Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 5. Februar 2016 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihr am 26. Januar 2016 von Litauen ein vom 31. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. A.b Anlässlich der am 16. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) B._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt C._______ und habe einen Universitätsabschluss als (...)-Übersetzerin. Ihre Familie und ihre Bekannten hätten ihre Homosexualität nicht akzeptiert, weshalb sie zusammen mit D._______ (D-3110/2016, vorinstanzliches Verfahren [...]) die Mongolei legal am 8. Januar 2016 in Richtung Russland verlassen habe. Sie seien mit dem Zug via E._______ nach F._______ gefahren, wo sie sich auf der litauischen Botschaft Visa hätten ausstellen lassen und dann zunächst nach Litauen und anschliessend auf unbekanntem Weg bis in die Schweiz gereist seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Verfahren gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mutmasslich Litauen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und sie nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen wandte diese ein, sie habe schon immer in die Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. Sie habe sich nur rund zehn Minuten lang in Litauen aufgehalten, könne sich aber nicht vorstellen, dass dort die Menschenrechte respektiert würden, weshalb sie auch nicht dorthin zurückkehren wolle. In Bezug auf das ebenfalls gewährte rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte sie dar, sie sei zwar physisch gesund, doch gehe es ihr wegen der Behandlung durch andere Leute schon lange nicht mehr psychisch gut; in der Schweiz könne sie endlich mit D._______ Hand in Hand spazieren und würde von den Leuten angelächelt, was ein schönes Gefühl sei. A.c Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. April 2016 entsprochen. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Gleichentags trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auch auf das am 3. Februar 2016 gestellte Asylgesuch von D._______ nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren sei das Verfahren mit dem (gleichentags durch dieselbe Rechtsvertreterin angehobenen) Beschwerdeverfahren von D._______ zu vereinigen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 19. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Am 19. Mai 2016 (Datum Telefax und Datum Poststempel: 20. Mai 2016) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine am 19. Mai 2016 von der (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2016 bei Gericht ein. G. Am 26. Mai 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellter Untersuchungsbericht sowie zwei Berichte des UNHCR (teilweise nur als Auszug) betreffend die Situation von Asylsuchenden in Litauen vom März 2011 und für die Zeitspanne von Oktober 2013 bis November 2013 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von D._______ abgewiesen, wobei gleichzeitig eine koordinierte Behandlung der Verfahren angekündigt wurde. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Schliesslich wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten D-3108/2016 und das Dossier (...) mit der Aufforderung, bis zum 13. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen, an das SEM übermittelt. I. I.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern sie bei einer Überstellung nach Litauen, welcher Staat vorliegend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, konkret gefährdet sei, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Wegweisung nach Litauen völkerrechtliche Normen missachten würde, weshalb vorliegend die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angezeigt sei. Auch seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. I.b Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.c Am 28. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin, deren am 13. Mai 2016 gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Zuweisungswechsels vom Kanton G._______ in den Kanton H._______ vom SEM am 20. Juni 2016 abgewiesen wurde, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen. Dabei rügte sie insbesondere, das SEM habe die doppelte Vulnerabilität von LGBTI (Abkürzung für "Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual")-Asylsuchenden in Litauen nicht erwähnt und die konkrete Situation von lesbischen Asylsuchenden in Litauen nicht beurteilt. Sie sei als Lesbe beziehungsweise Partnerin eines Transmannes besonders gefährdet, im Empfangszentrum I._______ (Litauen) Opfer von Belästigungen zu werden, auch drohten ihr Rassismus und Diskriminierung durch die lokale Bevölkerung. LGBTI-Personen erhielten in Litauen auch durch die Justizbehörden keinen wirksamen Schutz gegen Misshandlungen durch Private. Was die in der Vernehmlassung erwähnte gewalttätige Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ vom 31. März 2016 betreffe, so hätten sich die beiden wieder versöhnt; es sei ihr sehnlichster Wunsch, endlich wieder zusammen wohnen zu dürfen, weshalb von einer intakten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurden - jeweils in Kopie - eine an das SEM adressierte Eingabe betreffend die Abweisung des Kantonswechselgesuchs samt zweier Berichte des Spitals und der Psychiatrischen Klinik J._______ und einem Laborblatt, ein von D._______ unterzeichnetes Schreiben vom 23. Juni 2016 betreffend die gewalttätige Auseinandersetzung vom 31. März 2016 sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. I.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin schliesslich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. Juli 2016 i.S. O.M. gegen Ungarn hin, wonach LGBTI-Asylsuchende, die in ihrem Heimatland einer sexuellen Minderheit angehörten, eine verletzliche Gruppe darstellten.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Aus den vorliegenden Akten geht - unbestritten - hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litauisches Visum erhalten hat. Anlässlich ihrer BzP führte sie aus, sie habe schon immer mit ihrer ebenfalls aus der Mongolei stammenden Lebenspartnerin in die Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden beziehungsweise weil sie hier öffentlich ihre Homosexualität leben könne vgl. Vorakten SEM A5 S. 8). Das SEM ersuchte die litauischen Behörden am 25. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. April 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht wiedersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Litauen ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jeder Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
E. 5.2.2 Litauen ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinien umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Litauen würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen beziehungsweise in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorgebracht hatte, sie und D._______ hätten sich nur etwa zehn Minuten in Litauen aufgehalten, doch könne sie sich nicht vorstellen, dass dort die Menschenrechte respektiert würden (vgl. Vorakten SEM A5 S. 8), macht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 f.) geltend, D._______, die eigentlich ein Transmann sei (sie möchte sich möglichst rasch einer Geschlechtsumwandlung unterziehen), habe in ihrer BzP-Befragung angegeben, dass sie in Litauen angefeindet worden seien, insbesondere hätten Grenzbeamte und Flughafenangestellte sie - D._______ - ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht. Transmenschen seien im Übrigen auch im Vergleich zu lesbischen und schwulen Personen am häufigsten Opfer von Verletzungen ihrer Grundrechte wie Diskriminierung, Gewalt und Belästigung. Ausserdem wiesen viele Transmenschen ein hohes Risiko für schlechte körperliche und seelische Gesundheit auf, hegten Suizidgedanken und litten unter Depressionen, Angst sowie Selbstverletzung. D._______ habe selbst schon mehrere Suizidversuche unternommen und sei dringend auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid weder die besondere Verletzlichkeit erwähnt noch die konkrete Situation von LGBTI in Litauen geprüft und auch keinen ausführlichen Arztbericht eingeholt.
E. 5.3.1 Zwar trifft es zu, dass Homophobie sowie die Ablehnung von bi-, trans- und intersexuellen Menschen in der litauischen Bevölkerung - einerseits als Erbe der Zeit, als Litauen noch eine Sowjetrepublik war, andererseits aufgrund des Umstandes, dass 80 % der Litauer dem katholischen Glauben angehören - nach wie vor verbreitet ist. Homosexualität wurde indessen in Litauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homosexuellenverbände und des Europarats legalisiert (vgl. https://web.archive.org/web/20110722150541/http://www.gay.lt/lgl/english/situation.ht- ml) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichgestellt. Der am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Art. 2.27 des litauischen Zivilgesetzbuches gesteht einer unverheirateten Person sogar ausdrücklich das Recht zu, sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen zu lassen (vgl. http://www.wipo.int/wipolex/en/text.jsp?file_id=202088#LinkTarget_21257). Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (mithin auch von Transmenschen) in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen ausdrücklich verbietet (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Lithuania). Auch in der litauischen Gesellschaft gibt es Anzeichen für eine zunehmende Öffnung und Toleranz gegenüber LGBTI-Personen und der zunehmend organisierter auftretenden LGBTI-Gemeinschaft. Am 18. Juni 2016 fand in der litauischen Hauptstadt Vilnius die "Baltic Pride" statt. Der 2,3 km lange Marsch durch die Innenstadt, an welchem rund 3000 LGBTI-Personen teilnahmen, und das daran anschliessende Festival konnten ohne vorgängige bürokratische Hürden und ohne grössere Zwischenfälle durchgeführt werden (vgl. http://www.lgl.lt/en/?p=13828).
E. 5.3.2 Demnach ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben sowie Vernehmlassung S. 2 Mitte) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Litauen bei den zuständigen Stellen Unterstützung finden wird, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die litauischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber auch diejenigen von D._______ betreffend ihres Aufenthalts in Litauen und der dort erlebten Probleme ungereimt ausgefallen sind (entgegen der in der Beschwerde [vgl. S. 6] gemachten Behauptung gab D._______ nicht zu Protokoll, Grenzbeamte und Flughafenangestellte hätten sie ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht. Vielmehr erklärte diese lediglich, die Leute hätten sie komisch und verletzend angeschaut. Litauen sei halt ein kleines Land und die Leute würden Asiaten nicht mögen [vgl. Vorakten SEM betreffend D._______ A5 S. 5 oben]).
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der eingereichten Berichte nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Litauen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
E. 6.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
E. 6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3 In Bezug auf allenfalls vorliegende medizinische Probleme ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Gemäss dem am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellten Untersuchungsbericht leidet die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der BzP noch angegeben hatte, zwar psychisch angeschlagen, jedoch physisch gesund zu sein (vgl. Vorakten SEM A5 S. 8), unter beidseitigen Lumboischalgien beziehungsweise unter Facettengelenkarthrosen, zu deren Behandlung Physiotherapie und Schmerzmittel indiziert seien (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2016). Berichte und Zeugnisse für konkrete psychische Probleme liegen hingegen nicht vor. Demnach kann nicht auf eine Erkrankung der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Litauen rechtfertigen würde. Es liegen keine Hinweise vor, wonach eine Behandlung in Litauen nicht möglich wäre oder der Beschwerdeführerin verweigert würde. Die Schweizer Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden - wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 festhielt - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allfällig erforderliche Behandlung informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.4 Sodann fordert die Beschwerdeführerin eventualiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung, es sei ihr und D._______ in der Mongolei nicht möglich gewesen, ihre seit März 2013 bestehende Partnerschaft eintragen zu lassen beziehungsweise D._______ hätte ohnehin eine Geschlechtsumwandlung vornehmen und anschliessend (als Mann) heiraten wollen. Unverheiratete und nicht bereits in ihrem Heimatstaat in eingetragener Partnerschaft lebende Paare würden in Litauen im Asylverfahren ebenfalls nicht als Familienmitglieder betrachtet und somit nicht durch Art. 8 EMRK geschützt, und auch die Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation sei dort nicht möglich (vgl. Beschwerde S. 12 ff.).
E. 6.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährigen Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1).
E. 6.4.2 Als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Verordnung gilt unter anderem auch der (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates anwesende) nicht verheiratete Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte (ungleich- oder gleichgeschlechtliche) Beziehung führt, sofern die Familie bereits im Heimatland bestanden hat und nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2g Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser/ Spring, a.a.O., zu Art. 2g S. 88 ff.).
E. 6.4.3 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, die Beschwerdeführerin und D._______ stünden in einer Paarbeziehung, diesen Umstand indessen auch nicht in Zweifel gezogen.
E. 6.4.3.1 Die Beschwerdeführerin und D._______ waren nach eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat seit rund drei Jahren ein Paar, wobei sie aber nie zusammen gelebt hätten (vgl. Vorakten SEM A5 S. 3). Die Reise aus der Mongolei bis in die Schweiz wollen sie ebenfalls gemeinsam unternommen haben. Am 31. März 2016 kam es indessen zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ zu einer Auseinandersetzung mit gegenseitiger Gewaltanwandung, worauf die beiden - aus Sicherheitsgründen - räumlich getrennt untergebracht wurden (vgl. Vorakten SEM betreffend D._______ A12 S. 1).
E. 6.4.3.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutreffend festhielt, stellt angesichts dieser Umstände die Massnahme der (vor-übergehenden) räumlichen Trennung des Paares keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Sodann ist - wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte - Litauen sowohl für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin als auch für dasjenige von D._______ (deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen wird) zuständig, so dass eine Wegweisung - vorbehältlich allenfalls nach wie vor bestehender Sicherheitsbedenken - nicht zu einer dauerhaften räumlichen Trennung der beiden und somit ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Dabei ist einem allenfalls wieder verbesserten Zustand der Paarbeziehung insoweit Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin und D._______ gemeinsam nach Litauen überstellt werden.
E. 6.4.3.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene mehrfach erwähnte Thematik der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal D._______ eine möglichst rasche Umwandlung zum Mann und eine anschliessende Heirat als heterosexuelles Paar anstrebt, wodurch sich die Frage nach der Eintragung als gleichgeschlechtliches Paar gar nicht mehr stellen würde. Was die Frage der Möglichkeiten einer Geschlechtsumwandlung in Litauen betrifft, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil D-3110/2016 betreffend D._______ vom gleichen Tag (vgl. ebenfalls Ziff. 6.4.3.3 der Erwägungen) zu verweisen.
E. 6.5 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 6.5.1 Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 6.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Litauen zu wenden, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hat es sich mit Blick auf den am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellten Untersuchungsbericht nochmals mit der Situation für Asylsuchende in Litauen auseinandergesetzt. Der Sachverhalt wurde unter Berücksichtigung der vorgebrachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Beziehung zu einer Transperson vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.
E. 6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3108/2016 Urteil vom 12. September 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Ein am 5. Februar 2016 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass ihr am 26. Januar 2016 von Litauen ein vom 31. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war. A.b Anlässlich der am 16. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) B._______ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Hauptstadt C._______ und habe einen Universitätsabschluss als (...)-Übersetzerin. Ihre Familie und ihre Bekannten hätten ihre Homosexualität nicht akzeptiert, weshalb sie zusammen mit D._______ (D-3110/2016, vorinstanzliches Verfahren [...]) die Mongolei legal am 8. Januar 2016 in Richtung Russland verlassen habe. Sie seien mit dem Zug via E._______ nach F._______ gefahren, wo sie sich auf der litauischen Botschaft Visa hätten ausstellen lassen und dann zunächst nach Litauen und anschliessend auf unbekanntem Weg bis in die Schweiz gereist seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Verfahren gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mutmasslich Litauen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und es deshalb möglich sei, dass auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und sie nach Litauen weggewiesen werde. Dagegen wandte diese ein, sie habe schon immer in die Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden. Sie habe sich nur rund zehn Minuten lang in Litauen aufgehalten, könne sich aber nicht vorstellen, dass dort die Menschenrechte respektiert würden, weshalb sie auch nicht dorthin zurückkehren wolle. In Bezug auf das ebenfalls gewährte rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte sie dar, sie sei zwar physisch gesund, doch gehe es ihr wegen der Behandlung durch andere Leute schon lange nicht mehr psychisch gut; in der Schweiz könne sie endlich mit D._______ Hand in Hand spazieren und würde von den Leuten angelächelt, was ein schönes Gefühl sei. A.c Am 25. Februar 2016 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. April 2016 entsprochen. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Gleichentags trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auch auf das am 3. Februar 2016 gestellte Asylgesuch von D._______ nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Litauen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren sei das Verfahren mit dem (gleichentags durch dieselbe Rechtsvertreterin angehobenen) Beschwerdeverfahren von D._______ zu vereinigen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 19. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Am 19. Mai 2016 (Datum Telefax und Datum Poststempel: 20. Mai 2016) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine am 19. Mai 2016 von der (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2016 bei Gericht ein. G. Am 26. Mai 2016 gingen beim Bundesverwaltungsgericht ein am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellter Untersuchungsbericht sowie zwei Berichte des UNHCR (teilweise nur als Auszug) betreffend die Situation von Asylsuchenden in Litauen vom März 2011 und für die Zeitspanne von Oktober 2013 bis November 2013 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne das weitere Verfahren in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von D._______ abgewiesen, wobei gleichzeitig eine koordinierte Behandlung der Verfahren angekündigt wurde. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen abgewiesen. Schliesslich wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten D-3108/2016 und das Dossier (...) mit der Aufforderung, bis zum 13. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen, an das SEM übermittelt. I. I.a Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern sie bei einer Überstellung nach Litauen, welcher Staat vorliegend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, konkret gefährdet sei, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden respektive inwiefern die Schweiz durch den Vollzug der Wegweisung nach Litauen völkerrechtliche Normen missachten würde, weshalb vorliegend die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angezeigt sei. Auch seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. I.b Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 15. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.c Am 28. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin, deren am 13. Mai 2016 gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Zuweisungswechsels vom Kanton G._______ in den Kanton H._______ vom SEM am 20. Juni 2016 abgewiesen wurde, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einreichen. Dabei rügte sie insbesondere, das SEM habe die doppelte Vulnerabilität von LGBTI (Abkürzung für "Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual")-Asylsuchenden in Litauen nicht erwähnt und die konkrete Situation von lesbischen Asylsuchenden in Litauen nicht beurteilt. Sie sei als Lesbe beziehungsweise Partnerin eines Transmannes besonders gefährdet, im Empfangszentrum I._______ (Litauen) Opfer von Belästigungen zu werden, auch drohten ihr Rassismus und Diskriminierung durch die lokale Bevölkerung. LGBTI-Personen erhielten in Litauen auch durch die Justizbehörden keinen wirksamen Schutz gegen Misshandlungen durch Private. Was die in der Vernehmlassung erwähnte gewalttätige Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ vom 31. März 2016 betreffe, so hätten sich die beiden wieder versöhnt; es sei ihr sehnlichster Wunsch, endlich wieder zusammen wohnen zu dürfen, weshalb von einer intakten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Zur Untermauerung dieser Ausführungen wurden - jeweils in Kopie - eine an das SEM adressierte Eingabe betreffend die Abweisung des Kantonswechselgesuchs samt zweier Berichte des Spitals und der Psychiatrischen Klinik J._______ und einem Laborblatt, ein von D._______ unterzeichnetes Schreiben vom 23. Juni 2016 betreffend die gewalttätige Auseinandersetzung vom 31. März 2016 sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. I.d Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin schliesslich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. Juli 2016 i.S. O.M. gegen Ungarn hin, wonach LGBTI-Asylsuchende, die in ihrem Heimatland einer sexuellen Minderheit angehörten, eine verletzliche Gruppe darstellten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, weshalb das SEM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-III-VO prüft. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Aus den vorliegenden Akten geht - unbestritten - hervor, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz ein litauisches Visum erhalten hat. Anlässlich ihrer BzP führte sie aus, sie habe schon immer mit ihrer ebenfalls aus der Mongolei stammenden Lebenspartnerin in die Schweiz kommen wollen, weil hier die Menschenrechte respektiert würden beziehungsweise weil sie hier öffentlich ihre Homosexualität leben könne vgl. Vorakten SEM A5 S. 8). Das SEM ersuchte die litauischen Behörden am 25. Februar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die litauischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. April 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Litauens ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht wiedersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Litauen ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jeder Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.2.2 Litauen ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinien umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Litauen würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen beziehungsweise in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. 5.3 Die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren lediglich vorgebracht hatte, sie und D._______ hätten sich nur etwa zehn Minuten in Litauen aufgehalten, doch könne sie sich nicht vorstellen, dass dort die Menschenrechte respektiert würden (vgl. Vorakten SEM A5 S. 8), macht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 6 f.) geltend, D._______, die eigentlich ein Transmann sei (sie möchte sich möglichst rasch einer Geschlechtsumwandlung unterziehen), habe in ihrer BzP-Befragung angegeben, dass sie in Litauen angefeindet worden seien, insbesondere hätten Grenzbeamte und Flughafenangestellte sie - D._______ - ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht. Transmenschen seien im Übrigen auch im Vergleich zu lesbischen und schwulen Personen am häufigsten Opfer von Verletzungen ihrer Grundrechte wie Diskriminierung, Gewalt und Belästigung. Ausserdem wiesen viele Transmenschen ein hohes Risiko für schlechte körperliche und seelische Gesundheit auf, hegten Suizidgedanken und litten unter Depressionen, Angst sowie Selbstverletzung. D._______ habe selbst schon mehrere Suizidversuche unternommen und sei dringend auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe in seinem Entscheid weder die besondere Verletzlichkeit erwähnt noch die konkrete Situation von LGBTI in Litauen geprüft und auch keinen ausführlichen Arztbericht eingeholt. 5.3.1 Zwar trifft es zu, dass Homophobie sowie die Ablehnung von bi-, trans- und intersexuellen Menschen in der litauischen Bevölkerung - einerseits als Erbe der Zeit, als Litauen noch eine Sowjetrepublik war, andererseits aufgrund des Umstandes, dass 80 % der Litauer dem katholischen Glauben angehören - nach wie vor verbreitet ist. Homosexualität wurde indessen in Litauen im Jahr 1993 unter dem Druck internationaler Homosexuellenverbände und des Europarats legalisiert (vgl. https://web.archive.org/web/20110722150541/http://www.gay.lt/lgl/english/situation.ht- ml) und bezüglich des Schutzalters der Heterosexualität gleichgestellt. Der am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Art. 2.27 des litauischen Zivilgesetzbuches gesteht einer unverheirateten Person sogar ausdrücklich das Recht zu, sich einer Geschlechtsumwandlung unterziehen zu lassen (vgl. http://www.wipo.int/wipolex/en/text.jsp?file_id=202088#LinkTarget_21257). Seit 2005 ist zudem ein Gesetz in Kraft, welches eine Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (mithin auch von Transmenschen) in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Eigentum, Gesundheitswesen sowie Zugang zu Waren und Dienstleistungen ausdrücklich verbietet (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/LGBT_rights_in_Lithuania). Auch in der litauischen Gesellschaft gibt es Anzeichen für eine zunehmende Öffnung und Toleranz gegenüber LGBTI-Personen und der zunehmend organisierter auftretenden LGBTI-Gemeinschaft. Am 18. Juni 2016 fand in der litauischen Hauptstadt Vilnius die "Baltic Pride" statt. Der 2,3 km lange Marsch durch die Innenstadt, an welchem rund 3000 LGBTI-Personen teilnahmen, und das daran anschliessende Festival konnten ohne vorgängige bürokratische Hürden und ohne grössere Zwischenfälle durchgeführt werden (vgl. http://www.lgl.lt/en/?p=13828). 5.3.2 Demnach ist mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben sowie Vernehmlassung S. 2 Mitte) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Litauen bei den zuständigen Stellen Unterstützung finden wird, sollte sie durch Behörden oder Privatpersonen schlecht behandelt werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die litauischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden, zumal die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aber auch diejenigen von D._______ betreffend ihres Aufenthalts in Litauen und der dort erlebten Probleme ungereimt ausgefallen sind (entgegen der in der Beschwerde [vgl. S. 6] gemachten Behauptung gab D._______ nicht zu Protokoll, Grenzbeamte und Flughafenangestellte hätten sie ausgelacht und abschätzige Bemerkungen über ihre Beziehung gemacht. Vielmehr erklärte diese lediglich, die Leute hätten sie komisch und verletzend angeschaut. Litauen sei halt ein kleines Land und die Leute würden Asiaten nicht mögen [vgl. Vorakten SEM betreffend D._______ A5 S. 5 oben]). 5.4 Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die litauischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Litauen werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung der eingereichten Berichte nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Litauen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die litauischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 6. 6.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. 6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 In Bezug auf allenfalls vorliegende medizinische Probleme ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Gemäss dem am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellten Untersuchungsbericht leidet die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der BzP noch angegeben hatte, zwar psychisch angeschlagen, jedoch physisch gesund zu sein (vgl. Vorakten SEM A5 S. 8), unter beidseitigen Lumboischalgien beziehungsweise unter Facettengelenkarthrosen, zu deren Behandlung Physiotherapie und Schmerzmittel indiziert seien (vgl. Eingabe vom 26. Mai 2016). Berichte und Zeugnisse für konkrete psychische Probleme liegen hingegen nicht vor. Demnach kann nicht auf eine Erkrankung der Beschwerdeführerin geschlossen werden, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Litauen rechtfertigen würde. Es liegen keine Hinweise vor, wonach eine Behandlung in Litauen nicht möglich wäre oder der Beschwerdeführerin verweigert würde. Die Schweizer Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden - wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 festhielt - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die litauischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand und die allfällig erforderliche Behandlung informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.4 Sodann fordert die Beschwerdeführerin eventualiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung, es sei ihr und D._______ in der Mongolei nicht möglich gewesen, ihre seit März 2013 bestehende Partnerschaft eintragen zu lassen beziehungsweise D._______ hätte ohnehin eine Geschlechtsumwandlung vornehmen und anschliessend (als Mann) heiraten wollen. Unverheiratete und nicht bereits in ihrem Heimatstaat in eingetragener Partnerschaft lebende Paare würden in Litauen im Asylverfahren ebenfalls nicht als Familienmitglieder betrachtet und somit nicht durch Art. 8 EMRK geschützt, und auch die Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation sei dort nicht möglich (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). 6.4.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1). Als solche ist auch die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu betrachten (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie, das heisst die Ehegatten und minderjährigen Kinder. Ebenfalls in den Schutzbereich fallen können nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelegte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). 6.4.2 Als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Verordnung gilt unter anderem auch der (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates anwesende) nicht verheiratete Partner, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte (ungleich- oder gleichgeschlechtliche) Beziehung führt, sofern die Familie bereits im Heimatland bestanden hat und nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2g Dublin-III-VO; vgl. Filzwieser/ Spring, a.a.O., zu Art. 2g S. 88 ff.). 6.4.3 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, die Beschwerdeführerin und D._______ stünden in einer Paarbeziehung, diesen Umstand indessen auch nicht in Zweifel gezogen. 6.4.3.1 Die Beschwerdeführerin und D._______ waren nach eigenen Angaben bereits in ihrer Heimat seit rund drei Jahren ein Paar, wobei sie aber nie zusammen gelebt hätten (vgl. Vorakten SEM A5 S. 3). Die Reise aus der Mongolei bis in die Schweiz wollen sie ebenfalls gemeinsam unternommen haben. Am 31. März 2016 kam es indessen zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ zu einer Auseinandersetzung mit gegenseitiger Gewaltanwandung, worauf die beiden - aus Sicherheitsgründen - räumlich getrennt untergebracht wurden (vgl. Vorakten SEM betreffend D._______ A12 S. 1). 6.4.3.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 zutreffend festhielt, stellt angesichts dieser Umstände die Massnahme der (vor-übergehenden) räumlichen Trennung des Paares keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Sodann ist - wie das SEM ebenfalls richtig bemerkte - Litauen sowohl für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin als auch für dasjenige von D._______ (deren Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen wird) zuständig, so dass eine Wegweisung - vorbehältlich allenfalls nach wie vor bestehender Sicherheitsbedenken - nicht zu einer dauerhaften räumlichen Trennung der beiden und somit ebenfalls nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Dabei ist einem allenfalls wieder verbesserten Zustand der Paarbeziehung insoweit Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin und D._______ gemeinsam nach Litauen überstellt werden. 6.4.3.3 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene mehrfach erwähnte Thematik der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist vorliegend nicht weiter einzugehen, zumal D._______ eine möglichst rasche Umwandlung zum Mann und eine anschliessende Heirat als heterosexuelles Paar anstrebt, wodurch sich die Frage nach der Eintragung als gleichgeschlechtliches Paar gar nicht mehr stellen würde. Was die Frage der Möglichkeiten einer Geschlechtsumwandlung in Litauen betrifft, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil D-3110/2016 betreffend D._______ vom gleichen Tag (vgl. ebenfalls Ziff. 6.4.3.3 der Erwägungen) zu verweisen. 6.5 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 6.5.1 Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 6.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Litauen zu wenden, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hat es sich mit Blick auf den am 20. Mai 2016 von der (...) ausgestellten Untersuchungsbericht nochmals mit der Situation für Asylsuchende in Litauen auseinandergesetzt. Der Sachverhalt wurde unter Berücksichtigung der vorgebrachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Beziehung zu einer Transperson vollständig und korrekt erstellt. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. 6.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Litauen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: