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D-3281/2013

D-3281/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (1) suchte mit Schreiben vom (...) an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: ...) sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: ...) ergänzte er seine erste Eingabe und ersuchte gleichzeitig sinngemäss um Einbezug seiner Ehefrau (2) und der drei gemeinsamen Kinder (3-5) in das Asylgesuch. B. B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom (...) - zugestellt am (...) - teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben (letzte Adresse im Heimatland, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Sprachen, absolvierte Schulen, letzte Berufstätigkeit in Eritrea, Personalien der Familienmitglieder), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdeführenden, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum (...); für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf die Asylgesuche angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegen­standslos in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. B.b Das vom (...) datierte Antwortschreiben traf am (...) (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. Diesem waren (...) als Beweismittel beigelegt. C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend: C.a Der Beschwerdeführer (1) sei im Jahr (...) in F._______ geboren, gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe ab dem Jahr (...) Nationaldienst geleistet. Nach (...) Monaten sei er ans G._______ gekommen und habe in der Folge während des Grenzkonflikts als (...) in verschiedenen (...) und auf (...) gearbeitet. Er habe mehrmals erfolglos um Entlassung aus dem Nationaldienst gebeten. Am (...) habe er sich im Rahmen eines Treffens mit H._______ gegen die ungerechte Administration geäussert. Deshalb sei er für (...) Monate inhaftiert worden und habe in der Folge Zwangsarbeit leisten müssen; am (...) habe er entkommen können. Daraufhin sei er in den Sudan geflohen, wo er sich aber nicht beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen. Trotzdem habe er in Khartum eine Flüchtlingskarte des Roten Kreuzes erhalten. Seine Ehefrau (2), welche mit den Kindern später nachgekommen sei, und er würden täglich arbeiten, könnten jedoch mit dem Verdienst kaum den Lebensunterhalt bestreiten. Er könne nicht mehr im Sudan leben, weil die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und er kaum für Medikamente aufkommen könne. Seine Tochter C._______ (3) leide an (...) und befinde sich in ständiger Behandlung. Zudem fürchte er sich vor den Razzien der sudanesischen Polizei sowie vor Deportationen und Entführungen. In I._______ sei J._______, eine (...), wohnhaft. C.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in K._______ geboren und habe in L._______ gewohnt. Sei sie nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei ihr deswegen von den Behörden eine Frist zur Bezahlung eines Bussgeldes von (...) gesetzt worden. Da sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie für sich und die Kinder die Ausreise aus ihrem Heimatstaat organisiert und diesen in der Folge illegal über M._______ in Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe, verlassen. D. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 25. März 2013 - zugestellt am (...) - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E. Mit (...) Eingabe vom (...) an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel vom selben Tag), welches Dokument am (...) vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: ...) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte (...) und das (...) erneut eingereicht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2).

E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in (...) verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 4.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

E. 5 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (...) und der ergänzenden Eingabe vom (...) schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom (...) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 5.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführenden sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihnen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. In Anbetracht, dass sich die Beschwerdeführenden seit (...) dort befänden und arbeiteten, könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu trotz der Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht unüberwindbar seien. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnten sich die Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. In Bezug auf die Tochter C._______ (3) seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass deren Behandlung wegen (...) nicht adäquat wäre beziehungsweise jene eine ärztliche Behandlung benötige, welche im Sudan nicht gewährleistet wäre. Erforderlichenfalls könnten die Beschwerdeführenden beim UNHCR um Schutz und Unterstützung ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, wobei sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Flüchtlinge, welche über ein Einkommen verfügten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern zögen nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiter. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Schliesslich lebten gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge.

E. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführenden würden durch Drittpersonen behelligt, die sich wie Polizisten gebärden und manchmal auch Polizeiuniformen tragen würden. Als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Polizei gewendet habe, sei er von dieser abgewiesen und aufgefordert worden, künftig auf die Meldung solcher Vorfälle zu verzichten. Zudem würden viele Eritreer aus Flüchtlingslagern von Menschenhändlern entführt und nach Eritrea zurückgebracht oder an Organhändler in der Wüste Sinai verkauft. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden, weil der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager wegen der Anwesenheit von Menschenhändlern gefährlich sei, nach Khartum begeben. Dort hätten sie als Flüchtlinge indessen für ihre Tochter C._______ (3) keinen kostenfreien Zugang zu Medikamenten und medizinischen Leistungen (...).

E. 7 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit zu wenig differenzierter Begründung - den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren.

E. 7.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Diese Einschätzung trifft indessen nur mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 zu (vgl. nachstehend E. 7.1.3).

E. 7.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nämlich nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Zwar ist aufgrund der Aktenlage von einer Desertion des Beschwerdeführers auszugehen. Indes ist eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings ist zugunsten des Beschwerdeführers 1 davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde (vgl. Art. 11 und Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt). Wie diesbezüglich aber bereits vorstehend unter E. 4.3 festgehalten, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise selbst im Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3).

E. 7.1.3 Demgegenüber ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihr von den Behörden wegen des geflüchteten Ehemanns auferlegten Bussgeld von einer Reflexverfolgung auszugehen. Mithin war sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet.

E. 7.2 Nachdem mit der Vorinstanz zumindest von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist nachfolgend unter Berücksichtigung der Einheit der Familie zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz gewährt. Die Überprüfung der Akten unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Argumente in der Beschwerde - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden halten sich seit mehr als (...) Jahren im Sudan auf, wo der Beschwerdeführer (1) eigenen Angaben zufolge beim Roten Kreuz registriert ist. Zudem reichte er zusammen mit der Beschwerde eine weitere Kopie seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Flüchtlingskarte des COR ein, welche am (...) ausgestellt und am (...) erneuert worden war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Auch wird über Organhandel berichtet. Indessen ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Zudem haben die Beschwerdeführenden nie substanziiert dargelegt, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein. Soweit sie vorbringen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie es vorgezogen hatten, sich in Khartum aufzuhalten, anstatt sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich bei einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Was die gesundheitlichen Probleme der Tochter C._______ (3) anbelangt, kann dieser beziehungsweise der Familie zugemutet werden, die Behandlung im Sudan fortzusetzen. Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden zwar angeblich eine Verwandte in der Schweiz und würden mithin hier über einen Anknüpfungspunkt verfügen. Dieser wäre aber nicht gewichtig genug: Alleine die Anwesenheit der (...) bedeutet noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermag. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3281/2013 Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (...), sowie deren Kinder

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...), und

5. E._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (1) suchte mit Schreiben vom (...) an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: ...) sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: ...) ergänzte er seine erste Eingabe und ersuchte gleichzeitig sinngemäss um Einbezug seiner Ehefrau (2) und der drei gemeinsamen Kinder (3-5) in das Asylgesuch. B. B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom (...) - zugestellt am (...) - teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben (letzte Adresse im Heimatland, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Sprachen, absolvierte Schulen, letzte Berufstätigkeit in Eritrea, Personalien der Familienmitglieder), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdeführenden, Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum (...); für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde Nichteintreten auf die Asylgesuche angedroht beziehungsweise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegen­standslos in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt. B.b Das vom (...) datierte Antwortschreiben traf am (...) (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. Diesem waren (...) als Beweismittel beigelegt. C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen das Folgende geltend: C.a Der Beschwerdeführer (1) sei im Jahr (...) in F._______ geboren, gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe ab dem Jahr (...) Nationaldienst geleistet. Nach (...) Monaten sei er ans G._______ gekommen und habe in der Folge während des Grenzkonflikts als (...) in verschiedenen (...) und auf (...) gearbeitet. Er habe mehrmals erfolglos um Entlassung aus dem Nationaldienst gebeten. Am (...) habe er sich im Rahmen eines Treffens mit H._______ gegen die ungerechte Administration geäussert. Deshalb sei er für (...) Monate inhaftiert worden und habe in der Folge Zwangsarbeit leisten müssen; am (...) habe er entkommen können. Daraufhin sei er in den Sudan geflohen, wo er sich aber nicht beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen. Trotzdem habe er in Khartum eine Flüchtlingskarte des Roten Kreuzes erhalten. Seine Ehefrau (2), welche mit den Kindern später nachgekommen sei, und er würden täglich arbeiten, könnten jedoch mit dem Verdienst kaum den Lebensunterhalt bestreiten. Er könne nicht mehr im Sudan leben, weil die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und er kaum für Medikamente aufkommen könne. Seine Tochter C._______ (3) leide an (...) und befinde sich in ständiger Behandlung. Zudem fürchte er sich vor den Razzien der sudanesischen Polizei sowie vor Deportationen und Entführungen. In I._______ sei J._______, eine (...), wohnhaft. C.b Die Beschwerdeführerin (2) sei in K._______ geboren und habe in L._______ gewohnt. Sei sie nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei ihr deswegen von den Behörden eine Frist zur Bezahlung eines Bussgeldes von (...) gesetzt worden. Da sie dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie für sich und die Kinder die Ausreise aus ihrem Heimatstaat organisiert und diesen in der Folge illegal über M._______ in Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe, verlassen. D. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 25. März 2013 - zugestellt am (...) - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E. Mit (...) Eingabe vom (...) an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel vom selben Tag), welches Dokument am (...) vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: ...) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte (...) und das (...) erneut eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz­geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzes­bestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in (...) verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 5. Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (...) und der ergänzenden Eingabe vom (...) schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom (...) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) schriftlich Stellung nahmen (vgl. Sachverhalt B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 6. 6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Den Beschwerdeführenden sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihnen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. In Anbetracht, dass sich die Beschwerdeführenden seit (...) dort befänden und arbeiteten, könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu trotz der Schwierigkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht unüberwindbar seien. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies könnten sich die Beschwerdeführenden auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. In Bezug auf die Tochter C._______ (3) seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass deren Behandlung wegen (...) nicht adäquat wäre beziehungsweise jene eine ärztliche Behandlung benötige, welche im Sudan nicht gewährleistet wäre. Erforderlichenfalls könnten die Beschwerdeführenden beim UNHCR um Schutz und Unterstützung ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, wobei sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Flüchtlinge, welche über ein Einkommen verfügten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern zögen nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiter. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Schliesslich lebten gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführenden würden durch Drittpersonen behelligt, die sich wie Polizisten gebärden und manchmal auch Polizeiuniformen tragen würden. Als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Polizei gewendet habe, sei er von dieser abgewiesen und aufgefordert worden, künftig auf die Meldung solcher Vorfälle zu verzichten. Zudem würden viele Eritreer aus Flüchtlingslagern von Menschenhändlern entführt und nach Eritrea zurückgebracht oder an Organhändler in der Wüste Sinai verkauft. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden, weil der Aufenthalt in einem Flüchtlingslager wegen der Anwesenheit von Menschenhändlern gefährlich sei, nach Khartum begeben. Dort hätten sie als Flüchtlinge indessen für ihre Tochter C._______ (3) keinen kostenfreien Zugang zu Medikamenten und medizinischen Leistungen (...). 7. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM - wenn auch mit zu wenig differenzierter Begründung - den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7.1 Vorweg ist - im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt waren. 7.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus. Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stellungnahme liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Diese Einschätzung trifft indessen nur mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-5 zu (vgl. nachstehend E. 7.1.3). 7.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers (1) lassen nämlich nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden wäre. Zwar ist aufgrund der Aktenlage von einer Desertion des Beschwerdeführers auszugehen. Indes ist eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend E. 1.3). Allerdings ist zugunsten des Beschwerdeführers 1 davon auszugehen, dass er sein Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen würde (vgl. Art. 11 und Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt). Wie diesbezüglich aber bereits vorstehend unter E. 4.3 festgehalten, wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise selbst im Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3). 7.1.3 Demgegenüber ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihr von den Behörden wegen des geflüchteten Ehemanns auferlegten Bussgeld von einer Reflexverfolgung auszugehen. Mithin war sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet. 7.2 Nachdem mit der Vorinstanz zumindest von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist nachfolgend unter Berücksichtigung der Einheit der Familie zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz gewährt. Die Überprüfung der Akten unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Argumente in der Beschwerde - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden halten sich seit mehr als (...) Jahren im Sudan auf, wo der Beschwerdeführer (1) eigenen Angaben zufolge beim Roten Kreuz registriert ist. Zudem reichte er zusammen mit der Beschwerde eine weitere Kopie seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Flüchtlingskarte des COR ein, welche am (...) ausgestellt und am (...) erneuert worden war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Auch wird über Organhandel berichtet. Indessen ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Zudem haben die Beschwerdeführenden nie substanziiert dargelegt, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein. Soweit sie vorbringen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie es vorgezogen hatten, sich in Khartum aufzuhalten, anstatt sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich bei einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen. Was die gesundheitlichen Probleme der Tochter C._______ (3) anbelangt, kann dieser beziehungsweise der Familie zugemutet werden, die Behandlung im Sudan fortzusetzen. Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden zwar angeblich eine Verwandte in der Schweiz und würden mithin hier über einen Anknüpfungspunkt verfügen. Dieser wäre aber nicht gewichtig genug: Alleine die Anwesenheit der (...) bedeutet noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermag. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: