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D-3267/2014

D-3267/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 20. April 2013 und gelangte am 24. April 2013 in die Schweiz, wo er am 3. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. Mai 2013 sagte der Beschwerdeführer, er habe in der Zeitung "C._______" einen Artikel geschrieben. Nach dem 20. März 2013 hätten sich zu Hause Zivilbeamte nach ihm erkundigt. Seine Familie habe einen Anwalt beauftragt, um herauszufinden, weshalb nach ihm gefragt worden sei. Dieser habe festgestellt, dass die Beamten wegen des Zeitungsartikels gekommen seien. Er habe eine Vorladung vom D._______ erhalten. Der Chefredaktor sei angezeigt worden, die Redaktion habe ihn belastet. Der Anwalt habe gesagt, er habe mit einer ein- bis fünfjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem habe er an Nevroz-Feiern und an Kundgebungen teilgenommen. Er sei auch in Vereinen gewesen, die er finanziell unterstützt habe. Für die Zeitung habe er insgesamt vier Artikel verfasst, er wisse aber nicht mehr genau, wann diese veröffentlicht worden seien. Seine Schwester habe ihm gesagt, die Beamten seien noch zweimal vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A2/1, Beweismittelumschlag). A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, vor einer Woche sei an seine Adresse in der Türkei ein Schreiben der Staatsanwaltschaft zugestellt worden, gemäss dem nach ihm gefahndet werde. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil er für die Zeitung "C._______" einige Artikel geschrieben habe. Wegen zwei dieser Artikel sei das Verfahren eingeleitet worden, insgesamt habe er aber mindestens fünf oder sechs geschrieben. Er habe die Artikel seinem Freund E._______, der bei der Zeitung arbeite, gegeben. Die ersten beiden Artikel seien im Oktober 2012 erschienen. Ein bis zwei Wochen später habe er bemerkt, dass noch zwei weitere Artikel von ihm veröffentlicht worden seien. Er habe bereits zuvor zusammen mit seinem Freund F._______ Artikel verfasst, die dieser eingereicht habe; er wisse aber nicht, ob diese veröffentlicht worden seien. Sein Freund E._______ habe gesagt, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die Zeitung ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe der Chefredaktor der Zeitung gesagt, die Artikel stammten nicht von ihm. F._______ habe ihn angerufen und gesagt, E._______ habe um seine Personalien gebeten, weil wegen der Artikel ein Verfahren gegen die Zeitung eingeleitet worden sei. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte und seine Adresse gegeben, die dieser an E._______ übergeben habe. Nach der Nevroz-Feier habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Briefträger eine gerichtliche Vorladung gebracht habe. Seine Familie habe einen Anwalt engagiert, der abgeklärt habe, was ihm vorgeworfen werde. Nach kurzer Zeit habe der Anwalt die gewünschte Information mitgeteilt. Nachdem er die Vorladung erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass sich Beamte in Zivil nach ihm erkundigt hätten und dass eine zweite Vorladung für ihn gebracht worden sei. A.d Am 23. Juli 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe für die Zeitung "C._______" mindestens zehn Artikel verfasst. Vier der Artikel seien mit seinem Code-Namen veröffentlicht worden und wegen zwei sei Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer gab eine Gerichtsvorladung zu den Akten. A.e Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2013 auf, mitzuteilen, weshalb er im Rahmen von zwei Verfahren als Zeuge vorgeladen worden sei. A.f Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm vom BFM gestellten Fragen am 8. Oktober 2013 (Poststempel). A.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. Beigelegt wurde eine Vorladung für einen Gerichtstermin vom 11. Februar 2014 mitsamt Übersetzung. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine gerichtliche Vorladung auf den 11. September 2014 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente aus der Türkei ein; er teilte mit, die Übersetzungen würden nachgereicht. G. Am 25. August 2014 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, er habe die am 4. August 2014 übermittelten Dokumente durch seinen türkischen Anwalt erhalten. Dem Schreiben lagen die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Dokumente und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. Juli 2014 bei.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, eine interne Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente habe ergeben, dass diese authentisch seien. Es sei davon auszugehen, dass der Chefredaktor der Zeitung "C._______" ihn als Verfasser der beiden Artikel "(...)" und "(...)" bezeichnet habe und er in einem Verfahren gegen denselben vor dem (...) G._______ hätte erscheinen müssen. Er sei auch in anderen Verfahren vor dem (...) G._______ vorgeladen worden. Den Angeklagten in diesen Verfahren werde der Vertrieb und Druck von Publikationen einer Terrororganisation vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass zwei Vorladungen im Zusammenhang mit von ihm geschriebenen Artikeln stünden. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch die Vorladung als Zeuge in einem weiteren Verfahren in einem solchen Zusammenhang stehe.

E. 4.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Unstimmigkeiten: Gestützt auf die beiden Artikel sei davon auszugehen, dass es sich beim Verfasser um eine politisch engagierte Person mit fundierten Kenntnissen des kurdischen Widerstandes handle. In einem der Artikel würden kurdische Persönlichkeiten erwähnt, die sich für die Rechte der Kurden eingesetzt hätten, während im anderen Artikel das Leben eines kurdischen Militanten geschildert werde, der sich der HPG angeschlossen habe. An der Anhörung vom 23. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer indessen nicht angeben können, bei wem es sich bei den im einen Artikel bezeichneten Personen handle. Er habe auch nicht sagen können, um was für eine Organisation es sich bei der HPG handle. Folglich verfüge er nicht über fundierte politische Kenntnisse, die vom Autor solcher Artikel erwartet werden könnten. Sein Erklärungsversuch, er gehöre nicht der PKK an, vermöge diese Unkenntnis nicht zu erklären. Es erstaune auch, dass er auf die Frage, ob es sich bei "C._______" um eine legale Zeitung handle, keine klare Antwort habe geben können, und dass er den vollständigen Namen des Chefredaktors nicht gekannt habe.

E. 4.1.3 Bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe nach den beiden genannten Artikeln noch zwei weitere verfasst beziehungsweise, es seien danach noch zwei weitere von ihm verfasste Artikel veröffentlicht worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 habe er zu Protokoll gegeben, die beiden weiteren Artikel seien vor den genannten Artikeln publiziert worden. Im Verlauf der Anhörungen habe er von fünf bis sechs oder noch mehr von ihm geschriebenen Artikeln anschliessend wieder von fünf bis sechs Artikeln und schliesslich von mindestens zehn Artikeln gesprochen. Zudem habe er bei der Anhörung vom 21. Mai 2013 erwähnt, sein Freund und er hätten neben den vier veröffentlichten noch andere Artikel geschrieben, die unter dem Namen seines Freundes publiziert worden seien. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, es handle sich dabei um Artikel, die sein Freund verfasst habe. Es sei ihm nicht gelungen, seine journalistischen Tätigkeiten widerspruchsfrei darzulegen.

E. 4.1.4 Es könne angenommen werden, dass eine Person, die sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden hätte, mit den Verantwortlichen der Zeitung Kontakt aufgenommen hätte, um über die Lage zu sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Erhalt einer Vorladung als Zeuge lediglich über jemanden, der die Zeitungen verteilt habe, Kontakt zur Redaktion gehabt hätte. Seine Erklärung, seine Familie habe einen Anwalt eingeschaltet, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, die Zeitung zu kontaktieren, befremde. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er sich von Seiten der Redaktion nicht verraten gefühlt habe, obwohl ihm versichert worden sei, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht, weshalb er nichts zu befürchten habe.

E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer habe zudem abweichende Angaben dazu gemacht, wann die Beamten in Zivil erstmals bei ihm zu Hause erschienen seien. Die aufgeführten Ungereimtheiten führten zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die Person handle, die die erwähnten Zeitungsartikel verfasst habe.

E. 4.1.6 Gestützt auf die eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer als Verfasser von Zeitungsartikeln, die gegen das türkische Strafgesetz verstiessen, bezeichnet und als Zeuge vorgeladen worden sei. Er könne aber offensichtlich nicht der Autor dieser Artikel sein. Dies sei damit zu erklären, dass Redakteure türkischer Zeitungen und Zeitschriften, die Artikel veröffentlichten, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich zögen, erfahrungsgemäss oft Strohmänner angäben, um die eigentlichen Autoren zu schützen. Bei diesen Strohmännern handle es sich um Personen, die das Land verliessen oder sich bereits im Ausland aufhielten, wobei einzelne davon im Ausland um Asyl nachsuchten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund solcher unrichtiger Anschuldigungen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werde, sei gering. Aufgrund der Aktenlage sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich als Zeuge in einem Verfahren gegen andere Personen vorgeladen. Den türkischen Behörden dürfte bekannt sein, dass Zeitungen und Zeitschriften Strohmänner verwendeten, weshalb sie die Aussagen von Chefredaktoren hinterfragen und versuchen würden, die tatsächlichen Autoren ausfindig zu machen. Zudem habe er die Möglichkeit, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht den tatsächlichen Sachverhalt geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden nicht als Politaktivist bekannt, weshalb seinen Aussagen Gewicht beigemessen werde. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es in Fällen wie dem vorliegenden unwahrscheinlich, dass es vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Inhaftierung beziehungsweise Untersuchungshaft komme.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Freund F._______ und er hätten die Zeitungsartikel geschrieben. Der Artikel "(...)" basiere auf einem Brief des Bruders von F._______. F._______ und er hätten Passagen aus diesem Brief abgeschrieben und den Artikel so zusammengestellt. Auch beim zweiten Artikel seien die beiden in gleicher Weise vorgegangen. Da er nicht Autor der Artikel sei, habe er sich nach mehr als einem Jahr nicht mehr genau an deren Inhalt erinnern können. Für die beiden anderen Artikel habe er nur das Rohmaterial geliefert, die Titel habe die Redaktion bestimmt. Die Zeitung "C._______" sei an Kiosken nicht erhältlich gewesen, da sie jedoch im Umlauf gewesen sei, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie legal oder illegal sei. Das BFM habe bei der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe angesetzt, denn die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwiegend. Er habe die erwähnten Artikel verfasst und diese seien unter seinem Pseudonym veröffentlicht worden. Gemäss einer weiteren Vorladung auf den 10. September 2014 vom (...) H._______ sei er als Angeklagter vorgeladen. Eine Anklageschrift könne er nicht einreichen, da diese ihm laut Vorladung erst am Verhandlungstag ausgehändigt würde.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine Person, die Artikel für eine Zeitung wie "C._______" schreibe, in der der bewaffnete kurdische Widerstand verherrlicht werde, sei als politisch engagiert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer müsste demnach über substanziierte Kenntnisse jenes Widerstands verfügen, selbst wenn er keiner Partei angehören sollte und für die Artikel lediglich Auszüge aus Briefen verwendet hätte. Verschiedene Ungereimtheiten stellten seine geltend gemachten journalistischen Tätigkeiten in Frage. Folglich könnten die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen nicht überzeugen. In Anbetracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung mit den bisherigen Anschuldigungen in Zusammenhang stehe. Entgegen den Angaben in der Beschwerde gehe aus der Vorladung nicht hervor, dass ihm eine Anklageschrift am Verhandlungstag ausgehändigt werde; es werde lediglich von der Übergabe des Dossiers gesprochen. Der türkische Ausdruck "sanik" könne sowohl Angeklagter als auch Angeschuldigter bedeuten. Folglich, und weil ihm die Anklageschrift spätestens mit der Vorladung zugestellt worden wäre, sei davon auszugehen, dass bis heute noch keine Anklage erfolgt sei.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen von der türkischen Justiz gegen Drittpersonen eingeleiteten Strafverfahren als Zeuge geladen wurde. Er wurde namentlich vom Chefredaktor der Zeitung "C._______" als Verfasser von inkriminierten Artikeln bezeichnet. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich (Mit-)Verfasser der publizierten Artikel ist und deshalb mit einer Verurteilung zu rechnen hätte, oder ob er sich lediglich als solcher bezeichnen liess, um den Chefredaktor beziehungsweise den/die wirklichen Autoren zu entlasten und vor strafrechtlicher Verfolgung zu bewahren.

E. 5.3.1 Bei der BzP vom 8. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe sich seit seiner Kindheit für Politik interessiert. Er habe an Nevroz-Feiern und an Kundgebungen teilgenommen und Vereine finanziell unterstützt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Er habe die Zeitschrift "C._______" gern gelesen, was ihn zum Schreiben der Artikel bewogen habe. Nach den beiden Artikeln, wegen denen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, habe er noch zwei weitere Artikel verfasst. Derjenige, der die Zeitung verteilt habe, habe ihm diese Artikel gezeigt. Dieser habe seinen Namen gewusst; er vermute, die Redaktion habe seinen Namen auch gekannt. Der Autor des Artikels sei als I._______ bezeichnet worden, dabei habe es sich um seinen Code-Namen gehandelt. Sie hätten Briefe von J._______, einem Freund von ihm aus K._______, in Händen gehabt und versucht, aufgrund derselben die Artikel zu verfassen (act. A5/11 S. 4 und 7 f.).

E. 5.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 sagte der Beschwerdeführer, er habe für die Zeitung "C._______" einige Artikel geschrieben, weshalb gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe insgesamt fünf oder sechs, vielleicht sogar mehr Artikel geschrieben. Er habe zwei Artikel gesehen, die veröffentlicht worden seien, danach habe er noch zwei weitere Artikel gesehen, er wisse jedoch nicht, ob sie veröffentlicht worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, sie seien veröffentlicht worden, er habe dies ein bis zwei Wochen nach der Publikation der ersten Artikel gesehen. Er habe schon vorher Artikel geschrieben, allerdings nicht alleine, sondern zusammen mit einem Freund, der die Artikel eingereicht habe. Diese seien unter dem Namen seines Freundes erschienen. Sie hätten immer wieder Artikel geschrieben, er wisse indessen nicht, ob sein Freund diese eingereicht habe. Später habe er dann die beiden Artikel selber eingereicht. Sein Freund E._______ habe ihm gesagt, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die Zeitung ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe F._______, mit dem er die Artikel geschrieben habe, ihn angerufen und ihm gesagt, E._______, der die Zeitung verteilt habe, habe ihn telefonisch um seine Personalien gebeten. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte sowie seine Adresse gegeben. Im ersten Artikel habe er über den Umgang der Guerilla mit (...) geschrieben, im zweiten Artikel habe er das Leben eines Guerilla-Kämpfers aus L._______ beschrieben. An seinem Arbeitsort sei der Cousin dieses Guerilla gewesen, der gesagt habe, er sei im Besitz von dessen Briefen. Er habe ihn gebeten, ihm die Briefe zu geben, damit er einen Artikel daraus machen könne (act. A8/16 S. 3 ff.).

E. 5.3.3 Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einige Artikel verfasst, wegen zwei sei Anklage erhoben worden. Vier Artikel seien unter seinem Code-Namen veröffentlicht worden. Insgesamt habe er mindestens zehn Artikel verfasst. Er habe alle Artikel zusammen mit F._______ geschrieben. F._______ habe bei der Zeitung "C._______" einen Freund namens E._______ gehabt; er habe die Artikel weitergeleitet. E._______ habe F._______ nach Neujahr 2013 angerufen und gesagt, wegen den Artikeln sei ein Verfahren eröffnet worden, weshalb die Zeitung deren Verfasser bekanntgeben müsse. Sie hätten E._______ gesagt, er könne ihre Namen nennen, wonach die Verfahren eröffnet worden seien. Sie hätten sich mit E._______ zwei oder drei Tage nach seinem Anruf getroffen und ein Gespräch gehabt; als sie von ihm hätten wissen wollen, wann das Verfahren eröffnet worden sei und wie das Ganze ablaufe, habe er nichts Genaueres sagen können. Nach ihrer Zusammenkunft habe er ihre Namen der Zeitung bekanntgegeben. Nach Erhalt der Vorladung habe er - der Beschwerdeführer - sich beim Arbeitgeber abmelden lassen und nicht mehr zu Hause gewohnt. Zu dieser Zeit sei die Polizei mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen, um nach ihm zu suchen. Auf Nachfrage erklärte er, die Polizei habe einmal nach ihm gesucht, als er noch in der Türkei gewesen sei.

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete in B._______ eigenen Angaben gemäss jahrelang als Mitarbeiter (...) (act. A5/11 S. 4). Er nahm an Nevroz-Feiern und Kundgebungen teil, engagierte sich im politischen Bereich indessen nicht in exponierter Weise (act. A5/11 S. 7). Er verfügt weder über persönliche Verbindungen zum (bewaffneten) kurdischen Widerstand noch über vertiefte Kenntnisse der Lebensweise und Aktivitäten der Guerilla (act. A14/14 S. 5), weshalb seine Motivation, für eine Zeitschrift Artikel zu diesem Themengebiet zu verfassen, nicht nachvollziehbar erscheint.

E. 5.4.2 Er äusserte sich denn auch widersprüchlich zu seinem Verhältnis zur Person, aufgrund deren Briefe die Artikel geschrieben wurden. So gab er bei der Erstbefragung an, J._______ sei ein Freund von ihm aus K._______ (act. A5/11 S. 9), während er bei der Anhörung und der ergänzenden Anhörung geltend machte, er habe die Briefe von M._______, einem Guerilla aus L._______, von dessen Cousin erhalten, der ein Arbeitskollege gewesen sei (act. A8/16 S. 7 und A14/14 S. 7). In der Beschwerde wird schliesslich behauptet, der Artikel "(...)" basiere auf dem Brief des Bruders des Mitautors F._______.

E. 5.4.3 Bei der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwei Artikel geschrieben, wegen denen die türkischen Behörden ein Verfahren eingeleitet hätten. Nach diesen Artikeln habe er noch zwei weitere geschrieben (act. A5/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe insgesamt fünf oder sechs Artikel, wenn nicht noch mehr, geschrieben (act. A8/16 S. 3). Eingangs der ergänzenden Anhörung sagte er, er habe mindestens zehn Artikel verfasst (act. A14/14 S. 2). Zudem gab er an, wegen der beiden letzten veröffentlichten Artikel seien Verfahren eröffnet worden, die davor veröffentlichten Artikel seien nicht Gegen-stand des Verfahrens (act. A14/14 S. 6). Er machte somit nicht nur abweichende Angaben zur Frage, wie viele Artikel er (mit-)verfasst habe, sondern auch dazu, ob vor oder nach den Artikeln, derentwegen ein Verfahren eingeleitet wurde, noch weitere Artikel von ihm geschrieben und publiziert wurden.

E. 5.4.4 Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Artikel einem Freund gegeben, der für die Zeitung "C._______" gearbeitet habe (act. A8/16 S. 3). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung hingegen sagte er, F._______ habe die Artikel weitergeleitet, dieser habe bei der Zeitung einen Freund gehabt. Die Frage, ob er persönlich keine Artikel an E._______ übergeben habe, bejahte er (act. A14/14 S. 4 f.). Diese Angaben sind nicht übereinstimmend.

E. 5.4.5 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung darauf angesprochen, ob ihn die Redaktion der Zeitung kontaktiert und mit den ihr gegenüber von den Behörden erhobenen Beschuldigungen konfrontiert habe. Er antwortete, dass der Mann, der die Zeitungen verteilt habe (E._______; Anmerkung des Gerichts), seinen Namen gewusst habe; er vermute, dass die Redaktion seinen Namen gewusst habe (act. A5/11 S. 8). Demgegenüber machte er bei der Anhörung geltend, F._______ habe ihn angerufen und ihm gesagt, E._______ habe mitgeteilt, gegen die Zeitung sei ein Verfahren eingeleitet worden, weshalb nun sein Name benötigt werde. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte und seine vollständige Adresse gegeben, dieser habe die Angaben an E._______ weitergeleitet (act. A8/16 S. 5 f.). Bei der ergänzenden Anhörung gab er an, F._______ und er hätten sich mit E._______ getroffen und diesem erlaubt, ihre Namen der Redaktion bekanntzugeben (act. A14/14 S. 8). Der Beschwerdeführer schilderte somit in drei Befragungen drei verschiedene Versionen, wie die Zeitung von seinem Namen Kenntnis erlangt habe.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er nicht (Mit-)Verfasser der von ihm bezeichneten oder allfälliger weiterer in der Zeitung "C._______" veröffentlichter Artikel über die PKK beziehungsweise über PKK-Aktivisten sein kann. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind demnach zu bestätigen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in mehreren Strafverfahren als Zeuge einvernommen werden soll beziehungsweise, dass gegen ihn ein Tatverdacht besteht. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Verfahren die Gelegenheit haben, den Hintergrund der Angelegenheiten - die Absicht, als Strohmann den/die wirklichen Autor(en) der Zeitungsartikel zu entlasten - offenzulegen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils dürfte es ihm gelingen, den türkischen Strafverfolgungsbehörden plausibel zu erklären, dass er weder über die notwendigen Kenntnisse noch die Fertigkeiten verfügte, sich ernsthaft mit politischen Themen auseinanderzusetzen und Beiträge in politischen Zeitschriften zu verfassen. Aufgrund der gesamten Umstände kann die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen seines türkischen Anwalts geäusserte Befürchtung, er werde zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, nicht geteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3476/2006 vom 30. April 2008 E. 6.3.4). Es muss angesichts der Reformen im türkischen Justizsystem nicht befürchtet werden, dass er im Rahmen der Einvernahmen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wird und auch die Anordnung einer längerdauernden Untersuchungshaft ist angesichts der dargelegten Ausgangslage, wonach es ihm gelingen dürfte, die türkischen Ermittlungsbehörden von seiner Nichtbeteiligung an der Publikation der inkriminierten Zeitungsartikel zu überzeugen, ist wenig wahrscheinlich.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Davon ist unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wird zwar angesichts der eingeleiteten Strafverfahren, in denen er als Zeuge vorgeladen beziehungsweise allenfalls als Beschuldigter bezeichnet wurde, aussagen müssen. Es ist indessen angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre in der Türkei nicht davon auszugehen, dass er dabei einer menschenrechtwidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist.

E. 8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sprechen. Der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im April 2013 immer in der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie seine Geschwister in Bingöl beziehungsweise Istanbul. Er selbst lebte und arbeitete vor seiner Ausreise jahrelang in Istanbul, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Er verfügt über Berufserfahrung als Mitarbeiter in einem Restaurationsbetrieb (vgl. A5/11 S. 4), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3267/2014 Urteil vom 29. Oktober 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 20. April 2013 und gelangte am 24. April 2013 in die Schweiz, wo er am 3. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. Mai 2013 sagte der Beschwerdeführer, er habe in der Zeitung "C._______" einen Artikel geschrieben. Nach dem 20. März 2013 hätten sich zu Hause Zivilbeamte nach ihm erkundigt. Seine Familie habe einen Anwalt beauftragt, um herauszufinden, weshalb nach ihm gefragt worden sei. Dieser habe festgestellt, dass die Beamten wegen des Zeitungsartikels gekommen seien. Er habe eine Vorladung vom D._______ erhalten. Der Chefredaktor sei angezeigt worden, die Redaktion habe ihn belastet. Der Anwalt habe gesagt, er habe mit einer ein- bis fünfjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem habe er an Nevroz-Feiern und an Kundgebungen teilgenommen. Er sei auch in Vereinen gewesen, die er finanziell unterstützt habe. Für die Zeitung habe er insgesamt vier Artikel verfasst, er wisse aber nicht mehr genau, wann diese veröffentlicht worden seien. Seine Schwester habe ihm gesagt, die Beamten seien noch zweimal vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen. Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (vgl. act. A2/1, Beweismittelumschlag). A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, vor einer Woche sei an seine Adresse in der Türkei ein Schreiben der Staatsanwaltschaft zugestellt worden, gemäss dem nach ihm gefahndet werde. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil er für die Zeitung "C._______" einige Artikel geschrieben habe. Wegen zwei dieser Artikel sei das Verfahren eingeleitet worden, insgesamt habe er aber mindestens fünf oder sechs geschrieben. Er habe die Artikel seinem Freund E._______, der bei der Zeitung arbeite, gegeben. Die ersten beiden Artikel seien im Oktober 2012 erschienen. Ein bis zwei Wochen später habe er bemerkt, dass noch zwei weitere Artikel von ihm veröffentlicht worden seien. Er habe bereits zuvor zusammen mit seinem Freund F._______ Artikel verfasst, die dieser eingereicht habe; er wisse aber nicht, ob diese veröffentlicht worden seien. Sein Freund E._______ habe gesagt, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die Zeitung ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe der Chefredaktor der Zeitung gesagt, die Artikel stammten nicht von ihm. F._______ habe ihn angerufen und gesagt, E._______ habe um seine Personalien gebeten, weil wegen der Artikel ein Verfahren gegen die Zeitung eingeleitet worden sei. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte und seine Adresse gegeben, die dieser an E._______ übergeben habe. Nach der Nevroz-Feier habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass der Briefträger eine gerichtliche Vorladung gebracht habe. Seine Familie habe einen Anwalt engagiert, der abgeklärt habe, was ihm vorgeworfen werde. Nach kurzer Zeit habe der Anwalt die gewünschte Information mitgeteilt. Nachdem er die Vorladung erhalten habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass sich Beamte in Zivil nach ihm erkundigt hätten und dass eine zweite Vorladung für ihn gebracht worden sei. A.d Am 23. Juli 2013 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe für die Zeitung "C._______" mindestens zehn Artikel verfasst. Vier der Artikel seien mit seinem Code-Namen veröffentlicht worden und wegen zwei sei Anklage erhoben worden. Der Beschwerdeführer gab eine Gerichtsvorladung zu den Akten. A.e Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2013 auf, mitzuteilen, weshalb er im Rahmen von zwei Verfahren als Zeuge vorgeladen worden sei. A.f Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm vom BFM gestellten Fragen am 8. Oktober 2013 (Poststempel). A.g Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. Beigelegt wurde eine Vorladung für einen Gerichtstermin vom 11. Februar 2014 mitsamt Übersetzung. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl oder eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen eine gerichtliche Vorladung auf den 11. September 2014 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente aus der Türkei ein; er teilte mit, die Übersetzungen würden nachgereicht. G. Am 25. August 2014 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, er habe die am 4. August 2014 übermittelten Dokumente durch seinen türkischen Anwalt erhalten. Dem Schreiben lagen die angekündigten Übersetzungen der eingereichten Dokumente und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. Juli 2014 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, eine interne Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente habe ergeben, dass diese authentisch seien. Es sei davon auszugehen, dass der Chefredaktor der Zeitung "C._______" ihn als Verfasser der beiden Artikel "(...)" und "(...)" bezeichnet habe und er in einem Verfahren gegen denselben vor dem (...) G._______ hätte erscheinen müssen. Er sei auch in anderen Verfahren vor dem (...) G._______ vorgeladen worden. Den Angeklagten in diesen Verfahren werde der Vertrieb und Druck von Publikationen einer Terrororganisation vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass zwei Vorladungen im Zusammenhang mit von ihm geschriebenen Artikeln stünden. Gestützt auf die Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch die Vorladung als Zeuge in einem weiteren Verfahren in einem solchen Zusammenhang stehe. 4.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Unstimmigkeiten: Gestützt auf die beiden Artikel sei davon auszugehen, dass es sich beim Verfasser um eine politisch engagierte Person mit fundierten Kenntnissen des kurdischen Widerstandes handle. In einem der Artikel würden kurdische Persönlichkeiten erwähnt, die sich für die Rechte der Kurden eingesetzt hätten, während im anderen Artikel das Leben eines kurdischen Militanten geschildert werde, der sich der HPG angeschlossen habe. An der Anhörung vom 23. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer indessen nicht angeben können, bei wem es sich bei den im einen Artikel bezeichneten Personen handle. Er habe auch nicht sagen können, um was für eine Organisation es sich bei der HPG handle. Folglich verfüge er nicht über fundierte politische Kenntnisse, die vom Autor solcher Artikel erwartet werden könnten. Sein Erklärungsversuch, er gehöre nicht der PKK an, vermöge diese Unkenntnis nicht zu erklären. Es erstaune auch, dass er auf die Frage, ob es sich bei "C._______" um eine legale Zeitung handle, keine klare Antwort habe geben können, und dass er den vollständigen Namen des Chefredaktors nicht gekannt habe. 4.1.3 Bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 21. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe nach den beiden genannten Artikeln noch zwei weitere verfasst beziehungsweise, es seien danach noch zwei weitere von ihm verfasste Artikel veröffentlicht worden. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 habe er zu Protokoll gegeben, die beiden weiteren Artikel seien vor den genannten Artikeln publiziert worden. Im Verlauf der Anhörungen habe er von fünf bis sechs oder noch mehr von ihm geschriebenen Artikeln anschliessend wieder von fünf bis sechs Artikeln und schliesslich von mindestens zehn Artikeln gesprochen. Zudem habe er bei der Anhörung vom 21. Mai 2013 erwähnt, sein Freund und er hätten neben den vier veröffentlichten noch andere Artikel geschrieben, die unter dem Namen seines Freundes publiziert worden seien. Bei der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, es handle sich dabei um Artikel, die sein Freund verfasst habe. Es sei ihm nicht gelungen, seine journalistischen Tätigkeiten widerspruchsfrei darzulegen. 4.1.4 Es könne angenommen werden, dass eine Person, die sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden hätte, mit den Verantwortlichen der Zeitung Kontakt aufgenommen hätte, um über die Lage zu sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Erhalt einer Vorladung als Zeuge lediglich über jemanden, der die Zeitungen verteilt habe, Kontakt zur Redaktion gehabt hätte. Seine Erklärung, seine Familie habe einen Anwalt eingeschaltet, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, die Zeitung zu kontaktieren, befremde. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er sich von Seiten der Redaktion nicht verraten gefühlt habe, obwohl ihm versichert worden sei, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht, weshalb er nichts zu befürchten habe. 4.1.5 Der Beschwerdeführer habe zudem abweichende Angaben dazu gemacht, wann die Beamten in Zivil erstmals bei ihm zu Hause erschienen seien. Die aufgeführten Ungereimtheiten führten zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die Person handle, die die erwähnten Zeitungsartikel verfasst habe. 4.1.6 Gestützt auf die eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer als Verfasser von Zeitungsartikeln, die gegen das türkische Strafgesetz verstiessen, bezeichnet und als Zeuge vorgeladen worden sei. Er könne aber offensichtlich nicht der Autor dieser Artikel sein. Dies sei damit zu erklären, dass Redakteure türkischer Zeitungen und Zeitschriften, die Artikel veröffentlichten, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich zögen, erfahrungsgemäss oft Strohmänner angäben, um die eigentlichen Autoren zu schützen. Bei diesen Strohmännern handle es sich um Personen, die das Land verliessen oder sich bereits im Ausland aufhielten, wobei einzelne davon im Ausland um Asyl nachsuchten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund solcher unrichtiger Anschuldigungen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werde, sei gering. Aufgrund der Aktenlage sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich als Zeuge in einem Verfahren gegen andere Personen vorgeladen. Den türkischen Behörden dürfte bekannt sein, dass Zeitungen und Zeitschriften Strohmänner verwendeten, weshalb sie die Aussagen von Chefredaktoren hinterfragen und versuchen würden, die tatsächlichen Autoren ausfindig zu machen. Zudem habe er die Möglichkeit, vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht den tatsächlichen Sachverhalt geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden nicht als Politaktivist bekannt, weshalb seinen Aussagen Gewicht beigemessen werde. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es in Fällen wie dem vorliegenden unwahrscheinlich, dass es vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Inhaftierung beziehungsweise Untersuchungshaft komme. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Freund F._______ und er hätten die Zeitungsartikel geschrieben. Der Artikel "(...)" basiere auf einem Brief des Bruders von F._______. F._______ und er hätten Passagen aus diesem Brief abgeschrieben und den Artikel so zusammengestellt. Auch beim zweiten Artikel seien die beiden in gleicher Weise vorgegangen. Da er nicht Autor der Artikel sei, habe er sich nach mehr als einem Jahr nicht mehr genau an deren Inhalt erinnern können. Für die beiden anderen Artikel habe er nur das Rohmaterial geliefert, die Titel habe die Redaktion bestimmt. Die Zeitung "C._______" sei an Kiosken nicht erhältlich gewesen, da sie jedoch im Umlauf gewesen sei, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob sie legal oder illegal sei. Das BFM habe bei der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe angesetzt, denn die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei überwiegend. Er habe die erwähnten Artikel verfasst und diese seien unter seinem Pseudonym veröffentlicht worden. Gemäss einer weiteren Vorladung auf den 10. September 2014 vom (...) H._______ sei er als Angeklagter vorgeladen. Eine Anklageschrift könne er nicht einreichen, da diese ihm laut Vorladung erst am Verhandlungstag ausgehändigt würde. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine Person, die Artikel für eine Zeitung wie "C._______" schreibe, in der der bewaffnete kurdische Widerstand verherrlicht werde, sei als politisch engagiert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer müsste demnach über substanziierte Kenntnisse jenes Widerstands verfügen, selbst wenn er keiner Partei angehören sollte und für die Artikel lediglich Auszüge aus Briefen verwendet hätte. Verschiedene Ungereimtheiten stellten seine geltend gemachten journalistischen Tätigkeiten in Frage. Folglich könnten die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen nicht überzeugen. In Anbetracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Vorladung mit den bisherigen Anschuldigungen in Zusammenhang stehe. Entgegen den Angaben in der Beschwerde gehe aus der Vorladung nicht hervor, dass ihm eine Anklageschrift am Verhandlungstag ausgehändigt werde; es werde lediglich von der Übergabe des Dossiers gesprochen. Der türkische Ausdruck "sanik" könne sowohl Angeklagter als auch Angeschuldigter bedeuten. Folglich, und weil ihm die Anklageschrift spätestens mit der Vorladung zugestellt worden wäre, sei davon auszugehen, dass bis heute noch keine Anklage erfolgt sei. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen von der türkischen Justiz gegen Drittpersonen eingeleiteten Strafverfahren als Zeuge geladen wurde. Er wurde namentlich vom Chefredaktor der Zeitung "C._______" als Verfasser von inkriminierten Artikeln bezeichnet. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich (Mit-)Verfasser der publizierten Artikel ist und deshalb mit einer Verurteilung zu rechnen hätte, oder ob er sich lediglich als solcher bezeichnen liess, um den Chefredaktor beziehungsweise den/die wirklichen Autoren zu entlasten und vor strafrechtlicher Verfolgung zu bewahren. 5.3 5.3.1 Bei der BzP vom 8. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe sich seit seiner Kindheit für Politik interessiert. Er habe an Nevroz-Feiern und an Kundgebungen teilgenommen und Vereine finanziell unterstützt. Er sei nicht Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Er habe die Zeitschrift "C._______" gern gelesen, was ihn zum Schreiben der Artikel bewogen habe. Nach den beiden Artikeln, wegen denen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, habe er noch zwei weitere Artikel verfasst. Derjenige, der die Zeitung verteilt habe, habe ihm diese Artikel gezeigt. Dieser habe seinen Namen gewusst; er vermute, die Redaktion habe seinen Namen auch gekannt. Der Autor des Artikels sei als I._______ bezeichnet worden, dabei habe es sich um seinen Code-Namen gehandelt. Sie hätten Briefe von J._______, einem Freund von ihm aus K._______, in Händen gehabt und versucht, aufgrund derselben die Artikel zu verfassen (act. A5/11 S. 4 und 7 f.). 5.3.2 Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2013 sagte der Beschwerdeführer, er habe für die Zeitung "C._______" einige Artikel geschrieben, weshalb gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei. Er habe insgesamt fünf oder sechs, vielleicht sogar mehr Artikel geschrieben. Er habe zwei Artikel gesehen, die veröffentlicht worden seien, danach habe er noch zwei weitere Artikel gesehen, er wisse jedoch nicht, ob sie veröffentlicht worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, sie seien veröffentlicht worden, er habe dies ein bis zwei Wochen nach der Publikation der ersten Artikel gesehen. Er habe schon vorher Artikel geschrieben, allerdings nicht alleine, sondern zusammen mit einem Freund, der die Artikel eingereicht habe. Diese seien unter dem Namen seines Freundes erschienen. Sie hätten immer wieder Artikel geschrieben, er wisse indessen nicht, ob sein Freund diese eingereicht habe. Später habe er dann die beiden Artikel selber eingereicht. Sein Freund E._______ habe ihm gesagt, die Artikel würden unter einem Pseudonym veröffentlicht. Nachdem gegen die Zeitung ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe F._______, mit dem er die Artikel geschrieben habe, ihn angerufen und ihm gesagt, E._______, der die Zeitung verteilt habe, habe ihn telefonisch um seine Personalien gebeten. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte sowie seine Adresse gegeben. Im ersten Artikel habe er über den Umgang der Guerilla mit (...) geschrieben, im zweiten Artikel habe er das Leben eines Guerilla-Kämpfers aus L._______ beschrieben. An seinem Arbeitsort sei der Cousin dieses Guerilla gewesen, der gesagt habe, er sei im Besitz von dessen Briefen. Er habe ihn gebeten, ihm die Briefe zu geben, damit er einen Artikel daraus machen könne (act. A8/16 S. 3 ff.). 5.3.3 Bei der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einige Artikel verfasst, wegen zwei sei Anklage erhoben worden. Vier Artikel seien unter seinem Code-Namen veröffentlicht worden. Insgesamt habe er mindestens zehn Artikel verfasst. Er habe alle Artikel zusammen mit F._______ geschrieben. F._______ habe bei der Zeitung "C._______" einen Freund namens E._______ gehabt; er habe die Artikel weitergeleitet. E._______ habe F._______ nach Neujahr 2013 angerufen und gesagt, wegen den Artikeln sei ein Verfahren eröffnet worden, weshalb die Zeitung deren Verfasser bekanntgeben müsse. Sie hätten E._______ gesagt, er könne ihre Namen nennen, wonach die Verfahren eröffnet worden seien. Sie hätten sich mit E._______ zwei oder drei Tage nach seinem Anruf getroffen und ein Gespräch gehabt; als sie von ihm hätten wissen wollen, wann das Verfahren eröffnet worden sei und wie das Ganze ablaufe, habe er nichts Genaueres sagen können. Nach ihrer Zusammenkunft habe er ihre Namen der Zeitung bekanntgegeben. Nach Erhalt der Vorladung habe er - der Beschwerdeführer - sich beim Arbeitgeber abmelden lassen und nicht mehr zu Hause gewohnt. Zu dieser Zeit sei die Polizei mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen, um nach ihm zu suchen. Auf Nachfrage erklärte er, die Polizei habe einmal nach ihm gesucht, als er noch in der Türkei gewesen sei. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete in B._______ eigenen Angaben gemäss jahrelang als Mitarbeiter (...) (act. A5/11 S. 4). Er nahm an Nevroz-Feiern und Kundgebungen teil, engagierte sich im politischen Bereich indessen nicht in exponierter Weise (act. A5/11 S. 7). Er verfügt weder über persönliche Verbindungen zum (bewaffneten) kurdischen Widerstand noch über vertiefte Kenntnisse der Lebensweise und Aktivitäten der Guerilla (act. A14/14 S. 5), weshalb seine Motivation, für eine Zeitschrift Artikel zu diesem Themengebiet zu verfassen, nicht nachvollziehbar erscheint. 5.4.2 Er äusserte sich denn auch widersprüchlich zu seinem Verhältnis zur Person, aufgrund deren Briefe die Artikel geschrieben wurden. So gab er bei der Erstbefragung an, J._______ sei ein Freund von ihm aus K._______ (act. A5/11 S. 9), während er bei der Anhörung und der ergänzenden Anhörung geltend machte, er habe die Briefe von M._______, einem Guerilla aus L._______, von dessen Cousin erhalten, der ein Arbeitskollege gewesen sei (act. A8/16 S. 7 und A14/14 S. 7). In der Beschwerde wird schliesslich behauptet, der Artikel "(...)" basiere auf dem Brief des Bruders des Mitautors F._______. 5.4.3 Bei der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwei Artikel geschrieben, wegen denen die türkischen Behörden ein Verfahren eingeleitet hätten. Nach diesen Artikeln habe er noch zwei weitere geschrieben (act. A5/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe insgesamt fünf oder sechs Artikel, wenn nicht noch mehr, geschrieben (act. A8/16 S. 3). Eingangs der ergänzenden Anhörung sagte er, er habe mindestens zehn Artikel verfasst (act. A14/14 S. 2). Zudem gab er an, wegen der beiden letzten veröffentlichten Artikel seien Verfahren eröffnet worden, die davor veröffentlichten Artikel seien nicht Gegen-stand des Verfahrens (act. A14/14 S. 6). Er machte somit nicht nur abweichende Angaben zur Frage, wie viele Artikel er (mit-)verfasst habe, sondern auch dazu, ob vor oder nach den Artikeln, derentwegen ein Verfahren eingeleitet wurde, noch weitere Artikel von ihm geschrieben und publiziert wurden. 5.4.4 Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Artikel einem Freund gegeben, der für die Zeitung "C._______" gearbeitet habe (act. A8/16 S. 3). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung hingegen sagte er, F._______ habe die Artikel weitergeleitet, dieser habe bei der Zeitung einen Freund gehabt. Die Frage, ob er persönlich keine Artikel an E._______ übergeben habe, bejahte er (act. A14/14 S. 4 f.). Diese Angaben sind nicht übereinstimmend. 5.4.5 Der Beschwerdeführer wurde bei der Erstbefragung darauf angesprochen, ob ihn die Redaktion der Zeitung kontaktiert und mit den ihr gegenüber von den Behörden erhobenen Beschuldigungen konfrontiert habe. Er antwortete, dass der Mann, der die Zeitungen verteilt habe (E._______; Anmerkung des Gerichts), seinen Namen gewusst habe; er vermute, dass die Redaktion seinen Namen gewusst habe (act. A5/11 S. 8). Demgegenüber machte er bei der Anhörung geltend, F._______ habe ihn angerufen und ihm gesagt, E._______ habe mitgeteilt, gegen die Zeitung sei ein Verfahren eingeleitet worden, weshalb nun sein Name benötigt werde. Daraufhin habe er F._______ eine Fotokopie seiner Identitätskarte und seine vollständige Adresse gegeben, dieser habe die Angaben an E._______ weitergeleitet (act. A8/16 S. 5 f.). Bei der ergänzenden Anhörung gab er an, F._______ und er hätten sich mit E._______ getroffen und diesem erlaubt, ihre Namen der Redaktion bekanntzugeben (act. A14/14 S. 8). Der Beschwerdeführer schilderte somit in drei Befragungen drei verschiedene Versionen, wie die Zeitung von seinem Namen Kenntnis erlangt habe. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er nicht (Mit-)Verfasser der von ihm bezeichneten oder allfälliger weiterer in der Zeitung "C._______" veröffentlichter Artikel über die PKK beziehungsweise über PKK-Aktivisten sein kann. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind demnach zu bestätigen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in mehreren Strafverfahren als Zeuge einvernommen werden soll beziehungsweise, dass gegen ihn ein Tatverdacht besteht. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Verfahren die Gelegenheit haben, den Hintergrund der Angelegenheiten - die Absicht, als Strohmann den/die wirklichen Autor(en) der Zeitungsartikel zu entlasten - offenzulegen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils dürfte es ihm gelingen, den türkischen Strafverfolgungsbehörden plausibel zu erklären, dass er weder über die notwendigen Kenntnisse noch die Fertigkeiten verfügte, sich ernsthaft mit politischen Themen auseinanderzusetzen und Beiträge in politischen Zeitschriften zu verfassen. Aufgrund der gesamten Umstände kann die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen seines türkischen Anwalts geäusserte Befürchtung, er werde zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, nicht geteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3476/2006 vom 30. April 2008 E. 6.3.4). Es muss angesichts der Reformen im türkischen Justizsystem nicht befürchtet werden, dass er im Rahmen der Einvernahmen asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wird und auch die Anordnung einer längerdauernden Untersuchungshaft ist angesichts der dargelegten Ausgangslage, wonach es ihm gelingen dürfte, die türkischen Ermittlungsbehörden von seiner Nichtbeteiligung an der Publikation der inkriminierten Zeitungsartikel zu überzeugen, ist wenig wahrscheinlich. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Davon ist unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer wird zwar angesichts der eingeleiteten Strafverfahren, in denen er als Zeuge vorgeladen beziehungsweise allenfalls als Beschuldigter bezeichnet wurde, aussagen müssen. Es ist indessen angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre in der Türkei nicht davon auszugehen, dass er dabei einer menschenrechtwidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land aus-zugehen ist. 8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs sprechen. Der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im April 2013 immer in der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie seine Geschwister in Bingöl beziehungsweise Istanbul. Er selbst lebte und arbeitete vor seiner Ausreise jahrelang in Istanbul, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Er verfügt über Berufserfahrung als Mitarbeiter in einem Restaurationsbetrieb (vgl. A5/11 S. 4), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: