Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-folge Ende Mai respektive Anfangs Juni 2009 und gelangte am 21. September 2010 in die Schweiz, wo er am 22. September 2010 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 28. September 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Oktober 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 5. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in seine gesamten Asyl- und Vollzugsakten. Insbesondere sei ihm Einsicht in den vom BFM zitierten Dienstreisebericht und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu gewähren. Ferner beantragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei dem Rechtsvertreter, vor Gutheissung der Beschwerde, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, verschob den Antrag um Akteneinsicht und um angemessene Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Beizug der Asylakten seines Bruders (vgl. Verfahren D-2604/2013). F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 verschob die Instruktionsrichterin den Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers auf einen späteren Zeitpunkt und lehnte den Antrag um Zustellung der entsprechenden Akten zur Einsicht ab. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Dokumente aus dem Beschwerdeverfahren D-3747/2011 - der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 - würden im vorliegenden Verfahren D-3239/2011 zu den Akten genommen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine allfällige Ergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Beweismittelfrist und reichte eine umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Beweismittelfrist oder darum, dass mit einem Entscheid zumindest die Einreichung der Beweismittel abzuwarten sei. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, eine Kopie der Beschwerdeschrift des Schwagers in Sri Lanka, eine Kopie der Prozessakte des Schwagers, sri-lankische Fahrzeugregistrierungen auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, Kopien von Bankdokumenten sowie diverse weitere Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Kopie der Prozessakte des Schwagers innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Gerichtsdokument bezüglich seines Schwagers sowie ein Dokument der Polizei von Y._______ (je mit englischer Übersetzung) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer die Asylakten seines Bruders (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Anhörungs- und Befragungsprotokoll) sowie weitere diverse Berichte und Artikel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein. N. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einreichung der übersetzten Prozessakte des Schwagers und reichte gleichzeitig weitere Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. O. Das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers war bisher unter der Verfahrensnummer D-2604/2013 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-2604/2013).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 15. November 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19,63 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3239/2011 thc/kna/mel Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-folge Ende Mai respektive Anfangs Juni 2009 und gelangte am 21. September 2010 in die Schweiz, wo er am 22. September 2010 ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 28. September 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Oktober 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 5. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in seine gesamten Asyl- und Vollzugsakten. Insbesondere sei ihm Einsicht in den vom BFM zitierten Dienstreisebericht und allfällige weitere Länderanalysen des BFM zu gewähren. Ferner beantragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei dem Rechtsvertreter, vor Gutheissung der Beschwerde, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, verschob den Antrag um Akteneinsicht und um angemessene Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Beizug der Asylakten seines Bruders (vgl. Verfahren D-2604/2013). F. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 verschob die Instruktionsrichterin den Antrag um Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers auf einen späteren Zeitpunkt und lehnte den Antrag um Zustellung der entsprechenden Akten zur Einsicht ab. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Dokumente aus dem Beschwerdeverfahren D-3747/2011 - der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 - würden im vorliegenden Verfahren D-3239/2011 zu den Akten genommen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine allfällige Ergänzung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Beweismittelfrist und reichte eine umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Beweismittelfrist oder darum, dass mit einem Entscheid zumindest die Einreichung der Beweismittel abzuwarten sei. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, eine Kopie der Beschwerdeschrift des Schwagers in Sri Lanka, eine Kopie der Prozessakte des Schwagers, sri-lankische Fahrzeugregistrierungen auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, Kopien von Bankdokumenten sowie diverse weitere Artikel und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Kopie der Prozessakte des Schwagers innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Gerichtsdokument bezüglich seines Schwagers sowie ein Dokument der Polizei von Y._______ (je mit englischer Übersetzung) zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer die Asylakten seines Bruders (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Anhörungs- und Befragungsprotokoll) sowie weitere diverse Berichte und Artikel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka ein. N. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einreichung der übersetzten Prozessakte des Schwagers und reichte gleichzeitig weitere Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. O. Das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers war bisher unter der Verfahrensnummer D-2604/2013 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-2604/2013). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 15. November 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19,63 Stunden für die Erarbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: