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D-3252/2011

D-3252/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Malta, wo er am 6. Januar 2011 angekommen sei. Von dort herkommend reiste er am 7. Januar 2011 mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. Am 11. Februar 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 21. Februar 2011 summarisch befragt. Dabei gewährte ihm das BFM unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden miserablen Lebensverhältnissen verlassen. Das Hauptproblem sei das Gesundheitswesen, welches sehr schlecht sei. Zudem sei das Bildungsniveau niedrig, und das ganze Land sei korrupt. In Libyen sei praktisch keine Infrastruktur vorhanden, beispielsweise existierten keine Züge. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei zunächst mit einem maltesischen Visum nach Malta eingereist und von dort aus in die Schweiz gekommen. In Malta habe er sich über Nacht bei einem Freund aufgehalten. Seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) und sein Sohn befänden sich ebenfalls in Europa, er wolle aber nicht angeben, wo genau. Malta sei für ihn nur ein Transitland gewesen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und wolle, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. In Malta gebe es keine Menschenrechte. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragung eine Farbkopie des Familienbüchleins sowie seinen Führerschein zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2011 zusammen mit dem gemeinsamen Kind auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Malta, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. Am 5. März 2011 reiste sie von dort herkommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein und ersuchte am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zusammen mit ihrem Kind um Asyl nach. Am 17. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin dort summarisch befragt. Dabei gewährte ihr das BFM unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta. B.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sich ihr Ehemann hier befinde. Sie wären lieber zusammen gereist, aber aus finanziellen Gründen sei ihr Ehemann zunächst alleine ausgereist. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Lebensbedingungen dort schlecht seien und es keine Menschenrechte gebe. Die Frauen könnten sich in Libyen nicht verwirklichen; sie würden keine gute Ausbildung erhalten und keine Arbeitsstellen finden. Seit ihrer Heirat lebten sie und ihr Mann bei den Schwiegereltern. Ihr Mann habe keine Arbeit gefunden, nur im letzten Jahr sei er als Hilfselektriker tätig gewesen. Sie habe ihren Mann jeweils nur am Abend gesehen; das sei kein normales Leben gewesen. Auch die medizinische Versorgung in Libyen sei schlecht: Ihrem Sohn sei das falsche Medikament gespritzt worden, nun leide er an Asthma. Sie sei zunächst mit einem maltesischen Schengenvisum nach Malta eingereist und habe dort zwei Wochen lang bei einem Onkel gewohnt. Da ihr Sohn krank geworden sei, sei sie danach in die Schweiz weitergereist. Nach Malta wolle sie nicht zurückkehren; sie möge Malta nicht. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf der Befragung einen Eheschein sowie ein Entlassungszeugnis des medizinischen Postens in D._______ (Kopien) zu den Akten. Das BFM zog zudem zwei von einer maltesischen Arztpraxis ausgestellte Rezepte sowie die MasterCard der Beschwerdeführerin (Kopie bei den Akten) ein. B.c Mit Verfügung vom 12. April 2011 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Mit zwei Verfügungen vom 20. Mai 2011 entsprach das BFM diesem Begehren. D. Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Mai 2011 - eröffnet am 31. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2011 (Faxeingang und Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 8. Juni 2011 bei. F. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 9. Juni 2011 einen superprovisorischen Vollzugsstopp (Art. 56 VwVG). G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht gut und setze dem BFM eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juli 2011. Der Replik lagen der Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 9. Juni 2011 sowie das Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes (Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche) vom 6. September 2010 bei (beides in Kopie). J. Mit Verfügung vom 14. September 2011 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zu einem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta zu äussern. Mit Eingabe vom 22. September 2011 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eigenen Angaben zufolge mit gültigen Schengen-Visa, ausgestellt von der maltesischen Botschaft in Tripolis, legal via Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden bei Malta. Die Beschwerdeführenden könnten nicht wählen, wo ihre Asylgesuche geprüft werden sollen. Die maltesischen Behörden hätten einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Die Rückführung nach Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - spätestens bis zum 18. November 2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände gegen eine Rückführung nach Malta sprächen nicht gegen die Zuständigkeit Maltas. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Auf die Asylgesuche sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, einzig die maltesische Botschaft habe den Beschwerdeführenden eine Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht. Ziel der Beschwerdeführenden sei indessen von Anfang an die Schweiz gewesen, zumal sie hier über Verwandte (einen Onkel sowie einen Bruder des Beschwerdeführers) verfügten. Im vorliegenden Fall sei die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. In diversen Berichten zur Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Malta werde nämlich darauf hingewiesen, dass diesen in Malta eine unmenschliche Behandlung drohe. Es lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Malta die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte verletze. Zum selben Schluss komme auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen E-2080/2010 vom 7. April 2010 und D-2797/2010 vom 28. April 2010. Darin würden ausserdem zahlreiche Quellen zitiert, welche aufzeigten, dass die Bedingungen für Asylsuchende in Malta europäischen und völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten. Das Bundesverwaltungsgericht sei in diesen Verfügungen zum Schluss gelangt, dass Asylsuchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. In der Beschwerde wird sodann (unter Hinweis auf zahlreiche weitere, im Internet abrufbare Berichte und Artikel) zur Situation von Flüchtlingen in Malta zusammenfassend Folgendes festgestellt: Asylsuchende gelangten regelmässig mit Booten von Libyen aus nach Malta. Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus würden grundsätzlich inhaftiert und in so genannten Detention Centres (geschlossene Zentren) aufgenommen. Infolge Überfüllung dieser Zentren seien die Lebensbedingungen dort im Jahr 2009 so schlecht geworden, dass die Organisation Ärzte ohne Grenzen aus Protest ihren Einsatz in Malta vorübergehend ausgesetzt habe. Die Migranten würden in der Regel nach 18 Monaten in offene Lager überwiesen. Dort seien die Lebensbedingungen etwas besser, jedoch immer noch bedenklich. Wer in Malta subsidiären Schutz erhalte, dürfe theoretisch arbeiten. Allerdings gebe es kaum freie Arbeitsplätze, und Migranten verdienten häufig weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Es bestehe Anspruch auf Sozialleistungen in Form einer Pauschale von ca. 130.-/ Monat. Die Migranten seien von rassistischen Diskriminierungen betroffen, ihr Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen sei eingeschränkt. Aufgrund eines Abkommens zwischen Libyen und Italien seien seit Ende 2009 keine Flüchtlingsboote mehr auf Malta angekommen. Dennoch lebten im (offenen) Lager Hal Far im Jahr 2010 über 500 Personen in Zelten. Somit bestünden Anhaltspunkte, dass die Einhaltung der EMRK für Asylbewerber in Malta nicht gewährleistet sei. Zumindest die Haftbedingungen stellten einen Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK dar. Angesichts der aktuellen Lage im nahen Osten, namentlich in Libyen, sei zudem eine Verschärfung der Situation absehbar. In diesem Zusammenhang seien grosse Flüchtlingsströme nach Malta gelangt, weshalb dort mit einer weiteren Verschlimmerung der Aufnahmebedingungen zu rechnen sei. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung nach Malta unzulässig und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben. Wenn eine Abschiebung - wie im vorliegenden Fall - zu einem klaren Verstoss gegen Menschenrechte führe, dann bestehe ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das BFM ausführlich zum Asylsystem in Malta und führt dabei Folgendes aus: In Malta könne innerhalb von zwei Monaten ein Asylgesuch eingereicht und gegen einen negativen Asylentscheid innert 14 Tagen Beschwerde erhoben werden. Während des Asylverfahrens hätten die Asylsuchenden Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Ankunft in Malta zunächst für ein bis zwei Tage in der geschlossenen Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei oder welche einen Aufenthaltsstatus hätten, könnten sich im Büro der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) melden; sie hätten Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft. Dublin-Rückkehrende mit einem Schutzstatus hätten Zugang zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und dem Sozialsystem. Arbeitslose Personen in offenen Unterkünften würden eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Die Asylgesuche von Dublin-Rückkehrenden, welche Malta während des hängigen Asylverfahrens verlassen hätten, würden grundsätzlich als zurückgezogen betrachtet werden. Diese Gesuche könnten aber trotzdem weiterbearbeitet und mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden hätten bisher in Malta keine Asylgesuche eingereicht und hätten Malta somit nicht während eines hängigen Asylverfahrens verlassen. Sie seien legal, mit einem Schengen-Visum, nach Malta eingereist und hätten Malta legal wieder verlassen. Bei dieser Sachlage bestehe für die maltesischen Behörden grundsätzlich kein Anlass, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr zu inhaftieren und das Asylgesuch als zurückgezogen zu erachten. Die maltesischen Behörden würden der Situation von besonders verletzlichen Personen dadurch Rechnung tragen, dass diese angemessen untergebracht und betreut würden. Minderjährige und Familien hätten gemäss maltesischem Recht grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen Unterkunft. Sie würden in ein dafür spezialisiertes Aufnahmezentrum transferiert. Vor der Zuteilung in eine offene Unterkunft müsse jedoch ein Vulnerability Assessment Test durchlaufen werden. Die Beschwerdeführenden (eine Familie mit einem Kleinkind) gälten aber offensichtlich als besonders verletzliche Personen, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen Unterkunft hätten. Die Kritik, wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein ermöglichten, sei zu relativieren: Obwohl seit Anfang 2011 wieder vermehrt Asylgesuche in Malta eingereicht worden seien, verfügten die offenen Unterkünfte über genügend freie Kapazitäten. Im Übrigen könne aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in Malta über eine private Unterkunft verfügten und somit nicht zwingend in einer staatlichen Unterkunft untergebracht werden müssten. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Zugang zu medizinischer Behandlung für asylsuchende Personen in Malta grundsätzlich gewährleistet sei. Neu ankommende Asylsuchende würden medizinisch untersucht, und ernsthaft kranke Personen würden in ein Spital überführt. Die Aufnahmezentren verfügten über eine Krankenstation, welche die medizinische Grundversorgung gewährleiste. In Malta herrsche bei der Gesundheitsversorgung ein hoher Standard. Es gebe drei regionale Gesundheitszentren sowie drei allgemeine Krankenhäuser, welche alle nach modernsten medizinischen Gesichtspunkten geführt würden. Der Sohn der Beschwerdeführenden leide an Asthma und benötige Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass ihr Sohn während des Zwischenaufenthaltes in Malta erkrankt sei. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge hätten die Beschwerdeführenden jedoch Zugang zu ärztlicher Behandlung sowie den benötigten Medikamenten gehabt. Insgesamt lägen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Malta aufgrund der dort für Asylsuchende herrschenden Zustände der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das BFM berufe sich in seiner Vernehmlassung auf Quellen, welche mehrheitlich aus dem Frühjahr 2010 stammten und angesichts der Umwälzungen in Nordafrika und deren Auswirkungen auf die südlichen Schengenstaaten wohl kaum ein aktuelles Bild der Lage auf Malta wiedergäben. Der Menschenrechtskommissar des Europarates habe in seinem (der Replik beigelegten) Bericht gestützt auf einen Besuch vor Ort im März 2011 festgestellt, dass es zwar in Malta für Familien spezielle Unterkünfte gebe, diese aber schlecht ausgestattet seien, nicht die speziellen Bedürfnisse der Familien bedienten und nur begrenzt aufnahmefähig seien, weshalb nicht sichergestellt sei, dass alle verletzlichen Personen dort unterkommen könnten. Aufgrund dieses Berichtes sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Malta zunächst in ein Detention Centre kommen würden. Aufgrund ihrer Verletzlichkeit würden sie nach kurzer Zeit in ein offenes Zentrum verlegt, wo jedoch die Versorgung der Flüchtlinge offensichtlich nicht adäquat sei. Insbesondere in dem von AWAS betriebenen Hal Far-Zeltdorf und dem dazugehörigen Hangar seien die Lebensverhältnisse untragbar (keine adäquaten Schlafstätten, dreckige Böden, Toiletten und Küchen, ungenügendes Licht, Ratten). Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass auch das Zentrum Marsa im März 2011 offensichtlich überfüllt und die hygienischen Bedingungen untragbar gewesen seien. Das Zentrum in Dar Qawsalla sei im Dezember 2010 geschlossen worden. Aus einer Analyse der SFH vom 6. September 2010 gehe im Übrigen hervor, dass auch schon vor Beginn der verstärkten Migration aus Nordafrika nach Malta die Situation in den dortigen Unterkünften in vielen Fällen unhaltbar gewesen sei und sich seitdem noch verschlechtert habe. Angesichts dessen sei die Auffassung des BFM, wonach das angeblich menschenunwürdige Dasein im heutigen Zeitpunkt stark zu relativieren sei, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Onkel der Beschwerdeführerin nur zeitweise in Malta in einem Mietshaus gelebt habe. Er sei nach Libyen zurückgekehrt. Die Aussage des BFM, wonach für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer privaten Unterbringung bestehe, beruhe auf reiner Spekulation. Es sei zudem zweifelhaft, ob das maltesische Asylsystem überhaupt die Möglichkeit einer Verbindung von privater Unterkunft und staatlicher finanzieller Unterstützung kenne.

E. 5.5 In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, der Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 bestätige in weiten Teilen die Schilderungen der SFH sowie des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates. Die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Malta zunächst in ein Detention Centre verbracht und nach eventueller Feststellung ihrer Verletzlichkeit in ein Open Centre verlegt. Das UNHCR sage zwar, dass die Open Centres für Familien eine vergleichsweise bessere Unterbringung zu bieten hätten. Allerdings herrsche in diesen Open Centres Platzmangel, und die Beschwerdeführenden könnten ziemlich sicher nicht dort unterkommen. Noch im März 2011, d.h. mehrere Monate nach den Beobachtungen des UNHCR, habe der Menschenrechtsbeauftragte viele Frauen und Familien vorgefunden, welche beispielsweise im Open Centre Hal Far in menschenunwürdigen Verhältnissen hätten ausharren müssen. Solange sich die Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende in Malta nicht signifikant geändert hätten, sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta als unzulässig und unzumutbar zu erachten, weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben habe.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge einen Tag (der Beschwerdeführer) respektive zwei Wochen (die Beschwerdeführerin und das Kind) lang in Malta aufgehalten und waren alle mit einem vom maltesischen Konsulat in Tripolis ausgestellten Schengenvisum nach Malta eingereist. Aufgrund der Aktenlage sowie mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) ist somit im vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO). Die maltesischen Behörden haben denn auch einer Aufnahme der Beschwerdeführenden am 18. Mai 2011 ausdrücklich zugestimmt (vgl. A30). Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde (neu) zu laufen. Der in Art. 9 Abs. 1 DVO-Dublin statuierten Unterrichtungspflicht ist das BFM mit Mitteilung vom 15. Juni 2011 nachgekommen. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 6.2 Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei dieser Verfahrensart kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Allfällige Wegweisungshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen.

E. 6.3 Seitens der Beschwerdeführenden wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Verwandte, und zwar zwei Brüder sowie einen Onkel (vgl. A5 S. 4 sowie Beschwerde S. 4). Dieser Umstand führt indessen nicht dazu, dass die Schweiz anstelle von Malta für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Die in diesem Zusammenhang allenfalls interessierende Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO, die sogenannten Humanitäre Klausel, gelangt nämlich grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat (i.c. Malta; vgl. vorstehend) aufhält, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Weiteren zählen Onkel und Brüder eines volljährigen Asylgesuchstellers ohnehin nicht zu dessen Kernfamilie und sind daher nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten. Folglich stellt eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 EMRK dar.

E. 6.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich ist es so, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Regelung ermöglicht es einem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Staat, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2 regelt somit eine Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es also dem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Mitgliedsstaat erlaubt, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Da Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Dublin-II-Verordnung davon auszugehen, dass einerseits eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts nicht erwünscht ist, da dadurch das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO ausgehöhlt und die praktische Wirksamkeit der Verordnung in Frage gestellt würde, andererseits jedoch ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar sind, in denen die Durchsetzung einer nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (z.B. besondere humanitäre Gründe) und ein Selbsteintritt demzufolge zwingend wahrzunehmen wäre (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, Kapitel II, K8 zu Art. 3, S. 74). Ein Selbsteintritt erscheint insbesondere auch dann gerechtfertigt, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen) zur Folge hätte. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht denn auch vor, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.

E. 6.6 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, vorliegend sei ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen angezeigt (vgl. dazu vorstehend E. 5.2, 5.4 und 5.5). Dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.6.1 Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden auf legalem Weg (mit einem maltesischen Schengenvisum) nach Malta eingereist und haben dort keine Asylgesuche gestellt. Sie haben Malta demnach ebenfalls legal verlassen. Bei einer Rücküberstellung nach Malta würden die maltesischen Behörden gestützt auf die Asylgesuchstellung in der Schweiz ein neues Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden eröffnen. Als Dublin-Rückkehrende würden die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Malta vorerst ein bis zwei Tage in einer Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Da sie ursprünglich mit einem gültigen Visum nach Malta eingereist sind und nun im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin rücküberstellt würden, dürften sie gemäss maltesischem Recht nicht als irreguläre beziehungsweise sogenannte "verbotene" Migranten gelten, weshalb grundsätzlich keine Veranlassung für eine Inhaftierung bestünde (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des maltesischen Immigration Act). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem Aufenthalt in der Transitunterkunft am Flughafen ohne weiteres in ein speziell für verletzliche Personen respektive für Eltern mit jungen Kindern geeignetes offenes Zentrum (z.B. das Dar il-Liedna Open Centre oder das Good Shepherd Home) überführt würden, zumal die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Gruppe der verletzlichen Personen offensichtlich ist und keiner längeren Abklärung bedarf. Zwar bestehen in den für verletzliche Personen geeigneten Zentren nach wie vor Kapazitätsengpässe, weshalb es vorkommen kann, dass verletzliche Personen ausnahmsweise vorübergehend im grösseren Hal Far Open Centre oder Ehepartner in verschiedenen Unterkünften untergebracht werden müssen (vgl. dazu den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011, S. 8, sowie den als Beweismittel eingereichten Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 9. Juni 2011, S. 1, 5). Dies ist unbefriedigend, zurzeit aber angesichts der begrenzten Kapazitäten in den Aufnahmezentren in Malta kaum zu vermeiden. In der Regel werden die verletzlichen Personen jedoch umgehend umplatziert, sobald in einer geeigneten Unterkunft ein Platz frei wird. Die blosse Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rücküberstellung nach Malta vorübergehend einem grösseren, für verletzliche Personen grundsätzlich ungeeigneten offenen Zentrum zugewiesen würden, vermag daher die Rückschaffung nach Malta nicht als unter humanitären Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Lebensbedingungen in den kleineren, verletzlichen Personen vorbehaltenen offenen Zentren sind deutlich besser als beispielsweise im Open Centre Hal Far. Insbesondere verfügen namentlich die beiden vorstehend genannten kleineren Zentren dem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 zufolge über akzeptable sanitäre Anlagen und Zugang zu zahlreichen Diensten. Sie sind überdies zentral gelegen, und es ist dort mehr Betreuungspersonal vorhanden.

E. 6.6.2 Im Übrigen ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Malta offensichtlich private Kontakte haben. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort bei einem Freund übernachtet (vgl. A5 S. 7), und die Beschwerdeführerin erklärte, sie und das Kind hätten sich zwei Wochen lang bei ihrem Onkel in Balzan aufgehalten (vgl. A14 S. 6). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden allenfalls auch möglich wäre, sich für die Dauer des Asylverfahrens in Malta zumindest teilweise bei den genannten Privatpersonen aufzuhalten. Da dies eine Entlastung der staatlichen Asylstrukturen bedeuten würde, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die maltesischen Behörden auf einen diesbezüglichen Vorschlag der Beschwerdeführenden ablehnend reagieren würden. In der Replik vom 15. Juli 2011 wird zwar vorgebracht, der Onkel der Beschwerdeführerin habe das Haus in Malta bloss gemietet und sei nun nach Libyen zurückgekehrt. Abgesehen davon, dass diese unsubstanziierte, unbelegte und nachgeschobene Behauptung wenig glaubhaft erscheint, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor die Möglichkeit hätten, gegebenenfalls eine Zeitlang beim Freund des Beschwerdeführers unterzukommen.

E. 6.6.3 In Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in Malta einen relativ hohen Standard aufweist. Personen aus dem Asylbereich haben zudem grundsätzlich Anrecht auf unentgeltlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Den Akten zufolge leidet der Sohn der Beschwerdeführenden an Asthma und benötigt Medikamente. Mit Blick auf die vom BFM eingezogenen ärztlichen Rezepte aus Malta ist festzustellen, dass ihm in Malta eine adäquate medizinische Behandlung zuteil wurde. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall auch kein medizinisch indiziertes Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich.

E. 6.6.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Malta unmenschliche Behandlung oder eine konkrete Gefahr im Sinne einer existenzbedrohenden Situation drohen. Demnach besteht für die Schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.

E. 6.7 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen.

E. 8 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2), besteht beim Dublin-Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat daher bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu erfolgen, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Diese gelangt jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu Anwendung Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta ist demnach zu bestätigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden indessen unentgeltliche Rechtspflege geniessen, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3252/2011/sed Urteil vom 11. Oktober 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, und C._______, geboren am _______, Libyen, alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Malta, wo er am 6. Januar 2011 angekommen sei. Von dort herkommend reiste er am 7. Januar 2011 mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. Am 11. Februar 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 21. Februar 2011 summarisch befragt. Dabei gewährte ihm das BFM unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland wegen der dort herrschenden miserablen Lebensverhältnissen verlassen. Das Hauptproblem sei das Gesundheitswesen, welches sehr schlecht sei. Zudem sei das Bildungsniveau niedrig, und das ganze Land sei korrupt. In Libyen sei praktisch keine Infrastruktur vorhanden, beispielsweise existierten keine Züge. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei zunächst mit einem maltesischen Visum nach Malta eingereist und von dort aus in die Schweiz gekommen. In Malta habe er sich über Nacht bei einem Freund aufgehalten. Seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) und sein Sohn befänden sich ebenfalls in Europa, er wolle aber nicht angeben, wo genau. Malta sei für ihn nur ein Transitland gewesen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt und wolle, dass das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werde. In Malta gebe es keine Menschenrechte. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragung eine Farbkopie des Familienbüchleins sowie seinen Führerschein zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls eine libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2011 zusammen mit dem gemeinsamen Kind auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Malta, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. Am 5. März 2011 reiste sie von dort herkommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein und ersuchte am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ zusammen mit ihrem Kind um Asyl nach. Am 17. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin dort summarisch befragt. Dabei gewährte ihr das BFM unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, verbunden mit einer Wegweisung nach Malta. B.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sich ihr Ehemann hier befinde. Sie wären lieber zusammen gereist, aber aus finanziellen Gründen sei ihr Ehemann zunächst alleine ausgereist. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Lebensbedingungen dort schlecht seien und es keine Menschenrechte gebe. Die Frauen könnten sich in Libyen nicht verwirklichen; sie würden keine gute Ausbildung erhalten und keine Arbeitsstellen finden. Seit ihrer Heirat lebten sie und ihr Mann bei den Schwiegereltern. Ihr Mann habe keine Arbeit gefunden, nur im letzten Jahr sei er als Hilfselektriker tätig gewesen. Sie habe ihren Mann jeweils nur am Abend gesehen; das sei kein normales Leben gewesen. Auch die medizinische Versorgung in Libyen sei schlecht: Ihrem Sohn sei das falsche Medikament gespritzt worden, nun leide er an Asthma. Sie sei zunächst mit einem maltesischen Schengenvisum nach Malta eingereist und habe dort zwei Wochen lang bei einem Onkel gewohnt. Da ihr Sohn krank geworden sei, sei sie danach in die Schweiz weitergereist. Nach Malta wolle sie nicht zurückkehren; sie möge Malta nicht. Sie habe dort keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf der Befragung einen Eheschein sowie ein Entlassungszeugnis des medizinischen Postens in D._______ (Kopien) zu den Akten. Das BFM zog zudem zwei von einer maltesischen Arztpraxis ausgestellte Rezepte sowie die MasterCard der Beschwerdeführerin (Kopie bei den Akten) ein. B.c Mit Verfügung vom 12. April 2011 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Mit zwei Verfügungen vom 20. Mai 2011 entsprach das BFM diesem Begehren. D. Das BFM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Mai 2011 - eröffnet am 31. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2011 (Faxeingang und Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 8. Juni 2011 bei. F. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 9. Juni 2011 einen superprovisorischen Vollzugsstopp (Art. 56 VwVG). G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht gut und setze dem BFM eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juli 2011. Der Replik lagen der Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 9. Juni 2011 sowie das Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes (Malta: Aktuelle Situation für Verletzliche) vom 6. September 2010 bei (beides in Kopie). J. Mit Verfügung vom 14. September 2011 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zu einem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 betreffend Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten in Malta zu äussern. Mit Eingabe vom 22. September 2011 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (vgl. Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien eigenen Angaben zufolge mit gültigen Schengen-Visa, ausgestellt von der maltesischen Botschaft in Tripolis, legal via Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden bei Malta. Die Beschwerdeführenden könnten nicht wählen, wo ihre Asylgesuche geprüft werden sollen. Die maltesischen Behörden hätten einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Die Rückführung nach Malta habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - spätestens bis zum 18. November 2011 zu erfolgen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände gegen eine Rückführung nach Malta sprächen nicht gegen die Zuständigkeit Maltas. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Auf die Asylgesuche sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Malta sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, einzig die maltesische Botschaft habe den Beschwerdeführenden eine Einreise in den Schengen-Raum ermöglicht. Ziel der Beschwerdeführenden sei indessen von Anfang an die Schweiz gewesen, zumal sie hier über Verwandte (einen Onkel sowie einen Bruder des Beschwerdeführers) verfügten. Im vorliegenden Fall sei die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. In diversen Berichten zur Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Malta werde nämlich darauf hingewiesen, dass diesen in Malta eine unmenschliche Behandlung drohe. Es lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Malta die durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte verletze. Zum selben Schluss komme auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen E-2080/2010 vom 7. April 2010 und D-2797/2010 vom 28. April 2010. Darin würden ausserdem zahlreiche Quellen zitiert, welche aufzeigten, dass die Bedingungen für Asylsuchende in Malta europäischen und völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten. Das Bundesverwaltungsgericht sei in diesen Verfügungen zum Schluss gelangt, dass Asylsuchende in Malta Gefahr liefen, in überfüllten Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, womit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. In der Beschwerde wird sodann (unter Hinweis auf zahlreiche weitere, im Internet abrufbare Berichte und Artikel) zur Situation von Flüchtlingen in Malta zusammenfassend Folgendes festgestellt: Asylsuchende gelangten regelmässig mit Booten von Libyen aus nach Malta. Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus würden grundsätzlich inhaftiert und in so genannten Detention Centres (geschlossene Zentren) aufgenommen. Infolge Überfüllung dieser Zentren seien die Lebensbedingungen dort im Jahr 2009 so schlecht geworden, dass die Organisation Ärzte ohne Grenzen aus Protest ihren Einsatz in Malta vorübergehend ausgesetzt habe. Die Migranten würden in der Regel nach 18 Monaten in offene Lager überwiesen. Dort seien die Lebensbedingungen etwas besser, jedoch immer noch bedenklich. Wer in Malta subsidiären Schutz erhalte, dürfe theoretisch arbeiten. Allerdings gebe es kaum freie Arbeitsplätze, und Migranten verdienten häufig weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Es bestehe Anspruch auf Sozialleistungen in Form einer Pauschale von ca. 130.-/ Monat. Die Migranten seien von rassistischen Diskriminierungen betroffen, ihr Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen sei eingeschränkt. Aufgrund eines Abkommens zwischen Libyen und Italien seien seit Ende 2009 keine Flüchtlingsboote mehr auf Malta angekommen. Dennoch lebten im (offenen) Lager Hal Far im Jahr 2010 über 500 Personen in Zelten. Somit bestünden Anhaltspunkte, dass die Einhaltung der EMRK für Asylbewerber in Malta nicht gewährleistet sei. Zumindest die Haftbedingungen stellten einen Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK dar. Angesichts der aktuellen Lage im nahen Osten, namentlich in Libyen, sei zudem eine Verschärfung der Situation absehbar. In diesem Zusammenhang seien grosse Flüchtlingsströme nach Malta gelangt, weshalb dort mit einer weiteren Verschlimmerung der Aufnahmebedingungen zu rechnen sei. Aus diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung nach Malta unzulässig und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben. Wenn eine Abschiebung - wie im vorliegenden Fall - zu einem klaren Verstoss gegen Menschenrechte führe, dann bestehe ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. 5.3. In seiner Vernehmlassung äussert sich das BFM ausführlich zum Asylsystem in Malta und führt dabei Folgendes aus: In Malta könne innerhalb von zwei Monaten ein Asylgesuch eingereicht und gegen einen negativen Asylentscheid innert 14 Tagen Beschwerde erhoben werden. Während des Asylverfahrens hätten die Asylsuchenden Anspruch auf Rechtsberatung, medizinische Versorgung, Ausbildung, Unterkunft und finanzielle Unterstützung. Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Ankunft in Malta zunächst für ein bis zwei Tage in der geschlossenen Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei oder welche einen Aufenthaltsstatus hätten, könnten sich im Büro der Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) melden; sie hätten Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft. Dublin-Rückkehrende mit einem Schutzstatus hätten Zugang zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und dem Sozialsystem. Arbeitslose Personen in offenen Unterkünften würden eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten. Die Asylgesuche von Dublin-Rückkehrenden, welche Malta während des hängigen Asylverfahrens verlassen hätten, würden grundsätzlich als zurückgezogen betrachtet werden. Diese Gesuche könnten aber trotzdem weiterbearbeitet und mit einem Entscheid abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführenden hätten bisher in Malta keine Asylgesuche eingereicht und hätten Malta somit nicht während eines hängigen Asylverfahrens verlassen. Sie seien legal, mit einem Schengen-Visum, nach Malta eingereist und hätten Malta legal wieder verlassen. Bei dieser Sachlage bestehe für die maltesischen Behörden grundsätzlich kein Anlass, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr zu inhaftieren und das Asylgesuch als zurückgezogen zu erachten. Die maltesischen Behörden würden der Situation von besonders verletzlichen Personen dadurch Rechnung tragen, dass diese angemessen untergebracht und betreut würden. Minderjährige und Familien hätten gemäss maltesischem Recht grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen Unterkunft. Sie würden in ein dafür spezialisiertes Aufnahmezentrum transferiert. Vor der Zuteilung in eine offene Unterkunft müsse jedoch ein Vulnerability Assessment Test durchlaufen werden. Die Beschwerdeführenden (eine Familie mit einem Kleinkind) gälten aber offensichtlich als besonders verletzliche Personen, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf einen Platz in einer offenen Unterkunft hätten. Die Kritik, wonach die Unterkünfte stark überfüllt seien und kein menschenwürdiges Dasein ermöglichten, sei zu relativieren: Obwohl seit Anfang 2011 wieder vermehrt Asylgesuche in Malta eingereicht worden seien, verfügten die offenen Unterkünfte über genügend freie Kapazitäten. Im Übrigen könne aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in Malta über eine private Unterkunft verfügten und somit nicht zwingend in einer staatlichen Unterkunft untergebracht werden müssten. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Zugang zu medizinischer Behandlung für asylsuchende Personen in Malta grundsätzlich gewährleistet sei. Neu ankommende Asylsuchende würden medizinisch untersucht, und ernsthaft kranke Personen würden in ein Spital überführt. Die Aufnahmezentren verfügten über eine Krankenstation, welche die medizinische Grundversorgung gewährleiste. In Malta herrsche bei der Gesundheitsversorgung ein hoher Standard. Es gebe drei regionale Gesundheitszentren sowie drei allgemeine Krankenhäuser, welche alle nach modernsten medizinischen Gesichtspunkten geführt würden. Der Sohn der Beschwerdeführenden leide an Asthma und benötige Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass ihr Sohn während des Zwischenaufenthaltes in Malta erkrankt sei. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge hätten die Beschwerdeführenden jedoch Zugang zu ärztlicher Behandlung sowie den benötigten Medikamenten gehabt. Insgesamt lägen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Malta aufgrund der dort für Asylsuchende herrschenden Zustände der Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. 5.4. In der Replik wird entgegnet, das BFM berufe sich in seiner Vernehmlassung auf Quellen, welche mehrheitlich aus dem Frühjahr 2010 stammten und angesichts der Umwälzungen in Nordafrika und deren Auswirkungen auf die südlichen Schengenstaaten wohl kaum ein aktuelles Bild der Lage auf Malta wiedergäben. Der Menschenrechtskommissar des Europarates habe in seinem (der Replik beigelegten) Bericht gestützt auf einen Besuch vor Ort im März 2011 festgestellt, dass es zwar in Malta für Familien spezielle Unterkünfte gebe, diese aber schlecht ausgestattet seien, nicht die speziellen Bedürfnisse der Familien bedienten und nur begrenzt aufnahmefähig seien, weshalb nicht sichergestellt sei, dass alle verletzlichen Personen dort unterkommen könnten. Aufgrund dieses Berichtes sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Malta zunächst in ein Detention Centre kommen würden. Aufgrund ihrer Verletzlichkeit würden sie nach kurzer Zeit in ein offenes Zentrum verlegt, wo jedoch die Versorgung der Flüchtlinge offensichtlich nicht adäquat sei. Insbesondere in dem von AWAS betriebenen Hal Far-Zeltdorf und dem dazugehörigen Hangar seien die Lebensverhältnisse untragbar (keine adäquaten Schlafstätten, dreckige Böden, Toiletten und Küchen, ungenügendes Licht, Ratten). Dem Bericht sei weiter zu entnehmen, dass auch das Zentrum Marsa im März 2011 offensichtlich überfüllt und die hygienischen Bedingungen untragbar gewesen seien. Das Zentrum in Dar Qawsalla sei im Dezember 2010 geschlossen worden. Aus einer Analyse der SFH vom 6. September 2010 gehe im Übrigen hervor, dass auch schon vor Beginn der verstärkten Migration aus Nordafrika nach Malta die Situation in den dortigen Unterkünften in vielen Fällen unhaltbar gewesen sei und sich seitdem noch verschlechtert habe. Angesichts dessen sei die Auffassung des BFM, wonach das angeblich menschenunwürdige Dasein im heutigen Zeitpunkt stark zu relativieren sei, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Onkel der Beschwerdeführerin nur zeitweise in Malta in einem Mietshaus gelebt habe. Er sei nach Libyen zurückgekehrt. Die Aussage des BFM, wonach für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer privaten Unterbringung bestehe, beruhe auf reiner Spekulation. Es sei zudem zweifelhaft, ob das maltesische Asylsystem überhaupt die Möglichkeit einer Verbindung von privater Unterkunft und staatlicher finanzieller Unterstützung kenne. 5.5. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, der Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 bestätige in weiten Teilen die Schilderungen der SFH sowie des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates. Die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Malta zunächst in ein Detention Centre verbracht und nach eventueller Feststellung ihrer Verletzlichkeit in ein Open Centre verlegt. Das UNHCR sage zwar, dass die Open Centres für Familien eine vergleichsweise bessere Unterbringung zu bieten hätten. Allerdings herrsche in diesen Open Centres Platzmangel, und die Beschwerdeführenden könnten ziemlich sicher nicht dort unterkommen. Noch im März 2011, d.h. mehrere Monate nach den Beobachtungen des UNHCR, habe der Menschenrechtsbeauftragte viele Frauen und Familien vorgefunden, welche beispielsweise im Open Centre Hal Far in menschenunwürdigen Verhältnissen hätten ausharren müssen. Solange sich die Aufnahmebedingungen und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende in Malta nicht signifikant geändert hätten, sei der Vollzug der Wegweisung nach Malta als unzulässig und unzumutbar zu erachten, weshalb die Schweiz ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben habe.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 6.1. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge einen Tag (der Beschwerdeführer) respektive zwei Wochen (die Beschwerdeführerin und das Kind) lang in Malta aufgehalten und waren alle mit einem vom maltesischen Konsulat in Tripolis ausgestellten Schengenvisum nach Malta eingereist. Aufgrund der Aktenlage sowie mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) ist somit im vorliegenden Fall grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO). Die maltesischen Behörden haben denn auch einer Aufnahme der Beschwerdeführenden am 18. Mai 2011 ausdrücklich zugestimmt (vgl. A30). Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist mit dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde (neu) zu laufen. Der in Art. 9 Abs. 1 DVO-Dublin statuierten Unterrichtungspflicht ist das BFM mit Mitteilung vom 15. Juni 2011 nachgekommen. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden grundsätzlich ohne weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 6.2. Beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat. Systembedingt bleibt bei dieser Verfahrensart kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Allfällige Wegweisungshindernisse sind in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen. 6.3. Seitens der Beschwerdeführenden wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz Verwandte, und zwar zwei Brüder sowie einen Onkel (vgl. A5 S. 4 sowie Beschwerde S. 4). Dieser Umstand führt indessen nicht dazu, dass die Schweiz anstelle von Malta für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Die in diesem Zusammenhang allenfalls interessierende Bestimmung von Art. 15 Dublin-II-VO, die sogenannten Humanitäre Klausel, gelangt nämlich grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat (i.c. Malta; vgl. vorstehend) aufhält, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Im Weiteren zählen Onkel und Brüder eines volljährigen Asylgesuchstellers ohnehin nicht zu dessen Kernfamilie und sind daher nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten. Folglich stellt eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Malta keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 EMRK dar. 6.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre. Grundsätzlich ist es so, dass die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann indessen jeder Mitgliedstaat abweichend von der in Abs. 1 statuierten Grundsatzregel einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Diese Regelung ermöglicht es einem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Staat, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Art. 3 Abs. 2 regelt somit eine Situation, in welcher sich die asylsuchende Person in einem für die Prüfung des Asylantrages eigentlich unzuständigen Staat befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will. 6.5. Nach dem Gesagten ist es also dem nach den Kriterien der Dublin-II-VO nicht zuständigen Mitgliedsstaat erlaubt, von sich aus einen Asylantrag zu prüfen. Da Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keine inhaltlichen Vorgaben enthält, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgen soll. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Dublin-II-Verordnung davon auszugehen, dass einerseits eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts nicht erwünscht ist, da dadurch das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO ausgehöhlt und die praktische Wirksamkeit der Verordnung in Frage gestellt würde, andererseits jedoch ausnahmsweise auch Konstellationen denkbar sind, in denen die Durchsetzung einer nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (z.B. besondere humanitäre Gründe) und ein Selbsteintritt demzufolge zwingend wahrzunehmen wäre (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, Kapitel II, K8 zu Art. 3, S. 74). Ein Selbsteintritt erscheint insbesondere auch dann gerechtfertigt, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus medizinischen Gründen) zur Folge hätte. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht denn auch vor, dass das BFM aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 6.6. Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, vorliegend sei ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen angezeigt (vgl. dazu vorstehend E. 5.2, 5.4 und 5.5). Dazu ist Folgendes festzustellen: 6.6.1. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführenden auf legalem Weg (mit einem maltesischen Schengenvisum) nach Malta eingereist und haben dort keine Asylgesuche gestellt. Sie haben Malta demnach ebenfalls legal verlassen. Bei einer Rücküberstellung nach Malta würden die maltesischen Behörden gestützt auf die Asylgesuchstellung in der Schweiz ein neues Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden eröffnen. Als Dublin-Rückkehrende würden die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Malta vorerst ein bis zwei Tage in einer Transitunterkunft am Flughafen untergebracht. Da sie ursprünglich mit einem gültigen Visum nach Malta eingereist sind und nun im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin rücküberstellt würden, dürften sie gemäss maltesischem Recht nicht als irreguläre beziehungsweise sogenannte "verbotene" Migranten gelten, weshalb grundsätzlich keine Veranlassung für eine Inhaftierung bestünde (vgl. Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des maltesischen Immigration Act). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrem Aufenthalt in der Transitunterkunft am Flughafen ohne weiteres in ein speziell für verletzliche Personen respektive für Eltern mit jungen Kindern geeignetes offenes Zentrum (z.B. das Dar il-Liedna Open Centre oder das Good Shepherd Home) überführt würden, zumal die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Gruppe der verletzlichen Personen offensichtlich ist und keiner längeren Abklärung bedarf. Zwar bestehen in den für verletzliche Personen geeigneten Zentren nach wie vor Kapazitätsengpässe, weshalb es vorkommen kann, dass verletzliche Personen ausnahmsweise vorübergehend im grösseren Hal Far Open Centre oder Ehepartner in verschiedenen Unterkünften untergebracht werden müssen (vgl. dazu den Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011, S. 8, sowie den als Beweismittel eingereichten Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des Europarates vom 9. Juni 2011, S. 1, 5). Dies ist unbefriedigend, zurzeit aber angesichts der begrenzten Kapazitäten in den Aufnahmezentren in Malta kaum zu vermeiden. In der Regel werden die verletzlichen Personen jedoch umgehend umplatziert, sobald in einer geeigneten Unterkunft ein Platz frei wird. Die blosse Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rücküberstellung nach Malta vorübergehend einem grösseren, für verletzliche Personen grundsätzlich ungeeigneten offenen Zentrum zugewiesen würden, vermag daher die Rückschaffung nach Malta nicht als unter humanitären Gesichtspunkten unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Lebensbedingungen in den kleineren, verletzlichen Personen vorbehaltenen offenen Zentren sind deutlich besser als beispielsweise im Open Centre Hal Far. Insbesondere verfügen namentlich die beiden vorstehend genannten kleineren Zentren dem Bericht des UNHCR vom 26. Januar 2011 zufolge über akzeptable sanitäre Anlagen und Zugang zu zahlreichen Diensten. Sie sind überdies zentral gelegen, und es ist dort mehr Betreuungspersonal vorhanden. 6.6.2. Im Übrigen ist mit Blick auf die Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Malta offensichtlich private Kontakte haben. So hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort bei einem Freund übernachtet (vgl. A5 S. 7), und die Beschwerdeführerin erklärte, sie und das Kind hätten sich zwei Wochen lang bei ihrem Onkel in Balzan aufgehalten (vgl. A14 S. 6). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden allenfalls auch möglich wäre, sich für die Dauer des Asylverfahrens in Malta zumindest teilweise bei den genannten Privatpersonen aufzuhalten. Da dies eine Entlastung der staatlichen Asylstrukturen bedeuten würde, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die maltesischen Behörden auf einen diesbezüglichen Vorschlag der Beschwerdeführenden ablehnend reagieren würden. In der Replik vom 15. Juli 2011 wird zwar vorgebracht, der Onkel der Beschwerdeführerin habe das Haus in Malta bloss gemietet und sei nun nach Libyen zurückgekehrt. Abgesehen davon, dass diese unsubstanziierte, unbelegte und nachgeschobene Behauptung wenig glaubhaft erscheint, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführenden nach wie vor die Möglichkeit hätten, gegebenenfalls eine Zeitlang beim Freund des Beschwerdeführers unterzukommen. 6.6.3. In Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung ist festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in Malta einen relativ hohen Standard aufweist. Personen aus dem Asylbereich haben zudem grundsätzlich Anrecht auf unentgeltlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Den Akten zufolge leidet der Sohn der Beschwerdeführenden an Asthma und benötigt Medikamente. Mit Blick auf die vom BFM eingezogenen ärztlichen Rezepte aus Malta ist festzustellen, dass ihm in Malta eine adäquate medizinische Behandlung zuteil wurde. Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall auch kein medizinisch indiziertes Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich. 6.6.4. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden in Malta unmenschliche Behandlung oder eine konkrete Gefahr im Sinne einer existenzbedrohenden Situation drohen. Demnach besteht für die Schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 6.7. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen.

8. Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2), besteht beim Dublin-Verfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat daher bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber zu erfolgen, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Diese gelangt jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu Anwendung Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Malta ist demnach zu bestätigen.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden indessen unentgeltliche Rechtspflege geniessen, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: