Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihre Tochter seien ukrainische Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) hätten sie sich in Rumänien aufgehalten, wo sie den Schutzstatus erhalten hätten. B. Mit Schreiben vom 17. September 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Rumänien. C. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 15. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, dass sie in Rumänien bei der Suche einer Unterkunft Schwierigkeiten gehabt habe. Als Alleinerziehende habe sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ihre Tochter in der Unterkunft zurücklassen müssen. Zudem habe ihre Tochter aufgrund der grossen Distanz nicht zur Schule gehen können, was diese psychisch belastet habe. Im Übrigen habe sie auf den rumänischen Schutzstatus inzwischen verzichtet. Es wurden Kopien der ukrainischen Reisepässe, die ukrainische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die ukrainische Geburtsurkunde der Tochter sowie ein Schreiben der rumänischen Botschaft in C._______ vom (...) zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Rumänien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Rumänien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage verschiedener ukrainischer Dokumente (die den Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 bestätigen sollen), verschiedener Bestätigungen über das Absolvieren von Französischkursen in der Schweiz, einer Zusammenstellung der Hauptbeschwerden ukrainischer Flüchtlinge in Rumänien, einer Fürsorgebestätigung sowie zweier Empfehlungsschreiben - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrer Tochter vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des Bundesrats vom 19. August 2026 erneut angepasst (in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff. inkl. Beilagen). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Rumänien sowie die Situation in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Urteil D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihre individuelle Situation sowie die ihrer Tochter in Bezug auf Rumänien ausreichend gewürdigt wurde. Im Übrigen ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen des angerufenen Urteils unvereinbar, ging es dort doch um die Schutzalternative eines alleinstehenden Mannes in Italien, die vom Gericht bestätigt wurde.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Angesichts der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wurden die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt festgelegt: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt -, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind ukrainische Staatsangehörige; sie haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt, was die eingereichten ukrainischen Dokumente zusätzlich belegen. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielten sich jedoch hiernach in Rumänien auf und erhielten dort einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine, was im Übrigen auch das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und in der Beschwerde erwähnte Schreiben der rumänischen Botschaft bestätigt. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf ihren Schutzstatus in Rumänien verzichtet. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Rumänien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll und - vergleichbar mit Dublin-Verfahren - mithin kein Wahlrecht des schutzgewährenden Staates besteht (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 5.5 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (Gültigkeit Reisepass Beschwerdeführerin: bis (...), Tochter: bis (...), vgl. SEM-Akten 18/21) kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise dort legal einreisen.
E. 5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 8.3) - zu berücksichtigen ist.
E. 5.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 5.8 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Rumänien einklagen. Es ist - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu den Problemen in Rumänien sowie der Liste über die «Hauptbeschwerden ukrainischer Flüchtlinge in Rumänien» - folglich nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die lediglich behaupteten gesundheitlichen Belastungen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5) sind weder belegt noch lassen diese auf eine medizinische Notlage beziehungsweise auf krankheitsbedingte Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne der Rechtsprechung deuten. Was die angeblichen Diskriminierungen anbelangt, steht es der Beschwerdeführerin ebenfalls offen, sich bei Bedarf an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entsprechenden Belege (Französischkurse und Empfehlungsschreiben) vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine allfällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Sprachkurse sowie die gezeigte Eigeninitiative können der Beschwerdeführerin jedoch auch in Rumänien dienen, wo sie bereits vor ihrer Ausreise bis zum Ablauf ihres Arbeitsvertrages arbeitstätig war, um sich dort erneut (auch beruflich) zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich kann auch mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht umgestossen werden. So führt die Beschwerdeführerin namentlich selbst aus, dass ihre Tochter in Rumänien einzig aufgrund der Distanz zur Schule diese nicht habe besuchen können. Dies zeigt auf, dass die Tochter dort durchaus Zugang zu Bildung hat und überdies bei regulärem Schulbesuch auch nicht mehr auf ihre alleinerziehende Mutter zuhause warten müsste. Es kann schliesslich aufgrund ihres noch jungen Alters und der erst knapp dreijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich auch die Tochter aufgrund der dargelegten Integrationsfähigkeit (in der Schweiz, vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7) auch in Rumänien integrieren werden kann. Zudem wird die Tochter gemeinsam mit der Mutter, ihrer nach wie vor engsten Bezugsperson, nach Rumänien zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis [...]) und ihre Tochter (bis [...]) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Beschwerde jedoch zum massgeblichen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, und die Beschwerdeführerin aufgrund der Akte nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweisen sich als gegenstandslos, da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Direktentscheid abgeschlossen ist. Da die Beschwerdeführerin bisher nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3212/2025 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihre Tochter seien ukrainische Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) hätten sie sich in Rumänien aufgehalten, wo sie den Schutzstatus erhalten hätten. B. Mit Schreiben vom 17. September 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Rumänien. C. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 15. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, dass sie in Rumänien bei der Suche einer Unterkunft Schwierigkeiten gehabt habe. Als Alleinerziehende habe sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ihre Tochter in der Unterkunft zurücklassen müssen. Zudem habe ihre Tochter aufgrund der grossen Distanz nicht zur Schule gehen können, was diese psychisch belastet habe. Im Übrigen habe sie auf den rumänischen Schutzstatus inzwischen verzichtet. Es wurden Kopien der ukrainischen Reisepässe, die ukrainische Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die ukrainische Geburtsurkunde der Tochter sowie ein Schreiben der rumänischen Botschaft in C._______ vom (...) zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kanton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Rumänien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Rumänien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage verschiedener ukrainischer Dokumente (die den Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 bestätigen sollen), verschiedener Bestätigungen über das Absolvieren von Französischkursen in der Schweiz, einer Zusammenstellung der Hauptbeschwerden ukrainischer Flüchtlinge in Rumänien, einer Fürsorgebestätigung sowie zweier Empfehlungsschreiben - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrer Tochter vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des Bundesrats vom 19. August 2026 erneut angepasst (in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff. inkl. Beilagen). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Rumänien sowie die Situation in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Urteil D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihre individuelle Situation sowie die ihrer Tochter in Bezug auf Rumänien ausreichend gewürdigt wurde. Im Übrigen ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen des angerufenen Urteils unvereinbar, ging es dort doch um die Schutzalternative eines alleinstehenden Mannes in Italien, die vom Gericht bestätigt wurde. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Angesichts der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips wurden die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt festgelegt: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt -, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind ukrainische Staatsangehörige; sie haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt, was die eingereichten ukrainischen Dokumente zusätzlich belegen. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielten sich jedoch hiernach in Rumänien auf und erhielten dort einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine, was im Übrigen auch das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und in der Beschwerde erwähnte Schreiben der rumänischen Botschaft bestätigt. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf ihren Schutzstatus in Rumänien verzichtet. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Rumänien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll und - vergleichbar mit Dublin-Verfahren - mithin kein Wahlrecht des schutzgewährenden Staates besteht (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.5 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (Gültigkeit Reisepass Beschwerdeführerin: bis (...), Tochter: bis (...), vgl. SEM-Akten 18/21) kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise dort legal einreisen. 5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 8.3) - zu berücksichtigen ist. 5.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.8 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Rumänien einklagen. Es ist - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu den Problemen in Rumänien sowie der Liste über die «Hauptbeschwerden ukrainischer Flüchtlinge in Rumänien» - folglich nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die lediglich behaupteten gesundheitlichen Belastungen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5) sind weder belegt noch lassen diese auf eine medizinische Notlage beziehungsweise auf krankheitsbedingte Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne der Rechtsprechung deuten. Was die angeblichen Diskriminierungen anbelangt, steht es der Beschwerdeführerin ebenfalls offen, sich bei Bedarf an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entsprechenden Belege (Französischkurse und Empfehlungsschreiben) vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine allfällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Sprachkurse sowie die gezeigte Eigeninitiative können der Beschwerdeführerin jedoch auch in Rumänien dienen, wo sie bereits vor ihrer Ausreise bis zum Ablauf ihres Arbeitsvertrages arbeitstätig war, um sich dort erneut (auch beruflich) zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich kann auch mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht umgestossen werden. So führt die Beschwerdeführerin namentlich selbst aus, dass ihre Tochter in Rumänien einzig aufgrund der Distanz zur Schule diese nicht habe besuchen können. Dies zeigt auf, dass die Tochter dort durchaus Zugang zu Bildung hat und überdies bei regulärem Schulbesuch auch nicht mehr auf ihre alleinerziehende Mutter zuhause warten müsste. Es kann schliesslich aufgrund ihres noch jungen Alters und der erst knapp dreijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich auch die Tochter aufgrund der dargelegten Integrationsfähigkeit (in der Schweiz, vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7) auch in Rumänien integrieren werden kann. Zudem wird die Tochter gemeinsam mit der Mutter, ihrer nach wie vor engsten Bezugsperson, nach Rumänien zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis [...]) und ihre Tochter (bis [...]) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Beschwerde jedoch zum massgeblichen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, und die Beschwerdeführerin aufgrund der Akte nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweisen sich als gegenstandslos, da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Direktentscheid abgeschlossen ist. Da die Beschwerdeführerin bisher nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: