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D-3350/2021

D-3350/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge zusammen mit ihrer Tochter am (…) Oktober 2020 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem türkischen Spezialpass reiste sie am (…) Oktober 2020 visumsbefreit legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Daraufhin wurde am 3. November 2020 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 9. Dezember 2020 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen Kindern zuletzt in C._______ gelebt. Sie sei ausgebil- dete (…) und habe in C._______ bei (…) gearbeitet, während ihr Ehemann Polizeibeamter gewesen sei. Nach Korruptionsuntersuchungen Ende 2013 sei er schrittweise degradiert worden, da er sich geweigert habe, illegale Machenschaften zu unterstützen. Ihre Kinder hätten in den Jahren 2012 bis 2016 – wie dies für viele Kinder von Staatsbeamten üblich gewesen sei

– Schulen der Gülen-Gemeinschaft besucht, wobei sie die Schulgelder über die Bank (…) überwiesen hätten. Drei Tage nach dem Putschversuch im Juli 2016 hätten die Behörden ihren Mann festgenommen, das Haus durchsucht und die elektronischen Geräte von allen Familienmitgliedern beschlagnahmt. Erst nach elf Monaten sei ihr Mann aus der Untersu- chungshaft entlassen worden, insbesondere weil er die Applikation ByLock nicht benutzt habe. Zwischenzeitlich sei er per Dekret aus dem Dienst ent- lassen worden, weshalb es ihnen finanziell schlechter gegangen sei. Ein Gericht habe ihren Ehemann schliesslich zu einer (…)jährigen Haftstrafe verurteilt. Er habe sich gegen das Urteil zur Wehr gesetzt und die Sache sei zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Im Juli 2020 sei ein zweites Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden. Nach einer Anhö- rung sei ihm eine Meldepflicht sowie ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Dies habe ihre Hoffnungen zerschlagen, dass sich die Lage wieder bes- sern würde. Ferner habe sich ihre Familie von ihnen abgewendet und Freunde hätten sich distanziert. Die Haft des Ehemannes und der Um- stand, dass ihre Kinder Gülen-Schulen besucht hätten, hätte sich zudem negativ auf die Zukunftsperspektiven der Kinder ausgewirkt. Persönlich sei sie nie inhaftiert worden; aus den Ermittlungsakten ihres Ehemannes gehe

D-3350/2021 Seite 3 jedoch hervor, dass ihr Mobiltelefon ebenfalls untersucht worden sei. Zu- dem sei das auf ihren Namen registrierte Auto verfolgt worden. Aufgrund des zweiten Strafverfahrens gegen ihren Ehemann hätten sie sich ent- schieden, die Türkei zu verlassen. Ihr Mann sei im August 2020 illegal aus- gereist und damit seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Sie habe befürchtet, dass nach ihm gesucht werde und die Behörden in diesem Zu- sammenhang ihr oder ihrer Tochter etwas antun würden. Aus diesem Grund hätten sie die Türkei im Oktober 2020 gemeinsam verlassen. Die beiden noch minderjährigen Söhne habe sie aufgrund der unsicheren Reise in der Obhut ihrer Mutter zurückgelassen. Bei einer Rückkehr würde sie wohl festgenommen werden, insbesondere wenn die Behörden von der Ausreise ihres Ehemannes Kenntnis erhielten. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie ih- ren Personalausweis (Nüfus) im Original ein. Zudem gab sie eine Wohn- sitzbestätigung, eine Ferienbescheinigung sowie Kopien von verschiede- nen Diplomen und (Bank-)Karten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 – eröffnet am 13. Juli 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Da ihr Ehemann jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde sie aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und in der Folge die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Koordinierung des vorliegenden Verfah- rens mit demjenigen ihrer Tochter (N …). E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2021

D-3350/2021 Seite 4 gut und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Silke Scheer als amtli- che Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 22. Juli 2021 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des Verfahrens auf Rich- terin Susanne Bolz übertragen. I. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-3351/2021 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (N …), koordiniert be- handelt. Zur Beurteilung des Falles wurden sowohl die elektronischen Asylakten der Tochter als auch jene des Ehemannes E._______ (N …) beigezogen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-3350/2021 Seite 5 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nach dem Wiederaufflam- men des Kurdenkonflikts und dem Putschversuch verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien auch Reflexverfolgungshandlun- gen durch türkische Behörden bekannt geworden. Gemäss der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei indessen nach wie vor davon auszugehen, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität er- reichten. Dies sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen der Fall,

D-3350/2021 Seite 6 etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlit- ten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass sie mit einer gesuchten Person in Kontakt stehe oder beim Verdacht eigener poli- tischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine il- legale Organisation. Zudem müsse seitens der türkischen Behörden auf- grund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes In- teresse an deren Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe bei Ange- hörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu wer- den. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin lediglich vermute, sie könnte von den Sicherheitskräften anstelle ihres Ehemannes festgenommen werden. Diesem sei jedoch nicht vorgeworfen worden, dass er ein Führungsmitglied der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü; Deutsch: "Fethullahistische Terrororganisation") gewesen sei oder sich ak- tiv am Putschversuch beteiligt hätte. Er sei denn auch im Juli 2020 nach Einleitung des zweiten Verfahrens nicht inhaftiert worden, weil zu wenig Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst sei in der Türkei nie strafrechtlich belangt worden und die Behörden seien zu keinem Zeitpunkt gegen sie vorgegangen. Ihr Ehemann sei mehrere Mo- nate vor ihr ausgereist, was für sie ebenfalls keine Konsequenzen gehabt habe. Dies erscheine insofern nachvollziehbar, als es sich bei ihm nicht um eine besonders exponierte Persönlichkeit gehandelt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr eine Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität drohe, zumal sie legal mit ihrem eigenen Reisepass aus der Tür- kei habe ausreisen können. Zudem lebten ihre Söhne weiterhin unbehelligt in der Türkei. Insgesamt liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte ent- nehmen, welche die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Verfol- gungsmassnahmen als begründet erscheinen liessen. Die Beschwerde- führerin sei daher kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Als Ehegattin eines Flüchtlings werde sie jedoch aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das Bundesverwaltungs- gericht gehe in konstanter Praxis davon aus, dass im Kontext der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivis- ten regelmässig vorkommen und geeignet seien, als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem Ehemann der Beschwer- deführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wor- den. Am (…) Juni 2018 sei er wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden,

D-3350/2021 Seite 7 wobei die Berufung abgewiesen worden und eine Beschwerde am Kassa- tionshof noch hängig sei. Nach dem Putschversuch von 2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen und für elf Monate in Untersuchungshaft ver- setzt worden. Eine weitere Festnahme sei im Juli 2020 erfolgt, wobei ihm die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen worden sei. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er entlassen worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach der Ausreise sei er als Tat- verdächtiger von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ für eine Befra- gung vorgeladen worden. Schliesslich sei am (…) November 2020 ein Haft- befehl ergangen und im Frühjahr 2021 habe das Gericht für schwere Straf- taten C._______ eine Zwischenverfügung hinsichtlich einer anstehenden Gerichtsverhandlung am (…) Juni 2021 erlassen. Die Vorinstanz verkenne, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zwei Verfahren hängig seien, wovon sich eines am Kassationshof befinde, während er im zweiten erstinstanzlich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt werde. Es handle sich bei ihm weder um eine bereits inhaftierte noch um eine ehemals verfolgte Person, weshalb gemäss der Rechtspre- chung das Risiko bestehe, dass die Ehefrau von Reflexverfolgung betrof- fen sein werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Vorliegend handle es sich um eine solche Konstellation, da der Ehemann gesucht werde und die türkischen Behörden bei der Beschwerdeführerin vermuten würden, dass sie als dessen Ehefrau mit ihm in engem Kontakt stehe. Hätten die Behörden kein weitergehendes Interesse am Ehemann gehabt, wäre kaum ein zweites Verfahren gegen ihn eröffnet worden, nach- dem er bereits zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zu- dem habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gülen-Schule ihrer Kinder engagiert, indem sie an Veranstaltungen teilgenommen und kleine Märkte organisiert habe, um Einnahmen für die Schule zu generieren. Wei- ter sei im Zusammenhang mit dem Verfahren des Ehemannes auch ihr Handy ausgewertet worden, wobei der Handyvertrag auf den Namen des Ehemannes laute. Von diesem Telefon aus seinen mehrere Nachrichten sowie Spenden an den Verein "(…)" übermittelt worden. Dies sei im Ver- fahren des Ehemannes als Unterstützungshandlung für eine Terrororgani- sation gewertet worden. Aus den Ermittlungsakten gehe ferner hervor, dass die Polizei sowohl über die Beschwerdeführerin als auch über alle drei Kinder Informationen eingeholt habe, beispielsweise zu Vereinsmit- gliedschaften oder Ein- und Ausreisen. Dabei handle es sich um eine staat- liche Fichierung und sie hätten auch deshalb begründete Furcht vor zu-

D-3350/2021 Seite 8 künftiger Verfolgung. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes das Land zeitnah ebenfalls verlassen habe, weil sie befürchtete, an dessen Stelle festgenommen zu werden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, den in der Türkei verbliebe- nen Söhnen sei nichts geschehen, verkenne sie, dass diese noch minder- jährig und wohl vor allem deshalb von Reflexverfolgung verschont geblie- ben seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung, erweise sich als unzutreffend, weshalb ihr die originäre Flüchtlings- eigenschaft zuzuerkennen sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich bei dem in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl bezeichneten Dokument um einen vom Haft- und Massnahmenrichter von C._______ ausgestellten Vorführbefehl handle. Diesem seien keine inhaltlichen Informationen zur Sache zu entnehmen. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Eintretensprüfung, welche nur als Fragment (Dispositivziffern 2 und 15a) vorliege. Es werde darin erwähnt, dass für den Ehemann ein Vorführbefehl bestehe; inhaltlich könne dem Dokument nichts Weiteres entnommen wer- den. Aus den Akten des Ehemannes gehe hervor, dass die zweite Strafun- tersuchung Tatbestände betreffe, die sich nach dessen Haftentlassung er- eignet haben sollen. Folglich könne das zweite Verfahren nicht als Hinweis für ein überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gewertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass er nicht sofort inhaftiert, sondern in die sogenannte "kontrollierte Freiheit" entlassen worden sei. Zu- dem seien dem Ehemann nur untergeordnete Arbeiten im Umkreis der Gü- len-Bewegung vorgeworfen worden. Sodann lägen den Behörden sämtli- che Erkenntnisse aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Untersu- chungsmassnahmen im Verfahren des Ehemannes bereits seit mehreren Jahren vor. Es sei jedoch bis heute keine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdeführerin eingeleitet worden, weshalb mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, es bestehe ihr gegenüber keinerlei Verfolgungsinteresse. Zwar hätten die Behörden möglicherweise ein Inte- resse daran, sie über den Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Ange- sichts der grossen Anzahl an Strafverfahren gegen (mutmassliche) FETÖ- Mitglieder sei es jedoch unwahrscheinlich, dass sämtliche von deren An- gehörigen mit Massnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen hät- ten. Dies möge in Einzelfällen – wenn die angeklagte Person in den Augen der türkischen Behörden über ein besonders staatsgefährdendes Profil verfüge – zwar zutreffen; von einer solchen Konstellation sei vorliegend aber nicht auszugehen.

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E. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Vorinstanz kaum zu der in der Beschwerdeschrift erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Reflexverfolgung in der Türkei äussere. Es entstehe der Eindruck, dass die Verurteilung des Ehemannes sowie das zweite ge- gen ihn eröffnete Strafverfahren heruntergespielt würden mit dem Argu- ment, es gebe keine Hinweise auf eine unterstellte hochrangige FETÖ-Mit- gliedschaft sowie ein damit einhergehendes Risikoprofil. Dabei lasse das SEM ausser Acht, dass er zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, was als eine sehr lange Haftdauer für jemanden erscheine, an dem der türkische Staat kein Interesse haben soll. Zudem sei gänzlich unberück- sichtigt geblieben, dass im Juni 2021 am Gericht für schwere Straftaten in C._______ eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Ehemannes stattgefunden habe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaff- neten Terrororganisation. Zwar sei der Ehemann im Sommer 2020 tatsäch- lich in die kontrollierte Freiheit entlassen worden. Er habe die Türkei aber kurz darauf illegal verlassen und damit gegen die Meldepflicht sowie die ihm auferlegte Ausreisesperre verstossen, womit er als flüchtig gelte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von ihrem Telefon aus per SMS Geld an den Verein "(…)" gespendet habe. Der Ehe- mann – welchem solche Spenden im ersten Verfahren vorgeworfen wor- den seien – habe im Rahmen des zweiten Verfahrens im Juli 2020 ange- geben, dass das betreffende Telefon auf ihn registriert sei, jedoch von sei- ner Ehefrau benutzt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass deswegen nun auch der Beschwerdeführerin eine FETÖ-Mitgliedschaft vorgeworfen werden könnte. Zudem habe die Vorinstanz ihre Fichierung sowie jene ih- rer Kinder nicht thematisiert.

E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die

D-3350/2021 Seite 10 bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss schliesslich zum Zeitpunkt des Asyl- entscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol- gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch- tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli- tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or- ganisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un- terstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehend wiedergegebe- nen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

E. 5.3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde nach dem Putschver- such vom Juli 2016 per Dekret aus dem Polizeidienst entlassen und für rund elf Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil der (…) wurde er am (…) Juni 2018 zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt. Eine Beru- fung gegen dieses Urteil wurde von der (…) abgelehnt, während eine ge- gen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof noch hängig ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass im Sommer 2020 ein weiteres Verfahren gegen den Ehemann eingeleitet wurde aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. In die- ser Hinsicht fand am (…) Juli 2020 eine Vernehmung statt und der Ehe- mann wurde in der Folge in die sogenannte kontrollierte Freiheit – mit der Auflage einer Meldepflicht sowie einer Ausreisesperre – entlassen. Darauf- hin reiste er im August 2020 illegal aus der Türkei aus. Mit Verfügung vom

30. Juni 2021 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt.

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E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau einer Person, die der Mit- gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beschuldigt wird, eben- falls von diesen Umständen betroffen. Das SEM stellte jedoch zutreffend fest, dass zu keinem Zeitpunkt gegen sie selbst ein Strafverfahren geführt oder behördliche Massnahmen ergriffen wurden. Anlässlich der Haus- durchsuchung wurden offenbar sämtliche elektronischen Geräte der Fami- lie, darunter auch ihr Mobiltelefon, beschlagnahmt (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 18], F37). Ausserdem wurden im Jahr 2017 über alle Familienmitglieder gewisse Erkundigungen eingeholt, namentlich zur Un- terkunft, zu Ein- und Ausreisen sowie Versicherungen und Vereinsmitglied- schaften (vgl. SEM-Akten […], Beweismittel 14). Daraus ergaben sich in- dessen keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin. Vielmehr ging sie bis zur Ausreise weiterhin ihrer Arbeit im (…) nach (vgl. Akte 18, F26 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen der von ihr genutzten Telefonanschlüsse, der Aktivitäten zugunsten der Gülen-Schule ihrer Kin- der oder des Einholens von polizeilichen Informationen über ihre Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass ihr aufgrund des zweiten gegen ihren Ehemann eingeleiteten Verfahrens behördliche Massnahmen gedroht hätten. Zwischenzeitlich scheint zwar ein Vorführbefehl gegen die- sen ergangen zu sein und ein erstinstanzliches Gericht soll für Juni 2021 eine Verhandlung ansetzt haben. Es liegen indessen keine Informationen dazu vor, ob – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht – eine Gerichtsver- handlung in Abwesenheit stattfand und welchen Fortgang das Verfahren genommen hat. Die Beschwerdeführerin war selbst nie politisch tätig und weder sie noch ihr Ehemann sind exilpolitisch aktiv. Die Vorwürfe gegen letzteren beruhen auf angeblichen Verbindungen zu Personen, die Teil der Gülen-Bewegung sind. Neben dem Kontakt zu diesen soll er insbesondere Lebensmittel verteilt haben (vgl. SEM-Akten […], Beweismittel 28 und Akte 18, F44). Zu keinem Zeitpunkt wurde ihm vorgeworfen, dass er auf einer höheren Ebene für die Gülen-Bewegung tätig gewesen wäre oder sich di- rekt am Putschversuch beteiligt hätte. Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass er nach der Vernehmung im Juli 2020 kaum in die kontrol- lierte Freiheit entlassen worden wäre, wenn ihm konkrete terroristische Handlungen – die über die blosse Mitgliedschaft bei der FETÖ hinausge- hen – vorgeworfen worden wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht da- von ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Ehemann ei- nen besonders gefährlichen Regimegegner gesehen hätten, nach wel- chem sie mit allen Mitteln fahnden würden. Die Befürchtungen der Be- schwerdeführerin, sie könnte an Stelle ihres Ehemannes festgenommen werden, beruhen denn auch lediglich auf Vermutungen (vgl. Akte 18,

D-3350/2021 Seite 12 F54 ff.). Unter diesen Umständen lässt es sich zwar nicht ausschliessen, dass sie in der Türkei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt würde. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie an dessen Stelle inhaftiert oder gar von den Behörden misshandelt werden würde. Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nach ihr gesucht und beispielsweise bei Verwandten nach ihr gefragt oder ihr eine Vorladung zugestellt hätten.

E. 5.3.3 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, bei den über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eingeholten Informationen handle es sich um eine staatliche Fichierung. Gemäss BVGE 2010/9 E. 5 führe eine Fichierung von politisch unbequemen Personen zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die betreffenden Informationen im Rahmen des ersten gegen den Ehemann eingeleiteten Verfahrens und damit mehrere Jahre vor der Ausreise einge- holt worden waren. Dieses Vorgehen hatte weder für die Beschwerdefüh- rerin noch ihre Kinder konkrete Folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in BVGE 2010/9 politisch betätigt hatte sowie wegen verschiedenen gravierenden Delikten inhaftiert und verurteilt worden war. Das Gericht ging in jenem Verfahren davon aus, dass auf- grund des Strafverfahrens wegen eines politischen Delikts ein Datenblatt über seine Person angelegt worden war. Diese Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Verfahren, in welchem gerade keine Er- mittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden. Es ist nicht da- von auszugehen, dass aufgrund der im Rahmen des Verfahrens gegen den Ehemann eingeholten allgemeinen Informationen eine mit einem politi- schen Datenblatt vergleichbare Fichierung vorgenommen wurde. Diese Einschätzung wird bestärkt durch den Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin in der Folge weiterhin ihrer Arbeitstätigkeit im (…) nachgehen und schliesslich im Oktober 2020 legal mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen konnte. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als politisch unbequeme Person registriert worden war.

E. 5.3.4 Letztlich ist nicht ersichtlich, wieso sich die Lebenssituation der Be- schwerdeführerin nach einer – gänzlich hypothetischen angesichts des ihr in der Schweiz gewährten Asyls – Rückkehr in die Türkei grundlegend anders darstellen sollte als in der Zeit zwischen dem Beginn der behördli- chen Verfolgungsmassnahmen gegen ihren Ehemann (im Jahr 2016) und ihrer kontrollierten Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2020.

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E. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung von Seiten der türkischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass sie die originäre Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt. Zutreffend hat es sie in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

28. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 7.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der Be- schwerde reichte sie eine Liste ihrer Aufwendungen ein und führte aus, aufgrund der überwiegenden Deckungsgleichheit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit jenem der Tochter (D-3351/2021) werde der Auf- wand für beide zusammengenommen und halbiert. Demgemäss wurde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden à Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) und ein pauschaler Auslagenersatz von Fr. 53.85 geltend gemacht, insgesamt Fr. 1'023.10. Zudem wurde in der Replik ausgeführt, der Aufwand für diese bemesse sich auf eine zusätzliche Stunde. Der Stundenansatz beträgt bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss – wie bereits in der Verfü- gung vom 28. Juli 2021 ausgeführt – Fr. 100.– bis Fr. 150.– und ist entspre- chend zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand erweist sich dagegen als an- gemessen. Die Auslagenpauschale erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel, sofern sich diese auf beide Verfahren bezieht, weshalb für den vorliegenden Fall lediglich Fr. 26.95 an Auslagen zu berücksichtigen sind. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 996.– (6 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer plus Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer wird vom Bundesver- waltungsgericht ein Honorar von Fr. 996.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3350/2021 Urteil vom 21. März 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter am (...) Oktober 2020 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem türkischen Spezialpass reiste sie am (...) Oktober 2020 visumsbefreit legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Daraufhin wurde am 3. November 2020 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 9. Dezember 2020 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen Kindern zuletzt in C._______ gelebt. Sie sei ausgebildete (...) und habe in C._______ bei (...) gearbeitet, während ihr Ehemann Polizeibeamter gewesen sei. Nach Korruptionsuntersuchungen Ende 2013 sei er schrittweise degradiert worden, da er sich geweigert habe, illegale Machenschaften zu unterstützen. Ihre Kinder hätten in den Jahren 2012 bis 2016 - wie dies für viele Kinder von Staatsbeamten üblich gewesen sei - Schulen der Gülen-Gemeinschaft besucht, wobei sie die Schulgelder über die Bank (...) überwiesen hätten. Drei Tage nach dem Putschversuch im Juli 2016 hätten die Behörden ihren Mann festgenommen, das Haus durchsucht und die elektronischen Geräte von allen Familienmitgliedern beschlagnahmt. Erst nach elf Monaten sei ihr Mann aus der Untersuchungshaft entlassen worden, insbesondere weil er die Applikation ByLock nicht benutzt habe. Zwischenzeitlich sei er per Dekret aus dem Dienst entlassen worden, weshalb es ihnen finanziell schlechter gegangen sei. Ein Gericht habe ihren Ehemann schliesslich zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt. Er habe sich gegen das Urteil zur Wehr gesetzt und die Sache sei zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Im Juli 2020 sei ein zweites Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden. Nach einer Anhörung sei ihm eine Meldepflicht sowie ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Dies habe ihre Hoffnungen zerschlagen, dass sich die Lage wieder bessern würde. Ferner habe sich ihre Familie von ihnen abgewendet und Freunde hätten sich distanziert. Die Haft des Ehemannes und der Umstand, dass ihre Kinder Gülen-Schulen besucht hätten, hätte sich zudem negativ auf die Zukunftsperspektiven der Kinder ausgewirkt. Persönlich sei sie nie inhaftiert worden; aus den Ermittlungsakten ihres Ehemannes gehe jedoch hervor, dass ihr Mobiltelefon ebenfalls untersucht worden sei. Zudem sei das auf ihren Namen registrierte Auto verfolgt worden. Aufgrund des zweiten Strafverfahrens gegen ihren Ehemann hätten sie sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Ihr Mann sei im August 2020 illegal ausgereist und damit seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Sie habe befürchtet, dass nach ihm gesucht werde und die Behörden in diesem Zusammenhang ihr oder ihrer Tochter etwas antun würden. Aus diesem Grund hätten sie die Türkei im Oktober 2020 gemeinsam verlassen. Die beiden noch minderjährigen Söhne habe sie aufgrund der unsicheren Reise in der Obhut ihrer Mutter zurückgelassen. Bei einer Rückkehr würde sie wohl festgenommen werden, insbesondere wenn die Behörden von der Ausreise ihres Ehemannes Kenntnis erhielten. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie ihren Personalausweis (Nüfus) im Original ein. Zudem gab sie eine Wohnsitzbestätigung, eine Ferienbescheinigung sowie Kopien von verschiedenen Diplomen und (Bank-)Karten zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 13. Juli 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Da ihr Ehemann jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde sie aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt. D. Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und in der Folge die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Tochter (N ... ). E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gut und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 22. Juli 2021 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz übertragen. I. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-3351/2021 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (N ... ), koordiniert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden sowohl die elektronischen Asylakten der Tochter als auch jene des Ehemannes E._______ (N ... ) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nach dem Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts und dem Putschversuch verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien auch Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden bekannt geworden. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei indessen nach wie vor davon auszugehen, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Dies sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen der Fall, etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass sie mit einer gesuchten Person in Kontakt stehe oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale Organisation. Zudem müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich vermute, sie könnte von den Sicherheitskräften anstelle ihres Ehemannes festgenommen werden. Diesem sei jedoch nicht vorgeworfen worden, dass er ein Führungsmitglied der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Deutsch: "Fethullahistische Terrororganisation") gewesen sei oder sich aktiv am Putschversuch beteiligt hätte. Er sei denn auch im Juli 2020 nach Einleitung des zweiten Verfahrens nicht inhaftiert worden, weil zu wenig Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst sei in der Türkei nie strafrechtlich belangt worden und die Behörden seien zu keinem Zeitpunkt gegen sie vorgegangen. Ihr Ehemann sei mehrere Monate vor ihr ausgereist, was für sie ebenfalls keine Konsequenzen gehabt habe. Dies erscheine insofern nachvollziehbar, als es sich bei ihm nicht um eine besonders exponierte Persönlichkeit gehandelt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr eine Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität drohe, zumal sie legal mit ihrem eigenen Reisepass aus der Türkei habe ausreisen können. Zudem lebten ihre Söhne weiterhin unbehelligt in der Türkei. Insgesamt liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen als begründet erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei daher kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Als Ehegattin eines Flüchtlings werde sie jedoch aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Praxis davon aus, dass im Kontext der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen und geeignet seien, als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Am (...) Juni 2018 sei er wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wobei die Berufung abgewiesen worden und eine Beschwerde am Kassationshof noch hängig sei. Nach dem Putschversuch von 2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen und für elf Monate in Untersuchungshaft versetzt worden. Eine weitere Festnahme sei im Juli 2020 erfolgt, wobei ihm die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen worden sei. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er entlassen worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach der Ausreise sei er als Tatverdächtiger von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ für eine Befragung vorgeladen worden. Schliesslich sei am (...) November 2020 ein Haftbefehl ergangen und im Frühjahr 2021 habe das Gericht für schwere Straftaten C._______ eine Zwischenverfügung hinsichtlich einer anstehenden Gerichtsverhandlung am (...) Juni 2021 erlassen. Die Vorinstanz verkenne, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zwei Verfahren hängig seien, wovon sich eines am Kassationshof befinde, während er im zweiten erstinstanzlich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt werde. Es handle sich bei ihm weder um eine bereits inhaftierte noch um eine ehemals verfolgte Person, weshalb gemäss der Rechtsprechung das Risiko bestehe, dass die Ehefrau von Reflexverfolgung betroffen sein werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Vorliegend handle es sich um eine solche Konstellation, da der Ehemann gesucht werde und die türkischen Behörden bei der Beschwerdeführerin vermuten würden, dass sie als dessen Ehefrau mit ihm in engem Kontakt stehe. Hätten die Behörden kein weitergehendes Interesse am Ehemann gehabt, wäre kaum ein zweites Verfahren gegen ihn eröffnet worden, nachdem er bereits zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gülen-Schule ihrer Kinder engagiert, indem sie an Veranstaltungen teilgenommen und kleine Märkte organisiert habe, um Einnahmen für die Schule zu generieren. Weiter sei im Zusammenhang mit dem Verfahren des Ehemannes auch ihr Handy ausgewertet worden, wobei der Handyvertrag auf den Namen des Ehemannes laute. Von diesem Telefon aus seinen mehrere Nachrichten sowie Spenden an den Verein "(...)" übermittelt worden. Dies sei im Verfahren des Ehemannes als Unterstützungshandlung für eine Terrororganisation gewertet worden. Aus den Ermittlungsakten gehe ferner hervor, dass die Polizei sowohl über die Beschwerdeführerin als auch über alle drei Kinder Informationen eingeholt habe, beispielsweise zu Vereinsmitgliedschaften oder Ein- und Ausreisen. Dabei handle es sich um eine staatliche Fichierung und sie hätten auch deshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes das Land zeitnah ebenfalls verlassen habe, weil sie befürchtete, an dessen Stelle festgenommen zu werden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, den in der Türkei verbliebenen Söhnen sei nichts geschehen, verkenne sie, dass diese noch minderjährig und wohl vor allem deshalb von Reflexverfolgung verschont geblieben seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, erweise sich als unzutreffend, weshalb ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich bei dem in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl bezeichneten Dokument um einen vom Haft- und Massnahmenrichter von C._______ ausgestellten Vorführbefehl handle. Diesem seien keine inhaltlichen Informationen zur Sache zu entnehmen. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Eintretensprüfung, welche nur als Fragment (Dispositivziffern 2 und 15a) vorliege. Es werde darin erwähnt, dass für den Ehemann ein Vorführbefehl bestehe; inhaltlich könne dem Dokument nichts Weiteres entnommen werden. Aus den Akten des Ehemannes gehe hervor, dass die zweite Strafuntersuchung Tatbestände betreffe, die sich nach dessen Haftentlassung ereignet haben sollen. Folglich könne das zweite Verfahren nicht als Hinweis für ein überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gewertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass er nicht sofort inhaftiert, sondern in die sogenannte "kontrollierte Freiheit" entlassen worden sei. Zudem seien dem Ehemann nur untergeordnete Arbeiten im Umkreis der Gülen-Bewegung vorgeworfen worden. Sodann lägen den Behörden sämtliche Erkenntnisse aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Untersuchungsmassnahmen im Verfahren des Ehemannes bereits seit mehreren Jahren vor. Es sei jedoch bis heute keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, weshalb mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, es bestehe ihr gegenüber keinerlei Verfolgungsinteresse. Zwar hätten die Behörden möglicherweise ein Interesse daran, sie über den Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Angesichts der grossen Anzahl an Strafverfahren gegen (mutmassliche) FETÖ-Mitglieder sei es jedoch unwahrscheinlich, dass sämtliche von deren Angehörigen mit Massnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätten. Dies möge in Einzelfällen - wenn die angeklagte Person in den Augen der türkischen Behörden über ein besonders staatsgefährdendes Profil verfüge - zwar zutreffen; von einer solchen Konstellation sei vorliegend aber nicht auszugehen. 4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Vorinstanz kaum zu der in der Beschwerdeschrift erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Reflexverfolgung in der Türkei äussere. Es entstehe der Eindruck, dass die Verurteilung des Ehemannes sowie das zweite gegen ihn eröffnete Strafverfahren heruntergespielt würden mit dem Argument, es gebe keine Hinweise auf eine unterstellte hochrangige FETÖ-Mitgliedschaft sowie ein damit einhergehendes Risikoprofil. Dabei lasse das SEM ausser Acht, dass er zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, was als eine sehr lange Haftdauer für jemanden erscheine, an dem der türkische Staat kein Interesse haben soll. Zudem sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass im Juni 2021 am Gericht für schwere Straftaten in C._______ eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Ehemannes stattgefunden habe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Zwar sei der Ehemann im Sommer 2020 tatsächlich in die kontrollierte Freiheit entlassen worden. Er habe die Türkei aber kurz darauf illegal verlassen und damit gegen die Meldepflicht sowie die ihm auferlegte Ausreisesperre verstossen, womit er als flüchtig gelte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von ihrem Telefon aus per SMS Geld an den Verein "(...)" gespendet habe. Der Ehemann - welchem solche Spenden im ersten Verfahren vorgeworfen worden seien - habe im Rahmen des zweiten Verfahrens im Juli 2020 angegeben, dass das betreffende Telefon auf ihn registriert sei, jedoch von seiner Ehefrau benutzt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass deswegen nun auch der Beschwerdeführerin eine FETÖ-Mitgliedschaft vorgeworfen werden könnte. Zudem habe die Vorinstanz ihre Fichierung sowie jene ihrer Kinder nicht thematisiert. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss schliesslich zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1). 5.3 5.3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde nach dem Putschversuch vom Juli 2016 per Dekret aus dem Polizeidienst entlassen und für rund elf Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil der (...) wurde er am (...) Juni 2018 zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der (...) abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof noch hängig ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass im Sommer 2020 ein weiteres Verfahren gegen den Ehemann eingeleitet wurde aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. In dieser Hinsicht fand am (...) Juli 2020 eine Vernehmung statt und der Ehemann wurde in der Folge in die sogenannte kontrollierte Freiheit - mit der Auflage einer Meldepflicht sowie einer Ausreisesperre - entlassen. Daraufhin reiste er im August 2020 illegal aus der Türkei aus. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau einer Person, die der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beschuldigt wird, ebenfalls von diesen Umständen betroffen. Das SEM stellte jedoch zutreffend fest, dass zu keinem Zeitpunkt gegen sie selbst ein Strafverfahren geführt oder behördliche Massnahmen ergriffen wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden offenbar sämtliche elektronischen Geräte der Familie, darunter auch ihr Mobiltelefon, beschlagnahmt (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 18], F37). Ausserdem wurden im Jahr 2017 über alle Familienmitglieder gewisse Erkundigungen eingeholt, namentlich zur Unterkunft, zu Ein- und Ausreisen sowie Versicherungen und Vereinsmitgliedschaften (vgl. SEM-Akten [...], Beweismittel 14). Daraus ergaben sich indessen keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin. Vielmehr ging sie bis zur Ausreise weiterhin ihrer Arbeit im (...) nach (vgl. Akte 18, F26 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen der von ihr genutzten Telefonanschlüsse, der Aktivitäten zugunsten der Gülen-Schule ihrer Kinder oder des Einholens von polizeilichen Informationen über ihre Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass ihr aufgrund des zweiten gegen ihren Ehemann eingeleiteten Verfahrens behördliche Massnahmen gedroht hätten. Zwischenzeitlich scheint zwar ein Vorführbefehl gegen diesen ergangen zu sein und ein erstinstanzliches Gericht soll für Juni 2021 eine Verhandlung ansetzt haben. Es liegen indessen keine Informationen dazu vor, ob - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit stattfand und welchen Fortgang das Verfahren genommen hat. Die Beschwerdeführerin war selbst nie politisch tätig und weder sie noch ihr Ehemann sind exilpolitisch aktiv. Die Vorwürfe gegen letzteren beruhen auf angeblichen Verbindungen zu Personen, die Teil der Gülen-Bewegung sind. Neben dem Kontakt zu diesen soll er insbesondere Lebensmittel verteilt haben (vgl. SEM-Akten [...], Beweismittel 28 und Akte 18, F44). Zu keinem Zeitpunkt wurde ihm vorgeworfen, dass er auf einer höheren Ebene für die Gülen-Bewegung tätig gewesen wäre oder sich direkt am Putschversuch beteiligt hätte. Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass er nach der Vernehmung im Juli 2020 kaum in die kontrollierte Freiheit entlassen worden wäre, wenn ihm konkrete terroristische Handlungen - die über die blosse Mitgliedschaft bei der FETÖ hinausgehen - vorgeworfen worden wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Ehemann einen besonders gefährlichen Regimegegner gesehen hätten, nach welchem sie mit allen Mitteln fahnden würden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte an Stelle ihres Ehemannes festgenommen werden, beruhen denn auch lediglich auf Vermutungen (vgl. Akte 18, F54 ff.). Unter diesen Umständen lässt es sich zwar nicht ausschliessen, dass sie in der Türkei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt würde. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie an dessen Stelle inhaftiert oder gar von den Behörden misshandelt werden würde. Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nach ihr gesucht und beispielsweise bei Verwandten nach ihr gefragt oder ihr eine Vorladung zugestellt hätten. 5.3.3 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, bei den über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eingeholten Informationen handle es sich um eine staatliche Fichierung. Gemäss BVGE 2010/9 E. 5 führe eine Fichierung von politisch unbequemen Personen zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die betreffenden Informationen im Rahmen des ersten gegen den Ehemann eingeleiteten Verfahrens und damit mehrere Jahre vor der Ausreise eingeholt worden waren. Dieses Vorgehen hatte weder für die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder konkrete Folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in BVGE 2010/9 politisch betätigt hatte sowie wegen verschiedenen gravierenden Delikten inhaftiert und verurteilt worden war. Das Gericht ging in jenem Verfahren davon aus, dass aufgrund des Strafverfahrens wegen eines politischen Delikts ein Datenblatt über seine Person angelegt worden war. Diese Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Verfahren, in welchem gerade keine Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der im Rahmen des Verfahrens gegen den Ehemann eingeholten allgemeinen Informationen eine mit einem politischen Datenblatt vergleichbare Fichierung vorgenommen wurde. Diese Einschätzung wird bestärkt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin ihrer Arbeitstätigkeit im (...) nachgehen und schliesslich im Oktober 2020 legal mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen konnte. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als politisch unbequeme Person registriert worden war. 5.3.4 Letztlich ist nicht ersichtlich, wieso sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nach einer - gänzlich hypothetischen angesichts des ihr in der Schweiz gewährten Asyls - Rückkehr in die Türkei grundlegend anders darstellen sollte als in der Zeit zwischen dem Beginn der behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihren Ehemann (im Jahr 2016) und ihrer kontrollierten Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2020. 5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung von Seiten der türkischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zutreffend hat es sie in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 7.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der Beschwerde reichte sie eine Liste ihrer Aufwendungen ein und führte aus, aufgrund der überwiegenden Deckungsgleichheit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem der Tochter (D-3351/2021) werde der Aufwand für beide zusammengenommen und halbiert. Demgemäss wurde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden à Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) und ein pauschaler Auslagenersatz von Fr. 53.85 geltend gemacht, insgesamt Fr. 1'023.10. Zudem wurde in der Replik ausgeführt, der Aufwand für diese bemesse sich auf eine zusätzliche Stunde. Der Stundenansatz beträgt bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 28. Juli 2021 ausgeführt - Fr. 100.- bis Fr. 150.- und ist entsprechend zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand erweist sich dagegen als angemessen. Die Auslagenpauschale erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel, sofern sich diese auf beide Verfahren bezieht, weshalb für den vorliegenden Fall lediglich Fr. 26.95 an Auslagen zu berücksichtigen sind. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 996.- (6 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuer plus Spesen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 996.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Regula Aeschimann