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D-3237/2011

D-3237/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige aus Jaffna -suchten am 1. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Juli 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen in einer summarischen Erstbefragung und am 16. Juli 2009 vom BFM ebenda vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe als Lehrererin zusammen mit ihren Schülern an verschiedenen Meetings und Kundgebungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen und sei Mitglied eines Frauenvereins gewesen, der sich gegen Übergriffe der sri-lankischen Armee ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Laden in Jaffna Werbung für Zeitschriften der LTTE gemacht und an Festtagen der LTTE beim Dekorieren geholfen. Auch hätten sie die LTTE mit Essen versorgt und finanziell unterstützt. Zudem seien entfernte Familienangehörige Mitglieder der LTTE. Seit 2000 habe die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunfts- und Wohnort E._______ das leer stehende Haus ihrer Schwester an eine Freundin vermietet; deren Ehemann habe früher den LTTE angehört - wovon sie indessen erst 2009 erfahren habe - und nach seinem Austritt als Geschäftsmann gearbeitet. Im Januar 2009 sei dieser in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet worden und am 10. März 2009 habe man auch die Freundin der Beschwerdeführerin und deren Familie in E._______ festgenommen. In der Folge habe das CID (Criminal Investigation Department) beim Dorfvorsteher Nachforschungen über die Vermieter der verhafteten Familie angestellt und sich am 16. März 2009 bei der Arbeitgeberin über sie erkundigt. Am Abend des gleichen Tages sei ein Fahrzeug vor dem Haus der Beschwerdeführenden vorgefahren. Aus Furcht vor Verhaftung seien die Beschwerdeführenden durch den Hintereingang des Hauses geflohen und hätten sich in einer Bananenplantage versteckt. Später hätten sie erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin geschlagen und dessen Mobiliar zerstört worden sei. Auch habe die Armee den Beschwerdeführer in seinem Laden gesucht, wobei bei der Durchsuchung des Ladens Belege für Steuerzahlungen und Propagandamaterial im Zusammenhang mit den LTTE gefunden worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ins Armeecamp vorgeladen und zum Verbleib der Beschwerdeführenden befragt worden; man habe ihm mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Armeecamp melden müssten, und zu erkennen gegeben, dass man sowohl von den regelmässigen telefonischen Kontakten der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Vanni-Gebiet als auch von den Besuchen von Familienangehörigen, die Mitglieder der LTTE seien, Kenntnis habe. Daher hätten sie sich entschieden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Sie seien am 17. März 2009 zuerst nach F._______, geflohen und schliesslich am 27. März 2009 von Jaffna nach Colombo geflogen. Von dort seien sie nach G.______ weitergereist, wo sie sich drei Monate lang versteckt hätten. Am 29. Juni 2009 seien sie von Colombo über Dubai nach Rom geflogen und schliesslich am 1. Juli 2009 in die Schweiz gelangt. B.Mit - am 7. Mai 2011 eröffneter - Verfügung vom 5. Mai 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2009 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2011 unter Einreichung von Beweismitteln (Schreiben Dorfvorsteher vom (...), Schreiben Schulvorsteherin vom (...) , verschiedene Zeitungsausschnitte) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. D.Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 gab der zuständige Instruktionsrichter, da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erschienen, den Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 29. Juni 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Das weitergehende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. In der Folge erbrachten die Beschwerdeführenden mit Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2011 fristgerecht den geforderten Nachweis der Bedürftigkeit.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­schein­lich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Die Vorinstanz wies zwar in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Schilderung der Ereignisse teils widersprüchlich ausgefallen sei, verzichtete indessen mit dem Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz diesbezüglich auf eine nähere Begründung. Gleichzeitig führte sie zutreffend aus, aus welchen Gründen eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nie geltend machten, aktive oder sogar führende Mitglieder der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich angaben, insbesondere in der Zeit des Waffenstillstands wie viele andere Tamilen auch Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und - die Beschwerdeführerin als Lehrerin mit ihren Schülern und Mitglied eines Frauenvereins - an Kundgebungen und Veranstaltungen der LTTE teilgenommen zu haben. Auch wenn wie geltend gemacht die sri-lankischen Sicherheitsbehörden anfangs 2009 in der Endphase des Bürgerkrieges nach der Festnahme eines ehemaligen LTTE-Mitglieds und dessen Familie auch Nachforschungen über die Vermieter der Verhafteten angestellt und deshalb nach den Beschwerdeführenden gesucht haben sollten, ist aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht von einem Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Kontakt mit der im Vanni-Gebiet wohnhaften Schwester sowie mit entfernten Verwandten, die Mitglieder der LTTE gewesen seien, gehabt habe, etwas zu ändern, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Schreiben Dorfvorsteher vom (...), Schreiben Schulvorsteherin vom (...), verschiedene Zeitungsausschnitte) nichts zu ändern. Zum einen wird in der Beschwerde ohne hinreichend konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden unter anderem pauschal darauf verwiesen, dass nach Presseberichten Lehrer während des Bürgerkrieges ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten seien, zum anderen werden in den eingereichten Schreiben, deren Authentiziät vorausgesetzt, ohne weitere nähere Angaben lediglich einzelne, nicht in Zweifel gezogene Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt. 4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor­in­stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5.5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Be­schwer­de­fü­hrenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr vorgenom­men, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat es angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtet. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem im Jaffna-Distrikt gelegenen E.______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Im Jaffna-Distrikt leben verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und über berufliche Erfahrungen. So war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als Lehrerin tätig und der Beschwerdeführer besass einen eigenen Laden für Goldschmuck. Auch leben mehrere Brüder der Beschwerdeführerin in Europa und den USA, welche bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit finanzielle Unterstützung leisten könnten. Im Weiteren ist in Berücksichtigung des Kindeswohls da­rauf hinzuweisen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden vier, sechs und acht Jahre und damit noch jung sind und aufgrund des erst dreijährigen Aufenthalts noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz besteht, welche eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entscheidend erschweren könnte. Aus den genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in Jaffna sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen werden und es ihnen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, erneut eine berufliche Existenz aufbauen zu können. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 5.5 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in der Folge erbracht wurde, gutgeheissen (vgl. vorne Bst. D.), weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3237/2011/mel Urteil vom 19. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...) dessen Ehefrau B._________, geboren (...) und deren Kinder B._________ geboren (...) , C._________ geboren (...) Und D.________ , geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - sri-lankische Staatsangehörige aus Jaffna -suchten am 1. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Juli 2009 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen in einer summarischen Erstbefragung und am 16. Juli 2009 vom BFM ebenda vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe als Lehrererin zusammen mit ihren Schülern an verschiedenen Meetings und Kundgebungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen und sei Mitglied eines Frauenvereins gewesen, der sich gegen Übergriffe der sri-lankischen Armee ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Laden in Jaffna Werbung für Zeitschriften der LTTE gemacht und an Festtagen der LTTE beim Dekorieren geholfen. Auch hätten sie die LTTE mit Essen versorgt und finanziell unterstützt. Zudem seien entfernte Familienangehörige Mitglieder der LTTE. Seit 2000 habe die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunfts- und Wohnort E._______ das leer stehende Haus ihrer Schwester an eine Freundin vermietet; deren Ehemann habe früher den LTTE angehört - wovon sie indessen erst 2009 erfahren habe - und nach seinem Austritt als Geschäftsmann gearbeitet. Im Januar 2009 sei dieser in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet worden und am 10. März 2009 habe man auch die Freundin der Beschwerdeführerin und deren Familie in E._______ festgenommen. In der Folge habe das CID (Criminal Investigation Department) beim Dorfvorsteher Nachforschungen über die Vermieter der verhafteten Familie angestellt und sich am 16. März 2009 bei der Arbeitgeberin über sie erkundigt. Am Abend des gleichen Tages sei ein Fahrzeug vor dem Haus der Beschwerdeführenden vorgefahren. Aus Furcht vor Verhaftung seien die Beschwerdeführenden durch den Hintereingang des Hauses geflohen und hätten sich in einer Bananenplantage versteckt. Später hätten sie erfahren, dass der Vater der Beschwerdeführerin geschlagen und dessen Mobiliar zerstört worden sei. Auch habe die Armee den Beschwerdeführer in seinem Laden gesucht, wobei bei der Durchsuchung des Ladens Belege für Steuerzahlungen und Propagandamaterial im Zusammenhang mit den LTTE gefunden worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ins Armeecamp vorgeladen und zum Verbleib der Beschwerdeführenden befragt worden; man habe ihm mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr im Armeecamp melden müssten, und zu erkennen gegeben, dass man sowohl von den regelmässigen telefonischen Kontakten der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Vanni-Gebiet als auch von den Besuchen von Familienangehörigen, die Mitglieder der LTTE seien, Kenntnis habe. Daher hätten sie sich entschieden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Sie seien am 17. März 2009 zuerst nach F._______, geflohen und schliesslich am 27. März 2009 von Jaffna nach Colombo geflogen. Von dort seien sie nach G.______ weitergereist, wo sie sich drei Monate lang versteckt hätten. Am 29. Juni 2009 seien sie von Colombo über Dubai nach Rom geflogen und schliesslich am 1. Juli 2009 in die Schweiz gelangt. B.Mit - am 7. Mai 2011 eröffneter - Verfügung vom 5. Mai 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2009 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2011 unter Einreichung von Beweismitteln (Schreiben Dorfvorsteher vom (...), Schreiben Schulvorsteherin vom (...) , verschiedene Zeitungsausschnitte) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. D.Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 gab der zuständige Instruktionsrichter, da die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erschienen, den Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 29. Juni 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Das weitergehende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. In der Folge erbrachten die Beschwerdeführenden mit Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2011 fristgerecht den geforderten Nachweis der Bedürftigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­schein­lich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Die Vorinstanz wies zwar in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Schilderung der Ereignisse teils widersprüchlich ausgefallen sei, verzichtete indessen mit dem Hinweis auf die fehlende Asylrelevanz diesbezüglich auf eine nähere Begründung. Gleichzeitig führte sie zutreffend aus, aus welchen Gründen eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nie geltend machten, aktive oder sogar führende Mitglieder der LTTE gewesen zu sein, sondern lediglich angaben, insbesondere in der Zeit des Waffenstillstands wie viele andere Tamilen auch Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und - die Beschwerdeführerin als Lehrerin mit ihren Schülern und Mitglied eines Frauenvereins - an Kundgebungen und Veranstaltungen der LTTE teilgenommen zu haben. Auch wenn wie geltend gemacht die sri-lankischen Sicherheitsbehörden anfangs 2009 in der Endphase des Bürgerkrieges nach der Festnahme eines ehemaligen LTTE-Mitglieds und dessen Familie auch Nachforschungen über die Vermieter der Verhafteten angestellt und deshalb nach den Beschwerdeführenden gesucht haben sollten, ist aufgrund des geringen politischen Profils der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht von einem Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Kontakt mit der im Vanni-Gebiet wohnhaften Schwester sowie mit entfernten Verwandten, die Mitglieder der LTTE gewesen seien, gehabt habe, etwas zu ändern, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Schreiben Dorfvorsteher vom (...), Schreiben Schulvorsteherin vom (...), verschiedene Zeitungsausschnitte) nichts zu ändern. Zum einen wird in der Beschwerde ohne hinreichend konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden unter anderem pauschal darauf verwiesen, dass nach Presseberichten Lehrer während des Bürgerkrieges ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten seien, zum anderen werden in den eingereichten Schreiben, deren Authentiziät vorausgesetzt, ohne weitere nähere Angaben lediglich einzelne, nicht in Zweifel gezogene Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt. 4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor­in­stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5.5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei­mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei­genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Be­schwer­de­fü­hrenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswid­rige Behand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu­mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr vorgenom­men, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist. Indessen hat es angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtet. Die Beschwerdeführenden stammen aus dem im Jaffna-Distrikt gelegenen E.______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Im Jaffna-Distrikt leben verschiedene Familienangehörige der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Schulbildung und über berufliche Erfahrungen. So war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise als Lehrerin tätig und der Beschwerdeführer besass einen eigenen Laden für Goldschmuck. Auch leben mehrere Brüder der Beschwerdeführerin in Europa und den USA, welche bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit finanzielle Unterstützung leisten könnten. Im Weiteren ist in Berücksichtigung des Kindeswohls da­rauf hinzuweisen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden vier, sechs und acht Jahre und damit noch jung sind und aufgrund des erst dreijährigen Aufenthalts noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz besteht, welche eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entscheidend erschweren könnte. Aus den genannten Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in Jaffna sowohl über eine gesicherte Wohnsituation als auch ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen werden und es ihnen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen möglich sein wird, erneut eine berufliche Existenz aufbauen zu können. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 5.5 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit, welcher in der Folge erbracht wurde, gutgeheissen (vgl. vorne Bst. D.), weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: