Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden, zwei aus Syrien stammende Geschwister, beantragten am 17. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen Besuchsaufenthalt vom 5. März bis zum 2. Juni 2014 beim in der Schweiz lebenden Onkel, dem Beschwerdeführer 1 (BF 1). Den Eltern der Gesuchstellenden war im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige ein Einreisevisum erteilt worden. In der Folge reisten sie am 2. Dezember 2013 in die Schweiz ein. B. Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 24. Februar 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refus/Annulation/Abrogation de Visa") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 1. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, die Eltern seines Neffen und seiner Nichte hätten bereits mit ihrem 17-jährigen Sohn in die Schweiz einreisen können. Es sei unverständlich, weshalb die Gesuchstellenden nicht in die Schweiz kommen dürften, obwohl die gesamte Kernfamilie hier lebe. Demgegenüber lebten die Gesuchstellenden im Moment in Damaskus und zwar ohne feste Adresse. Sie seien zwar im Libanon des Termins wegen auf der Botschaft gewesen, doch hätten sie dort nicht bleiben können. Als Christen würden sie speziell verfolgt. Es fänden täglich Bombardements statt, und sein Neffe sei zudem nicht sicher vor einer militärischen Zwangsrekrutierung. Die Gesuchstellenden könnten beim Beschwerdeführer 1 für maximal 90 Tage Unterkunft finden. Seine Garantien (Mietvertrag etc.) habe er dem BFM bereits zur Verfügung gestellt. Ebenso habe sich das SRK dazu bereit erklärt, eine subsidiäre Kostengarantie zu sprechen. Dementsprechend werde um eine Neubeurteilung der Visumsgesuche ersucht. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 - eröffnet am 23. Mai 2014 - wies das BFM die Einsprache ab und auferlegt die Verfahrenskosten von Fr. 150.- dem Einsprecher. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vorweg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums einräumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe - nach vorangehender Konsultation des BFM - den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermögen. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen liesse. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013; ["Weisung Syrien"]) komme nicht zur Anwendung, weil sich in der Schweiz keine direkten Familienangehörigen befänden respektive die Gesuchstellenden in keinem in der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer 1 stünden. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllten, so dass die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Sichtvermerks zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen: Das BFM sei anzuweisen, D._______ und E._______ ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Die Einsprachegebühr von Fr. 150.- sei aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe den Eltern der Gesuchstellenden sowie einem minderjährigen Kind der beiden im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige ein Einreisevisum erteilt. Die Eltern der Gesuchstellenden seien in der Folge am 2. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Der in der Schweiz lebende Bruder beziehungsweise Schwager, A._______, somit der Onkel der Gesuchstellenden, habe für ihre Unterhaltskosten garantiert und das Schweizerische Rote Kreuz eine ergänzende Kostengutsprache erteilt. Das vorliegende, verweigerte Einreisegesuch sei am 21. November 2013 - somit innerhalb der Zeitspanne, innert welcher die Visa-Sonderbestimmungen für Angehörige syrischer Staatsangehöriger in Kraft gewesen seien - gestellt worden. Die angefochtene Verfügung verkenne zum Nachteil der Gesuchstellenden, dass sie als Nichte und Neffe beziehungsweise Tochter und Sohn der Beschwerdeführer 2 und 3 zum privilegierten "erweiterten Kreis von Familienmitgliedern" gehörten, welche von den Visaerleichterungen profitieren könnten. Die Verweigerung der Visa erweise sich demnach als Willkürakt. Was den Antrag auf Aufhebung der Visagebühr anbelange, so berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht, dass die Gesuchstellenden bereits die Kosten für die Einsprache bei der Schweizer Botschaft in Beirut vorgeschossen hätten. Die entsprechenden Quittungen über total LBP 234'000, entsprechend etwa einem Betrag von Fr. 300.-, lägen der Beschwerdeeingabe bei. Dementsprechend lasse sich eine zusätzliche Kostenauflage nicht rechtfertigen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. E.d Der Beschwerdeführer 1 leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. August 2014. E.e Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden die der Schweizer Botschaft bei der Einreichung des Gesuchs übermittelten Unterlagen in Kopie einreichen und festhalten, gemäss der "Weisung des BFM vom 4. September 2013, Ziffer I.a) gehörten "Geschwister und ihre Kernfamilie" zum Kreis der Begünstigten, weshalb es vor diesem Hintergrund ausser Zweifel stehe, dass sie zum privilegierten Kreis gerechnet werden müssten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der doppelt bezahlten Einsprachegebühren durch die Gesuchstellenden sowie zur Frage, ob die Gesuchstellenden trotz erreichter Volljährigkeit noch zur Kernfamilie im Sinne der Weisung vom 4. September 2013 gehören. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb angemessen und das SEM beantrage die Abweisung der vorliegenden Begehren. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 12. März 2015 ein. H.b Am 26. Februar 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und erklärten, sie hielten an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchten um Gutheissung ihrer Anträge. Es erstaune, dass sich die Vorinstanz zu den ihr vom Instruktionsrichter in der Verfügung vom 30. Januar 2015 gestellten Fragen nicht vernehmen lasse. Aus ihrer Sicht seien die doppelten auferlegten Einsprachegebühren nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden wollten die Antwort auf die an das SEM gerichtete Frage ihrer Zugehörigkeit zur Kernfamilie im Sinne der Weisung vom 4. September 2013 nicht vorwegnehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut um Einreichung einer Vernehmlassung, wobei das SEM insbesondere die in den Erwägungen nochmals aufgeworfene Frage nach den Kosten zu beantworten habe. J. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 hielt das SEM fest, dass sich nach einer erneuten Überprüfung sämtlicher Akten und insbesondere den Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslandvertretung in Beirut herausgestellt habe, dass die Kosten für die Einsprache im Gegenwert von Fr. 300. - bereits von der Vertretung erhoben worden seien. Demnach erübrige es sich, weitere Kosten zu erheben, und Punkt 2 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Mai 2014 werde aufgehoben. Im Übrigen halte das SEM an der Verfügung fest, und beantrage die Abweisung der Beschwerde. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 11. September 2015 ein. K.b Am 31. August 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und erklärten, sie hätten von der Vernehmlassung Kenntnis genommen, hielten an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest, und ersuchten das Gericht um Gutheissung ihrer Anträge.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer 1 (Onkel) ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. Februar 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Eltern) sind aufgrund ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Gesuchstellenden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c). Da die Eingabe vom 11. Juni 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H. und BVGE 2015/5).
E. 3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
E. 4 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flüchtlinge kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. D. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher ausser Betracht.
E. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.
E. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Gastgeber (BF 1) mit Schreiben vom 20. November 2013 an die Schweizer Vertretung in Beirut für die Gesuchsteller D._______ und E._______ (seine Nichte und sein Neffe), deren Eltern sowie deren minderjährigen Bruder ein Gesuch um humanitäres Visum gestützt auf die "Weisung Syrien" gestellt hat (vgl. Akten der Vorinstanz S. 9 sowie S. 24). Gemäss den handschriftlichen Notizen in den vorinstanzlichen Akten haben sich die beiden Gesuchstellenden zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern und dem jüngeren, minderjährigen Bruder (denen in der Folge das Visum für die Schweiz gewährt wurde) bei der Botschaft gemeldet (vgl. bezüglich D._______ S. 7 und S. 30 der vorinstanzlichen Akten: "parents et frère ont eu les visas. Il n'a pas déposé la demande avec la famille à cause des examens à l'université" sowie für E._______ S. 11, S. 26 sowie S. 33 der vorinstanzlichen Akten: "Les parents et un frère ont eu les visas et ont voyagé en décembre. Elle n'a pas présenté avec sa famille car elle avait des examens à l'université"). Später stellten die Gesuchstellenden am 17. Februar 2014 erneut bei der Schweizer Vertretung in Beirut Visumsgesuche, welche der Gastgeber (BF1) mit einer "Einladung" vom 18. Februar 2014 stützte (vgl. Akten der Vorinstanz S. 5 sowie S. 8). Die vorliegenden Gesuche datieren demnach vom 17. Februar 2014.
E. 5.3 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie BVGE 2015/5). Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H. sowie BVGE 2015 /5).
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums nicht erfüllt seien, weil die Wiederausreise nicht gesichert sei (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. D). Die Beschwerdeführenden würden auch nicht unter die Praxis gemäss der "Weisung Syrien" fallen, weil sie nicht zur Kernfamilie ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Onkel (BF1) gehören würden.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass angesichts der Umschreibung der berechtigten Personen gemäss der "Weisung Syrien", lediglich die Geschwister des in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten samt ihren Kernfamilien (mithin die Eltern der Gesuchstellenden und das minderjährige Kind) berechtigt wären. Demgegenüber gehören jedoch volljährige Kinder nicht zur Kernfamilie. Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall bereits aus zeitlichen Gründen die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige ("Weisung Syrien") nicht zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Gesuche der Beschwerdeführenden datieren vom 14. Februar 2014. Die "Weisung Syrien" wurde jedoch bereits am 29. November 2013 von der Vorinstanz durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II ["Weisung Aufhebung"]) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen der Vorinstanz zu behandeln seien (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2.3 S. 88 f.).
E. 6.3 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt wären (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3).
E. 6.4 Die Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.1 S. 85 f.). In Absprache mit dem EDA hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EIPD) am 28. September 2012 die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ("Weisung humanitäres Visum") ersetzt (vgl. BVGE 2014/5 E. 4.1.1 S. 86).
E. 6.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (vgl. vorstehend E. 5.3). Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 6.6 Im Lichte der "Weisung humanitäres Visum" ist somit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden in einer Notsituation befinden.
E. 6.6.1 In ihrer Einsprache vom 1. April 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden sich in Damaskus aufhalten (vgl. Akten der Vorinstanz S. 17). Demgegenüber erklärten sie in ihrer Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2014, sie seien im Libanon (vgl. ebd. S. 4), während sie in der Eingabe vom 18. August 2014 geltend machten, sie würden in Damaskus weilen (vgl. ebd. S. 2).
E. 6.6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft von einer Notsituation auszugehen ist, da sich realistischerweise die Annahme aufdrängt, sie würden sich im Libanon aufhalten, wo sie bereits Schutz gefunden haben. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im Libanon in einer schwierigen Situation befinden. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.
E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 1. April 2014 abgewiesen hat.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, und die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 aufgehoben wurde (vgl. vorstehend Bst. J). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 9 Nachdem die Vorinstanz die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 aufgehoben hat, sind die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihnen eine (wenn auch nur reduzierte) Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Den Beschwerdeführenden sind mithin Fr. 200.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 300. - wird zurückerstattet.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. von Fr. 200.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Beirut. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3223/2014 Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien188 A._______, geboren am (...) (BF 1), B. _______, geboren am (...) (BF 2), C._______, geboren am (...) (BF 3), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von D._______ und E._______; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / (...) + (...) Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden, zwei aus Syrien stammende Geschwister, beantragten am 17. Februar 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen Besuchsaufenthalt vom 5. März bis zum 2. Juni 2014 beim in der Schweiz lebenden Onkel, dem Beschwerdeführer 1 (BF 1). Den Eltern der Gesuchstellenden war im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige ein Einreisevisum erteilt worden. In der Folge reisten sie am 2. Dezember 2013 in die Schweiz ein. B. Die Vertretung wies den Visumsantrag der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 24. Februar 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refus/Annulation/Abrogation de Visa") mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 1. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, die Eltern seines Neffen und seiner Nichte hätten bereits mit ihrem 17-jährigen Sohn in die Schweiz einreisen können. Es sei unverständlich, weshalb die Gesuchstellenden nicht in die Schweiz kommen dürften, obwohl die gesamte Kernfamilie hier lebe. Demgegenüber lebten die Gesuchstellenden im Moment in Damaskus und zwar ohne feste Adresse. Sie seien zwar im Libanon des Termins wegen auf der Botschaft gewesen, doch hätten sie dort nicht bleiben können. Als Christen würden sie speziell verfolgt. Es fänden täglich Bombardements statt, und sein Neffe sei zudem nicht sicher vor einer militärischen Zwangsrekrutierung. Die Gesuchstellenden könnten beim Beschwerdeführer 1 für maximal 90 Tage Unterkunft finden. Seine Garantien (Mietvertrag etc.) habe er dem BFM bereits zur Verfügung gestellt. Ebenso habe sich das SRK dazu bereit erklärt, eine subsidiäre Kostengarantie zu sprechen. Dementsprechend werde um eine Neubeurteilung der Visumsgesuche ersucht. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 - eröffnet am 23. Mai 2014 - wies das BFM die Einsprache ab und auferlegt die Verfahrenskosten von Fr. 150.- dem Einsprecher. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vorweg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums einräumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe - nach vorangehender Konsultation des BFM - den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermögen. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen liesse. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013; ["Weisung Syrien"]) komme nicht zur Anwendung, weil sich in der Schweiz keine direkten Familienangehörigen befänden respektive die Gesuchstellenden in keinem in der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer 1 stünden. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllten, so dass die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung des Sichtvermerks zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen: Das BFM sei anzuweisen, D._______ und E._______ ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Die Einsprachegebühr von Fr. 150.- sei aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe den Eltern der Gesuchstellenden sowie einem minderjährigen Kind der beiden im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige ein Einreisevisum erteilt. Die Eltern der Gesuchstellenden seien in der Folge am 2. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Der in der Schweiz lebende Bruder beziehungsweise Schwager, A._______, somit der Onkel der Gesuchstellenden, habe für ihre Unterhaltskosten garantiert und das Schweizerische Rote Kreuz eine ergänzende Kostengutsprache erteilt. Das vorliegende, verweigerte Einreisegesuch sei am 21. November 2013 - somit innerhalb der Zeitspanne, innert welcher die Visa-Sonderbestimmungen für Angehörige syrischer Staatsangehöriger in Kraft gewesen seien - gestellt worden. Die angefochtene Verfügung verkenne zum Nachteil der Gesuchstellenden, dass sie als Nichte und Neffe beziehungsweise Tochter und Sohn der Beschwerdeführer 2 und 3 zum privilegierten "erweiterten Kreis von Familienmitgliedern" gehörten, welche von den Visaerleichterungen profitieren könnten. Die Verweigerung der Visa erweise sich demnach als Willkürakt. Was den Antrag auf Aufhebung der Visagebühr anbelange, so berücksichtige die angefochtene Verfügung nicht, dass die Gesuchstellenden bereits die Kosten für die Einsprache bei der Schweizer Botschaft in Beirut vorgeschossen hätten. Die entsprechenden Quittungen über total LBP 234'000, entsprechend etwa einem Betrag von Fr. 300.-, lägen der Beschwerdeeingabe bei. Dementsprechend lasse sich eine zusätzliche Kostenauflage nicht rechtfertigen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 19. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. E.d Der Beschwerdeführer 1 leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. August 2014. E.e Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden die der Schweizer Botschaft bei der Einreichung des Gesuchs übermittelten Unterlagen in Kopie einreichen und festhalten, gemäss der "Weisung des BFM vom 4. September 2013, Ziffer I.a) gehörten "Geschwister und ihre Kernfamilie" zum Kreis der Begünstigten, weshalb es vor diesem Hintergrund ausser Zweifel stehe, dass sie zum privilegierten Kreis gerechnet werden müssten. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der doppelt bezahlten Einsprachegebühren durch die Gesuchstellenden sowie zur Frage, ob die Gesuchstellenden trotz erreichter Volljährigkeit noch zur Kernfamilie im Sinne der Weisung vom 4. September 2013 gehören. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch würden keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb angemessen und das SEM beantrage die Abweisung der vorliegenden Begehren. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 12. März 2015 ein. H.b Am 26. Februar 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen und erklärten, sie hielten an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchten um Gutheissung ihrer Anträge. Es erstaune, dass sich die Vorinstanz zu den ihr vom Instruktionsrichter in der Verfügung vom 30. Januar 2015 gestellten Fragen nicht vernehmen lasse. Aus ihrer Sicht seien die doppelten auferlegten Einsprachegebühren nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführenden wollten die Antwort auf die an das SEM gerichtete Frage ihrer Zugehörigkeit zur Kernfamilie im Sinne der Weisung vom 4. September 2013 nicht vorwegnehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut um Einreichung einer Vernehmlassung, wobei das SEM insbesondere die in den Erwägungen nochmals aufgeworfene Frage nach den Kosten zu beantworten habe. J. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 hielt das SEM fest, dass sich nach einer erneuten Überprüfung sämtlicher Akten und insbesondere den Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslandvertretung in Beirut herausgestellt habe, dass die Kosten für die Einsprache im Gegenwert von Fr. 300. - bereits von der Vertretung erhoben worden seien. Demnach erübrige es sich, weitere Kosten zu erheben, und Punkt 2 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Mai 2014 werde aufgehoben. Im Übrigen halte das SEM an der Verfügung fest, und beantrage die Abweisung der Beschwerde. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 11. September 2015 ein. K.b Am 31. August 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und erklärten, sie hätten von der Vernehmlassung Kenntnis genommen, hielten an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest, und ersuchten das Gericht um Gutheissung ihrer Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer 1 (Onkel) ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 14. Februar 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Eltern) sind aufgrund ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den Gesuchstellenden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c). Da die Eingabe vom 11. Juni 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H. und BVGE 2015/5). 3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
4. Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. Für syrische Flüchtlinge kann eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsfrist aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. D. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher ausser Betracht. 5. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Gastgeber (BF 1) mit Schreiben vom 20. November 2013 an die Schweizer Vertretung in Beirut für die Gesuchsteller D._______ und E._______ (seine Nichte und sein Neffe), deren Eltern sowie deren minderjährigen Bruder ein Gesuch um humanitäres Visum gestützt auf die "Weisung Syrien" gestellt hat (vgl. Akten der Vorinstanz S. 9 sowie S. 24). Gemäss den handschriftlichen Notizen in den vorinstanzlichen Akten haben sich die beiden Gesuchstellenden zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen mit ihren Eltern und dem jüngeren, minderjährigen Bruder (denen in der Folge das Visum für die Schweiz gewährt wurde) bei der Botschaft gemeldet (vgl. bezüglich D._______ S. 7 und S. 30 der vorinstanzlichen Akten: "parents et frère ont eu les visas. Il n'a pas déposé la demande avec la famille à cause des examens à l'université" sowie für E._______ S. 11, S. 26 sowie S. 33 der vorinstanzlichen Akten: "Les parents et un frère ont eu les visas et ont voyagé en décembre. Elle n'a pas présenté avec sa famille car elle avait des examens à l'université"). Später stellten die Gesuchstellenden am 17. Februar 2014 erneut bei der Schweizer Vertretung in Beirut Visumsgesuche, welche der Gastgeber (BF1) mit einer "Einladung" vom 18. Februar 2014 stützte (vgl. Akten der Vorinstanz S. 5 sowie S. 8). Die vorliegenden Gesuche datieren demnach vom 17. Februar 2014. 5.3 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie BVGE 2015/5). Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H. sowie BVGE 2015 /5). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengenvisums nicht erfüllt seien, weil die Wiederausreise nicht gesichert sei (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. D). Die Beschwerdeführenden würden auch nicht unter die Praxis gemäss der "Weisung Syrien" fallen, weil sie nicht zur Kernfamilie ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Onkel (BF1) gehören würden. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass angesichts der Umschreibung der berechtigten Personen gemäss der "Weisung Syrien", lediglich die Geschwister des in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten samt ihren Kernfamilien (mithin die Eltern der Gesuchstellenden und das minderjährige Kind) berechtigt wären. Demgegenüber gehören jedoch volljährige Kinder nicht zur Kernfamilie. Darüber hinaus kommt im vorliegenden Fall bereits aus zeitlichen Gründen die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige ("Weisung Syrien") nicht zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 5.2). Die Gesuche der Beschwerdeführenden datieren vom 14. Februar 2014. Die "Weisung Syrien" wurde jedoch bereits am 29. November 2013 von der Vorinstanz durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II ["Weisung Aufhebung"]) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen der Vorinstanz zu behandeln seien (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2.3 S. 88 f.). 6.3 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt wären (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). 6.4 Die Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.1 S. 85 f.). In Absprache mit dem EDA hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EIPD) am 28. September 2012 die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 ("Weisung humanitäres Visum") ersetzt (vgl. BVGE 2014/5 E. 4.1.1 S. 86). 6.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (vgl. vorstehend E. 5.3). Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). 6.6 Im Lichte der "Weisung humanitäres Visum" ist somit zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden in einer Notsituation befinden. 6.6.1 In ihrer Einsprache vom 1. April 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden sich in Damaskus aufhalten (vgl. Akten der Vorinstanz S. 17). Demgegenüber erklärten sie in ihrer Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2014, sie seien im Libanon (vgl. ebd. S. 4), während sie in der Eingabe vom 18. August 2014 geltend machten, sie würden in Damaskus weilen (vgl. ebd. S. 2). 6.6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht somit zum Schluss, dass bei den Beschwerdeführenden nicht glaubhaft von einer Notsituation auszugehen ist, da sich realistischerweise die Annahme aufdrängt, sie würden sich im Libanon aufhalten, wo sie bereits Schutz gefunden haben. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im Libanon in einer schwierigen Situation befinden. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 1. April 2014 abgewiesen hat.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, und die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 aufgehoben wurde (vgl. vorstehend Bst. J). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
9. Nachdem die Vorinstanz die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2014 aufgehoben hat, sind die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihnen eine (wenn auch nur reduzierte) Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Den Beschwerdeführenden sind mithin Fr. 200.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 300. - wird zurückerstattet.
3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. von Fr. 200.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Beirut. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: