Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – sri-lankische Staatsangehörige und ethnische Tamilin – suchte am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 12. Dezember 2024 summarisch zu ihrer Person befragt und am 14. Januar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asyl- gründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei von 1990 bis 1995 Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen Sri Lanka habe sie verlassen müssen, da sie wegen ihres Ehe- manns, der Befürworter der LTTE gewesen sei, Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) und der Armee gehabt habe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2009 verschwunden und habe zunächst in der Schweiz und später in Deutschland um Asyl nachgesucht. Nach dessen Verschwinden seien wiederholt Beamte bei ihr erschienen, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Dabei hätten die Beamten sie geschlagen, be- schimpft und sie für ihre Zwecke gefügig machen wollen. Später sei auch ihre Tochter Opfer von Repressalien geworden und in der Folge ausgereist. Nach deren Ausreise hätten sich die Nachfragen nunmehr sowohl auf den Ehemann als auch auf die Tochter bezogen. Am Anfang des Jahres 2024 habe die Beschwerdeführerin zudem an einer Protestkundgebung teilge- nommen. Sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie dort keinerlei Hilfe erhalten habe und weil ihre ganze Familie sich in Europa aufhalte. Der Tochter in der Schweiz sei es zudem schlecht gegangen. Deshalb sowie aufgrund der erlebten Ungerechtigkeiten habe sie Sri Lanka verlassen. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 17. Januar 2025 wies das SEM die Behand- lung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. April 2025 – eröffnet am 15. April 2025 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 14. November 2024 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-3251/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollstän- digen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um An- ordnung der aufschiebenden Wirkung, um eine Fristverlängerung zur Nachreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 14. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergän- zung ein, welcher insbesondere ihre Familienmitglieder betreffende Ge- richtsdokumente beigelegt waren. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, nicht ein. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln wies er mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Im Weiteren wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwer- deführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am
28. Mai 2025 bezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-3251/2025 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufge- zeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beur- teilen sind, da diese gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung zu bewirken. Sie rügt eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung, da medizinische und soziale Aspekte sowie die familiären Bindungen und daraus resultierende Schutzbedürfnisse nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Weiter habe das SEM es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsanalyse durchzuführen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin an beiden Anhörungen aus- führlich zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Der medizinische Sachver- halt wurde damit hinreichend abgeklärt und erstellt, zumal die Beschwer- deführerin auch nicht darlegen konnte, inwiefern die Sachverhaltsfeststel- lung unvollständig sein sollte. Auch in Bezug auf die angeblich mangelhafte Berücksichtigung sozialer Aspekte fehlt es der Rüge an Substantiierung und es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern in diesem Aspekt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll. Sodann hat die Vor- instanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- prüft, wobei keine unzureichende Berücksichtigung der individuellen Situ- ation der Beschwerdeführerin oder einer geschlechtsspezifischen Vulnera- bilität ersichtlich ist. Soweit im Zusammenhang mit den formellen Rügen Rechtsprechung angerufen wurde, ist festzustellen, dass der eine zitierte Entscheid nicht existiert und der andere nicht einschlägig ist.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
D-3251/2025 Seite 5
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kam in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von Mitgliedern des CID und der Armee jahrelang missbraucht worden, hielt es das SEM für nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in B._______ verblieben sei, hätten die geltend gemachten Aufsuchungen und Miss- handlungen doch nur dort stattgefunden und sei sie an anderen Orten un- behelligt geblieben. Darüber hinaus seien diverse Angaben der Beschwer- deführerin als unstimmig zu qualifizieren, insbesondere in Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer Tochter C._______. sowie auch hinsichtlich des Ver- schwindens ihres Ehemanns und des Zeitpunkts des Beginns ihrer Prob- leme mit den Behörden und insbesondere dem CID. Auch mehrere Nach- fragen hätten keine Klarheit schaffen können. Zweifelhaft erscheine zu- dem, dass der Ehemann im Familienhause gesucht worden sein solle, wenn dieser sich seit 1997 nur noch sporadisch dort aufgehalten habe. Unplausibel sei sodann, dass die Familienmitglieder der Beschwerdefüh- rerin nichts von deren Anschluss an die LTTE gewusst haben sollen, zumal sie – hätte sie sich tatsächlich den LTTE angeschlossen – plötzlich über
D-3251/2025 Seite 6 längere Zeiträume weggeblieben sein müsste. Auch dass sie bei einer krie- gerischen Partei mehrmals habe freinehmen können und dass ihre einfa- che schriftliche Bitte um Entlassung akzeptiert worden sein solle, scheine zweifelhaft. Dass die CID und Armee über Jahre nur nach dem Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin gefragt hätten, obwohl sie selbst
– als angeblich ehemalige LTTE-Kämpferin – von weit grösserem Interesse gewesen wäre, scheine unlogisch. Dass ihre Tochter nichts von ihrer an- geblichen LTTE-Vergangenheit gewusst habe sei ebenfalls unplausibel, und der Erklärungsversuch, sie habe ihren Kindern ihre Vergangenheit ver- schwiegen, um unbeabsichtigtes Offenbaren zu verhindern, sei nicht nach- vollziehbar, zumal die Tochter den Vater der Bewegung zugeordnet habe und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn die Kinder auch von der Vergangenheit der Beschwerdeführerin erfahren hätten. Ebenso wenig überzeugend sei, dass sie trotz jahrelanger Bedrohung nie Anzeige erstat- tet und dies einzig damit begründet habe, es sei ihr untersagt worden. Schliesslich sei unplausibel, dass sie in all den Jahren nie festgenommen oder mitgenommen worden sei, sondern jeweils lediglich in ihrem Fami- lienhaus aufgesucht und befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht aus einer persönlichen und erlebnisgeprägten Perspektive schildern können. Ihre Aussagen zu ih- rer Zeit bei den LTTE sowie zu den über Jahre dauernden sexuellen Über- griffen und Vergewaltigungen seien vage und oberflächlich ausgefallen. Die Schilderungen wirkten austauschbar und es fehle an konkreten Details, was den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erwecke. Auch die Dar- stellung ihrer ersten Protestteilnahme im Januar 2024 erscheine stereotyp und damit wenig glaubhaft. Sodann deute die problemlose Ausstellung ei- nes Reisepasses sowie die ebenfalls problemlose Ausreise über den Flug- hafen Colombo nicht auf das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung hin, sei doch davon auszugehen, dass sich dies für tatsächlich vom CID verfolgte Personen schwieriger gestalten würde. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Zudem hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise Ende Oktober 2024 be- stehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki- schen Behörden auszulösen vermocht. Den Akten seien auch in Berück- sichtigung der aktuellen politischen Ausgangslage keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer persönlichen Situation zu entnehmen.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund einer anhaltenden
D-3251/2025 Seite 7 Gefährdungslage im Exil und nahen Familienmitgliedern sei in verschiede- nen europäischen Staaten und in der Schweiz Asyl gewährt worden. Diese Anerkennungen würden die Ernsthaftigkeit und Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe belegen. Es würden familienintern identische Fluchtgründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls Asyl zu gewähren sei. Als Beweismit- tel reichte sie dazu mehrere, teilweise ausländische (Gerichts-)Dokumente betreffend ihre Familienmitglieder zu den Akten.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die weitgehend unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei aufgrund des Gleichbehandlungsgebots Asyl zu gewähren, verkennt sie, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen stets eine Einzelfallbeurteilung vorzuneh- men ist. Der Umstand, dass nahe Angehörige Asyl erhalten haben, kann zwar als Indiz dienen, massgeblich ist aber schlussendlich, ob eine asylsu- chende Person ihre eigene Flüchtlingseigenschaft nachweisen bezie- hungsweise glaubhaft machen kann. Aus den beigezogenen Akten der Tochter D._______ (N […]) ergibt sich, dass deren Fall anders gelagert war. Dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, ob- wohl ihre Tochter Asyl erhalten hat, verstösst damit nicht gegen das Gleich- behandlungsgebot. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass das in der Schweiz gestellte Asylgesuch ihres Ehemanns im Jahr 2012 mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen abgelehnt wurde und das zweite Verfahren im Jahr 2014 abgeschrieben wurde. In Deutschland wurde sodann am 22. März 2021 zur Abschiebung ihres Ehemanns ein Ausreisegewahrsam angeordnet und er erklärte gleichentags, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe in Deutschland Duldung mit Schutzwirkung erhalten, stimmt damit nicht mit der Aktenlage überein. Die eingereichten Doku- mente zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter zeigen ferner, dass diese dort ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt wurde, sondern lediglich sub- sidiären Schutz erhalten hat. Die Beschwerdeführerin kann nach dem
D-3251/2025 Seite 8 Gesagten aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7.3 Des Weiteren ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risiko- faktoren im Hinblick auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden ihr Verbindungen zu den LTTE unterstel- len würden; sie wurde nie angeklagt oder gar verurteilt und ist insbeson- dere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Insgesamt weist sie kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass sie bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der hei- matlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde und ihr deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, sollte sie aus der Schweiz weggewiesen werden. Der Schutz des Famili- enlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Be- ziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kin- dern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, näm- lich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches wird von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre in der Schweiz lebende, voll- jährige Tochter nicht vorgebracht und ist auch den Akten nicht zu entneh- men, womit diese Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, welcher eine Wegweisung nach Sri Lanka als unzulässig erscheinen lassen würde.
D-3251/2025 Seite 9
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz nach dem Gesagten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best- immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
D-3251/2025 Seite 10 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoein- schätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Ur- teil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr über einen blossen «Background Check» hinausgehende Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirt- schaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parla- mentswahlen am 14. November 2024).
D-3251/2025 Seite 11
E. 9.3.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin hat ihren Lebensunterhalt jahrelang selbst verdient, was ihr erneut zugemutet werden kann. Sie hat Familienangehörige in Sri Lanka und ihr vor der Ausreise bewohntes Eigenheim hat sie ihrem Bruder übergeben, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr wieder dort wohnen kann. Zudem stellen auch die bereits in Sri Lanka behandelten, gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar, zumal grundsätzlich von einer funktionierenden medizinischen Grundversorgung in Sri Lanka auszuge- hen ist, wobei auch gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen Verfügbar sind (Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Damit stehen auch die vorgebrachten psychischen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Eine Verletzung des Kindes- wohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) – wie in der Beschwerde gerügt – ist offenkundig nicht ersichtlich. Schliesslich stellt auch der Grad der In- tegration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium dar, welche bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3251/2025 Seite 12
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3251/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3251/2025 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Juan Fabian, SWISS LAW INTERNATIONAL, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - sri-lankische Staatsangehörige und ethnische Tamilin - suchte am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 12. Dezember 2024 summarisch zu ihrer Person befragt und am 14. Januar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei von 1990 bis 1995 Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen Sri Lanka habe sie verlassen müssen, da sie wegen ihres Ehemanns, der Befürworter der LTTE gewesen sei, Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) und der Armee gehabt habe. Ihr Ehemann sei im Jahr 2009 verschwunden und habe zunächst in der Schweiz und später in Deutschland um Asyl nachgesucht. Nach dessen Verschwinden seien wiederholt Beamte bei ihr erschienen, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Dabei hätten die Beamten sie geschlagen, beschimpft und sie für ihre Zwecke gefügig machen wollen. Später sei auch ihre Tochter Opfer von Repressalien geworden und in der Folge ausgereist. Nach deren Ausreise hätten sich die Nachfragen nunmehr sowohl auf den Ehemann als auch auf die Tochter bezogen. Am Anfang des Jahres 2024 habe die Beschwerdeführerin zudem an einer Protestkundgebung teilgenommen. Sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie dort keinerlei Hilfe erhalten habe und weil ihre ganze Familie sich in Europa aufhalte. Der Tochter in der Schweiz sei es zudem schlecht gegangen. Deshalb sowie aufgrund der erlebten Ungerechtigkeiten habe sie Sri Lanka verlassen. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 17. Januar 2025 wies das SEM die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. April 2025 - eröffnet am 15. April 2025 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um eine Fristverlängerung zur Nachreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 14. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, welcher insbesondere ihre Familienmitglieder betreffende Gerichtsdokumente beigelegt waren. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, nicht ein. Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln wies er mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Im Weiteren wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 28. Mai 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da medizinische und soziale Aspekte sowie die familiären Bindungen und daraus resultierende Schutzbedürfnisse nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Weiter habe das SEM es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsanalyse durchzuführen. 4.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin an beiden Anhörungen ausführlich zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Der medizinische Sachverhalt wurde damit hinreichend abgeklärt und erstellt, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen konnte, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unvollständig sein sollte. Auch in Bezug auf die angeblich mangelhafte Berücksichtigung sozialer Aspekte fehlt es der Rüge an Substantiierung und es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern in diesem Aspekt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen soll. Sodann hat die Vor-instanz die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, wobei keine unzureichende Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin oder einer geschlechtsspezifischen Vulnerabilität ersichtlich ist. Soweit im Zusammenhang mit den formellen Rügen Rechtsprechung angerufen wurde, ist festzustellen, dass der eine zitierte Entscheid nicht existiert und der andere nicht einschlägig ist. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kam in der ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. In Bezug auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von Mitgliedern des CID und der Armee jahrelang missbraucht worden, hielt es das SEM für nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in B._______ verblieben sei, hätten die geltend gemachten Aufsuchungen und Misshandlungen doch nur dort stattgefunden und sei sie an anderen Orten unbehelligt geblieben. Darüber hinaus seien diverse Angaben der Beschwerdeführerin als unstimmig zu qualifizieren, insbesondere in Bezug auf den Aufenthaltsort ihrer Tochter C._______. sowie auch hinsichtlich des Verschwindens ihres Ehemanns und des Zeitpunkts des Beginns ihrer Probleme mit den Behörden und insbesondere dem CID. Auch mehrere Nachfragen hätten keine Klarheit schaffen können. Zweifelhaft erscheine zudem, dass der Ehemann im Familienhause gesucht worden sein solle, wenn dieser sich seit 1997 nur noch sporadisch dort aufgehalten habe. Unplausibel sei sodann, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nichts von deren Anschluss an die LTTE gewusst haben sollen, zumal sie - hätte sie sich tatsächlich den LTTE angeschlossen - plötzlich über längere Zeiträume weggeblieben sein müsste. Auch dass sie bei einer kriegerischen Partei mehrmals habe freinehmen können und dass ihre einfache schriftliche Bitte um Entlassung akzeptiert worden sein solle, scheine zweifelhaft. Dass die CID und Armee über Jahre nur nach dem Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin gefragt hätten, obwohl sie selbst - als angeblich ehemalige LTTE-Kämpferin - von weit grösserem Interesse gewesen wäre, scheine unlogisch. Dass ihre Tochter nichts von ihrer angeblichen LTTE-Vergangenheit gewusst habe sei ebenfalls unplausibel, und der Erklärungsversuch, sie habe ihren Kindern ihre Vergangenheit verschwiegen, um unbeabsichtigtes Offenbaren zu verhindern, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Tochter den Vater der Bewegung zugeordnet habe und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn die Kinder auch von der Vergangenheit der Beschwerdeführerin erfahren hätten. Ebenso wenig überzeugend sei, dass sie trotz jahrelanger Bedrohung nie Anzeige erstattet und dies einzig damit begründet habe, es sei ihr untersagt worden. Schliesslich sei unplausibel, dass sie in all den Jahren nie festgenommen oder mitgenommen worden sei, sondern jeweils lediglich in ihrem Familienhaus aufgesucht und befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht aus einer persönlichen und erlebnisgeprägten Perspektive schildern können. Ihre Aussagen zu ihrer Zeit bei den LTTE sowie zu den über Jahre dauernden sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen seien vage und oberflächlich ausgefallen. Die Schilderungen wirkten austauschbar und es fehle an konkreten Details, was den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts erwecke. Auch die Darstellung ihrer ersten Protestteilnahme im Januar 2024 erscheine stereotyp und damit wenig glaubhaft. Sodann deute die problemlose Ausstellung eines Reisepasses sowie die ebenfalls problemlose Ausreise über den Flughafen Colombo nicht auf das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung hin, sei doch davon auszugehen, dass sich dies für tatsächlich vom CID verfolgte Personen schwieriger gestalten würde. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Zudem hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise Ende Oktober 2024 bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Den Akten seien auch in Berücksichtigung der aktuellen politischen Ausgangslage keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer persönlichen Situation zu entnehmen. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund einer anhaltenden Gefährdungslage im Exil und nahen Familienmitgliedern sei in verschiedenen europäischen Staaten und in der Schweiz Asyl gewährt worden. Diese Anerkennungen würden die Ernsthaftigkeit und Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe belegen. Es würden familienintern identische Fluchtgründe bestehen, weshalb der Beschwerdeführerin aufgrund des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls Asyl zu gewähren sei. Als Beweismittel reichte sie dazu mehrere, teilweise ausländische (Gerichts-)Dokumente betreffend ihre Familienmitglieder zu den Akten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die weitgehend unsubstantiierten Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keinem anderen Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr sei aufgrund des Gleichbehandlungsgebots Asyl zu gewähren, verkennt sie, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist. Der Umstand, dass nahe Angehörige Asyl erhalten haben, kann zwar als Indiz dienen, massgeblich ist aber schlussendlich, ob eine asylsuchende Person ihre eigene Flüchtlingseigenschaft nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen kann. Aus den beigezogenen Akten der Tochter D._______ (N [...]) ergibt sich, dass deren Fall anders gelagert war. Dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, obwohl ihre Tochter Asyl erhalten hat, verstösst damit nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass das in der Schweiz gestellte Asylgesuch ihres Ehemanns im Jahr 2012 mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen abgelehnt wurde und das zweite Verfahren im Jahr 2014 abgeschrieben wurde. In Deutschland wurde sodann am 22. März 2021 zur Abschiebung ihres Ehemanns ein Ausreisegewahrsam angeordnet und er erklärte gleichentags, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe in Deutschland Duldung mit Schutzwirkung erhalten, stimmt damit nicht mit der Aktenlage überein. Die eingereichten Dokumente zu ihrer in Frankreich lebenden Tochter zeigen ferner, dass diese dort ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt wurde, sondern lediglich subsidiären Schutz erhalten hat. Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.3 Des Weiteren ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden ihr Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden; sie wurde nie angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Insgesamt weist sie kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass sie bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde und ihr deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend, sollte sie aus der Schweiz weggewiesen werden. Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches wird von der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre in der Schweiz lebende, volljährige Tochter nicht vorgebracht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, womit diese Beziehung nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, welcher eine Wegweisung nach Sri Lanka als unzulässig erscheinen lassen würde. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz nach dem Gesagten insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr über einen blossen «Background Check» hinausgehende Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024). 9.3.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensunterhalt jahrelang selbst verdient, was ihr erneut zugemutet werden kann. Sie hat Familienangehörige in Sri Lanka und ihr vor der Ausreise bewohntes Eigenheim hat sie ihrem Bruder übergeben, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr wieder dort wohnen kann. Zudem stellen auch die bereits in Sri Lanka behandelten, gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar, zumal grundsätzlich von einer funktionierenden medizinischen Grundversorgung in Sri Lanka auszugehen ist, wobei auch gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen Verfügbar sind (Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Damit stehen auch die vorgebrachten psychischen Probleme einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Eine Verletzung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - wie in der Beschwerde gerügt - ist offenkundig nicht ersichtlich. Schliesslich stellt auch der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium dar, welche bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: