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D-3254/2024

D-3254/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 wird betreffend die Ziffern 1-5 aufgehoben.

E. 3 Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-3394/2022.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

E. 5 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 6 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 7 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3254/2024 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Thierry Büttiker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - eigenen Angaben zufolge im Anschluss an die faktische Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 seinen Heimatstaat verliess und am 29. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 1. März 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2022 in Schweden und am 20. Oktober 2023 in Norwegen bereits Asylgesuche gestellt hatte, dass er auf dem am 29. Februar 2024 selbstständig ausgefüllten Personalienblatt angab, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Juli 2007, dass das SEM am 4. März 2024 ein Gesuch um Informationsaustausch gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die norwegischen Dublin-Behörden richtete und diese um Information betreffend das in Norwegen registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers, den Stand des Asylverfahrens, eine allfällige Durchführung einer forensischen Altersschätzung und eine Abklärung einer möglichen Zuständigkeit Schwedens ersuchte, dass das SEM ebenfalls am 4. März 2024 ein gleichlautendes Gesuch um Informationsaustausch an die schwedischen Dublin-Behörden richtete, allerdings betreffend ein allfälliges Wiederaufnahmegesuch seitens der norwegischen Behörden, dass die schwedischen Behörden am 6. März 2024 das Informationsersuchen vom 4. März 2024 beantworteten und dem SEM mitteilten, das in Schweden registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute auf den (...) Juli 2007; die in Schweden durchgeführte forensische Altersschätzung stütze seine vorgebrachte Minderjährigkeit, dass die schwedischen Behörden dem SEM weiter mitteilten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei materiell geprüft und abgelehnt worden; die dagegen geführte Beschwerde sei von der höchsten Instanz abgewiesen worden, dass sie das am 9. November 2023 seitens der norwegischen Behörden gestellte Wiederaufnahmegesuch am 13. November 2023 gutgeheissen hätten und der Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 nach Schweden überstellt worden sei, dass das SEM angesichts der in Schweden festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die schwedischen Behörden am 8. März 2024 um Information betreffend die Rechtsgrundlage für die Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch ersuchte, dass das SEM am 14. März 2024 eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA angab, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Juli 2007 beziehungsweise den (...) Tag des 4. Monats des Jahres 1386 nach afghanischem Kalender, und er entsprechend 16 Jahre alt sei, dass er sein Geburtsdatum wisse, weil er sieben Jahre lang die Schule besucht, einen Zwillingsbruder habe und 14 Jahre alt gewesen sei, als er seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er vor der Machtübernahme der Taliban seinen Geburtstag gefeiert habe und ihm sein Vater anlässlich der Feier ein Motorrad geschenkt habe, dass er ausserdem eine Tazkera besessen habe, diese aber in Afghanistan gelassen habe, und auch keine Kopie davon besitze, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei, sich aber nicht mehr an die Jahreszahl erinnern könne, dass er die Schule abgebrochen habe, als die Taliban im Jahr 2021 gekommen seien und er damals 14 Jahre alt gewesen sei, dass er den schwedischen und auch den norwegischen Behörden gegenüber ebenfalls den (...) Juli 2007 als sein Geburtsdatum angegeben habe, dass in Schweden eine forensische Altersschätzung durchgeführt worden sei, und die schwedischen Behörden sein angegebenes Geburtsdatum aufgrund der Untersuchung geglaubt hätten, dass in Norwegen hingegen keine erneute forensische Altersschätzung durchgeführt worden sei, zumal sich die norwegischen Behörden auf die Ergebnisse der in Schweden durchgeführten Untersuchungen gestützt hätten, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Schwedens und einer möglichen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass es den Beschwerdeführer ferner über die Möglichkeit der Durchführung einer forensischen Altersschätzung aufklärte, dass das SEM am 15. März 2024 an die schwedischen Dublin-Behörden ein weiteres Gesuch um Informationsaustausch gemäss Art. 34 Dublin-III-VO richtete und diese um Informationen betreffend allfällige in Schweden wohnhafte Familienangehörige des Beschwerdeführers sowie um Angabe der Rechtsgrundlage, gestützt auf welcher die Zustimmung der norwegischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2024 eine Kopie seines schwedischen Ausweises für Asylsuchende sowie eine elektronische Korrespondenz seiner damaligen Lehrerin an die schwedischen Migrationsbehörden zu den Akten reichte, dass die schwedischen Behörden am 18. März 2024 das Begehren um Informationsaustausch vom 15. März 2024 beantworteten und dem SEM mitteilten, die Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch seitens der norwegischen Dublin-Behörden sei gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erfolgt, zumal das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Schweden abgelehnt und der Instanzenzug ausgeschöpft worden sei, und die schwedischen Behörden über keine Informationen betreffend Familienangehörige des Beschwerdeführers in Schweden verfügten, dass die norwegischen Behörden am 2. April 2024 das Begehren um Informationsersuchen vom 4. April 2024 beantworteten und dem SEM mitteilten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei in Norwegen auf den (...) Juli 2007 lautend registriert, die Zuständigkeit Schwedens ergebe sich aus der Dublin-III-VO und der Beschwerdeführer habe die Durchführung einer forensischen Altersschätzung abgelehnt, das registrierte Alter des Beschwerdeführers erscheine aber aufgrund seiner Entwicklung und seines allgemeinen Erscheinungsbildes als wahrscheinlichstes Alter, dass ein im Auftrag des SEM erstelltes Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. April 2024 anhand der radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 20.6 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren für die medialen Anteile der Schlüsselbeine ergab, womit die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, das angegebene Alter von 16 Jahren und circa (...) Monaten aber nicht möglich erscheine, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2024 mitteilte, seine geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weswegen es ihn für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und es beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) Januar 2006 anzupassen, und es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS gewährte, dass das SEM die schwedischen Behörden unter Verweis auf das erstellte Gutachten zur forensischen Altersschätzung am 25. April 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 26. April 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. Mai 2024 erklärte, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden, zumal er in Schweden und Norwegen als minderjährig gegolten habe und deswegen stets in die Strukturen für UMA integriert gewesen sei und die forensische Altersschätzung ein höchstes Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben habe, dass ausserdem schleierhaft sei, weshalb er trotz seiner in Norwegen anerkannten Minderjährigkeit nach Schweden überstellt worden sei, und es eine Obliegenheit des SEM darstelle, sich diesbezüglich erneut mit den norwegischen Behörden auszutauschen, dass somit von der beabsichtigten Altersanpassung abzusehen, eventualiter sein Geburtsdatum auf den (...) Januar 2007 anzupassen sei, dass ferner darauf hinzuweisen sei, dass die Änderung von ZEMIS-Daten Verfügungscharakter aufweise, weshalb diese in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen habe, dass das SEM am 1. Mai 2024 mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) Januar 2006 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks änderte, und dies gleichentags seiner Rechtsvertretung mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 einen Bericht der Kinderpsychiatrie des C._______-Universitätsspitals (Schweden) vom 30. Mai 2023, eine Bescheinigung der Kinderpsychiatrie des C._______-Universitätsspitals vom 29. Juni 2023, eine Verfügung der Migrationsbehörden Göteborg (Schweden) vom 10. Februar 2023 und ein Foto von sich einreichte, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens diverse medizinische Unterlagen zu den Akten legte sowie - mit Eingabe vom 10. Mai 2024 - zwei elektronische Korrespondenzen einer Betreuerin der Asylaufnahme für unbegleitete Minderjährige in Schweden vom 8. Mai 2024 und vom 10. Mai 2024 einschliesslich deutscher Übersetzungen sowie einen Bericht der schwedischen Gemeinde D._______ betreffend Sprachunterricht einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2024 - eröffnet am 15. Mai 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...) Januar 2006 (mit Bestreitungsvermerk) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, die Dispositionsziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtstag im ZEMIS auf den (...) Juli 2007 anzupassen; eventualiter sei die Dispositionsziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) Januar 2007 anzupassen; sub-eventualiter sei die Dispositionsziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und die Instruktionsrichterin gleichentags einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2024 einen Bericht der schwedischen Schulleiterin zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde einerseits gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden sowie den Vollzug (Dispositionsziffern 1-5) wie auch andererseits gegen die Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS (Dispositionsziffer 6) richtet, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-3394/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3), dass eine Koordination insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass demnach die Frage, ob das SEM die Personenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art.111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in welchem die betreffende Person ihren (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und solche Minderjährige mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.), dass als minderjährig Drittstaatsangehörige unter 18 Jahren gelten (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass - sofern es sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen - zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründete, dass es hierzu ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sich keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebe, dass insbesondere seine Angaben anlässlich der EB UMA zur geltend gemachten Minderjährigkeit nicht überzeugten, dass das Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. April 2024 aufgrund der radiologischen Untersuchungen der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 bis 20.6 Jahren bei einem zu berücksichtigenden Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben habe, dass somit eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, das von ihm angegebene Lebensalter von 16 Jahren und ungefähr acht Monaten jedoch nicht möglich erscheine, dass die Untersuchung der dritten Molaren das Mineralisationsstadium «H» ergeben habe, was auf eine abgeschlossene Zahnentwicklung und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeute, wenn auch eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass das SEM die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung somit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers werte, dass auch die anlässlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2024 vorgebrachten Argumente zu keiner anderen Einschätzung führen würden, dass die Ergebnisse des Gutachtens zudem gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde, was die Zweifel des SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestätige, dass unter Würdigung aller Indizien daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass daran auch die Registrierung als Minderjähriger in Schweden nichts zu ändern vermöge, zumal Schweden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt habe, dass ferner auch seine weiteren Vorbringen und geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichts an der Zuständigkeit Schwedens zu ändern vermöchten, zumal keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden, und auch davon auszugehen sei, Schweden komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass im Übrigen kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO ersichtlich sei, dass gemäss Aktenlage und den vom Beschwerdeführer geäusserten Umständen auch keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich seien, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde demgegenüber auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berief und geltend machte, angesichts seiner kohärenten Aussagen anlässlich der EB UMA, der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. April 2024 sowie der weiteren Indizien - etwa dem schwedischen Altersgutachten, den am 10. Mai 2024 eingereichten elektronischen Korrespondenzen einer UMA-Betreuerin in Schweden und der sozialpädagogischen Stellungnahme der ORS AG - sei es ihm gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass der vorinstanzlichen Einschätzung nicht gefolgt werden kann, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 5.3.4 m.w.H.), dass im Asylverfahren, und insbesondere im Dublin-Zuständigkeitsverfahren, nicht über das exakte chronologische Lebensalter Beweis geführt werden muss, sondern darüber, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3), dass die gesuchstellende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen hat und hierfür die Beweislast trägt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2), dass für die Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer asylsuchenden Person in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht fallen, dass allein aus dem Umstand, dass eine asylsuchende Person keine Identitätspapiere einreicht, welche die Behauptung der Minderjährigkeit stützen, nicht der Schluss gezogen werden darf, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.), dass - wenn keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen - mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht fallen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), wobei auf das höchste Mindestalter abzustützen ist (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, S. 5 und 13, , abgerufen am 05.06.2024), dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zwar keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, aber die deutlich überwiegenden Indizien auf seine Minderjährigkeit hindeuten, dass er einerseits den schweizerischen, den norwegischen und den schwedischen Asylbehörden gegenüber einheitliche und kohärente Angaben sein Geburtsdatum und sein Alter betreffend machte (vgl. SEM-Akten (...)-6/2; (...)-14/1 [nachfolgend A14/1]; (...)-18/11 [nachfolgend A18/11] 2.06, 9.01; (...)-25/1; (...)-28/2 [nachfolgend A28/2]), dass auch die schwedischen Behörden aufgrund einer in Schweden durchgeführten forensischen Altersschätzung von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sind (vgl. A14/1), dass seine Registrierung als Minderjähriger in Schweden auch durch die eingereichte Kopie seines schwedischen Flüchtlingsausweises gestützt wird, und das darauf erfasste Geburtsdatum seinen Angaben gegenüber dem SEM entspricht (vgl. BM 001), dass ferner auch die norwegischen Behörden zum Schluss gekommen sind, dass das registrierte Alter des Beschwerdeführers aufgrund seiner Entwicklung und seines allgemeinen Erscheinungsbildes als sein wahrscheinlichstes Alter erscheine (A28/2: «Designated authorities concluded that his given age is the most probable one based on his development and overall appearance.»), dass aus dem Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. April 2024 hervorgeht, dass der Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers gemäss Kellinghaus et al. (2010) beidseits dem Stadium 3b, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem Mindestalter von 17.6 Jahren bei einem Median von 20.6 Jahren und einem Maximum von 35.5 Jahren entspricht, dass das höchste Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten zur forensischen Altersschätzung demnach 17.6 Jahre beträgt, zumal sich aufgrund der Studienlage kein Mindestalter anhand der odontologischen Untersuchung bestimmen lässt, dass demnach - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht - die radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten ist, dass im Übrigen auch seine weiteren Aussagen anlässlich der EB UMA betreffend sein Geburtsdatum (A18/11 F1.06), seinen Schulbesuch (A18/11 F1.17.04) und seinen Reiseweg (A18/11 F5.01) zwar eher knapp, aber grundsätzlich kohärent und einheitlich ausgefallen sind, dass der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, detaillierte Angaben zu den vorgenannten Themenbereichen zu machen, nicht notwendigerweise ein Indiz gegen seine Minderjährigkeit darstellt, sondern dem Umstand seines jungen Alters geschuldet sein könnte, dass ferner auch die Einschätzung des Sozialpädagogen der ORS AG aufgrund der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers für dessen Minderjährigkeit sprechen dürfte (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass dem Beschwerdeführer indes nicht angelastet werden kann, dass er eine erneute Durchführung einer forensischen Altersschätzung in Norwegen ablehnte, zumal sowohl in Schweden wie auch in der Schweiz die Ergebnisse der forensischen Altersschätzungen Indizien für seine Minderjährigkeit darstellen, dass das SEM lediglich gestützt auf die Erwägung, das Mineralisationsstadium «H» der dritten Molaren, welches auf eine abgeschlossene Zahnentwicklung schliessen lasse, deute auf eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit hin, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass für die Interpretation von Gutachten zu forensischen Altersschätzungen gemäss der SGRM das Mindestalterprinzip zu beachten ist und Weisheitszähne als alleiniges Kriterium für die forensische Altersdiagnostik nicht geeignet sind (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, a.a.O., Ziff. 3.1, 3.4 und 9.2), dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, deutlich überwiegen, und es dem Beschwerdeführer somit gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu machen, dass somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1-5 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass die Dispositivziffer 6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-4317/2022 bildet und Ziffer 7 des Dispositivs gegenstandslos geworden ist, dass sich angesichts dieses Verfahrensausgangs die weitere Auseinandersetzung mit den formellen Rügen und den weiteren materiellen Vorbringen erübrigt, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 wird betreffend die Ziffern 1-5 aufgehoben.

3. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-3394/2022.

4. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: