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D-3074/2014

D-3074/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter Eingabe an die B.________ (Posteingang: 3. Mai 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (Posteingang Botschaft) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 12. August 2013. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, vom (...) bis (...) sei er als Soldat im Nationaldienst gewesen. Anfangs Juni 2006 habe er aufgrund des strengen Militärdienstes und der mangelnden Freiheit Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan gelangt. Er habe sich seit seiner Ankunft im Sudan nicht als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen und habe aufgrund von Sicherheitsbedenken und aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Er lebe in (...) unter schwierigen Bedingungen und arbeite als Taglöhner. Er verfüge weder im Sudan noch in der Schweiz über Verwandte. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 28. April 2014 - ver­wei­ger­te das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. F. Mit am 18. Mai 2014 bei der B._________ eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs­gericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Juni 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der B.__________ verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).

E. 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Der Beschwerdeführer hält sich nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise aus Eritrea unter schwierigen Bedingungen in (...) auf. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich seine dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem ihm zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammen­hang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er­wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flücht­linge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Ent­führungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann aus­serdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die Inter­national Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre­bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbe­sondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach im Sudan alle Ausländer, auch wenn sie einen Flüchtlingsausweis des UNHCR besitzen würden, gegen Entgelt eine sudanesische Identitätskarte erlangen müssten, um nicht in den Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, nichts zu ändern, ist doch, wie obenstehend ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem ihm zugewiesenen Camp zu leben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten.

E. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be­zugs­personen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be­ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge­währen muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll­ständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3074/2014/pjn Urteil vom 25. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...) Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die B.________ (Posteingang: 3. Mai 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (Posteingang Botschaft) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 12. August 2013. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, vom (...) bis (...) sei er als Soldat im Nationaldienst gewesen. Anfangs Juni 2006 habe er aufgrund des strengen Militärdienstes und der mangelnden Freiheit Eritrea illegal verlassen und sei in den Sudan gelangt. Er habe sich seit seiner Ankunft im Sudan nicht als Flüchtling beim UNHCR registrieren lassen und habe aufgrund von Sicherheitsbedenken und aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Er lebe in (...) unter schwierigen Bedingungen und arbeite als Taglöhner. Er verfüge weder im Sudan noch in der Schweiz über Verwandte. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 28. April 2014 - ver­wei­ger­te das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er aufgrund der Desertion aus dem Nationaldienst ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. F. Mit am 18. Mai 2014 bei der B._________ eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs­gericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. Juni 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun­den werden kann. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der B.__________ verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Der Beschwerdeführer hält sich nach eigenen Angaben seit seiner Ausreise aus Eritrea unter schwierigen Bedingungen in (...) auf. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich seine dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem ihm zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammen­hang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er­wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flücht­linge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Ent­führungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann aus­serdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die Inter­national Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre­bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbe­sondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, dis­appearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. An dieser Einschätzung vermag die blosse Behauptung in der Beschwerde, wonach im Sudan alle Ausländer, auch wenn sie einen Flüchtlingsausweis des UNHCR besitzen würden, gegen Entgelt eine sudanesische Identitätskarte erlangen müssten, um nicht in den Heimatstaat zurückgeschafft zu werden, nichts zu ändern, ist doch, wie obenstehend ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und in dem ihm zugewiesenen Camp zu leben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin­weise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer Ge­fährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürch­ten. 6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be­zugs­personen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.7. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be­ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge­währen muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll­ständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwal­tungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: