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D-3396/2019

D-3396/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 16. September 2015 aus seinem Heimatland aus und am 23. Mai 2016 in der Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug er als Geburtsdatum den (...) ein. B. Am 31. Mai 2016 wurde eine radiologische Altersbestimmung (sogenannte Handknochenanalyse) durchgeführt. Im entsprechenden radiologischen Befund vom 1. Juni 2016 wurde ein Knochenalter des Beschwerdeführers (nach der Tabelle von Greulich und Pyle) von «19 Jahre oder älter» festgehalten. C. Am 9. Juni 2016 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt und mitgeteilt, dass er aufgrund seiner fehlenden Identitätspapiere, seiner Aussagen und angesichts des Knochenaltersgutachtens als volljährig erachtet und ihm keine Vertrauensperson zugewiesen werde. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2016 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen beglaubigten Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister samt Übersetzung bei der Vorinstanz ein. F. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. Juni 2018. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, D._______, E._______, wo er von seiner Geburt bis im Jahr 2009 und erneut ab dem Jahr 2012 gelebt habe. Sein Vater sei bei den Rebellen gewesen. Seine Mutter und seine (...) Geschwister seien seit dem Jahr 2007 verschollen. In Jahr 2009 seien er und sein Vater aus ihrem Heimatort vertrieben worden. Sein Vater sei festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden beziehungsweise in einem Rehabilitationsprogramm gewesen. Er selber sei von 2009 und 2012 in einem Flüchtlingslager in F._______ gewesen, wo sich N., ein Freund des Vaters, um ihn gekümmert habe. Im Jahr 2012 sei der Vater freigelassen worden und mit dem Beschwerdeführer und N. zurück nach E._______ gegangen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2012 wieder zusammen mit seinem Vater in E._______ gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Er habe in den Jahren 2012 bis 2014 keine speziellen Vorfälle bemerkt, allerdings habe er ohnehin nicht mit seinem Vater reden können, nur mit N. Später habe er von N. erfahren, dass sein Vater für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet und für die Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) Kisten für den Waffenschmuggel angefertigt und Fahrdienste geleistet beziehungsweise auch ehemalige LTTE-Mitglieder versteckt und ihnen zur Flucht verholfen habe. Im Januar 2014 habe die Armee den Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater in E._______ festgenommen. Er sei von seinem Vater getrennt und befragt worden. Sie hätten ihm mehrere Fotos mit Personen in Uniformen der Bewegung und in normaler Kleidung gezeigt und ihn gefragt, ob er die Personen erkennen würde und ob diese zu ihnen nach Hause gekommen seien. Ihm sei vorgehalten worden, dass im Elternhaus Waffen gefunden worden seien. Er sei eingeschüchtert und unter Schlägen bedroht worden für den Fall, dass er nicht die gewünschten Informationen liefere. Beim Verhör habe er erfahren, dass sein Vater ehemaligen LTTE-Mitgliedern geholfen habe. Am nächsten Tag seien sowohl er als auch sein Vater freigelassen worden. Drei Monate später sei sein Vater plötzlich verschwunden, woraufhin N. den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen habe. In seiner Abwesenheit sei er später im Elternhaus gesucht worden, wie er von N. erfahren habe. Dieser habe ihn gewarnt, das Haus nicht zu verlassen, auch nicht zum Schulbesuch, da er ansonsten getötet würde. Daher sei er ab Juli 2014, als er in der (...) Klasse gewesen sei, nicht mehr zur Schule gegangen. Später habe ihm N. gesagt, es gebe keine Sicherheit mehr für ihn, er müsse ins Ausland gehen. Er sei noch etwa ein Jahr bei N. geblieben, bis er im September 2015 auf dem Luftweg ausgereist sei. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 3. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 23. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angesichts des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse und der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Kopien der Geburtsurkunde als nicht glaubhaft gemacht. Auch die Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. So habe er die vermeintliche Vorgeschichte des Vaters widersprüchlich und substanzarm geschildert und bezeichnenderweise die vermeintlichen Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlauf der Anhörung erweitert. Sodann kenne er nicht einmal den vollständigen Namen des Freundes des Vaters, bei dem er jahrelang gelebt haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nie etwas von der Tätigkeit des Vaters für die Bewegung mitbekommen habe. Ob er selber nach dem Verschwinden des Vaters gesucht worden sei, bleibe ebenfalls widersprüchlich. Weder wisse er etwas darüber, warum er vor der Ausreise noch so lange im Land geblieben sei, noch über die Organisation und den Zeitpunkt der Ausreise. Insgesamt wisse der Beschwerdeführer über das, was ihn persönlich treffe, nicht Bescheid. Weiter würden beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Bejahung einer begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen vorliegen, da er keine asylrelvanten Verfolgungsmassnahmen vor der Ausreise habe glaubhaft machen können und nach Kriegsende noch bis im Jahr 2015 im Heimatland gelebt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei der Einreise in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelvanter Weise verfolgt würde. Der Wegweisungsvollzug sei möglich, zulässig und zumutbar, da angesichts des unglaubhaften Verschwindens des Vaters davon auszugehen sei, dieser befinde sich noch im Heimatland. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten habe. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies ersuchte er darum festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. In der Beschwerde wird am ursprünglich angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgehalten, welches durch die eingereichten Geburtsregisterauszüge bestätigt werde. Des Weiteren wird den Erwägungen des SEM entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere sei der kulturelle und familiäre Kontext zu würdigen, wonach er nicht in die riskanten Belange des für die LTTE tätigen Vaters hätte mit hineingezogen werden sollen und das Verhältnis von Vater und Sohn keinen Austausch zugelassen habe. Er sei vielmehr isoliert gewesen, was sein mangelndes Wissen über die Tätigkeiten des Vaters erkläre. Ihm drohe angesichts des politischen Profils des Vaters, der für die LTTE tätig gewesen und lange inhaftiert gewesen sei, «Regressverfolgung», weshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Auch seien angesichts der LTTE-Verbindung des Vaters Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung vorhanden. Zudem wäre ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Beziehungen und Kontakte in Sri Lanka verfüge. I. Am 9. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung wurden wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. August 2019 aufgefordert. K. Der Kostenvorschuss wurde am 2. August 2019 geleistet.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet habe. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin ist das SEM allerdings zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ausgegangen, weshalb es keine weiteren Abklärungen treffen musste und auch zu Recht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat.

E. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangszentrum» am 23. Mai 2016 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A1), wobei er auch in der BzP an diesem Geburtsdatum festhielt (vgl. act. A10, S. 3). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 27. Mai 2016 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag (vgl. act. A5). Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 1. Juni 2016 ein Knochenalter von «19 Jahre oder älter» (vgl. act. A6). Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Altersabweichung von drei Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin hier kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Ohnehin kommt nicht der Handknochenanalyse sondern den eigenen Angaben der ihre Minderjährigkeit behauptenden Person zum Alter und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu.

E. 4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie sowie eine «beglaubigte Kopie» seines Geburtsregisterauszuges eingereicht und widersprüchliche Angaben zum Geburtsregisterauszug gemacht. So hat er ausgesagt, dass er die in der BzP eingereichte Kopie eines Geburtsregisterauszuges, in der BzP als Geburtsurkunde bezeichnet, angeblich von N., der die Kopie beantragt habe, am 23. Mai 2016 erhalten habe (vgl. act. A10, S. 7). Er habe die eingereichte Kopie aber seiner Aussage nach vorher bereits gesehen, bevor er sie erhalten und beim SEM abgegeben habe (vgl. act. A10, S.7). Allerdings kann der Beschwerdeführer diese Kopie kaum vor seiner Ausreise gesehen haben, da die Kopie gemäss Datum im entsprechenden Stempel des Dokumentes erst am 16. Mai 2016 ausgestellt worden ist (vgl. act. A29), die Ausreise des Beschwerdeführers jedoch bereits am 16. September 2015 erfolgt sein soll (vgl. act. A10, S. 8). Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht erklären, da er nur entgegnete, er habe in der Schule bereits eine Geburtsurkunde gesehen (vgl. act. A10, S. 8). Die Behauptung der Rechtsvertreterin (vgl. S. 12 der Beschwerde), es habe sich diesbezüglich um ein Missverständnis gehandelt, da der Beschwerdeführer in der Befragung ausgesagt habe, er habe seine (nicht eine) Geburtsurkunde in der Schule gesehen und damit seine richtige Geburtsurkunde gemeint, nicht aber den später beim SEM eingereichten Geburtsregisterauszug, erscheint nicht überzeugend, hat der Beschwerdeführer den Geburtsregisterauszug in der BzP doch durchgehend als Geburtsschein beziehungsweise Geburtsurkunde bezeichnet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer später, am 24. Januar 2017, statt des Originals lediglich eine «beglaubigte Kopie» des Geburtsregisterauszuges, die ebenfalls N. beantragt und geschickt habe (vgl. act. A28, S. 2), einreichte, wenn sich nach seinen Aussagen das Original des Geburtsregisterauszuges doch noch bei N. befinde (vgl. act. A10, S. 7). Im Übrigen weist auch dieses als «beglaubigte Kopie» bezeichnete Schreiben den Datumsstempel 16. Mai 2016 auf, zusätzlich zu mehreren Stempeln von November 2016. Wie das SEM zu Recht feststellte, bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. Hinzuzufügen bleibt, dass es auch an einem Zustellumschlag des angeblich von N. per Post geschickten (vgl. act. A28, S. 2, 14; S. 12 der Beschwerde) beglaubigten Dokumentes fehlt, was die Zweifel an der Echtheit verstärkt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die eingereichten Auszüge aus dem Geburtsregister kaum Beweiswert für das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufweisen, weil seine Identität mangels Vorlage eines Reise- oder Identitätspapieres nicht feststeht und mithin völlig offenbleiben muss, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um die auf dem Geburtsregisterauszug aufgeführte Person handelt. Abgesehen von den fragwürdigen Kopien des Geburtsregisterauszuges sind schliesslich auch die Angaben zur Schulbildung im Zusammenhang mit den Altersangaben widersprüchlich (vgl. act. A10, S. 4).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen zu Recht - selbst bei Berücksichtigung des beschränkten Beweiswertes der BzP (vgl. EMARK 1993 Nr. 3) - als unglaubhaft, da sie insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vaters und der daraus resultierenden Verfolgung konstruiert wirken, wobei hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Insgesamt mangelt es dem Beschwerdeführer an Wissen über die politischen Tätigkeiten des Vaters und dessen Verfolgung und an Wissen die eigenen Verfolgungsvorbringen betreffend, wobei die Argumentation in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung bieten kann.

E. 5.3.1 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass bereits die Aussagen zur Vorgeschichte des Vaters und dessen vermeintlichem politischen Engagement als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizieren sind, zumal sich die Aussagen zu den Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlaufe der Anhörung im Sinne einer Ausweitung der vermeintlichen Unterstützungsleistungen verändert haben (vgl. act. A28, S. 9). So gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er habe von N. gehört, dass sein Vater Ki-sten für die Bewegung angefertigt habe und für die Bewegung gefahren sei (vgl. act. A28, S. 3). Später fügt er hinzu, sein Vater habe für die TNA gearbeitet und die LTTE unterstützt (vgl. act. A28, S. 9). Unklar bleibt auch, ob er von der Tätigkeit des Vaters in den Befragungen durch die Armee oder nachträglich durch N. erfahren habe (vgl. act. A28, S. 9). Überhaupt ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nichts von den Tätigkeiten des Vaters mitbekommen haben will (vgl. act. A28, S. 3). In der Beschwerde wird der «sri-lankische Kontext», dass Kinder nicht in die Belange der Erwachsenen miteinbezogen werden sollen, als Argument für das fehlende Wissen des Beschwerdeführers angeführt (vgl. S. 10 der Beschwerde), was wenig überzeugt und auch nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Laufe der Anhörung ausdehnte. Auch die Argumentation des schlechten Verhältnisses zwischen Vater und dem isolierten Sohn (vgl. S. 10 der Beschwerde) erklärt das erhebliche Nichtwissen des Beschwerdeführers über die politischen Tätigkeiten des Vaters nicht. Zudem mutet es realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer laut Angaben in der Beschwerde bis heute nicht weiss, ob sein Vater einer Arbeit nachgegangen sei (vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Freund des Vaters erscheinen entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene lebensfremd. Trotz des jahrelangen Zusammenlebens mit N. weiss der Beschwerdeführer kaum etwas über diesen zu berichten. So weiss er nicht, welcher Arbeit N. nachgegangen sei, und kennt erstaunlicherweise auch dessen Nachnamen nicht (vgl. act. A28, S. 3, 4). Die Argumentation in der Beschwerde, es liege am sri-lankischen Kontext, wonach Nachnamen ohne Bedeutung seien, stellt keine überzeugende Erklärung dar (vgl. S. 11 der Beschwerde). In Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters in den Jahren 2009 bis 2012 äussert sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, da er in der BzP aussagte, der Vater sei in der Zeit in einem Rehabilitationsprogramm gewesen, während er in der Anhörung angab, er wisse nicht, wo sich der Vater aufgehalten habe, vermutlich im Gefängnis (vgl. act. A10, S. 8; act. A28, S. 6). Auf den Widerspruch angesprochen, bestritt er, in der BzP von einer «Rehabilitation» gesprochen zu haben (vgl. act. A28, S. 7), wobei er allerdings im Rahmen der BzP unterschriftlich bestätigt hatte, dass Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A10 S. 10). Widersprüchlich und unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer selber nach dem Verschwinden des Vaters im Jahr 2014 gesucht worden ist oder nicht. In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach dem Verschwinden des Vaters zu Hause gesucht worden (vgl. act. A10, S. 8). In der Anhörung sagte er hingegen lediglich aus, er sei bei N. gewesen, der ihn gewarnt habe, nicht das Haus zu verlassen und ihn schliesslich ins Ausland geschickt habe (vgl. act. A28, S. 8). Auf Nachfrage erklärt er, nach der Freilassung im Jahr 2014 keinen Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. act. A28, S. 12). Auf den Widerspruch angesprochen, fügte er wenig überzeugend an, N. habe ihm gesagt, er sei derjenige, den sie suchen, er wisse aber nicht, wo und wie man ihn gesucht habe (vgl. act. A28, S. 12). Schliesslich enthalten auch die zeitlichen Angaben zum Schulabbruch einige Widersprüche (vgl. act. A10, S. 4). Unlogisch mutet an, dass er plötzlich die Schule abgebrochen habe, weil N. ihm gesagt habe, er sei in Gefahr, er dürfe das Haus nicht verlassen, um aber gleichzeitig trotz der angeblichen Gefahr mit ihm Spaziergänge zu unternehmen (vgl. act. A28, S. 11). Dem SEM ist zuzustimmen, dass es als unrealistisch beurteilt werden muss, der Beschwerdeführer wisse nichts über seine Ausreise zu berichten, ebenso wenig dazu, warum er trotz der vermeintlichen Gefährdungslage noch ein Jahr bis zur Ausreise bei N. geblieben sei (vgl. act. A28, S. 11, 12).

E. 5.3.2 Auch nach der Prüfung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zur Beurteilung, ob für Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko bestehe, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, besteht vorliegend keine begründete Annahme, dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da die Verfolgungsvorbringen gemäss den obigen Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer nicht exilpolitisch aktiv ist.

E. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena im Herbst 2018, des Entscheids des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob, und der im November 2019 durchgeführten Neuwahlen. Die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur vorübergehenden Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten, vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, ebenfalls nichts zu ändern.

E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). In seinem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. dort E. 9.5).

E. 8.4.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug vorliegend zutreffend als zumutbar erachtet, da das Verschwinden des Vaters (als Teil der Verfolgungsvorbringen) nicht geglaubt werden kann, mithin davon auszugehen ist, dieser befinde sich im Heimatland. Auch der laut Angaben in der Beschwerde nicht mehr bestehende Kontakt zu N., der ihm noch im Verfahren die («beglaubigte») Kopie des Geburtsregisterauszuges geschickt habe und mit dem er laut Angaben in der Anhörung vom 26. Juni 2018 noch in telefonischem Kontakt stand (vgl. act. A28, S. 14), kann nicht geglaubt werden. Zudem überzeugt nicht, dass er über keinerlei Verwandte im Heimatland verfüge (vgl. act. A28. S. 7). Für die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer lasse seine Familie im Heimatland suchen (vgl. S. 7 der Beschwerde), fehlt jeglicher Nachweis. Da angesichts der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen vom Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist und der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. act. A10. S. 10), abgesehen von den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten (...)problemen (Beschwerde, S. 8), und zwar keine Arbeitserfahrung, aber eine etwa zehnjährige Schulbildung aufzuweisen hat (vgl. act. A10, S. 4, 10), ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. August 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3396/2019 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 16. September 2015 aus seinem Heimatland aus und am 23. Mai 2016 in der Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug er als Geburtsdatum den (...) ein. B. Am 31. Mai 2016 wurde eine radiologische Altersbestimmung (sogenannte Handknochenanalyse) durchgeführt. Im entsprechenden radiologischen Befund vom 1. Juni 2016 wurde ein Knochenalter des Beschwerdeführers (nach der Tabelle von Greulich und Pyle) von «19 Jahre oder älter» festgehalten. C. Am 9. Juni 2016 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt und mitgeteilt, dass er aufgrund seiner fehlenden Identitätspapiere, seiner Aussagen und angesichts des Knochenaltersgutachtens als volljährig erachtet und ihm keine Vertrauensperson zugewiesen werde. D. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2016 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen beglaubigten Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister samt Übersetzung bei der Vorinstanz ein. F. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. Juni 2018. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, D._______, E._______, wo er von seiner Geburt bis im Jahr 2009 und erneut ab dem Jahr 2012 gelebt habe. Sein Vater sei bei den Rebellen gewesen. Seine Mutter und seine (...) Geschwister seien seit dem Jahr 2007 verschollen. In Jahr 2009 seien er und sein Vater aus ihrem Heimatort vertrieben worden. Sein Vater sei festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden beziehungsweise in einem Rehabilitationsprogramm gewesen. Er selber sei von 2009 und 2012 in einem Flüchtlingslager in F._______ gewesen, wo sich N., ein Freund des Vaters, um ihn gekümmert habe. Im Jahr 2012 sei der Vater freigelassen worden und mit dem Beschwerdeführer und N. zurück nach E._______ gegangen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2012 wieder zusammen mit seinem Vater in E._______ gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Er habe in den Jahren 2012 bis 2014 keine speziellen Vorfälle bemerkt, allerdings habe er ohnehin nicht mit seinem Vater reden können, nur mit N. Später habe er von N. erfahren, dass sein Vater für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet und für die Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) Kisten für den Waffenschmuggel angefertigt und Fahrdienste geleistet beziehungsweise auch ehemalige LTTE-Mitglieder versteckt und ihnen zur Flucht verholfen habe. Im Januar 2014 habe die Armee den Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater in E._______ festgenommen. Er sei von seinem Vater getrennt und befragt worden. Sie hätten ihm mehrere Fotos mit Personen in Uniformen der Bewegung und in normaler Kleidung gezeigt und ihn gefragt, ob er die Personen erkennen würde und ob diese zu ihnen nach Hause gekommen seien. Ihm sei vorgehalten worden, dass im Elternhaus Waffen gefunden worden seien. Er sei eingeschüchtert und unter Schlägen bedroht worden für den Fall, dass er nicht die gewünschten Informationen liefere. Beim Verhör habe er erfahren, dass sein Vater ehemaligen LTTE-Mitgliedern geholfen habe. Am nächsten Tag seien sowohl er als auch sein Vater freigelassen worden. Drei Monate später sei sein Vater plötzlich verschwunden, woraufhin N. den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen habe. In seiner Abwesenheit sei er später im Elternhaus gesucht worden, wie er von N. erfahren habe. Dieser habe ihn gewarnt, das Haus nicht zu verlassen, auch nicht zum Schulbesuch, da er ansonsten getötet würde. Daher sei er ab Juli 2014, als er in der (...) Klasse gewesen sei, nicht mehr zur Schule gegangen. Später habe ihm N. gesagt, es gebe keine Sicherheit mehr für ihn, er müsse ins Ausland gehen. Er sei noch etwa ein Jahr bei N. geblieben, bis er im September 2015 auf dem Luftweg ausgereist sei. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 3. Juni 2019 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 23. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angesichts des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse und der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den eingereichten Kopien der Geburtsurkunde als nicht glaubhaft gemacht. Auch die Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. So habe er die vermeintliche Vorgeschichte des Vaters widersprüchlich und substanzarm geschildert und bezeichnenderweise die vermeintlichen Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlauf der Anhörung erweitert. Sodann kenne er nicht einmal den vollständigen Namen des Freundes des Vaters, bei dem er jahrelang gelebt haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nie etwas von der Tätigkeit des Vaters für die Bewegung mitbekommen habe. Ob er selber nach dem Verschwinden des Vaters gesucht worden sei, bleibe ebenfalls widersprüchlich. Weder wisse er etwas darüber, warum er vor der Ausreise noch so lange im Land geblieben sei, noch über die Organisation und den Zeitpunkt der Ausreise. Insgesamt wisse der Beschwerdeführer über das, was ihn persönlich treffe, nicht Bescheid. Weiter würden beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Bejahung einer begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen vorliegen, da er keine asylrelvanten Verfolgungsmassnahmen vor der Ausreise habe glaubhaft machen können und nach Kriegsende noch bis im Jahr 2015 im Heimatland gelebt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei der Einreise in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelvanter Weise verfolgt würde. Der Wegweisungsvollzug sei möglich, zulässig und zumutbar, da angesichts des unglaubhaften Verschwindens des Vaters davon auszugehen sei, dieser befinde sich noch im Heimatland. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten habe. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies ersuchte er darum festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. In der Beschwerde wird am ursprünglich angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgehalten, welches durch die eingereichten Geburtsregisterauszüge bestätigt werde. Des Weiteren wird den Erwägungen des SEM entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere sei der kulturelle und familiäre Kontext zu würdigen, wonach er nicht in die riskanten Belange des für die LTTE tätigen Vaters hätte mit hineingezogen werden sollen und das Verhältnis von Vater und Sohn keinen Austausch zugelassen habe. Er sei vielmehr isoliert gewesen, was sein mangelndes Wissen über die Tätigkeiten des Vaters erkläre. Ihm drohe angesichts des politischen Profils des Vaters, der für die LTTE tätig gewesen und lange inhaftiert gewesen sei, «Regressverfolgung», weshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Auch seien angesichts der LTTE-Verbindung des Vaters Risikofaktoren gemäss Rechtsprechung vorhanden. Zudem wäre ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Beziehungen und Kontakte in Sri Lanka verfüge. I. Am 9. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung wurden wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. August 2019 aufgefordert. K. Der Kostenvorschuss wurde am 2. August 2019 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet habe. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin ist das SEM allerdings zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ausgegangen, weshalb es keine weiteren Abklärungen treffen musste und auch zu Recht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangszentrum» am 23. Mai 2016 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A1), wobei er auch in der BzP an diesem Geburtsdatum festhielt (vgl. act. A10, S. 3). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 27. Mai 2016 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag (vgl. act. A5). Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 1. Juni 2016 ein Knochenalter von «19 Jahre oder älter» (vgl. act. A6). Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Altersabweichung von drei Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin hier kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Ohnehin kommt nicht der Handknochenanalyse sondern den eigenen Angaben der ihre Minderjährigkeit behauptenden Person zum Alter und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. 4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie sowie eine «beglaubigte Kopie» seines Geburtsregisterauszuges eingereicht und widersprüchliche Angaben zum Geburtsregisterauszug gemacht. So hat er ausgesagt, dass er die in der BzP eingereichte Kopie eines Geburtsregisterauszuges, in der BzP als Geburtsurkunde bezeichnet, angeblich von N., der die Kopie beantragt habe, am 23. Mai 2016 erhalten habe (vgl. act. A10, S. 7). Er habe die eingereichte Kopie aber seiner Aussage nach vorher bereits gesehen, bevor er sie erhalten und beim SEM abgegeben habe (vgl. act. A10, S.7). Allerdings kann der Beschwerdeführer diese Kopie kaum vor seiner Ausreise gesehen haben, da die Kopie gemäss Datum im entsprechenden Stempel des Dokumentes erst am 16. Mai 2016 ausgestellt worden ist (vgl. act. A29), die Ausreise des Beschwerdeführers jedoch bereits am 16. September 2015 erfolgt sein soll (vgl. act. A10, S. 8). Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht erklären, da er nur entgegnete, er habe in der Schule bereits eine Geburtsurkunde gesehen (vgl. act. A10, S. 8). Die Behauptung der Rechtsvertreterin (vgl. S. 12 der Beschwerde), es habe sich diesbezüglich um ein Missverständnis gehandelt, da der Beschwerdeführer in der Befragung ausgesagt habe, er habe seine (nicht eine) Geburtsurkunde in der Schule gesehen und damit seine richtige Geburtsurkunde gemeint, nicht aber den später beim SEM eingereichten Geburtsregisterauszug, erscheint nicht überzeugend, hat der Beschwerdeführer den Geburtsregisterauszug in der BzP doch durchgehend als Geburtsschein beziehungsweise Geburtsurkunde bezeichnet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer später, am 24. Januar 2017, statt des Originals lediglich eine «beglaubigte Kopie» des Geburtsregisterauszuges, die ebenfalls N. beantragt und geschickt habe (vgl. act. A28, S. 2), einreichte, wenn sich nach seinen Aussagen das Original des Geburtsregisterauszuges doch noch bei N. befinde (vgl. act. A10, S. 7). Im Übrigen weist auch dieses als «beglaubigte Kopie» bezeichnete Schreiben den Datumsstempel 16. Mai 2016 auf, zusätzlich zu mehreren Stempeln von November 2016. Wie das SEM zu Recht feststellte, bestehen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. Hinzuzufügen bleibt, dass es auch an einem Zustellumschlag des angeblich von N. per Post geschickten (vgl. act. A28, S. 2, 14; S. 12 der Beschwerde) beglaubigten Dokumentes fehlt, was die Zweifel an der Echtheit verstärkt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die eingereichten Auszüge aus dem Geburtsregister kaum Beweiswert für das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufweisen, weil seine Identität mangels Vorlage eines Reise- oder Identitätspapieres nicht feststeht und mithin völlig offenbleiben muss, ob es sich beim Beschwerdeführer überhaupt um die auf dem Geburtsregisterauszug aufgeführte Person handelt. Abgesehen von den fragwürdigen Kopien des Geburtsregisterauszuges sind schliesslich auch die Angaben zur Schulbildung im Zusammenhang mit den Altersangaben widersprüchlich (vgl. act. A10, S. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen zu Recht - selbst bei Berücksichtigung des beschränkten Beweiswertes der BzP (vgl. EMARK 1993 Nr. 3) - als unglaubhaft, da sie insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vaters und der daraus resultierenden Verfolgung konstruiert wirken, wobei hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Insgesamt mangelt es dem Beschwerdeführer an Wissen über die politischen Tätigkeiten des Vaters und dessen Verfolgung und an Wissen die eigenen Verfolgungsvorbringen betreffend, wobei die Argumentation in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung bieten kann. 5.3.1 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass bereits die Aussagen zur Vorgeschichte des Vaters und dessen vermeintlichem politischen Engagement als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizieren sind, zumal sich die Aussagen zu den Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlaufe der Anhörung im Sinne einer Ausweitung der vermeintlichen Unterstützungsleistungen verändert haben (vgl. act. A28, S. 9). So gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er habe von N. gehört, dass sein Vater Ki-sten für die Bewegung angefertigt habe und für die Bewegung gefahren sei (vgl. act. A28, S. 3). Später fügt er hinzu, sein Vater habe für die TNA gearbeitet und die LTTE unterstützt (vgl. act. A28, S. 9). Unklar bleibt auch, ob er von der Tätigkeit des Vaters in den Befragungen durch die Armee oder nachträglich durch N. erfahren habe (vgl. act. A28, S. 9). Überhaupt ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nichts von den Tätigkeiten des Vaters mitbekommen haben will (vgl. act. A28, S. 3). In der Beschwerde wird der «sri-lankische Kontext», dass Kinder nicht in die Belange der Erwachsenen miteinbezogen werden sollen, als Argument für das fehlende Wissen des Beschwerdeführers angeführt (vgl. S. 10 der Beschwerde), was wenig überzeugt und auch nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Laufe der Anhörung ausdehnte. Auch die Argumentation des schlechten Verhältnisses zwischen Vater und dem isolierten Sohn (vgl. S. 10 der Beschwerde) erklärt das erhebliche Nichtwissen des Beschwerdeführers über die politischen Tätigkeiten des Vaters nicht. Zudem mutet es realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer laut Angaben in der Beschwerde bis heute nicht weiss, ob sein Vater einer Arbeit nachgegangen sei (vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Freund des Vaters erscheinen entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene lebensfremd. Trotz des jahrelangen Zusammenlebens mit N. weiss der Beschwerdeführer kaum etwas über diesen zu berichten. So weiss er nicht, welcher Arbeit N. nachgegangen sei, und kennt erstaunlicherweise auch dessen Nachnamen nicht (vgl. act. A28, S. 3, 4). Die Argumentation in der Beschwerde, es liege am sri-lankischen Kontext, wonach Nachnamen ohne Bedeutung seien, stellt keine überzeugende Erklärung dar (vgl. S. 11 der Beschwerde). In Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters in den Jahren 2009 bis 2012 äussert sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, da er in der BzP aussagte, der Vater sei in der Zeit in einem Rehabilitationsprogramm gewesen, während er in der Anhörung angab, er wisse nicht, wo sich der Vater aufgehalten habe, vermutlich im Gefängnis (vgl. act. A10, S. 8; act. A28, S. 6). Auf den Widerspruch angesprochen, bestritt er, in der BzP von einer «Rehabilitation» gesprochen zu haben (vgl. act. A28, S. 7), wobei er allerdings im Rahmen der BzP unterschriftlich bestätigt hatte, dass Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A10 S. 10). Widersprüchlich und unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer selber nach dem Verschwinden des Vaters im Jahr 2014 gesucht worden ist oder nicht. In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach dem Verschwinden des Vaters zu Hause gesucht worden (vgl. act. A10, S. 8). In der Anhörung sagte er hingegen lediglich aus, er sei bei N. gewesen, der ihn gewarnt habe, nicht das Haus zu verlassen und ihn schliesslich ins Ausland geschickt habe (vgl. act. A28, S. 8). Auf Nachfrage erklärt er, nach der Freilassung im Jahr 2014 keinen Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. act. A28, S. 12). Auf den Widerspruch angesprochen, fügte er wenig überzeugend an, N. habe ihm gesagt, er sei derjenige, den sie suchen, er wisse aber nicht, wo und wie man ihn gesucht habe (vgl. act. A28, S. 12). Schliesslich enthalten auch die zeitlichen Angaben zum Schulabbruch einige Widersprüche (vgl. act. A10, S. 4). Unlogisch mutet an, dass er plötzlich die Schule abgebrochen habe, weil N. ihm gesagt habe, er sei in Gefahr, er dürfe das Haus nicht verlassen, um aber gleichzeitig trotz der angeblichen Gefahr mit ihm Spaziergänge zu unternehmen (vgl. act. A28, S. 11). Dem SEM ist zuzustimmen, dass es als unrealistisch beurteilt werden muss, der Beschwerdeführer wisse nichts über seine Ausreise zu berichten, ebenso wenig dazu, warum er trotz der vermeintlichen Gefährdungslage noch ein Jahr bis zur Ausreise bei N. geblieben sei (vgl. act. A28, S. 11, 12). 5.3.2 Auch nach der Prüfung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren zur Beurteilung, ob für Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko bestehe, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, besteht vorliegend keine begründete Annahme, dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da die Verfolgungsvorbringen gemäss den obigen Erwägungen als unglaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer nicht exilpolitisch aktiv ist.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena im Herbst 2018, des Entscheids des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob, und der im November 2019 durchgeführten Neuwahlen. Die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur vorübergehenden Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten, vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, ebenfalls nichts zu ändern. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). In seinem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich zumutbar (vgl. dort E. 9.5). 8.4.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug vorliegend zutreffend als zumutbar erachtet, da das Verschwinden des Vaters (als Teil der Verfolgungsvorbringen) nicht geglaubt werden kann, mithin davon auszugehen ist, dieser befinde sich im Heimatland. Auch der laut Angaben in der Beschwerde nicht mehr bestehende Kontakt zu N., der ihm noch im Verfahren die («beglaubigte») Kopie des Geburtsregisterauszuges geschickt habe und mit dem er laut Angaben in der Anhörung vom 26. Juni 2018 noch in telefonischem Kontakt stand (vgl. act. A28, S. 14), kann nicht geglaubt werden. Zudem überzeugt nicht, dass er über keinerlei Verwandte im Heimatland verfüge (vgl. act. A28. S. 7). Für die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer lasse seine Familie im Heimatland suchen (vgl. S. 7 der Beschwerde), fehlt jeglicher Nachweis. Da angesichts der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen vom Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist und der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. act. A10. S. 10), abgesehen von den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten (...)problemen (Beschwerde, S. 8), und zwar keine Arbeitserfahrung, aber eine etwa zehnjährige Schulbildung aufzuweisen hat (vgl. act. A10, S. 4, 10), ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. August 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: