Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Durch seine Mutter reichte der (…)jährige Beschwerdeführer mit seinen vier minderjährigen Geschwistern am 28. März 2022 im Bundesasylzent- rum in B._______ ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sowohl die Mutter als auch die Ge- schwister des erst (…) geborenen Beschwerdeführers am 19. März 2015 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatten (siehe dazu separates Verfahren ([…]). B. Das SEM gewährte der Mutter des Beschwerdeführers sowie zweien seiner Geschwister am 12. April 2022 das rechtliche Gehör (Dublin- Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich. Nach eingehender Erläuterung der familiären Verhältnisse erklärte die Mut- ter des Beschwerdeführers hierbei im Wesentlichen, sie hätten während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Frankreich dort kein Leben führen kön- nen und das Land habe ihnen keinen Schutz gewährleistet. In Frankreich sei die Familie mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert gewesen. Zur Situation des (…) in Frankreich geborenen Beschwerdeführers gab sie im Besonderen zu Protokoll, die Kinder hätten alle ein normales Leben führen können in Frankreich. Sie habe jedoch – um ihren Aufenthalt in Frankreich zu erleichtern – einen französischen Staatsangehörigen dafür bezahlt, sich als Vater des Beschwerdeführers eintragen zu lassen, obgleich sein biolo- gischer Vater ihr in Frankreich lebender angolanischer Ehemann sei. Auf- grund ihrer zahlreichen Lügen gegenüber den französischen Behörden fürchte sie, der Beschwerdeführer, seine Geschwister und sie (die Mutter) könnten getrennt werden. Den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers betreffend, gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer esse nicht mehr, seit er in der Schweiz sei. Sie vermute, dass dies daran liege, dass ihm das Essen hierzulande fremd sei. C. Am 14. April 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden unter anderem um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
D-3350/2022 Seite 3 nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Übernahme- ersuchen am 28. April 2022 gestützt auf die genannte Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Be- schwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2022 beantragte die Mutter des Beschwerdeführers in eigenem Namen und namens ihrer fünf Kinder (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. F. Am 23. Mai 2022 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Voll- zug der Überstellungen per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das SEM unter Verweis auf die französische Staatsbürgerschaft des Beschwer- deführers, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 15. Juni 2022 hob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid vom
13. Mai 2022 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (…) am 24. Juni 2022 als gegenstandslos geworden ab. I. In der Folge aktualisierte das SEM den medizinischen Sachverhalt alle Familienmitglieder betreffend und gewährte der rubrizierten
D-3350/2022 Seite 4 Rechtsvertreterin am
26. Juli 2022 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf vom 22. Juli 2022. J. Am 26. Juli 2022 (eröffnet am 27. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung – unter Wahrung der Einheit der Familie und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam mit den restlichen Familienmitgliedern (N […]) – an. Betreffend das Asylgesuch der Kindsmutter und der Geschwister erliess die Vorinstanz einen separaten Nichteintretensentscheid und verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in den Akten deute nichts darauf hin, dass die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Frankreich – dem Heimatstaat des Beschwerdeführers – umgestossen werden könne. Seine Mutter habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführlich zu seiner Situation und einer Wegweisung nach Frankreich äussern können, zumal angesichts seines jungen Alters nicht davon auszugehen sei, dass er eigenständige Asylgründe vorbringen wolle. Ohnehin könne nicht angenommen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz in seinem Interesse gestellt worden sei, werde er so doch von seinem biologischen Vater getrennt und könne seine aus der französischen Staatsbürgerschaft resultierenden Rechte nur noch unter erschwerten Bedingungen wahrnehmen. Demnach sei für die Vorinstanz auch nicht ersichtlich, inwieweit die durch die Rechtsvertretung beantragte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG – an seiner statt mit der Kindsmutter – im Interesse des Beschwerdeführers sein solle. Bei den durch die Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwänden hinsichtlich einer allfälligen Trennung des Beschwerdeführers von der restlichen Familie, welche in Frankreich rechtskräftig weggewiesen worden sei, handle es sich ohnehin um Bedenken der Kindsmutter, auf welche in deren Nichteintretensentscheid einzugehen sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung respektive die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin – die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die
D-3350/2022 Seite 5 Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 4. August 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen super- provisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren D-3350/2022 wird mit dem der Kindsmutter (D._______ [N …]) und der Geschwister (E._______, F._______, G._______, H._______; [N …]) koordiniert. Über deren Be- schwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (vgl. Verfahrensnummer […]).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde jedoch darauf beschränkt, formelle Rügen gel- tend zu machen, ist vorliegend keine materielle Prüfung vorzunehmen.
E. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. So beanstandet die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es versäumt, ihn in geeigneter Form gemäss Art. 29 AsylG anzuhören.
E. 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht- lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be- weis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, son- dern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.2.2 Für das Asylverfahren ist die Gehörsgewährung in der Regel durch die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG gegeben. Diese ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernele- ment der Abklärung darstellt, ob die asylsuchende Person Schutz benötigt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Ge-
D-3350/2022 Seite 7 hörsgewährung gefunden werden (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spe- scha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 und Art. 36 AsylG N 1.). Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), welches unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gele- genheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 II 1 E. 6.5 sowie Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.).
E. 6.3 Es trifft zu, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens keine An- hörung nach Art. 29 AsylG des Beschwerdeführers respektive in dessen Namen stattfand. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich dennoch als unbegründet. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers von lediglich (…) Jahren, ist offensichtlich, dass die Gehörsgewährung an seiner statt seinen Vertretern zu gewähren ist. Dem ist die Vorinstanz denn in mehrfa- cher Hinsicht auch nachgekommen. So hörte sie die Kindsmutter – die ge- setzliche Vertreterin des Beschwerdeführers – am 12. April 2022 an und gewährte der rubrizierten Rechtsvertreterin am 26. Juli 2022 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf vom 22. Juli 2022 (vgl. A43/6 und A88/3). Dass die Kindsmutter im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs und nicht wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht separat nach Art. 29 AsylG zu den Belangen des minderjährigen Beschwerdeführers angehört wurde, ist an- gesichts der für ein Dublin-Gespräch aussergewöhnlich ausführlichen und umfangreichen Anhörung nicht zu beanstanden. Aus dem sechsseitigen Protokoll geht klar hervor, dass sie mehrfach die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zur Situation des Beschwerdeführers und seinen allfälligen Asylgründen in Frankreich zu äussern (vgl. beispielsweise A43/6 S. 2 und 5). Doch lassen sich weder ihren Aussagen noch jenen der älteren Geschwister irgendwelche Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des (…)jährigen Beschwerdeführers respektive auf Wegweisungsvollzugshin- dernisse entnehmen (vgl. A37/2 und A38/2). Gleiches gilt für die Stellung- nahme der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2022, welche in kei- ner Weise auf allfällige Asylgründe des Beschwerdeführers oder Vollzugs- hindernisse hinweist (vgl. A88/3). Die Vorinstanz musste sich demnach
D-3350/2022 Seite 8 nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ebenso wenig war eine weitere Anhörung der Kindsmutter – stellvertretend für den Be- schwerdeführer – angezeigt, fand die Vorinstanz doch – wie hiervor darge- legt – eine geeignete Form der Gehörsgewährung für den (…)jährigen.
E. 6.4 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als (offensichtlich) unbegründet. Damit besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach- dem vorliegend keine materielle Prüfung vorzunehmen ist (vgl. E. 5 hier- vor), ist die Beschwerde abzuweisen, wobei in materieller Hinsicht zu be- merken ist, dass, wie gesehen, keine Verfolgung geltend gemacht wurde und angesichts des Urteils betreffend die Kindsmutter und Geschwister of- fenkundig keine Vollzugshindernisse vorliegen.
E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2), ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom noch min- derjährigen Beschwerdeführer zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3350/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3350/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Frankreich, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Durch seine Mutter reichte der (...)jährige Beschwerdeführer mit seinen vier minderjährigen Geschwistern am 28. März 2022 im Bundesasylzentrum in B._______ ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sowohl die Mutter als auch die Geschwister des erst (...) geborenen Beschwerdeführers am 19. März 2015 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatten (siehe dazu separates Verfahren ([...]). B. Das SEM gewährte der Mutter des Beschwerdeführers sowie zweien seiner Geschwister am 12. April 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich. Nach eingehender Erläuterung der familiären Verhältnisse erklärte die Mutter des Beschwerdeführers hierbei im Wesentlichen, sie hätten während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Frankreich dort kein Leben führen können und das Land habe ihnen keinen Schutz gewährleistet. In Frankreich sei die Familie mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert gewesen. Zur Situation des (...) in Frankreich geborenen Beschwerdeführers gab sie im Besonderen zu Protokoll, die Kinder hätten alle ein normales Leben führen können in Frankreich. Sie habe jedoch - um ihren Aufenthalt in Frankreich zu erleichtern - einen französischen Staatsangehörigen dafür bezahlt, sich als Vater des Beschwerdeführers eintragen zu lassen, obgleich sein biologischer Vater ihr in Frankreich lebender angolanischer Ehemann sei. Aufgrund ihrer zahlreichen Lügen gegenüber den französischen Behörden fürchte sie, der Beschwerdeführer, seine Geschwister und sie (die Mutter) könnten getrennt werden. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend, gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer esse nicht mehr, seit er in der Schweiz sei. Sie vermute, dass dies daran liege, dass ihm das Essen hierzulande fremd sei. C. Am 14. April 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden unter anderem um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten diesem Übernahmeersuchen am 28. April 2022 gestützt auf die genannte Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Geschwister nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Frankreich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2022 beantragte die Mutter des Beschwerdeführers in eigenem Namen und namens ihrer fünf Kinder (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. F. Am 23. Mai 2022 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ersuchte das SEM unter Verweis auf die französische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 15. Juni 2022 hob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid vom 13. Mai 2022 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (...) am 24. Juni 2022 als gegenstandslos geworden ab. I. In der Folge aktualisierte das SEM den medizinischen Sachverhalt alle Familienmitglieder betreffend und gewährte der rubrizierten Rechtsvertreterin am 26. Juli 2022 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf vom 22. Juli 2022. J. Am 26. Juli 2022 (eröffnet am 27. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Wahrung der Einheit der Familie und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam mit den restlichen Familienmitgliedern (N [...]) - an. Betreffend das Asylgesuch der Kindsmutter und der Geschwister erliess die Vorinstanz einen separaten Nichteintretensentscheid und verfügte ihre Wegweisung nach Frankreich. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in den Akten deute nichts darauf hin, dass die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Frankreich - dem Heimatstaat des Beschwerdeführers - umgestossen werden könne. Seine Mutter habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs ausführlich zu seiner Situation und einer Wegweisung nach Frankreich äussern können, zumal angesichts seines jungen Alters nicht davon auszugehen sei, dass er eigenständige Asylgründe vorbringen wolle. Ohnehin könne nicht angenommen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz in seinem Interesse gestellt worden sei, werde er so doch von seinem biologischen Vater getrennt und könne seine aus der französischen Staatsbürgerschaft resultierenden Rechte nur noch unter erschwerten Bedingungen wahrnehmen. Demnach sei für die Vorinstanz auch nicht ersichtlich, inwieweit die durch die Rechtsvertretung beantragte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG - an seiner statt mit der Kindsmutter - im Interesse des Beschwerdeführers sein solle. Bei den durch die Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwänden hinsichtlich einer allfälligen Trennung des Beschwerdeführers von der restlichen Familie, welche in Frankreich rechtskräftig weggewiesen worden sei, handle es sich ohnehin um Bedenken der Kindsmutter, auf welche in deren Nichteintretensentscheid einzugehen sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung respektive die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin - die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 4. August 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren D-3350/2022 wird mit dem der Kindsmutter (D._______ [N ...]) und der Geschwister (E._______, F._______, G._______, H._______; [N ...]) koordiniert. Über deren Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (vgl. Verfahrensnummer [...]).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde jedoch darauf beschränkt, formelle Rügen geltend zu machen, ist vorliegend keine materielle Prüfung vorzunehmen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. So beanstandet die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es versäumt, ihn in geeigneter Form gemäss Art. 29 AsylG anzuhören. 6.2 6.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2.2 Für das Asylverfahren ist die Gehörsgewährung in der Regel durch die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG gegeben. Diese ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt, ob die asylsuchende Person Schutz benötigt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Gehörsgewährung gefunden werden (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 und Art. 36 AsylG N 1.). Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), welches unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_1026/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 II 1 E. 6.5 sowie Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 3.6 m.w.H.). 6.3 Es trifft zu, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Anhörung nach Art. 29 AsylG des Beschwerdeführers respektive in dessen Namen stattfand. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich dennoch als unbegründet. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers von lediglich (...) Jahren, ist offensichtlich, dass die Gehörsgewährung an seiner statt seinen Vertretern zu gewähren ist. Dem ist die Vorinstanz denn in mehrfacher Hinsicht auch nachgekommen. So hörte sie die Kindsmutter - die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers - am 12. April 2022 an und gewährte der rubrizierten Rechtsvertreterin am 26. Juli 2022 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf vom 22. Juli 2022 (vgl. A43/6 und A88/3). Dass die Kindsmutter im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs und nicht wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht separat nach Art. 29 AsylG zu den Belangen des minderjährigen Beschwerdeführers angehört wurde, ist angesichts der für ein Dublin-Gespräch aussergewöhnlich ausführlichen und umfangreichen Anhörung nicht zu beanstanden. Aus dem sechsseitigen Protokoll geht klar hervor, dass sie mehrfach die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zur Situation des Beschwerdeführers und seinen allfälligen Asylgründen in Frankreich zu äussern (vgl. beispielsweise A43/6 S. 2 und 5). Doch lassen sich weder ihren Aussagen noch jenen der älteren Geschwister irgendwelche Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des (...)jährigen Beschwerdeführers respektive auf Wegweisungsvollzugshindernisse entnehmen (vgl. A37/2 und A38/2). Gleiches gilt für die Stellungnahme der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2022, welche in keiner Weise auf allfällige Asylgründe des Beschwerdeführers oder Vollzugshindernisse hinweist (vgl. A88/3). Die Vorinstanz musste sich demnach nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ebenso wenig war eine weitere Anhörung der Kindsmutter - stellvertretend für den Beschwerdeführer - angezeigt, fand die Vorinstanz doch - wie hiervor dargelegt - eine geeignete Form der Gehörsgewährung für den (...)jährigen. 6.4 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als (offensichtlich) unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem vorliegend keine materielle Prüfung vorzunehmen ist (vgl. E. 5 hiervor), ist die Beschwerde abzuweisen, wobei in materieller Hinsicht zu bemerken ist, dass, wie gesehen, keine Verfolgung geltend gemacht wurde und angesichts des Urteils betreffend die Kindsmutter und Geschwister offenkundig keine Vollzugshindernisse vorliegen. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2), ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom noch minderjährigen Beschwerdeführer zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Kostenvorschussverzicht werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: