Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3326/2023 Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - eröffnet am 5. Juni 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass ihm sodann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG zu gewähren sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen sei, dass der Beschwerde Kopien einer Notfallkonsultation vom (...) 2023, eines ärztlichen Verordnungsblatts mit einem Eintrag vom (...) 2023, eines Arztberichts aus Frankreich vom (...) 2023, eines Berichts über eine Medikation aus Frankreich vom (...) 2022 und eines französischen Arztberichts vom (...) 2019 sowie zwei handgeschriebene Dokumente beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2023 den Vollzug einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), weshalb auf die Anträge bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 15. Februar 2023 ergab, dass dieser am 22. Februar 2018 sowie am 14. Februar 2020 in Frankreich jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 7. März 2023 damit zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. März 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit von und Überstellung nach Frankreich vom 24. Februar 2023 wie auch in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, sein Asylgesuch in Frankreich sei abgelehnt worden, dass es ihm gesundheitlich zwar nicht gut gehe, er in Frankreich aber behandelt worden sei, dass es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2161/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass vorliegend keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt ersichtlich sind, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass daran auch der Einwand nichts zu ändern vermag, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits abgewiesen worden sei, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend machte, in Frankreich schlecht behandelt worden zu sein, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich medizinisch behandelt worden sei, was zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt habe, dass folglich davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr weiterhin Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung hat, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, bei einer Rückkehr nach Bangladesh wäre eine angemessene medizinische Behandlung nicht gewährleistet, nicht verfängt, zumal vorliegend einzig eine Rückkehr nach Frankreich Gegenstand der Prüfung bildet, dass hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, es seien vollzugsbegleitende medizinische Massnahmen anzuordnen, ebenfalls auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, wonach die mit der Überstellung nach Frankreich betrauten Behörden die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen hätten, dass ferner bereits das SEM darauf hinwies, dass es die französischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, dass diesen Erwägungen gemäss zwingende Gründe, die gegen die Überstellung nach Frankreich sprechen würden, nicht zu erkennen sind, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass Wegweisungsvollzugshindernisse bereits im Rahmen der Bestimmungen zur Dublin-III-VO geprüft werden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: