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D-3370/2011

D-3370/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.

A.a Der Vater der Beschwerdeführerin - ebenfalls ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka - reichte am 30. August 1996 bei der Schweizerischen Bot­schaft in B._______ ein Asylgesuch ein. Die Einreise in die Schweiz wurde am 26. Juni 1998 durch die Vorinstanz nicht bewilligt.

A.b Am 29. September 2004 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 abgewiesen. Gleichzeitig ord­nete die Vorinstanz die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen den Ent­scheid am 10. November 2004 erhobene Beschwerde hiess das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 gut. Die Be­schwerdeinstanz befand, die vom Vater der Beschwerdeführerin gel­tend gemachten Vorbringen seien glaubhaft. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).

A.c Für die Asylgründe des Vaters der Beschwerdeführerin und die Er­wägungen der Asylbehörden im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen (vgl. N [...] und Verfahren D-3253/2006).

B.

B.a Am 26. Januar 2009 liess der Vater der Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung hinsichtlich der Beschwer­deführerin, ihrer beiden Brüder und ihrer Mutter stellen.

B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 bewilligte das BFM der Mutter und den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin wurde in be­sagter Verfügung nicht erwähnt.

C.

C.a Am 2. März 2009 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführe­rin beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mandantin. Diese be­absichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Falls ihrem Ersu­chen nicht entsprochen werde, sei das vorliegende Gesuch mitsamt Beila­gen an die Botschaft in B._______ weiterzuleiten.

C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Im Sinne einer Reflexverfolgung sei auch sie in Sri Lanka gefährdet. Sie werde durch Be­waffnete unter Druck gesetzt und verfolgt. Man habe ihr mit Entführung gedroht, falls sich der Vater nicht stelle. Auch nach einem Wohnortswechsel sei sie telefonisch bedroht worden. Wegen der perspek­tivlosen Situation habe sie einen Suizidversuch begangen. Sie könne nicht allein in Sri Lanka leben. Ohne Ehemann und ohne eigene Fa­milie sowie als Tochter eines verfolgten Vaters müsse sie als äusserst verletzliche Person angesehen werden.

C.c Der Eingabe lagen ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 bei.

C.d Am 31. März 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 2. März 2009 unter Hinweis auf Art. 20 AsylG an die Botschaft in B._______ .

D.

D.a Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Botschaft die Be­schwer­de­führerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zurei­chen.

D.b In der Folge gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2009 (Eingang Bot­schaft am 6. Mai 2009) eine präzisierende Ein­gabe zu den Akten. Darin machte sie wie­derum geltend, wegen ihres Vaters unter Druck gesetzt worden zu sein. Sie habe die Vorfälle dem IKRK gemeldet. Da sie nicht in der Lage ge­wesen sei, Angaben zur Identität der Täter zu machen, habe man ihr nicht helfen können. Der Eingabe lagen Beweismittel (Reisepass/ ID-Karte / Geburtsurkunde / Flugbestätigung / Schulunterlagen / Schreiben ei­ner kirchlichen Behörde / ärztliches Schreiben / Unterlagen im Zusammen­hang mit der Anstellung der Mutter) in Kopie bei.

D.c Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 7. Juli 2009 in B._______ bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisheri­gen Vorbringen. Sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ . Sie sei politisch nicht aktiv gewesen. Seit der Ausreise ihres Vaters seien sie und die Angehörigen immer wieder durch Unbekannte bedroht wor­den. Im Oktober 2005 seien sie und ihre Mutter durch Unbekannte auf Motor­rädern angehalten und eingeschüchtert worden. Ausserdem hätten diese einmal versucht, sie aus einem Tuktuk zu zerren. Sie habe deshalb vorü­bergehend in (...) gelebt. Bei der Rückkehr seien sie und die Mut­ter im August 2007 am Bahnhof wegen ihres Vaters respektive Gatten erneut massiv bedroht worden. Im Februar 2008 hätten die Unbekannten wegen des Vaters zuhause vorgesprochen. Am 2. Juni 2009 seien wei­tere Drohungen bei einer Bekannten der Mutter ergangen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz an­gewiesen.

D.d Am 8. Juli 2009 übermittelte die Botschaft dem BFM mit einem Begleit­schreiben die Asylakten der Beschwerdeführerin.

E. Am 26. August 2009 gelangten die beiden Brüder der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Gemäss den Akten stellten sie am 4. November 2009 Asyl­gesuche. Mit Verfü­gung vom 24. November 2009 stellte das BFM fest, die Brüder erfüll­ten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzei­tig anerkannte es sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertrete­rin der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.

G. Am 28. Januar 2010 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Ein­reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.

H.

H.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ih­rer Mutter am (...) Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 24. Feb­ruar 2010 in die Schweiz. Anlässlich der Summarbefragung vom 31. März 2010 erneuerte sie ihr Asylersuchen. Die Anhörung fand am 25. Mai 2010 statt.

H.b Im Rahmen der Befragungen legte sie im Wesentlichen die bisheri­gen Vorkommnisse in Sri Lanka aus aktueller Sicht dar. Wegen der andau­ernden und sich intensivierenden Drohanrufe habe sie Depressio­nen bekommen. Aufgrund der angedrohten Entführung habe sie die Schule nicht mehr besuchen können. Sie sei auf der Strasse angehalten und konkret bedroht worden. In Anbetracht der Situation sei sie mit ihrer Mutter Ende 2007 nach Indien gereist, aber nach einem Monat wieder zu­rückgekehrt. In Anschluss an die Befragung durch die Botschaft in B._______ habe sie bis zur Ausreise in C._______ bei einer Kollegin ihrer Mut­ter gelebt. Seit sie sich in der Schweiz bei ihren Eltern aufhalte, gehe es ihr gesundheitlich besser.

I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Mutter der Be­schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihr Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

J. Am 26. April 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh­rerin beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe la­gen zwei Dokumente im Hinblick auf die beantragte Förderung der berufli­chen Integration ihrer Mandantin bei.

K.

K.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführe­rin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich betreffend die zeit­liche Einordnung angeblich fluchtauslösender Ereignisse bestünden er­hebliche Diskrepanzen. So habe sie den Beginn der Verfolgungshandlun­gen nicht übereinstimmend dargelegt (2005 respek­tive 2006). Auch die Aussagen zum Übergriff im Tuktuk (März 2008 bezie­hungsweise vor April 2007) sowie zum Vorfall bei der Bekannten ihrer Mut­ter (März/April 2009 beziehungsweise 2. Juni 2009) differierten. Wei­tere Ungereimtheiten in den Schilderungen - so auch im Vergleich zu den Darlegungen ihrer Mutter - bestätigten die Zweifel an der geltend gemach­ten Verfolgung. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in der vorgebrachten Weise bedroht worden sei.

K.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen.

L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vo­rinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flücht­lingseigenschaft / Verwei­gerung des Asyls / Wegweisung aus der Schweiz), die Anerken­nung als Flüchtling, die Asylgewährung, eventuali­ter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ver­bunden mit der Gewährung von Fami­lienasyl sowie für den Fall des Un­terliegens die Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung machte sie geltend, die ihr angelaste­ten Widersprüche seien leicht erklärbar. Betreffend Datum der ersten Verfol­gungshandlung (2005 beziehungsweise 2006) habe sie anlässlich der Anhörung ausgesagt, die O-Levels besucht zu haben, als die Bedrohun­gen begonnen hätten; es sei im Jahr 2006 gewesen. Dabei habe sie sich in der Jahreszahl getäuscht. Gemäss dem jetzt eingereich­ten Zeugnis sei diese Schulphase im Jahr 2005 gewesen. Es lägen also ins­gesamt übereinstimmende Aussagen vor. Die angeblichen Ungereimthei­ten bei der Datumsangabe zum Tuktuk-Vorfall bestünden in­sofern nicht, als es sich um zwei verschiedene Vorfälle handle. Im Weite­ren habe ihre Mutter eingeräumt, (im Gegensatz zu ihrer Tochter) den Vor­fall bei der Bekannten im Jahre 2009 nicht korrekt geschildert zu ha­ben. Generell sei sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht ihres Vaters eine sehr schwierige Zeit erlebt habe. Es sei auf­grund von Erinnerungslücken kaum möglich für sie gewesen, die immer wie­derkehrenden und traumatisierenden Erlebnisse detailgetreu an­zugeben. Wegen ihres Vaters sei sie ein Opfer von Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden. Dem angefochtenen Entscheid könne so­dann nicht entnommen werden, ob auch die abgeleitete Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft worden sei. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ih­ren Eltern. Im Weiteren sei die lange Dauer des Asylverfahrens des Va­ters nicht ihr anzulasten. Wäre der Vater umgehend als Flüchtling aner­kannt worden, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Der Eingabe lagen - teil­weise bereits eingereichte - Beweismittel bei (Schreiben des Vaters vom 2. März 2009 / IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 / Arztbericht vom 19. Februar 2009 / Schulzeugnis / Bestätigung der Bedürftigkeit / Kos­tennote).

M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

N. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei­genschaft ihrer Eltern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG kom­me nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und gut ausgebildet; sie habe ihre Schulbildung teilweise in Internaten, fern von ih­rer Familie, erhalten. Ausserdem sei es ihr möglich gewesen, 2007/2008 aus Sri Lanka nach Indien und zurückzureisen. Es sei mit­hin nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis hinsicht­lich der Eltern auszugehen.

O. Mit Replik vom 18. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisheri­gen Vorbringen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise be­stehe ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis; sie könne sich nicht sel­ber gegen Übergriffe durch Verfolger ihres Vaters schützen. Aus dem Um­stand, wonach ihre Mutter mit der Ausreise aus Sri Lanka zugewartet habe, bis auch ihr - ihrer Tochter - vom BFM eine Einreisebewilligung er­teilt worden sei, werde deutlich, dass sie nicht einen Tag ohne den Schutz und die Begleitung ihrer Mutter in Sri Lanka leben könne. Die Pilgerreise nach Indien rechtfertige offensichtlich keine andere Einschätzung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird).

E. 4.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin wegen Verbindungen oder Aktivitäten ihres in die Schweiz geflohenen Vaters zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem gewissen Ausmass in den Fokus an sich gewaltbereiter Personen in Sri Lanka geriet. Dass dies bei ihr zu psychischen Beeinträchtigungen führte, ist nachvollziehbar, und es er­scheint nicht als ausgeschlossen, dass sie auch deshalb gewisse Schwierig­keiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen bekun­dete. Diese vom BFM festgehaltenen Unstimmigkeiten sind somit an sich nicht überzubewerten und basieren zum Teil auf Aussagen anläss­lich der Befragung durch die Botschaft, wo praxisgemäss keine Hilfswerk­vertretung dabei war. Insgesamt weisen diese Diskrepanzen aber tenden­ziell doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte zumin­dest im geltend gemachten Ausmass nicht erlebt hat, zumal die Erklä­rungsversuche in der Beschwerde mangels Stichhaltigkeit kaum über­zeugen. Auffallend ist ferner die weitgehende Substanzlosigkeit der Schilderungen angeblich konkreter Vorfälle. So war die Beschwerdeführe­rin beispielsweise nicht in der Lage, das bedrohliche Ereignis bei einer Be­kannten ihrer Mutter vom Frühjahr 2009 lebensecht zu schildern, und er­weckte so nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Vorgefallenem (vgl. Akten BFM B 7/10 Antworten 43 ff.). Ungereimt äusserte sie sich ferner zum Empfang der telefonischen Drohungen. So legte sie bei der Summarbefragung dar, diese nicht entgegengenommen zu haben (vgl. B 1/10 S. 7). Demgegenüber hätte sie gemäss den - allerdings auch in sich nicht übereinstimmenden - Schilderungen bei der Anhörung solche Anrufe offenbar doch per­sönlich entgegengenommen. Überdies wirken ihre Angaben zu den tele­fonischen Drohungen unbesehen der Frage, ob sie solche gar nie oder nur selten persönlich entgegengenommen haben soll, wiederum in kei­ner Weise substanziiert (vgl. B 7/10 Antworten 14 ff.). Vor diesem Hinter­grund erstaunt nicht, dass sie kaum Aussagen über die allfällige Herkunft der Bedrohenden machen konnte (vgl. z.B. Botschaftsprotokoll, Ziff. 10.1.). Ausserdem wäre es ihr bei einer tatsächlich ernsthaft drohenden Verfolgung kaum gelungen, über Jahre physisch weitestgehend unbehel­ligt zu bleiben (vgl. a.a.O. Ziff. 10.3; B 7/10 Antwort 33). Eine allfällige staatliche und asylrelevante Verfolgung wirkt im Übrigen auch insofern nicht glaubhaft, als ihr (...) ein Reise­pass ausgestellt wurde und sie das Land in der Folge legal - wenn auch durch Unterstützung der Schweizer Behörden - verlassen konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Mutter und der Brüder der Beschwerdeführerin vom BFM festgehalten wurde, die angebli­che (Reflex-)Verfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters sei nicht glaubhaft. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft er­wachsen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist entgegen den er­neut nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen somit auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft.

E. 4.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit­punkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Februar 2010 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser Ein­schätzung vermögen die eingereichten Beweismittel - soweit sie sich überhaupt auf die geltend gemachte Verfolgung beziehen - nichts zu än­dern. So beleuchten etwa das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 die dama­lige Situation aus der Sicht der jeweiligen Verfasser und sind in Anbet­racht der festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be­schwerdeführerin nicht geeignet, die geltend gemachte und asylrelevante Verfolgung ihrer Person hinlänglich zu belegen. Offenbar erkannte auch das von ihr bereits vor der Ausreise kontaktierte IKRK keinen dringen­den Handlungsbedarf (vgl. Botschaftsprotokoll, Ziff. 11; B 7/10 Antwort 61). Im Weiteren sind ihre gesundheitlichen Probleme unbestritten.

E. 5.1 Ferner ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Beschwer­deführerin weiter stabilisierende Lage in Sri Lanka einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist komplett ausgelöscht wor­den. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Gene­rals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGO, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zu LTTE-Kadern oder Perso­nen, die über be­trächtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im vorerwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).

E. 5.2 In Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters (vgl. dazu den Sachver­halt in BVGE D-3253/2006), (...) wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass auch die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung massiven Druck erlebt hätte. Einen sol­chen vermochte sie nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft zu ma­chen. Dass sich das Interesse der srilankischen Behörden an ihrer Per­son seit ihrer Ausreise akzentuiert hätte, erscheint in Anbetracht der gene­rellen Entwicklung vor Ort und ihrer Vorbringen nicht glaubhaft. So ver­fügt sie offensichtlich über kein eigenes politisches Profil und war nie in Haft oder ein Gerichtsverfahren involviert. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in der Schweiz im Lichte der übri­gen Verfahrensumstände noch kein eigentliches per­sönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine dies­bezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.

E. 6 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be­schwer­deführerin von den srilankischen Sicher­heits­kräften gesucht wird oder in naher Zu­kunft eine sonstige Verfol­gung zu befürchten hätte. Es muss nicht ange­nommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Da­mit erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts­mitteleingabe einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegen­den Ver­fahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Famili­en­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami­lienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen zu die­sen Gesetzesbestimmungen gemacht. Dies ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar auf Beschwerdeebene vor, die lange Dauer des Asylverfahrens des Vaters sei nicht ihr anzulasten. Hätte ihn das BFM umgehend als Flüchtling anerkannt, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder ge­wesen. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang aber die bereits in EMARK 1996 Nr. 18 festgehaltene Praxis, wonach für den Einbezug minderjähriger Kinder ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist. Im damaligen Zeitpunkt war sie bereits volljäh­rig, und sie kann sich folglich nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG beru­fen. Auch eine Fallkonstellation im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist offensichtlich zu ver­neinen. Zwar ist eine Beziehungsnähe zwischen Mutter und Tochter nicht in Abrede zu stellen. Diese überschreitet jedoch nicht die normale Nähe zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, zumal die junge Beschwerdeführerin ohne weiteres zu einem eigenständigen Leben fähig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24). Das BFM war angesichts der klar fehlenden Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht gehalten, dazu detaillierte Ausführungen zu machen.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe­rin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes­verwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 gutgeheissen, und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf die­sen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3370/2011 Urteil vom 21. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin - ebenfalls ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka - reichte am 30. August 1996 bei der Schweizerischen Bot­schaft in B._______ ein Asylgesuch ein. Die Einreise in die Schweiz wurde am 26. Juni 1998 durch die Vorinstanz nicht bewilligt. A.b Am 29. September 2004 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 abgewiesen. Gleichzeitig ord­nete die Vorinstanz die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen den Ent­scheid am 10. November 2004 erhobene Beschwerde hiess das Bundesver­waltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 gut. Die Be­schwerdeinstanz befand, die vom Vater der Beschwerdeführerin gel­tend gemachten Vorbringen seien glaubhaft. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.c Für die Asylgründe des Vaters der Beschwerdeführerin und die Er­wägungen der Asylbehörden im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen (vgl. N [...] und Verfahren D-3253/2006). B. B.a Am 26. Januar 2009 liess der Vater der Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung hinsichtlich der Beschwer­deführerin, ihrer beiden Brüder und ihrer Mutter stellen. B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 bewilligte das BFM der Mutter und den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin wurde in be­sagter Verfügung nicht erwähnt. C. C.a Am 2. März 2009 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführe­rin beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mandantin. Diese be­absichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Falls ihrem Ersu­chen nicht entsprochen werde, sei das vorliegende Gesuch mitsamt Beila­gen an die Botschaft in B._______ weiterzuleiten. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Im Sinne einer Reflexverfolgung sei auch sie in Sri Lanka gefährdet. Sie werde durch Be­waffnete unter Druck gesetzt und verfolgt. Man habe ihr mit Entführung gedroht, falls sich der Vater nicht stelle. Auch nach einem Wohnortswechsel sei sie telefonisch bedroht worden. Wegen der perspek­tivlosen Situation habe sie einen Suizidversuch begangen. Sie könne nicht allein in Sri Lanka leben. Ohne Ehemann und ohne eigene Fa­milie sowie als Tochter eines verfolgten Vaters müsse sie als äusserst verletzliche Person angesehen werden. C.c Der Eingabe lagen ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 bei. C.d Am 31. März 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 2. März 2009 unter Hinweis auf Art. 20 AsylG an die Botschaft in B._______ . D. D.a Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Botschaft die Be­schwer­de­führerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein­zurei­chen. D.b In der Folge gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2009 (Eingang Bot­schaft am 6. Mai 2009) eine präzisierende Ein­gabe zu den Akten. Darin machte sie wie­derum geltend, wegen ihres Vaters unter Druck gesetzt worden zu sein. Sie habe die Vorfälle dem IKRK gemeldet. Da sie nicht in der Lage ge­wesen sei, Angaben zur Identität der Täter zu machen, habe man ihr nicht helfen können. Der Eingabe lagen Beweismittel (Reisepass/ ID-Karte / Geburtsurkunde / Flugbestätigung / Schulunterlagen / Schreiben ei­ner kirchlichen Behörde / ärztliches Schreiben / Unterlagen im Zusammen­hang mit der Anstellung der Mutter) in Kopie bei. D.c Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 7. Juli 2009 in B._______ bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisheri­gen Vorbringen. Sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ . Sie sei politisch nicht aktiv gewesen. Seit der Ausreise ihres Vaters seien sie und die Angehörigen immer wieder durch Unbekannte bedroht wor­den. Im Oktober 2005 seien sie und ihre Mutter durch Unbekannte auf Motor­rädern angehalten und eingeschüchtert worden. Ausserdem hätten diese einmal versucht, sie aus einem Tuktuk zu zerren. Sie habe deshalb vorü­bergehend in (...) gelebt. Bei der Rückkehr seien sie und die Mut­ter im August 2007 am Bahnhof wegen ihres Vaters respektive Gatten erneut massiv bedroht worden. Im Februar 2008 hätten die Unbekannten wegen des Vaters zuhause vorgesprochen. Am 2. Juni 2009 seien wei­tere Drohungen bei einer Bekannten der Mutter ergangen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz an­gewiesen. D.d Am 8. Juli 2009 übermittelte die Botschaft dem BFM mit einem Begleit­schreiben die Asylakten der Beschwerdeführerin. E. Am 26. August 2009 gelangten die beiden Brüder der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Gemäss den Akten stellten sie am 4. November 2009 Asyl­gesuche. Mit Verfü­gung vom 24. November 2009 stellte das BFM fest, die Brüder erfüll­ten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzei­tig anerkannte es sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertrete­rin der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. G. Am 28. Januar 2010 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Ein­reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. H. H.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ih­rer Mutter am (...) Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 24. Feb­ruar 2010 in die Schweiz. Anlässlich der Summarbefragung vom 31. März 2010 erneuerte sie ihr Asylersuchen. Die Anhörung fand am 25. Mai 2010 statt. H.b Im Rahmen der Befragungen legte sie im Wesentlichen die bisheri­gen Vorkommnisse in Sri Lanka aus aktueller Sicht dar. Wegen der andau­ernden und sich intensivierenden Drohanrufe habe sie Depressio­nen bekommen. Aufgrund der angedrohten Entführung habe sie die Schule nicht mehr besuchen können. Sie sei auf der Strasse angehalten und konkret bedroht worden. In Anbetracht der Situation sei sie mit ihrer Mutter Ende 2007 nach Indien gereist, aber nach einem Monat wieder zu­rückgekehrt. In Anschluss an die Befragung durch die Botschaft in B._______ habe sie bis zur Ausreise in C._______ bei einer Kollegin ihrer Mut­ter gelebt. Seit sie sich in der Schweiz bei ihren Eltern aufhalte, gehe es ihr gesundheitlich besser. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Mutter der Be­schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihr Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Am 26. April 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh­rerin beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe la­gen zwei Dokumente im Hinblick auf die beantragte Förderung der berufli­chen Integration ihrer Mandantin bei. K. K.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführe­rin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich betreffend die zeit­liche Einordnung angeblich fluchtauslösender Ereignisse bestünden er­hebliche Diskrepanzen. So habe sie den Beginn der Verfolgungshandlun­gen nicht übereinstimmend dargelegt (2005 respek­tive 2006). Auch die Aussagen zum Übergriff im Tuktuk (März 2008 bezie­hungsweise vor April 2007) sowie zum Vorfall bei der Bekannten ihrer Mut­ter (März/April 2009 beziehungsweise 2. Juni 2009) differierten. Wei­tere Ungereimtheiten in den Schilderungen - so auch im Vergleich zu den Darlegungen ihrer Mutter - bestätigten die Zweifel an der geltend gemach­ten Verfolgung. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in der vorgebrachten Weise bedroht worden sei. K.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu­fig aufgenommen. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vo­rinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flücht­lingseigenschaft / Verwei­gerung des Asyls / Wegweisung aus der Schweiz), die Anerken­nung als Flüchtling, die Asylgewährung, eventuali­ter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ver­bunden mit der Gewährung von Fami­lienasyl sowie für den Fall des Un­terliegens die Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung machte sie geltend, die ihr angelaste­ten Widersprüche seien leicht erklärbar. Betreffend Datum der ersten Verfol­gungshandlung (2005 beziehungsweise 2006) habe sie anlässlich der Anhörung ausgesagt, die O-Levels besucht zu haben, als die Bedrohun­gen begonnen hätten; es sei im Jahr 2006 gewesen. Dabei habe sie sich in der Jahreszahl getäuscht. Gemäss dem jetzt eingereich­ten Zeugnis sei diese Schulphase im Jahr 2005 gewesen. Es lägen also ins­gesamt übereinstimmende Aussagen vor. Die angeblichen Ungereimthei­ten bei der Datumsangabe zum Tuktuk-Vorfall bestünden in­sofern nicht, als es sich um zwei verschiedene Vorfälle handle. Im Weite­ren habe ihre Mutter eingeräumt, (im Gegensatz zu ihrer Tochter) den Vor­fall bei der Bekannten im Jahre 2009 nicht korrekt geschildert zu ha­ben. Generell sei sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht ihres Vaters eine sehr schwierige Zeit erlebt habe. Es sei auf­grund von Erinnerungslücken kaum möglich für sie gewesen, die immer wie­derkehrenden und traumatisierenden Erlebnisse detailgetreu an­zugeben. Wegen ihres Vaters sei sie ein Opfer von Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden. Dem angefochtenen Entscheid könne so­dann nicht entnommen werden, ob auch die abgeleitete Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft worden sei. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ih­ren Eltern. Im Weiteren sei die lange Dauer des Asylverfahrens des Va­ters nicht ihr anzulasten. Wäre der Vater umgehend als Flüchtling aner­kannt worden, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Der Eingabe lagen - teil­weise bereits eingereichte - Beweismittel bei (Schreiben des Vaters vom 2. März 2009 / IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 / Arztbericht vom 19. Februar 2009 / Schulzeugnis / Bestätigung der Bedürftigkeit / Kos­tennote). M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 stellte das Bundesver­wal­tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei­genschaft ihrer Eltern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG kom­me nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und gut ausgebildet; sie habe ihre Schulbildung teilweise in Internaten, fern von ih­rer Familie, erhalten. Ausserdem sei es ihr möglich gewesen, 2007/2008 aus Sri Lanka nach Indien und zurückzureisen. Es sei mit­hin nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis hinsicht­lich der Eltern auszugehen. O. Mit Replik vom 18. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisheri­gen Vorbringen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise be­stehe ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis; sie könne sich nicht sel­ber gegen Übergriffe durch Verfolger ihres Vaters schützen. Aus dem Um­stand, wonach ihre Mutter mit der Ausreise aus Sri Lanka zugewartet habe, bis auch ihr - ihrer Tochter - vom BFM eine Einreisebewilligung er­teilt worden sei, werde deutlich, dass sie nicht einen Tag ohne den Schutz und die Begleitung ihrer Mutter in Sri Lanka leben könne. Die Pilgerreise nach Indien rechtfertige offensichtlich keine andere Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin wegen Verbindungen oder Aktivitäten ihres in die Schweiz geflohenen Vaters zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem gewissen Ausmass in den Fokus an sich gewaltbereiter Personen in Sri Lanka geriet. Dass dies bei ihr zu psychischen Beeinträchtigungen führte, ist nachvollziehbar, und es er­scheint nicht als ausgeschlossen, dass sie auch deshalb gewisse Schwierig­keiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen bekun­dete. Diese vom BFM festgehaltenen Unstimmigkeiten sind somit an sich nicht überzubewerten und basieren zum Teil auf Aussagen anläss­lich der Befragung durch die Botschaft, wo praxisgemäss keine Hilfswerk­vertretung dabei war. Insgesamt weisen diese Diskrepanzen aber tenden­ziell doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte zumin­dest im geltend gemachten Ausmass nicht erlebt hat, zumal die Erklä­rungsversuche in der Beschwerde mangels Stichhaltigkeit kaum über­zeugen. Auffallend ist ferner die weitgehende Substanzlosigkeit der Schilderungen angeblich konkreter Vorfälle. So war die Beschwerdeführe­rin beispielsweise nicht in der Lage, das bedrohliche Ereignis bei einer Be­kannten ihrer Mutter vom Frühjahr 2009 lebensecht zu schildern, und er­weckte so nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Vorgefallenem (vgl. Akten BFM B 7/10 Antworten 43 ff.). Ungereimt äusserte sie sich ferner zum Empfang der telefonischen Drohungen. So legte sie bei der Summarbefragung dar, diese nicht entgegengenommen zu haben (vgl. B 1/10 S. 7). Demgegenüber hätte sie gemäss den - allerdings auch in sich nicht übereinstimmenden - Schilderungen bei der Anhörung solche Anrufe offenbar doch per­sönlich entgegengenommen. Überdies wirken ihre Angaben zu den tele­fonischen Drohungen unbesehen der Frage, ob sie solche gar nie oder nur selten persönlich entgegengenommen haben soll, wiederum in kei­ner Weise substanziiert (vgl. B 7/10 Antworten 14 ff.). Vor diesem Hinter­grund erstaunt nicht, dass sie kaum Aussagen über die allfällige Herkunft der Bedrohenden machen konnte (vgl. z.B. Botschaftsprotokoll, Ziff. 10.1.). Ausserdem wäre es ihr bei einer tatsächlich ernsthaft drohenden Verfolgung kaum gelungen, über Jahre physisch weitestgehend unbehel­ligt zu bleiben (vgl. a.a.O. Ziff. 10.3; B 7/10 Antwort 33). Eine allfällige staatliche und asylrelevante Verfolgung wirkt im Übrigen auch insofern nicht glaubhaft, als ihr (...) ein Reise­pass ausgestellt wurde und sie das Land in der Folge legal - wenn auch durch Unterstützung der Schweizer Behörden - verlassen konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Mutter und der Brüder der Beschwerdeführerin vom BFM festgehalten wurde, die angebli­che (Reflex-)Verfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters sei nicht glaubhaft. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft er­wachsen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist entgegen den er­neut nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen somit auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. 4.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit­punkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Februar 2010 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser Ein­schätzung vermögen die eingereichten Beweismittel - soweit sie sich überhaupt auf die geltend gemachte Verfolgung beziehen - nichts zu än­dern. So beleuchten etwa das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 die dama­lige Situation aus der Sicht der jeweiligen Verfasser und sind in Anbet­racht der festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be­schwerdeführerin nicht geeignet, die geltend gemachte und asylrelevante Verfolgung ihrer Person hinlänglich zu belegen. Offenbar erkannte auch das von ihr bereits vor der Ausreise kontaktierte IKRK keinen dringen­den Handlungsbedarf (vgl. Botschaftsprotokoll, Ziff. 11; B 7/10 Antwort 61). Im Weiteren sind ihre gesundheitlichen Probleme unbestritten. 5. 5.1 Ferner ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Beschwer­deführerin weiter stabilisierende Lage in Sri Lanka einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist komplett ausgelöscht wor­den. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen ge­nommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabha­karan), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Ver­ände­run­gen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri­schen Konflik­tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be­endi­gung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin­dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Gene­rals Sarath Fon­seka, Journalisten und andere in der Medienbran­che tätige Perso­nen, international und lokal tätige Vertreter von NGO, die sich für die Men­schenrechte einsetzen oder Verstösse kriti­sieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per­sonen, die sol­che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie­sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zu LTTE-Kadern oder Perso­nen, die über be­trächtliche finan­zielle Mittel verfügen (siehe die aus­führliche Darstellung der Personengrup­pen im vorerwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). 5.2 In Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters (vgl. dazu den Sachver­halt in BVGE D-3253/2006), (...) wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass auch die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung massiven Druck erlebt hätte. Einen sol­chen vermochte sie nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft zu ma­chen. Dass sich das Interesse der srilankischen Behörden an ihrer Per­son seit ihrer Ausreise akzentuiert hätte, erscheint in Anbetracht der gene­rellen Entwicklung vor Ort und ihrer Vorbringen nicht glaubhaft. So ver­fügt sie offensichtlich über kein eigenes politisches Profil und war nie in Haft oder ein Gerichtsverfahren involviert. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontak­ten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in der Schweiz im Lichte der übri­gen Verfahrensumstände noch kein eigentliches per­sönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine dies­bezüg­liche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 6. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be­schwer­deführerin von den srilankischen Sicher­heits­kräften gesucht wird oder in naher Zu­kunft eine sonstige Verfol­gung zu befürchten hätte. Es muss nicht ange­nommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst­hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Da­mit erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts­mitteleingabe einzuge­hen, weil diese am Ergebnis des vorliegen­den Ver­fahrens nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Famili­en­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami­lienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 7.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen zu die­sen Gesetzesbestimmungen gemacht. Dies ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar auf Beschwerdeebene vor, die lange Dauer des Asylverfahrens des Vaters sei nicht ihr anzulasten. Hätte ihn das BFM umgehend als Flüchtling anerkannt, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder ge­wesen. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang aber die bereits in EMARK 1996 Nr. 18 festgehaltene Praxis, wonach für den Einbezug minderjähriger Kinder ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist. Im damaligen Zeitpunkt war sie bereits volljäh­rig, und sie kann sich folglich nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG beru­fen. Auch eine Fallkonstellation im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist offensichtlich zu ver­neinen. Zwar ist eine Beziehungsnähe zwischen Mutter und Tochter nicht in Abrede zu stellen. Diese überschreitet jedoch nicht die normale Nähe zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, zumal die junge Beschwerdeführerin ohne weiteres zu einem eigenständigen Leben fähig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24). Das BFM war angesichts der klar fehlenden Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht gehalten, dazu detaillierte Ausführungen zu machen.

8. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe­rin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes­verwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 gutgeheissen, und es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf die­sen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: