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D-3189/2021

D-3189/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus B._______ stammend – verliess ihren Heimatsstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September 2019 und reiste über Laos, Thailand und Hong Kong am 27. Oktober 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Ok- tober 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 4. November 2019 wurde sie sum- marisch zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 18. Dezember 2019 wurde sie einläss- lich zu den Asylgründen angehört. Am 19. Juni 2020 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. B. Zu ihrem Hintergrund führte sie aus, sie habe im Dorf B._______ mit ihren Eltern, dem Onkel, einem Mönch, sowie ihrem älteren Bruder gewohnt. Sie sei bis zur 6. Klasse in die offizielle chinesische Schule gegangen und sei im heimatlichen Dialekt und auch auf Chinesisch unterrichtet worden. Nachdem ihre Schwester geheiratet habe, habe sie die meiste Zeit mit Feldarbeit verbracht. Ihr Onkel habe sie weiterhin in Tibetisch unterrichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe einigen Kindern aus ihrem Dorf jeweils abends Tibetisch Unterricht gegeben. Am (…) September 2019 habe sie die tibetische Nationalhymne auf die Wandtafel geschrieben und den Kin- dern gesagt, sie sollten diese abschreiben. Sie habe ebenfalls die tibeti- sche Flagge gezeichnet, die die Kinder abgezeichnet hätten. Sie habe die Kinder gewarnt, nichts davon zu sagen. Vermutlich hätten die Kinder die Zeichnung sowie den Text der Nationalhymne in die Schule mitgenommen. Ein Lehrer habe die Aufzeichnungen im Heft der Schüler wohl gesehen beziehungsweise ein Chinese habe davon erfahren. Denn am nächsten Tag habe sie von einer Freundin, die als Mathematiklehrerin in der Primar- schule gearbeitet habe, einen Anruf erhalten. Ihre Freundin habe gesagt, dass sieben Schüler, die die Beschwerdeführerin unterrichtet habe, von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, respektive befragt worden seien und habe sie zur Vorsicht gemahnt. Sie habe Angst bekommen und ihren Eltern davon erzählt, wobei ihr Vater ebenfalls Angst bekommen und ge- sagt habe, dass sie nicht zu Hause bleiben könne. Sie sei zunächst (…) Tage bei ihrer Tante geblieben und sodann ins Ausland geflohen. Sie wisse nichts über das Schicksal der Kinder.

D-3189/2021 Seite 3 C. Am 8. Januar 2020 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN- GUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerde- führerin durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Ana- lyse vom 6. Februar 2020 kam eine zweite sachverständige Person zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig im angegebenen Herkunfts- ort teilsozialisiert worden. Sie sei jedoch früher ausgereist als angeben. D. Am 15. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. E. Nachdem die Vorinstanz am 26. August 2020 der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung der LINGUA-Analyse zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 27. Oktober 2020 dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 – eröffnet am 22. Juni 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbar- keit beziehungsweise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Ausserdem bean- tragte sie, es sei ihr Akteneinsicht in die vollständige LINGUA-Analyse, al- lenfalls unter Schwärzung der geheimzuhaltenden Informationen, zu ge- währen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der

D-3189/2021 Seite 4 Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Entscheid über die weiteren Anträge, insbesondere betref- fend Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse, wurde auf einen späteren Zeit- punkt verschoben. I. Am 11. Juli 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. J. Die Anfrage bezüglich Verfahrensstand vom 10. November 2022 wurde am

14. November 2022 beantwortet. K. Die Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2023 ihren Ehemann (N […]) geheiratet und auf dieser Grundlage im Rahmen des Familiennachzuges am 24. März 2023 vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung er- halten. Mit durchs Migrationsamt ans SEM weitergeleitetem Schreiben vom 14. April 2023 hält sie an ihrem Asylgesuch fest. L. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2023 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. M. Mit Replik vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass sie im April 2023 geheiratet habe und nun über eine B-Aufenthaltsbewilli- gung verfüge. Sie halte aber hinsichtlich der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine ak- tualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-3189/2021 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 3.3 Zur Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wer- den in der Beschwerde in erster Linie verschiedene Punkte bezüglich der LINGUA-Analyse kritisiert und es wurde diesbezüglich Akteneinsicht bean- tragt.

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E. 3.3.1 Zur Begründung wird dabei ausgeführt, eine Stellungnahme zu einer LINGUA-Analyse vermöge ohne die notwendige Akteneinsicht den Anfor- derungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen. So bleibe selbst nach Anhören der Gesprächsaufzeichnung beispielsweise weiterhin unklar, welche Nachbargemeinde die Beschwerdeführerin nicht gekannt habe, welche Gemeinde sie erfunden habe, welchen Nachbars- kreis und welchen Berg sie nicht gekannt habe oder welche Aussprache nicht ihrem Dialekt entspreche. Weiter wurde aufgrund der angeordneten LINGUA-Analyse eine Diskriminierung tibetischer Asylsuchender geltend gemacht und es wurde die Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» in Frage gestellt. In seiner Vernehmlassung verwies das SEM bezugnehmend auf diese Be- anstandungen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Asylent- scheid. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige LINGUA-Analyse sei in Anlehnung an die konstante Rechtsprechung abzuweisen. Dass der Be- schwerdeführerin eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, sei schon angesichts ihrer fünfseitigen Eingabe nicht nachvollziehbar. Das rechtliche Gehör enthalte die wesentlichen Elemente des LINGUA-Be- richts. Die identitätsspezifische Abklärung sei angeordnet worden, weil be- gründete Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestehen würden und nicht in einer systematischen Weise aufgrund ihrer Herkunft. Bezüglich der Kompetenz der sachverständigen Person «A19» sei auf das Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen. Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Stellungnahme sei nur so umfangreich ausgefallen, weil alle Eventualitäten hätten abgedeckt werden müssen. Erfahrungsgemäss sei weiter davon auszugehen, dass bei tibeti- schen Asylsuchenden in der Regel eine LINGUA-Analyse durchgeführt werde, insbesondere, wenn sie keine Identitätsdokumente hätten, zumal im vorliegenden Fall auch keine begründeten Zweifel ersichtlich seien. Die Kompetenz des Gutachters «AS19» werde trotz des Referenzurteils wei- terhin stark angezweifelt.

E. 3.3.2 Dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen zwar überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteres- sen entgegen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss die Behörde der asylsuchenden Person aber in zusammenfassender

D-3189/2021 Seite 7 Weise den wesentlichen Erkenntnissen sowie die weiteren Beweisele- mente offenlegen und zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Vorliegend setzte das SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdeführerin über die zentralen Elemente der Analyse in Kenntnis und benannte die konkreten Themenbereiche, zu welchen sie sich unzutreffend geäussert hat. Es liess ihr auch Informationen zur Quali- fikation der sachverständigen Personen zukommen. Zudem erhielt die Be- schwerdeführerin die Möglichkeit, die Aufnahme des LINGUA-Telefoninter- views anzuhören. Sie reichte daraufhin auch eine ausführliche Stellung- nahme ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2021 zu den Akten. Die dabei geäusserten wesentlichen Einwände wurden durch das SEM aufgegriffen und in die Würdigung miteinbezogen. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die einzelnen Elemente seien nicht konkret benannt worden (Ge- meinde, Kreis, Berg, Dialekt), ist daran zu erinnern, dass die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts ausreichend ist. Nach dem Gesagten hat das SEM dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse ist praxisgemäss aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen abzuweisen.

E. 3.3.3 Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh- barkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizu- messen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, «AS19» nehme fachlich kor- rekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozi- alisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vor. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und verfolge eine «best practice». Die von «AS19» erstellten LIN- GUA-Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. E. 7). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» erstellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der biografi- schen Angaben der Beschwerdeführerin wurden Erwartungen an ihre Sprache sowie an ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse formuliert. In

D-3189/2021 Seite 8 der Folge mass die sachverständige Person ihre Aussagen an diesen Er- wartungen. Dabei hielt sie nachvollziehbar fest, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen nach- weisen können, es seien in diesem Bereich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten festzustellen. Ihre Sprache weise in gewissen Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf, es seien aber auch Merkmale des Lhasa-Tibetischen und eine für das Inner- tibetische untypische Variation vorhanden. Es sei denkbar, dass die Be- schwerdeführerin tatsächlich einen Teil ihres Lebens in Tibet verbracht habe, aber früher als angegeben ausgereist sei. Dabei wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angebli- chen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafürspre- chen. Die Analyse erscheint damit inhaltlich ausgewogen und die Anforde- rungen an die Erstellung eines LINGUA-Berichts sind als erfüllt zu erach- ten. Es ist davon auszugehen, dass die sachverständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft zu beurteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen.

E. 3.3.4 Dass es vorliegend keine Zweifel an den Angaben der Beschwerde- führerin gegeben habe und die LINGUA-Analyse systematisch aufgrund ihrer Herkunft erstellt worden sei, kann aufgrund der Aktenlage nicht be- stätigt werden. So gab die Vorinstanz in ihrer Begründung konkret – und nicht wie in der Beschwerde moniert lediglich oberflächlich – fehlende rechtsgenügliche Identitätsausweise, geringe Chinesischkenntnisse und Unstimmigkeiten bei der Reiseschilderung an.

E. 3.4 Zur Begründung der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz, wird weiter ausgeführt, diese habe einen zu strengen Massstab an die Glaub- haftigkeitsprüfung – insbesondere bezüglich der Herkunft der Beschwer- deführerin – gelegt und die eingereichten Beweismittel nicht genügend ge- würdigt. So sei die Hukou nicht übersetzt und die eingereichten Bilder ab- getan worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben und einge- reichten Beweismittel in einer ausführlich begründeten Verfügung und Ver- nehmlassung ausreichend gewürdigt hat. Dabei hat sie sowohl die Ergeb- nisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen der Beschwerde- führerin in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Die von ihr eingereichten Fotografien wurden in diesem Rahmen und insbesondere in der Vernehm-

D-3189/2021 Seite 9 lassung ebenfalls gewürdigt. Auch wurde die Hukou, entgegen der Vorbrin- gen in der Beschwerde, übersetzt und in die Würdigung einbezogen. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit ge- langt, als von der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Wür- digung.

E. 3.5 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er- kannt werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Ihre Vorbringen bezüglich ihrer Ausbildung seien widersprüchlich. So habe sie einerseits angegeben, die Primarschule in der sechsten Klasse ohne weitere Ausbildung abgebro- chen zu haben, andererseits aber geltend gemacht, sie habe während zehn Jahren dreimal wöchentlich durch ihren Onkel Tibetisch-Unterricht er- halten. Dass sie Primarschüler über die tibetische Hymne und Flagge un- terrichtet hätte, sei zumindest überraschend, zumal sie sich der Gefahr für

D-3189/2021 Seite 10 die Kinder hätte bewusst sein müssen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden, nachdem sie vom Unterricht erfahren und die Kin- der befragt hätten, nicht unverzüglich zu ihr nach Hause gekommen seien und ihr dadurch die Möglichkeit gegeben hätten, die Flucht zu ergreifen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie zuhause gesucht worden sei. Denn es sei davon auszugehen, dass sie von einer allfälligen behördlichen Su- che bereits während ihres (…)-tägigen Aufenthaltes bei ihrer Tante etwas erfahren hätte, zumal entgegen ihrer Darstellung keine plausiblen Gründe ersichtlich seien, die gegen eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen ihrer Tante und ihren Eltern gesprochen hätte. Ihr Desinteresse am Schick- sal der Kinder und deren Eltern sowie der Umstand, dass die Schilderung ihrer Verfolgungsgründe substanzarm und ohne persönlichen Bezug aus- gefallen sei, würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen un- terstreichen. Bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft hielt das SEM fest, gemäss LINGUA-Analyse habe sie tatsächlich eine Reihe von landeskundlich-kul- turellen Kenntnissen zur angegebenen Heimatregion nachweisen können. In verschiedenen Bereichen seien aber Wissenslücken festzustellen. So habe sie zwar beispielsweise die Namen verschiedener Orte, die Namen eines Flusses und zweier Klöster sowie deren Tradition gekannt. Hingegen habe sie eine Nachbarsgemeinde, die fast gleich heisse wie ihre, und Na- men von Nachbarkreisen oder anderen Kreisen in der Umgebung, abge- sehen vom Kreis D._______, nicht gekannt beziehungsweise ortsunüblich ausgesprochen. Obwohl sie die Umgebung ihres Heimatdorfes ausführlich habe beschreiben können und einige Nachbardörfer korrekt genannt habe, habe sie einen nahegelegenen Berg nicht gekannt und einen zweiten zwar lokalisieren können, aber angesichts der Distanz unplausibel angegeben, dort Holz gesammelt zu haben. Von zwei Distanzangaben sei eine unge- fähr richtig, die andere falsch gewesen. Als berühmten Lama habe sie nur einen indischen aber keinen der einheimischen genannt. Sie habe zwar die Bestattungsbräuche in Tibet gekannt, aber für ein spezifisches Bestat- tungsritual nur oberflächliche und zum Teil falsche Angaben gemacht. Ihr Wissen zum Schulwesen sei grösstenteils korrekt gewesen, nicht aber zu den Namen von Prüfungen. Trotz einer Behandlung im Spital der Bezirks- hauptstadt seien ihre Angaben zu den nötigen Eintrittsdokumenten nur teil- weise richtig beziehungsweise lückenhaft gewesen. Wenn sie in ihrer Stel- lungnahme daran festhalte, dass sie für den Namen der Verwaltungsein- heit einen typischen Begriff verwendet habe, erkläre dies nicht, warum sie den Kreis- und Bezirksnamen für das Innertibetische unüblich ausgespro- chen habe. Bezüglich der ihr unbekannten Gemeinde sei es weder um

D-3189/2021 Seite 11 «E._______» (von der Interviewerin genannt) noch um «F._______» (in der Stellungnahme genannt), sondern um eine andere Gemeinde gegan- gen, die fast gleich heisse, wie ihre eigene. Die geltend gemachten Ver- ständigungsschwierigkeiten würden angesichts der Qualität des Ge- sprächs und der Zuständigkeit zweier Personen nicht überzeugen. Wie die falsche Nennung einer Nachbargemeinde mit Verständnisschwierigkeiten zusammenhänge sei unklar. Dass sie nur ungefähre Angaben zu Distan- zen habe machen können, vermöge ihre falschen Angaben nicht zu erklä- ren. Auch seien die fehlenden Kenntnisse bezüglich eines Berges nicht mit unterschiedlichen Dialekten zu begründen, zumal sie über gute Chine- sischkenntnisse verfüge. Auch ihre fehlenden Kenntnisse bezüglich lokaler Lamas habe sie nicht plausibel begründet. Ihr Einwand, wonach zu ihrer Schulzeit keine chinesischen Namen für grössere Prüfungen benutzt wor- den seien, überzeuge nicht, zumal sie die Namen auch nicht in ihrem Dia- lekt habe angeben können. Dass sie in Bezug auf die Bestattungsarten an der Richtigkeit ihrer Darstellung festhalte, auf unterschiedliche Praktiken verweise und Zweifel an den Kenntnissen der sachverständigen Person äussere, vermöge ihre unrichtigen Angaben betreffend die dafür vorgese- henen Orte nicht zu erklären. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Erinnerungslücken in Bezug auf den Spitaleintritt. Ihre Sprache weise verschiedene Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf. Es sei aber auch eine für Innertibeter untypische Variation zu finden, welche auf einen längeren Aufenthalt in einem gemischtsprachi- gen Umfeld wie es im Exil vorzufinden sei, hindeute. Ebenso würden aus- bleibende Verständigungsschwierigkeiten mit der Interviewerin darauf hin- deuten, dass sie länger dem Zentraltibetischen ausgesetzt gewesen sei. Überraschend sei schliesslich auch, dass sie im Innertibetischen ungram- matische Formen verwende. Andererseits würden ihre Chinesischkennt- nisse die Erwartungen erfüllen. Dass sie kein Sichuan-Chinesisch könne, deute aber darauf hin, dass sie Chinesisch in einem formellen Umfeld und nicht im Alltag gelernt habe. Die linguistische Diversität, wie sie in der Stel- lungnahme entgegengehalten werde verunmögliche eine sprachliche Zu- ordnung nicht. Bei ihrer Biografie – während 26 Jahren am selben Ort, we- nig mobil, begrenzte Schulbildung – sei nicht automatisch davon auszuge- hen, dass sie mehrere Dialekte spreche und diese mischen würde. Sie ver- möge in ihrer Stellungnahme auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb in ihrer Sprechweise auch Formen des Lhasa-Tibetischen festzustellen seien und warum sie Hochchinesisch gesprochen habe. Die Vorwürfe ge- gen die sachverständige Person «AS19» seien nicht stichhaltig. Die Kopie

D-3189/2021 Seite 12 einer Hukou sowie die eingereichten Fotografien seien nicht geeignet, die Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts im Heimatdorf zu beseitigen. Die sachverständige Person komme in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig im Kreis C._______ teil- sozialisiert worden sei, ihr Aufenthalt ausserhalb Tibets aber länger als an- gegeben gewesen sei. Damit kenne das SEM weder ihre tatsächliche Iden- tität noch ihren Lebenslauf, weshalb von einer Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen sei. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, von den chinesischen Behörden gesucht worden zu sein. Es sei davon auszuge- hen, dass sie gar nicht oder zumindest nicht bis unmittelbar vor ihrer An- kunft in der Schweiz in China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen festgehalten, die Schilde- rungen der Beschwerdeführerin würden die Erwartungen an die Aussage- qualität erfüllen. Die Vorinstanz sei nicht auf ihre individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen eingegangen. Ihre eher kurz angebundenen Aussa- gen würden zu ihrem Aussageverhalten als zurückhaltende und überlegte Person passen. Sie habe zahlreiche, ohne ihr Verschulden entstandene Missverständnisse aus dem Weg räumen können. Der Behauptung der Vorinstanz, ihre Schilderungen würden etliche gewichtige Ungereimtheiten beinhalten, könne nicht gefolgt werden. Einen Widerspruch räume die Vor- instanz mit dem Hinweis auf ihren regelmässigen tibetischen Sprachunter- richt durch ihren Onkel gleich selbst aus dem Weg. Zwar sei sie sich der Problematik des Unterrichts nicht aber der tatsächlichen Gefahr bewusst gewesen. Zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Freundin oder dem Ein- treffen der Sicherheitskräfte habe sie lediglich eine Vermutung angestellt. Da ihre Freundin bereits vorher gewusst habe, dass sie diese Kinder un- terrichtet habe, habe sie einen zeitlichen Vorsprung im Vergleich zur öffent- lichen Sicherheitsbehörde gehabt, die zuerst die Kinder in der Schule zur Täterschaft habe befragen müssen. Dass es keine Hinweise auf eine Su- che nach ihr zuhause gebe, sei darauf zurückzuführen, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt habe. Dass die Vor- instanz die Angst vor Repressalien für unbegründet halte, sei falsch, zumal es in China nicht ungewöhnlich sei, dass Telefone überwacht würden. Am Schicksal der Kinder sei sie nicht desinteressiert gewesen und anlässlich der Anhörung in Tränen ausgebrochen. Bezüglich der LINGUA-Analyse sei auf die Stellungnahme bei den vo- rinstanzlichen Akten zu verweisen, in welcher sich die Beschwerdeführerin

D-3189/2021 Seite 13 selbst intensiv mit der Analyse auseinandergesetzt habe. Es sei festzuhal- ten, dass sie für zahlreiche Ortschaften die chinesischen Namen häufig nicht kenne, da diese im Alltag von Tibetern nicht gebraucht würden. Mög- licherwiese seien die Nachbarsgemeinden und Kreise durch die sachver- ständige Person in Unkenntnis der tibetischen Namen nicht gefunden wor- den. Da sie nicht wisse, von welchen überhaupt die Rede sei, könne sie nicht nachweisen, dass es diese tatsächlich gebe. Sie habe viele Kennt- nisse über ihre Herkunftsregion nachweisen können, welche sie sich nicht in einem Drittstaat habe aneignen können. Bezüglich Verständigungs- schwierigkeiten widerspreche sich die Vorinstanz, indem einerseits Ver- ständnisschwierigkeiten erwähnt würden, andererseits aber später ausge- führt werde, diese seien ausgeblieben. Ob die sachverständige Person (aus Westeuropa), die Interviewerin (zentraltibetischer Sprache) und die Sachbearbeiterin (geringe Tibet-Kenntnisse) qualifiziert seien, ihre Spra- che zu hinterfragen, sei höchst zweifelhaft. Ein weiterer Widerspruch sei erkennbar, indem die Vorinstanz nochmals bestätige, sie sei eindeutig in der Volksrepublik China teilsozialisiert worden, später jedoch schreibe, sie habe unter Umständen gar nicht in China gelebt. In einem Fall, in dem eine tibetische Person eindeutig in China sozialisiert worden sei, sei mit grösse- rer Vorsicht vorzugehen. Es gelte zu beachten, dass auch die Herkunft aus Tibet nur glaubhaft gemacht werden müsse. Die Vorinstanz stelle viel zu hohe Anforderungen an das Beweismass. Die Beschwerdeführerin habe ihr Dorf und ihr Leben bereits an der Anhörung auf authentische Weise beschrieben. Unter Nennung entsprechender Beispiele wurde in der Be- schwerde auf die zahlreichen Realkennzeichen verwiesen. Durch die Ein- reichung eines Google-Maps Satellitenbildes werde die Korrektheit dieser Angaben belegt. Auch den Fluchtweg habe die Beschwerdeführerin detail- liert und nachvollziehbar darlegen können. Ihre Ausführungen würden durch die bei der Vorinstanz eingereichten Originalbilder aus der Heimat untermauert, welche ihr Leben sowohl im Kindes- als auch im Erwachse- nenalter zeigen würden. Mit der Beschwerde reiche sie ein neues Bild von ihr in G._______ mit dem Zeitstempel vom November 2017 ein. Zudem sei zu betonen, dass ihre Chinesischkenntnisse ebenfalls die Erwartungen er- füllen würden, wobei sie kein Sichuan-Chinesisch spreche, da sie Chine- sisch in der Schule gelernt und im Alltag, wie die meisten Tibeter, nicht oder wenig gebraucht habe. Es würden keine verlässlichen Anhaltspunkte be- stehen, wonach sie in einer exiltibetischen Koine sozialisiert worden sei oder sich langjährig in einem Drittstaat aufgehalten habe. Sie habe bei der Evaluation ihrer Herkunft mitgewirkt. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht

D-3189/2021 Seite 14 ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, erweise sich als nicht gerechtfertigt. Angesichts ihrer Teilsozialisation in Tibet wäre sie gemäss BVGE 2009/29 unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes ohnehin als Flüchtling anzuerkennen, da sie die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, womit ihr eine oppositionelle Haltung unterstellt werde und sie aus diesem Grund mit Ver- folgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, im Asylentscheid sei spe- zifiziert worden, dass es sich um ihren eigenen Kreis handle, den die Be- schwerdeführerin anders ausgesprochen habe. Bezüglich der Verständnis- schwierigkeiten bestehe kein Widerspruch, da es zwar zu üblichen aber keinen grösseren Einschränkungen gekommen sei. Der Google-Screens- hot, die angeblich im November 2017 aufgenommene Fotografie oder die weiteren eingereichten Fotos vermöchten die Zweifel an der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf nicht zu beseiti- gen. Die Qualität der meisten Fotos sei so schlecht, dass nicht klar sei, ob es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin handle, die auf einigen Fo- tos zusätzlich eine Gesichtsmaske trage. Es bleibe unklar, wann und wo oder ob die Fotos überhaupt von der Beschwerdeführerin aufgenommen worden seien. Ein solcher Screenshot wie vom November 2017 könne ohne spezielle technische Fähigkeiten mit jedem beliebigen Foto erstellt werden (siehe Beilage, Foto vom Bundeshaus). Bei der Feststellung in der Verfügung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen sei, dass die Beschwerdeführerin gar nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, handle es sich um ein redaktionelles Versehen.

E. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei auf den eingereichten Bildern problemlos zu erkennen. Ort und Zeit- punkt der Aufnahme seien in der Beschwerde erklärt worden beziehungs- weise aufgrund ihres ersichtlichen Alters leicht eruierbar. Angesichts ihres Alters von 26 Jahren bei der Einreise in der Schweiz und aufgrund der ein- gereichten Bilder – die sie so zeigen würden, wie sie heute aussehe – sei eine deutlich frühere Ausreise aus Tibet auszuschliessen. Was die Vor- instanz meine mit «ob die Bilder überhaupt von der Beschwerdeführerin aufgenommen wurden» sei nicht klar, da sie auf den Bildern zu sehen sei. Mit der Fotocollage vom Bundeshaus verkenne die Vorinstanz, dass sie die eingereichten Beweismittel würdigen und nicht widerlegen müsse, zumal

D-3189/2021 Seite 15 es keine Hinweise darauf gebe, dass das eingereichte Bild gefälscht wor- den sei.

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen ti- betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder weg- weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mit- wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Her- kunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, wo sich eine asylsuchende Per- son in den Jahren vor Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, eine ent- scheidende Bedeutung zu.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und Herkunft bei- zutragen. Eigenen Angaben zufolge verfügte sie nie über einen Pass, war aber im Besitz einer chinesischen Identitätskarte, welche ihr auf der Durch- reise in Thailand von einem Chinesen abgenommen worden sei. Lediglich eine Kopie des Hukou reichte sie zu den Akten.

E. 6.3 Hinsichtlich der Fluchtgründe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeu- gen vermögen. Diesbezüglich gilt es auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dabei weckt bereits gewisse Zweifel, dass ausgerechnet die Beschwerdeführerin in der Dorfgemein- schaft den Kindern Tibetischunterricht gegeben habe, obwohl sie nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei. Dem vermag sie immerhin nicht ganz zu Unrecht zu entgegen, dass sie durchwegs angegeben habe, einen Onkel zu haben, der Mönch sei und der sie in ihrer Freizeit im Tibetischen unter- reichtet habe (vgl. A18 F19f.). Insgesamt ist diesen ersten Zweifeln nur we- nig Gewicht beizumessen. Auch dass sie den Kinder Unterricht trotz der

D-3189/2021 Seite 16 Gefahren erteilt habe, vermag angesichts der Unterdrückung der Tibeter in China nachvollziehbar sein. Dass sie sich aber, wie in der Beschwerde be- hauptet, der tatsächlichen Gefahr nicht bewusst gewesen sei, vermag vor dem Hintergrund des rigorosen Durchgreifens der chinesischen Behörden nicht zu überzeugen. Vor allem scheint das Risiko derart junge Schüler (angeblich 2. und 4. Klasse) die Nationalhymne und die Flagge in ihre Hefte kopieren zu lassen als nicht verhältnismässig. Dem Anliegen, den Kindern ihre Identität näher zu bringen, hätte auch auf andere, weniger risikoreiche Weise erfolgen können. Schliesslich scheint es unrealistisch, dass sie Pri- marschüler während nur einer Stunde, die fünfstrophige Nationalhymne und die Flagge abschreiben beziehungsweise abzeichnen liess. Ins Auge sticht auch, in welch kurzer Zeit im Anschluss an die Ereignisse in der Schule die Flucht der Beschwerdeführerin hat organisiert werden können, während die Behörden in der gleichen Zeit die Täterschaft in dem kleinen Dorf nicht hatten ausfindig machen können, weil sie zuerst, wie in der Be- schwerde wenig überzeugend entgegengehalten, die Kinder hätten befra- gen müssen. Dass das substanzarme und ohne persönlichen Bezug aus- gefallene Aussageverhalten einzig auf die individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Zweifel des SEM am Vortrag der Flucht- gründe werden damit auch vom Gericht geteilt.

E. 6.4 Dass die Beschwerdeführerin ihr Dorf und ihr Leben in Tibet an der Anhörung unter Nennung zahlreicher Realkennzeichen auf authentische Weise beschrieben habe, trifft nur teilweise zu. So fällt schon da auf, dass sie zwar in freier Rede differenzierte Angaben zu ihrem Dorf machen konnte (vgl. A18 F15). Rückfragen zu ihrem Alltag beantwortete sie aber in sehr kurzer und allgemeiner Weise (vgl. A18 F19 ff.). Bezüglich des Flucht- weges aus dem Dorf bis zu ihrer Tante hat sie zwar verschiedene Dörfer nennen können (vgl. A18 F40). Ihre Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei der Tante blieben aber ausgesprochen unsubstantiiert (vgl. A42 F26). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe während dieser Zeit aufgrund der Gefährdung keinen Kontakt zur Familie gehabt (vgl. A42 F102). Gleichzei- tig wurde aber ihre weitere Flucht durch die Familie organisiert und finan- ziert (vgl. A42 F26 und A18 F130). Dass sie nicht versuchte, mindestens über Drittpersonen in Erfahrung zu bringen, ob die Familie ihretwegen Re- pressalien ausgesetzt war, ist nicht nachvollziehbar.

E. 6.5 Zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das SEM durch die Fachstelle LINGUA eine Analyse erstellen, in welchem sowohl

D-3189/2021 Seite 17 die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die Sprache der Be- schwerdeführerin untersucht wurden. Wie oben dargelegt, kommt der Ana- lyse ein erhöhter Beweiswert zu, da sie als inhaltlich schlüssig und ausge- wogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt. In der Analyse wird im Wesentlichen nachvollziehbar festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen nachweisen können, es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten festzustellen, so in Bezug auf Namen von Nachbarsgemeinden, Kreisen, eines Berges oder Lamas, Distanzangaben, Bestattungsbräuche, Prüfungen und Spitalwe- sen. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass nicht alle aufgezählten Unstimmigkeiten grosses Gewicht beizumessen ist. So ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie Gemeinde- oder Bergnamen nicht zu erkennen vermochte, weil die Befragerin einen anderen Dialekt sprach oder andere Namen verwendete. Auch dass sie den berühmtesten der Ge- lehrten des Klosters nannte, obwohl es sich bei diesem nicht um einen lo- kalen Gelehrten handle, lässt nur wenig Rückschlüsse zu. Hingegen scheint vorliegend doch gewichtig, dass sie die Schulprüfungen nicht be- nennen konnte oder auch die Unstimmigkeiten zu Distanzen und Bestat- tungsgebräuche. Ihre Sprache weise sodann in gewissen Bereichen über- wiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf. Es seien auch Merkmale des Lhasa-Tibetischen und eine für das Innertibetische un- typische Variation vorhanden. Ein solches Gemisch von Dialekten sei nicht zu erwarten. Es sei denkbar, dass sie tatsächlich einen Teil ihres Lebens in C._______ verbracht habe, aber früher als angegeben ausgereist sei. Den Einwänden in der Stellungnahme zu der LINGUA-Analyse begegnete das SEM in seiner Verfügung mit ausführlichen Erwägungen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In der Be- schwerde wurde im Wesentlichen auf diese Stellungnahme verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin viele Kenntnisse über ihre Herkunftsregion hatte, wird denn auch nicht bestritten und erklärt sich durch ihre Teilsozia- lisation in diesem Gebiet. Den in der Beschwerde monierten Wiederspruch bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten erklärte das SEM in seiner Vernehmlassung plausibel damit, dass lediglich grössere Verständigungs- schwierigkeiten ausgeblieben seien. Dass die sachverständige Person und die Interviewerin nicht qualifiziert seien, ihre Sprache zu hinterfragen, ist angesichts von deren Werdegang und der oben erwähnten bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen. Dass die Beschwer- deführerin Chinesisch wenig gebraucht und in der Schule gelernt habe, kontrastiert mit ihrer häufigen Verwendung von chinesischen Ausdrücken

D-3189/2021 Seite 18 sowie mit ihrer Angabe, in H._______ habe man Chinesisch sprechen müs- sen (vgl. A18 F F85 f.). Die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdefüh- rerin habe unter Umständen gar nicht in China gelebt, deklarierte das SEM in seiner Vernehmlassung als redaktionelles Versehen. Dass die sachver- ständige Person und das SEM die aufgrund der eindeutigen Sozialisation in China nötige Vorsicht nicht hätten walten lassen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten kann nicht bestätigt werden, dass die Anforderungen an die Kenntnisse der Beschwerdeführerin angesichts des Beweismasses des Glaubhaftmachens zu hoch gewesen seien. Insgesamt sind somit hinsichtlich der LINGUA-Analyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkom- men lassen und deren Ergebnis in Frage stellen.

E. 6.6 Im Weiteren hielt das SEM richtig fest, dass die Kopie einer Hukou, ein Google-Maps Satellitenbild ihres Dorfes sowie die eingereichten Fotogra- fien nicht geeignet sind, die Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts im Hei- matdorf zu beseitigen. Zwar zeigen die Fotografien die Beschwerdeführe- rin in jugendlichem Alter. Dies widerlegt aber nicht die LINGUA-Analyse, die ja gerade davon ausgeht, dass sie in Tibet teilsozialisiert wurde, aber früher ausgereist ist, als angegeben. Zudem trifft es zu, dass die im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Bilder von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM moniert, teilweise von schlechter Qualität sind, nicht klar ist, wann und wo sie aufgenommen wurden – ihre eigenen Angaben reichen hierzu nicht aus –, und sie als Person sowie vor allem ihr Alter nicht ver- lässlich zu erkennen sind. Die Fotos könnten zudem auch bei Kurzaufent- halten entstanden sein, zumal sie zuweilen wie Urlaubsfotos wirken, wenn die Beschwerdeführerin auf verschiedenen Fotos mit gleichen Kleidungs- stücken vor unterschiedlichen Motiven posiert. Das Gleiche gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto mit Orts- und Zeitstempel, welcher wie das SEM in seiner Vernehmlassung verdeutlicht hat, nicht fälschungs- sicher ist, was im Übrigen für die eingereichten Fotos im Allgemeinen zu- trifft. Insgesamt vermögen diese unklaren Fotos die gewichtigen Ergeb- nisse der LINGUA-Analyse sowie die übrigen unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen jedenfalls nicht zu überwie- gen.

E. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin in China teilsozialisiert worden ist, aber früher als angegeben aus- gereist ist. Da sie damit ihren letzten Aufenthalt zu verschleiern oder ver- heimlichen versucht, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen.

D-3189/2021 Seite 19 Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus China. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht sie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr effektives Heimatland. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2023 eine Aufenthaltsbe- willigung erteilt. Die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung aus der Schweiz und Wegweisungsvollzug fallen damit ohne weiteres dahin (vgl. vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.1. ff.). Damit wird die Beschwerde – auf- grund verfahrensfremden Motiven (Heirat der Beschwerdeführerin) – so- weit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend gegenstandslos.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zulasten der Gericht- kasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde zwei Honorarnoten zu den Akten gereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, zumal sich die Rechtsvertreterin auch schon im vorinstanzlichen Verfahren mit der Herkunftsanalyse ausei- nandersetzten konnte und in der Beschwerde auf die entsprechenden Stel-

D-3189/2021 Seite 20 lungnahmen verwies. Zudem ist von einem unverhältnismässigen Zeitauf- wand zwischen Beschwerde und Replik auszugehen. Der zeitliche Auf- wand ist entsprechend zu kürzen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.– fest- zulegen. Die Auslagen erscheinen angemessen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3189/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3189/2021 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus B._______ stammend - verliess ihren Heimatsstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September 2019 und reiste über Laos, Thailand und Hong Kong am 27. Oktober 2019 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 4. November 2019 wurde sie summarisch zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 18. Dezember 2019 wurde sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 19. Juni 2020 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. B. Zu ihrem Hintergrund führte sie aus, sie habe im Dorf B._______ mit ihren Eltern, dem Onkel, einem Mönch, sowie ihrem älteren Bruder gewohnt. Sie sei bis zur 6. Klasse in die offizielle chinesische Schule gegangen und sei im heimatlichen Dialekt und auch auf Chinesisch unterrichtet worden. Nachdem ihre Schwester geheiratet habe, habe sie die meiste Zeit mit Feldarbeit verbracht. Ihr Onkel habe sie weiterhin in Tibetisch unterrichtet. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe einigen Kindern aus ihrem Dorf jeweils abends Tibetisch Unterricht gegeben. Am (...) September 2019 habe sie die tibetische Nationalhymne auf die Wandtafel geschrieben und den Kindern gesagt, sie sollten diese abschreiben. Sie habe ebenfalls die tibetische Flagge gezeichnet, die die Kinder abgezeichnet hätten. Sie habe die Kinder gewarnt, nichts davon zu sagen. Vermutlich hätten die Kinder die Zeichnung sowie den Text der Nationalhymne in die Schule mitgenommen. Ein Lehrer habe die Aufzeichnungen im Heft der Schüler wohl gesehen beziehungsweise ein Chinese habe davon erfahren. Denn am nächsten Tag habe sie von einer Freundin, die als Mathematiklehrerin in der Primarschule gearbeitet habe, einen Anruf erhalten. Ihre Freundin habe gesagt, dass sieben Schüler, die die Beschwerdeführerin unterrichtet habe, von den Sicherheitsbehörden mitgenommen, respektive befragt worden seien und habe sie zur Vorsicht gemahnt. Sie habe Angst bekommen und ihren Eltern davon erzählt, wobei ihr Vater ebenfalls Angst bekommen und gesagt habe, dass sie nicht zu Hause bleiben könne. Sie sei zunächst (...) Tage bei ihrer Tante geblieben und sodann ins Ausland geflohen. Sie wisse nichts über das Schicksal der Kinder. C. Am 8. Januar 2020 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 6. Februar 2020 kam eine zweite sachverständige Person zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei eindeutig im angegebenen Herkunftsort teilsozialisiert worden. Sie sei jedoch früher ausgereist als angeben. D. Am 15. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Nachdem die Vorinstanz am 26. August 2020 der Beschwerdeführerin eine Zusammenfassung der LINGUA-Analyse zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 27. Oktober 2020 dazu Stellung. F. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 - eröffnet am 22. Juni 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. Ausserdem beantragte sie, es sei ihr Akteneinsicht in die vollständige LINGUA-Analyse, allenfalls unter Schwärzung der geheimzuhaltenden Informationen, zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Entscheid über die weiteren Anträge, insbesondere betreffend Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse, wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I. Am 11. Juli 2022 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. J. Die Anfrage bezüglich Verfahrensstand vom 10. November 2022 wurde am 14. November 2022 beantwortet. K. Die Beschwerdeführerin hat am 18. Januar 2023 ihren Ehemann (N [...]) geheiratet und auf dieser Grundlage im Rahmen des Familiennachzuges am 24. März 2023 vom Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Mit durchs Migrationsamt ans SEM weitergeleitetem Schreiben vom 14. April 2023 hält sie an ihrem Asylgesuch fest. L. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Mit Replik vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig informierte sie darüber, dass sie im April 2023 geheiratet habe und nun über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie halte aber hinsichtlich der Asylgewährung und der Flüchtlingseigenschaft an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Zur Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs werden in der Beschwerde in erster Linie verschiedene Punkte bezüglich der LINGUA-Analyse kritisiert und es wurde diesbezüglich Akteneinsicht beantragt. 3.3.1 Zur Begründung wird dabei ausgeführt, eine Stellungnahme zu einer LINGUA-Analyse vermöge ohne die notwendige Akteneinsicht den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu genügen. So bleibe selbst nach Anhören der Gesprächsaufzeichnung beispielsweise weiterhin unklar, welche Nachbargemeinde die Beschwerdeführerin nicht gekannt habe, welche Gemeinde sie erfunden habe, welchen Nachbarskreis und welchen Berg sie nicht gekannt habe oder welche Aussprache nicht ihrem Dialekt entspreche. Weiter wurde aufgrund der angeordneten LINGUA-Analyse eine Diskriminierung tibetischer Asylsuchender geltend gemacht und es wurde die Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» in Frage gestellt. In seiner Vernehmlassung verwies das SEM bezugnehmend auf diese Beanstandungen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid. Der Antrag auf Einsicht in die vollständige LINGUA-Analyse sei in Anlehnung an die konstante Rechtsprechung abzuweisen. Dass der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, sei schon angesichts ihrer fünfseitigen Eingabe nicht nachvollziehbar. Das rechtliche Gehör enthalte die wesentlichen Elemente des LINGUA-Berichts. Die identitätsspezifische Abklärung sei angeordnet worden, weil begründete Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestehen würden und nicht in einer systematischen Weise aufgrund ihrer Herkunft. Bezüglich der Kompetenz der sachverständigen Person «A19» sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen. Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Stellungnahme sei nur so umfangreich ausgefallen, weil alle Eventualitäten hätten abgedeckt werden müssen. Erfahrungsgemäss sei weiter davon auszugehen, dass bei tibetischen Asylsuchenden in der Regel eine LINGUA-Analyse durchgeführt werde, insbesondere, wenn sie keine Identitätsdokumente hätten, zumal im vorliegenden Fall auch keine begründeten Zweifel ersichtlich seien. Die Kompetenz des Gutachters «AS19» werde trotz des Referenzurteils weiterhin stark angezweifelt. 3.3.2 Dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in LINGUA-Analysen stehen zwar überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss die Behörde der asylsuchenden Person aber in zusammenfassender Weise den wesentlichen Erkenntnissen sowie die weiteren Beweiselemente offenlegen und zur sachverständigen Person Auskunft geben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Vorliegend setzte das SEM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdeführerin über die zentralen Elemente der Analyse in Kenntnis und benannte die konkreten Themenbereiche, zu welchen sie sich unzutreffend geäussert hat. Es liess ihr auch Informationen zur Qualifikation der sachverständigen Personen zukommen. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Aufnahme des LINGUA-Telefoninterviews anzuhören. Sie reichte daraufhin auch eine ausführliche Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2021 zu den Akten. Die dabei geäusserten wesentlichen Einwände wurden durch das SEM aufgegriffen und in die Würdigung miteinbezogen. Wenn in der Beschwerde moniert wird, die einzelnen Elemente seien nicht konkret benannt worden (Gemeinde, Kreis, Berg, Dialekt), ist daran zu erinnern, dass die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts ausreichend ist. Nach dem Gesagten hat das SEM dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der LINGUA-Analyse ist praxisgemäss aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen abzuweisen. 3.3.3 Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Im Referenzurteil D-2337/2021 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, «AS19» nehme fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analysen zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vor. Die Fachstelle LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und verfolge eine «best practice». Die von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen seien somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, müssten jedoch in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. E. 7). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die von «AS19» erstellte Analyse nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anhand der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin wurden Erwartungen an ihre Sprache sowie an ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse formuliert. In der Folge mass die sachverständige Person ihre Aussagen an diesen Erwartungen. Dabei hielt sie nachvollziehbar fest, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen nachweisen können, es seien in diesem Bereich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten festzustellen. Ihre Sprache weise in gewissen Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf, es seien aber auch Merkmale des Lhasa-Tibetischen und eine für das Innertibetische untypische Variation vorhanden. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Teil ihres Lebens in Tibet verbracht habe, aber früher als angegeben ausgereist sei. Dabei wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafürsprechen. Die Analyse erscheint damit inhaltlich ausgewogen und die Anforderungen an die Erstellung eines LINGUA-Berichts sind als erfüllt zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass die sachverständige Person über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft zu beurteilen. Der Analyse ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen. 3.3.4 Dass es vorliegend keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin gegeben habe und die LINGUA-Analyse systematisch aufgrund ihrer Herkunft erstellt worden sei, kann aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden. So gab die Vorinstanz in ihrer Begründung konkret - und nicht wie in der Beschwerde moniert lediglich oberflächlich - fehlende rechtsgenügliche Identitätsausweise, geringe Chinesischkenntnisse und Unstimmigkeiten bei der Reiseschilderung an. 3.4 Zur Begründung der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz, wird weiter ausgeführt, diese habe einen zu strengen Massstab an die Glaubhaftigkeitsprüfung - insbesondere bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin - gelegt und die eingereichten Beweismittel nicht genügend gewürdigt. So sei die Hukou nicht übersetzt und die eingereichten Bilder abgetan worden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben und eingereichten Beweismittel in einer ausführlich begründeten Verfügung und Vernehmlassung ausreichend gewürdigt hat. Dabei hat sie sowohl die Ergebnisse der LINGUA-Analyse als auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Die von ihr eingereichten Fotografien wurden in diesem Rahmen und insbesondere in der Vernehmlassung ebenfalls gewürdigt. Auch wurde die Hukou, entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, übersetzt und in die Würdigung einbezogen. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere der Staatsangehörigkeit gelangt, als von der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 3.5 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Ihre Vorbringen bezüglich ihrer Ausbildung seien widersprüchlich. So habe sie einerseits angegeben, die Primarschule in der sechsten Klasse ohne weitere Ausbildung abgebrochen zu haben, andererseits aber geltend gemacht, sie habe während zehn Jahren dreimal wöchentlich durch ihren Onkel Tibetisch-Unterricht erhalten. Dass sie Primarschüler über die tibetische Hymne und Flagge unterrichtet hätte, sei zumindest überraschend, zumal sie sich der Gefahr für die Kinder hätte bewusst sein müssen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden, nachdem sie vom Unterricht erfahren und die Kinder befragt hätten, nicht unverzüglich zu ihr nach Hause gekommen seien und ihr dadurch die Möglichkeit gegeben hätten, die Flucht zu ergreifen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie zuhause gesucht worden sei. Denn es sei davon auszugehen, dass sie von einer allfälligen behördlichen Suche bereits während ihres (...)-tägigen Aufenthaltes bei ihrer Tante etwas erfahren hätte, zumal entgegen ihrer Darstellung keine plausiblen Gründe ersichtlich seien, die gegen eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen ihrer Tante und ihren Eltern gesprochen hätte. Ihr Desinteresse am Schicksal der Kinder und deren Eltern sowie der Umstand, dass die Schilderung ihrer Verfolgungsgründe substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sei, würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen unterstreichen. Bezüglich ihrer geltend gemachten Herkunft hielt das SEM fest, gemäss LINGUA-Analyse habe sie tatsächlich eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen zur angegebenen Heimatregion nachweisen können. In verschiedenen Bereichen seien aber Wissenslücken festzustellen. So habe sie zwar beispielsweise die Namen verschiedener Orte, die Namen eines Flusses und zweier Klöster sowie deren Tradition gekannt. Hingegen habe sie eine Nachbarsgemeinde, die fast gleich heisse wie ihre, und Namen von Nachbarkreisen oder anderen Kreisen in der Umgebung, abgesehen vom Kreis D._______, nicht gekannt beziehungsweise ortsunüblich ausgesprochen. Obwohl sie die Umgebung ihres Heimatdorfes ausführlich habe beschreiben können und einige Nachbardörfer korrekt genannt habe, habe sie einen nahegelegenen Berg nicht gekannt und einen zweiten zwar lokalisieren können, aber angesichts der Distanz unplausibel angegeben, dort Holz gesammelt zu haben. Von zwei Distanzangaben sei eine ungefähr richtig, die andere falsch gewesen. Als berühmten Lama habe sie nur einen indischen aber keinen der einheimischen genannt. Sie habe zwar die Bestattungsbräuche in Tibet gekannt, aber für ein spezifisches Bestattungsritual nur oberflächliche und zum Teil falsche Angaben gemacht. Ihr Wissen zum Schulwesen sei grösstenteils korrekt gewesen, nicht aber zu den Namen von Prüfungen. Trotz einer Behandlung im Spital der Bezirkshauptstadt seien ihre Angaben zu den nötigen Eintrittsdokumenten nur teilweise richtig beziehungsweise lückenhaft gewesen. Wenn sie in ihrer Stellungnahme daran festhalte, dass sie für den Namen der Verwaltungseinheit einen typischen Begriff verwendet habe, erkläre dies nicht, warum sie den Kreis- und Bezirksnamen für das Innertibetische unüblich ausgesprochen habe. Bezüglich der ihr unbekannten Gemeinde sei es weder um «E._______» (von der Interviewerin genannt) noch um «F._______» (in der Stellungnahme genannt), sondern um eine andere Gemeinde gegangen, die fast gleich heisse, wie ihre eigene. Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten würden angesichts der Qualität des Gesprächs und der Zuständigkeit zweier Personen nicht überzeugen. Wie die falsche Nennung einer Nachbargemeinde mit Verständnisschwierigkeiten zusammenhänge sei unklar. Dass sie nur ungefähre Angaben zu Distanzen habe machen können, vermöge ihre falschen Angaben nicht zu erklären. Auch seien die fehlenden Kenntnisse bezüglich eines Berges nicht mit unterschiedlichen Dialekten zu begründen, zumal sie über gute Chinesischkenntnisse verfüge. Auch ihre fehlenden Kenntnisse bezüglich lokaler Lamas habe sie nicht plausibel begründet. Ihr Einwand, wonach zu ihrer Schulzeit keine chinesischen Namen für grössere Prüfungen benutzt worden seien, überzeuge nicht, zumal sie die Namen auch nicht in ihrem Dialekt habe angeben können. Dass sie in Bezug auf die Bestattungsarten an der Richtigkeit ihrer Darstellung festhalte, auf unterschiedliche Praktiken verweise und Zweifel an den Kenntnissen der sachverständigen Person äussere, vermöge ihre unrichtigen Angaben betreffend die dafür vorgesehenen Orte nicht zu erklären. Dasselbe gelte für die geltend gemachten Erinnerungslücken in Bezug auf den Spitaleintritt. Ihre Sprache weise verschiedene Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf. Es sei aber auch eine für Innertibeter untypische Variation zu finden, welche auf einen längeren Aufenthalt in einem gemischtsprachigen Umfeld wie es im Exil vorzufinden sei, hindeute. Ebenso würden ausbleibende Verständigungsschwierigkeiten mit der Interviewerin darauf hindeuten, dass sie länger dem Zentraltibetischen ausgesetzt gewesen sei. Überraschend sei schliesslich auch, dass sie im Innertibetischen ungrammatische Formen verwende. Andererseits würden ihre Chinesischkenntnisse die Erwartungen erfüllen. Dass sie kein Sichuan-Chinesisch könne, deute aber darauf hin, dass sie Chinesisch in einem formellen Umfeld und nicht im Alltag gelernt habe. Die linguistische Diversität, wie sie in der Stellungnahme entgegengehalten werde verunmögliche eine sprachliche Zuordnung nicht. Bei ihrer Biografie - während 26 Jahren am selben Ort, wenig mobil, begrenzte Schulbildung - sei nicht automatisch davon auszugehen, dass sie mehrere Dialekte spreche und diese mischen würde. Sie vermöge in ihrer Stellungnahme auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb in ihrer Sprechweise auch Formen des Lhasa-Tibetischen festzustellen seien und warum sie Hochchinesisch gesprochen habe. Die Vorwürfe gegen die sachverständige Person «AS19» seien nicht stichhaltig. Die Kopie einer Hukou sowie die eingereichten Fotografien seien nicht geeignet, die Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts im Heimatdorf zu beseitigen. Die sachverständige Person komme in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig im Kreis C._______ teilsozialisiert worden sei, ihr Aufenthalt ausserhalb Tibets aber länger als angegeben gewesen sei. Damit kenne das SEM weder ihre tatsächliche Identität noch ihren Lebenslauf, weshalb von einer Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen sei. Sie habe auch nicht glaubhaft machen können, von den chinesischen Behörden gesucht worden zu sein. Es sei davon auszugehen, dass sie gar nicht oder zumindest nicht bis unmittelbar vor ihrer Ankunft in der Schweiz in China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen festgehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden die Erwartungen an die Aussagequalität erfüllen. Die Vorinstanz sei nicht auf ihre individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen eingegangen. Ihre eher kurz angebundenen Aussagen würden zu ihrem Aussageverhalten als zurückhaltende und überlegte Person passen. Sie habe zahlreiche, ohne ihr Verschulden entstandene Missverständnisse aus dem Weg räumen können. Der Behauptung der Vorinstanz, ihre Schilderungen würden etliche gewichtige Ungereimtheiten beinhalten, könne nicht gefolgt werden. Einen Widerspruch räume die Vor-instanz mit dem Hinweis auf ihren regelmässigen tibetischen Sprachunterricht durch ihren Onkel gleich selbst aus dem Weg. Zwar sei sie sich der Problematik des Unterrichts nicht aber der tatsächlichen Gefahr bewusst gewesen. Zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Freundin oder dem Eintreffen der Sicherheitskräfte habe sie lediglich eine Vermutung angestellt. Da ihre Freundin bereits vorher gewusst habe, dass sie diese Kinder unterrichtet habe, habe sie einen zeitlichen Vorsprung im Vergleich zur öffentlichen Sicherheitsbehörde gehabt, die zuerst die Kinder in der Schule zur Täterschaft habe befragen müssen. Dass es keine Hinweise auf eine Suche nach ihr zuhause gebe, sei darauf zurückzuführen, dass sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt habe. Dass die Vor-instanz die Angst vor Repressalien für unbegründet halte, sei falsch, zumal es in China nicht ungewöhnlich sei, dass Telefone überwacht würden. Am Schicksal der Kinder sei sie nicht desinteressiert gewesen und anlässlich der Anhörung in Tränen ausgebrochen. Bezüglich der LINGUA-Analyse sei auf die Stellungnahme bei den vorinstanzlichen Akten zu verweisen, in welcher sich die Beschwerdeführerin selbst intensiv mit der Analyse auseinandergesetzt habe. Es sei festzuhalten, dass sie für zahlreiche Ortschaften die chinesischen Namen häufig nicht kenne, da diese im Alltag von Tibetern nicht gebraucht würden. Möglicherwiese seien die Nachbarsgemeinden und Kreise durch die sachverständige Person in Unkenntnis der tibetischen Namen nicht gefunden worden. Da sie nicht wisse, von welchen überhaupt die Rede sei, könne sie nicht nachweisen, dass es diese tatsächlich gebe. Sie habe viele Kenntnisse über ihre Herkunftsregion nachweisen können, welche sie sich nicht in einem Drittstaat habe aneignen können. Bezüglich Verständigungsschwierigkeiten widerspreche sich die Vorinstanz, indem einerseits Verständnisschwierigkeiten erwähnt würden, andererseits aber später ausgeführt werde, diese seien ausgeblieben. Ob die sachverständige Person (aus Westeuropa), die Interviewerin (zentraltibetischer Sprache) und die Sachbearbeiterin (geringe Tibet-Kenntnisse) qualifiziert seien, ihre Sprache zu hinterfragen, sei höchst zweifelhaft. Ein weiterer Widerspruch sei erkennbar, indem die Vorinstanz nochmals bestätige, sie sei eindeutig in der Volksrepublik China teilsozialisiert worden, später jedoch schreibe, sie habe unter Umständen gar nicht in China gelebt. In einem Fall, in dem eine tibetische Person eindeutig in China sozialisiert worden sei, sei mit grösserer Vorsicht vorzugehen. Es gelte zu beachten, dass auch die Herkunft aus Tibet nur glaubhaft gemacht werden müsse. Die Vorinstanz stelle viel zu hohe Anforderungen an das Beweismass. Die Beschwerdeführerin habe ihr Dorf und ihr Leben bereits an der Anhörung auf authentische Weise beschrieben. Unter Nennung entsprechender Beispiele wurde in der Beschwerde auf die zahlreichen Realkennzeichen verwiesen. Durch die Einreichung eines Google-Maps Satellitenbildes werde die Korrektheit dieser Angaben belegt. Auch den Fluchtweg habe die Beschwerdeführerin detailliert und nachvollziehbar darlegen können. Ihre Ausführungen würden durch die bei der Vorinstanz eingereichten Originalbilder aus der Heimat untermauert, welche ihr Leben sowohl im Kindes- als auch im Erwachsenenalter zeigen würden. Mit der Beschwerde reiche sie ein neues Bild von ihr in G._______ mit dem Zeitstempel vom November 2017 ein. Zudem sei zu betonen, dass ihre Chinesischkenntnisse ebenfalls die Erwartungen erfüllen würden, wobei sie kein Sichuan-Chinesisch spreche, da sie Chinesisch in der Schule gelernt und im Alltag, wie die meisten Tibeter, nicht oder wenig gebraucht habe. Es würden keine verlässlichen Anhaltspunkte bestehen, wonach sie in einer exiltibetischen Koine sozialisiert worden sei oder sich langjährig in einem Drittstaat aufgehalten habe. Sie habe bei der Evaluation ihrer Herkunft mitgewirkt. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, erweise sich als nicht gerechtfertigt. Angesichts ihrer Teilsozialisation in Tibet wäre sie gemäss BVGE 2009/29 unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes ohnehin als Flüchtling anzuerkennen, da sie die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, womit ihr eine oppositionelle Haltung unterstellt werde und sie aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, im Asylentscheid sei spezifiziert worden, dass es sich um ihren eigenen Kreis handle, den die Beschwerdeführerin anders ausgesprochen habe. Bezüglich der Verständnisschwierigkeiten bestehe kein Widerspruch, da es zwar zu üblichen aber keinen grösseren Einschränkungen gekommen sei. Der Google-Screenshot, die angeblich im November 2017 aufgenommene Fotografie oder die weiteren eingereichten Fotos vermöchten die Zweifel an der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf nicht zu beseitigen. Die Qualität der meisten Fotos sei so schlecht, dass nicht klar sei, ob es sich tatsächlich um die Beschwerdeführerin handle, die auf einigen Fotos zusätzlich eine Gesichtsmaske trage. Es bleibe unklar, wann und wo oder ob die Fotos überhaupt von der Beschwerdeführerin aufgenommen worden seien. Ein solcher Screenshot wie vom November 2017 könne ohne spezielle technische Fähigkeiten mit jedem beliebigen Foto erstellt werden (siehe Beilage, Foto vom Bundeshaus). Bei der Feststellung in der Verfügung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin gar nicht in der Volksrepublik China gelebt habe, handle es sich um ein redaktionelles Versehen. 5.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei auf den eingereichten Bildern problemlos zu erkennen. Ort und Zeitpunkt der Aufnahme seien in der Beschwerde erklärt worden beziehungsweise aufgrund ihres ersichtlichen Alters leicht eruierbar. Angesichts ihres Alters von 26 Jahren bei der Einreise in der Schweiz und aufgrund der eingereichten Bilder - die sie so zeigen würden, wie sie heute aussehe - sei eine deutlich frühere Ausreise aus Tibet auszuschliessen. Was die Vor-instanz meine mit «ob die Bilder überhaupt von der Beschwerdeführerin aufgenommen wurden» sei nicht klar, da sie auf den Bildern zu sehen sei. Mit der Fotocollage vom Bundeshaus verkenne die Vorinstanz, dass sie die eingereichten Beweismittel würdigen und nicht widerlegen müsse, zumal es keine Hinweise darauf gebe, dass das eingereichte Bild gefälscht worden sei. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, wo sich eine asylsuchende Person in den Jahren vor Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, eine entscheidende Bedeutung zu. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie reichte weder Ausweisdokumente noch andere Beweismittel ein, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und Herkunft beizutragen. Eigenen Angaben zufolge verfügte sie nie über einen Pass, war aber im Besitz einer chinesischen Identitätskarte, welche ihr auf der Durchreise in Thailand von einem Chinesen abgenommen worden sei. Lediglich eine Kopie des Hukou reichte sie zu den Akten. 6.3 Hinsichtlich der Fluchtgründe wies das SEM zutreffend darauf hin, dass die betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen. Diesbezüglich gilt es auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dabei weckt bereits gewisse Zweifel, dass ausgerechnet die Beschwerdeführerin in der Dorfgemeinschaft den Kindern Tibetischunterricht gegeben habe, obwohl sie nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei. Dem vermag sie immerhin nicht ganz zu Unrecht zu entgegen, dass sie durchwegs angegeben habe, einen Onkel zu haben, der Mönch sei und der sie in ihrer Freizeit im Tibetischen unterreichtet habe (vgl. A18 F19f.). Insgesamt ist diesen ersten Zweifeln nur wenig Gewicht beizumessen. Auch dass sie den Kinder Unterricht trotz der Gefahren erteilt habe, vermag angesichts der Unterdrückung der Tibeter in China nachvollziehbar sein. Dass sie sich aber, wie in der Beschwerde behauptet, der tatsächlichen Gefahr nicht bewusst gewesen sei, vermag vor dem Hintergrund des rigorosen Durchgreifens der chinesischen Behörden nicht zu überzeugen. Vor allem scheint das Risiko derart junge Schüler (angeblich 2. und 4. Klasse) die Nationalhymne und die Flagge in ihre Hefte kopieren zu lassen als nicht verhältnismässig. Dem Anliegen, den Kindern ihre Identität näher zu bringen, hätte auch auf andere, weniger risikoreiche Weise erfolgen können. Schliesslich scheint es unrealistisch, dass sie Primarschüler während nur einer Stunde, die fünfstrophige Nationalhymne und die Flagge abschreiben beziehungsweise abzeichnen liess. Ins Auge sticht auch, in welch kurzer Zeit im Anschluss an die Ereignisse in der Schule die Flucht der Beschwerdeführerin hat organisiert werden können, während die Behörden in der gleichen Zeit die Täterschaft in dem kleinen Dorf nicht hatten ausfindig machen können, weil sie zuerst, wie in der Beschwerde wenig überzeugend entgegengehalten, die Kinder hätten befragen müssen. Dass das substanzarme und ohne persönlichen Bezug ausgefallene Aussageverhalten einzig auf die individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Die Zweifel des SEM am Vortrag der Fluchtgründe werden damit auch vom Gericht geteilt. 6.4 Dass die Beschwerdeführerin ihr Dorf und ihr Leben in Tibet an der Anhörung unter Nennung zahlreicher Realkennzeichen auf authentische Weise beschrieben habe, trifft nur teilweise zu. So fällt schon da auf, dass sie zwar in freier Rede differenzierte Angaben zu ihrem Dorf machen konnte (vgl. A18 F15). Rückfragen zu ihrem Alltag beantwortete sie aber in sehr kurzer und allgemeiner Weise (vgl. A18 F19 ff.). Bezüglich des Fluchtweges aus dem Dorf bis zu ihrer Tante hat sie zwar verschiedene Dörfer nennen können (vgl. A18 F40). Ihre Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei der Tante blieben aber ausgesprochen unsubstantiiert (vgl. A42 F26). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, sie habe während dieser Zeit aufgrund der Gefährdung keinen Kontakt zur Familie gehabt (vgl. A42 F102). Gleichzeitig wurde aber ihre weitere Flucht durch die Familie organisiert und finanziert (vgl. A42 F26 und A18 F130). Dass sie nicht versuchte, mindestens über Drittpersonen in Erfahrung zu bringen, ob die Familie ihretwegen Repressalien ausgesetzt war, ist nicht nachvollziehbar. 6.5 Zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das SEM durch die Fachstelle LINGUA eine Analyse erstellen, in welchem sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die Sprache der Beschwerdeführerin untersucht wurden. Wie oben dargelegt, kommt der Analyse ein erhöhter Beweiswert zu, da sie als inhaltlich schlüssig und ausgewogen zu erachten ist und die sachverständige Person die Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllt. In der Analyse wird im Wesentlichen nachvollziehbar festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Reihe von landeskundlich-kulturellen Kenntnissen nachweisen können, es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten festzustellen, so in Bezug auf Namen von Nachbarsgemeinden, Kreisen, eines Berges oder Lamas, Distanzangaben, Bestattungsbräuche, Prüfungen und Spitalwesen. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass nicht alle aufgezählten Unstimmigkeiten grosses Gewicht beizumessen ist. So ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie Gemeinde- oder Bergnamen nicht zu erkennen vermochte, weil die Befragerin einen anderen Dialekt sprach oder andere Namen verwendete. Auch dass sie den berühmtesten der Gelehrten des Klosters nannte, obwohl es sich bei diesem nicht um einen lokalen Gelehrten handle, lässt nur wenig Rückschlüsse zu. Hingegen scheint vorliegend doch gewichtig, dass sie die Schulprüfungen nicht benennen konnte oder auch die Unstimmigkeiten zu Distanzen und Bestattungsgebräuche. Ihre Sprache weise sodann in gewissen Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ auf. Es seien auch Merkmale des Lhasa-Tibetischen und eine für das Innertibetische untypische Variation vorhanden. Ein solches Gemisch von Dialekten sei nicht zu erwarten. Es sei denkbar, dass sie tatsächlich einen Teil ihres Lebens in C._______ verbracht habe, aber früher als angegeben ausgereist sei. Den Einwänden in der Stellungnahme zu der LINGUA-Analyse begegnete das SEM in seiner Verfügung mit ausführlichen Erwägungen, auf welche hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf diese Stellungnahme verwiesen. Dass die Beschwerdeführerin viele Kenntnisse über ihre Herkunftsregion hatte, wird denn auch nicht bestritten und erklärt sich durch ihre Teilsozialisation in diesem Gebiet. Den in der Beschwerde monierten Wiederspruch bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten erklärte das SEM in seiner Vernehmlassung plausibel damit, dass lediglich grössere Verständigungsschwierigkeiten ausgeblieben seien. Dass die sachverständige Person und die Interviewerin nicht qualifiziert seien, ihre Sprache zu hinterfragen, ist angesichts von deren Werdegang und der oben erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin Chinesisch wenig gebraucht und in der Schule gelernt habe, kontrastiert mit ihrer häufigen Verwendung von chinesischen Ausdrücken sowie mit ihrer Angabe, in H._______ habe man Chinesisch sprechen müssen (vgl. A18 F F85 f.). Die Aussage in der Verfügung, die Beschwerdeführerin habe unter Umständen gar nicht in China gelebt, deklarierte das SEM in seiner Vernehmlassung als redaktionelles Versehen. Dass die sachverständige Person und das SEM die aufgrund der eindeutigen Sozialisation in China nötige Vorsicht nicht hätten walten lassen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten kann nicht bestätigt werden, dass die Anforderungen an die Kenntnisse der Beschwerdeführerin angesichts des Beweismasses des Glaubhaftmachens zu hoch gewesen seien. Insgesamt sind somit hinsichtlich der LINGUA-Analyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen und deren Ergebnis in Frage stellen. 6.6 Im Weiteren hielt das SEM richtig fest, dass die Kopie einer Hukou, ein Google-Maps Satellitenbild ihres Dorfes sowie die eingereichten Fotografien nicht geeignet sind, die Zweifel an der Dauer ihres Aufenthalts im Heimatdorf zu beseitigen. Zwar zeigen die Fotografien die Beschwerdeführerin in jugendlichem Alter. Dies widerlegt aber nicht die LINGUA-Analyse, die ja gerade davon ausgeht, dass sie in Tibet teilsozialisiert wurde, aber früher ausgereist ist, als angegeben. Zudem trifft es zu, dass die im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Bilder von der Beschwerdeführerin, wie vom SEM moniert, teilweise von schlechter Qualität sind, nicht klar ist, wann und wo sie aufgenommen wurden - ihre eigenen Angaben reichen hierzu nicht aus -, und sie als Person sowie vor allem ihr Alter nicht verlässlich zu erkennen sind. Die Fotos könnten zudem auch bei Kurzaufenthalten entstanden sein, zumal sie zuweilen wie Urlaubsfotos wirken, wenn die Beschwerdeführerin auf verschiedenen Fotos mit gleichen Kleidungsstücken vor unterschiedlichen Motiven posiert. Das Gleiche gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto mit Orts- und Zeitstempel, welcher wie das SEM in seiner Vernehmlassung verdeutlicht hat, nicht fälschungssicher ist, was im Übrigen für die eingereichten Fotos im Allgemeinen zutrifft. Insgesamt vermögen diese unklaren Fotos die gewichtigen Ergebnisse der LINGUA-Analyse sowie die übrigen unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen jedenfalls nicht zu überwiegen. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in China teilsozialisiert worden ist, aber früher als angegeben ausgereist ist. Da sie damit ihren letzten Aufenthalt zu verschleiern oder verheimlichen versucht, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus China. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht sie die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr effektives Heimatland. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde am 24. März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Anordnungen des SEM betreffend Wegweisung aus der Schweiz und Wegweisungsvollzug fallen damit ohne weiteres dahin (vgl. vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.1. ff.). Damit wird die Beschwerde - aufgrund verfahrensfremden Motiven (Heirat der Beschwerdeführerin) - soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend gegenstandslos. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde zwei Honorarnoten zu den Akten gereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, zumal sich die Rechtsvertreterin auch schon im vorinstanzlichen Verfahren mit der Herkunftsanalyse auseinandersetzten konnte und in der Beschwerde auf die entsprechenden Stellungnahmen verwies. Zudem ist von einem unverhältnismässigen Zeitaufwand zwischen Beschwerde und Replik auszugehen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- festzulegen. Die Auslagen erscheinen angemessen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: