Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Mai 2022 für sich und ihre beiden Töchter im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 18. Mai 2022 wurde sie kurz befragt und am 28. Juni 2022 reichte sie eine Stel- lungnahme betreffend Fragen zur Feststellung des Sachverhalts ein.
A.b Im Rahmen der Kurzbefragung und in ihrer Stellungnahme gab die Be- schwerdeführerin an, sie sowie auch ihre Kinder besässen die deutsche Staatsbürgerschaft und verfügten über eine ukrainische Aufenthaltsbewilli- gung. Von Oktober 2010 bis April 2016 sowie von Januar 2019 bis Juli 2020 habe sie in E._______ (Deutschland) studiert und gearbeitet. Trotz ihrer Ausbildung als (…) könne sie in Deutschland nicht mehr arbeiten, weil sie sich vollzeitlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müsse. Dies, da ihre jüngere Tochter C._______ nicht vollständig gegen (…) geimpft und daher nicht zum Schulbesuch zugelassen sei. Gleichzeitig müsse sie we- gen der Nichteinhaltung der Schulpflicht regelmässig Bussgelder zahlen. Unterhaltszahlungen ihres von ihr getrennten, mit einer Niederlassungsbe- willigung in der Ukraine wohnhaften Ehemannes würden ebenfalls nicht ausreichen, damit sie und ihre Töchter in Deutschland überleben könnten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 – eröffnet am 15. Juli 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein- gabe vom 20. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffer 2 der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2022 sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 21. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-3162/2022 Seite 3
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ob die Vorinstanz zu Recht eine Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen (gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG) angesetzt hat, kann vorliegend offenbleiben, nach- dem die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde und die Beschwerde- ausführungen als abschliessend zu erkennen sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Sowohl die materiellen Anträge als auch die Begründung der Beschwerde beziehen sich ausschliesslich auf die Wegweisung der Beschwerdeführe- rinnen sowie auf den Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffer 1 (Verwei- gerung des vorläufigen Schutzes) der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2022 ist somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-3162/2022 Seite 4
E. 5.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Bürger der Europäischen Union, wes- halb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine An- spruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen. Allerdings steht dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorlie- gend nicht entgegen, haben die Beschwerdeführerinnen doch während dem für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Mo- naten kein (ausländerrechtliches) Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung eingereicht. Vielmehr geht bereits aus dem "Personalienblatt" (vgl. SEM-Akten […]) hervor, dass die Beschwerdeführerinnen zwecks Ein- reichung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in die Schweiz ein- gereist sind, welche Annahme durch die Angaben in der "Stellungnahme bzgl. dem Status S" vom 28. Juni 2022 (vgl. SEM-Akten […] S. 1–3) bestä- tigt wird. Der in der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) geäusserte Einwand, die Be- schwerdeführerin habe bereits bei der Beantwortung der Frage 13 in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 erklärt, in der Schweiz Arbeit zu suchen, vermag daran nichts zu ändern, und die Rüge, das SEM habe diesbezüg- lich den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben (vgl. Beschwerde S. 4), ist unbehelflich.
E. 5.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu be- stätigen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Wegweisungs- vollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
D-3162/2022 Seite 5 andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhalts- punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdefüh- rerinnen in ihrem Heimatstaat Deutschland im Sinne von Art. 3 EMRK er- sichtlich sind.
E. 6.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mit- gliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die in Deutschland herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen ge- gen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen dorthin. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würden in Deutschland in eine existenzgefährdende Situation geraten.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine in Deutschland erworbene Aus- bildung als (…) und entsprechende Arbeitserfahrung. Ihr Einwand, sie könne dort nicht arbeiten, sondern müsse sich vollzeitlich um die Betreu- ung ihrer Kinder kümmern, weil ihre jüngere Tochter aufgrund einer unvoll- ständigen (…)impfung – trotz bestehender und bei Nichtbefolgung mit Busse belegter Schulpflicht – nicht zum Schulbesuch zugelassen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als § 20 des deutschen Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz [IfSG]) vom 10. Februar 2020 zwar insbesondere für Kinder beim Eintritt in den Kindergarten und in die Schule eine Pflicht zur Vorweisung einer (…)impfung statuiert, gleichzeitig aber festlegt, dass Personen, die – wie angeblich das Mädchen C._______ (vgl. SEM-Akten […] S. 2) – aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, mit der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfpflicht befreit werden (vgl. § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG). Die geltend gemachte Impfpflicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter dem Aspekt des Kin- deswohls nicht entgegen. Für konkrete Fragen im Zusammenhang mit der den beiden Kindern obliegenden Schulpflicht und der allfälligen Befreiung von der Impflicht haben sich die Beschwerdeführerinnen an die deutschen Behörden zu wenden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der
D-3162/2022 Seite 6 Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl aus anderen Gründen verletzen könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung schliesslich zutreffend be- merkt wurde, hätte die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin und Mutter von zwei Kindern auch die Möglichkeit, Unterstützung bei sozi- alen Institutionen zu beantragen.
E. 6.4 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerinnen über gültige deutsche Rei- sepässe verfügen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun- gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen – nicht erfüllt sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins- gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3162/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Deutschland, alle vertreten durch lic. iur. utr. Daniel Egli, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung (Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 13. Mai 2022 für sich und ihre beiden Töchter im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 18. Mai 2022 wurde sie kurz befragt und am 28. Juni 2022 reichte sie eine Stellungnahme betreffend Fragen zur Feststellung des Sachverhalts ein. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung und in ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sowie auch ihre Kinder besässen die deutsche Staatsbürgerschaft und verfügten über eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung. Von Oktober 2010 bis April 2016 sowie von Januar 2019 bis Juli 2020 habe sie in E._______ (Deutschland) studiert und gearbeitet. Trotz ihrer Ausbildung als (...) könne sie in Deutschland nicht mehr arbeiten, weil sie sich vollzeitlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müsse. Dies, da ihre jüngere Tochter C._______ nicht vollständig gegen (...) geimpft und daher nicht zum Schulbesuch zugelassen sei. Gleichzeitig müsse sie wegen der Nichteinhaltung der Schulpflicht regelmässig Bussgelder zahlen. Unterhaltszahlungen ihres von ihr getrennten, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Ukraine wohnhaften Ehemannes würden ebenfalls nicht ausreichen, damit sie und ihre Töchter in Deutschland überleben könnten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 - eröffnet am 15. Juli 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffer 2 der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Am 21. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ob die Vorinstanz zu Recht eine Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen (gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG) angesetzt hat, kann vorliegend offenbleiben, nachdem die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde und die Beschwerdeausführungen als abschliessend zu erkennen sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Sowohl die materiellen Anträge als auch die Begründung der Beschwerde beziehen sich ausschliesslich auf die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowie auf den Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffer 1 (Verweigerung des vorläufigen Schutzes) der SEM-Verfügung vom 14. Juli 2022 ist somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Bürger der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen. Allerdings steht dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, haben die Beschwerdeführerinnen doch während dem für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten kein (ausländerrechtliches) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Vielmehr geht bereits aus dem "Personalienblatt" (vgl. SEM-Akten [...]) hervor, dass die Beschwerdeführerinnen zwecks Einreichung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in die Schweiz eingereist sind, welche Annahme durch die Angaben in der "Stellungnahme bzgl. dem Status S" vom 28. Juni 2022 (vgl. SEM-Akten [...] S. 1-3) bestätigt wird. Der in der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) geäusserte Einwand, die Beschwerdeführerin habe bereits bei der Beantwortung der Frage 13 in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2022 erklärt, in der Schweiz Arbeit zu suchen, vermag daran nichts zu ändern, und die Rüge, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig wiedergegeben (vgl. Beschwerde S. 4), ist unbehelflich. 5.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat Deutschland im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 6.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mitgliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die in Deutschland herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen dorthin. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würden in Deutschland in eine existenzgefährdende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine in Deutschland erworbene Ausbildung als (...) und entsprechende Arbeitserfahrung. Ihr Einwand, sie könne dort nicht arbeiten, sondern müsse sich vollzeitlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, weil ihre jüngere Tochter aufgrund einer unvollständigen (...)impfung - trotz bestehender und bei Nichtbefolgung mit Busse belegter Schulpflicht - nicht zum Schulbesuch zugelassen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als § 20 des deutschen Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz [IfSG]) vom 10. Februar 2020 zwar insbesondere für Kinder beim Eintritt in den Kindergarten und in die Schule eine Pflicht zur Vorweisung einer (...)impfung statuiert, gleichzeitig aber festlegt, dass Personen, die - wie angeblich das Mädchen C._______ (vgl. SEM-Akten [...] S. 2) - aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, mit der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Impfpflicht befreit werden (vgl. § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG). Die geltend gemachte Impfpflicht steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht entgegen. Für konkrete Fragen im Zusammenhang mit der den beiden Kindern obliegenden Schulpflicht und der allfälligen Befreiung von der Impflicht haben sich die Beschwerdeführerinnen an die deutschen Behörden zu wenden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl aus anderen Gründen verletzen könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung schliesslich zutreffend bemerkt wurde, hätte die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin und Mutter von zwei Kindern auch die Möglichkeit, Unterstützung bei sozialen Institutionen zu beantragen. 6.4 Der Wegweisungsvollzug ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerinnen über gültige deutsche Reisepässe verfügen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: