit drei einflussreichen LTTE-Männern getroffen [vgl. A10 S. 5]) kein klarer Widerspruch entnommen werden.

E. 4.1.2 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen nach dem Tod ihres Ehemannes erscheinen nur auf den ersten Blick ungereimt. So erklärte die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Erstbefragung, ungefähr zehnmal seien Leute des CID vorbei gekommen und hätten sie befragt, wobei einer der Männer sie auch habe berühren wollen, doch beim Erscheinen einer Nachbarin von ihr gelassen habe (vgl. A1 S. 7); demgegenüber gab sie in der zwei Wochen später stattgefundenen Anhörung zu Protokoll, nicht Leute des CID, sondern Soldaten und Männer in Zivil seien unzählige Male bei ihr zu Hause erschienen und hätten sie auch zweimal auf den Posten gebracht, wobei sie bei den Besuchen nicht nur befragt, sondern auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei (vgl. A10 S. 14 ff.). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) wird in diesem Kontext zutreffend darauf hingewiesen, anlässlich der Erstbefragung seien zwei Männer - der Befrager und der Dolmetscher - anwesend gewesen, so dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Vergewaltigungen zu schildern. Im Gegensatz dazu sei die zweite, sehr ausführliche Befragung von einem Frauenteam durchgeführt worden; dort habe die Beschwerdeführerin dann ihre Erlebnisse detailliert schildern können. Aufgrund der doch sehr unterschiedlichen Befragungen erschienen "gewisse Punkte in einem etwas anderen Kontext". Tatsächlich erwähnte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung sexuelle Übergriffe und erklärte auf entsprechende Nachfrage - unter Weinen - , sie möchte diese Vorfälle lieber vor einem Frauenteam erzählen. Die diesbezüglich in der Erstbefragung gemachten Ausführungen sind in der Folge sehr vage geblieben und können angesichts der Umstände nicht ohne Weiteres mit den Darlegungen in der späteren Anhörung verglichen werden. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin - entgegen der Darstellung auf S. 4 der angefochtenen Verfügung - auch nicht, die sexuellen Übergriffe hätten auf dem Posten stattgefunden (vgl. A10 S. 17).

E. 4.1.3 In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, den Schilderungen der Beschwerdeführerin mangle es auch an Plausibilität, ist Folgendes festzuhalten: Zwar erscheint die Darstellung, einen Tag nach dem Tod des Ehemannes seien etwa hundert Soldaten und am darauffolgenden Tag rund fünfzig Militärangehörige in Jeeps und Lastwagen vorgefahren, wobei diese gleich mehrmals täglich - morgens, mittags und abends - gekommen seien und Fragen gestellt hätten (vgl. A 10 S. 11), wohl in der Tat übertrieben geschildert, und es ist auch nicht zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Personen beziehungsweise der Gruppierungen, von welchen sie aufgesucht worden sein will, verschiedentlich etwas ungenau äusserte. Doch angesichts der Tatsache, dass auch für Personen mit fundierten Kenntnissen der politischen Situation in Sri Lanka nicht immer klar erkennbar war, welche (singhalesischen) Sicherheitsorgane zu welchem Zeitpunkt - unter anderem mangels eigener Kenntnisse der tamilischen Sprache - mit welchen (tamilischen) Gruppierungen zusammenarbeiteten, erscheinen die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Ungenauigkeiten durchaus nachvollziehbar. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Witwe eines ehemaligen LTTE-Aktivisten, der sich offenbar bis zu seinem Tod noch regelmässig mit einflussreichen LTTE-Leuten getroffen hat und der sich nur dank der - als Entschädigung für seine früheren Kampftätigkeiten erfolgten - finanziellen Hilfe der LTTE im Jahre 2006 eine Niere hat transplantieren lassen können, bei der erneuten Eskalation der Situation in Sri Lanka ins Blickfeld der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Die darauf abgestützten Nachstellungen sind daher - trotz der oben erwähnten Ungenauigkeiten - grundsätzlich als glaubhaft zu werten.

E. 4.1.4 Als Zwischenergebnis bleibt nach dem Gesagten mithin festzuhalten, dass der dargelegte Sachvortrag insgesamt glaubhaft geschildert wurde. Somit ist im Folgenden die Asylrelevanz der Ausführungen zu beurteilen.

E. 4.2 Die überwiegend glaubhaft geltend gemachten Probleme (sowohl der gewaltsame Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer Männer im Mai 2007 [vgl. eingereichter Zeitungsausschnitt] als auch die nachfolgenden Behelligungen) sind praxisgemäss vor dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemein angespannten Situation zu betrachten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konflikts. Dieser Krieg ist indessen im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 - 8.5). Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigt (vgl. A1 S. 8) und verfügt dadurch über kein (eigenes) politisches Profil. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Witwe eines ehemaligen LTTE-Aktivisten (sowie als Tante und Schwägerin von früher bei den LTTE aktiven Personen; vgl. Beschwerde S. 2 f.) einer erhöhten Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt ist. Sie machte indessen für die Zeit zwischen ihrem Wegzug von E._______ anfangs Juni 2007 und ihrer Ausreise aus Sri Lanka am 17. Juli 2010 keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Vielmehr erklärte sie, bis zur Ausreise nicht mehr gesucht worden zu sein (vgl. A10 S. 18). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten - und als überwiegend glaubhaft erachteten - Verfolgungsmassnahmen Ende Mai / anfangs Juni 2007 und der gut drei Jahre später erfolgten Flucht unterbrochen ist und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (mehr) hat.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. A.d des Sachverhalts) sind dabei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Identitätskarte, die Geburtsurkunden, der Ehe- und der Todesschein betreffen nicht bestrittene Umstände (die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen), und die "Human Rights Commission of Sri Lanka" bestätigt lediglich, dass am 12. Juni 2007 eine Beschwerde eingereicht worden war. Letztere Bestätigung ist indessen - wie auch der Ausweis der Organisation und der Zeitungsartikel - ebenfalls nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zwar mit nicht zutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht abgewiesen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 im Asylpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgende aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Verfahrensakten konkrete Hinweise, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus dem Distrikt Mullaitivu, welcher im "Vanni-Gebiet" liegt. Von Juli 2009 bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 hätten sie jedoch in K._______/Vavuniya, ausserhalb des "Vanni-Gebietes", gelebt. Die beiden anderen Kinder der Beschwerdeführerin sollen bei der Grossmutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu) beziehungsweise bei einem Verwandten in I._______/Vanvuniya leben. In Vavuniya soll auch S. R., die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, wohnen (vgl. A1 S. 4). Sodann hat die Beschwerdeführerin während acht Jahren die Schule besucht und mehrere Jahre lang auf einer Kokosnussplantage gearbeitet (vgl. A1 S. 3). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird geltend gemacht, das Haus der Beschwerdeführerin in H._______ sowie auch die Kokosnussbäume, mit denen ein bescheidenes Einkommen habe erzielt werden können, seien zerstört worden. Die Mutter sei zusammen mit den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin ins "Vanni-Gebiet" zurückgekehrt, wo sie "unter sehr ärmlichen Bedingungen in einer behelfsmässig erbauten Hütte" lebten. Ihre Schwester S. R. sei ebenfalls verwitwet und wohne in Vavuniya "in bescheidensten Verhältnissen". Auch die Kollegin, die ihr unmittelbar vor der Ausreise Unterkunft gewährt habe, könne sie nicht mehr beherbergen. Wie erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion der Beschwerdeführerin, das "Vanni-Gebiet", wo auch die Kokosplantage gewesen sei, nicht zumutbar. Immerhin hat die Beschwerdeführerin während einiger Monate in Vavuniya gelebt und verfügt dort über eine Schwester. Zwar erscheint es denkbar, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr dorthin vorübergehend mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaften Verwandten (Bruder der Beschwerdeführerin in Kanada, Nichte in Norwegen, Cousine in der Schweiz; vgl. A1 S. 4 f.) rechnen können. Dessen ungeachtet erscheint es jedoch - insbesondere auch angesichts der schwierigen Lebens- und Wohnverhältnisse, in welchen sich ihre in der Heimat verbliebenen Angehörigen befinden - sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerinnen ausserhalb ihrer Heimatregion eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allein lebende (und somit die Funktion des "Familienoberhauptes" ausübende) Frauen in Sri Lanka - und insbesondere in Regionen mit hoher Militärpräsenz - sexuellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert sind. Schliesslich ist auch das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu verneinen. Die Beschwerdeführerinnen haben den Akten zufolge - mit Ausnahme von wenigen Wochen, während denen sie sich vor ihrer Ausreise in L._______/Colombo versteckt haben wollen (vgl. A1 S. 8 f.) - nie dort gelebt, verfügen in dieser Region weder über Verwandte noch Bekannte und haben auch keine Kenntnisse der singhalesischen Sprache (vgl. A1 S. 4).

E. 6.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.

E. 7 Die mit Eingabe vom 17. Juni 2011 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.- zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Zeit keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 17. Juni 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der notwendige Verwaltungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3432/2011 Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. August 2010 für sich und ihre damals vierjährige Tochter B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 17. August 2010 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ C._______ wurde sie am 2. September 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerinnen wurden am 6. September 2010 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz), wo sie nach Ende ihrer achtjährigen Schulzeit auf einer Kokosnussplantage gearbeitet habe. Im November 1996 habe sie sich mit S. K. verheiratet. S. K. sei bis zur Heirat aktives Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen. Er habe eine schwere Nierenerkrankung gehabt und sich nur dank der finanziellen Hilfe der LTTE im Jahr 2006 in Vavuniya (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) die Niere seiner Schwester transplantieren lassen können. Wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE sei ihr Ehemann von Unbekannten bei der sri-lankischen Armee angezeigt worden. Am 28. Mai 2007 sei in der Nähe des zu jener Zeit von ihnen in E.________ (Distrikt Vavuniya) bewohnten Hauses eine Bombe gezündet worden, die ihrem Ehemann das Leben gekostet habe. Nach dem Tod ihres Mannes seien wiederholt Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) beziehungsweise Soldaten und Leute in Zivilkleidern zu ihr nach Hause gekommen; zweimal habe sie auch selber auf der Polizeistation von Vavuniya erscheinen müssen. Dabei sei sie nicht nur zur LTTE-Zugehörigkeit ihres verstorbenen Mannes befragt, sondern - bei sich zu Hause - auch sexuell belästigt und zwei- oder dreimal vergewaltigt worden. Um den ständigen Schikanen zu entkommen, habe sie sich am 6. Juni 2007 ins "Vanni-Gebiet" begeben, wo sie bei verschiedenen Verwandten und Bekannten sowie in einem Flüchtlingslager Unterkunft gefunden habe. Sie habe dann erfahren, dass Angehörige der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) und der "Tamil Eelam Liberation Organization" (TELO) an ihrem Herkunftsort nach ihr gesucht hätten. Das CID habe überdies ein Bild von ihr veröffentlicht; sie stehe somit auf der Liste der gesuchten Personen. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Am 17. Juli 2010 sei sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter B.________ in Begleitung eines Schleppers mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg von Colombo via Saudi-Arabien nach Italien gereist. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in einer ihr nicht namentlich bekannten Stadt seien sie am 3. August 2010 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Ihre beiden anderen Kinder - die am 25. Juli 1997 geborene Tochter F.________ und den am 2. Mai 1999 geborenen Sohn G._________ - habe sie bei ihrer Mutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu) und bei einem Verwandten in I._________ (Distrikt Vavuniya) zurückgelassen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Am 7. Oktober 2010 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen das BFM über die gleichentags erfolgte Mandatierung und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerinnen reichten dem BFM durch ihre Rechtsvertreterin am 25. November 2010 einen S. K. betreffenden Todesschein, drei Geburtsurkunden und einen Eheschein im Original, eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" in Kopie und einen Ausweis derselben Organisation im Original sowie die Kopie eines Zeitungsartikels, welcher über den Vorfall, bei dem S. K. ums Leben gekommen sein soll, berichtet, samt einem DHL-Umschlag zu den Akten. Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 17. August 2010 hatte die Beschwerdeführerin ihre am 16. Juni 1995 ausgestellte Identitätskarte abgegeben. A.e Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 liess das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen die wesentlichen Akten in Kopie zukommen. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Entwicklung der Lage in Sri Lanka werde sorgfältig und laufend verfolgt. Im Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM auch eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden des Landes durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin für sich und ihre Tochter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2011 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin eine am 17. Juni 2011 vom J.________ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Lageeinschätzung und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies es auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen am 20. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, angesichts der teils widersprüchlichen, unlogischen und unsubstanziierten Darlegungen erschienen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Massnahmen der Sicherheitskräfte, die dabei erlittenen Übergriffe und die geltend gemachte behördliche Suche nicht glaubhaft. 4.1.1 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) indessen zu Recht bemerkt wird, kann den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Kontakte ihres Ehemannes zu den LTTE (sie gab in der Erstbefragung zu Protokoll, ihr Mann sei seit der Heirat im Jahr 1996 nicht mehr bei den LTTE [vgl. Vorakten A1 S, 7], um dann in der Anhörung vom 2. September 2010 weiter auszuführen, ihr Ehemann habe sich auch nach Ende seiner aktiven Tätigkeit bis ins Jahr 2006 regelmässig mit drei einflussreichen LTTE-Männern getroffen [vgl. A10 S. 5]) kein klarer Widerspruch entnommen werden. 4.1.2 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen nach dem Tod ihres Ehemannes erscheinen nur auf den ersten Blick ungereimt. So erklärte die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Erstbefragung, ungefähr zehnmal seien Leute des CID vorbei gekommen und hätten sie befragt, wobei einer der Männer sie auch habe berühren wollen, doch beim Erscheinen einer Nachbarin von ihr gelassen habe (vgl. A1 S. 7); demgegenüber gab sie in der zwei Wochen später stattgefundenen Anhörung zu Protokoll, nicht Leute des CID, sondern Soldaten und Männer in Zivil seien unzählige Male bei ihr zu Hause erschienen und hätten sie auch zweimal auf den Posten gebracht, wobei sie bei den Besuchen nicht nur befragt, sondern auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei (vgl. A10 S. 14 ff.). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) wird in diesem Kontext zutreffend darauf hingewiesen, anlässlich der Erstbefragung seien zwei Männer - der Befrager und der Dolmetscher - anwesend gewesen, so dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Vergewaltigungen zu schildern. Im Gegensatz dazu sei die zweite, sehr ausführliche Befragung von einem Frauenteam durchgeführt worden; dort habe die Beschwerdeführerin dann ihre Erlebnisse detailliert schildern können. Aufgrund der doch sehr unterschiedlichen Befragungen erschienen "gewisse Punkte in einem etwas anderen Kontext". Tatsächlich erwähnte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung sexuelle Übergriffe und erklärte auf entsprechende Nachfrage - unter Weinen - , sie möchte diese Vorfälle lieber vor einem Frauenteam erzählen. Die diesbezüglich in der Erstbefragung gemachten Ausführungen sind in der Folge sehr vage geblieben und können angesichts der Umstände nicht ohne Weiteres mit den Darlegungen in der späteren Anhörung verglichen werden. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin - entgegen der Darstellung auf S. 4 der angefochtenen Verfügung - auch nicht, die sexuellen Übergriffe hätten auf dem Posten stattgefunden (vgl. A10 S. 17). 4.1.3 In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, den Schilderungen der Beschwerdeführerin mangle es auch an Plausibilität, ist Folgendes festzuhalten: Zwar erscheint die Darstellung, einen Tag nach dem Tod des Ehemannes seien etwa hundert Soldaten und am darauffolgenden Tag rund fünfzig Militärangehörige in Jeeps und Lastwagen vorgefahren, wobei diese gleich mehrmals täglich - morgens, mittags und abends - gekommen seien und Fragen gestellt hätten (vgl. A 10 S. 11), wohl in der Tat übertrieben geschildert, und es ist auch nicht zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der Personen beziehungsweise der Gruppierungen, von welchen sie aufgesucht worden sein will, verschiedentlich etwas ungenau äusserte. Doch angesichts der Tatsache, dass auch für Personen mit fundierten Kenntnissen der politischen Situation in Sri Lanka nicht immer klar erkennbar war, welche (singhalesischen) Sicherheitsorgane zu welchem Zeitpunkt - unter anderem mangels eigener Kenntnisse der tamilischen Sprache - mit welchen (tamilischen) Gruppierungen zusammenarbeiteten, erscheinen die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Ungenauigkeiten durchaus nachvollziehbar. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Witwe eines ehemaligen LTTE-Aktivisten, der sich offenbar bis zu seinem Tod noch regelmässig mit einflussreichen LTTE-Leuten getroffen hat und der sich nur dank der - als Entschädigung für seine früheren Kampftätigkeiten erfolgten - finanziellen Hilfe der LTTE im Jahre 2006 eine Niere hat transplantieren lassen können, bei der erneuten Eskalation der Situation in Sri Lanka ins Blickfeld der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Die darauf abgestützten Nachstellungen sind daher - trotz der oben erwähnten Ungenauigkeiten - grundsätzlich als glaubhaft zu werten. 4.1.4 Als Zwischenergebnis bleibt nach dem Gesagten mithin festzuhalten, dass der dargelegte Sachvortrag insgesamt glaubhaft geschildert wurde. Somit ist im Folgenden die Asylrelevanz der Ausführungen zu beurteilen. 4.2 Die überwiegend glaubhaft geltend gemachten Probleme (sowohl der gewaltsame Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer Männer im Mai 2007 [vgl. eingereichter Zeitungsausschnitt] als auch die nachfolgenden Behelligungen) sind praxisgemäss vor dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemein angespannten Situation zu betrachten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konflikts. Dieser Krieg ist indessen im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen Anschlägen der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 - 8.5). Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigt (vgl. A1 S. 8) und verfügt dadurch über kein (eigenes) politisches Profil. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Witwe eines ehemaligen LTTE-Aktivisten (sowie als Tante und Schwägerin von früher bei den LTTE aktiven Personen; vgl. Beschwerde S. 2 f.) einer erhöhten Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt ist. Sie machte indessen für die Zeit zwischen ihrem Wegzug von E._______ anfangs Juni 2007 und ihrer Ausreise aus Sri Lanka am 17. Juli 2010 keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Vielmehr erklärte sie, bis zur Ausreise nicht mehr gesucht worden zu sein (vgl. A10 S. 18). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten - und als überwiegend glaubhaft erachteten - Verfolgungsmassnahmen Ende Mai / anfangs Juni 2007 und der gut drei Jahre später erfolgten Flucht unterbrochen ist und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (mehr) hat. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. A.d des Sachverhalts) sind dabei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Identitätskarte, die Geburtsurkunden, der Ehe- und der Todesschein betreffen nicht bestrittene Umstände (die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen), und die "Human Rights Commission of Sri Lanka" bestätigt lediglich, dass am 12. Juni 2007 eine Beschwerde eingereicht worden war. Letztere Bestätigung ist indessen - wie auch der Ausweis der Organisation und der Zeitungsartikel - ebenfalls nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zwar mit nicht zutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht abgewiesen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 im Asylpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgende aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Verfahrensakten konkrete Hinweise, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus dem Distrikt Mullaitivu, welcher im "Vanni-Gebiet" liegt. Von Juli 2009 bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 hätten sie jedoch in K._______/Vavuniya, ausserhalb des "Vanni-Gebietes", gelebt. Die beiden anderen Kinder der Beschwerdeführerin sollen bei der Grossmutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu) beziehungsweise bei einem Verwandten in I._______/Vanvuniya leben. In Vavuniya soll auch S. R., die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, wohnen (vgl. A1 S. 4). Sodann hat die Beschwerdeführerin während acht Jahren die Schule besucht und mehrere Jahre lang auf einer Kokosnussplantage gearbeitet (vgl. A1 S. 3). In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird geltend gemacht, das Haus der Beschwerdeführerin in H._______ sowie auch die Kokosnussbäume, mit denen ein bescheidenes Einkommen habe erzielt werden können, seien zerstört worden. Die Mutter sei zusammen mit den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin ins "Vanni-Gebiet" zurückgekehrt, wo sie "unter sehr ärmlichen Bedingungen in einer behelfsmässig erbauten Hütte" lebten. Ihre Schwester S. R. sei ebenfalls verwitwet und wohne in Vavuniya "in bescheidensten Verhältnissen". Auch die Kollegin, die ihr unmittelbar vor der Ausreise Unterkunft gewährt habe, könne sie nicht mehr beherbergen. Wie erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion der Beschwerdeführerin, das "Vanni-Gebiet", wo auch die Kokosplantage gewesen sei, nicht zumutbar. Immerhin hat die Beschwerdeführerin während einiger Monate in Vavuniya gelebt und verfügt dort über eine Schwester. Zwar erscheint es denkbar, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr dorthin vorübergehend mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland wohnhaften Verwandten (Bruder der Beschwerdeführerin in Kanada, Nichte in Norwegen, Cousine in der Schweiz; vgl. A1 S. 4 f.) rechnen können. Dessen ungeachtet erscheint es jedoch - insbesondere auch angesichts der schwierigen Lebens- und Wohnverhältnisse, in welchen sich ihre in der Heimat verbliebenen Angehörigen befinden - sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerinnen ausserhalb ihrer Heimatregion eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge, zumal gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allein lebende (und somit die Funktion des "Familienoberhauptes" ausübende) Frauen in Sri Lanka - und insbesondere in Regionen mit hoher Militärpräsenz - sexuellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert sind. Schliesslich ist auch das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu verneinen. Die Beschwerdeführerinnen haben den Akten zufolge - mit Ausnahme von wenigen Wochen, während denen sie sich vor ihrer Ausreise in L._______/Colombo versteckt haben wollen (vgl. A1 S. 8 f.) - nie dort gelebt, verfügen in dieser Region weder über Verwandte noch Bekannte und haben auch keine Kenntnisse der singhalesischen Sprache (vgl. A1 S. 4). 6.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Sri Lanka - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.

7. Die mit Eingabe vom 17. Juni 2011 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte auf Fr. 300.- zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Zeit keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 17. Juni 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen hat bisher keine Honorarnote eingereicht. Der notwendige Verwaltungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: