Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- verrechnet.
- Die am 29. Januar 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-323/2009 {T 0/2} Urteil vom 13. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsames Kind C._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alias AA._______, alias BB._______, alias CC._______, Türkei, alle vertreten durch Annemarie Studer, EMK, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer (Eltern) am 18. Mai 2001 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie bei der Erhebung ihrer Personalien die erstrubrizierten Angaben zum Namen und Geburtstag machten und sich als irakische Staatsangehörige ausgaben, ohne dies mit geeigneten Dokumenten zu belegen, dass sie ergänzend festhielten, sie seien sunnitische Araber, verfügten neben Kenntnissen ihrer Muttersprache Arabisch auch über solche der türkischen Sprache, stammten ursprünglich aus Ortschaften in der Nähe von D._______ (heutiges Gouvernement Ninawa, Zentralirak) und hätten seit ihrer kriegsbedingten Flucht im Jahre 1980 ohne die erforderlichen Bewilligungen in der Türkei (Ortschaft "E._______", Provinz F._______) gelebt, dass der Beschwerdeführer (Vater) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______ geboren und nach Ausbruch des irakisch-iranischen Krieges zusammen mit seiner Mutter in die Türkei geflohen, wo er seit dem Frühjahr 2001 von Angehörigen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan) wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, wiederholt bedroht und geschlagen worden sei, dass er diesen Aussagen hinzufügte, wegen der nächtlichen Besuche der Kurden habe ihn das türkische Militär mehrmals unter Gewaltanwendung verhört, dass ihm von beiden Seiten Verfolgung drohe, weshalb er sich zur erneuten Flucht gezwungen gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf den von ihrem Ehemann geltend gemachten Sachverhalt hinwies und anmerkte, sie sei von der PKK oder den türkischen Sicherheitskräften nicht direkt behelligt worden, habe jedoch den Ausreiseentscheid ihres Mannes mittragen wollen, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 3. April 2003 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingeeigenschaft nicht, die Asylgesuche mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFF eine Wegweisung der Beschwerdeführer in den Irak ausdrücklich ausschloss (Ziff. 4 im Verfügungsdispositiv) und in seinen Erwägungen unter anderem ausführte, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2003 - soweit darin vom BFF der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde - am 5. Mai 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass die ARK den am (...) in der Schweiz geborenen Sohn C._______ in das Verfahren einbezog und die Beschwerde mit Urteil vom 20. Oktober 2006 abwies, dass sie in der Urteilsbegründung unter anderem ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei mangels Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei als zumutbar zu erachten, zumal weder die dort herrschende allgemeine Lage noch individuelle, in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe dagegen sprächen, dass die ARK dieser Einschätzung die Klarstellung vorausschickte, nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in den Irak explizit ausgeschlossen habe, erübrige es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr in den Irak einzugehen, dass die Beschwerdeführer am 16. November 2006 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, dass darin die Begehren formuliert wurden, es sei der Eintritt einer massgeblich veränderten Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2003 festzustellen, die ursprüngliche Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sich die Beschwerdeführer weiterhin als aus der Region von D._______ stammende irakische Staatsangehörige ausgaben, dass sie zur Begründung des Wiedererwägungsbegehrens zusammenfassend geltend machten, eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar, weil sie irakische Staatsangehörige seien, wegen der Gefahr von Folter und Vergewaltigung durch Angehörige der PKK oder der Polizeikräfte nicht in den Weiler "E._______" zurückkehren könnten und auch nicht an einem anderen Ort in der Türkei eine Lebensmöglichkeit vorfinden würden, zumal sie wegen ihrer irakischen Herkunft auch keine entfernten Verwandten oder Bekannten angehen könnten und buchstäblich vor dem Nichts stünden, dass das BFM nähere Abklärungen über die schweizerische Botschaft in Ankara veranlasste und die Beschwerdeführer (Eltern) auf der Basis von Telefongesprächen zur Ermittlung des primären Sozialisationsraumes einer landeskundlichen und linguistischen Analyse durch einen Experten der Fachstelle "Lingua" unterzog, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 erklärten, sie seien in Wirklichkeit türkische Staatsangehörige mit dem Familiennamen (...) und stammten aus dem Dorf G._______ (Provinz F._______), wo ein Teil ihrer Eltern und Geschwister auch heute noch lebten, dass sie gleichzeitig vorbrachten, nichtsdestotrotz sei der Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar, insbesondere weil die PKK mit grosser Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer (Vater) für sich zu gewinnen versuchen werde, sie weder über Wohnraum noch über eine Arbeitsmöglichkeit verfügten, ihre Familie und die Dorfbevölkerung somit zusätzlich belasten müssten und sie "auch depressiv" seien und in der Schweiz verschiedentlich ärztliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen, was in der Türkei wegen fehlender finanzieller Mittel nicht mehr gewährleistet sei, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 - eröffnet am 5. Januar 2009 - abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. April 2003 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer am 18. Januar 2009 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 aufzuheben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass sie im Weiteren beantragten, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sie daneben die formellen Begehren stellten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wiederherzustellen, dass sie ausserdem beantragten, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu den Akten reichten, so einen undatierten Brief der Rechtvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht, mehrere Bestätigungen über ihr klagloses Verhalten als Privatpersonen in der Wohngemeinde, insbesondere beim Auftreten als Mieter und Arbeitnehmer und bei der Inanspruchnahme der Mütterberatung, eine persönliche Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 an das BFM, einen Internetausdruck mit einem Zeitungsartikel (Frankfurter Rundschau vom [...]) sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 an die türkische Botschaft in Bern mit der zugehörigen Faxbestätigung der Post vom 8. Januar 2009, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Berücksichtigung des kurz bevorstehenden Geburtstermins des zweiten Kindes guthiess und den Beschwerdeführern den Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Ergehen des Beschwerdeentscheides gestattete, dass er gleichzeitig die materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erachtete, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführer zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.-- aufforderte, dass am 30. Januar 2009 im Namen der Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind, dass sie den Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang entrichtet haben und die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2006, welches das BFM in der von den Beschwerdeführern angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2008 vollumfänglich abgewiesen hat, die materiellen Begehren gestellt wurden, es sei der Eintritt einer massgeblich veränderten Sachlage seit "Erlass" der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2003 festzustellen, die ursprüngliche Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405), dass die in der Beschwerde gestellten Begehren, es sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer sich gemäss dem eingereichten Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2009 freiwillig und unter Offenlegung ihrer Namen der türkischen Botschaft in der Schweiz als abgewiesene Asylbewerber zu erkennen gegeben haben, dass sie sich aufgrund dessen nicht auf ein schützenswertes Interesse an einer Beurteilung der in der Beschwerde formulierten - und im Übrigen auch nicht näher begründeten - Begehren berufen können, wonach die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sie persönlich darüber in einer separaten Verfügung zu informieren seien, dass deshalb insoweit mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass die Beschwerdeführer sich vorliegend - soweit sie ihre Angaben im ordentlichen Verfahren zum Namen, zur Staatsangehörigkeit, zum letzten Wohnsitz in ihrem Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen durch neue ersetzen - auf Sachverhaltsbestandteile berufen, die sich vor Erlass des die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 3. April 2003 im Vollzugspunkt besiegelnden Beschwerdeurteils der ARK vom 20. Oktober 2006 verwirklicht haben, dass sie damit im Ergebnis geltend machen, das Beschwerdeurteil vom 20. Oktober 2006 beruhe auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt, dass jedoch die Rüge, wonach das Urteil vom 20. Oktober 2006 von Anfang an fehlerhaft gewesen sei, vor dem Hintergrund der dargelegten Prozessgeschichte korrekterweise mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben gewesen wäre (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.; BVGE 2007/21 E. 3 S. 244; EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer freilich auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hätten gehört werden können, weil es sich offensichtlich nicht um neue - d.h. im Urteilszeitpunkt vorhandene unbekannte oder zwar bekannte aber aus entschuldbaren Gründen nicht mitteilbare - Tatsachen (sogenannte unechte Noven) im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (zur Anwendbarkeit vgl. BVGE 2007/11 E. 4 S. 119 f.; BVGE 2007/21 E. 4 und 5.3 S. 245 f.) handelt, dass die ARK in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2008 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei geprüft und diesen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass die Beschwerdeführer weder in ihren Eingaben an das BFM im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufzeigen, inwiefern sich die für die Frage des Wegweisungsvollzugs allenfalls massgebenden Verhältnisse im Vergleich zur Situation bei Erlass des Urteils vom 20. Oktober 2006 wesentlich verändert haben sollten (Wiedererwägung im klassischen Sinne der Anpassung [frz. "adaptation"] einer rechtskräftigen Verfügung [hier diejenige vom 3. April 2003] an eine massgeblich veränderte Sachlage [vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 4c.dd S. 156]), dass ihren Sachvorbringen und den vorgelegten Beweismitteln keine konkreten Hinweise auf eine Veränderung der fallunabhängigen Umstände wie namentlich der allgemeinen Menschenrechtssituation oder der generellen Sicherheitslage in der Türkei zu entnehmen sind, dass es ebenso an Hinweisen auf eine erhebliche Veränderung ihrer persönlichen Situation fehlt, dass im Urteil vom 20. Oktober 2006 festgehalten wurde, es fehle in den Akten an Anzeichen für das Bestehen gesundheitlicher Probleme, dass in der Eingabe vom 5. Dezember 2008 gegenüber dem BFM geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführer, insbesondere die Beschwerdeführerin, seien "auch depressiv" und hätten "doch" einige Male ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass unter diesen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall keine ausreichend stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme aktenkundig sind, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer habe sich seit der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch den abweisenden Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2006 in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechtert, dass es im Übrigen nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, dass dieser Belastung aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) führen zu können, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in die Türkei einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführer medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass eine unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme einer zu beantragenden individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum - im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet wäre, dass, soweit die Beschwerdeführer das Fehlen von genügendem Wohnraum einwenden, schon deshalb keine erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, weil die ARK in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2006 erwogen hatte, die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung üblicherweise betroffen sei, stellten nach Praxis keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse, dass sich sodann auch hinsichtlich der familiären Situation in der Türkei keine entscheidwesentlich veränderte Sachlage erkennen lässt, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Aussage in dem am 21. Januar 2009 mit der kantonalen Migrationsbehörde durchgeführten Gespräch derzeit in Kontakt mit seinem Vater steht, während im Urteil vom 20. Oktober 2006 aufgrund seiner Aussagen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren (vgl. A 1/7, S. 2; A 19/16, S. 2) noch davon ausgegangen wurde, neben seiner Mutter befänden sich keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandte in der Türkei, dass die Beschwerdeführer ausserdem unter Vorlage diverser Bestätigungen auf ihre fortgeschrittene Integration und ihre klaglose Lebensführung in der Schweiz hinweisen, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.), dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG (in der Fassung vom und 26. Juni 1998) und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121)] mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem Wiedererwägungsgesuch unter Geltendmachung einer massgeblichen Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung hätte verlangt werden können (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Burteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein Ermessensspielraum zukommt und es grundsätzlich nicht unverhältnismässig ist, wenn abgewiesene Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in ihre Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in ihren angestammten Kulturkreis tragen müssen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 E. 5b S. 15 f.), dass sich vorliegend die Rückkehr in die Türkei auch nach Ablauf einer Zeitspanne von bald zweieinhalb Jahren seit dem rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug und nunmehr bald acht Jahren seit der Einreise in die Schweiz nicht als unzumutbares Szenario präsentiert, zumal die Beschwerdeführer (Eltern) nach ihren Angaben den weitaus grösseren Teil ihres Lebens in diesem Staat verbracht haben und das im Jahre (...) in der Schweiz geborene Kind C._______ nicht in das hiesige Schulsystem eingegliedert ist, dass schliesslich der bereits erfolgten oder unmittelbar bevor stehenden Geburt des zweiten Kindes das BFM mit dem Instrument der Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben wird, dass demnach, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 festgehalten wurde, auch in Berücksichtigung einer allenfalls türkischen Staatsangehörigkeit keine Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln den Wegweisungsvollzug betreffend verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung keine entscheidrelevant veränderte Sachlage darzutun vermögen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2006 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 30. Januar 2009 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind, dass mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides die am 29. Januar 2009 durch den Instruktionsrichter angeordnete vorsorgliche Massnahme betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- verrechnet. 3. Die am 29. Januar 2009 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt dahin. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: