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D-303/2013

D-303/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Mit der Eingabe reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten. A.b Am 7. April 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinem Gesuch befragt (Botschaftsbefragung). A.c Mit einem Kurzbericht vom 8. April 2010 übermittelte die Botschaft die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. A.d Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies das BFM die Botschaft an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. B. B.a Am 2. Juni 2010 flog der Beschwerdeführer von Colombo via Doha nach Zürich, wo er am folgenden Tag eintraf. Am 4. Juni 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 16. Juni 2010 durch das BFM im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. Mai 2011 in E._______ angehört (Anhörung). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung sowie seiner schriftlichen Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Im Oktober 1986 sei er der sri-lankischen Armee beigetreten; zuletzt habe er den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2008 habe er den Befehl von General H._______ missachtet, ein Dorf im Distrikt I._______ zu zerstören, weshalb es deswegen zu einem heftigen Streit gekommen sei. Da er gehört habe, dass es wegen dieser Sache ein Mordkomplott gegen ihn gebe, sei er im Sommer 2008 aus der Armee ausgetreten und habe fortan als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er auch mit der Armee Geschäfte getätigt habe. Im Dezember 2009 sei er durch Vermittlung seines Bruders von General J._______, der damals für die Präsidentschaft von Sri Lanka kandidiert habe, zu dessen Sicherheitskoordinator ernannt worden. Am 27. Januar 2010 sei er zusammen mit anderen Mitarbeitern des Generals von General H._______ festgenommen worden; nach einem Tag habe man ihn wieder freigelassen. Zwei Tage später sei er von den sri-lankischen Behörden erneut inhaftiert worden, bevor er am 16. März 2010 zusammen mit anderen Mitarbeitern von General J._______ wiederum bedingungslos freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung hätten mehrmals unbekannte Personen von ihm verlangt, er solle nie mehr für General J._______ arbeiten; für den Fall, dass er sich nicht daran halte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich versteckt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Haus wiederholt von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden. Er befürchte, wegen seines Streites mit General H._______ im April 2008 und seiner Rolle im Wahlkampf von General J._______ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen oder umgebracht zu werden. B.c Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Zwei auf seine Person ausgestellte sri-lankische Reisepässe (einen gültigen sowie einen bereits abgelaufenen), sri-lankische Gerichtsunterlagen (in Kopie; mit teilweiser englischer Übersetzung), ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben vom 6. April 2010 in Kopie, unterzeichnet mit Mrs. K._______, sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel (mit Übersetzung auf Englisch). C. L._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ersuchte mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel: 21. März 2011) bei der Botschaft (sinngemäss) für sich und ihre Kinder um Asyl nach. D. Mit Eingabe vom 22. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben in englischer Sprache bezüglich seiner Situation zu den Akten. E. E.a Am 13. November 2012 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. E.b Das BFM teilte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. November 2012 unter anderem mit, es beabsichtige, bis Ende 2012 die Gesuche des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu entscheiden. E.c Gestützt auf diese Ankündigung liess das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 29. November 2012 die erstinstanzlichen Akten zur Entscheidfällung zukommen. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 - eröffnet am 24. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 11 aufgeführten Beweismittel (1 bis 17), Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die massgebenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der Akten zu gewähren. Überdies sei ihm eine Nachfrist bis zum 15. März 2013 zu gewähren, um weitere Beweismittel einreichen zu können, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. I. Mit Entscheid D-5894/2012 vom 1. Februar 2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. November 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Botschaftsverfahrens inklusive allfälliger Beweismittel zu gewähren. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Sodann lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Februar 2013 ein. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 25. März 2013 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beweismittel. M. Mit Eingaben vom 10. April 2013, 2. Mai 2013 und 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 brachte der Instruktionsrichter das im Aktenverzeichnis erwähnte "Interne Consulting" (B 38/3) und den in diesem Dokument erwähnte E-Mailkontakt dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen - zur Kenntnis. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bis zum 7. Juni 2013 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Juni 2013. O. Mit Eingabe vom 12. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1136).

E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Dezember 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur voll­ständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-303/2013 Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Manfred Lehmann, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Mit der Eingabe reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten. A.b Am 7. April 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinem Gesuch befragt (Botschaftsbefragung). A.c Mit einem Kurzbericht vom 8. April 2010 übermittelte die Botschaft die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. A.d Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wies das BFM die Botschaft an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. B. B.a Am 2. Juni 2010 flog der Beschwerdeführer von Colombo via Doha nach Zürich, wo er am folgenden Tag eintraf. Am 4. Juni 2010 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 16. Juni 2010 durch das BFM im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. Mai 2011 in E._______ angehört (Anhörung). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung sowie seiner schriftlichen Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie und stamme aus F._______ (Provinz G._______). Im Oktober 1986 sei er der sri-lankischen Armee beigetreten; zuletzt habe er den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2008 habe er den Befehl von General H._______ missachtet, ein Dorf im Distrikt I._______ zu zerstören, weshalb es deswegen zu einem heftigen Streit gekommen sei. Da er gehört habe, dass es wegen dieser Sache ein Mordkomplott gegen ihn gebe, sei er im Sommer 2008 aus der Armee ausgetreten und habe fortan als Geschäftsmann gearbeitet, wobei er auch mit der Armee Geschäfte getätigt habe. Im Dezember 2009 sei er durch Vermittlung seines Bruders von General J._______, der damals für die Präsidentschaft von Sri Lanka kandidiert habe, zu dessen Sicherheitskoordinator ernannt worden. Am 27. Januar 2010 sei er zusammen mit anderen Mitarbeitern des Generals von General H._______ festgenommen worden; nach einem Tag habe man ihn wieder freigelassen. Zwei Tage später sei er von den sri-lankischen Behörden erneut inhaftiert worden, bevor er am 16. März 2010 zusammen mit anderen Mitarbeitern von General J._______ wiederum bedingungslos freigelassen worden sei. Nach seiner Freilassung hätten mehrmals unbekannte Personen von ihm verlangt, er solle nie mehr für General J._______ arbeiten; für den Fall, dass er sich nicht daran halte, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund habe er sich versteckt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz sei sein Haus wiederholt von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden. Er befürchte, wegen seines Streites mit General H._______ im April 2008 und seiner Rolle im Wahlkampf von General J._______ bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen oder umgebracht zu werden. B.c Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Zwei auf seine Person ausgestellte sri-lankische Reisepässe (einen gültigen sowie einen bereits abgelaufenen), sri-lankische Gerichtsunterlagen (in Kopie; mit teilweiser englischer Übersetzung), ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben vom 6. April 2010 in Kopie, unterzeichnet mit Mrs. K._______, sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel (mit Übersetzung auf Englisch). C. L._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, ersuchte mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel: 21. März 2011) bei der Botschaft (sinngemäss) für sich und ihre Kinder um Asyl nach. D. Mit Eingabe vom 22. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben in englischer Sprache bezüglich seiner Situation zu den Akten. E. E.a Am 13. November 2012 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. E.b Das BFM teilte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. November 2012 unter anderem mit, es beabsichtige, bis Ende 2012 die Gesuche des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau zu entscheiden. E.c Gestützt auf diese Ankündigung liess das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 29. November 2012 die erstinstanzlichen Akten zur Entscheidfällung zukommen. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 - eröffnet am 24. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 11 aufgeführten Beweismittel (1 bis 17), Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2012 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die massgebenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, und es sei ihm eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der Akten zu gewähren. Überdies sei ihm eine Nachfrist bis zum 15. März 2013 zu gewähren, um weitere Beweismittel einreichen zu können, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. I. Mit Entscheid D-5894/2012 vom 1. Februar 2013 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. November 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten des Botschaftsverfahrens inklusive allfälliger Beweismittel zu gewähren. Zudem verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Sodann lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 27. Februar 2013 ein. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 25. März 2013 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Beweismittel. M. Mit Eingaben vom 10. April 2013, 2. Mai 2013 und 15. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 brachte der Instruktionsrichter das im Aktenverzeichnis erwähnte "Interne Consulting" (B 38/3) und den in diesem Dokument erwähnte E-Mailkontakt dem Beschwerdeführer - unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen - zur Kenntnis. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bis zum 7. Juni 2013 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Juni 2013. O. Mit Eingabe vom 12. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1136). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Dezember 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur voll­ständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: