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D-3372/2014

D-3372/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (...) Oktober 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei. Von dort aus ge­lang­te sie am (...) November 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo sie am 27. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2013 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin zu sein und in B._______ zusammen mit ihren Geschwistern gelebt zu haben. Ihre Eltern hät­ten sich meist im Dorf C._______ aufgehalten. In B._______ habe sie (...) studiert. Ihr Bruder D._______ sei seit dem (...) Dezember 2009 aus politischen Gründen inhaftiert. Sie habe an Demonstrationen teil­genommen und Informationen über die PKK an einen Cousin weitergelei­tet. Dieser habe die Informationen ins Netz gestellt. Wegen der Demonstrationen habe sie keine behördlichen Probleme gehabt. Als Kur­din habe sie aber unter ihrer rechtlosen Situation gelitten. Zudem herr­sche Krieg. Aus den genannten Gründen sei sie ausgereist. A.c Als Beweismittel gab sie ein Laissez-passer, eine Identitätskarte und weitere Unterlagen (Fotos, Familienbüchlein, Universitätsdokumente) zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 verdeutlichte die Beschwer­deführerin ihre Situa­tion vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nebst ihrem Bruder D._______ befänden sich weitere Verwandte in Haft. Wegen der Festnahme von D._______ aus politischen Gründen sei sie diskriminierenden Äusserungen ihrer Umge­bung ausgesetzt gewesen und habe sich ver­folgt gefühlt. Ihr Bruder E._______ habe seit Juni 2011 mit der kurdischen Volksver­teidigungseinheiten (YPG) in C._______ zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei er durch die syrische Regierung mehrfach bedroht und gesucht worden. Sie habe re­gelmässig an Demonstrationen für die Frei­heit der Kurden und Demokra­tie teilgenommen. Sie habe dabei keine besondere Funktion inne­gehabt, aber Aufnahmen gemacht und diese auf elektronischem Weg weitergeleitet. Bei den Veranstaltungen sei es zu Aus­einandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden gekommen. Nach der Bombardierung der Uni­versität vom (...) Januar 2012 sei ihr Studium stark erschwert gewe­sen, da sie überall Strassensperren und Kontrollen durch verschieden Grup­pierungen habe gewärtigen müssen. Im Universi­tätsgebäude sei es zu einem Eingriff von Sicherheitskräften verbunden mit Festnahmen gekom­men. Sie sei nicht kontrolliert worden und in Frei­heit geblieben. Am 28. August 2013 sei sie letztmals an der Uni gewesen. Ihr Haus in B._______ sei bombardiert worden, weshalb sie sich entschlos­sen habe, zu ihren El­tern ins Dorf zurückzukehren. Dort sei die Lage aber ebenfalls eskaliert. Ein Verwandter, welcher sich wie E._______ für die Kurden ein­gesetzt habe, sei um­gebracht worden. Demzufolge habe sie sich zusam­men mit Angehöri­gen zur Flucht ausser Landes entschieden. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Asyl­relevanz der Vorbringen. Ihre Teilnahme an Demonstrationen habe zu keiner behördlichen Verfolgung geführt. Ihre übrigen Vorbringen - rechtlo­ses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studierenden, prekäre Sicherheits­lage, Tod eines Mitstreiters von E._______ - stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile dar beziehungsweise seien auf die generelle Lage vor Ort zurück­zuführen. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 bean­tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids, die Feststel­lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Weg­wei­sungs­vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Prozessführung samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Im Sinne einer vorsorgli­chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf­nahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an dieselben zu unterlas­sen. Über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfügung zu infor­mieren. C.b Zur Begründung machte sie geltend, wegen ihrer Teilnahme an De­monstrationen, an welchen sie Fotoaufnahmen gemacht habe, von den syri­schen Behörden gesucht zu werden. Es drohten ihr ernsthafte Nachteile vor Ort. Wegen des inhaftierten D._______, welcher im Gefängnis Qua­len erleide, bestehe die Gefahr von Reflexverfolgung. Vor der Flucht sei sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bedroht worden. Sie habe sich dem be­hördlichen Zugriff durch das Tragen arabischer Kleidung (Burka) ent­zie­hen können. In jüngster Zeit habe sich die Situation in Syrien noch ver­schlimmert. C.c Der Eingabe lagen ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Ak­ten und Fotos - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von D._______ - bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde fest. Auf die (Eventual-)Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge­währen, trat es nicht ein. Ferner erwog es, in Anbetracht der verfügten vorläufigen Aufnahme der Beschwer­deführe­rin dürfte ein Datentransfer beziehungsweise eine Kontaktauf­nahme mit dem Heimatland nicht in Betracht kommen. Das BFM und die Vollzugsbehörden hätten sich unbesehen dieser Sachlage auch ohne spezi­fische Anwei­sung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestim­mung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten, wonach Personendaten von Asyl­suchen­den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn der betroffenen Person oder ihren Angehörigen dadurch eine Gefähr­dung erwüchse. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zum Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme, weshalb der entsprechende An­trag abzu­weisen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiter­ga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände­rung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert zu setzender Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeord­net werden solle, wobei in diesem Zusammenhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanz­lichen Akten wurde dem BFM zur Behandlung überwiesen. E. Am 27. Juni 2014 gewährte das BFM Akteneinsicht. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 8. Juli 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Ge­richt seine Mandatsübernahme an. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 stellte das Gericht fest, dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Vertreter die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Be­schwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzli­chen Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. I. In einer ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Rechtsver­treter der Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Anhörung nicht in ihrer Muttersprache befragt worden. Entsprechend sei vor dem Ge­richt eine Anhörung in kurdischer Sprache durchzuführen. Im Weiteren machte er Ausführungen zur aktuellen Gefährdung seiner Mandantin vor Ort auch wegen ihres inhaftierten Bruders und der Kräfte des Islamischen Staates. J. Am 22. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter den in der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2014 gemachen Vorbehalten einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiter­ga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, erweist sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos.

E. 4 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht in ihrer Muttersprache ange­hört worden zu sein, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung an­gab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (A 13/13 S. 1). Am Schluss bestätigte sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls. Die Hilfswerkvertretung notierte auf ihrem Beiblatt keine Beo­bachtungen für allfällige Verständigungsprobleme. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen. Eine erneute Anhörung beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an das BFM zu einer solchen kommt mithin nicht in Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe­rin nicht in Zweifel gezogen, aber deren Asylrelevanz ver­neint. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. So hat die Beschwerdeführe­rin lediglich im Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen teilgenommen. Dass sie deswegen gezielt - etwa im Sinne der Einleitung eines Verfahrens - verfolgt worden wäre, machte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Ihr Beschwerdevor­bringen, durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wor­den zu sein und deswegen Haft und Folter gewärtigen zu müssen, er­scheinen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft. Eine asylrelevante Re­flexverfolgung insbesondere wegen des Bruders D._______ ist entgegen den Be­schwerdevorbringen nicht beachtlich wahrscheinlich. So befindet sich die­ser Bruder offenbar seit 2009 in Haft und die Beschwerdeführerin war in der Lage, sich bis Sommer 2013 an der Universität auszubilden und im­mer wieder Kontrollen zu passieren, ohne dass sie gemäss ihren Anga­ben dort oder auch zuhause seinetwegen gezielt und asylrelevant behel­ligt worden wäre. Solche Behelligungen im Sinne einer begründeten Furcht wären im Falle ihrer Rückkehr auch im aktuellen Zeitpunkt und der geltend gemachten Veränderungen der Lage vor Ort nicht konkret er­sichtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich vor der Flucht nur aufgrund des Tragens arabischer Kleidung einem behördlichen Zugriff habe entziehen können, erscheint mithin als blosses Konstrukt. Ihre übri­gen Vorbringen - rechtlo­ses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studieren­den, prekäre Sicherheits­lage, Tod eines Mitstreiters von E._______ - sind vom BFM zurecht als ebenfalls nicht ernst­haften Nachteile beziehungs­weise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wor­den. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh­len. Die eingereichten Beweismittel - darunter mehrere im Zusammen­hang mit dem inhaftierten D._______ - beziehen sich auf unbestrittene Sachverhalts­elemente und rechtfertigen keine andere Fallbeurteilung.

E. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 21. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten war.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu­geord­net. Der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 1'431.-erscheint als angemessen. Unter Berücksichti­gung der relevanten Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm demnach eine Ent­schädigung in der Höhe von Fr. 1'431.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran­teil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'431.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3372/2014 Urteil vom 28. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (...) Oktober 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei. Von dort aus ge­lang­te sie am (...) November 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo sie am 27. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2013 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin zu sein und in B._______ zusammen mit ihren Geschwistern gelebt zu haben. Ihre Eltern hät­ten sich meist im Dorf C._______ aufgehalten. In B._______ habe sie (...) studiert. Ihr Bruder D._______ sei seit dem (...) Dezember 2009 aus politischen Gründen inhaftiert. Sie habe an Demonstrationen teil­genommen und Informationen über die PKK an einen Cousin weitergelei­tet. Dieser habe die Informationen ins Netz gestellt. Wegen der Demonstrationen habe sie keine behördlichen Probleme gehabt. Als Kur­din habe sie aber unter ihrer rechtlosen Situation gelitten. Zudem herr­sche Krieg. Aus den genannten Gründen sei sie ausgereist. A.c Als Beweismittel gab sie ein Laissez-passer, eine Identitätskarte und weitere Unterlagen (Fotos, Familienbüchlein, Universitätsdokumente) zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 verdeutlichte die Beschwer­deführerin ihre Situa­tion vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nebst ihrem Bruder D._______ befänden sich weitere Verwandte in Haft. Wegen der Festnahme von D._______ aus politischen Gründen sei sie diskriminierenden Äusserungen ihrer Umge­bung ausgesetzt gewesen und habe sich ver­folgt gefühlt. Ihr Bruder E._______ habe seit Juni 2011 mit der kurdischen Volksver­teidigungseinheiten (YPG) in C._______ zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei er durch die syrische Regierung mehrfach bedroht und gesucht worden. Sie habe re­gelmässig an Demonstrationen für die Frei­heit der Kurden und Demokra­tie teilgenommen. Sie habe dabei keine besondere Funktion inne­gehabt, aber Aufnahmen gemacht und diese auf elektronischem Weg weitergeleitet. Bei den Veranstaltungen sei es zu Aus­einandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden gekommen. Nach der Bombardierung der Uni­versität vom (...) Januar 2012 sei ihr Studium stark erschwert gewe­sen, da sie überall Strassensperren und Kontrollen durch verschieden Grup­pierungen habe gewärtigen müssen. Im Universi­tätsgebäude sei es zu einem Eingriff von Sicherheitskräften verbunden mit Festnahmen gekom­men. Sie sei nicht kontrolliert worden und in Frei­heit geblieben. Am 28. August 2013 sei sie letztmals an der Uni gewesen. Ihr Haus in B._______ sei bombardiert worden, weshalb sie sich entschlos­sen habe, zu ihren El­tern ins Dorf zurückzukehren. Dort sei die Lage aber ebenfalls eskaliert. Ein Verwandter, welcher sich wie E._______ für die Kurden ein­gesetzt habe, sei um­gebracht worden. Demzufolge habe sie sich zusam­men mit Angehöri­gen zur Flucht ausser Landes entschieden. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerde­führerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent­scheid mit der fehlenden Asyl­relevanz der Vorbringen. Ihre Teilnahme an Demonstrationen habe zu keiner behördlichen Verfolgung geführt. Ihre übrigen Vorbringen - rechtlo­ses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studierenden, prekäre Sicherheits­lage, Tod eines Mitstreiters von E._______ - stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile dar beziehungsweise seien auf die generelle Lage vor Ort zurück­zuführen. B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 bean­tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids, die Feststel­lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit des Weg­wei­sungs­vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Prozessführung samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Im Sinne einer vorsorgli­chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktauf­nahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Wei­tergabe von Daten an dieselben zu unterlas­sen. Über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfügung zu infor­mieren. C.b Zur Begründung machte sie geltend, wegen ihrer Teilnahme an De­monstrationen, an welchen sie Fotoaufnahmen gemacht habe, von den syri­schen Behörden gesucht zu werden. Es drohten ihr ernsthafte Nachteile vor Ort. Wegen des inhaftierten D._______, welcher im Gefängnis Qua­len erleide, bestehe die Gefahr von Reflexverfolgung. Vor der Flucht sei sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bedroht worden. Sie habe sich dem be­hördlichen Zugriff durch das Tragen arabischer Kleidung (Burka) ent­zie­hen können. In jüngster Zeit habe sich die Situation in Syrien noch ver­schlimmert. C.c Der Eingabe lagen ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Ak­ten und Fotos - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von D._______ - bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschie­bende Wirkung der Beschwerde fest. Auf die (Eventual-)Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge­währen, trat es nicht ein. Ferner erwog es, in Anbetracht der verfügten vorläufigen Aufnahme der Beschwer­deführe­rin dürfte ein Datentransfer beziehungsweise eine Kontaktauf­nahme mit dem Heimatland nicht in Betracht kommen. Das BFM und die Vollzugsbehörden hätten sich unbesehen dieser Sachlage auch ohne spezi­fische Anwei­sung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestim­mung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten, wonach Personendaten von Asyl­suchen­den, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn der betroffenen Person oder ihren Angehörigen dadurch eine Gefähr­dung erwüchse. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zum Erlass einer vorsorg­lichen Massnahme, weshalb der entsprechende An­trag abzu­weisen sei. Über den Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiter­ga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeitpunkt zu befinden sein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände­rung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert zu setzender Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeord­net werden solle, wobei in diesem Zusammenhang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanz­lichen Akten wurde dem BFM zur Behandlung überwiesen. E. Am 27. Juni 2014 gewährte das BFM Akteneinsicht. F. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 8. Juli 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Ge­richt seine Mandatsübernahme an. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 stellte das Gericht fest, dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Vertreter die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Be­schwerdeverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzli­chen Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. I. In einer ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Rechtsver­treter der Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Anhörung nicht in ihrer Muttersprache befragt worden. Entsprechend sei vor dem Ge­richt eine Anhörung in kurdischer Sprache durchzuführen. Im Weiteren machte er Ausführungen zur aktuellen Gefährdung seiner Mandantin vor Ort auch wegen ihres inhaftierten Bruders und der Kräfte des Islamischen Staates. J. Am 22. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter den in der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2014 gemachen Vorbehalten einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weiter­ga­be von Perso­nendaten (im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, erweist sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos.

4. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht in ihrer Muttersprache ange­hört worden zu sein, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung an­gab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (A 13/13 S. 1). Am Schluss bestätigte sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls. Die Hilfswerkvertretung notierte auf ihrem Beiblatt keine Beo­bachtungen für allfällige Verständigungsprobleme. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen. Eine erneute Anhörung beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an das BFM zu einer solchen kommt mithin nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe­rin nicht in Zweifel gezogen, aber deren Asylrelevanz ver­neint. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. So hat die Beschwerdeführe­rin lediglich im Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen teilgenommen. Dass sie deswegen gezielt - etwa im Sinne der Einleitung eines Verfahrens - verfolgt worden wäre, machte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Ihr Beschwerdevor­bringen, durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wor­den zu sein und deswegen Haft und Folter gewärtigen zu müssen, er­scheinen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft. Eine asylrelevante Re­flexverfolgung insbesondere wegen des Bruders D._______ ist entgegen den Be­schwerdevorbringen nicht beachtlich wahrscheinlich. So befindet sich die­ser Bruder offenbar seit 2009 in Haft und die Beschwerdeführerin war in der Lage, sich bis Sommer 2013 an der Universität auszubilden und im­mer wieder Kontrollen zu passieren, ohne dass sie gemäss ihren Anga­ben dort oder auch zuhause seinetwegen gezielt und asylrelevant behel­ligt worden wäre. Solche Behelligungen im Sinne einer begründeten Furcht wären im Falle ihrer Rückkehr auch im aktuellen Zeitpunkt und der geltend gemachten Veränderungen der Lage vor Ort nicht konkret er­sichtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich vor der Flucht nur aufgrund des Tragens arabischer Kleidung einem behördlichen Zugriff habe entziehen können, erscheint mithin als blosses Konstrukt. Ihre übri­gen Vorbringen - rechtlo­ses Dasein als Kurdin, Verhaftung von Studieren­den, prekäre Sicherheits­lage, Tod eines Mitstreiters von E._______ - sind vom BFM zurecht als ebenfalls nicht ernst­haften Nachteile beziehungs­weise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert wor­den. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh­len. Die eingereichten Beweismittel - darunter mehrere im Zusammen­hang mit dem inhaftierten D._______ - beziehen sich auf unbestrittene Sachverhalts­elemente und rechtfertigen keine andere Fallbeurteilung. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 21. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübri­gen sich demnach.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so­wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab­zuweisen, soweit darauf einzutreten war. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­de­füh­rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wurde ausserdem das Ge­such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu­geord­net. Der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 1'431.-erscheint als angemessen. Unter Berücksichti­gung der relevanten Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm demnach eine Ent­schädigung in der Höhe von Fr. 1'431.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran­teil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'431.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: