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D-3101/2012

D-3101/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea mit derzeitigem Auf­enthaltsort in B._______ (Uganda), liess - vertreten durch C._______ - mit Eingabe vom 11. März 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aus der eritreischen Armee desertiert zu sein. Er habe Eritrea am 15. Feb­ruar 2010 verlassen und lebe seit April 2010 unter prekären Umstän­den in Libyen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Todes­strafe. Der Eingabe lag eine schriftliche Schilderung der Asylgründe durch den Be­schwerdeführer in tigrinischer Sprache bei. B. Am 7. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Schwei­zer Botschaft in Tripolis sei seit dem 27. Februar 2011 geschlossen. Auf­grund dieser Situation könne sein Gesuch aktuell nicht weiterbehandelt wer­den. C. Mit Eingabe vom 19. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (...) Rechtsvertreter die Durchführung eines schriftlichen Asyl­verfahrens. Falls das BFM an der Verfahrenssistierung festhalte, sei ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 stellte das BFM eine Weiterführung des Verfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Aussicht. Gleichzei­tig verwies es auf die hohe Geschäftslast. E. Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant be­finde sich seit dem 25. März 2011 in einem Flüchtlingscamp in Tunesien. F. Am 24 Juni 2011 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreisebe­willigung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre­ter mit, gemäss seinen Informationen habe eine Drittperson versucht, mit der Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu reisen und der Beschwerdeführer selber halte sich womöglich gar nicht in Tunesien auf. H. Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte der Rechtsvertreter gel­tend, sein Mandant habe nach Erhalt der Einreisebewilligung versucht, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Da das Boot offenbar gesun­ken sei, wisse er nicht, ob A._______ noch lebe. Er habe sein gesamtes Gepäck in Tunesien zurückgelassen; allenfalls habe sich eine Drittperson seiner Einreisebewilligung bemächtigt. I. Am 20. September 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Aus­land vom 11. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. J. Mit Eingabe vom 8. November 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass A._______ im Meer durch die libyschen Behörden aufgegriffen wor­den sei. Mittlerweile befinde er sich in Uganda. Das Verfahren sei unter Aus­stellung einer erneuten Einreisebewilligung wieder aufzunehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben zu Belangen seines Mandanten. L. In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2011 verwies der Rechtsvertreter vorab auf die Abklärungspflicht der Asylbehörde. Im Weiteren legte er dar, A._______ lebe aktuell bei einem eritreischen Paar in B._______ und werde von diesem unterstützt. Er habe sich beim UNHCR gemeldet und ei­nen Flüchtlingsausweis erhalten. Der Eingabe lagen ein ugandischer Flüchtlingsausweis, ein Bestätigungsschreiben der ugandischen Behör­den und ein englischsprachiges Schreiben von A._______ bei. In diesem legte er seine Fluchtgründe und den Fluchtweg näher dar. M. Am 14. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter um einen baldigen Entscheid. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 teilte das BFM dem (...) Vertreter des Beschwerdeführers mit, im Auslandverfahren werde in der Regel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort vorgenommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon abgese­hen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 - 5.8). In Uganda gebe es keine Schweizerische Botschaft, weshalb eine persönliche Befragung nicht möglich sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich durch­geführt. Unter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM den Vertreter des Beschwerdeführers um Vervollständigung des Sachver­halts. Gleichzeitig wies es darauf hin, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Uganda erübrigten sich, da diese dem BFM bekannt sei. Im Weite­ren forderte es den Vertreter auf, eine schriftliche Vollmacht von A._______ nachzureichen. Für den Fall eines allfällig negativen Entscheids wurde Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden eingeräumt. O. Am 23. April 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den aufgeworfe­nen Fragen und reichte eine Vollmacht seines Mandanten nach. Er machte geltend, A._______ verfüge über ein "Asylum Seeker Certificate" vom 29. November 2011. Dieses werde alle drei Monate erneuert. Es sei keine Befragung zu den Fluchtgründen und kein Asylentscheid zu erwar­ten. Er habe keine Möglichkeit, von B._______ aus an einen sicheren Ort zu gelangen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Hingegen könne er sich in Uganda nicht frei bewegen. Personen vor Ort im Dienst der eritrei­schen Regierung setzten ihre Landsleute unter Druck, um sie so zur Rück­kehr nach Eritrea zu zwingen. Dabei gelange Bestechungsgeld an die ugandische Polizei, damit diese Eritreer festnähmen und zurück­schaff­ten. Es herrschten korrupte Zustände. Zudem würden die Ange­hörigen in Eritrea behelligt. Ihr Vater sei aufgefordert worden, entwe­der die Kinder zurückzubringen oder einen Geldbetrag zu leisten. Auch sei ihm verboten worden, das Land weiter zu bewirtschaften. P. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch des Beschwerde­führers ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver­halts erfordere vorliegend nicht die Anwesen­heit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Ge­fähr­dung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylge­such aus dem Ausland ge­stellt habe, in einem Drittstaat auf, be­deute dies nicht zwin­gend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Auf­nahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regel­vermutung davon aus­zugehen, die betroffene Person habe bereits im besagten Staat Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prü­fung der vorliegen­den Sachlage habe ergeben, dass der Beschwerdefüh­rer in Erit­rea in ernstzunehmende Schwierig­keiten mit den heimatlichen Behörden ge­raten sei. Aktuell halte er sich in B._______ auf und sei in einem ugandi­schen Flüchtlingszentrum registriert. Es befänden sich zahlreiche eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende in Uganda. Ihre Lebensbedingun­gen seien nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer dortiger Verbleib sei für ihn unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts zu verweisen, gemäss welchem für somali­sche Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzel­fällen zuzumuten sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flücht­linge in Uganda gelten, weil diese denselben Aufenthaltspflichten un­terstünden wie Flüchtlinge in Äthiopien. Eine Gefahr der Verschlep­pung nach Eritrea sei zu verneinen. Es seien bisher keine Fälle von Deporta­tionen von Eritreern aus Uganda bekannt. Die Beziehungen zwi­schen Uganda und Eritrea seien schlecht. Aufgrund der politischen Konstel­lationen sei äusserst unwahrscheinlich, dass Uganda die eritrei­schen Behörden durch Deportationen von Eritreern unterstützen würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass von der eritreischen Regierung be­zahlte Landsleute versuchten, in Uganda lebende eritreische Regimegeg­ner einzuschüchtern. Die Aktionsmöglichkeiten von Eritrea, wel­ches in Uganda lediglich über ein Konsulat verfüge, seien aber sehr ein­geschränkt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Unter­stützung durch Verwandte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ seien für ihn demnach nicht unüberwindbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine derartigen ver­wandtschaftli­chen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli­che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offen­kundig wäre. Insgesamt sei ihm demnach zuzumuten, den Schutz in Uganda weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 8. Juni 2012 bean­tragte der Be­schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreise­bewilligung zur Durchfüh­rung des Asylverfahrens und in prozessu­aler Hinsicht die un­ent­gelt­liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, dass die Einschätzung des BFM, ihm drohe in Uganda seitens Eritrea keine Gefahr, schon man­gels Angabe entsprechender Quellen nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss einem Internet-Bericht sei vielmehr davon auszugehen, dass eritrei­sche Flüchtlinge in Uganda tatsächlich durch Eritreer bedroht wür­den. Im Weiteren sei die - auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz fokus­sierte - Einschätzung der Situation der somalischen Flüchtlinge in Äthio­pien im Vergleich zu derjenigen der Eritreer in Uganda nicht nachvollzieh­bar. Besagte Einschätzung sei möglicherweise ein Hinweis für die mangel­hafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Der Eingabe lag der erwähnte Internetbericht vom 12. Mai 2010 bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweizeri­schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellun­gen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den da­maligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylge­setz massgebend bleiben).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten (vgl. auch BVGE E-3162 vom 6. Dezember 2011).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Laut Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­de­res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tre­tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5 Vorauszuschicken ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers trotz zunächst erteilter Einreisebewilligung aufgrund der dannzumal vorliegenden Informationen zu Recht mit Verfügung vom 20. September 2011 abgeschrieben hat. Entsprechend war das Verfahren aufgrund der Eingabe vom 8. November 2011 wieder aufzunehmen. Aufgrund der sich inzwischen veränderten Sachumstände war das Gesuch sodann neu zu beurteilen. Dieses Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab­gewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).

E. 6.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfü­gun­g vom 11. April 2012 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. April 2012 beziehungsweise 4. Mai 2012 (Eingang BFM) entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss gewahrt.

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes in Uganda, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu be­rück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Aktenlage ist er an seinem Zu­fluchtsort als Flüchtling registriert worden. Er macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden und eine Deportation nach Eritrea be­fürchten zu müssen.

E. 7.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen indes nicht zu überzeu­gen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in ausführli­chen Erwägungen die politische Konstellation hinsichtlich der Länder Erit­rea und Uganda erörterte und dabei Sachverhalte erwähnte, welche allge­mein verfügbaren Quellen entnommen werden können. Für seine ei­gentliche Schlussfolgerung, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine drohende Rückschaffung nach Eritrea aufgrund regierungsfreundlich gesinnter Personen in B._______ , erwähnte es zwar keine Quelle, was aber insofern nicht erforderlich war, als es sich dabei primär um eine Sach­verhaltswürdigung der Erstinstanz im Rahmen der zuvor skizzierten all­gemeinen Lage handelt. Im Übrigen ist auch der Hinweis des BFM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu somalischen Flüchtlingen in Äthiopien nicht zu beanstanden, da es damit offenbar lediglich die Zumutbar­keit des Aufenthalts in Flüchtlingslagern unter gewissen Voraussetzungen zum Ausdruck bringen wollte. Die ausführlichen Erwägungen lassen ferner auch nicht darauf schliessen, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt.

E. 7.3 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf BVGE E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin er­wähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsge­setz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region ein­zigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulas­sen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwie­rigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Si­cherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von se­xuellen Übergriffen. Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungs­quote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwer­den von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängi­gen Rechtsmittelinstanzen fehle. In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, ob­wohl Uganda Signatarstaat der FK ist.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer objek­tiv zumutbar ist, den in Uganda gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat beste­henden Schutz weiterhin in An­spruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an das UNHCR oder eine ugandische Stelle zu wenden, falls er sich bei der Berücksichti­gung seiner Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Be­zug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Depor­tation nach Eritrea. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Be­schwerde zwar im Rahmen des eingereichten Internet-Berichts insofern gel­tend gemacht, als ein Landsmann des Beschwerdeführers konkret sol­chen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die Entführung im besagten Fall offenbar nicht zustande kam und sich der Betroffene versteckt haben soll, ist aufgrund allenfalls möglicher Einschüchterungen noch nicht belegt, inwiefern der Beschwerdeführer schutzlos derartigen Behelligungen ausgesetzt wäre. Konkrete Behelligun­gen macht er in der Beschwerde zudem gar nicht geltend. Fer­ner wird auch im aktuellen Jahresbericht 2012 von Amnesty zwar die Situa­tion der ruandischen, nicht aber der eritreischen Flüchtlinge in Uganda kritisch beleuchtet. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über eine Wohngelegenheit und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend.

E. 7.5 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum­stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wel­che durch die Person C._______ geschaf­fen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschät­zung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die ver­wandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbin­dung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzu­stim­men. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine an­dere Sichtweise rechtfertigen würden.

E. 7.6 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sicht­weise. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylge­such gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.

E. 8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Famili­en­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami­lienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle des in Uganda verbliebenen A._______ nicht geprüft. Dies erscheint insofern als vertretbar, als ein solcher Einbe­zug nicht geltend gemacht wurde und die entsprechenden Voraussetzun­gen ohnehin offensichtlich nicht erfüllt sind. So wird keine enge Bezie­hung des Be­schwerdeführers zum Rechtsvertreter im Sinne besonderer Um­stände vorgebracht; eine solche ist auch aus den Akten nicht erkenn­bar. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch ge­stützt auf Art. 51 AsylG nicht in Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Kostenauf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3101/2012/sed Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______ , geboren am (...), Eritrea, zur Zeit in Uganda, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Eritrea mit derzeitigem Auf­enthaltsort in B._______ (Uganda), liess - vertreten durch C._______ - mit Eingabe vom 11. März 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, aus der eritreischen Armee desertiert zu sein. Er habe Eritrea am 15. Feb­ruar 2010 verlassen und lebe seit April 2010 unter prekären Umstän­den in Libyen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Todes­strafe. Der Eingabe lag eine schriftliche Schilderung der Asylgründe durch den Be­schwerdeführer in tigrinischer Sprache bei. B. Am 7. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Schwei­zer Botschaft in Tripolis sei seit dem 27. Februar 2011 geschlossen. Auf­grund dieser Situation könne sein Gesuch aktuell nicht weiterbehandelt wer­den. C. Mit Eingabe vom 19. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (...) Rechtsvertreter die Durchführung eines schriftlichen Asyl­verfahrens. Falls das BFM an der Verfahrenssistierung festhalte, sei ihm diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 stellte das BFM eine Weiterführung des Verfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Weise in Aussicht. Gleichzei­tig verwies es auf die hohe Geschäftslast. E. Am 21. Juni 2011 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, sein Mandant be­finde sich seit dem 25. März 2011 in einem Flüchtlingscamp in Tunesien. F. Am 24 Juni 2011 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer eine Einreisebe­willigung in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. G. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre­ter mit, gemäss seinen Informationen habe eine Drittperson versucht, mit der Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz zu reisen und der Beschwerdeführer selber halte sich womöglich gar nicht in Tunesien auf. H. Mit Eingabe vom 15. September 2011 machte der Rechtsvertreter gel­tend, sein Mandant habe nach Erhalt der Einreisebewilligung versucht, auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen. Da das Boot offenbar gesun­ken sei, wisse er nicht, ob A._______ noch lebe. Er habe sein gesamtes Gepäck in Tunesien zurückgelassen; allenfalls habe sich eine Drittperson seiner Einreisebewilligung bemächtigt. I. Am 20. September 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Aus­land vom 11. März 2011 als gegenstandslos geworden ab. J. Mit Eingabe vom 8. November 2011 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass A._______ im Meer durch die libyschen Behörden aufgegriffen wor­den sei. Mittlerweile befinde er sich in Uganda. Das Verfahren sei unter Aus­stellung einer erneuten Einreisebewilligung wieder aufzunehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 ersuchte das BFM den Rechtsvertreter um detaillierte Angaben zu Belangen seines Mandanten. L. In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2011 verwies der Rechtsvertreter vorab auf die Abklärungspflicht der Asylbehörde. Im Weiteren legte er dar, A._______ lebe aktuell bei einem eritreischen Paar in B._______ und werde von diesem unterstützt. Er habe sich beim UNHCR gemeldet und ei­nen Flüchtlingsausweis erhalten. Der Eingabe lagen ein ugandischer Flüchtlingsausweis, ein Bestätigungsschreiben der ugandischen Behör­den und ein englischsprachiges Schreiben von A._______ bei. In diesem legte er seine Fluchtgründe und den Fluchtweg näher dar. M. Am 14. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter um einen baldigen Entscheid. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 teilte das BFM dem (...) Vertreter des Beschwerdeführers mit, im Auslandverfahren werde in der Regel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort vorgenommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon abgese­hen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 - 5.8). In Uganda gebe es keine Schweizerische Botschaft, weshalb eine persönliche Befragung nicht möglich sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich durch­geführt. Unter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM den Vertreter des Beschwerdeführers um Vervollständigung des Sachver­halts. Gleichzeitig wies es darauf hin, Ausführungen zur allgemeinen Lage in Uganda erübrigten sich, da diese dem BFM bekannt sei. Im Weite­ren forderte es den Vertreter auf, eine schriftliche Vollmacht von A._______ nachzureichen. Für den Fall eines allfällig negativen Entscheids wurde Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden eingeräumt. O. Am 23. April 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den aufgeworfe­nen Fragen und reichte eine Vollmacht seines Mandanten nach. Er machte geltend, A._______ verfüge über ein "Asylum Seeker Certificate" vom 29. November 2011. Dieses werde alle drei Monate erneuert. Es sei keine Befragung zu den Fluchtgründen und kein Asylentscheid zu erwar­ten. Er habe keine Möglichkeit, von B._______ aus an einen sicheren Ort zu gelangen. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Hingegen könne er sich in Uganda nicht frei bewegen. Personen vor Ort im Dienst der eritrei­schen Regierung setzten ihre Landsleute unter Druck, um sie so zur Rück­kehr nach Eritrea zu zwingen. Dabei gelange Bestechungsgeld an die ugandische Polizei, damit diese Eritreer festnähmen und zurück­schaff­ten. Es herrschten korrupte Zustände. Zudem würden die Ange­hörigen in Eritrea behelligt. Ihr Vater sei aufgefordert worden, entwe­der die Kinder zurückzubringen oder einen Geldbetrag zu leisten. Auch sei ihm verboten worden, das Land weiter zu bewirtschaften. P. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch des Beschwerde­führers ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachver­halts erfordere vorliegend nicht die Anwesen­heit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es liege keine unmittelbare Ge­fähr­dung vor. Halte sich eine Person, die ein Asylge­such aus dem Ausland ge­stellt habe, in einem Drittstaat auf, be­deute dies nicht zwin­gend, dass ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Auf­nahme zu bemühen. Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinne einer Regel­vermutung davon aus­zugehen, die betroffene Person habe bereits im besagten Staat Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. Die Prü­fung der vorliegen­den Sachlage habe ergeben, dass der Beschwerdefüh­rer in Erit­rea in ernstzunehmende Schwierig­keiten mit den heimatlichen Behörden ge­raten sei. Aktuell halte er sich in B._______ auf und sei in einem ugandi­schen Flüchtlingszentrum registriert. Es befänden sich zahlreiche eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende in Uganda. Ihre Lebensbedingun­gen seien nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer dortiger Verbleib sei für ihn unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts zu verweisen, gemäss welchem für somali­sche Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern in Einzel­fällen zuzumuten sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flücht­linge in Uganda gelten, weil diese denselben Aufenthaltspflichten un­terstünden wie Flüchtlinge in Äthiopien. Eine Gefahr der Verschlep­pung nach Eritrea sei zu verneinen. Es seien bisher keine Fälle von Deporta­tionen von Eritreern aus Uganda bekannt. Die Beziehungen zwi­schen Uganda und Eritrea seien schlecht. Aufgrund der politischen Konstel­lationen sei äusserst unwahrscheinlich, dass Uganda die eritrei­schen Behörden durch Deportationen von Eritreern unterstützen würde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass von der eritreischen Regierung be­zahlte Landsleute versuchten, in Uganda lebende eritreische Regimegeg­ner einzuschüchtern. Die Aktionsmöglichkeiten von Eritrea, wel­ches in Uganda lediglich über ein Konsulat verfüge, seien aber sehr ein­geschränkt. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Unter­stützung durch Verwandte. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ seien für ihn demnach nicht unüberwindbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine derartigen ver­wandtschaftli­chen Anknüpfungspunkte zur Schweiz, dass die erforderli­che Schutzgewährung durch dieses Land wegen der Beziehungsnähe offen­kundig wäre. Insgesamt sei ihm demnach zuzumuten, den Schutz in Uganda weiterhin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 8. Juni 2012 bean­tragte der Be­schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung, die Erteilung einer Einreise­bewilligung zur Durchfüh­rung des Asylverfahrens und in prozessu­aler Hinsicht die un­ent­gelt­liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfah­rensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, dass die Einschätzung des BFM, ihm drohe in Uganda seitens Eritrea keine Gefahr, schon man­gels Angabe entsprechender Quellen nicht nachvollzogen werden könne. Gemäss einem Internet-Bericht sei vielmehr davon auszugehen, dass eritrei­sche Flüchtlinge in Uganda tatsächlich durch Eritreer bedroht wür­den. Im Weiteren sei die - auf ein Urteil der Beschwerdeinstanz fokus­sierte - Einschätzung der Situation der somalischen Flüchtlinge in Äthio­pien im Vergleich zu derjenigen der Eritreer in Uganda nicht nachvollzieh­bar. Besagte Einschätzung sei möglicherweise ein Hinweis für die mangel­hafte Sachverhaltsabklärung durch das BFM. Der Eingabe lag der erwähnte Internetbericht vom 12. Mai 2010 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer Schweizeri­schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellun­gen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den da­maligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylge­setz massgebend bleiben). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten (vgl. auch BVGE E-3162 vom 6. Dezember 2011).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Laut Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­de­res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genös­sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tre­tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub­haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

5. Vorauszuschicken ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers trotz zunächst erteilter Einreisebewilligung aufgrund der dannzumal vorliegenden Informationen zu Recht mit Verfügung vom 20. September 2011 abgeschrieben hat. Entsprechend war das Verfahren aufgrund der Eingabe vom 8. November 2011 wieder aufzunehmen. Aufgrund der sich inzwischen veränderten Sachumstände war das Gesuch sodann neu zu beurteilen. Dieses Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab­gewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 6.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfü­gun­g vom 11. April 2012 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkatalog auf. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 23. April 2012 beziehungsweise 4. Mai 2012 (Eingang BFM) entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss gewahrt. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes in Uganda, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu be­rück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Aktenlage ist er an seinem Zu­fluchtsort als Flüchtling registriert worden. Er macht geltend, unter sehr schwierigen Verhältnissen zu leiden und eine Deportation nach Eritrea be­fürchten zu müssen. 7.2 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen indes nicht zu überzeu­gen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in ausführli­chen Erwägungen die politische Konstellation hinsichtlich der Länder Erit­rea und Uganda erörterte und dabei Sachverhalte erwähnte, welche allge­mein verfügbaren Quellen entnommen werden können. Für seine ei­gentliche Schlussfolgerung, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine drohende Rückschaffung nach Eritrea aufgrund regierungsfreundlich gesinnter Personen in B._______ , erwähnte es zwar keine Quelle, was aber insofern nicht erforderlich war, als es sich dabei primär um eine Sach­verhaltswürdigung der Erstinstanz im Rahmen der zuvor skizzierten all­gemeinen Lage handelt. Im Übrigen ist auch der Hinweis des BFM auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu somalischen Flüchtlingen in Äthiopien nicht zu beanstanden, da es damit offenbar lediglich die Zumutbar­keit des Aufenthalts in Flüchtlingslagern unter gewissen Voraussetzungen zum Ausdruck bringen wollte. Die ausführlichen Erwägungen lassen ferner auch nicht darauf schliessen, das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt. 7.3 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden auf BVGE E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin er­wähnten Quellen. Es ist demnach hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsge­setz "Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region ein­zigartig ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo niederzulas­sen. Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwie­rigkeiten, insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Si­cherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von se­xuellen Übergriffen. Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungs­quote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwer­den von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängi­gen Rechtsmittelinstanzen fehle. In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewiesene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren, ob­wohl Uganda Signatarstaat der FK ist. 7.4 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer objek­tiv zumutbar ist, den in Uganda gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat beste­henden Schutz weiterhin in An­spruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an das UNHCR oder eine ugandische Stelle zu wenden, falls er sich bei der Berücksichti­gung seiner Probleme benachteiligt fühlen sollte. Dies gilt auch in Be­zug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Depor­tation nach Eritrea. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr werden in der Be­schwerde zwar im Rahmen des eingereichten Internet-Berichts insofern gel­tend gemacht, als ein Landsmann des Beschwerdeführers konkret sol­chen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die Entführung im besagten Fall offenbar nicht zustande kam und sich der Betroffene versteckt haben soll, ist aufgrund allenfalls möglicher Einschüchterungen noch nicht belegt, inwiefern der Beschwerdeführer schutzlos derartigen Behelligungen ausgesetzt wäre. Konkrete Behelligun­gen macht er in der Beschwerde zudem gar nicht geltend. Fer­ner wird auch im aktuellen Jahresbericht 2012 von Amnesty zwar die Situa­tion der ruandischen, nicht aber der eritreischen Flüchtlinge in Uganda kritisch beleuchtet. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in B._______ über eine Wohngelegenheit und kann auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend. 7.5 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum­stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wel­che durch die Person C._______ geschaf­fen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschät­zung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die ver­wandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbin­dung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzu­stim­men. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine an­dere Sichtweise rechtfertigen würden. 7.6 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sicht­weise. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und sein Asylge­such gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. 8. 8.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um­stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehö­rige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Famili­en­asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami­lienverei­nigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 8.2 In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51 AsylG im Falle des in Uganda verbliebenen A._______ nicht geprüft. Dies erscheint insofern als vertretbar, als ein solcher Einbe­zug nicht geltend gemacht wurde und die entsprechenden Voraussetzun­gen ohnehin offensichtlich nicht erfüllt sind. So wird keine enge Bezie­hung des Be­schwerdeführers zum Rechtsvertreter im Sinne besonderer Um­stände vorgebracht; eine solche ist auch aus den Akten nicht erkenn­bar. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz kommt somit auch ge­stützt auf Art. 51 AsylG nicht in Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von der Kostenauf­lage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: