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D-3318/2018

D-3318/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - reiste am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Januar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kunduz und habe dort acht oder neun Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei ein international tätiger Geschäftsmann, der siebzig Läden und zwei Häuser besitze. Bei Geschäftsreisen habe er seinen Vater jeweils begleitet und er habe sich auch sonst mehrfach für längere Zeit im Ausland aufgehalten. Vor der Schlacht in Kunduz sei sein Vater von den Taliban und dem Daesh bedroht und entführt worden. Auch er sei in der Folge ins Visier der Taliban geraten und habe deshalb Afghanistan verlassen. B. Mit am 14. Mai 2018 zugestellter Verfügung vom 11. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 11. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, eine Rückkehr nach Kunduz sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden Fall indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei ein Wegweisungsvollzug nach Kabul oder in andere grössere Städte Afghanistans unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung, der mehrere Jahre im Ausland (ein Jahr in Tadschikistan, sechs Monate in Moskau, einen Monat in Delhi und ein Jahr in der Ukraine) verbracht habe und über gültige Reisepapiere verfüge. Er stamme aus einer äusserst wohlhabenden und privilegierten Familie, die zwei Wohnhäuser und über siebzig Läden besitze. Sein Vater habe in Tadschikistan zudem eine Zement-Firma besessen. Bei einer solchen Ausgangslage könne nicht leichthin von einer Existenzbedrohung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer in Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif über keine engeren Verwandten, seine Familie sei indes finanziell so stark, dass sie ihm eine Wohnmöglichkeit in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif auch langfristig problemlos finanzieren könne. Sodann habe er durch seine langandauernden Auslandaufenthalte seine Integrations- und Anpassungsfähigkeit bereits unter Beweis gestellt. Eine Existenzbedrohung sei im Falle des Beschwerdeführers mithin nicht ersichtlich und mit Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stünden ihm Aufenthaltsalternativen offen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar.

E. 4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass sich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-5800/2016 zwar nicht explizit entnehmen lasse, dass sich das tragfähige Beziehungsnetz an jenem Ort befinden müsse, wohin die Person zurückkehre. Es liege aber auf der Hand, dass Hilfe nur dann wirksam sein könne, wenn sich die unterstützenden Personen am selben Ort befänden. Vorliegend stelle sich vor allem die Frage, ob das SEM auf die unabdingbare Voraussetzung des tragfähigen Beziehungsnetzes im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verzichten dürfe, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um ein Mitglied einer reichen Familie handle. Wäre Geld alleine die Lösung, um von einer Existenzbedrohung abzusehen, hätte das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil D-5800/2016 aber bestimmt so erwogen. Der Beschwerdeführer komme zwar von Afghanistan und kenne die dortige Sprache und Kultur, er habe aber nie in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif gelebt. Er wisse nicht einmal, wie er sich in diesen Städten sicher bewegen könne. Ferner lebe er in der Schweiz von der Asylfürsorge, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er Zugang zum Geld seiner Familie habe. Es komme noch hinzu, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in den Grossstädten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif besorgniserregend verschlechtert habe.

E. 4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann.

E. 4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kunduz, in Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Aufgrund der laufenden Koordinationsbemühungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif ist es zurzeit nicht opportun, über einen Wegweisungsvollzug in diese beiden Städte zu befinden. Somit bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.

E. 4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde kann das Fehlen dieses sozialen Beziehungsnetzes vor Ort indessen durch das Vorliegen anderer besonders begünstigender Faktoren ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer ist Paschtune und ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann, welchem im Lichte der nachstehenden Erwägungen zugemutet werden kann, sich seine Existenz in Kabul (neu) aufzubauen. Zunächst ist als begünstigender Faktor für seine erfolgreiche wirtschaftliche Reintegration zu werten, dass er über mehrjährige Schulbildung, Auslanderfahrung und Berufserfahrung als Verkäufer verfügt und es bei dieser Ausgangslage für ihn möglich sein dürfte, in Kabul wieder eine Berufsanstellung zu finden. Was die Möglichkeit der Beschaffung einer Unterkunft betrifft, dürfte der Beschwerdeführer mit der tatkräftigen finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Seinen Angaben zufolge stammt er aus äusserst wohlhabenden Verhältnissen. Seine Familie besitzt Liegenschaften und über siebzig Verkaufsgeschäfte in der Region Kunduz und Zakhel. Sodann hat sein Vater in Tadschikistan eine Zementfirma besessen. Neben dem Vermögen entspricht mithin schon das Einkommen der Familie einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens einer afghanischen Familie. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Unterkunft in Kabul - mit der Hilfe seiner Familie - organisiert und auch langfristig finanziert werden kann. Darüber hinaus wird es dem Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie ohne weiteres möglich sein, in Kabul ein Leben weit über dem Existenzminimum zu führen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne in einem Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen und er durchaus in der Lage ist, sich ein (neues) soziales Netz aufzubauen, was er im Übrigen bereits durch seine längeren Auslandaufenthalte bewiesen hat. Er wird im Übrigen nicht etwa in einen ihm gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren, in dem er den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die pauschale Beschwerdebehauptung, dass er angesichts seiner Asylfürsorgeabhängigkeit keinen Zugang zum Geld seiner Familie habe, rechtfertigt, mangels Substantiierung, offensichtlich keine andere Einschätzung. Es steht ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen.

E. 4.3.6 Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 31. Mai 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Domink Löhrer, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3318/2018 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - reiste am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Januar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kunduz und habe dort acht oder neun Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei ein international tätiger Geschäftsmann, der siebzig Läden und zwei Häuser besitze. Bei Geschäftsreisen habe er seinen Vater jeweils begleitet und er habe sich auch sonst mehrfach für längere Zeit im Ausland aufgehalten. Vor der Schlacht in Kunduz sei sein Vater von den Taliban und dem Daesh bedroht und entführt worden. Auch er sei in der Folge ins Visier der Taliban geraten und habe deshalb Afghanistan verlassen. B. Mit am 14. Mai 2018 zugestellter Verfügung vom 11. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 11. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, eine Rückkehr nach Kunduz sei aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden Fall indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei ein Wegweisungsvollzug nach Kabul oder in andere grössere Städte Afghanistans unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit Schulbildung, der mehrere Jahre im Ausland (ein Jahr in Tadschikistan, sechs Monate in Moskau, einen Monat in Delhi und ein Jahr in der Ukraine) verbracht habe und über gültige Reisepapiere verfüge. Er stamme aus einer äusserst wohlhabenden und privilegierten Familie, die zwei Wohnhäuser und über siebzig Läden besitze. Sein Vater habe in Tadschikistan zudem eine Zement-Firma besessen. Bei einer solchen Ausgangslage könne nicht leichthin von einer Existenzbedrohung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer in Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif über keine engeren Verwandten, seine Familie sei indes finanziell so stark, dass sie ihm eine Wohnmöglichkeit in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif auch langfristig problemlos finanzieren könne. Sodann habe er durch seine langandauernden Auslandaufenthalte seine Integrations- und Anpassungsfähigkeit bereits unter Beweis gestellt. Eine Existenzbedrohung sei im Falle des Beschwerdeführers mithin nicht ersichtlich und mit Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stünden ihm Aufenthaltsalternativen offen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. 4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass sich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-5800/2016 zwar nicht explizit entnehmen lasse, dass sich das tragfähige Beziehungsnetz an jenem Ort befinden müsse, wohin die Person zurückkehre. Es liege aber auf der Hand, dass Hilfe nur dann wirksam sein könne, wenn sich die unterstützenden Personen am selben Ort befänden. Vorliegend stelle sich vor allem die Frage, ob das SEM auf die unabdingbare Voraussetzung des tragfähigen Beziehungsnetzes im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verzichten dürfe, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um ein Mitglied einer reichen Familie handle. Wäre Geld alleine die Lösung, um von einer Existenzbedrohung abzusehen, hätte das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil D-5800/2016 aber bestimmt so erwogen. Der Beschwerdeführer komme zwar von Afghanistan und kenne die dortige Sprache und Kultur, er habe aber nie in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif gelebt. Er wisse nicht einmal, wie er sich in diesen Städten sicher bewegen könne. Ferner lebe er in der Schweiz von der Asylfürsorge, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er Zugang zum Geld seiner Familie habe. Es komme noch hinzu, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in den Grossstädten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif besorgniserregend verschlechtert habe. 4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. 4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kunduz, in Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Aufgrund der laufenden Koordinationsbemühungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif ist es zurzeit nicht opportun, über einen Wegweisungsvollzug in diese beiden Städte zu befinden. Somit bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. 4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde kann das Fehlen dieses sozialen Beziehungsnetzes vor Ort indessen durch das Vorliegen anderer besonders begünstigender Faktoren ausgeglichen werden. Der Beschwerdeführer ist Paschtune und ein junger und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunder Mann, welchem im Lichte der nachstehenden Erwägungen zugemutet werden kann, sich seine Existenz in Kabul (neu) aufzubauen. Zunächst ist als begünstigender Faktor für seine erfolgreiche wirtschaftliche Reintegration zu werten, dass er über mehrjährige Schulbildung, Auslanderfahrung und Berufserfahrung als Verkäufer verfügt und es bei dieser Ausgangslage für ihn möglich sein dürfte, in Kabul wieder eine Berufsanstellung zu finden. Was die Möglichkeit der Beschaffung einer Unterkunft betrifft, dürfte der Beschwerdeführer mit der tatkräftigen finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Seinen Angaben zufolge stammt er aus äusserst wohlhabenden Verhältnissen. Seine Familie besitzt Liegenschaften und über siebzig Verkaufsgeschäfte in der Region Kunduz und Zakhel. Sodann hat sein Vater in Tadschikistan eine Zementfirma besessen. Neben dem Vermögen entspricht mithin schon das Einkommen der Familie einem Vielfachen des Durchschnitteinkommens einer afghanischen Familie. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine Unterkunft in Kabul - mit der Hilfe seiner Familie - organisiert und auch langfristig finanziert werden kann. Darüber hinaus wird es dem Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie ohne weiteres möglich sein, in Kabul ein Leben weit über dem Existenzminimum zu führen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne in einem Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen und er durchaus in der Lage ist, sich ein (neues) soziales Netz aufzubauen, was er im Übrigen bereits durch seine längeren Auslandaufenthalte bewiesen hat. Er wird im Übrigen nicht etwa in einen ihm gänzlich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in sein Heimatland Afghanistan zurückkehren, in dem er den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die pauschale Beschwerdebehauptung, dass er angesichts seiner Asylfürsorgeabhängigkeit keinen Zugang zum Geld seiner Familie habe, rechtfertigt, mangels Substantiierung, offensichtlich keine andere Einschätzung. Es steht ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen. 4.3.6 Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 31. Mai 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Domink Löhrer, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: