Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3236/2017 Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich ohne Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in Kreuzlingen vorsprach, worauf er vom Staatssekretariat als Asylsuchender registriert wurde, dass vom Staatssekretariat am 8. Mai 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er sich in der Vergangenheit auch schon in Norwegen aufgehalten hatte (Asylantrag in Norwegen verzeichnet per [...] 2010), dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A8: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei angab, er stamme zwar aus der Republik Moldau, er verfüge jedoch über keine Staatsangehörigkeit, da er einerseits russischer Abstammung sei und er andererseits in einem Waisenhaus in der international nicht anerkannten Republik Transnistrien aufgewachsen sei, dass er gleichzeitig vorbrachte, nachdem er Transnistrien schon im Jahre 2002 verlassen habe, habe er sich während der letzten Jahre ununterbrochen in Europa aufgehalten, wobei er bis heute schon in den verschiedensten europäischen Staaten um die Gewährung von Asyl ersucht habe, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, während der letzten Jahre habe er sich die meiste Zeit in Deutschland aufgehalten, zumal er sein erstes Asylgesuche dort eingereicht habe (angeblich [...] 2004), welches jedoch abgelehnt worden sei (angeblich [...] 2004), worauf seine späteren Gesuche in Österreich, den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Norwegen ebenfalls abgelehnt worden seien, dass er vor diesem Hintergrund auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er wolle in der Schweiz kein Asylgesuch einreichen, sondern er wolle sich hier einbürgern lassen, zumal er nirgends anerkannt werde und er keinen Staat habe (keine Staatsangehörigkeit besitze), nachdem er seine transnistrischen Dokumente 2002 weggeworfen habe und er von der Republik Moldau nicht anerkannt werde, dass er sich abschliessend gegen eine Wegweisung in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, da eine solche keinen Sinn mache, nachdem er bisher in allen Staaten eine Absage erhalten habe, dass das SEM am 23. Mai 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Norwegen gelangte, welches von Norwegen schon am nächsten Tag unter Hinweis auf eine bereits festgestellte Zuständigkeit von Deutschland abgelehnt wurde (vgl. act. A14/A15), dass das SEM vor diesem Hintergrund am 29. Mai 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland gelangte, welchem von Deutschland noch am gleichen Tag entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]); vgl. act. A18/A19), dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (eröffnet am 3. Juni 2017) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe unter Vorlage der Kopie eines moldauischen Geburtsregisterauszuges (...) und der Kopie eines Schreibens des moldauischen Konsulats in Frankfurt am Main (...) im Wesentlichen geltend macht, aufgrund dieser Beweismittel beantrage er von der Schweiz die Anerkennung seiner Staatenlosigkeit, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde (vgl. Telefax vom 9. Juni 2017) dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben schon seit Jahren auf dem Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten aufhält, wobei er in dieser Zeit schon in den verschiedensten Staaten um Asyl ersucht habe, dass er gemäss Aktenlage seinen ersten Antrag um Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland gestellt hat und er nach dessen Abweisung weder in die Heimat zurückgekehrt ist noch das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat, dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zweifelsohne Deutschland für seine Person zuständig ist, was von Deutschland im Rahmen der Erklärung vom 27. Mai 2017 denn auch ausdrücklich anerkannt worden ist, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer sein in der Schweiz eingereichtes Gesuch um die Gewährung internationalen Schutzes offenbar nicht als Asylantrag verstanden haben will (also nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 2 f. AsylG in Verbindung mit den Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), sondern vielmehr als Gesuch um Anerkennung seiner angeblichen Staatenlosigkeit (und demnach als Gesuch nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen [StÜ, SR 0.142.40]), dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entgegen zu halten ist, dass Deutschland für ihn auch dann zuständig bleibt, wenn er in der Schweiz keinen Asylantrag stellt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Dublin-III-VO), zumal Deutschland an seine Zuständigkeit für seine Person gebunden bleibt, solange er das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO; vgl. ferner Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K. 3 und 12 zu Art. 19), dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gehalten ist, die in der Schweiz geltend gemachten Gesuchsgründe respektive seine Vorbringen über seine angebliche Staatenlosigkeit gegenüber den dafür zuständigen Behörden in Deutschland einzubringen, weshalb im vorliegenden Verfahren auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden kann, dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch aufgrund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung nach Deutschland sprechen würde, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wie im Übrigen auch des vorerwähnten Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (von Deutschland ratifiziert am 2. August 1976; dort in Kraft getreten am 24. Januar 1977), und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass der Beschwerdeführer nach seinem mittlerweile schon jahrelangen Aufenthalt in Deutschland mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sein dürfte, weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, nach seiner Rückkehr nach Deutschland könne er seine Rechte gegenüber den dort zuständigen Behörden wahrnehmen, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: