Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea mit derzeitigem Aufenthaltsort in B._______ (Uganda), liess - vertreten durch C._______ - mit Eingabe vom 11. März 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aus der eritreischen Armee desertiert zu sein. Er habe Eritrea am 15. Februar 2010 verlassen und lebe seit April 2010 unter prekären Umständen in Libyen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Todesstrafe. Der Eingabe lag eine schriftliche Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer in tigrinischer Sprache bei. B. Am 7. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Schweizer Botschaft in Tripolis sei seit dem 27. Februar 2011 geschlossen. Aufgrund dieser Situation könne sein Gesuch aktuell nicht weiterbehandelt werden. C. Mit Eingabe vom 19. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (...) Rechtsvertreter die Durchführung eines schriftlichen Asylverfahrens. Falls das BFM an der Verfahrenssistierung festhalte, sei ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 stellte das BFM eine Weiterführung des Verfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Aussicht. Gleichzeitig verwies es auf die hohe Geschäftslast. E. Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant befinde sich seit dem 25. März 2011 in einem Flüchtlingscamp in Tunesien. F. Am 24 Juni 2011 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, gemäss seinen Informationen habe eine Drittperson versucht, mit der Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu reisen und der Beschwerdeführer selber halte sich womöglich gar nicht in Tunesien auf. H. Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte der Rechtsvertreter geltend, sein Mandant habe nach Erhalt der Einreisebewilligung versucht, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Da das Boot offenbar gesunken sei, wisse er nicht, ob A._______ noch lebe. Er habe sein gesamtes Gepäck in Tunesien zurückgelassen; allenfalls habe sich eine Drittperson seiner Einreisebewilligung bemächtigt. I. Am 20. September 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland vom 11. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. J. Mit Eingabe vom 8. November 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass A._______ im Meer durch die libyschen Behörden aufgegriffen worden sei. Mittlerweile befinde er sich in Uganda. Das Verfahren sei unter Ausstellung einer erneuten Einreisebewilligung wieder aufzunehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben zu Belangen seines Mandanten. L. In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2011 verwies der Rechtsvertreter vorab auf die Abklärungspflicht der Asylbehörde. Im Weiteren legte er dar, A._______ lebe aktuell bei einem eritreischen Paar in B._______ und werde von diesem unterstützt. Er habe sich beim UNHCR gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Der Eingabe lagen ein ugandischer Flüchtlingsausweis, ein Bestätigungsschreiben der ugandischen Behörden und ein englischsprachiges Schreiben von A._______ bei. In diesem legte er seine Fluchtgründe und den Fluchtweg näher dar. M. Am 14. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter um einen baldigen Entscheid. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 teilte das BFM dem (...) Vertreter des Beschwerdeführers mit, im Auslandverfahren werde in der Regel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort vorgenommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon abgesehen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 - 5.8). In Uganda gebe es keine Schweizerische Botschaft, weshalb eine persönliche Befragung nicht möglich sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich durchgeführt. Unter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM den Vertreter des Beschwerdeführers um Vervollständigung des Sachverhalts. Gleichzeitig wies es darauf hin, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Uganda erübrigten sich, da diese dem BFM bekannt sei. Im Weiteren forderte es den Vertreter auf, eine schriftliche Vollmacht von A._______ nachzureichen. Für den Fall eines allfällig negativen Entscheids wurde Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden eingeräumt. O. Am 23. April 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den aufgeworfenen Fragen und reichte eine Vollmacht seines Mandanten nach. Er machte geltend, A._______ verfüge über ein "Asylum Seeker Certificate" vom 29. November 2011. Dieses werde alle drei Monate erneuert. Es sei keine Befragung zu den Fluchtgründen und kein Asylentscheid zu erwarten. Er habe keine Möglichkeit, von B._______ aus an einen sicheren Ort zu gelangen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Hingegen könne er sich in Uganda nicht frei bewegen. Personen vor Ort im Dienst der eritreischen Regierung setzten ihre Landsleute unter Druck, um sie so zur Rückkehr nach Eritrea zu zwingen. Dabei gelange Bestechungsgeld an die ugandische Polizei, damit diese Eritreer festnähmen und zurückschafften. Es herrschten korrupte Zustände. Zudem würden die Angehörigen in Eritrea behelligt. Ihr Vater sei aufgefordert worden, entweder die Kinder zurückzubringen oder einen Geldbetrag zu leisten. Auch sei ihm verboten worden, das Land weiter zu bewirtschaften. P. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits im besagten Staat Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geraten sei. Aktuell halte er sich in B._______ auf und sei in einem ugandischen Flüchtlingszentrum registriert. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende in Uganda. Ihre Lebensbedingungen seien nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer dortiger Verbleib sei für ihn unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welchem für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zuzumuten sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge in Uganda gelten, weil diese denselben Aufenthaltspflichten unterstünden wie Flüchtlinge in Äthiopien. Eine Gefahr der Verschleppung nach Eritrea sei zu verneinen. Es seien bisher keine Fälle von Deportationen von Eritreern aus Uganda bekannt. Die Beziehungen zwischen Uganda und Eritrea seien schlecht. Aufgrund der politischen Konstellationen sei äusserst unwahrscheinlich, dass Uganda die eritreischen Behörden durch Deportationen von Eritreern unterstützen würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass von der eritreischen Regierung bezahlte Landsleute versuchten, in Uganda lebende eritreische Regimegegner einzuschüchtern. Die Aktionsmöglichkeiten von Eritrea, welches in Uganda lediglich über ein Konsulat verfüge, seien aber sehr eingeschränkt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Unterstützung durch Verwandte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ seien für ihn demnach nicht unüberwindbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine derartigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderliche Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihm demnach zuzumuten, den Schutz in Uganda weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 8. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, dass die Einschätzung des BFM, ihm drohe in Uganda seitens Eritrea keine Gefahr, schon mangels Angabe entsprechender Quellen nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss einem Internet-Bericht sei vielmehr davon auszugehen, dass eritreische Flüchtlinge in Uganda tatsächlich durch Eritreer bedroht würden. Im Weiteren sei die - auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz fokussierte - Einschätzung der Situation der somalischen Flüchtlinge in Äthiopien im Vergleich zu derjenigen der Eritreer in Uganda nicht nachvollziehbar. Besagte Einschätzung sei möglicherweise ein Hinweis für die mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Der Eingabe lag der erwähnte Internetbericht vom 12. Mai 2010 bei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgebend bleiben).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch BVGE E-3162 vom 6. Dezember 2011).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Laut Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5 Vorauszuschicken ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers trotz zunächst erteilter Einreisebewilligung aufgrund der dannzumal vorliegenden Informationen zu Recht mit Verfügung vom 20. September 2011 abgeschrieben hat. Entsprechend war das Verfahren aufgrund der Eingabe vom 8. November 2011 wieder aufzunehmen. Aufgrund der sich inzwischen veränderten Sachumstände war das Gesuch sodann neu zu beurteilen. Dieses Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
E. 6.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehenden Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung vom 11. April 2012 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. April 2012 beziehungsweise 4. Mai 2012 (Eingang BFM) entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss gewahrt.
E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes in Uganda, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Aktenlage ist er an seinem Zufluchtsort als Flüchtling registriert worden. Er macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden und eine Deportation nach Eritrea befürchten zu müssen.
E. 7.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen indes nicht zu überzeugen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in ausführlichen Erwägungen die politische Konstellation hinsichtlich der Länder Eritrea und Uganda erörterte und dabei Sachverhalte erwähnte, welche allgemein verfügbaren Quellen entnommen werden können. Für seine eigentliche Schlussfolgerung, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine drohende Rückschaffung nach Eritrea aufgrund regierungsfreundlich gesinnter Personen in B._______ , erwähnte es zwar keine Quelle, was aber insofern nicht erforderlich war, als es sich dabei primär um eine Sachverhaltswürdigung der Erstinstanz im Rahmen der zuvor skizzierten allgemeinen Lage handelt. Im Übrigen ist auch der Hinweis des BFM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu somalischen Flüchtlingen in Äthiopien nicht zu beanstanden, da es damit offenbar lediglich die Zumutbarkeit des Aufenthalts in Flüchtlingslagern unter gewissen Voraussetzungen zum Ausdruck bringen wollte. Die ausführlichen Erwägungen lassen ferner auch nicht darauf schliessen, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt.
E. 7.3 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf BVGE E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen Übergriffen. Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungsquote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwerden von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängigen Rechtsmittelinstanzen fehle. In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, den in Uganda gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an das UNHCR oder eine ugandische Stelle zu wenden, falls er sich bei der Berücksichtigung seiner Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation nach Eritrea. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar im Rahmen des eingereichten Internet-Berichts insofern geltend gemacht, als ein Landsmann des Beschwerdeführers konkret solchen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die Entführung im besagten Fall offenbar nicht zustande kam und sich der Betroffene versteckt haben soll, ist aufgrund allenfalls möglicher Einschüchterungen noch nicht belegt, inwiefern der Beschwerdeführer schutzlos derartigen Behelligungen ausgesetzt wäre. Konkrete Behelligungen macht er in der Beschwerde zudem gar nicht geltend. Ferner wird auch im aktuellen Jahresbericht 2012 von Amnesty zwar die Situation der ruandischen, nicht aber der eritreischen Flüchtlinge in Uganda kritisch beleuchtet. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über eine Wohngelegenheit und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend.
E. 7.5 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person C._______ geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden.
E. 7.6 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.
E. 8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle des in Uganda verbliebenen A._______ nicht geprüft. Dies erscheint insofern als vertretbar, als ein solcher Einbezug nicht geltend gemacht wurde und die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin offensichtlich nicht erfüllt sind. So wird keine enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter im Sinne besonderer Umstände vorgebracht; eine solche ist auch aus den Akten nicht erkennbar. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Betracht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3101/2012/sed Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______ , geboren am (...), Eritrea, zur Zeit in Uganda, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea mit derzeitigem Aufenthaltsort in B._______ (Uganda), liess - vertreten durch C._______ - mit Eingabe vom 11. März 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aus der eritreischen Armee desertiert zu sein. Er habe Eritrea am 15. Februar 2010 verlassen und lebe seit April 2010 unter prekären Umständen in Libyen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Todesstrafe. Der Eingabe lag eine schriftliche Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer in tigrinischer Sprache bei. B. Am 7. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Schweizer Botschaft in Tripolis sei seit dem 27. Februar 2011 geschlossen. Aufgrund dieser Situation könne sein Gesuch aktuell nicht weiterbehandelt werden. C. Mit Eingabe vom 19. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (...) Rechtsvertreter die Durchführung eines schriftlichen Asylverfahrens. Falls das BFM an der Verfahrenssistierung festhalte, sei ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 stellte das BFM eine Weiterführung des Verfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Aussicht. Gleichzeitig verwies es auf die hohe Geschäftslast. E. Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant befinde sich seit dem 25. März 2011 in einem Flüchtlingscamp in Tunesien. F. Am 24 Juni 2011 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, gemäss seinen Informationen habe eine Drittperson versucht, mit der Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu reisen und der Beschwerdeführer selber halte sich womöglich gar nicht in Tunesien auf. H. Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte der Rechtsvertreter geltend, sein Mandant habe nach Erhalt der Einreisebewilligung versucht, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Da das Boot offenbar gesunken sei, wisse er nicht, ob A._______ noch lebe. Er habe sein gesamtes Gepäck in Tunesien zurückgelassen; allenfalls habe sich eine Drittperson seiner Einreisebewilligung bemächtigt. I. Am 20. September 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland vom 11. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. J. Mit Eingabe vom 8. November 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass A._______ im Meer durch die libyschen Behörden aufgegriffen worden sei. Mittlerweile befinde er sich in Uganda. Das Verfahren sei unter Ausstellung einer erneuten Einreisebewilligung wieder aufzunehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben zu Belangen seines Mandanten. L. In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2011 verwies der Rechtsvertreter vorab auf die Abklärungspflicht der Asylbehörde. Im Weiteren legte er dar, A._______ lebe aktuell bei einem eritreischen Paar in B._______ und werde von diesem unterstützt. Er habe sich beim UNHCR gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Der Eingabe lagen ein ugandischer Flüchtlingsausweis, ein Bestätigungsschreiben der ugandischen Behörden und ein englischsprachiges Schreiben von A._______ bei. In diesem legte er seine Fluchtgründe und den Fluchtweg näher dar. M. Am 14. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter um einen baldigen Entscheid. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 teilte das BFM dem (...) Vertreter des Beschwerdeführers mit, im Auslandverfahren werde in der Regel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort vorgenommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon abgesehen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 - 5.8). In Uganda gebe es keine Schweizerische Botschaft, weshalb eine persönliche Befragung nicht möglich sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich durchgeführt. Unter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM den Vertreter des Beschwerdeführers um Vervollständigung des Sachverhalts. Gleichzeitig wies es darauf hin, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Uganda erübrigten sich, da diese dem BFM bekannt sei. Im Weiteren forderte es den Vertreter auf, eine schriftliche Vollmacht von A._______ nachzureichen. Für den Fall eines allfällig negativen Entscheids wurde Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden eingeräumt. O. Am 23. April 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den aufgeworfenen Fragen und reichte eine Vollmacht seines Mandanten nach. Er machte geltend, A._______ verfüge über ein "Asylum Seeker Certificate" vom 29. November 2011. Dieses werde alle drei Monate erneuert. Es sei keine Befragung zu den Fluchtgründen und kein Asylentscheid zu erwarten. Er habe keine Möglichkeit, von B._______ aus an einen sicheren Ort zu gelangen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Hingegen könne er sich in Uganda nicht frei bewegen. Personen vor Ort im Dienst der eritreischen Regierung setzten ihre Landsleute unter Druck, um sie so zur Rückkehr nach Eritrea zu zwingen. Dabei gelange Bestechungsgeld an die ugandische Polizei, damit diese Eritreer festnähmen und zurückschafften. Es herrschten korrupte Zustände. Zudem würden die Angehörigen in Eritrea behelligt. Ihr Vater sei aufgefordert worden, entweder die Kinder zurückzubringen oder einen Geldbetrag zu leisten. Auch sei ihm verboten worden, das Land weiter zu bewirtschaften. P. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Gefährdung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies nicht zwingend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betroffene Person habe bereits im besagten Staat Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prüfung der vorliegenden Sachlage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geraten sei. Aktuell halte er sich in B._______ auf und sei in einem ugandischen Flüchtlingszentrum registriert. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende in Uganda. Ihre Lebensbedingungen seien nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer dortiger Verbleib sei für ihn unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, gemäss welchem für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzelfällen zuzumuten sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge in Uganda gelten, weil diese denselben Aufenthaltspflichten unterstünden wie Flüchtlinge in Äthiopien. Eine Gefahr der Verschleppung nach Eritrea sei zu verneinen. Es seien bisher keine Fälle von Deportationen von Eritreern aus Uganda bekannt. Die Beziehungen zwischen Uganda und Eritrea seien schlecht. Aufgrund der politischen Konstellationen sei äusserst unwahrscheinlich, dass Uganda die eritreischen Behörden durch Deportationen von Eritreern unterstützen würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass von der eritreischen Regierung bezahlte Landsleute versuchten, in Uganda lebende eritreische Regimegegner einzuschüchtern. Die Aktionsmöglichkeiten von Eritrea, welches in Uganda lediglich über ein Konsulat verfüge, seien aber sehr eingeschränkt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Unterstützung durch Verwandte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ seien für ihn demnach nicht unüberwindbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine derartigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderliche Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offenkundig wäre. Insgesamt sei ihm demnach zuzumuten, den Schutz in Uganda weiterhin in Anspruch zu nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 8. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, dass die Einschätzung des BFM, ihm drohe in Uganda seitens Eritrea keine Gefahr, schon mangels Angabe entsprechender Quellen nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss einem Internet-Bericht sei vielmehr davon auszugehen, dass eritreische Flüchtlinge in Uganda tatsächlich durch Eritreer bedroht würden. Im Weiteren sei die - auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz fokussierte - Einschätzung der Situation der somalischen Flüchtlinge in Äthiopien im Vergleich zu derjenigen der Eritreer in Uganda nicht nachvollziehbar. Besagte Einschätzung sei möglicherweise ein Hinweis für die mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Der Eingabe lag der erwähnte Internetbericht vom 12. Mai 2010 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgebend bleiben). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch BVGE E-3162 vom 6. Dezember 2011).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Laut Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5. Vorauszuschicken ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers trotz zunächst erteilter Einreisebewilligung aufgrund der dannzumal vorliegenden Informationen zu Recht mit Verfügung vom 20. September 2011 abgeschrieben hat. Entsprechend war das Verfahren aufgrund der Eingabe vom 8. November 2011 wieder aufzunehmen. Aufgrund der sich inzwischen veränderten Sachumstände war das Gesuch sodann neu zu beurteilen. Dieses Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 6.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehenden Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung vom 11. April 2012 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. April 2012 beziehungsweise 4. Mai 2012 (Eingang BFM) entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss gewahrt. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes in Uganda, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Aktenlage ist er an seinem Zufluchtsort als Flüchtling registriert worden. Er macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden und eine Deportation nach Eritrea befürchten zu müssen. 7.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen indes nicht zu überzeugen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in ausführlichen Erwägungen die politische Konstellation hinsichtlich der Länder Eritrea und Uganda erörterte und dabei Sachverhalte erwähnte, welche allgemein verfügbaren Quellen entnommen werden können. Für seine eigentliche Schlussfolgerung, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine drohende Rückschaffung nach Eritrea aufgrund regierungsfreundlich gesinnter Personen in B._______ , erwähnte es zwar keine Quelle, was aber insofern nicht erforderlich war, als es sich dabei primär um eine Sachverhaltswürdigung der Erstinstanz im Rahmen der zuvor skizzierten allgemeinen Lage handelt. Im Übrigen ist auch der Hinweis des BFM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu somalischen Flüchtlingen in Äthiopien nicht zu beanstanden, da es damit offenbar lediglich die Zumutbarkeit des Aufenthalts in Flüchtlingslagern unter gewissen Voraussetzungen zum Ausdruck bringen wollte. Die ausführlichen Erwägungen lassen ferner auch nicht darauf schliessen, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt. 7.3 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf BVGE E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen Übergriffen. Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungsquote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwerden von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängigen Rechtsmittelinstanzen fehle. In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist. 7.4 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, den in Uganda gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an das UNHCR oder eine ugandische Stelle zu wenden, falls er sich bei der Berücksichtigung seiner Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation nach Eritrea. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Beschwerde zwar im Rahmen des eingereichten Internet-Berichts insofern geltend gemacht, als ein Landsmann des Beschwerdeführers konkret solchen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die Entführung im besagten Fall offenbar nicht zustande kam und sich der Betroffene versteckt haben soll, ist aufgrund allenfalls möglicher Einschüchterungen noch nicht belegt, inwiefern der Beschwerdeführer schutzlos derartigen Behelligungen ausgesetzt wäre. Konkrete Behelligungen macht er in der Beschwerde zudem gar nicht geltend. Ferner wird auch im aktuellen Jahresbericht 2012 von Amnesty zwar die Situation der ruandischen, nicht aber der eritreischen Flüchtlinge in Uganda kritisch beleuchtet. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über eine Wohngelegenheit und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend. 7.5 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person C._______ geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. 7.6 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. 8. 8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 8.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle des in Uganda verbliebenen A._______ nicht geprüft. Dies erscheint insofern als vertretbar, als ein solcher Einbezug nicht geltend gemacht wurde und die entsprechenden Voraussetzungen ohnehin offensichtlich nicht erfüllt sind. So wird keine enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Rechtsvertreter im Sinne besonderer Umstände vorgebracht; eine solche ist auch aus den Akten nicht erkennbar. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG nicht in Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: