Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
E. 2 Die Verfügung vom 21. April 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung vom 21. April 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3011/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
Besetzung
Einzelrichter Thomas Segessenmann,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.
Parteien
A._______, geboren am 2. Mai 1998,
Guinea,
vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. April 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2026 vorläufig die Einreise in die Schweiz verweigerte und für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 9. April 2026 seine Personalien aufgenommen und er am 15. April 2026 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer (...), in der B._______ geboren, wo er bis zur 3. Klasse zusammen mit seiner Mutter gewohnt habe, und danach zu seinem Vater nach C._______, gezogen sei,
dass er im Jahre 2022 die Universität abgeschlossen habe, wobei er bereits während seines Studiums und bis zu seiner Ausreise im Dezember 2023 im Geschäft seines Onkels mütterlicherseits (ms.) gearbeitet habe,
dass er im Januar 2023 einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der grössten Oppositionspartei «Union des Forces démocratiques de Guinée» (UFDG) eingereicht und am 16. Februar 2023 als Parteimitglied an einer Demonstration in der D._______ teilgenommen habe,
dass er nach Ausschreitungen zusammen mit mehreren seiner Parteigenossen von der Polizei verhaftet und für eine Nacht im Polizeikommissariat von E._______ festgehalten worden sei, wobei man ihn mit Schlagstöcken malträtiert und bedroht habe,
dass ihn sein Bruder am nächsten Morgen durch die Bezahlung von (...) guineischen Francs - unter der Bedingung, nie mehr an einer Demonstration teilzunehmen - habe freikaufen können,
dass er am 10. Mai 2023 an einer weiteren Demonstration teilgenommen habe, während welcher der Vorsitzende seines Verbandes F._______ - G._______ - getötet worden sei, er selbst aber habe entkommen können,
dass er nach der Demonstration nicht nach Hause gegangen sei, sondern sich bei einem Freund bis am 22. Mai 2023 versteckt habe,
dass ihm am gleichen Abend sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass die Polizei ihn zuhause aufgesucht habe, weil er von den gleichen Polizisten, welche ihn damals verhaftet hätten, auf der Demonstration gesehen worden sei,
dass man all seine Freunde, welche nicht schon bei der Demonstration verhaftet worden seien, daraufhin zuhause abgeholt und verhaftet habe,
dass die Polizei seine Familie täglich bedroht habe, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgebe,
dass er daraufhin zwei Vorladungen auf das Zentralkommissariat in E._______ bekommen habe, er diesen jedoch keine Folge geleistet habe,
dass er sich deswegen aber Anfang Juni 2023 entschlossen habe, in sein Heimatdorf H._______ zu seiner Mutter zu gehen,
dass er am 23. Juni 2023 zur Suche ausgeschrieben worden sei, woraufhin er seinen Aufenthaltsort regelmässig gewechselt habe, bevor er im Dezember 2023 Guinea mit dem Auto illegal in Richtung Senegal verlassen habe,
dass er in der Partei UFDG mit dem Vorsitzenden G._______ seines Verbandes F._______ eng zusammengearbeitet und ihm im Informatikbereich geholfen sowie Protokolle erstellt, Tätigkeitsberichte verfasst und an den Versammlungen teilgenommen habe,
dass er im Asylverfahren verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten reichte, darunter eine Parteibestätigung der UFDG vom 20. Februar 2023; eine guineische Wählerkarte (gültig bis am (...). Januar 2025), ein Universitätsdiplom vom 22. Dezember 2023, einen Suchauftrag der Polizei vom 20. Juni 2023, polizeiliche Vorladungen vom 19. und 24. Mai 2023 sowie einen Reisepass (gültig bis am (...). Oktober 2027),
dass er zudem eine guineische Identitätskarte vom (...). Dezember 2019 sowie einen Impfausweis im Original einreichte,
dass die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung am 17. April 2026 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme übermittelte, woraufhin diese gleichentags eine Stellungnahme einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2026 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten der Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass seine Angaben vage, allgemein und ausweichend ausgefallen seien,
dass es sich bei seinen eingereichten Unterlagen - insbesondere bei den Dokumenten zur Parteimitgliedschaft, den polizeilichen Vorladungen und der Fahndungsbestätigung - um leicht käufliche Unterlagen ohne Sicherheitsmerkmale handle,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise eine «Attestation de décision favorable» bei sich gehabt, ihm dieses Dokument aber nicht zugestanden habe,
dass es sich sodann bei seiner guineische Identitätskarte gemäss polizeilicher Dokumentenprüfung um eine Totalfälschung handle,
dass - im Hinblick darauf, dass er der Vorinstanz zwei gefälschte Identitätsdokumente eingereicht habe - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei den Vorladungen als auch bei der Fahndungsbestätigung um Fälschungen handle,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend zwar an manchen Stellen gelungen sei, chronologisch und zum Teil substantiiert zu erzählen, in der Gesamtschau jedoch die unlogischen und mehrheitlich unsubstantiierten Elemente in seinen Erzählungen überwiegen würden, die einerseits flankiert seien von gefälschten Identitätsdokumenten und auch von leicht fälschbaren und käuflich erwerbbaren Beweismitteln,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Instruktionsrichter am 30. April 2026 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, verbunden mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer - wo nötig unter Schwärzung der geheim zu haltenden Stellen - Einsicht in die Abklärungsergebnisse der polizeilichen Dokumentenprüfung zu gewähren oder zumindest den wesentlichen Inhalt mitzuteilen,
dass die Vorinstanz sich mit Eingabe vom 4. Mai 2026 vernehmen und dem Beschwerdeführer eine Kopie mit Schwärzungen der Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026 replizierte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer Verletzungen seines rechtlichen Gehörsanspruches aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art 26 ff. VwVG, insbesondere der Begründungspflicht und der Akteneinsicht, sowie des Untersuchungsgrundsatzes rügt, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, die Vorinstanz erhebe im Zusammenhang mit seiner Identitätskarte Fälschungsvorwürfe, in der Begründung jedoch lediglich ausführe, dass es sich um eine Totalfälschung handle, ohne ihm wenigstens in reduzierter Form mitzuteilen, worauf sich der Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei stütze, und welche Abweichungen mit dem Vergleichsmaterial bestünden,
dass aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdestufe Einsicht - unter Schwärzung der geheim zu haltenden Stellen - in den Bericht über die Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich gewährt wurde (vgl. dazu SEM-act. (...)-26/1, 36/1 und 37/1), weshalb eine Verletzung der Akteneinsicht als nachträglich geheilt zu betrachten ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.),
dass jedoch zur Begründungspflicht der Behörden gehört, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1) und die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2),
dass indes in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung unklar bleibt, welche konkreten Indizien gegen die Echtheit der eingereichten Identitätskarte des Beschwerdeführers sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik zwar Mutmassungen darüber anstellt, worin die angebliche Abweichung vom Vergleichsmaterial bestehen könnte,
dass es ihm mangels einer Begründung, inwiefern eine solche Abweichung vorliegen soll, jedoch nicht möglich war, sich abschliessend und konkret, zu allfälligen Fälschungsmerkmalen zu äussern,
dass in den Akten keine weitergehenden Hinweise zu Fälschungsmerkmalen und Vergleichsmaterialien zu finden sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls kein Bild über diese machen kann,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt somit auch nicht als vollständig und richtig erstellt betrachtet werden kann, und es die Pflicht des SEM gewesen wäre, bei der Kantonspolizei Zürich einen hinreichend begründeten Prüfbericht einzufordern,
dass die Vorinstanz somit vorliegend ihrer Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist und ihre Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Verfügung somit an einem formellen Mangel leidet und eine Heilung der festgestellten formellen Gehörsverletzung auf Beschwerdestufe aus den vorgenannten Gründen ausser Betracht fällt (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.),
dass angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruch die Verletzung der Begründungspflicht zu einer Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt,
dass damit der Eventualantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen ist und die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung vom 21. April 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann
Lea Fritsche
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