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D-3427/2026

D-3427/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3427/2026

Urteil vom 30. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis,

mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______,

geboren am (...),

Kolumbien,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 4. Mai 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kolumbien am 25. März 2026 verliess und in die Schweiz reiste, wo er am 30. März 2026 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. April 2026 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (Departament Antioquia) geboren und aufgewachsen und habe zuletzt dort in unmittelbarer Nähe des Hauses seiner Mutter gewohnt, zu welcher er einen engen Kontakt pflege,

dass demgegenüber zu seinen Geschwistern und seinem Vater keine oder nur belastete Beziehungen bestehen würden,

B._______ss er Anfang Februar 2026 von Männern auf Motorrädern angehalten und beschimpft worden sei aufgrund seiner HIV-Erkrankung und in der Folge Gerüchte über diese aufgekommen seien, woraufhin er zunehmend sozial ausgegrenzt und diskriminiert worden sei,

dass ihm schliesslich auch seine Stelle gekündigt worden sei, wobei er sich aus Angst teilweise in seiner Wohnung eingeschlossen habe und nicht zur Arbeit erschienen sei,

dass am 26. Februar 2026 in der Nacht zwei Männer gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen seien, ihn körperlich misshandelt und ihm unter Androhung weiterer Gewalt befohlen hätten, den Ort innerhalb von 24 Stunden zu verlassen, weshalb er am nächsten Morgen nach Medellín gegangen und dort in einem Hotel untergekommen sei,

dass er sich am 3. März 2026 bei der staatlichen Einwohnerkontrolle als Opfer von Vertreibung registrieren lassen und Unterstützung in Form eines Geldbetrags sowie Lebensmitteln erhalten habe,

dass er am 11. März 2026 einen anonymen Drohanruf erhalten habe, in welchem gesagt worden sei, man kenne seine Aufenthaltsorte,

dass er am 14. März 2026 in einem Park in Medellín von zwei bewaffneten Männern beschimpft, geschlagen und bedroht worden sei, wobei diese ihm vorgeworfen hätten, andere Menschen mit seiner Krankheit zu infizieren, und versucht hätten, ihn in ein Fahrzeug zu zerren,

dass die Situation dank dem Eingreifen Dritter habe beendet werden können und er am 16. März 2026 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe, wobei eine forensische Untersuchung seiner Verletzungen angeordnet sowie Schutzmassnahmen verfügt worden seien,

dass die Polizei ihm deshalb eine Notfallkontaktmöglichkeit eingeräumt habe, er aber dennoch aus Angst bis zu seiner Ausreise das Hotelzimmer nicht verlassen habe,

dass er die gegen ihn gerichteten Übergriffe und Drohungen auf Mitglieder der paramilitärischen Gruppierung «Los Urabeños» zurückführe, welche sowohl in seiner Herkunftsregion als auch landesweit präsent sei,

dass er sich aufgrund der anhaltenden Bedrohungslage sowie seiner Angst um sein Leben schliesslich zur Ausreise entschlossen und dank der finanziellen Unterstützung eines Bekannten in die Schweiz habe reisen können,

dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Mai 2026 - eröffnet gleichentags - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, wobei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden ausgehe,

dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers eine beschränkte Intensität der Verfolgung ergebe und es vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich sei, inwiefern die Polizei anders hätte reagieren sollen, als dies getan wurde,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass er bereits rund eine Woche nach seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit den Polizeibehörden (und nachdem er keiner weiteren konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen sei) zum Schluss gelangt sei, die ergriffenen Schutzmassnahmen seien unwirksam,

dass er diesbezüglich ausgeführt habe, die Polizei hätte im Bedarfsfall unmittelbar auf seinen Anruf reagiert, dennoch habe er erhebliche Angst um sein Leben gehabt und sei zum Schluss gekommen, eine Ausreise sei die bessere Option,

dass festzuhalten sei, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei seine Anzeigen entgegengenommen und in erwartbarer Weise bearbeitet hätten und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Behörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, ihm Schutzmassnahmen zu gewähren,

dass ihm ferner auch offen gestanden hätte, in einem anderen Landesteil Wohnsitz zu nehmen, wobei er dies gemäss eigenen Aussagen nicht in Betracht gezogen habe, da die paramilitärische Gruppierung «Los Urabeños» im ganzen Land vertreten sei,

dass somit nicht der Eindruck entstehe, er habe seine Möglichkeiten einer innerstaatlichen Lösung vollständig ausgeschöpft, und vor dem Hintergrund der Haupttätigkeitsfelder, der Organisationsstruktur sowie der geografischen Präsenz der von ihm genannten paramilitärischen Gruppierung davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative keiner fortdauernden Bedrohung durch Mitglieder derselben ausgesetzt wäre,

dass im Übrigen auch gar nicht klar sei, ob es sich bei seinen Angreifern um Mitlieder dieser Gruppierung handle, wobei er selbst angegeben habe, diese hätten sich nie als solche zu erkennen gegeben,

dass seine Vorbringen somit nicht als asylrelevant im Sinne von Artikel 3 AsylG erachtet würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und sein Asylgesuch abzulehnen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen anführte, er habe in Kolumbien mehrfach Drohungen und Übergriffe erlebt und habe grosse Angst vor paramilitärischen Gruppierungen, insbesondere vor den «Los Urabeños»,

dass er ferner besonders verletzlich sei aufgrund seiner HIV-Erkrankung, aufgrund welcher - sowie aufgrund seiner sexuellen Orientierung - er einem erhöhten Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt ausgesetzt sei,

dass er ausserdem der Meinung sei, der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage, ihn dauerhaft zu schützen,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und dem Beschwerdeführer gleichentags der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

dass sich das Gericht vorliegend den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen kann und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist,

dass insbesondere mit dem SEM festzuhalten ist, dass das Gericht grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des kolumbianischen Staates ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-7607/2025 vom 22. Januar 2026 E. 6.2 m.w.H.),

dass der Beschwerdeführer sodann in keiner Weise darlegen kann, inwiefern das Schutzsystem bei ihm versagt haben sollte, sondern im Gegenteil zu Protokoll gibt, dass die Behörden jeweils auf seine Anzeigen reagiert sowie Untersuchungen und Schutzmassnahmen verfügt hätten und die Polizei ihm eine Notfallkontaktmöglichkeit eingeräumt habe,

dass ferner tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, dass er kurze Zeit nach seiner Kontaktaufnahme mit den Polizeibehörden ausgereist ist, obwohl diese korrekt reagiert haben und er in der Folge keinen weiteren konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei,

dass schliesslich auch der Aussage der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach er seine Möglichkeiten einer innerstaatlichen Lösung nicht vollständig ausgeschöpft habe und ausserdem gar nicht klar sei, ob es sich bei seinen Angreifern tatsächlich um Mitglieder der Gruppierung «Los Urabeños» handle,

dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Überzeugendes entgegenzubringen vermag, zumal sich diese im Wesentlichen in Wiederholungen seiner Aussagen und der nicht weiter belegten Feststellung, er sei der Meinung, der kolumbianische Staat sei nicht in der Lage, ihn dauerhaft zu schützen, erschöpft,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, welchen sich das Gericht anschliesst,

dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung sowie Berufserfahrung verfügt und in der Vergangenheit in der Lage war, seinen Unterhalt selbständig zu bestreiten,

dass er ferner gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kolumbien verfügt,

dass auch seine gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal er in Kolumbien bereits eine Behandlung für seine HIV-Erkrankung erhalten habe, und auch davon auszugehen ist, dass ihm eine psychologische Behandlung bei Bedarf zugänglich wäre,

dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, sodass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG),

dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis

Aglaja Schinzel

Versand: