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D-31/2019

D-31/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 14. Juni 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 23. August 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach auf dem (...) und dem (...) gearbeitet. Er habe Sri Lanka im (...) 2015 verlassen, weil das Criminal Investigation Department (CID) im (...) 2015 nach ihm gesucht habe. Im Jahr 2006 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der die Entfernung eines in der Nähe seiner Schule gelegenen Armeelagers gefordert worden sei. Kurz danach sei ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf ihn zugekommen und habe ihn zur Mithilfe aufgefordert. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen, aber diese hätten gedroht, seine Schwestern zwangsweise zu rekrutieren respektive sich bei ihm zuhause einzuquartieren, wenn er die Hilfe verweigere. Er habe den LTTE deshalb während zwei Monaten (...) beziehungsweise einen Monat lang (...) geholfen. Er habe Lebensmittel gesammelt und beim Bau eines Bunkers geholfen. E._______ - sein Schwager respektive der Ehemann seiner im Nachbarhaus lebenden Cousine - habe als (...) auch beim Bunkerbau mitgewirkt. Als Soldaten den Bunker und Waffen gefunden hätten, sei im (...) 2006 eine Razzia durchgeführt worden, bei der er mitgenommen worden sei. Weil er noch Schüler gewesen sei, sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Auch E._______ sei festgenommen worden, nach einer Intervention des Dorfvorstehers aber auch freigekommen. Etwa eine Woche später sei es zu einer weiteren Razzia gekommen. Wie andere Dorfbewohner auch, habe er zu einem Sportplatz gehen müssen. Dort sei er kurz gefragt worden, ob er Aktivitäten der LTTE beobachtet habe, was er verneint habe, und habe dann wieder gehen können. Danach sei er erst im (...) 2013 wieder in Kontakt mit den Behörden gekommen, als er wegen einer Schlägerei fälschlicherweise festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei. Im (...) 2013 habe der Schulleiter an Wahlen teilgenommen und er - der Beschwerdeführer - habe bei der Kampagne kurze Zeit mitgeholfen. Nachdem er telefonisch bedroht worden sei, da der Tamil National Alliance (TNA) damals das Durchführen von Kampagnen verboten gewesen sei, habe er damit aufgehört. Danach sei ihm bis 2015 nichts mehr passiert. Als 2012 gezielt nach Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, gefahndet worden sei, und sich ein Freund von E._______ namens F._______, der auch beim Bunkerbau beteiligt gewesen sei, gestellt habe, habe E._______ aus Angst vor einer Festnahme Beschwerde bei der Menschenrechtskommission eingereicht und sich in ein Rehabilitationszentrum begeben. E._______. sei 2014 nochmals dort gewesen und habe danach wieder ein normales Leben führen können. Am (...) 2015 sei das CID zu E._______ nach Hause gekommen. Dieser sei aber nicht zuhause gewesen und das CID habe ihm ausrichten lassen, dass er sich am nächsten Tag in einem Camp melden müsse. E._______ habe ihn telefonisch über diesen Besuch informiert und ihm gesagt, dass das CID auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt habe. Danach sei E._______ untergetaucht. Am (...) 2015 seien zwei CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, er sei aber nicht dort gewesen. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei (...) gebrochen. Nachdem sein Vater ihn darüber informiert habe, sei er nicht mehr nach Hause, sondern nach B._______ gegangen, wo die Geschwister seiner Mutter leben würden. Er habe sich dort etwa drei Monate aufgehalten. Während dieser Zeit habe sein Vater die Ausreise organisiert. Er vermute, dass F._______ ihn beim CID verraten haben könnte, nachdem dieser festgenommen worden sei. Die CID-Leute hätten ihm am (...) 2015 ausrichten lassen, dass er sich melden müsse; eine schriftliche Vorladung habe er nicht erhalten. Er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka deshalb unter Vorweisung des ihm im Jahr (...) ausgestellten Passes auf dem Luftweg verlassen. Die Identitätskarte, die ihm im Alter von (...) Jahren ausgestellt worden sei, befinde sich bei den Eltern, respektive sie sei, wie der Pass, beim Schlepper geblieben. Er sei gesund. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass ihn die Behörden verschwinden lassen würden. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Geburtsschein, Arztbericht betreffend den Vater vom [...] 2015, Schreiben der Menschenrechtskommission Sri Lankas vom [...] 2012 [Bestätigung der Registrierung der Beschwerde einer Frau namens G._______.], Schreiben des Ministeriums für Rehabilitierung und Gefängnisreformen vom [...] 2014 [Bestätigung der Rehabilitation und Reintegration einer Person namens H._______.]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A13 und A14). C. C.a Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 29. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Bestätigung der Menschenrechtskommission betreffend einer Frau namens G._______ etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun haben könnte. Der Arztbericht, der besage, dass der Vater das (...) bei einem Motorradunfall verletzt habe, gebe keinen Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Das Rehabilitationsschreiben betreffe wiederum eine andere Person. Möglicherweise handle es sich dabei um den Schwager, es beweise aber nicht, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Für eigene Probleme habe er keinen Beweis vorgelegt. Auch habe er keine Identitätsdokumente abgegeben und zu deren Verbleib widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zunächst erklärt habe, die Identitätskarte sei bei den Eltern, danach aber angegeben habe, diese dem Schlepper gegeben zu haben. Da er seinen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2015 legal verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er im Besitz des Passes sei. Zu den Asylvorbringen habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. So habe er bei der BzP gesagt, den LTTE zwei Monate geholfen zu haben, wohingegen er bei der Anhörung behauptet habe, einen Monat für diese gearbeitet zu haben. Des Weiteren habe er zunächst gesagt, die LTTE hätten ihm für den Fall der Verweigerung der Hilfe mit der Zwangsrekrutierung der Schwestern gedroht, später aber angegeben, die LTTE hätten gedroht, sich bei ihm einzuquartieren. Da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Beteiligung an einem Bunkerbau im Jahr 2006 unglaubhaft seien, müsse auch das fluchtauslösende Vorbringen, wonach er am (...) 2015 vom CID gesucht worden sei, weil eine Person, die beim Bunkerbau mitgewirkt habe, seinen Namen beim CID genannt habe, als unglaubhaft erachtet werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Da die Asylvorbringen unglaubhaft seien und der Beschwerdeführer vermutlich legal ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Massnahmen drohen würden. Er sei jung und gesund und seine Familie könne ihm bei der Reintegration helfen. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung auf dem (...). Auch könne er von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. Dezember 2018) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2015 nach der Verhaftung einer Person, die 2006 am Bunkerbau beteiligt gewesen sei, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Aufgrund der Aussagen dieser Person würden er und der Mann seiner Cousine, den er Schwager nenne, verdächtigt, Informationen über Waffenverstecke der LTTE zu haben. Sein Vater sei bei dem Besuch des CID vom (...) 2015 tätlich angegangen worden. Da die Beamten ihm verboten hätten, den Grund für die Verletzung zu nennen, habe der Vater im Spital angegeben, einen Motorradunfall gehabt zu haben. Inzwischen habe er aufgrund von Abklärungen seiner Familie über einen Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er werde versuchen, eine Kopie erhältlich zu machen. Zudem sei seiner Familie eine Zeugenvorladung für ihn zugestellt worden. Demzufolge hätte er am (...) 2018 zu einer Befragung erscheinen sollen. Relevant für seine Gefährdungslage sei ferner auch die Wahlkampfhilfe für die TNA im Jahr 2013, wegen der er wohl von Beamten Einschüchterungsanrufe erhalten habe. Die Sache sei aufgrund der geänderten politischen Lage in Sri Lanka neu zu beurteilen. Seit dem 26. Oktober 2018 habe der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder die Macht in der Hand. Während dessen letzter Amtszeit seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden und ein Motiv für die erneute Machtergreifung sei es, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Das Risiko für Personen wie ihn habe sich verschärft. Die vom SEM zitierten Länderinformationen seien nicht mehr aktuell. Zwar sei Rajapaksa kürzlich offiziell wieder zurückgetreten, jedoch seien unabhängige Medien überzeugt, dass er bis zu den nächsten Präsidentschaftswahlen im Hintergrund die Fäden ziehen werde. Er verweise hierzu auf einen NZZ-Bericht vom 16. Dezember 2018. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Hätte es aktuelle Quellen berücksichtigt und die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt, hätte es erkannt, dass er in Sri Lanka verfolgt werde. Für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der LTTE bestehe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zeige in einem Bericht vom 12. Januar 2018 auf, dass es im Distrikt D._______ zu Entführungen tamilischer Personen mit LTTE-Verbindungen gekommen sei. Das SEM habe diesen Bericht wie auch die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 festgelegten Kriterien zur Feststellung eines Risikoprofils nicht berücksichtigt. Auch habe es das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es die Feststellung getroffen habe, aus den kommentarlos eingereichten Beweismitteln sei keine Verfolgung seiner Person ersichtlich, ohne dass es ihn vorgängig zu weiteren Ausführungen zu den besagten Dokumenten aufgefordert hätte. Allein der Umstand, dass er sich seit über zwei Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum, das für exilpolitischen Aktivismus bekannt sei, aufhalte, würde ihn gegenüber den heimatlichen Behörden verdächtig machen. Er gehöre einer Familie mit LTTE-Verbindungen an und habe auch selbst für die LTTE Tätigkeiten ausgeführt. Sein Schwager sei eng mit den LTTE verbunden gewesen und deshalb zur Rehabilitation verpflichtet worden, wie die eingereichte Rehabilitationsbestätigung zeige. Das SEM habe es unterlassen, diesen Umstand unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung zu prüfen. Vorliegend sei die Konnexität zwischen der Verhaftung eines Kollegen, der beim Bunkerbau mitgeholfen habe, dem Untertauchen seines Schwagers und seiner eigenen Unterstützungstätigkeit für die LTTE zentral. Seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sei zu bejahen. Hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE habe er sich nicht widersprochen. Er habe bei der BzP gesagt, dass er etwa zwei Monate für diese gearbeitet habe. Zudem sei es nachvollziehbar, dass er sich nach mehr als zehn Jahren nicht mehr an die genauen Daten erinnern könne. Für die Organisation der Ausreise habe er dem Schlepper auch die Identitätskarte gegeben. Meistens verbleibe die Identitätskarte beim Schlepper in Sri Lanka und es werde nur der Pass auf die Reise mitgegeben. Falls der Kontakt zum Schlepper noch bestehe, könne die Identitätskarte später in Sri Lanka zurückverlangt werden, während der Pass auf der Reise von Helfern weggenommen werde. Er habe deshalb bei der BzP gesagt, dass er versuchen könne, die Identitätskarte in Sri Lanka über seine Eltern erhältlich zu machen. Seine Ausführungen zum Bunkerbau, der Unkenntnis des Vaters von seiner Tätigkeit, der Rehabilitation des Schwagers und der Tätlichkeit gegen den Vater durch Beamte würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Auch habe er die Abläufe (Bunkerbau, Razzia, Festnahme, Rehabilitation des Schwagers, Verhaftung eines Mithelfers, Untertauchen des Schwagers) widerspruchsfrei geschildert. Aufgrund der Tätigkeit für die LTTE drohe ihm in Sri Lanka eine Verfolgung. Auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen mit potenziellen LTTE-Verbindungen systematisch behördlich verfolgt, verhaftet, beseitigt oder mittels willkürlicher Festnahmen zu Lösegeldzahlungen gezwungen. Personen wie er würden nach wie vor unter Beobachtung stehen, da der Staatsapparat ein Wiederaufflammen des Konflikts durch die Gründung einer Neo-LTTE befürchte. Er verweise auf Berichte der SFH von 2016 und des UN-Menschenrechtsrats sowie des CAT aus dem Jahr 2017, die das Andauern von Überwachung, Einschüchterung und Drangsalierung aufzeigen würden. Nachdem ein Mithelfer verhaftet worden sei und ihn verraten habe, sei er ins Visier des Staatsapparats geraten. Der Umstand, dass er auch nach der Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht werde, zeige, dass er in den Augen der Behörden ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat darstelle. Seine Furcht vor einer erneuten Verhaftung oder gar Beseitigung sei begründet, zumal er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden angehöre, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen Opfer von systematischen Festnahmen würden. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender als unzulässig und unzumutbar zu erachten, da davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Misshandlungen werden könne. Für ihn bestehe zudem aufgrund seiner LTTE-Gehilfenschaft die Gefahr weiterer Racheakte oder Denunziationen. Im Übrigen wäre es ihm nicht mehr möglich, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer reichte eine Zeugenvorladung vom (...) 2018 (mit Zustellungskuvert), NZZ-Berichte von Oktober und Dezember 2018 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. Dezember 2018 ein. E. Am 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer zur Nachreichung von Beweismitteln eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung. G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls ein, die er mithilfe eines Anwalts in Sri Lanka habe erhältlich machen können. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Mit der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung vom 10. April 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Laut den Beweismitteln werde der Beschwerdeführer, der angebe, mittels Haftbefehls gesucht und später als Zeuge vorgeladen worden zu sein, zugleich als Zeuge und Angeklagter vorgeladen. Gemäss Abklärung der Schweizer Botschaft in Colombo handle es sich bei der Vorladung und dem Haftbefehl um Fälschungen. Die Vorladung beinhalte diverse Fälschungsmerkmale (Stempel, Bezeichnungen, Fallnummer). Der Haftbefehl trage die gleiche Fallnummer und Gerichtsbezeichnung und weise somit teils die gleichen Fälschungsmerkmale auf. Zudem falle auf, dass die zweite Seite des Haftbefehls nicht ausgefüllt sei. Nachdem im Haftbefehl vermerkt sei, dass der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen sei, müsste der Grund für das Nichterscheinen oder eine gescheiterte Festnahme auf der zweiten Seite aufgeführt sein. Zudem sei das Datum korrigiert worden; es sehe so aus, als ob zuerst eine Doppelzahl, vermutlich für den Monat (...), eingetragen worden sei. Es bestätige sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hinsichtlich der beantragten Neubeurteilung aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 sei darauf hinzuweisen, dass die politische Krise inzwischen beendet und der Premierminister wieder vereidigt worden sei. Die verfassungswidrige Absetzung sei durch den Obersten Gerichtshof rückgängig gemacht worden, was von einem gewissen Funktionieren der demokratischen Institutionen zeuge. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und er über kein politisches Profil verfüge, könnten die politischen Verwerfungen auch keine Folgen für ihn haben. J. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 16. April 2019 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. K. In der innert erstreckter Frist am 15. Mai 2019 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er bestreite, dass es sich bei den Beweismitteln um Fälschungen handle. Mangels Offenlegung der Botschaftsabklärung sei für ihn nicht ersichtlich, bei welcher Behörde Abklärungen getätigt worden seien. Der pauschale Verweis auf angebliche Fälschungsmerkmale genüge nicht zur Infragestellung der Beweismittel. Die Arbeitsweise der sri-lankischen Behörden könne nicht mit derjenigen der Schweizer Behörden verglichen werden. Sri-lankische Verfügungen seien regelmässig unvollständig und Gerichtsakten nicht lückenlos nachgeführt. Zudem seien sri-lankische Vorladungen und Verfügungen lediglich ein Mittel zum Zweck. Die nachträgliche Abänderung eines Datums sei ein Indiz für die Echtheit des betreffenden Dokuments. Hätte er Fälschungen vorgelegt, wären sie vollständig und fehlerfrei. Dass dies nicht der Fall sei, zeige, dass das Datum durch den Beamten korrigiert worden sei, der die Urkunde erlassen habe. Auch wenn Rajapaksa offiziell wieder zurückgetreten sei, habe sich die Situation nur scheinbar verändert. Für die Ende 2019 stattfindenden Wahlen werde für die Partei Rajapaksas eine Mehrheit prognostiziert. Bis dahin ziehe der Rajapaksa-Clan im Hintergrund die Fäden. In die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien auch die am 21. April 2019 erfolgten Bombenanschläge einzubeziehen. Er verweise hierzu auf diverse Medienberichte und die Reisehinweise des EDA. Nach den Anschlägen sei der Notstand ausgerufen worden, der es dem Staat ermögliche, Personen ohne richterliche Genehmigung festzuhalten. Die Schweiz rate gegenwärtig von Reisen nach Sri Lanka ab. Die sri-lankischen Behörden seien aufgrund interner Auseinandersetzungen nicht fähig und nicht gewillt, die Bevölkerung vor der Terrorgefahr zu schützen. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, nach Sri Lanka zurückzukehren.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Ausübung seiner Verfahrenshoheit während des hängigen Beschwerdeverfahrens und im Lichte von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht veranlasst sieht, dem Beschwerdeführer über die in der Vernehmlassung des SEM enthaltenen Angaben zur Botschaftsauskunft hinausgehende Informationen bekanntzugeben. Ein entsprechender Antrag wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht gestellt. Die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthaltenen Angaben sind zwar knapp, jedoch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung eines Lerneffektes bei der Einreichung gefälschter Dokumente als genügend zu erachten.

E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers betreffend unvollständiger respektive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und damit Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu greifen. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer nach der Anhörung beigebrachten Beweismittel entgegengenommen und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt (vgl. S. 3-4 der angefochtenen Verfügung). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das SEM ihn zu weiteren Ausführungen zu den dem SEM kommentarlos zugestellten Dokumenten hätte auffordern müssen, geht fehl. Die gesuchstellende Person trägt in Bezug auf ihre Vorbringen die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Sodann bestand für die Vorinstanz kein Anlass zur Annahme, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Diskrepanzen zwischen den Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wären diesem nicht bekannt gewesen. Auch wenn die Formulierung des SEM, keines der drei per Post eingereichten Dokumente könne als Beweismittel betrachtet werden, missverständlich ist, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen klar, dass das SEM damit zum Ausdruck bringen wollte, die eingereichten Dokumente seien nicht dazu geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt zu belegen. Der Beschwerdeführer vermengt in der Folge mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des SEM, dass sich aus den besagten Beweismitteln keine Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden, nicht einverstanden ist, vermag keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM zu begründen. Die Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat das SEM hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, und dem Beschwerdeführer dadurch auch diesbezüglich die sachgerechte Anfechtung ermöglicht, wie die Beschwerde zeigt. Eine Gehörsverletzung liegt somit auch in dieser Hinsicht nicht vor. Ob die entsprechende Beurteilung des SEM der Überprüfung - unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka - standhält, wird sich im Folgenden zeigen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, die im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren sowie die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Verfolgung von Familien (ehemaliger) LTTE-Mitglieder zu berücksichtigen. Zutreffend ist, dass die angefochtene Verfügung keine explizite Prüfung der Risikofaktoren enthält. Nachdem die Vorinstanz indessen - wie nachfolgend dargelegt wird - die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Vorfluchtgründe (zu Recht) verneint und im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse festgehalten hat, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr keine unzulässigen Verfolgungsmassnahmen drohten, rechtfertigt sich die Annahme, dass damit auch das Vorliegen von Risikofaktoren geprüft und implizit verneint wurde.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 6.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am (...) 2015 vom CID gesucht worden sei, weil eine Person, die wie er beim Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 mitgewirkt habe, vermutlich seinen Namen beim CID genannt habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf, und er vermag mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den heimatlichen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verfolgt würde. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zum angeblich üblichen Ablauf von durch Schlepper organisierten Ausreisen aus Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib und der fehlenden Beschaffung seiner Identitätskarte nicht zu erklären. Bei der BzP hatte er klar gesagt, dass seine Identitätskarte bei den Eltern sei und er diese kommen lassen könne, dies im Gegensatz zum Pass, der beim Schlepper sei, weshalb er diesen nicht beschaffen könne (vgl. A5 S. 6). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit der Angabe in der Beschwerde, die Identitätskarte sei beim (Haupt-)Schlepper in Sri Lanka verblieben, in einen neuerlichen Widerspruch, hatte er bei der Anhörung doch gesagt, dass ihm die Identitätskarte auf dem Weg hierher - mithin nach der Ausreise aus Sri Lanka - abgenommen worden sei (vgl. A13 S. 2 F5). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) 2015 unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist, ohne Probleme zu gewärtigen, was grundsätzlich nicht dafürspricht, dass er im damaligen Zeitpunkt behördlich gesucht worden wäre. Dass er wegen der Beteiligung am Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 heute im Visier der sri-lankischen Behörden stehen würde, vermochte er auch nicht in glaubhafter Weise darzulegen. Die Schilderung der Umstände, wie es zu der besagten Tätigkeit für die LTTE gekommen sei, weist erhebliche Widersprüche auf (von den LTTE angedrohte Zwangsrekrutierung der Schwestern respektive angedrohte Einquartierung beim Beschwerdeführer zuhause). Angesichts dessen, dass es sich damals beim Beschwerdeführer um einen erst (...)jährigen Jungen ohne Eigenheim handelte, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass die LTTE die Einquartierung als zweckdienliche Androhung ihm gegenüber erachtet hätten. Selbst wenn Soldaten im Jahr 2006 am Wohnort des Beschwerdeführers einen Bunker und Waffen der LTTE entdeckt haben sollten, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er im Verdacht gestanden hätte oder stehen würde, damit in Verbindung zu stehen. Er gab selbst zu Protokoll, er sei bei den damaligen Razzien nicht mitgenommen worden, weil er mit der Sache etwas zu tun gehabt habe, sondern weil sich der Bunker in der Nähe seines Wohnhauses befunden und er sich in der Umgebung aufgehalten habe (vgl. A13 S. 12 F84). Er sei - wie viele andere Dorfbewohner auch - lediglich gefragt worden, ob er Aktivitäten der LTTE beobachtet habe. Dies habe er verneint, worauf er wieder habe gehen können. Hätte gegen ihn ein Verdacht bestanden, wäre ihm wohl kaum im Jahr (...) von den sri-lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden. Laut seinen Angaben ist dem Beschwerdeführer in den neun Jahren nach dem Bunkerbau nichts passiert, auch nicht, nachdem 2012 gezielt nach Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, gefahndet worden sei und F._______ sich damals gestellt habe. Anders als E._______, der sich 2012 aus Angst vor einer Festnahme an die Menschenrechtskommission gewendet und sich in einem Rehabilitationszentrum gestellt habe, sah der Beschwerdeführer in der gezielten Fahndung nach LTTE-Helfern und der Festnahme von F._______ für sich offenbar keine Gefahr. Dies spricht ebenso gegen die Beteiligung an dem besagten Bunkerbau und eine diesbezügliche Verfolgung seiner Person wie seine Entlassung nach einer Verhaftung wegen eines fälschlicherweise erhobenen Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei im Jahr 2013. Auch die telefonische Aufforderung im Jahr 2013, mit Wahlpropaganda für den Schulleiter aufzuhören, habe seinen Angaben zufolge nichts mit einer Tätigkeit für die LTTE zu tun gehabt (vgl. A13 S. 15 F119). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht eigene Erfahrungen, sondern von einer anderen Person - wohl E._______ - Erlebtes schildert und belegt (vgl. Bestätigung der Rehabilitierung und Reintegration einer Person namens H._______ vom [...] 2014). Weder der Rehabilitierungsprozess von E._______ noch die Festnahme von F._______ im Jahr 2012 hatten offenbar Konsequenzen in Form von (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen für den Beschwerdeführer, und E._______ habe nach der 2014 abgeschlossenen Rehabilitierung wieder ein normales Leben führen können. Dass dem Beschwerdeführer im (...) 2015 plötzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden wegen der Beteiligung an LTTE-Aktivitäten im Jugendalter gedroht hätte, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Die Behauptung, F._______ habe ihn beim CID verraten, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, zumal er angegeben hatte, dass ihn niemand verraten habe (vgl. A13 S. 17 F142), und dass sich F._______ bereits im Jahr 2012 im Rehabilitationszentrum gestellt und er seither nichts mehr von diesem gehört habe (vgl. A13 S. 14 F105). Die Festnahme von F._______ im Jahr 2012 habe denn auch keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt, wie die Freilassung nach der kurzzeitigen Festhaltung 2013 wegen des (falschen) Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei zeigt. Seine Angabe, am (...) 2015 von CID-Beamten aufgesucht worden zu sein, weil E._______ sich an diesem Tag nicht im Camp gemeldet habe und die Beamten sich erhofft hätten, von ihm (dem Beschwerdeführer) etwas zu erfahren (vgl. A13 S. 8 F44), deutet darauf hin, dass es wiederum nicht um den Beschwerdeführer, sondern E._______ ging. Weder aus dem Arztbericht vom (...) 2015 bezüglich einer (...) des Vaters noch aus der Bestätigung vom (...) 2012 betreffend der Registrierung einer Beschwerde einer Drittperson bei der Menschenrechtskommission Sri Lankas oder der Bestätigung vom (...) 2014 bezüglich der Rehabilitierung und Reintegration einer Person namens H._______, bei der es sich laut dem Beschwerdeführer um E._______ handle, ergeben sich Anhaltspunkte für Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden. Auch mit den auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln (Zeugenvorladung vom [...] 2018, Haftbefehl vom [...] 2018 [Kopie]) vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Für die Echtheit dieser Dokumente besteht keine Gewähr. Eine von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung in Sri Lanka hat ergeben, dass es sich bei den besagten Dokumenten um Fälschungen handelt. Bei der Zeugenvorladung fallen denn auch auf den ersten Blick Unstimmigkeiten ins Auge; so stimmt beispielsweise das vermerkte Kürzel des für den Fall zuständigen Gerichts [(...)] nicht mit der verfügenden Behörde [(...)] und dem Anlass der Vorladung [(...), mithin (...)] überein. Der Haftbefehl vom (...) 2018, der vom (...) ausgestellt worden sei, weist die gleiche, nicht übereinstimmende Fallbezeichnung (...) auf. Auch ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz der Kopie des Haftbefehls vom (...) 2018 gelangt sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, ein Anwalt in Sri Lanka habe diesen beschafft, ohne dies indes näher auszuführen und einen entsprechenden Beleg hierfür einzureichen. Auch steht der im Haftbefehl vom (...) 2018 genannte Sachverhalt (...) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der am 23. August 2018 - und damit mehrere Monate nach einem vermeintlichen Termin beim (...) - durchgeführten Anhörung, wonach für ihn (bisher) keine Vorladung ergangen sei (vgl. A13 S. 16 F127 ff.). Der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung vom (...) 2018 lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehen würde, für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Die besagten Dokumente sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen.

E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Angaben ist er nicht Mitglied der LTTE gewesen und die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der Ende 2015 erfolgten Ausreise wegen einer angeblichen Beteiligung am Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Allein die verwandtschaftlichen Bande mit dem Ehemann einer Cousine, dem im Jahr 2014 die erfolgreiche Rehabilitierung und Reintegration bescheinigt worden sei, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor, und auch aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund fünfjährigen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich mit den in den Rechtsmitteleingaben angeführten Berichten und den vorgelegten Medienberichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.2.3, D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.2.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.3.1).

E. 8.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas. Bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ und zuletzt einige Monate bei Verwandten in B._______ gelebt. Er verfügt somit dort über verwandtschaftliche Kontakte. Es handelt sich bei ihm zudem um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung auf dem (...) und in der (...) vorweisen kann. Es kann somit von ihm auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

E. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 16. Januar 2019 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 15. Mai 2019 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.92 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 95.20 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 220.- liegt im Kostenrahmen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (gerundet) Fr. 2690.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2690.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-31/2019 Urteil vom 29. Januar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 14. Juni 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 23. August 2018 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach auf dem (...) und dem (...) gearbeitet. Er habe Sri Lanka im (...) 2015 verlassen, weil das Criminal Investigation Department (CID) im (...) 2015 nach ihm gesucht habe. Im Jahr 2006 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der die Entfernung eines in der Nähe seiner Schule gelegenen Armeelagers gefordert worden sei. Kurz danach sei ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf ihn zugekommen und habe ihn zur Mithilfe aufgefordert. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen, aber diese hätten gedroht, seine Schwestern zwangsweise zu rekrutieren respektive sich bei ihm zuhause einzuquartieren, wenn er die Hilfe verweigere. Er habe den LTTE deshalb während zwei Monaten (...) beziehungsweise einen Monat lang (...) geholfen. Er habe Lebensmittel gesammelt und beim Bau eines Bunkers geholfen. E._______ - sein Schwager respektive der Ehemann seiner im Nachbarhaus lebenden Cousine - habe als (...) auch beim Bunkerbau mitgewirkt. Als Soldaten den Bunker und Waffen gefunden hätten, sei im (...) 2006 eine Razzia durchgeführt worden, bei der er mitgenommen worden sei. Weil er noch Schüler gewesen sei, sei er am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Auch E._______ sei festgenommen worden, nach einer Intervention des Dorfvorstehers aber auch freigekommen. Etwa eine Woche später sei es zu einer weiteren Razzia gekommen. Wie andere Dorfbewohner auch, habe er zu einem Sportplatz gehen müssen. Dort sei er kurz gefragt worden, ob er Aktivitäten der LTTE beobachtet habe, was er verneint habe, und habe dann wieder gehen können. Danach sei er erst im (...) 2013 wieder in Kontakt mit den Behörden gekommen, als er wegen einer Schlägerei fälschlicherweise festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei. Im (...) 2013 habe der Schulleiter an Wahlen teilgenommen und er - der Beschwerdeführer - habe bei der Kampagne kurze Zeit mitgeholfen. Nachdem er telefonisch bedroht worden sei, da der Tamil National Alliance (TNA) damals das Durchführen von Kampagnen verboten gewesen sei, habe er damit aufgehört. Danach sei ihm bis 2015 nichts mehr passiert. Als 2012 gezielt nach Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, gefahndet worden sei, und sich ein Freund von E._______ namens F._______, der auch beim Bunkerbau beteiligt gewesen sei, gestellt habe, habe E._______ aus Angst vor einer Festnahme Beschwerde bei der Menschenrechtskommission eingereicht und sich in ein Rehabilitationszentrum begeben. E._______. sei 2014 nochmals dort gewesen und habe danach wieder ein normales Leben führen können. Am (...) 2015 sei das CID zu E._______ nach Hause gekommen. Dieser sei aber nicht zuhause gewesen und das CID habe ihm ausrichten lassen, dass er sich am nächsten Tag in einem Camp melden müsse. E._______ habe ihn telefonisch über diesen Besuch informiert und ihm gesagt, dass das CID auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt habe. Danach sei E._______ untergetaucht. Am (...) 2015 seien zwei CID-Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, er sei aber nicht dort gewesen. Sein Vater sei geschlagen worden und habe dabei (...) gebrochen. Nachdem sein Vater ihn darüber informiert habe, sei er nicht mehr nach Hause, sondern nach B._______ gegangen, wo die Geschwister seiner Mutter leben würden. Er habe sich dort etwa drei Monate aufgehalten. Während dieser Zeit habe sein Vater die Ausreise organisiert. Er vermute, dass F._______ ihn beim CID verraten haben könnte, nachdem dieser festgenommen worden sei. Die CID-Leute hätten ihm am (...) 2015 ausrichten lassen, dass er sich melden müsse; eine schriftliche Vorladung habe er nicht erhalten. Er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka deshalb unter Vorweisung des ihm im Jahr (...) ausgestellten Passes auf dem Luftweg verlassen. Die Identitätskarte, die ihm im Alter von (...) Jahren ausgestellt worden sei, befinde sich bei den Eltern, respektive sie sei, wie der Pass, beim Schlepper geblieben. Er sei gesund. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass ihn die Behörden verschwinden lassen würden. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Geburtsschein, Arztbericht betreffend den Vater vom [...] 2015, Schreiben der Menschenrechtskommission Sri Lankas vom [...] 2012 [Bestätigung der Registrierung der Beschwerde einer Frau namens G._______.], Schreiben des Ministeriums für Rehabilitierung und Gefängnisreformen vom [...] 2014 [Bestätigung der Rehabilitation und Reintegration einer Person namens H._______.]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A13 und A14). C. C.a Mit Verfügung vom 22. November 2018 - eröffnet am 29. November 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Bestätigung der Menschenrechtskommission betreffend einer Frau namens G._______ etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun haben könnte. Der Arztbericht, der besage, dass der Vater das (...) bei einem Motorradunfall verletzt habe, gebe keinen Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Das Rehabilitationsschreiben betreffe wiederum eine andere Person. Möglicherweise handle es sich dabei um den Schwager, es beweise aber nicht, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätte. Für eigene Probleme habe er keinen Beweis vorgelegt. Auch habe er keine Identitätsdokumente abgegeben und zu deren Verbleib widersprüchliche Angaben gemacht, indem er zunächst erklärt habe, die Identitätskarte sei bei den Eltern, danach aber angegeben habe, diese dem Schlepper gegeben zu haben. Da er seinen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2015 legal verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er im Besitz des Passes sei. Zu den Asylvorbringen habe er sich ebenfalls widersprüchlich geäussert. So habe er bei der BzP gesagt, den LTTE zwei Monate geholfen zu haben, wohingegen er bei der Anhörung behauptet habe, einen Monat für diese gearbeitet zu haben. Des Weiteren habe er zunächst gesagt, die LTTE hätten ihm für den Fall der Verweigerung der Hilfe mit der Zwangsrekrutierung der Schwestern gedroht, später aber angegeben, die LTTE hätten gedroht, sich bei ihm einzuquartieren. Da die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Beteiligung an einem Bunkerbau im Jahr 2006 unglaubhaft seien, müsse auch das fluchtauslösende Vorbringen, wonach er am (...) 2015 vom CID gesucht worden sei, weil eine Person, die beim Bunkerbau mitgewirkt habe, seinen Namen beim CID genannt habe, als unglaubhaft erachtet werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Da die Asylvorbringen unglaubhaft seien und der Beschwerdeführer vermutlich legal ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Massnahmen drohen würden. Er sei jung und gesund und seine Familie könne ihm bei der Reintegration helfen. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung auf dem (...). Auch könne er von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. D. D.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 28. Dezember 2018) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2015 nach der Verhaftung einer Person, die 2006 am Bunkerbau beteiligt gewesen sei, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Aufgrund der Aussagen dieser Person würden er und der Mann seiner Cousine, den er Schwager nenne, verdächtigt, Informationen über Waffenverstecke der LTTE zu haben. Sein Vater sei bei dem Besuch des CID vom (...) 2015 tätlich angegangen worden. Da die Beamten ihm verboten hätten, den Grund für die Verletzung zu nennen, habe der Vater im Spital angegeben, einen Motorradunfall gehabt zu haben. Inzwischen habe er aufgrund von Abklärungen seiner Familie über einen Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er werde versuchen, eine Kopie erhältlich zu machen. Zudem sei seiner Familie eine Zeugenvorladung für ihn zugestellt worden. Demzufolge hätte er am (...) 2018 zu einer Befragung erscheinen sollen. Relevant für seine Gefährdungslage sei ferner auch die Wahlkampfhilfe für die TNA im Jahr 2013, wegen der er wohl von Beamten Einschüchterungsanrufe erhalten habe. Die Sache sei aufgrund der geänderten politischen Lage in Sri Lanka neu zu beurteilen. Seit dem 26. Oktober 2018 habe der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder die Macht in der Hand. Während dessen letzter Amtszeit seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden und ein Motiv für die erneute Machtergreifung sei es, die Aufklärung von Kriegsverbrechen zu verhindern. Das Risiko für Personen wie ihn habe sich verschärft. Die vom SEM zitierten Länderinformationen seien nicht mehr aktuell. Zwar sei Rajapaksa kürzlich offiziell wieder zurückgetreten, jedoch seien unabhängige Medien überzeugt, dass er bis zu den nächsten Präsidentschaftswahlen im Hintergrund die Fäden ziehen werde. Er verweise hierzu auf einen NZZ-Bericht vom 16. Dezember 2018. Das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Hätte es aktuelle Quellen berücksichtigt und die eingereichten Beweismittel korrekt gewürdigt, hätte es erkannt, dass er in Sri Lanka verfolgt werde. Für das Bestehen einer Verfolgungsgefahr sei nur relevant, ob seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der LTTE bestehe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zeige in einem Bericht vom 12. Januar 2018 auf, dass es im Distrikt D._______ zu Entführungen tamilischer Personen mit LTTE-Verbindungen gekommen sei. Das SEM habe diesen Bericht wie auch die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 festgelegten Kriterien zur Feststellung eines Risikoprofils nicht berücksichtigt. Auch habe es das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es die Feststellung getroffen habe, aus den kommentarlos eingereichten Beweismitteln sei keine Verfolgung seiner Person ersichtlich, ohne dass es ihn vorgängig zu weiteren Ausführungen zu den besagten Dokumenten aufgefordert hätte. Allein der Umstand, dass er sich seit über zwei Jahren in der Schweiz und somit in einem tamilischen Diasporazentrum, das für exilpolitischen Aktivismus bekannt sei, aufhalte, würde ihn gegenüber den heimatlichen Behörden verdächtig machen. Er gehöre einer Familie mit LTTE-Verbindungen an und habe auch selbst für die LTTE Tätigkeiten ausgeführt. Sein Schwager sei eng mit den LTTE verbunden gewesen und deshalb zur Rehabilitation verpflichtet worden, wie die eingereichte Rehabilitationsbestätigung zeige. Das SEM habe es unterlassen, diesen Umstand unter dem Aspekt einer Reflexverfolgung zu prüfen. Vorliegend sei die Konnexität zwischen der Verhaftung eines Kollegen, der beim Bunkerbau mitgeholfen habe, dem Untertauchen seines Schwagers und seiner eigenen Unterstützungstätigkeit für die LTTE zentral. Seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sei zu bejahen. Hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE habe er sich nicht widersprochen. Er habe bei der BzP gesagt, dass er etwa zwei Monate für diese gearbeitet habe. Zudem sei es nachvollziehbar, dass er sich nach mehr als zehn Jahren nicht mehr an die genauen Daten erinnern könne. Für die Organisation der Ausreise habe er dem Schlepper auch die Identitätskarte gegeben. Meistens verbleibe die Identitätskarte beim Schlepper in Sri Lanka und es werde nur der Pass auf die Reise mitgegeben. Falls der Kontakt zum Schlepper noch bestehe, könne die Identitätskarte später in Sri Lanka zurückverlangt werden, während der Pass auf der Reise von Helfern weggenommen werde. Er habe deshalb bei der BzP gesagt, dass er versuchen könne, die Identitätskarte in Sri Lanka über seine Eltern erhältlich zu machen. Seine Ausführungen zum Bunkerbau, der Unkenntnis des Vaters von seiner Tätigkeit, der Rehabilitation des Schwagers und der Tätlichkeit gegen den Vater durch Beamte würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Auch habe er die Abläufe (Bunkerbau, Razzia, Festnahme, Rehabilitation des Schwagers, Verhaftung eines Mithelfers, Untertauchen des Schwagers) widerspruchsfrei geschildert. Aufgrund der Tätigkeit für die LTTE drohe ihm in Sri Lanka eine Verfolgung. Auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen mit potenziellen LTTE-Verbindungen systematisch behördlich verfolgt, verhaftet, beseitigt oder mittels willkürlicher Festnahmen zu Lösegeldzahlungen gezwungen. Personen wie er würden nach wie vor unter Beobachtung stehen, da der Staatsapparat ein Wiederaufflammen des Konflikts durch die Gründung einer Neo-LTTE befürchte. Er verweise auf Berichte der SFH von 2016 und des UN-Menschenrechtsrats sowie des CAT aus dem Jahr 2017, die das Andauern von Überwachung, Einschüchterung und Drangsalierung aufzeigen würden. Nachdem ein Mithelfer verhaftet worden sei und ihn verraten habe, sei er ins Visier des Staatsapparats geraten. Der Umstand, dass er auch nach der Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht werde, zeige, dass er in den Augen der Behörden ein potenzielles Risiko für den Einheitsstaat darstelle. Seine Furcht vor einer erneuten Verhaftung oder gar Beseitigung sei begründet, zumal er der sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Gesuchstellenden angehöre, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen Opfer von systematischen Festnahmen würden. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Zumindest sei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie dokumentierter Ereignisse bei der Rückschaffung tamilischer Asylsuchender als unzulässig und unzumutbar zu erachten, da davon auszugehen sei, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Misshandlungen werden könne. Für ihn bestehe zudem aufgrund seiner LTTE-Gehilfenschaft die Gefahr weiterer Racheakte oder Denunziationen. Im Übrigen wäre es ihm nicht mehr möglich, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer reichte eine Zeugenvorladung vom (...) 2018 (mit Zustellungskuvert), NZZ-Berichte von Oktober und Dezember 2018 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. Dezember 2018 ein. E. Am 4. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer zur Nachreichung von Beweismitteln eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung. G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Haftbefehls ein, die er mithilfe eines Anwalts in Sri Lanka habe erhältlich machen können. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Mit der innert erstreckter Frist erfolgten Vernehmlassung vom 10. April 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Laut den Beweismitteln werde der Beschwerdeführer, der angebe, mittels Haftbefehls gesucht und später als Zeuge vorgeladen worden zu sein, zugleich als Zeuge und Angeklagter vorgeladen. Gemäss Abklärung der Schweizer Botschaft in Colombo handle es sich bei der Vorladung und dem Haftbefehl um Fälschungen. Die Vorladung beinhalte diverse Fälschungsmerkmale (Stempel, Bezeichnungen, Fallnummer). Der Haftbefehl trage die gleiche Fallnummer und Gerichtsbezeichnung und weise somit teils die gleichen Fälschungsmerkmale auf. Zudem falle auf, dass die zweite Seite des Haftbefehls nicht ausgefüllt sei. Nachdem im Haftbefehl vermerkt sei, dass der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschienen sei, müsste der Grund für das Nichterscheinen oder eine gescheiterte Festnahme auf der zweiten Seite aufgeführt sein. Zudem sei das Datum korrigiert worden; es sehe so aus, als ob zuerst eine Doppelzahl, vermutlich für den Monat (...), eingetragen worden sei. Es bestätige sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hinsichtlich der beantragten Neubeurteilung aufgrund der veränderten politischen Situation in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 sei darauf hinzuweisen, dass die politische Krise inzwischen beendet und der Premierminister wieder vereidigt worden sei. Die verfassungswidrige Absetzung sei durch den Obersten Gerichtshof rückgängig gemacht worden, was von einem gewissen Funktionieren der demokratischen Institutionen zeuge. Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und er über kein politisches Profil verfüge, könnten die politischen Verwerfungen auch keine Folgen für ihn haben. J. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 16. April 2019 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. K. In der innert erstreckter Frist am 15. Mai 2019 eingereichten Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er bestreite, dass es sich bei den Beweismitteln um Fälschungen handle. Mangels Offenlegung der Botschaftsabklärung sei für ihn nicht ersichtlich, bei welcher Behörde Abklärungen getätigt worden seien. Der pauschale Verweis auf angebliche Fälschungsmerkmale genüge nicht zur Infragestellung der Beweismittel. Die Arbeitsweise der sri-lankischen Behörden könne nicht mit derjenigen der Schweizer Behörden verglichen werden. Sri-lankische Verfügungen seien regelmässig unvollständig und Gerichtsakten nicht lückenlos nachgeführt. Zudem seien sri-lankische Vorladungen und Verfügungen lediglich ein Mittel zum Zweck. Die nachträgliche Abänderung eines Datums sei ein Indiz für die Echtheit des betreffenden Dokuments. Hätte er Fälschungen vorgelegt, wären sie vollständig und fehlerfrei. Dass dies nicht der Fall sei, zeige, dass das Datum durch den Beamten korrigiert worden sei, der die Urkunde erlassen habe. Auch wenn Rajapaksa offiziell wieder zurückgetreten sei, habe sich die Situation nur scheinbar verändert. Für die Ende 2019 stattfindenden Wahlen werde für die Partei Rajapaksas eine Mehrheit prognostiziert. Bis dahin ziehe der Rajapaksa-Clan im Hintergrund die Fäden. In die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien auch die am 21. April 2019 erfolgten Bombenanschläge einzubeziehen. Er verweise hierzu auf diverse Medienberichte und die Reisehinweise des EDA. Nach den Anschlägen sei der Notstand ausgerufen worden, der es dem Staat ermögliche, Personen ohne richterliche Genehmigung festzuhalten. Die Schweiz rate gegenwärtig von Reisen nach Sri Lanka ab. Die sri-lankischen Behörden seien aufgrund interner Auseinandersetzungen nicht fähig und nicht gewillt, die Bevölkerung vor der Terrorgefahr zu schützen. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Ausübung seiner Verfahrenshoheit während des hängigen Beschwerdeverfahrens und im Lichte von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht veranlasst sieht, dem Beschwerdeführer über die in der Vernehmlassung des SEM enthaltenen Angaben zur Botschaftsauskunft hinausgehende Informationen bekanntzugeben. Ein entsprechender Antrag wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht gestellt. Die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung enthaltenen Angaben sind zwar knapp, jedoch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung eines Lerneffektes bei der Einreichung gefälschter Dokumente als genügend zu erachten. 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers betreffend unvollständiger respektive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und damit Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu greifen. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer nach der Anhörung beigebrachten Beweismittel entgegengenommen und sich in seinem Entscheid mit diesen auseinandergesetzt (vgl. S. 3-4 der angefochtenen Verfügung). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das SEM ihn zu weiteren Ausführungen zu den dem SEM kommentarlos zugestellten Dokumenten hätte auffordern müssen, geht fehl. Die gesuchstellende Person trägt in Bezug auf ihre Vorbringen die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Sodann bestand für die Vorinstanz kein Anlass zur Annahme, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Diskrepanzen zwischen den Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren wären diesem nicht bekannt gewesen. Auch wenn die Formulierung des SEM, keines der drei per Post eingereichten Dokumente könne als Beweismittel betrachtet werden, missverständlich ist, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen klar, dass das SEM damit zum Ausdruck bringen wollte, die eingereichten Dokumente seien nicht dazu geeignet, den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt zu belegen. Der Beschwerdeführer vermengt in der Folge mit seiner Kritik an der Einschätzung des SEM die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dass der Beschwerdeführer mit der Einschätzung des SEM, dass sich aus den besagten Beweismitteln keine Hinweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden, nicht einverstanden ist, vermag keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM zu begründen. Die Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel stellt eine Frage des materiellen Rechts dar. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat das SEM hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, und dem Beschwerdeführer dadurch auch diesbezüglich die sachgerechte Anfechtung ermöglicht, wie die Beschwerde zeigt. Eine Gehörsverletzung liegt somit auch in dieser Hinsicht nicht vor. Ob die entsprechende Beurteilung des SEM der Überprüfung - unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka - standhält, wird sich im Folgenden zeigen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, die im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren sowie die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Verfolgung von Familien (ehemaliger) LTTE-Mitglieder zu berücksichtigen. Zutreffend ist, dass die angefochtene Verfügung keine explizite Prüfung der Risikofaktoren enthält. Nachdem die Vorinstanz indessen - wie nachfolgend dargelegt wird - die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Vorfluchtgründe (zu Recht) verneint und im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse festgehalten hat, es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr keine unzulässigen Verfolgungsmassnahmen drohten, rechtfertigt sich die Annahme, dass damit auch das Vorliegen von Risikofaktoren geprüft und implizit verneint wurde. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am (...) 2015 vom CID gesucht worden sei, weil eine Person, die wie er beim Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 mitgewirkt habe, vermutlich seinen Namen beim CID genannt habe, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf, und er vermag mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den heimatlichen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verfolgt würde. Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zum angeblich üblichen Ablauf von durch Schlepper organisierten Ausreisen aus Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib und der fehlenden Beschaffung seiner Identitätskarte nicht zu erklären. Bei der BzP hatte er klar gesagt, dass seine Identitätskarte bei den Eltern sei und er diese kommen lassen könne, dies im Gegensatz zum Pass, der beim Schlepper sei, weshalb er diesen nicht beschaffen könne (vgl. A5 S. 6). Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit der Angabe in der Beschwerde, die Identitätskarte sei beim (Haupt-)Schlepper in Sri Lanka verblieben, in einen neuerlichen Widerspruch, hatte er bei der Anhörung doch gesagt, dass ihm die Identitätskarte auf dem Weg hierher - mithin nach der Ausreise aus Sri Lanka - abgenommen worden sei (vgl. A13 S. 2 F5). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) 2015 unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses aus Sri Lanka ausgereist, ohne Probleme zu gewärtigen, was grundsätzlich nicht dafürspricht, dass er im damaligen Zeitpunkt behördlich gesucht worden wäre. Dass er wegen der Beteiligung am Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 heute im Visier der sri-lankischen Behörden stehen würde, vermochte er auch nicht in glaubhafter Weise darzulegen. Die Schilderung der Umstände, wie es zu der besagten Tätigkeit für die LTTE gekommen sei, weist erhebliche Widersprüche auf (von den LTTE angedrohte Zwangsrekrutierung der Schwestern respektive angedrohte Einquartierung beim Beschwerdeführer zuhause). Angesichts dessen, dass es sich damals beim Beschwerdeführer um einen erst (...)jährigen Jungen ohne Eigenheim handelte, erscheint es nur schwer nachvollziehbar, dass die LTTE die Einquartierung als zweckdienliche Androhung ihm gegenüber erachtet hätten. Selbst wenn Soldaten im Jahr 2006 am Wohnort des Beschwerdeführers einen Bunker und Waffen der LTTE entdeckt haben sollten, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er im Verdacht gestanden hätte oder stehen würde, damit in Verbindung zu stehen. Er gab selbst zu Protokoll, er sei bei den damaligen Razzien nicht mitgenommen worden, weil er mit der Sache etwas zu tun gehabt habe, sondern weil sich der Bunker in der Nähe seines Wohnhauses befunden und er sich in der Umgebung aufgehalten habe (vgl. A13 S. 12 F84). Er sei - wie viele andere Dorfbewohner auch - lediglich gefragt worden, ob er Aktivitäten der LTTE beobachtet habe. Dies habe er verneint, worauf er wieder habe gehen können. Hätte gegen ihn ein Verdacht bestanden, wäre ihm wohl kaum im Jahr (...) von den sri-lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden. Laut seinen Angaben ist dem Beschwerdeführer in den neun Jahren nach dem Bunkerbau nichts passiert, auch nicht, nachdem 2012 gezielt nach Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, gefahndet worden sei und F._______ sich damals gestellt habe. Anders als E._______, der sich 2012 aus Angst vor einer Festnahme an die Menschenrechtskommission gewendet und sich in einem Rehabilitationszentrum gestellt habe, sah der Beschwerdeführer in der gezielten Fahndung nach LTTE-Helfern und der Festnahme von F._______ für sich offenbar keine Gefahr. Dies spricht ebenso gegen die Beteiligung an dem besagten Bunkerbau und eine diesbezügliche Verfolgung seiner Person wie seine Entlassung nach einer Verhaftung wegen eines fälschlicherweise erhobenen Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei im Jahr 2013. Auch die telefonische Aufforderung im Jahr 2013, mit Wahlpropaganda für den Schulleiter aufzuhören, habe seinen Angaben zufolge nichts mit einer Tätigkeit für die LTTE zu tun gehabt (vgl. A13 S. 15 F119). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht eigene Erfahrungen, sondern von einer anderen Person - wohl E._______ - Erlebtes schildert und belegt (vgl. Bestätigung der Rehabilitierung und Reintegration einer Person namens H._______ vom [...] 2014). Weder der Rehabilitierungsprozess von E._______ noch die Festnahme von F._______ im Jahr 2012 hatten offenbar Konsequenzen in Form von (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen für den Beschwerdeführer, und E._______ habe nach der 2014 abgeschlossenen Rehabilitierung wieder ein normales Leben führen können. Dass dem Beschwerdeführer im (...) 2015 plötzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden wegen der Beteiligung an LTTE-Aktivitäten im Jugendalter gedroht hätte, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Die Behauptung, F._______ habe ihn beim CID verraten, vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, zumal er angegeben hatte, dass ihn niemand verraten habe (vgl. A13 S. 17 F142), und dass sich F._______ bereits im Jahr 2012 im Rehabilitationszentrum gestellt und er seither nichts mehr von diesem gehört habe (vgl. A13 S. 14 F105). Die Festnahme von F._______ im Jahr 2012 habe denn auch keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt, wie die Freilassung nach der kurzzeitigen Festhaltung 2013 wegen des (falschen) Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei zeigt. Seine Angabe, am (...) 2015 von CID-Beamten aufgesucht worden zu sein, weil E._______ sich an diesem Tag nicht im Camp gemeldet habe und die Beamten sich erhofft hätten, von ihm (dem Beschwerdeführer) etwas zu erfahren (vgl. A13 S. 8 F44), deutet darauf hin, dass es wiederum nicht um den Beschwerdeführer, sondern E._______ ging. Weder aus dem Arztbericht vom (...) 2015 bezüglich einer (...) des Vaters noch aus der Bestätigung vom (...) 2012 betreffend der Registrierung einer Beschwerde einer Drittperson bei der Menschenrechtskommission Sri Lankas oder der Bestätigung vom (...) 2014 bezüglich der Rehabilitierung und Reintegration einer Person namens H._______, bei der es sich laut dem Beschwerdeführer um E._______ handle, ergeben sich Anhaltspunkte für Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden. Auch mit den auf Beschwerdeebene neu vorgelegten Beweismitteln (Zeugenvorladung vom [...] 2018, Haftbefehl vom [...] 2018 [Kopie]) vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Für die Echtheit dieser Dokumente besteht keine Gewähr. Eine von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung in Sri Lanka hat ergeben, dass es sich bei den besagten Dokumenten um Fälschungen handelt. Bei der Zeugenvorladung fallen denn auch auf den ersten Blick Unstimmigkeiten ins Auge; so stimmt beispielsweise das vermerkte Kürzel des für den Fall zuständigen Gerichts [(...)] nicht mit der verfügenden Behörde [(...)] und dem Anlass der Vorladung [(...), mithin (...)] überein. Der Haftbefehl vom (...) 2018, der vom (...) ausgestellt worden sei, weist die gleiche, nicht übereinstimmende Fallbezeichnung (...) auf. Auch ist nicht ersichtlich, wer wann und wie in den Besitz der Kopie des Haftbefehls vom (...) 2018 gelangt sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, ein Anwalt in Sri Lanka habe diesen beschafft, ohne dies indes näher auszuführen und einen entsprechenden Beleg hierfür einzureichen. Auch steht der im Haftbefehl vom (...) 2018 genannte Sachverhalt (...) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der am 23. August 2018 - und damit mehrere Monate nach einem vermeintlichen Termin beim (...) - durchgeführten Anhörung, wonach für ihn (bisher) keine Vorladung ergangen sei (vgl. A13 S. 16 F127 ff.). Der auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung vom (...) 2018 lässt sich wiederum nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehen würde, für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Die besagten Dokumente sind somit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Gemäss seinen Angaben ist er nicht Mitglied der LTTE gewesen und die vermeintlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden vor der Ende 2015 erfolgten Ausreise wegen einer angeblichen Beteiligung am Bau eines Bunkers der LTTE im Jahr 2006 vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Allein die verwandtschaftlichen Bande mit dem Ehemann einer Cousine, dem im Jahr 2014 die erfolgreiche Rehabilitierung und Reintegration bescheinigt worden sei, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Es liegen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden vor, und auch aus der tamilischen Ethnie, der mittlerweile rund fünfjährigen Landesabwesenheit sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich mit den in den Rechtsmitteleingaben angeführten Berichten und den vorgelegten Medienberichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.2.3, D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.2.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.3.1). 8.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas. Bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ und zuletzt einige Monate bei Verwandten in B._______ gelebt. Er verfügt somit dort über verwandtschaftliche Kontakte. Es handelt sich bei ihm zudem um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge eine (...)jährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung auf dem (...) und in der (...) vorweisen kann. Es kann somit von ihm auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 16. Januar 2019 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik vom 15. Mai 2019 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.92 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 95.20 geltend und wies auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen und der Stundenansatz von Fr. 220.- liegt im Kostenrahmen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (gerundet) Fr. 2690.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2690.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: