opencaselaw.ch

D-3291/2016

D-3291/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2013 machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phonetisch) in der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Er habe dort von der Geburt bis zur Ausreise im September 2012 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Ein Onkel lebe ebenfalls im gleichen Dorf. Er (der Beschwerdeführer) sei nie zur Schule gegangen, er habe auf dem Feld gearbeitet. Am (...) sei er in den Gemeindehauptort C._______ gegangen, um Medikamente zu kaufen. Dort habe er sich spontan einer Demonstration angeschlossen. Als nach fünf Minuten die Polizei gekommen sei, habe er sich davon gemacht und sei am Abend in sein Dorf zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei im Dorf über die Demonstration gesprochen worden. Seine Mutter habe dies gehört und ihm davon erzählt. Daraufhin sei sein Onkel zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit seiner Mutter gesprochen. Am Abend hätten sie entschieden, dass er nicht mehr länger zu Hause bleiben könne und fliehen müsse. Der Onkel habe ihn noch in der gleichen Nacht nach G._______ gebracht. C. Bei der ersten Anhörung vom 12. Juni 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 12. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer auf die Frage zu den Geschehnissen am Tag nach der Demonstration dar, er habe wie immer die Tiere auf den Feldern gehütet. Etwa um die Mittagszeit sei seine Mutter zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihm berichtet, dass sie von den Dorfbewohnern erfahren habe, dass er sich politisch betätigt habe. Daraufhin sei er nach Hause und dann zu seinem Onkel gegangen, wo er sich versteckt habe. Gegen Abend sei seine Mutter gekommen und habe ihn informiert, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und sie (die Mutter) verhört habe. Noch am selben Abend sei er mit seinem Onkel nach G._______ gegangen und von dort mit einem Schlepper zu Fuss nach Nepal gelangt. Ende Januar 2013 sei er nach Europa geflogen und schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere und keine Beweismittel zu den Akten. D. Am 23. Dezember 2015 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 16. März 2016 eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht). Er kam dabei zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ / Stadt G._______ / Autonomes Gebiet Tibet / Volksrepublik China, jedoch sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts. Mit Schreiben vom 11. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder allenfalls Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 hielt der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung stützte sich das SEM massgeblich auf den LINGUA-Bericht. Es führte aus, die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in vielen der unter-suchten Bereiche (...) unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ erscheine daher zweifelhaft. Aufgrund der linguistischen Analyse sei weiter festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht den lokalen Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion spreche, sondern er sich in einer Spielart der exiltibetischen Koine ausdrücke. Es sei zudem untypisch, dass er über keine Chinesisch Kenntnisse verfüge. Seine Erklärungen in der Stellungnahme (Kind einer Bauernfamilie, abgelegenes Dorf, keine Klöster in der Nähe, kein Schulbesuch und deshalb keine Chinesisch-Kenntnisse) könnten nicht überzeugen. Die Sprache des Beschwerdeführers stimme zwar mehrheitlich mit dem E._______-Dialekt überein, jedoch beruhe auch die exil-tibetische Koine grösstenteils auf diesem Dialekt und aus der Sprachanalyse gehe klar hervor, dass seine sprachlichen Merkmale auf die exiltibetische Koine hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch die Fluchtgründe nicht überzeu-gend darzulegen vermocht. So habe er an der BzP weder erwähnt, dass die Polizei ihn am Tag nach der Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht habe und seine Mutter verhört worden sei noch dass er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei an der BzP darüber nicht gefragt worden, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um ein zentrales fluchtauslösendes Ereignis handle. Die Fluchtgeschichte vermittle darüber hinaus den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er von Behörden oder Drittpersonen als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, wenn er sich doch nur ein bis zwei Mal im Gemeindehauptort aufgehalten und keinen der Mitdemonstranten gekannt habe. Seine Erklärung, dass es im Dorf Spione gebe, überzeuge nicht. Es leuchte bei der vorgebrachten Sachlage nicht ein, dass er zum einen nicht auf seinem Feld oder bei seinem Verwandten von der Polizei aufgegriffen worden sei, und er sich zum anderen ausgerechnet bei einem nahen Verwandten im selben Dorf versteckt habe, wo es für die Polizei ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzugreifen. Auch sein Verhalten nach der Ausreise werfe Fragen auf. Dass er seit seiner Abreise keinen Kontakt zu Angehörigen und Fluchthelfern aufgenommen und sich mit der eigenen Gefährdungssituation nicht auseinandergesetzt habe, sei angesichts der behaupteten ernsten Folgen seiner politischen Aktion nicht nachvollziehbar. Er sei den Fragen nach Kontaktmöglichkeiten zu seinen Verwandten erst konsequent ausgewichen und habe diese dann nicht stichhaltig und zudem in Widerspruch zu seiner Fluchtgeschichte beantwortet. Allgemein erscheine sein behauptetes politisches Engagement wenig überzeugend. Er bringe zwar vor, an der Demonstration für eine Einladung des Dalai Lamas nach Tibet skandiert zu haben, jedoch habe er während seines viermonatigen Aufenthalts in Nepal nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Indien zu reisen, wo der Dalai Lama wohnhaft sei, und dort in der exiltibetischen Gemeinde Schutz zu suchen. Die Angaben zum Reiseweg seien weitgehend unsubstantiiert ausgefallen und würden kaum erlebnisnahe Schilderungen aufweisen. Schlussendlich habe er Identität und Herkunft nicht mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt, obwohl er angeblich im Besitz einer Identitätskarte und eines Familienbüchleins sei, und habe diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Beurteilung des LINGUA-Berichtes auf seine Stellungnahme vom 11. April 2016 und brachte ergänzend vor, er verstehe nichts von Morphologie und exiltibetischen Merkmalen. Er spreche so, wie er schon immer gesprochen habe. Seiner Meinung nach würden die Bewohner seines Dorfes nicht anders sprechen. Er habe zudem immer angegeben, dass er einzelne Wörter auf Chinesisch kenne. Chinesisch sei aber nie ein integraler Bestandteil seiner Sprache gewesen und er habe immer nur Tibetisch gesprochen. Er sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe daher nur die seiner Meinung nach wichtigsten Fakten und Ereignisse geschildert. Er könne sich auch nicht erklären, wie die Polizei von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe, und weshalb er nur zu Hause, jedoch nicht bei seinem Onkel gesucht worden sei. Er vermute allerdings, dass Spione anwesend gewesen seien, was belege, dass China ein Überwachungsstaat sei, vor dem es keine Sicherheit gebe. Er habe sich bei seinem Onkel versteckt, weil man wirklich niemandem ausser der eigenen Familie trauen könne. Sein Verhalten nach der Ausreise sei nachvollziehbar. Eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie sei nicht möglich, da es in seinem Dorf weder Post noch Telefone gebe und seine Familie nun wahrscheinlich von den Behörden überwacht werde. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass das Tibetan Reception Centre in Kathmandu Reisepapiere nach Indien organisiere. Den Reiseweg habe er den Umständen entsprechend so ausführlich wie möglich geschildert. Weil der Fussmarsch jedoch sehr anstrengend gewesen sei und er vorher noch nie sein Land verlassen habe, habe er sich nur auf sich selbst konzentriert und einen Tunnelblick gehabt. Er habe, wie dargelegt, nach der Flucht aus Tibet einige Monate in Nepal gewohnt. Dort habe er sich aber nie offiziell registrieren lassen, weshalb er weder über eine nepalesische Aufenthaltsbewilligung noch Staatsbürgerschaft verfüge. Eine Rückschiebung nach Nepal komme für ihn nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2426/2007 die Gefahr einer Kettenabschiebung tibetischer Flüchtlinge von Nepal nach China bestätigt.

E. 5.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis nach EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen in Tibet aus politischen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der BzP (SEM act. A6, S. 2) und später erneut bei den Anhörungen (SEM act. A14 F3 ff., A16 F3 ff.) hingewiesen hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht, indem er bei der BzP - im Unterschied zu den beiden Anhörungen - behauptete, er habe niemals einen chinesischen Pass oder eine chinesische Identitätskarte besessen. Sein Beschwerdevorbringen, es handle sich dabei um ein Missverständnis, ist mit Blick auf den Verlauf des Protokolls der BzP - dessen Richtigkeit und Verständlichkeit er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte - und das protokollierte mehrfache Nachfragen zu den Identitätspapieren (SEM act. A6 S. 5 f.) als blosse Schutzbehauptung zu werten.

E. 5.3 Weiter kann auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden. Im Rahmen von "LINGUA-Analysen" werden regelmässig - so auch im vorliegenden LINGUA-Bericht - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.

E. 5.4 Weder die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2016 - an welchen der Beschwerdeführer auch nach der detaillierten Auseinandersetzung des SEM mit dem LINGUA-Bericht in der angefochtenen Verfügung festhält - noch in der Beschwerdeschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachverständigen Person, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden habe, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet seine bloss geringen Kenntnisse der Umgebung seines Heimatdorfes und des dortigen Schulsystems nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass der Hauptort seiner Region (...) Fahrstunden entfernt liege und er in einer Bauernfamilie aufgewachsen und von klein an bei der Feldarbeit und dem Hüten der Tiere geholfen habe. Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die entsprechende Einschätzung der sachverständigen Person im LINGUA-Bericht zutreffend festgehalten, dass bei einer einheimischen Person im Alter von (...) Jahren (im Ausreisezeitpunkt) auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht mit den spezifischen Lücken zu rechnen ist. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, er spreche so, wie er schon immer gesprochen habe und wie es auch die Bewohner seines Dorfes täten, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten.

E. 5.5 Die vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 12. Juni 2014 (SEM act. A14 F67 ff.) vorbrachte, die Polizei habe ihn am Tag nach der Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht und dabei seine Mutter verhört, während er sich zu jenem Zeitpunkt beim Onkel versteckt gehalten habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe diese Umstände bei der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er dort nur die wichtigsten Fakten und Ereignisse geschildert habe, überzeugt nicht. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei diesem Sachverhalt um ein Kernelement der fluchtauslösenden Vorbringen handelt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ihn nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Ebenso wenig plausibel ist es (im Falle der Wahrunterstellung), dass der Beschwerdeführer von der Polizei nicht umgehend bei seinem im selben Dorf wohnhaften Onkel gesucht worden wäre. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können.

E. 5.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung deshalb für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 7.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwischenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3291/2016 Urteil vom 3. Januar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti,Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2013 machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (phonetisch) in der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______. Er habe dort von der Geburt bis zur Ausreise im September 2012 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Ein Onkel lebe ebenfalls im gleichen Dorf. Er (der Beschwerdeführer) sei nie zur Schule gegangen, er habe auf dem Feld gearbeitet. Am (...) sei er in den Gemeindehauptort C._______ gegangen, um Medikamente zu kaufen. Dort habe er sich spontan einer Demonstration angeschlossen. Als nach fünf Minuten die Polizei gekommen sei, habe er sich davon gemacht und sei am Abend in sein Dorf zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei im Dorf über die Demonstration gesprochen worden. Seine Mutter habe dies gehört und ihm davon erzählt. Daraufhin sei sein Onkel zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit seiner Mutter gesprochen. Am Abend hätten sie entschieden, dass er nicht mehr länger zu Hause bleiben könne und fliehen müsse. Der Onkel habe ihn noch in der gleichen Nacht nach G._______ gebracht. C. Bei der ersten Anhörung vom 12. Juni 2014 und der ergänzenden Anhörung vom 12. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer auf die Frage zu den Geschehnissen am Tag nach der Demonstration dar, er habe wie immer die Tiere auf den Feldern gehütet. Etwa um die Mittagszeit sei seine Mutter zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihm berichtet, dass sie von den Dorfbewohnern erfahren habe, dass er sich politisch betätigt habe. Daraufhin sei er nach Hause und dann zu seinem Onkel gegangen, wo er sich versteckt habe. Gegen Abend sei seine Mutter gekommen und habe ihn informiert, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und sie (die Mutter) verhört habe. Noch am selben Abend sei er mit seinem Onkel nach G._______ gegangen und von dort mit einem Schlepper zu Fuss nach Nepal gelangt. Ende Januar 2013 sei er nach Europa geflogen und schliesslich in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere und keine Beweismittel zu den Akten. D. Am 23. Dezember 2015 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein LINGUA-Experte am 16. März 2016 eine sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht). Er kam dabei zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ / Stadt G._______ / Autonomes Gebiet Tibet / Volksrepublik China, jedoch sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. E. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2016 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts. Mit Schreiben vom 11. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder allenfalls Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 hielt der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung stützte sich das SEM massgeblich auf den LINGUA-Bericht. Es führte aus, die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in vielen der unter-suchten Bereiche (...) unbefriedigend oder lückenhaft gewesen. Eine Hauptsozialisation im Kreis D._______ erscheine daher zweifelhaft. Aufgrund der linguistischen Analyse sei weiter festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht den lokalen Dialekt seiner angeblichen Herkunftsregion spreche, sondern er sich in einer Spielart der exiltibetischen Koine ausdrücke. Es sei zudem untypisch, dass er über keine Chinesisch Kenntnisse verfüge. Seine Erklärungen in der Stellungnahme (Kind einer Bauernfamilie, abgelegenes Dorf, keine Klöster in der Nähe, kein Schulbesuch und deshalb keine Chinesisch-Kenntnisse) könnten nicht überzeugen. Die Sprache des Beschwerdeführers stimme zwar mehrheitlich mit dem E._______-Dialekt überein, jedoch beruhe auch die exil-tibetische Koine grösstenteils auf diesem Dialekt und aus der Sprachanalyse gehe klar hervor, dass seine sprachlichen Merkmale auf die exiltibetische Koine hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe sodann auch die Fluchtgründe nicht überzeu-gend darzulegen vermocht. So habe er an der BzP weder erwähnt, dass die Polizei ihn am Tag nach der Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht habe und seine Mutter verhört worden sei noch dass er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei an der BzP darüber nicht gefragt worden, sei nicht nachvollziehbar, da es sich um ein zentrales fluchtauslösendes Ereignis handle. Die Fluchtgeschichte vermittle darüber hinaus den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er von Behörden oder Drittpersonen als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, wenn er sich doch nur ein bis zwei Mal im Gemeindehauptort aufgehalten und keinen der Mitdemonstranten gekannt habe. Seine Erklärung, dass es im Dorf Spione gebe, überzeuge nicht. Es leuchte bei der vorgebrachten Sachlage nicht ein, dass er zum einen nicht auf seinem Feld oder bei seinem Verwandten von der Polizei aufgegriffen worden sei, und er sich zum anderen ausgerechnet bei einem nahen Verwandten im selben Dorf versteckt habe, wo es für die Polizei ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzugreifen. Auch sein Verhalten nach der Ausreise werfe Fragen auf. Dass er seit seiner Abreise keinen Kontakt zu Angehörigen und Fluchthelfern aufgenommen und sich mit der eigenen Gefährdungssituation nicht auseinandergesetzt habe, sei angesichts der behaupteten ernsten Folgen seiner politischen Aktion nicht nachvollziehbar. Er sei den Fragen nach Kontaktmöglichkeiten zu seinen Verwandten erst konsequent ausgewichen und habe diese dann nicht stichhaltig und zudem in Widerspruch zu seiner Fluchtgeschichte beantwortet. Allgemein erscheine sein behauptetes politisches Engagement wenig überzeugend. Er bringe zwar vor, an der Demonstration für eine Einladung des Dalai Lamas nach Tibet skandiert zu haben, jedoch habe er während seines viermonatigen Aufenthalts in Nepal nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Indien zu reisen, wo der Dalai Lama wohnhaft sei, und dort in der exiltibetischen Gemeinde Schutz zu suchen. Die Angaben zum Reiseweg seien weitgehend unsubstantiiert ausgefallen und würden kaum erlebnisnahe Schilderungen aufweisen. Schlussendlich habe er Identität und Herkunft nicht mit rechtsgenüglichen Ausweisschriften belegt, obwohl er angeblich im Besitz einer Identitätskarte und eines Familienbüchleins sei, und habe diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Beurteilung des LINGUA-Berichtes auf seine Stellungnahme vom 11. April 2016 und brachte ergänzend vor, er verstehe nichts von Morphologie und exiltibetischen Merkmalen. Er spreche so, wie er schon immer gesprochen habe. Seiner Meinung nach würden die Bewohner seines Dorfes nicht anders sprechen. Er habe zudem immer angegeben, dass er einzelne Wörter auf Chinesisch kenne. Chinesisch sei aber nie ein integraler Bestandteil seiner Sprache gewesen und er habe immer nur Tibetisch gesprochen. Er sei in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, und habe daher nur die seiner Meinung nach wichtigsten Fakten und Ereignisse geschildert. Er könne sich auch nicht erklären, wie die Polizei von seiner Demonstrationsteilnahme erfahren habe, und weshalb er nur zu Hause, jedoch nicht bei seinem Onkel gesucht worden sei. Er vermute allerdings, dass Spione anwesend gewesen seien, was belege, dass China ein Überwachungsstaat sei, vor dem es keine Sicherheit gebe. Er habe sich bei seinem Onkel versteckt, weil man wirklich niemandem ausser der eigenen Familie trauen könne. Sein Verhalten nach der Ausreise sei nachvollziehbar. Eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie sei nicht möglich, da es in seinem Dorf weder Post noch Telefone gebe und seine Familie nun wahrscheinlich von den Behörden überwacht werde. Im Übrigen habe er nicht gewusst, dass das Tibetan Reception Centre in Kathmandu Reisepapiere nach Indien organisiere. Den Reiseweg habe er den Umständen entsprechend so ausführlich wie möglich geschildert. Weil der Fussmarsch jedoch sehr anstrengend gewesen sei und er vorher noch nie sein Land verlassen habe, habe er sich nur auf sich selbst konzentriert und einen Tunnelblick gehabt. Er habe, wie dargelegt, nach der Flucht aus Tibet einige Monate in Nepal gewohnt. Dort habe er sich aber nie offiziell registrieren lassen, weshalb er weder über eine nepalesische Aufenthaltsbewilligung noch Staatsbürgerschaft verfüge. Eine Rückschiebung nach Nepal komme für ihn nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-2426/2007 die Gefahr einer Kettenabschiebung tibetischer Flüchtlinge von Nepal nach China bestätigt. 5. 5.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis nach EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen in Tibet aus politischen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der BzP (SEM act. A6, S. 2) und später erneut bei den Anhörungen (SEM act. A14 F3 ff., A16 F3 ff.) hingewiesen hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht, indem er bei der BzP - im Unterschied zu den beiden Anhörungen - behauptete, er habe niemals einen chinesischen Pass oder eine chinesische Identitätskarte besessen. Sein Beschwerdevorbringen, es handle sich dabei um ein Missverständnis, ist mit Blick auf den Verlauf des Protokolls der BzP - dessen Richtigkeit und Verständlichkeit er nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte - und das protokollierte mehrfache Nachfragen zu den Identitätspapieren (SEM act. A6 S. 5 f.) als blosse Schutzbehauptung zu werten. 5.3 Weiter kann auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden. Im Rahmen von "LINGUA-Analysen" werden regelmässig - so auch im vorliegenden LINGUA-Bericht - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen LINGUA-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Das ist vorliegend der Fall. Der zu beurteilende Bericht ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert zugemessen und von seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 5.4 Weder die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2016 - an welchen der Beschwerdeführer auch nach der detaillierten Auseinandersetzung des SEM mit dem LINGUA-Bericht in der angefochtenen Verfügung festhält - noch in der Beschwerdeschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachverständigen Person, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden habe, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bestreitet seine bloss geringen Kenntnisse der Umgebung seines Heimatdorfes und des dortigen Schulsystems nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass der Hauptort seiner Region (...) Fahrstunden entfernt liege und er in einer Bauernfamilie aufgewachsen und von klein an bei der Feldarbeit und dem Hüten der Tiere geholfen habe. Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat mit Hinweis auf die entsprechende Einschätzung der sachverständigen Person im LINGUA-Bericht zutreffend festgehalten, dass bei einer einheimischen Person im Alter von (...) Jahren (im Ausreisezeitpunkt) auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht mit den spezifischen Lücken zu rechnen ist. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, er spreche so, wie er schon immer gesprochen habe und wie es auch die Bewohner seines Dorfes täten, vermag der Beschwerdeführer nichts abzuleiten. 5.5 Die vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Anhörung vom 12. Juni 2014 (SEM act. A14 F67 ff.) vorbrachte, die Polizei habe ihn am Tag nach der Demonstrationsteilnahme im Dorf gesucht und dabei seine Mutter verhört, während er sich zu jenem Zeitpunkt beim Onkel versteckt gehalten habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe diese Umstände bei der BzP deshalb nicht erwähnt, weil er dort nur die wichtigsten Fakten und Ereignisse geschildert habe, überzeugt nicht. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es sich bei diesem Sachverhalt um ein Kernelement der fluchtauslösenden Vorbringen handelt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ihn nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Ebenso wenig plausibel ist es (im Falle der Wahrunterstellung), dass der Beschwerdeführer von der Polizei nicht umgehend bei seinem im selben Dorf wohnhaften Onkel gesucht worden wäre. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. 5.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung deshalb für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und weil nicht von einer zwischenzeitlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: