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D-3099/2025

D-3099/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 wies das Gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dabei hielt sie fest, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses werde bei unveränderter Sachlage auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten, ungeachtet eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Fristverlängerung. A.c Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte der Gesuchsteller um eine 10-tägige Fristerstreckung und begründete dies einzig mit seinen prekären finanziellen Verhältnissen. A.d Da der Gesuchsteller innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht leistet, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 17. März 2025 mit Urteil D-1852/2025 vom 17. April 2025 nicht ein. B. Mit am 17. April 2025 datierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang per E-Mail am 30. April 2025, per Post am 1. Mai 2025; Poststempel 30. April 2025) ersuchte der Gesuchsteller um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er habe bei verschiedenen Institutionen um finanzielle Hilfe ersucht, um den Kostenvorschuss fristgerecht zu begleichen, jedoch von niemandem Hilfe erhalten. Er sei in einer sehr schwierigen Situation gewesen, habe den Kostenvorschuss aber inzwischen bezahlt und reiche einen entsprechenden Beleg ein. Er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, weshalb er die Korrespondenz des Gerichts nicht vollständig verstehe. Ferner ersuchte er sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis er eine Antwort auf sein Gesuch erhalte. Gemäss eingereichtem Beleg wurde der Kostenvorschuss am 17. April 2025 - und damit nach Ablauf der Frist - eingezahlt. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erkundigte sich der Gesuchsteller nach den Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte darum informiert zu werden, ob sein Asylverfahren weitergeführt werde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.).

E. 4 Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-1852/2025 vom 17. April 2025 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert rund zehn Tagen (mit Eingabe vom 30. April 2025) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 17. April 2025 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

E. 5 Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und fehlende finanzielle Mittel geltend, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten. Aus seiner Eingabe vom 9. April 2025 ergibt sich jedoch klar, dass er den Inhalt der Verfügung und die ihm angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verstanden hat. Darüber hinaus stand es ihm offen, sich Hilfe zu holen oder entsprechend zu informieren. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in seiner Eingabe vom 17. April 2025 offensichtlich nicht geeignet, die nicht fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht gegeben.

E. 6 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und das Beschwerdeverfahren D-1852/2025 nicht wiederaufzunehmen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3099/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-1852/2025 vom 17. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. April 2023 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.b Der Gesuchsteller focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 wies das Gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dabei hielt sie fest, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses werde bei unveränderter Sachlage auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten, ungeachtet eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Fristverlängerung. A.c Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte der Gesuchsteller um eine 10-tägige Fristerstreckung und begründete dies einzig mit seinen prekären finanziellen Verhältnissen. A.d Da der Gesuchsteller innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht leistet, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 17. März 2025 mit Urteil D-1852/2025 vom 17. April 2025 nicht ein. B. Mit am 17. April 2025 datierter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang per E-Mail am 30. April 2025, per Post am 1. Mai 2025; Poststempel 30. April 2025) ersuchte der Gesuchsteller um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei brachte er vor, er habe bei verschiedenen Institutionen um finanzielle Hilfe ersucht, um den Kostenvorschuss fristgerecht zu begleichen, jedoch von niemandem Hilfe erhalten. Er sei in einer sehr schwierigen Situation gewesen, habe den Kostenvorschuss aber inzwischen bezahlt und reiche einen entsprechenden Beleg ein. Er verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, weshalb er die Korrespondenz des Gerichts nicht vollständig verstehe. Ferner ersuchte er sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bis er eine Antwort auf sein Gesuch erhalte. Gemäss eingereichtem Beleg wurde der Kostenvorschuss am 17. April 2025 - und damit nach Ablauf der Frist - eingezahlt. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erkundigte sich der Gesuchsteller nach den Verfahrensstand beziehungsweise ersuchte darum informiert zu werden, ob sein Asylverfahren weitergeführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Dies umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Gesuche, mit denen nach einem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung des erhobenen Kostenvorschusses das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht wird, welche die Partei an der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Fristwiederherstellung) behandelt. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel - wie auch hier - in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 3. 3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; Patricia Egli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.).

4. Der Gesuchsteller erfuhr mit der Zustellung des Beschwerdeurteils D-1852/2025 vom 17. April 2025 vom Nichteintretensentscheid mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses. Daraufhin gelangte er innert rund zehn Tagen (mit Eingabe vom 30. April 2025) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Wiederherstellung der Zahlungsfrist. Die am 17. April 2025 geleistete Zahlung ist als Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.

5. Der Gesuchsteller macht als Entschuldigung für die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und fehlende finanzielle Mittel geltend, welche ihn an der rechtzeitigen Einzahlung gehindert hätten. Aus seiner Eingabe vom 9. April 2025 ergibt sich jedoch klar, dass er den Inhalt der Verfügung und die ihm angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verstanden hat. Darüber hinaus stand es ihm offen, sich Hilfe zu holen oder entsprechend zu informieren. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in seiner Eingabe vom 17. April 2025 offensichtlich nicht geeignet, die nicht fristgerechte Einzahlung des Kostenvorschusses zu entschuldigen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen; vielmehr muss sich der Gesuchsteller Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht gegeben.

6. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und das Beschwerdeverfahren D-1852/2025 nicht wiederaufzunehmen.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: