Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3233/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2008 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 14. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der - nach der am 22. Februar 2008 erfolgten Zuweisung an den Kanton C._______ - am 14. April 2008 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei Angehöriger der Ethnie der Igbo und stamme aus E._______ (F._______, G._______ [früher: H._______]), wo er die Schulen besucht und danach im Baugeschäft seines Vaters sowie in einem Laden für Trinkwasserproduktion gearbeitet habe, dass er als Mitglied der oppositionellen Bewegung MASSOB in der ganzen Region F._______ bekannt gewesen sei, dass er im März 2007 - unter dem Verdacht, an mehreren der MASSOB zugeschriebenen Entführungen beteiligt gewesen zu sein - festgenommen und ins Gefängnis von I._______ gebracht worden sei, dass er - nachdem sein Vater einen hochrangigen Offizier bestochen habe - im Dezember 2007 wieder freigekommen und in der Folge in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, dass er sich zwei Tage später zu einer Tante nach J._______ begeben habe, von wo aus er im Versteckten seine Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich am 2. Februar 2008 Nigeria über den Flughafen von J._______ in Begleitung eines Schleppers mit seinem eigenen, rund drei Jahre zuvor selber beantragten Reisepass verlassen habe, dass er von einem ihm nicht namentlich bekannten europäischen Zielflughafen aus in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass er seinen Pass sowie weitere Dokumente seinem Begleiter habe abgeben müssen, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen den Asylbehörden eine Mitgliedschaftskarte der MASSOB abgab, dass er keine weiteren Ausweisschriften zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 3. Februar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass seine Aussagen zu seinem Reiseweg wie auch zu seinen Reise- und Identitätsdokumenten tatsachenwidrig beziehungsweise stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien, dass sodann die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, realitätsfremd sowie - insbesondere was die Freilassung aus dem Gefängnis betreffe - auffallend knapp, unspezifisch und konturenlos dargelegt worden seien, dass sich überdies die Aussagen betreffend seine Aktivitäten für die MASSOB in der stereotypen Wiederholung von inhaltslosen Floskeln erschöpfen würden und zudem auch eine vertiefte Konkretisierung seiner Kenntnisse über diese Organisation vermissen liessen, dass auch der eingereichte MASSOB-Mitgliederausweis an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöge, zumal der mit keinem Stempel versehene Ausweis mit einfachen Mitteln von jedermann hergestellt und erfahrungsgemäss auch leicht käuflich erworben werden könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 16. Mai 2008 (Datum Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. Mai 2008) gegen die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärte, er habe drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt und erhalten und sei mit diesem nach Europa gereist (vgl. A2, S. 4 und A11, S. 5 f.), dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - die Behauptung, er habe seinen Reisepass nach Abschluss seiner Reise seinem "Begleiter" abgeben müssen, nicht plausibel tönt, und der Beschwerdeführer überdies auch keine konkreten Angaben zu seinem Reisepass und insbesondere auch zu den darin enthaltenen Vermerken machen konnte (vgl. A2, S. 4 und A11, S. 5 f.), dass in Bezug auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei mit dem MASSOB-Mitgliederausweis "hierhergekommen", um seine "Identität zu beweisen", festzuhalten ist, dass es sich beim besagten Ausweis - ungeachtet der Frage seiner Echtheit - um eine blosse Mitgliedschaftskarte und keinesfalls um ein "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) diesbezüglich lediglich geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei "mit seinem eigenen Pass ausgereist" und der "Begleiter/Schlepper" habe den Pass mit einem Schengen-Visum gefälscht und nach der Einreise behalten, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2.), dass der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - keine differenzierte Reisebeschreibung abgegeben hat, und die Anreise in die Schweiz offensichtlich tatsachenwidrig (angesichts seiner Angaben über die Entfernung zwischen dem Ankunftsflughafen und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kommen als Landeorte in der Tat nur die Flughäfen K._______ und L._______ in Frage, wo jedoch gar keine direkt aus J._______ kommenden Flugzeuge landen würden) schilderte, dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten widersprüchlich (etwa was den Zeitpunkt des Beitritts zur MASSOB [vgl. A11, S. 8 und 9], seine Festnahme [vgl. A2, S. 5 sowie A11, S. 8 und 12] oder die Zahl der ihn freilassenden Beamten [vgl. A2, S. 6 und A11, S. 17] betrifft), realitätsfremd (etwa, die Aussage, Nigeria mit dem eigenen Reisepass über den streng bewachten internationalen Flughafen von J._______ verlassen zu haben), und auffallend knapp, unspezifisch und konturenlos (insbesondere die Schilderung seiner Befreiung aus dem Gefängnis) ausgefallen sind, dass sich schliesslich - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte - die Aussagen des Beschwerdeführers zur MASSOB und zu seinen Aktivitäten für diese Organisation in einer stereotypen Wiederholung von inhaltslosen Floskeln erschöpfen und eine vertiefte Konkretisierung der Kenntnisse über diese Organisation vermissen lassen, dass weder die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen Hinweise auf den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemachten Sachverhalt sowie die Behauptung, der Vater des Beschwerdeführers habe am BIAFRA-Krieg teilgenommen) noch der - mit einfachen Mitteln selbst herstellbare oder gegen entsprechende Bezahlung erhältliche - MASSOB-Mitgliederausweis geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass mithin im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der direkten Bundesanhörung vom 14. April 2008 darstellte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung ohne weiteres der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass aus den - von blutigen Zusammenstössen begleiteten - Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 der Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, als Sieger hervorging, welcher am 29. Mai 2007 sein Amt antrat und dabei der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot und als wichtigste Ziele die Bekämpfung von Korruption und Armut und die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes nannte, dass es im Niger-Delta auch im Jahre 2007 und zu Beginn des Jahres 2008 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen kriminellen Banden und den Sicherheitskräften gekommen ist, dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen dennoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine zwölfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung (als Mitarbeiter im Baugeschäft seines Vaters und in einem Laden für Trinkwasserproduktion) sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Heimat (Eltern und zwei Schwestern) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und Original der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
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