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D-3037/2008

D-3037/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reichte erst­mals am 25. September 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Ver­fügung vom 26. September 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Jedoch wurde er gestützt auf die am 1. März 2000 vom Bundesrat be­schlossene "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig in der Schweiz aufge­nom­men. A.b Im Jahre 2005 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwer­de­füh­rers vom BFM wegen verschiedener Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung überprüft. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt. Dieser liess mit Eingaben vom 25. Ap­ril und 14. Juni 2005 Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der ein­ge­gangenen Stellungnahmen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen müsse. A.c Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte das BFM dem Beschwer­de­füh­rer mit, die Tatsache, dass er auch nach der Einstellung des im Jahre 2005 eingeleiteten Aufhebungsverfahrens wieder straffällig geworden sei, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er sich der Konsequenzen sehr bewusst gewesen sein müsse, führe zum Schluss, dass er nicht bereit sei, die öffentliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Das Bundesamt erwä­ge daher, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung gewährt. A.d Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen. B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm gleichzeitig eine Frist bis zum 4. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz an. B.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5520/2007 vom 24. Au­gust 2007 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Be­schwer­de­frist sowie auf die Beschwerde (beide vom 9. August 2007 datierend) nicht eingetreten. C. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Auflistung Straftatbestände) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie zu einer Busse verurteilt. Mit Verfügung der (...) vom (...) wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den (...) angesetzt, unter Auferlegung einer Probezeit von (...). Während der Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers vorbereitet. D.a Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch einreichen, worauf die auf den 12. Oktober 2007 geplante Ausschaffung gestoppt wurde. Nach Aufforderung durch die Vorinstanz legte er in einem ergänzenden Schreiben vom 5. November 2007 seine Asylgründe sowie die Gründe für die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka dar. Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört. D.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines erneuten Asyl­gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus der Gegend von C._______ im Norden Sri Lankas und habe seit (...) Jahren nicht mehr dort gelebt. In Colombo oder im Süden des Landes habe er sich nie aufgehalten und auch von der weiteren Verwandtschaft habe nie jemand dort gelebt. Sein Vater und seine Schwestern seien verstorben und die Aufenthaltsorte seiner beiden noch lebenden Brüder, wovon einer geistig und körperlich behindert sei, seien ihm unbekannt. Aufgrund dieser Umstände müsse er bei einer Rückkehr nach Colombo oder in den Süden des Landes jeder­zeit damit rechnen, bei einer Kontrolle der srilankischen Sicherheitskräfte festgenommen und während längerer Zeit inhaftiert zu werden. Er leide an einer lebensbedrohlichen (Nennung Erkrankung), die eine intensive Behandlung und Überwachung der (...) mit entsprechender Medikation nötig mache. Es sei davon auszugehen, dass er die not­wen­di­ge intensive Behandlung und die ständige Anpassung der Medikation an seinen Gesundheitszustand in Sri Lanka nicht erhalten werde. Da er in seiner Heimat im Süden des Landes über kein Beziehungsnetz verfüge, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage besitze und er somit die not­wen­dige Therapiebehandlung weder erhalten noch bezahlen könnte, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bereits bestehenden lebensbedrohlichen Organerkrankung direkt mit dem Tod bedroht, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse. Er habe zwar in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass gegeben und habe deswegen auch noch eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Die meisten der Klagen würden jedoch in Zusammenhang mit einem (Nennung Problem) bestehen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers und das bei den Akten liegende Protokoll verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver­schie­de­ne Dokumente in Kopie zu den Akten, so (Auflistung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 31. März 2008 - eröffnet am 8. April 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Voll­zug der Wegweisung sei als möglich und zulässig zu erachten. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten mehrfach gegen die öf­fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundes­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verstossen habe, erübrige sich die Prüfung der Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal ein Ausschluss von der vorläufi­gen Aufnahme auch als angemessen respektive verhält­nis­mässig zu erachten sei. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht be­an­tragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ([...]) unter Kosten- und Entschädi­gungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa­che zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM vom 31. März 2008 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu ge­wäh­ren; eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispo­si­tiv­zif­fern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Un­zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es seien, sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, die Sach­ver­halts­ab­klä­rungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und sodann sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Par­tei­ent­schädigung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent­scheid we­sent­lich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, wobei bei un­ge­nutz­ter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach ein­malig gewährter Fristerstreckung - Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, sich um die Beibringung weiterer Beweismittel zu bemühen und diese nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei um de­ren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht werde. I. Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. April 2010 ein ak­tu­elles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf­grund der Akten entschieden werde. J. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit sofortiger Wirkung sein Mandat niedergelegt habe, und ersuchte gleichzeitig im Hinblick auf die mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 angesetzte Frist zur Ein­rei­chung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses um eine Fristerstreckung. K. Mit an den Beschwerdeführer persönlich gerichteter Verfügung vom 6. April 2010 wurde dieser aufgefordert, bis zum 19. April 2010 ein aktuel­les ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. L. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 30. März 2010 (Datum Ein­gangsstempel BFM: 31. März 2010) reichte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten, das an das Bundesverwaltungs-gericht weitergeleitet wurde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner langen Landesabwesenheit und seiner Herkunft aus dem Norden sowie wegen seines Bruders, der bei den LTTE gekämpft habe, eine Festnahme und eine längere Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten. Es genüge jedoch nicht, eine Gefährdung le­dig­lich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungs­wei­se und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person be­ruhten. In casu würden konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Ver­fol­gung des Beschwerdeführers fehlen. Alleine die lange Landes­ab­we­sen­heit und eine Herkunft aus dem Norden würden keine Gefahr begründen, bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer könne seine Landesabwesenheit be­gründen und nachweisen, wo er sich aufgehalten habe. Zudem gelte er den Akten zufolge bei den sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger. Dass die Behörden von der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE wissen könnten, ergebe sich aus den Akten nicht. Angesichts der verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr und einem Aufenthalt in Colombo in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten könnte und über­prüft würde. Er habe jedoch kein Profil (keine Vorverfolgung, keine politi­schen Aktivitäten, bereits [...] Jahre alt), das auf eine gezielte und aus asylrelevanten Motiven erfolgende Verfolgung der Sicherheitskräfte ge­gen ihn schliessen lasse, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei. Dem­zufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit­teleingabe im Wesentlichen vor, er stamme aus dem gleichen Ort wie der Führer der LTTE, sein Bruder sei bei den LTTE als Kämpfer und Kom­mandant von rund (...) Personen aktiv gewesen und werde von den LTTE nun als Kriegsveteran unterstützt. Sein Bruder sei einem ehemaligen Führer der LTTE, D._______, ebenfalls bekannt und D._______ habe im Zu­sam­menhang mit der Zusammenarbeit mit der sri-lankischen Armee der­sel­ben sämtliche ihm bekannten Kämpfer der LTTE und deren Funk­tion innerhalb der Guerilla bekannt gegeben, weshalb davon aus­zu­gehen sei, dass sein Bruder den sri-lankischen Sicherheitskräften be­kannt sei. Familienangehörige von LTTE-Kämpfern unterstünden einem General­ver­dacht, diese Organisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zahlungen an die LTTE getätigt, wobei nicht aus­ge­schlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Über­wa­chung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden be­kannt seien. Angesichts dieser Ausgangslage wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen betreffend die Aktivitäten und den Rang seines Bruders bei den LTTE vorzunehmen und allenfalls nachzu­for­schen, ob dieser gesucht werde. Das BFM habe in diesem Punkt den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die unterlassenen Sachverhalts­ab­klärungen würden jedoch nicht nur die Flüchtlingseigen­schaft, sondern auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be­treffen. So be­ste­he nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2) für aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo und im Süden des Landes de facto keine garantierte Möglichkeit mehr, dort Wohnsitz zu nehmen. Daher falle für ihn auch die Möglichkeit einer Sozial­hilfe­un­ter­stützung und damit auch der notwendigen medizinischen Behandlung zwangsläufig weg. Das BFM hätte daher auch in diesem Punkt weiter­ge­hende Abklärungen, so beispielsweise über die Schweizer­ische Ver­tre­tung in Colombo, vornehmen müssen. Die Möglichkeit einer Wohnsitz­nahme in Colombo oder im Süden des Landes, die mögliche Sozialhilfe und die vorhandene medizinische Betreuung stellten somit eine blosse Behauptung des BFM dar, welche durch nichts belegt sei.

E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar­ü­ber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut­ach­tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine wei­teren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungs­weise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in einlässlicher Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dessen Bruder ein Kämpfer bei den LTTE gewesen sei, und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen für den Beschwerde­führer. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder un­voll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann dem­nach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

E. 4.3 Hinsichtlich der Rüge im Zusammenhang mit der unterlassenen (Botschafts-)Abklärung zum Schicksal des ehemals bei den LTTE tätigen Bruders ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bun­desanhörung vom 6. Februar 2008 zu dessen weiterem Schicksal und dessen aktuellem Aufenthaltsort angehört wurde (vgl. B19/6, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang führte er aus, letztmals vor (...) Monaten mit seinem Bruder am Telefon während vier bis fünf Minuten geredet zu haben. Meist seien die Leitungen besetzt, weshalb er nur einmal mit ihm habe sprechen können. Er habe seinem Bruder von der Schweiz aus durch Reisende ein Mobiltelefon schicken lassen. Der Bruder lebe im (...) und erhalte seine Verpflegung von den LTTE. Dass der Be­schwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine wei­ter­ge­hen­den Ausführungen zu den Aktivitäten und zum Rang seines Bruders bei den LTTE machte sowie zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach diesem keine Auskunft erteilte, obwohl er während der An­hö­rung explizit zu dessen Schicksal und dessen jetzigen Aktivitäten befragt wurde, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Un­gunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen kei­ne oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorins­tanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrund­satzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu ver­tiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu seinem Bruder anzugeben, zumal er diesem in Sri Lanka offenbar ein Mobiltelefon aus der Schweiz überbringen lassen konnte und demzufolge über den genaueren Aufenthaltsort seines Bru­ders im Bilde sein dürfte und diesen auch relativ problemlos telefonisch erreichen könnte. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 5. November 2007 noch an, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder noch lebe und wo sich dieser aufhalte (vgl. B12/4, S. 2 oben). Ferner da­tierte er die letzten Kontakte zum Bruder in seiner schriftlichen Asylbe­gründung vom 5. November 2007 auf den Juli 2007 ("... der letzte Kon­takt mit ihm per Telefon fand vor rund vier Monaten statt.") bezie­hungs­weise anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Februar 2008 auf Sep­tem­ber/Oktober 2007 (vgl. B19/6, S. 3: "Vor vier, fünf Monaten habe ich von hier aus mit ihm am Telefon geredet."). Abschliessend sei am Rande ver­merkt, dass auch der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkver­treter keine weiteren Abklärungen anregte.

E. 4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher vorliegend als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie - implizit - auf Durchführung einer Bot­schaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben.

E. 5.1 Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter­weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf­grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer­kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be­trof­fe­ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus­reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei­se und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asyl­gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; Walter Kälin, Grund­riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

E. 5.2 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wur­de von der Vorinstanz nicht bestritten. Es bleibt daher zu prüfen, ob auf­grund der geschilderten Bedrohungslage aktuell eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vor und hielt dabei fest, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei ins­ge­samt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Si­cherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indes­sen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin­sicht­lich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver­schlech­tert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politi­schen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkrei­se, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie­gen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den folgenden Gründen nicht gegeben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus B._______ (C._______) im Norden Sri Lankas. Er bringt auf Beschwerdeebene vor, sein Bruder sei den sri-lankischen Sicherheits-kräften als ehemaliger Kämpfer der LTTE bekannt. Ferner unterstünden Familienangehörige von LTTE-Kämpfern einem Generalverdacht, diese Orgnisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zah-lungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Die Vorinstanz stellte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer­deführers im angefochtenen Entscheid nicht in Frage, führte jedoch aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend an. So ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal - wie oben bereits dargelegt - die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt auch die Tatsache seines langjährigen Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar, welches für sich alleine - mithin ohne eine LTTE-Vergangenheit der betroffenen Person in Sri Lanka selber oder den sri-lankischen Behörden bekannt gewordene Exilakti­vi­tä­ten im Umfeld der LTTE - geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu be­gründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden bekundete. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte irgendwie von der Zugehörigkeit des Bruders zur LTTE erfahren hätten. Zwar trifft es zu, dass die tamili­sche Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe beziehungsweise deren po­li­tische Organisation TMVP mit der sri-lankischen Regierung und den staatlichen Sicherheitskräften kooperiert. Alleine daraus kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - in casu aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bruder des Beschwer­de­füh­rers als ehemaliger Kämpfer der LTTE effektiv denunziert worden wäre. Der Beschwerdeführer reichte denn auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel nach - obwohl solche wiederholt in Aussicht gestellt wur­den -, welche die Tätigkeit des Bruders bei den LTTE und dessen An­er­ken­nung als Kriegsinvalider belegen könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine langjährigen Geld­zahlungen an die LTTE einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, zumal die­se Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Es ist jedoch den diesbe­züg­lich eingereichten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) nicht zu entnehmen, wie diese Zahlungen - welche im letzteren Fall im Übrigen auf ein Konto in der Schweiz einbezahlt wurden - der Karuna-Gruppe hätten zur Kenntnis gelangen sollen. Es bestehen daher vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wären und welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Be­schwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Ein­reise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee fest­genommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und al­lenfalls willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden, als objektiv nicht erheblich.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be­schwer­de­führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings­eigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht ei­nem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 29. März 2010 - (Ausführungen zur gesundheitlichen Situation und der aktuellen Medikation) - sowie den Arztberichten vom 10. März 2008 und vom 20. September 2007 lei­det der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose). Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die Ursache des (Nennung Leiden) gemäss einem Schreiben des Hausarztes (...) im Dunkeln liege, jedoch eine Selbstver­schuldung des Patienten auf jeden Fall ausgeschlossen werden könne und insbesondere kein Zusammenhang mit dem (Nennung weiteres Leiden) bestehe. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu­sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross­britannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). In Anbetracht der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ist davon auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom 29. März 2010 erwähnte jähr­li­che Nachkontrolle in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne wei­teres durchgeführt werden könnte und auch die notwendigen Me­di­ka­men­te beziehungsweise Generika erhältlich sein dürften. In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, der Beschwer­de­führer habe anlässlich eines Besuches im Ausschaffungsgefängnis davon überzeugt werden können, sich strikte an die verordnete Medikation zu halten und auch von den mehrfach geäusserten Suizidgedanken Abstand zu nehmen. Bezüglich allfälliger Suiziddrohungen ist festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Sui­zid­ab­sichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Ent­scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutsch­land [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Men­schen­rechts­situation in Sri Lanka lässt sich kein reales Risiko von Folter oder un­menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her­lei­ten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür­ger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 8.2 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe seines Aufenthaltes in der Schweiz in wiederholter Weise straffällig und wegen verschiedener Delikte zur Anzeige gebracht und verurteilt (Auflistung Anzeigen und Verurteilungen).

E. 8.4 Das BFM stützte den Verzicht der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich ist, auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Aufgrund der oben erwähnten Straftaten steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Zudem ist die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der trotz wie­der­holter Verurteilungen zu Gefängnisstrafen und Bussen weiterhin und kontinuierlich im (...) in teilweise qualifiziertem Masse (Nennung Qualifikation) delin­quier­te, hervorzuheben. So liess er sich von weiteren gleichartigen straf­recht­lich relevanten (...)Verstössen nicht abhalten und es dürfte ange­sichts der Zeitdauer der Delinquenz - wie die Vorinstanz zu Recht fest­hielt - wohl in der Tat nur dem Zufall zu verdanken sein, dass dabei keine Menschen zu Schaden kamen. Der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher angesichts der wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen gesetzliche Vorschriften als erfüllt zu be­trach­ten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers mittlerweile längere Zeit zurückliegt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Relativierungen der Straftaten durch den Rechtsvertreter ([...]) einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht zu über­zeu­gen.

E. 8.5 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG um­schriebe­ner Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbe­stimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran an­knüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine ver­hältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vor­liegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öf­fent­li­che Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als ge­wichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automa­tisch fest, dass im Rahmen der vor­zunehmenden Abwägung die privaten In­teressen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und ei­nem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwä­gung trotz der Ver­wirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der pri­vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migra­ti­onsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 23 zu Art. 83 AuG; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.70). Anderer­seits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interes­senabwägung letzt­lich trotzdem eine vollständige Zumutbar­keitsprü­fung vorgenommen wird. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öf­fent­li­che Interesse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öf­fentlichen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Mass­nah­men zu Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).

E. 8.6 Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im Jahre (...) als (...)-jäh­riger Mann in die Schweiz ein und befindet sich nun seit über (...) Jahren im Land. Er wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf, absol­vierte in seiner Heimat eine (...)jährige Schulbildung und war an­schlies­send in der Landwirtschaft tätig. Er verbrachte somit die prägenden Jahre in Sri Lanka, weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Bege­ben­heiten seiner Heimat auch nach einem langen Auslandaufenthalt nach wie vor vertraut sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vorliegend der Einschätzung des BFM an, wonach der Beschwerdefüh­rer - abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz - keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz auf­weist, die seine Beziehung zum Heimatland völlig in den Hintergrund rücken lassen würde. Angesichts seiner über Jahre dauernden delik­ti­schen Handlungen, der dabei an den Tag gelegten Unverbesserlichkeit, sein Verhalten an die hiesigen Gepflogenheiten respektive an die geltend Rechtsordnung anzupassen und der den Akten zufolge bestehenden finanziellen Situation (Darlegung finanzielle Situation) kann in der Tat nicht von einer wirklichen Inte­gra­tion des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. An die­ser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz immer wieder zeitweise erwerbstätig war und derzeit auch ist und sich gemäss Angaben auf Beschwerdeebene um die Reduktion seiner Schulden bemühe und seit der letzten Verurteilung im Jahre (...) - jedenfalls den vorliegenden Akten zufolge - in der Schweiz in der jüngs­ten Zeit nicht mehr straffällig wurde. Zudem ist eine ausgeprägte Gefähr­dungslage im Heimatland zu verneinen (vgl. BVGE 2011/24). Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Be­schwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als gering zu gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Inter­es­se am Vollzug der Wegweisung des wiederholt und über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ungleich grösser. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gemeinschaft vor Stras­senverkehrsdelikten im begangenen Ausmass ist als hoch zu gewichten, weshalb - ohne die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu be­leuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) - der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

E. 8.7 Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Ver­hält­nismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu prüfen ist.

E. 8.8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3037/2008/mel

Urteil vom 12. Oktober 2012

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,

Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

Sri Lanka,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, reichte erst­mals am 25. September 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Ver­fügung vom 26. September 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Jedoch wurde er gestützt auf die am 1. März 2000 vom Bundesrat be­schlossene "Humanitäre Aktion 2000" vorläufig in der Schweiz aufge­nom­men.

A.b Im Jahre 2005 wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwer­de­füh­rers vom BFM wegen verschiedener Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung überprüft. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt. Dieser liess mit Eingaben vom 25. Ap­ril und 14. Juni 2005 Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der ein­ge­gangenen Stellungnahmen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismässig erscheine. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er bei weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechnen müsse.

A.c Mit Schreiben vom 2. April 2007 teilte das BFM dem Beschwer­de­füh­rer mit, die Tatsache, dass er auch nach der Einstellung des im Jahre 2005 eingeleiteten Aufhebungsverfahrens wieder straffällig geworden sei, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er sich der Konsequenzen sehr bewusst gewesen sein müsse, führe zum Schluss, dass er nicht bereit sei, die öffentliche Ordnung der Schweiz zu respektieren. Das Bundesamt erwä­ge daher, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung gewährt.

A.d Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen.

B.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm gleichzeitig eine Frist bis zum 4. Juli 2007 zum Verlassen der Schweiz an.

B.b Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5520/2007 vom 24. Au­gust 2007 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der Be­schwer­de­frist sowie auf die Beschwerde (beide vom 9. August 2007 datierend) nicht eingetreten.

C. Mit Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen (Auflistung Straftatbestände) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (...) Monaten sowie zu einer Busse verurteilt.

Mit Verfügung der (...) vom (...) wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den (...) angesetzt, unter Auferlegung einer Probezeit von (...). Während der Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde die Ausschaffung des Beschwerdeführers vorbereitet.

D.a Mit einem an das BFM gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch einreichen, worauf die auf den 12. Oktober 2007 geplante Ausschaffung gestoppt wurde. Nach Aufforderung durch die Vorinstanz legte er in einem ergänzenden Schreiben vom 5. November 2007 seine Asylgründe sowie die Gründe für die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka dar. Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt angehört.

D.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines erneuten Asyl­gesuchs im Wesentlichen an, er stamme aus der Gegend von C._______ im Norden Sri Lankas und habe seit (...) Jahren nicht mehr dort gelebt. In Colombo oder im Süden des Landes habe er sich nie aufgehalten und auch von der weiteren Verwandtschaft habe nie jemand dort gelebt. Sein Vater und seine Schwestern seien verstorben und die Aufenthaltsorte seiner beiden noch lebenden Brüder, wovon einer geistig und körperlich behindert sei, seien ihm unbekannt. Aufgrund dieser Umstände müsse er bei einer Rückkehr nach Colombo oder in den Süden des Landes jeder­zeit damit rechnen, bei einer Kontrolle der srilankischen Sicherheitskräfte festgenommen und während längerer Zeit inhaftiert zu werden. Er leide an einer lebensbedrohlichen (Nennung Erkrankung), die eine intensive Behandlung und Überwachung der (...) mit entsprechender Medikation nötig mache. Es sei davon auszugehen, dass er die not­wen­di­ge intensive Behandlung und die ständige Anpassung der Medikation an seinen Gesundheitszustand in Sri Lanka nicht erhalten werde. Da er in seiner Heimat im Süden des Landes über kein Beziehungsnetz verfüge, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage besitze und er somit die not­wen­dige Therapiebehandlung weder erhalten noch bezahlen könnte, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bereits bestehenden lebensbedrohlichen Organerkrankung direkt mit dem Tod bedroht, was einen Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lasse. Er habe zwar in der Schweiz immer wieder zu Klagen Anlass gegeben und habe deswegen auch noch eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen. Die meisten der Klagen würden jedoch in Zusammenhang mit einem (Nennung Problem) bestehen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers und das bei den Akten liegende Protokoll verwiesen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver­schie­de­ne Dokumente in Kopie zu den Akten, so (Auflistung Beweismittel).

E. Mit Verfügung vom 31. März 2008 - eröffnet am 8. April 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Voll­zug der Wegweisung sei als möglich und zulässig zu erachten. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten mehrfach gegen die öf­fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundes­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verstossen habe, erübrige sich die Prüfung der Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal ein Ausschluss von der vorläufi­gen Aufnahme auch als angemessen respektive verhält­nis­mässig zu erachten sei.

F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht be­an­tragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ([...]) unter Kosten- und Entschädi­gungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa­che zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung des BFM vom 31. März 2008 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu ge­wäh­ren; eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispo­si­tiv­zif­fern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Un­zu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es seien, sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, die Sach­ver­halts­ab­klä­rungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und sodann sei vor einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Par­tei­ent­schädigung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent­scheid we­sent­lich, in den Erwägungen eingegangen.

G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine Notwendigkeit bestehe, weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, wobei bei un­ge­nutz­ter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.

H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer - nach ein­malig gewährter Fristerstreckung - Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, sich um die Beibringung weiterer Beweismittel zu bemühen und diese nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, wobei um de­ren Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht werde.

I. Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 19. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. April 2010 ein ak­tu­elles ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf­grund der Akten entschieden werde.

J. Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mit sofortiger Wirkung sein Mandat niedergelegt habe, und ersuchte gleichzeitig im Hinblick auf die mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 angesetzte Frist zur Ein­rei­chung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses um eine Fristerstreckung.

K. Mit an den Beschwerdeführer persönlich gerichteter Verfügung vom 6. April 2010 wurde dieser aufgefordert, bis zum 19. April 2010 ein aktuel­les ärztliches Zeugnis einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.

L. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 30. März 2010 (Datum Ein­gangsstempel BFM: 31. März 2010) reichte der Beschwerdeführer ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten, das an das Bundesverwaltungs-gericht weitergeleitet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungs­gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus­nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass­nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­li­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.

3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheids im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aufgrund seiner langen Landesabwesenheit und seiner Herkunft aus dem Norden sowie wegen seines Bruders, der bei den LTTE gekämpft habe, eine Festnahme und eine längere Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu befürchten. Es genüge jedoch nicht, eine Gefährdung le­dig­lich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungs­wei­se und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person be­ruhten. In casu würden konkrete Anhaltspunkte für eine zukünftige Ver­fol­gung des Beschwerdeführers fehlen. Alleine die lange Landes­ab­we­sen­heit und eine Herkunft aus dem Norden würden keine Gefahr begründen, bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer könne seine Landesabwesenheit be­gründen und nachweisen, wo er sich aufgehalten habe. Zudem gelte er den Akten zufolge bei den sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger. Dass die Behörden von der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE wissen könnten, ergebe sich aus den Akten nicht. Angesichts der verschärften Sicherheitslage in Sri Lanka sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr und einem Aufenthalt in Colombo in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten könnte und über­prüft würde. Er habe jedoch kein Profil (keine Vorverfolgung, keine politi­schen Aktivitäten, bereits [...] Jahre alt), das auf eine gezielte und aus asylrelevanten Motiven erfolgende Verfolgung der Sicherheitskräfte ge­gen ihn schliessen lasse, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei. Dem­zufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.

3.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit­teleingabe im Wesentlichen vor, er stamme aus dem gleichen Ort wie der Führer der LTTE, sein Bruder sei bei den LTTE als Kämpfer und Kom­mandant von rund (...) Personen aktiv gewesen und werde von den LTTE nun als Kriegsveteran unterstützt. Sein Bruder sei einem ehemaligen Führer der LTTE, D._______, ebenfalls bekannt und D._______ habe im Zu­sam­menhang mit der Zusammenarbeit mit der sri-lankischen Armee der­sel­ben sämtliche ihm bekannten Kämpfer der LTTE und deren Funk­tion innerhalb der Guerilla bekannt gegeben, weshalb davon aus­zu­gehen sei, dass sein Bruder den sri-lankischen Sicherheitskräften be­kannt sei. Familienangehörige von LTTE-Kämpfern unterstünden einem General­ver­dacht, diese Organisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zahlungen an die LTTE getätigt, wobei nicht aus­ge­schlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Über­wa­chung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden be­kannt seien. Angesichts dieser Ausgangslage wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere Abklärungen betreffend die Aktivitäten und den Rang seines Bruders bei den LTTE vorzunehmen und allenfalls nachzu­for­schen, ob dieser gesucht werde. Das BFM habe in diesem Punkt den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Die unterlassenen Sachverhalts­ab­klärungen würden jedoch nicht nur die Flüchtlingseigen­schaft, sondern auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be­treffen. So be­ste­he nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2) für aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo und im Süden des Landes de facto keine garantierte Möglichkeit mehr, dort Wohnsitz zu nehmen. Daher falle für ihn auch die Möglichkeit einer Sozial­hilfe­un­ter­stützung und damit auch der notwendigen medizinischen Behandlung zwangsläufig weg. Das BFM hätte daher auch in diesem Punkt weiter­ge­hende Abklärungen, so beispielsweise über die Schweizer­ische Ver­tre­tung in Colombo, vornehmen müssen. Die Möglichkeit einer Wohnsitz­nahme in Colombo oder im Süden des Landes, die mögliche Sozialhilfe und die vorhandene medizinische Betreuung stellten somit eine blosse Behauptung des BFM dar, welche durch nichts belegt sei.

4.

4.1. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

4.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar­ü­ber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut­ach­tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine wei­teren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent­scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungs­weise. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen in einlässlicher Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dessen Bruder ein Kämpfer bei den LTTE gewesen sei, und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen für den Beschwerde­führer. Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder un­voll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann dem­nach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

4.3. Hinsichtlich der Rüge im Zusammenhang mit der unterlassenen (Botschafts-)Abklärung zum Schicksal des ehemals bei den LTTE tätigen Bruders ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bun­desanhörung vom 6. Februar 2008 zu dessen weiterem Schicksal und dessen aktuellem Aufenthaltsort angehört wurde (vgl. B19/6, S. 3 f.). In diesem Zusammenhang führte er aus, letztmals vor (...) Monaten mit seinem Bruder am Telefon während vier bis fünf Minuten geredet zu haben. Meist seien die Leitungen besetzt, weshalb er nur einmal mit ihm habe sprechen können. Er habe seinem Bruder von der Schweiz aus durch Reisende ein Mobiltelefon schicken lassen. Der Bruder lebe im (...) und erhalte seine Verpflegung von den LTTE. Dass der Be­schwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine wei­ter­ge­hen­den Ausführungen zu den Aktivitäten und zum Rang seines Bruders bei den LTTE machte sowie zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach diesem keine Auskunft erteilte, obwohl er während der An­hö­rung explizit zu dessen Schicksal und dessen jetzigen Aktivitäten befragt wurde, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Un­gunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen kei­ne oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorins­tanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrund­satzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu ver­tiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu seinem Bruder anzugeben, zumal er diesem in Sri Lanka offenbar ein Mobiltelefon aus der Schweiz überbringen lassen konnte und demzufolge über den genaueren Aufenthaltsort seines Bru­ders im Bilde sein dürfte und diesen auch relativ problemlos telefonisch erreichen könnte. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 5. November 2007 noch an, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Bruder noch lebe und wo sich dieser aufhalte (vgl. B12/4, S. 2 oben). Ferner da­tierte er die letzten Kontakte zum Bruder in seiner schriftlichen Asylbe­gründung vom 5. November 2007 auf den Juli 2007 ("... der letzte Kon­takt mit ihm per Telefon fand vor rund vier Monaten statt.") bezie­hungs­weise anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Februar 2008 auf Sep­tem­ber/Oktober 2007 (vgl. B19/6, S. 3: "Vor vier, fünf Monaten habe ich von hier aus mit ihm am Telefon geredet."). Abschliessend sei am Rande ver­merkt, dass auch der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkver­treter keine weiteren Abklärungen anregte.

4.4. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher vorliegend als unbegründet und den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie - implizit - auf Durchführung einer Bot­schaftsabklärung ist daher nicht stattzugeben.

5.

5.1. Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter­weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf­grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer­kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be­trof­fe­ne Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus­reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei­se und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asyl­gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; Walter Kälin, Grund­riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

5.2. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wur­de von der Vorinstanz nicht bestritten. Es bleibt daher zu prüfen, ob auf­grund der geschilderten Bedrohungslage aktuell eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist.

5.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vor und hielt dabei fest, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei ins­ge­samt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die Si­cherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indes­sen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin­sicht­lich der Mei­nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver­schlech­tert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politi­schen, sicher­heits- und menschenrechtlichen Situation definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkrei­se, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie­gen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den folgenden Gründen nicht gegeben.

5.4. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus B._______ (C._______) im Norden Sri Lankas. Er bringt auf Beschwerdeebene vor, sein Bruder sei den sri-lankischen Sicherheits-kräften als ehemaliger Kämpfer der LTTE bekannt. Ferner unterstünden Familienangehörige von LTTE-Kämpfern einem Generalverdacht, diese Orgnisation ebenfalls zu unterstützen. Er habe während Jahren Zah-lungen an die LTTE getätigt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien.

Die Vorinstanz stellte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer­deführers im angefochtenen Entscheid nicht in Frage, führte jedoch aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dieser Ansicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend an. So ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal - wie oben bereits dargelegt - die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt auch die Tatsache seines langjährigen Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar, welches für sich alleine - mithin ohne eine LTTE-Vergangenheit der betroffenen Person in Sri Lanka selber oder den sri-lankischen Behörden bekannt gewordene Exilakti­vi­tä­ten im Umfeld der LTTE - geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu be­gründen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden bekundete. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte irgendwie von der Zugehörigkeit des Bruders zur LTTE erfahren hätten. Zwar trifft es zu, dass die tamili­sche Miliz der sogenannten Karuna-Gruppe beziehungsweise deren po­li­tische Organisation TMVP mit der sri-lankischen Regierung und den staatlichen Sicherheitskräften kooperiert. Alleine daraus kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - in casu aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bruder des Beschwer­de­füh­rers als ehemaliger Kämpfer der LTTE effektiv denunziert worden wäre. Der Beschwerdeführer reichte denn auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel nach - obwohl solche wiederholt in Aussicht gestellt wur­den -, welche die Tätigkeit des Bruders bei den LTTE und dessen An­er­ken­nung als Kriegsinvalider belegen könnten.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine langjährigen Geld­zahlungen an die LTTE einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, zumal die­se Zahlungen durch die Überwachung des Bankenverkehrs in Sri Lanka den sri-lankischen Behörden bekannt seien. Es ist jedoch den diesbe­züg­lich eingereichten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) nicht zu entnehmen, wie diese Zahlungen - welche im letzteren Fall im Übrigen auf ein Konto in der Schweiz einbezahlt wurden - der Karuna-Gruppe hätten zur Kenntnis gelangen sollen. Es bestehen daher vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wären und welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden.

Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Be­schwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Ein­reise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee fest­genommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen und al­lenfalls willkürlichen und missbräuchlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden, als objektiv nicht erheblich.

5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be­schwer­de­führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings­eigenschaft nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).

7.

7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­hand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richts­hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).

7.3. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers steht ei­nem Wegweisungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 29. März 2010 - (Ausführungen zur gesundheitlichen Situation und der aktuellen Medikation) - sowie den Arztberichten vom 10. März 2008 und vom 20. September 2007 lei­det der Beschwerdeführer an (Nennung Diagnose). Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass die Ursache des (Nennung Leiden) gemäss einem Schreiben des Hausarztes (...) im Dunkeln liege, jedoch eine Selbstver­schuldung des Patienten auf jeden Fall ausgeschlossen werden könne und insbesondere kein Zusammenhang mit dem (Nennung weiteres Leiden) bestehe. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu­sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross­britannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). In Anbetracht der medizinischen Versorgung in Sri Lanka ist davon auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom 29. März 2010 erwähnte jähr­li­che Nachkontrolle in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne wei­teres durchgeführt werden könnte und auch die notwendigen Me­di­ka­men­te beziehungsweise Generika erhältlich sein dürften.

In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, der Beschwer­de­führer habe anlässlich eines Besuches im Ausschaffungsgefängnis davon überzeugt werden können, sich strikte an die verordnete Medikation zu halten und auch von den mehrfach geäusserten Suizidgedanken Abstand zu nehmen. Bezüglich allfälliger Suiziddrohungen ist festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Sui­zid­ab­sichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Ent­scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutsch­land [Entscheid Nr. 33743/03]). Alleine aus der allgemeinen Men­schen­rechts­situation in Sri Lanka lässt sich kein reales Risiko von Folter oder un­menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her­lei­ten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.

8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bür­ger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

8.2. Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person a) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme in Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde; b) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet oder c) die Unmöglichkeit im Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8.3. Der Beschwerdeführer wurde im Verlaufe seines Aufenthaltes in der Schweiz in wiederholter Weise straffällig und wegen verschiedener Delikte zur Anzeige gebracht und verurteilt (Auflistung Anzeigen und Verurteilungen).

8.4. Das BFM stützte den Verzicht der Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich ist, auf die Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Wann ein wegweisungsrelevanter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, wird in Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Demnach liegt ein solcher Verstoss unter anderem bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

Aufgrund der oben erwähnten Straftaten steht für das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Zudem ist die offensichtliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der trotz wie­der­holter Verurteilungen zu Gefängnisstrafen und Bussen weiterhin und kontinuierlich im (...) in teilweise qualifiziertem Masse (Nennung Qualifikation) delin­quier­te, hervorzuheben. So liess er sich von weiteren gleichartigen straf­recht­lich relevanten (...)Verstössen nicht abhalten und es dürfte ange­sichts der Zeitdauer der Delinquenz - wie die Vorinstanz zu Recht fest­hielt - wohl in der Tat nur dem Zufall zu verdanken sein, dass dabei keine Menschen zu Schaden kamen. Der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher angesichts der wiederholten Verstösse des Beschwerdeführers gegen gesetzliche Vorschriften als erfüllt zu be­trach­ten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers mittlerweile längere Zeit zurückliegt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Relativierungen der Straftaten durch den Rechtsvertreter ([...]) einzugehen, vermögen diese doch insgesamt nicht zu über­zeu­gen.

8.5. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG um­schriebe­ner Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulierte (unbe­stimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die daran an­knüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im Einzelfall eine ver­hältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel steht, dass das Vor­liegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7 AuG das öf­fent­li­che Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen Wegweisung als ge­wichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem Fall nicht automa­tisch fest, dass im Rahmen der vor­zunehmenden Abwägung die privaten In­teressen der weggewiesenen Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat- oder Herkunftsland und ei­nem vergleichsweise "geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwä­gung trotz der Ver­wirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der pri­vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migra­ti­onsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 23 zu Art. 83 AuG; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.70). Anderer­seits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interes­senabwägung letzt­lich trotzdem eine vollständige Zumutbar­keitsprü­fung vorgenommen wird. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es zu beachten, dass das öf­fent­li­che Interesse nicht darauf beschränkt ist, zukünftige Verletzungen der öf­fentlichen Ordnung durch die betroffene Person zu vermeiden; über den Einzelfall hinaus geht es um die Durchsetzung wirkungsvoller Mass­nah­men zu Gunsten der Allgemeinheit und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).

8.6. Vorliegend reiste der Beschwerdeführer im Jahre (...) als (...)-jäh­riger Mann in die Schweiz ein und befindet sich nun seit über (...) Jahren im Land. Er wurde in Sri Lanka geboren, wuchs dort auf, absol­vierte in seiner Heimat eine (...)jährige Schulbildung und war an­schlies­send in der Landwirtschaft tätig. Er verbrachte somit die prägenden Jahre in Sri Lanka, weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Bege­ben­heiten seiner Heimat auch nach einem langen Auslandaufenthalt nach wie vor vertraut sein dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vorliegend der Einschätzung des BFM an, wonach der Beschwerdefüh­rer - abgesehen vom Aspekt der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz - keine derart ausgeprägte Verbundenheit mit der Schweiz auf­weist, die seine Beziehung zum Heimatland völlig in den Hintergrund rücken lassen würde. Angesichts seiner über Jahre dauernden delik­ti­schen Handlungen, der dabei an den Tag gelegten Unverbesserlichkeit, sein Verhalten an die hiesigen Gepflogenheiten respektive an die geltend Rechtsordnung anzupassen und der den Akten zufolge bestehenden finanziellen Situation (Darlegung finanzielle Situation) kann in der Tat nicht von einer wirklichen Inte­gra­tion des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. An die­ser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz immer wieder zeitweise erwerbstätig war und derzeit auch ist und sich gemäss Angaben auf Beschwerdeebene um die Reduktion seiner Schulden bemühe und seit der letzten Verurteilung im Jahre (...) - jedenfalls den vorliegenden Akten zufolge - in der Schweiz in der jüngs­ten Zeit nicht mehr straffällig wurde. Zudem ist eine ausgeprägte Gefähr­dungslage im Heimatland zu verneinen (vgl. BVGE 2011/24).

Auch wenn vorliegend insgesamt das individuelle Interesse des Be­schwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht als gering zu gewichten ist, erscheint demgegenüber das öffentliche Inter­es­se am Vollzug der Wegweisung des wiederholt und über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ungleich grösser. Das öffentliche Interesse am Schutz der Gemeinschaft vor Stras­senverkehrsdelikten im begangenen Ausmass ist als hoch zu gewichten, weshalb - ohne die Frage nach dem Risiko zukünftiger Straftaten zu be­leuchten (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) - der Vollzug der Wegwei­sung des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

8.7. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG hält damit der Ver­hält­nismässigkeitsprüfung stand, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Möglichkeit nicht mehr zu prüfen ist.

8.8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi

Stefan Weber

Versand: