Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3278/2025
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien und Kuba, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Kolumbien, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (…).
D-3278/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. März 2025 geltend machte, sie sei kolumbianische Staatsangehörige, in E._______ aufgewachsen und zuletzt in der familiären Landwirtschaft sowie im Onli- nehandel tätig gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 6. März 2025 geltend machte, er sei kubanisch-kolumbianischer Doppelbürger, in F._______ geboren und aufgewachsen und habe dort an der technischen Universität ein (…)-Studium absolviert und gearbeitet, bevor er zuerst nach Ecuador und dann nach Kolumbien gereist sei, wo er ein Arbeitsangebot erhalten habe, dass am (…) 2023 zwei bewaffnete Männer, die sich als dem FARC-Able- ger «G._______» zugehörig bezeichnet hätten, von ihnen verlangt hätten, dass ihr Sohn beziehungsweise Stiefsohn sich innerhalb eines Monats dem Kampf anschliesse, dass sie am (…) 2024 ein Schreiben von der «G._______» aufgefunden hätten, in dem gestanden sei, dass sie dem Befehl nicht nachgekommen seien und daher nun neben dem Sohn auch ihre Tochter übergeben müss- ten, da sie ansonsten als militärisches Ziel betrachtet würden, dass sie nach Erhalt dieses Schreibens nach H._______ gezogen seien, und in der Folge Drohnachrichten per Mobiltelefon bekommen hätten, dass der Beschwerdeführer einmal angerufen worden sei und damit ge- droht worden sei, seine Tochter zu vergewaltigen und zu töten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine Patrone vor dem Wohnungsein- gang gefunden habe und sie daraufhin alle am (…) 2024 nach I._______ geflohen und von dort am (…) 2025 ausgereist seien, dass sie zuletzt im Februar 2025 eine Nachricht mit Todesdrohung auf dem Mobiltelefon erhalten hätten, und diese Leute vom Bruder der Beschwer- deführerin eine riesige Geldsumme verlangt und der Familie gedroht hät- ten,
D-3278/2025 Seite 3 dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem das Schreiben der «G._______», Fotos einer Patrone auf dem Fussboden und Screenshots von Drohnachrichten zu den Akten reichten, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
13. März 2025 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2025 – eröffnet am 8. April 2025
– die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asyl- gesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Poststem- pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantrag- ten, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom
16. Mai 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslo- sigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2025 zunächst einen Antrag auf Befreiung der Zahlung des Kostenvorschusses und weiter mit Eingabe vom 31. Mai 2025 ein persönliches Schreiben zu seiner familiären Lage einreichte, dass der verlangte Kostenvorschuss dennoch am 2. Juni 2025 fristgerecht geleistet wurde,
D-3278/2025 Seite 4 dass mit Eingabe vom 15. Juni 2025 ein weiteres persönliches Schreiben mit Gesuch um vorübergehende Aussetzung des Verfahrens zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2025 zur Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, da dafür keine Veranlassung besteht, zu- mal das Verfahren als spruchreif zu qualifizieren ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, wes- halb das in der Beschwerde nicht weiter ausgeführte Begehren um Rück- weisung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist,
D-3278/2025 Seite 5 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in wesentlichen Punkten als widersprüchlich einzustu- fen sind, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass die von den Beschwerdefüh- renden geschilderten Ereignisse mit einem FARC-Ableger kaum Realkenn- zeichen enthalten und alle Berichte dazu oberflächlich, stereotypisch und insgesamt ohne Substanz sind, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die von den Beschwerde- führenden eingereichten Beweismittel diese Einschätzungen nicht umzu- stossen vermögen, da diese leicht produzier- beziehungsweise fälschbar sind, und Unstimmigkeiten aufweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde insbeson- dere geltend machen, dass FARC-Dissidenten weiterhin systematisch Kin- der, insbesondere in ländlichen Regionen und ohne effektive staatliche Präsenz rekrutieren würden, dass sie die konkreten Drohungen durch die eingereichten Briefe, SMS und Telefonanrufe bewiesen hätten,
D-3278/2025 Seite 6 dass sich Kolumbien entgegen der Auffassung des SEM weiterhin in einer ernsten Sicherheitskrise befinde und bewaffneten Gruppen über ihre nati- onalen Netzwerke die Fähigkeit hätten, gezielt Personen in allen Teilen Ko- lumbiens zu verfolgen und dies die Fähigkeit des Staates, Schutz für be- drohte Personen zu leisten, stark einschränke, dass die Widersprüche in den Berichten der Beschwerdeführenden auf ei- nen Zustand des posttraumatischen Stresses zurückzuführen seien aber der zentrale Kern ihrer Darstellungen in allen wesentlichen Punkten kohä- rent bleibe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen einen USB- Stick mit Aufnahmen von Drohanrufen und ein Screenshot einer Drohnach- richt einreichten, dass den Beschwerdeführenden aber entgegenzuhalten ist, dass es sich anders als in der Beschwerde geltend gemacht bei den vom SEM benann- ten Widersprüchen nicht um geringfügige handelt, dass sich sodann die fehlende Substanz sowie die Widersprüche kaum mit der Belastungssituation, kulturellen Unterschieden, unterschiedlichen Aus- drucksweisen oder Übersetzungsfehlern erklären lassen, dass trotz Berücksichtigung der Argumentation in der Beschwerde zu Män- geln im Polizei- und Justizwesen in Kolumbien grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Behörden aus- zugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E.7.1.2; D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4), und sich im vorliegenden Fall keine dagegensprechenden Hinweise ergeben, dass das SEM in der Verfügung zu Recht angeführt hat, dass sich die Be- schwerdeführenden nie an die Behörden gewandt haben, dass die Beschwerdeführenden ohnehin auch nicht derart in den Fokus einer Miliz geraten sind, dass ihnen landesweit Verfolgung drohen könnte, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im We- sentlichen Wiederholungen des anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalts sowie Ausführungen zur allgemeinen, sich angeblich stetig verschlechternden Situation in Kolumbien) oder die gleichzeitig neu einge- reichten Unterlagen den vorgebrachten Sachverhalt nicht in einem ande- ren Licht erscheinen lassen,
D-3278/2025 Seite 7 dass an diesen Schlussfolgerungen auch das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2025 nichts zu ändern vermag, in wel- chem er lediglich noch einmal die Situation der Familie darlegt und um Schutz bittet, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D-3278/2025 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2), dass das SEM überdies nicht nur in Bezug auf die mehrjährige Berufser- fahrung des Beschwerdeführers und des bestehenden Familiennetzes in Kolumbien, sondern auch bezüglich des Kindeswohls zu Recht festgestellt hat, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden kann, dass schliesslich auch die geltend gemachten und nicht weiter dokumen- tierten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal gesundheitliche Prob- leme praxisgemäss nur ganz ausnahmsweise und bei besonderer Schwere dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können und eine solche Situation nicht vorliegt, dass insbesondere auch auf die ausreichende medizinische Infrastruktur im Heimatstaat zu verweisen ist und allfälligen psychischen Beschwerden
D-3278/2025 Seite 9 der Beschwerdeführerin im Rahmen der konkreten Modalitäten des Weg- weisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3278/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer