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D-333/2023

D-333/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-20 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2022 um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei 2006 respektive am "1.1.2006" geboren (vgl. SEM-Akte […]-7/2: Personalienblatt), worauf vom SEM anlässlich der Ersterfassung seiner Person im ZEMIS der 1. Ja- nuar 2006 als Geburtsdatum aufgenommen wurde. A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer im Verfahren zunächst als Minderjährigen behandelte (vgl. dazu nachfol- gend). Im weiterhin laufenden Asylverfahren verfügt er über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung. A.c Am 12. September 2022 nahm das SEM einen Abgleich seiner Finger- abdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 von Kroatien wegen illegaler Einreise registriert worden war. Vor diesem Hintergrund sandte das SEM noch am gleichen Tag ein Informationsersuchen an Kroatien. Am 19. Sep- tember 2019 teilte die kroatische Dublin-Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als C._______, geboren am (…) 1999, Af- ghanistan, bekannt sei (vgl. SEM-Akte […]-10/1: Antwort auf Informations- ersuchen an HR). Dieser Name und dieses Geburtsdatum wurden in der Folge vom SEM unter der Rubrik einer sogenannten Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. B. B.a Am 12. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM über seine Rechtsvertreterin und im Hinblick auf die anstehende Erstbefragung das ausgefüllte "Triageformular Afghanistan" zukommen. Darin hatte er unter anderem vermerken lassen, dass er weder über einen afghanischen Rei- sepass noch über eine Tazkira verfüge und er auch keine anderen Doku- mente vorlegen könne, welche seine afghanische Staatsangehörigkeit be- weisen könnten. Mit separater Eingabe seiner Rechtsvertreterin, ebenfalls vom 12. Oktober 2022, liess er dem SEM als Beweismittel Kopien (Fotos) einer Geburtsbestätigung und einer Impfkarte zukommen. B.b Am 17. Oktober 2022 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu sei- nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt

D-333/2023 Seite 3 (vgl. SEM-Akte […]-17/10: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). In die- sem Rahmen brachte er auf die Frage nach seinem Geburtsdatum und aktuellen Alter vor, er sei am 21.04.1385 geboren – was dem 12. Juli 2006 entspricht – und er sei jetzt 16 Jahre alt. Dabei gab er an, dass er sein exaktes Geburtsdatum erst seit Kurzem kenne, zumal ihm bis anhin nur sein Geburtsjahr 1385 bekannt gewesen sei. Er habe jedoch nach Hause telefoniert, worauf er seinen Impfausweis bekommen habe, auf welchem sein genaues Geburtsdatum stehe. Der Beschwerdeführer berichtete so- dann über seine Herkunft aus D._______, wo weiterhin seine Eltern und Geschwister lebten und wo er noch bis vor einem Jahr zur Schule gegan- gen sei. Dabei gab er auf Nachfrage hin an, er habe während seiner Schul- zeit einige Schuldokumente erhalten. Solche Dokumente seien in Afgha- nistan aber nicht so wichtig, weshalb er nicht wisse, was mit diesen passiert sei. In der Folge bestätigte er, dass er noch nie einen Pass besessen habe. Hingegen habe er eine Tazkira gehabt. Diese sei ihm aber auf dem Weg in Richtung Griechenland abgenommen worden. Auf Frage nach seiner ab- weichenden Registrierung in Kroatien brachte er vor, er habe dort nur sei- nen Namen und die Namen seiner Eltern angegeben, jedoch kein Geburts- datum. Zum Schluss der Befragung machte er dazu geltend, er sei in Kro- atien nicht nach seinem Alter gefragt worden, sondern wirklich nur zu sei- nem Vornamen und den Vornamen seiner Eltern. Sie seien (anlässlich sei- ner Registrierung) mehrere Personen gewesen, welche von den kroati- schen Behörden befragt worden seien, und bei dieser Gelegenheit hätten die kroatischen Beamten jeder Person von sich aus ein Geburtsdatum ge- geben und sie dabei alle als volljährig registriert. B.c Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung genannte Ge- burtsdatum wurde gemäss Aktenlage noch am gleichen Tag vom SEM un- ter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. C. C.a Am 2. November 2022 erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (…) (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Be- schwerdeführers zu erstellen. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom

8. November 2022 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Dazu hielt das IRM fest, in Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden, und weiter, das vom Beschwerdeführer an- gegebene Lebensalter von 16 Jahren und 3 Monaten sei mit den erhobe- nen Befunden nicht zu vereinbaren.

D-333/2023 Seite 4 C.b Am 22. November 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und nach schon zuvor erfolgter Zustellung einer anonymisierten Fassung des vorgenannten Gutachtens zur Stellung- nahme ein. Dabei hielt es fest, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf die Volljährigkeit anzupassen respektive auf den 1. Januar 2004, was einem Alter von 18 Jahren entspreche, versehen mit einem Bestreitungsvermerk, da die von ihm vorgebrachte Minderjährig- keit weder belegt noch glaubhaft gemacht sei. C.c Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24. No- vember 2022 vor, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht ein- verstanden, zumal er 16 Jahre alt sei und er dies auch mit Dokumenten belegt habe. Die Maschine, welche diese Altersschätzungen mache, ma- che Fehler und es könne daher durchaus zu Abweichungen von einem oder zwei Jahren kommen. Sollte das SEM dennoch an der Änderung des Geburtsdatums festhalten, sei im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsver- merk anzubringen und zudem eine anfechtbare Verfügung betreffend die ZEMIS-Anpassung zu erlassen. D. Am 25. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes we- gen auf den 1. Januar 2004 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungs- vermerk versehen. Dabei gab das SEM gleichzeitig bekannt, dass infolge der Altersanpassung der Beschwerdeführer für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt werde, und weiter, dass die Al- tersanpassung mit Bestreitungsvermerk im Rahmen des Verfahrens noch mit Entscheid verfügt werde. Gemäss Aktenlage ist seit diesem Zeitpunkt im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2004 als Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers verzeichnet, mit Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zu- vor an dieser Stelle geführte Datum (1. Januar 2006) wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität geführt. E. Das SEM stellte im Nachgang dazu mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 19. Dezember 2022) zuhanden des Beschwerdeführers fest, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gleichzeitig verfügte das SEM, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid werde die aufschie- bende Wirkung entzogen, und weiter, dem Beschwerdeführer würden die

D-333/2023 Seite 5 diesem Entscheid zugrundeliegenden Akten respektive referenzierten Ak- tenseiten ausgehändigt. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird

– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ZEMIS-Datenbearbeitungsent- scheid am 18. Januar 2023 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsver- treter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Geburtsdatum (im ZEMIS) auf den 12. Juli 2006 festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht und Ausrichtung einer Parteientschädigung. Mit der Beschwerde wurde als neues Beweismittel das Foto einer Tazkira vorge- legt. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und das genannte Beweis- mittel wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes be- schlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

E. 2 Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft

D-333/2023 Seite 6 die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen, zumal auch kein Bedarf am in Aus- sicht gestellten Beweismittel besteht (vgl. dazu nachfolgend). Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über- prüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zu- sammenhang eine anfechtbare Verfügung erklässt.

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E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

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E. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher, als der vom Beschwerdeführer ver- langte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den 12. Juli 2006) richtig beziehungs- weise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem ak- tuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).

E. 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder das angegebene Ge- burtsdatum durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments belegen können noch die geltend gemachte Minderjährigkeit im Rahmen der EB UMA plausibel darzulegen vermocht. Dabei hält es fest, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Geburts- und Impfauswei- sen keine relevante Beweiskraft zukomme, da diese Dokumente über kei- nerlei Sicherheitsmerkmale verfügten und auch keine Originale vorgelegt worden seien. Solche Dokumente seien im Kontext von Afghanistan leicht käuflich erhältlich und gleichzeitig auch leicht fälschbar, was im Übrigen auch für afghanische Tazkiras gelte. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass er nach seiner Einschulung mit 7 Jahren während acht Jahren die Schule besucht habe, und ebenso, dass er im Zeitpunkt seines Schulabbruchs 15 Jahre alt gewesen sei. Seine Angaben dazu, wann er die Schule abgebrochen habe, seien jedoch vage und auswei- chend geblieben. Im Weiteren überzeuge auch sein Vorbringen nicht, er sei in Kroatien nur deshalb als volljährige Person registriert worden, weil die kroatischen Behörden anlässlich der Registrierung bloss nach Namen gefragt und dann einfach jeder Person von sich aus ein Geburtsdatum zu- gewiesen hätten. Schliesslich habe in seinem Fall die vom IRM durchge- führte Drei-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung nach radiologi- scher Untersuchung seiner linken Hand, seiner Schlüsselbeine und seiner dritten Molare ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben, was mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren und 3 Monaten nicht zu vereinbaren sei. Nachdem seine gegen das Altersgutachten eingebrachten Einwände nicht überzeugten, sei in Würdigung aller Indizien davon auszugehen, dass er bereits volljährig sei. Da sich kein anderweitiges Datum herleiten lasse, sei im ZEMIS als Geburtsdatum praxisgemäss der 1. Januar des Jahres

D-333/2023 Seite 9 einzutragen, welches das wahrscheinlichste Geburtsjahr sei, wobei dieser Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sei.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, er habe in jeder Befragung das Jahr 2006 als sein Geburtsjahr benannt und die Än- derung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 sei (einzig) auf der Grundlage der in der Wissenschaft umstrittenen Altersbestimmungsme- thode der Knochenanalyse erfolgt. Nachdem er sich schon bisher darum bemüht habe, sämtliche Dokumente zu beschaffen, welche sein richtiges Geburtsdatum belegen würden, könne er jetzt eine Kopie seiner Tazkira vorlegen. Auch in diesem Dokument sei sein Geburtsdatum mit 21.4.1385 verzeichnet, was dem 12. Juli 2006 entspreche, und er werde alles unter- nehmen, um auch noch das Original-Dokument zu beschaffen. Er habe schliesslich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine unrichtigen Per- sonendaten berichtigt würden, sei doch im Falle der Annahme seiner Voll- jährigkeit wohl eine Wegweisung nach Kroatien möglich, wo ihm schwer- wiegende Nachteile drohen dürften. Es sei mithin gerade vor diesem Hin- tergrund die vorgelegte Kopie der Tazkira ernsthaft zu berücksichtigen. Da schliesslich ein echter Identitätsausweis ein starkes Indiz für die Festle- gung des Geburtsdatums darstelle, sei er um die Beschaffung des Origi- nals aus der Heimat bemüht, zumal ein solches Dokument nicht durch eine umstrittene Altersbestimmungsmethode umgestossen werden könne.

E. 6.1 Zur Sache ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Als solches wäre ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte) zu er- kennen. Da auch der von ihm in Aussicht gestellten Original-Tazkira diese Eigenschaft nicht zuzumessen wäre, kann im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) darauf verzichtet werden, das an- geblich noch in der Heimat befindliche Original nachzufordern. Hierzu bleibt anzumerken, dass afghanische Tazkiras – jedenfalls in der vom Be- schwerdeführer vorgelegten veralteten Form (vgl. dazu die eingereichte Kopie) – lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt wurden, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Iden- tität erbracht werden kann. Da andererseits das Geburtsdatum auch vom SEM nicht konkret festgestellt werden kann, ist – wie vorstehend erwähnt – dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, das am wahr- scheinlichsten ist.

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E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält am erstmals in der Beweismitteleingabe vom 12. Oktober 2022 eingebrachten Geburtsdatum vom 21.04.1385 (12. Juli 2006) fest. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch insgesamt nichts dafür, dass er noch minderjährig wäre: Die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer namentlich in seinen Angaben zu seiner schulischen Lauf- bahn und zu seinem Schulabschluss – und daraus folgend eben auch zur Frage seines Alters – keine Angaben von Substanz gemacht hat, was nicht überzeugt. Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz bleibt anzu- fügen, dass im Länderkontext von Afghanistan und der Herkunft des Be- schwerdeführers aus Kabul insbesondere auch sein Vorbringen nicht über- zeugen kann, der Verbleib seiner Schuldokumente sei ihm nicht bekannt, da solche Dokumente in Afghanistan eben nicht so wichtig seien. Im Fol- genden stimmen zwar die mittlerweile drei in Kopie vorgelegten Doku- mente hinsichtlich des darin verzeichneten Geburtsdatums überein. Es sind jedoch alle drei Dokumente leicht fälschbar und bekanntermassen auch einfach gegen Bezahlung erhältlich zu machen. Gegen die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers spricht schliesslich, dass er gemäss heutiger Aktenlage in der Heimat über mindestens drei verschiedene Dokumente verfügt haben will, in welchen sein exaktes Geburtsdatum verzeichnet sei, er aber trotzdem erst in der Schweiz – nach erfolgter Zustellung von Kopien aus der Heimat – vom exakten Datum Kenntnis erlangt haben will, was als insgesamt nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Da die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsda- tum bereits nach dem Gesagten einer näheren Betrachtung nicht standhal- ten, kann im Übrigen offengelassen werden, ob von ihm allenfalls Kopien von zwar echten, aber ihm nicht zustehenden Papieren vorgelegt wurden, wie etwa Papiere von einem jüngeren Bruder.

Dem SEM ist auch insofern beizupflichten, als die abweichenden Angaben in Kroatien gewichtige Zweifel bestätigen. So scheint in keiner Weise nach- vollziehbar, dass die kroatischen Behörden bei der Identitätsaufnahme nur nach Namen gefragt haben sollen und willkürlich das spezifische Geburts- datum vom 8. April 1999 registriert haben sollten. Das SEM kann sich demgegenüber in seinen Feststellungen auf das ins- gesamt schlüssige interdisziplinäre IRM-Gutachten vom 8. November 2022 stützen, laut welchem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit er-

D-333/2023 Seite 11 reicht hat, wobei in seinem Fall in Zusammenschau aller Befunde von ei- nem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, auf (Knochen-)Altersgutach- ten sei kein Verlass, da diese umstritten seien. Der Einwand greift aller- dings schon deshalb nicht, weil im IRM-Gutachten nicht nur ein, sondern insgesamt drei verschiedene medizinische Merkmale untersucht und beur- teilt wurden. Dabei hat sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer alle drei vom IRM untersuchten Merkmale – also nicht nur die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, sondern auch die Entwicklung seiner Zähne und ins- besondere die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke – ei- ner erwachsenen Person entsprechen, indem bei allen Merkmalen die Ent- wicklung bereits vollständig abgeschlossen ist. Damit liegt ein Ergebnis vor, welchem gemäss der in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zukommt, indem alle geprüften Ele- mente ein in sich übereinstimmendes Ergebnis erbracht haben. Als schlüs- sig erscheint ebenso, dass das IRM aufgrund der bereits vollständig abge- schlossenen Entwicklung von allen drei geprüften Merkmalen bei der Be- stimmung des Mindestalters auf das Entwicklungselement abgestellt hat, dessen Entwicklung im Vergleich zu den anderen ohnehin den höchsten Minimalwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Beschwerdeführer festgestellten Stadium 4 (abgeschlossene Entwicklung) bei Knaben frühes- tens bei einem Alter von 21.6 Jahren habe beobachtet werden können. Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass das IRM in seinem Gutachten unter Verweis auf die weitere Studienlage (vgl. a.a.O., S. 6) auf ein Mindestalter von 21.6 Jahren schliesst.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt sei- ner Gesucheinreichung am 8. September 2022 auszugehen, weshalb eine Datenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Aufgrund der erstellten Volljährigkeit erscheint gleichzeitig als grundsätz- lich nachvollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2004 als sein Geburts- datum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk), auch wenn wohl auch ein früheres Datum vertretbar gewesen wäre.

E. 7 Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

D-333/2023 Seite 12

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos er- wiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzu- erlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-333/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-333/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-333/2023 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2004 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. September 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei 2006 respektive am "1.1.2006" geboren (vgl. SEM-Akte [...]-7/2: Personalienblatt), worauf vom SEM anlässlich der Ersterfassung seiner Person im ZEMIS der 1. Januar 2006 als Geburtsdatum aufgenommen wurde. A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer im Verfahren zunächst als Minderjährigen behandelte (vgl. dazu nachfolgend). Im weiterhin laufenden Asylverfahren verfügt er über den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung. A.c Am 12. September 2022 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 von Kroatien wegen illegaler Einreise registriert worden war. Vor diesem Hintergrund sandte das SEM noch am gleichen Tag ein Informationsersuchen an Kroatien. Am 19. September 2019 teilte die kroatische Dublin-Behörde dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien als C._______, geboren am (...) 1999, Afghanistan, bekannt sei (vgl. SEM-Akte [...]-10/1: Antwort auf Informationsersuchen an HR). Dieser Name und dieses Geburtsdatum wurden in der Folge vom SEM unter der Rubrik einer sogenannten Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. B. B.a Am 12. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM über seine Rechtsvertreterin und im Hinblick auf die anstehende Erstbefragung das ausgefüllte "Triageformular Afghanistan" zukommen. Darin hatte er unter anderem vermerken lassen, dass er weder über einen afghanischen Reisepass noch über eine Tazkira verfüge und er auch keine anderen Dokumente vorlegen könne, welche seine afghanische Staatsangehörigkeit beweisen könnten. Mit separater Eingabe seiner Rechtsvertreterin, ebenfalls vom 12. Oktober 2022, liess er dem SEM als Beweismittel Kopien (Fotos) einer Geburtsbestätigung und einer Impfkarte zukommen. B.b Am 17. Oktober 2022 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte [...]-17/10: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). In diesem Rahmen brachte er auf die Frage nach seinem Geburtsdatum und aktuellen Alter vor, er sei am 21.04.1385 geboren - was dem 12. Juli 2006 entspricht - und er sei jetzt 16 Jahre alt. Dabei gab er an, dass er sein exaktes Geburtsdatum erst seit Kurzem kenne, zumal ihm bis anhin nur sein Geburtsjahr 1385 bekannt gewesen sei. Er habe jedoch nach Hause telefoniert, worauf er seinen Impfausweis bekommen habe, auf welchem sein genaues Geburtsdatum stehe. Der Beschwerdeführer berichtete sodann über seine Herkunft aus D._______, wo weiterhin seine Eltern und Geschwister lebten und wo er noch bis vor einem Jahr zur Schule gegangen sei. Dabei gab er auf Nachfrage hin an, er habe während seiner Schulzeit einige Schuldokumente erhalten. Solche Dokumente seien in Afghanistan aber nicht so wichtig, weshalb er nicht wisse, was mit diesen passiert sei. In der Folge bestätigte er, dass er noch nie einen Pass besessen habe. Hingegen habe er eine Tazkira gehabt. Diese sei ihm aber auf dem Weg in Richtung Griechenland abgenommen worden. Auf Frage nach seiner abweichenden Registrierung in Kroatien brachte er vor, er habe dort nur seinen Namen und die Namen seiner Eltern angegeben, jedoch kein Geburtsdatum. Zum Schluss der Befragung machte er dazu geltend, er sei in Kroatien nicht nach seinem Alter gefragt worden, sondern wirklich nur zu seinem Vornamen und den Vornamen seiner Eltern. Sie seien (anlässlich seiner Registrierung) mehrere Personen gewesen, welche von den kroatischen Behörden befragt worden seien, und bei dieser Gelegenheit hätten die kroatischen Beamten jeder Person von sich aus ein Geburtsdatum gegeben und sie dabei alle als volljährig registriert. B.c Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung genannte Geburtsdatum wurde gemäss Aktenlage noch am gleichen Tag vom SEM unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. C. C.a Am 2. November 2022 erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (...) (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu erstellen. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 8. November 2022 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Dazu hielt das IRM fest, in Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen werden, und weiter, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 3 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. C.b Am 22. November 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und nach schon zuvor erfolgter Zustellung einer anonymisierten Fassung des vorgenannten Gutachtens zur Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf die Volljährigkeit anzupassen respektive auf den 1. Januar 2004, was einem Alter von 18 Jahren entspreche, versehen mit einem Bestreitungsvermerk, da die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit weder belegt noch glaubhaft gemacht sei. C.c Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2022 vor, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden, zumal er 16 Jahre alt sei und er dies auch mit Dokumenten belegt habe. Die Maschine, welche diese Altersschätzungen mache, mache Fehler und es könne daher durchaus zu Abweichungen von einem oder zwei Jahren kommen. Sollte das SEM dennoch an der Änderung des Geburtsdatums festhalten, sei im ZEMIS zwingend ein Bestreitungsvermerk anzubringen und zudem eine anfechtbare Verfügung betreffend die ZEMIS-Anpassung zu erlassen. D. Am 25. November 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2004 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Dabei gab das SEM gleichzeitig bekannt, dass infolge der Altersanpassung der Beschwerdeführer für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt werde, und weiter, dass die Altersanpassung mit Bestreitungsvermerk im Rahmen des Verfahrens noch mit Entscheid verfügt werde. Gemäss Aktenlage ist seit diesem Zeitpunkt im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers verzeichnet, mit Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zuvor an dieser Stelle geführte Datum (1. Januar 2006) wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität geführt. E. Das SEM stellte im Nachgang dazu mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 19. Dezember 2022) zuhanden des Beschwerdeführers fest, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Gleichzeitig verfügte das SEM, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid werde die aufschiebende Wirkung entzogen, und weiter, dem Beschwerdeführer würden die diesem Entscheid zugrundeliegenden Akten respektive referenzierten Aktenseiten ausgehändigt. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid am 18. Januar 2023 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Geburtsdatum (im ZEMIS) auf den 12. Juli 2006 festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Ausrichtung einer Parteientschädigung. Mit der Beschwerde wurde als neues Beweismittel das Foto einer Tazkira vorgelegt. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und das genannte Beweismittel wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

2. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Aufgrund der Aktenlage ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen, zumal auch kein Bedarf am in Aussicht gestellten Beweismittel besteht (vgl. dazu nachfolgend). Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung erklässt. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (auf den 12. Juli 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder das angegebene Geburtsdatum durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments belegen können noch die geltend gemachte Minderjährigkeit im Rahmen der EB UMA plausibel darzulegen vermocht. Dabei hält es fest, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Geburts- und Impfausweisen keine relevante Beweiskraft zukomme, da diese Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügten und auch keine Originale vorgelegt worden seien. Solche Dokumente seien im Kontext von Afghanistan leicht käuflich erhältlich und gleichzeitig auch leicht fälschbar, was im Übrigen auch für afghanische Tazkiras gelte. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass er nach seiner Einschulung mit 7 Jahren während acht Jahren die Schule besucht habe, und ebenso, dass er im Zeitpunkt seines Schulabbruchs 15 Jahre alt gewesen sei. Seine Angaben dazu, wann er die Schule abgebrochen habe, seien jedoch vage und ausweichend geblieben. Im Weiteren überzeuge auch sein Vorbringen nicht, er sei in Kroatien nur deshalb als volljährige Person registriert worden, weil die kroatischen Behörden anlässlich der Registrierung bloss nach Namen gefragt und dann einfach jeder Person von sich aus ein Geburtsdatum zugewiesen hätten. Schliesslich habe in seinem Fall die vom IRM durchgeführte Drei-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung nach radiologischer Untersuchung seiner linken Hand, seiner Schlüsselbeine und seiner dritten Molare ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben, was mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren und 3 Monaten nicht zu vereinbaren sei. Nachdem seine gegen das Altersgutachten eingebrachten Einwände nicht überzeugten, sei in Würdigung aller Indizien davon auszugehen, dass er bereits volljährig sei. Da sich kein anderweitiges Datum herleiten lasse, sei im ZEMIS als Geburtsdatum praxisgemäss der 1. Januar des Jahres einzutragen, welches das wahrscheinlichste Geburtsjahr sei, wobei dieser Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, er habe in jeder Befragung das Jahr 2006 als sein Geburtsjahr benannt und die Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 sei (einzig) auf der Grundlage der in der Wissenschaft umstrittenen Altersbestimmungsmethode der Knochenanalyse erfolgt. Nachdem er sich schon bisher darum bemüht habe, sämtliche Dokumente zu beschaffen, welche sein richtiges Geburtsdatum belegen würden, könne er jetzt eine Kopie seiner Tazkira vorlegen. Auch in diesem Dokument sei sein Geburtsdatum mit 21.4.1385 verzeichnet, was dem 12. Juli 2006 entspreche, und er werde alles unternehmen, um auch noch das Original-Dokument zu beschaffen. Er habe schliesslich ein berechtigtes Interesse daran, dass seine unrichtigen Personendaten berichtigt würden, sei doch im Falle der Annahme seiner Volljährigkeit wohl eine Wegweisung nach Kroatien möglich, wo ihm schwerwiegende Nachteile drohen dürften. Es sei mithin gerade vor diesem Hintergrund die vorgelegte Kopie der Tazkira ernsthaft zu berücksichtigen. Da schliesslich ein echter Identitätsausweis ein starkes Indiz für die Festlegung des Geburtsdatums darstelle, sei er um die Beschaffung des Originals aus der Heimat bemüht, zumal ein solches Dokument nicht durch eine umstrittene Altersbestimmungsmethode umgestossen werden könne. 6. 6.1 Zur Sache ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Als solches wäre ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte) zu erkennen. Da auch der von ihm in Aussicht gestellten Original-Tazkira diese Eigenschaft nicht zuzumessen wäre, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) darauf verzichtet werden, das angeblich noch in der Heimat befindliche Original nachzufordern. Hierzu bleibt anzumerken, dass afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer vorgelegten veralteten Form (vgl. dazu die eingereichte Kopie) - lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt wurden, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann. Da andererseits das Geburtsdatum auch vom SEM nicht konkret festgestellt werden kann, ist - wie vorstehend erwähnt - dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, das am wahrscheinlichsten ist. 6.2 Der Beschwerdeführer hält am erstmals in der Beweismitteleingabe vom 12. Oktober 2022 eingebrachten Geburtsdatum vom 21.04.1385 (12. Juli 2006) fest. Aufgrund der Aktenlage spricht jedoch insgesamt nichts dafür, dass er noch minderjährig wäre: Die Vorinstanz weist in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer namentlich in seinen Angaben zu seiner schulischen Laufbahn und zu seinem Schulabschluss - und daraus folgend eben auch zur Frage seines Alters - keine Angaben von Substanz gemacht hat, was nicht überzeugt. Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz bleibt anzufügen, dass im Länderkontext von Afghanistan und der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kabul insbesondere auch sein Vorbringen nicht überzeugen kann, der Verbleib seiner Schuldokumente sei ihm nicht bekannt, da solche Dokumente in Afghanistan eben nicht so wichtig seien. Im Folgenden stimmen zwar die mittlerweile drei in Kopie vorgelegten Dokumente hinsichtlich des darin verzeichneten Geburtsdatums überein. Es sind jedoch alle drei Dokumente leicht fälschbar und bekanntermassen auch einfach gegen Bezahlung erhältlich zu machen. Gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers spricht schliesslich, dass er gemäss heutiger Aktenlage in der Heimat über mindestens drei verschiedene Dokumente verfügt haben will, in welchen sein exaktes Geburtsdatum verzeichnet sei, er aber trotzdem erst in der Schweiz - nach erfolgter Zustellung von Kopien aus der Heimat - vom exakten Datum Kenntnis erlangt haben will, was als insgesamt nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist. Da die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum bereits nach dem Gesagten einer näheren Betrachtung nicht standhalten, kann im Übrigen offengelassen werden, ob von ihm allenfalls Kopien von zwar echten, aber ihm nicht zustehenden Papieren vorgelegt wurden, wie etwa Papiere von einem jüngeren Bruder. Dem SEM ist auch insofern beizupflichten, als die abweichenden Angaben in Kroatien gewichtige Zweifel bestätigen. So scheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass die kroatischen Behörden bei der Identitätsaufnahme nur nach Namen gefragt haben sollen und willkürlich das spezifische Geburtsdatum vom 8. April 1999 registriert haben sollten. Das SEM kann sich demgegenüber in seinen Feststellungen auf das insgesamt schlüssige interdisziplinäre IRM-Gutachten vom 8. November 2022 stützen, laut welchem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei in seinem Fall in Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf den pauschalen Einwand, auf (Knochen-)Altersgutachten sei kein Verlass, da diese umstritten seien. Der Einwand greift allerdings schon deshalb nicht, weil im IRM-Gutachten nicht nur ein, sondern insgesamt drei verschiedene medizinische Merkmale untersucht und beurteilt wurden. Dabei hat sich ergeben, dass beim Beschwerdeführer alle drei vom IRM untersuchten Merkmale - also nicht nur die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, sondern auch die Entwicklung seiner Zähne und insbesondere die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke - einer erwachsenen Person entsprechen, indem bei allen Merkmalen die Entwicklung bereits vollständig abgeschlossen ist. Damit liegt ein Ergebnis vor, welchem gemäss der in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zukommt, indem alle geprüften Elemente ein in sich übereinstimmendes Ergebnis erbracht haben. Als schlüssig erscheint ebenso, dass das IRM aufgrund der bereits vollständig abgeschlossenen Entwicklung von allen drei geprüften Merkmalen bei der Bestimmung des Mindestalters auf das Entwicklungselement abgestellt hat, dessen Entwicklung im Vergleich zu den anderen ohnehin den höchsten Minimalwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Beschwerdeführer festgestellten Stadium 4 (abgeschlossene Entwicklung) bei Knaben frühestens bei einem Alter von 21.6 Jahren habe beobachtet werden können. Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass das IRM in seinem Gutachten unter Verweis auf die weitere Studienlage (vgl. a.a.O., S. 6) auf ein Mindestalter von 21.6 Jahren schliesst. 6.3 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung am 8. September 2022 auszugehen, weshalb eine Datenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Aufgrund der erstellten Volljährigkeit erscheint gleichzeitig als grundsätzlich nachvollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2004 als sein Geburtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk), auch wenn wohl auch ein früheres Datum vertretbar gewesen wäre.

7. Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).