Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3073/2014/pjn Urteil vom 30. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea (zurzeit in Khartoum, Sudan) (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013 mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, dass die Schweizer Vertretung in Khartoum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass der Beschwerdeführer folglich um ergänzende Ausführungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde, dass der Beschwerdeführer sein Antwortschreiben am 22. Januar 2014 fristgerecht auf der Schweizer Botschaft in Khartoum einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie mit einer äthiopischen Mutter und einem eritreischen Vater, orthodoxen Glaubens und wohne zurzeit in Khartoum, Sudan, dass er Ende 1997 nach B._______ gegangen sei, um den Militärdienst zu absolvieren und von (...) bis (...) im Nationaldienst gedient habe, ohne dafür einen Lohn erhalten zu haben, dass er während seiner Flitterwochen 2007 mit der Anschuldigung, den Nationaldienst öffentlich kritisiert zu haben, für 18 Monate inhaftiert worden sei und nach seiner Entlassung zur Rückkehr zu seiner früheren Einheit gezwungen worden sei, dass er in der Folge aus Angst vor einer erneuten Verhaftung am 20. Mai 2011 seine Familie zurückgelassen habe und illegal in Richtung Sudan aus Eritrea geflüchtet sei, dass er im Sudan dem UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden sei, wo er vom (...) bis (...) als registrierter Flüchtling gelebt habe, das Flüchtlingslager aber aufgrund mangelnder Versorgung und aus Angst vor einer Deportation durch Angehörige des Rashaida - Stammes oder der eritreischen Behörden verlassen habe, dass er alleine in Khartoum lebe und gelegentlich als Schreiner arbeite, jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfüge, weshalb es für ihn schwierig sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass ein Onkel von ihm in der Schweiz lebe, was seinen engen Bezug zur Schweiz erkläre, dass er nicht länger im Sudan bleiben könne, weil er befürchte, von eritreischen Spionen entführt und deportiert zu werden, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seinen Flüchtlingsausweis in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. März 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er sich jedoch zurzeit im Sudan aufhalte, dass die Lage im Sudan für den Beschwerdeführer gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der weitere Verbleib im Sudan sei ihm nicht zumutbar oder möglich, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Sudan aufhalte und in seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht als unüberwindbar einzuschätzen sei, dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene Landsleute unterstütze, dass mit Blick auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfüge und in den Akten auch keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangehende Feststellung umzustossen vermöchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Mai 2014 (Eingangsstempel Botschaft) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2014 nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist und grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann, dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seinem Schreiben vom 9. August 2013 Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea unerlaubt aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit Ende Mai 2011 im Sudan lebt, wo er vom 19. Dezember 2011 bis am 4. April 2012 im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab als registrierter Flüchtling und danach in Khartoum gelebt habe, wo er zeitweise trotz fehlender Arbeitserlaubnis gearbeitet habe, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab aufhielt, das Lager jedoch im April 2012 verliess, dass er inzwischen bereits über zwei Jahre lang in Khartoum lebt und offensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn auch unter schwierigen Bedingungen, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora lebt und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass er gegebenenfalls zudem seinen in der Schweiz lebenden Onkel um Unterstützung ersuchen könnte, sollte er weitere finanzielle Hilfe benötigen, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist, sich erneut in das ihm zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab zu begeben, falls er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachtet, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer müsse im Sudan befürchten, nach Eritrea deportiert oder zwecks Lösegelderpressung entführt zu werden, dass er zudem aufgrund seines orthodoxen Glaubens im Sudan mit Diskriminierungen rechnen müsse, dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1), dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar drohende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein erhöhtes Risikoprofil aufweist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, entführt oder seines Glaubens wegen verfolgt zu werden, um Vorbringen hypothetischer Natur handelt, dass er dagegen keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend machte, dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer in der Person seines Onkels zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, insbesondere da der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren von der Existenz seines in der Schweiz lebenden Onkels Kenntnis erhalten hat, dass die Anwesenheit des Onkels in der Schweiz daher nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: