opencaselaw.ch

D-3276/2015

D-3276/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3276/2015 Urteil vom 26. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 13. Juni 2014 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 10. April 2015 von einem Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern im Beisein seiner Vertrauensperson (D.______) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus der nahe der Grenze zu Äthiopien gelegenen Ortschaft E._______, dass im Jahr 2006 sein Vater wegen des Militärdienstes beziehungsweise wegen einer Gefängnisstrafe zu Hause von Soldaten abgeholt worden sei, dass seine Mutter in der Folge Mühe gehabt habe, den Lebensunterhalt für die ganze Familie zu finanzieren, dass die Erträge aus der Landwirtschaft dafür nicht ausgereicht hätten, weshalb die Behörden der Familie die Wasserpumpe sowie die zugeteilte Landfläche entzogen hätten und er - der Beschwerdeführer - schliesslich ab Mai 2009 nicht mehr zur Schule habe gehen können, dass er sich - um seine Mutter zu entlasten und selber ein besseres Leben zu führen - zum Verlassen seiner Heimat entschlossen habe, dass er im September oder November 2009 zu Fuss illegal nach Äthiopien gereist sei, dass er von Soldaten zuerst nach F.______ und danach ins G._______ gebracht worden sei, wo er sich rund vier Monate aufgehalten habe, dass er im Februar 2014 über Khartum (Sudan) nach Tripolis (Libyen) und im April 2014 in einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gelangt sei, von wo aus er am 16. Mai 2014 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter einreichte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. April 2015 - der Vertrauensperson am 16. April 2015 und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 53a AsylV 1 (SR 142.311) am 24. April 2015 eröffnet - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig aber feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zumutbar, und in der Folge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen am 20. Mai 2015 neu bestellten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 15. April 2015 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine am 20. Mai 2015 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) ebenso wie dasjenige um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Frist bis zum 16. Juni 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 21. Mai 2015 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Juni 2015 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2015 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 verwiesen werden kann, dass das SEM zutreffend feststellte, die Aussage des Beschwerdeführers, Eritrea verlassen zu haben, um seine wegen der finanziellen Probleme gestresste Mutter zu entlasten und selber auch ein besseres Leben zu führen, stelle keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und vermöge daher die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. April 2015 (vgl. Vorakten A20 S. 7) ausdrücklich erklärt hatte, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner angeblich im Alter von zehn Jahren erfolgten illegalen Ausreise künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen wie auch heute noch jungen Alters eine regimefeindliche Haltung beziehungsweise Landesverrat unterstellen würden, dass die in Beschwerdeschrift enthaltenen weiteren Darlegungen (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt sowie auf die "diktatorische Regierung" Eritreas) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers das SEM zu Recht auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet hat, weshalb die diesbezügliche Rüge (vgl. Beschwerde S. 4) haltlos erscheint, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass gemäss ständiger Rechtsprechung die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind, dass der Vollzug als undurchführbar zu erachten ist, sobald eine der Bedingungen erfüllt sind, und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]), dass vorliegend das SEM in seiner Verfügung vom 15. April 2015 die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 16. Juni 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: