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D-3007/2018

D-3007/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Februar 2018 in die Schweiz ein und suchte am 26. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 9. März 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ und am 18. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde und in C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der Sekundarschule sei er im Jahr 2004 nach Istanbul gezogen, wo er zusammen mit vier Geschwistern bis zur Ausreise gewohnt habe. Zunächst habe er während zehn Jahren im Familienbetrieb und die letzten drei Jahre als angestellter (...) gearbeitet. Seine Eltern lebten mit einem jüngeren Bruder nach wie vor in C._______. Sein Bruder E._______ habe früher in F._______ und G._______ studiert und sich im Jahr 2012 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit E._______ gehabt. Am (...) Januar 2017 (...) habe sich vor dem Justizgebäude in H._______ ein terroristischer Anschlag ereignet, wobei zwei PKK-Kämpfer und ein Polizist umgekommen seien. Personen, die sich auf ein Zeitungsfoto gestützt und darauf E._______ als einen der getöteten Attentäter erkannt hätten, seien zu ihm nach Hause gekommen. Auch der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nicht genau gewusst, ob es sich dabei um E._______ gehandelt habe oder nicht. Deshalb seien die Eltern nach H._______ gegangen, um sich zu erkundigen und die Leiche des in Frage kommenden Attentäters zu identifizieren. Diese sei ihnen aber nicht gezeigt worden. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich um E._______ gehandelt habe. Für den türkischen Nachrichtendienst tätige Personen hätten der Polizei eröffnet, dass sie in einem der getöteten Attentäter E._______ erkannt hätten. Aufgrund dieser am (...) Januar 2017 bei der Polizei eingegangenen Fehlinformation hätten daraufhin Polizeikräfte sowohl den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Istanbul als auch seine Eltern und weitere Verwandte in C._______ aufgesucht. Bis Dezember 2017 hätten mehrere solche Hausdurchsuchungen der Polizei bei ihm in Istanbul stattgefunden, wobei immer wieder nach Unterlagen und Dokumenten bezüglich PKK gesucht worden sei. Abgesehen von der ersten Hausdurchsuchung sei aber nichts mehr gefunden worden. Bei den Hausdurchsuchungen seien Waffen auf den Beschwerdeführer gerichtet worden und die Anwesenden hätten sich auf den Boden legen müssen. Dabei seien weder er noch seine Geschwister befragt, jedoch durch das beschriebene Vorgehen der Behörden unter Druck gesetzt worden. Der Vater in C._______ sei allerdings von der Polizei einvernommen worden. Man werde als PKK-Familie angesehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 die I._______ als Wahlbeobachter unterstützt und an deren Kundgebungen und Anlässen teilgenommen. Daraus seien ihm zwar nie Probleme erwachsen, doch befänden sich Tausende I._______-Angehörige in Haft. Im (...) 2017 habe er bei der I._______ einen Mitgliederantrag gestellt, um in einem künftigen Asylverfahren in der Schweiz seine Aktivitäten für die Partei beweisen zu können. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst, getötet zu werden. Er sei ständig belästigt worden. Dies müsse er als Kurde auf sich nehmen. Am (...) Februar 2018 sei er legal mit seinem Reisepass von Istanbul auf dem Luftweg nach J._______ gereist. Dort hätten ihm zwei Schlepper ein gefälschtes (...) Visum besorgt. Damit sei er per Bahn nach K._______ gefahren und weiter via L._______ und eventuell M._______ in die Schweiz gereist. Für die gesamte, von einem Schlepper in Istanbul organisierte Reise habe er zirka (...) Euro von seinem Ersparten bezahlt. Zwischen der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder E._______ bei einer von den türkischen Behörden mit (...) durchgeführten Aktion getötet worden sei. E._______ sei ein (...) der PKK gewesen. Er befürchte, in der Türkei künftig weiterhin unter Druck gesetzt oder gar getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen Reisepass ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen I._______-Mitgliederantrag, diverse ausgedruckte Fotos von sich, E._______ und einem getöteten Attentäter in H._______ sowie diverse Medien- und Depeschenberichte zum Tod von E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die geltend gemachten (...) Hausdurchsuchungen gingen in ihrer Intensität nicht über die oben beschriebenen Nachteile hinaus. Überdies hätten die Verfolgungsmassnahmen ganz offensichtlich dem Auffinden des Bruders E._______ als Angehöriger der PKK gegolten. Dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister davon indirekt betroffen gewesen seien, sei zwar bedauerlich, aber mangels der Gezieltheit bezüglich der eigenen Person asylrechtlich unerheblich. Auch sei der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist und habe dem SEM auf Nachfrage angegeben, dass er von den Behörden nicht gesucht werde. Ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer sei somit gänzlich auszuschliessen und demnach auch seine subjektive Furcht, in der Türkei getötet zu werden, anhand objektiver Kriterien in jeder Hinsicht unbegründet. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er davon ausgehe, in der Türkei weiterhin unter Druck gesetzt zu werden, habe sich doch nach dem Tod seines Bruders E._______ eine komplett andere Situation ergeben. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die I._______ tätig gewesen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner Verbindung zur I._______ oder anderweitiger Gründe konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig könne den Akten entnommen werden, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er müsse befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassenahmen ausgesetzt zu sein. Insofern könne auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Bruder E._______ und seinen eigenen Tätigkeiten für die I._______ verzichtet werden. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung, und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15. /16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 23. April 2018, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt war, und setzte ihm Frist bis zum 13. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung erneut um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2-5 der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 ebenso ab wie jenes um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt haben, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem für die PKK tätigen Bruder E._______ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant, zumal es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle und ihnen zudem die Gezieltheit fehle, da die Verfolgungsmassnahmen dem Bruder E._______ gegolten hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte ein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers auch deshalb auszuschliessen sein weil er legal aus der Türkei ausgereist sei und zu Protokoll gegeben habe, er sei von den Behörden nicht gesucht worden. Unter diesen Umständen dürfte entgegen dem Einwand in der Beschwerde eine Reflexverfolgung zu verneinen sein, umso mehr, als nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Bruder E._______ bei einer militärischen Operation in der Türkei getötet worden sei. Das SEM dürfte weiter zutreffend ausgeschlossen haben, der Beschwerdeführer sei wegen der von ihm geltend gemachten Unterstützung der I._______ seit dem Jahr 2011, bei welcher Partei er im (...) 2017 im Hinblick auf den Nachweis seiner politischen Aktivitäten im dereinstigen Asylverfahren in der Schweiz einen Mitgliederantrag gestellt habe, konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche zu befürchten. Dagegen werde in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Beschwerdeführer stehe aufgrund seiner ethnischen Abstammung als Kurde, jahrelanger politischer Aktivitäten zugunsten der I._______ und der politischen Aktivitäten seines im Kampf gegen die türkische Armee gefallenen Bruders E._______ im Verdacht der Behörden. Der Beschwerdeführer dürfte nach dem Gesagten aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten können, umso weniger, als das SEM zu Recht ausgeführt haben dürfte, er sei für die I._______ nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und habe keine Aktivitäten ausgeübt, die ein Engagement von Personen mit nur niederschwelligem politischem Profil übersteigen würden. Im Einklang mit dem SEM dürfte nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sein, die einen Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Deshalb dürfte sich der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand, dass eine Wegweisung vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der Türkei unzumutbar sei, als unbegründet erweisen. H. Am 18. Juni 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Vorbringen, dass die Polizei, nachdem sie erfahren habe, dass der Bruder E._______ des Beschwerdeführers seit ein paar Jahren bei der PKK sei, die Familie ständigen Repressionen ausgesetzt habe, wobei diese mit der Zeit dermassen zugenommen hätten, dass er gezwungen gewesen sei, entweder in die Berge zu gehen oder ins Ausland zu flüchten, vermag er keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine diesbezügliche begründete Furcht nachzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Ihm wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Ergänzend kann angeführt werden, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche die gleichen Repressalien erlitten haben sollen, sich - soweit aktenkundig - nicht veranlasst sahen, die Türkei zu verlassen. Seine (...) Geschwister (Anzahl der Brüder und Schwestern) leben nach Bekunden des Beschwerdeführers weiterhin in Istanbul und haben keine behördlichen Probleme (vgl. act. [...]). Zudem führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die Polizei seit dem Tod des Bruders E._______ die Familie nicht mehr aufgesucht habe (vgl. act. [...]). Sodann hat sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in der Türkei ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individuellen Wegweisungshindernisse. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im arbeitsfähigen Alter, der seit Abschluss der Sekundarschule im Jahr 2004 in Istanbul als angelernter (...) tätig war und seine Reisekosten von (...) Euro aus Erspartem selbst zu finanzieren vermochte. In Istanbul lebte er zusammen mit (...) erwerbstätigen Brüdern und (Anzahl Schwestern), die ihn zuhause unterstützen können. Zudem leben seine Eltern und sein jüngster Bruder weiterhin in der Türkei, wo sich auch (...) Halbgeschwister und diverse Onkel und Tanten aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein breitgefächertes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3007/2018 Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Februar 2018 in die Schweiz ein und suchte am 26. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 9. März 2018 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ und am 18. April 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde und in C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der Sekundarschule sei er im Jahr 2004 nach Istanbul gezogen, wo er zusammen mit vier Geschwistern bis zur Ausreise gewohnt habe. Zunächst habe er während zehn Jahren im Familienbetrieb und die letzten drei Jahre als angestellter (...) gearbeitet. Seine Eltern lebten mit einem jüngeren Bruder nach wie vor in C._______. Sein Bruder E._______ habe früher in F._______ und G._______ studiert und sich im Jahr 2012 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeschlossen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit E._______ gehabt. Am (...) Januar 2017 (...) habe sich vor dem Justizgebäude in H._______ ein terroristischer Anschlag ereignet, wobei zwei PKK-Kämpfer und ein Polizist umgekommen seien. Personen, die sich auf ein Zeitungsfoto gestützt und darauf E._______ als einen der getöteten Attentäter erkannt hätten, seien zu ihm nach Hause gekommen. Auch der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten nicht genau gewusst, ob es sich dabei um E._______ gehandelt habe oder nicht. Deshalb seien die Eltern nach H._______ gegangen, um sich zu erkundigen und die Leiche des in Frage kommenden Attentäters zu identifizieren. Diese sei ihnen aber nicht gezeigt worden. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich um E._______ gehandelt habe. Für den türkischen Nachrichtendienst tätige Personen hätten der Polizei eröffnet, dass sie in einem der getöteten Attentäter E._______ erkannt hätten. Aufgrund dieser am (...) Januar 2017 bei der Polizei eingegangenen Fehlinformation hätten daraufhin Polizeikräfte sowohl den Beschwerdeführer und seine Geschwister in Istanbul als auch seine Eltern und weitere Verwandte in C._______ aufgesucht. Bis Dezember 2017 hätten mehrere solche Hausdurchsuchungen der Polizei bei ihm in Istanbul stattgefunden, wobei immer wieder nach Unterlagen und Dokumenten bezüglich PKK gesucht worden sei. Abgesehen von der ersten Hausdurchsuchung sei aber nichts mehr gefunden worden. Bei den Hausdurchsuchungen seien Waffen auf den Beschwerdeführer gerichtet worden und die Anwesenden hätten sich auf den Boden legen müssen. Dabei seien weder er noch seine Geschwister befragt, jedoch durch das beschriebene Vorgehen der Behörden unter Druck gesetzt worden. Der Vater in C._______ sei allerdings von der Polizei einvernommen worden. Man werde als PKK-Familie angesehen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 die I._______ als Wahlbeobachter unterstützt und an deren Kundgebungen und Anlässen teilgenommen. Daraus seien ihm zwar nie Probleme erwachsen, doch befänden sich Tausende I._______-Angehörige in Haft. Im (...) 2017 habe er bei der I._______ einen Mitgliederantrag gestellt, um in einem künftigen Asylverfahren in der Schweiz seine Aktivitäten für die Partei beweisen zu können. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst, getötet zu werden. Er sei ständig belästigt worden. Dies müsse er als Kurde auf sich nehmen. Am (...) Februar 2018 sei er legal mit seinem Reisepass von Istanbul auf dem Luftweg nach J._______ gereist. Dort hätten ihm zwei Schlepper ein gefälschtes (...) Visum besorgt. Damit sei er per Bahn nach K._______ gefahren und weiter via L._______ und eventuell M._______ in die Schweiz gereist. Für die gesamte, von einem Schlepper in Istanbul organisierte Reise habe er zirka (...) Euro von seinem Ersparten bezahlt. Zwischen der BzP und der Anhörung habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder E._______ bei einer von den türkischen Behörden mit (...) durchgeführten Aktion getötet worden sei. E._______ sei ein (...) der PKK gewesen. Er befürchte, in der Türkei künftig weiterhin unter Druck gesetzt oder gar getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte und seinen Reisepass ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen I._______-Mitgliederantrag, diverse ausgedruckte Fotos von sich, E._______ und einem getöteten Attentäter in H._______ sowie diverse Medien- und Depeschenberichte zum Tod von E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. April 2018 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die geltend gemachten (...) Hausdurchsuchungen gingen in ihrer Intensität nicht über die oben beschriebenen Nachteile hinaus. Überdies hätten die Verfolgungsmassnahmen ganz offensichtlich dem Auffinden des Bruders E._______ als Angehöriger der PKK gegolten. Dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister davon indirekt betroffen gewesen seien, sei zwar bedauerlich, aber mangels der Gezieltheit bezüglich der eigenen Person asylrechtlich unerheblich. Auch sei der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist und habe dem SEM auf Nachfrage angegeben, dass er von den Behörden nicht gesucht werde. Ein behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer sei somit gänzlich auszuschliessen und demnach auch seine subjektive Furcht, in der Türkei getötet zu werden, anhand objektiver Kriterien in jeder Hinsicht unbegründet. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er davon ausgehe, in der Türkei weiterhin unter Druck gesetzt zu werden, habe sich doch nach dem Tod seines Bruders E._______ eine komplett andere Situation ergeben. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die I._______ tätig gewesen sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass er wegen seiner Verbindung zur I._______ oder anderweitiger Gründe konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig könne den Akten entnommen werden, dass begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er müsse befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassenahmen ausgesetzt zu sein. Insofern könne auf eine Würdigung der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit seinem Bruder E._______ und seinen eigenen Tätigkeiten für die I._______ verzichtet werden. Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung, und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15. /16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 23. April 2018, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt war, und setzte ihm Frist bis zum 13. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung erneut um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2-5 der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 ebenso ab wie jenes um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend ausgeführt haben, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem für die PKK tätigen Bruder E._______ geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant, zumal es sich mangels Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle und ihnen zudem die Gezieltheit fehle, da die Verfolgungsmassnahmen dem Bruder E._______ gegolten hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz dürfte ein behördliches Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers auch deshalb auszuschliessen sein weil er legal aus der Türkei ausgereist sei und zu Protokoll gegeben habe, er sei von den Behörden nicht gesucht worden. Unter diesen Umständen dürfte entgegen dem Einwand in der Beschwerde eine Reflexverfolgung zu verneinen sein, umso mehr, als nach der Ausreise des Beschwerdeführers dessen Bruder E._______ bei einer militärischen Operation in der Türkei getötet worden sei. Das SEM dürfte weiter zutreffend ausgeschlossen haben, der Beschwerdeführer sei wegen der von ihm geltend gemachten Unterstützung der I._______ seit dem Jahr 2011, bei welcher Partei er im (...) 2017 im Hinblick auf den Nachweis seiner politischen Aktivitäten im dereinstigen Asylverfahren in der Schweiz einen Mitgliederantrag gestellt habe, konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Gründen von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder hätte solche zu befürchten. Dagegen werde in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Beschwerdeführer stehe aufgrund seiner ethnischen Abstammung als Kurde, jahrelanger politischer Aktivitäten zugunsten der I._______ und der politischen Aktivitäten seines im Kampf gegen die türkische Armee gefallenen Bruders E._______ im Verdacht der Behörden. Der Beschwerdeführer dürfte nach dem Gesagten aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ableiten können, umso weniger, als das SEM zu Recht ausgeführt haben dürfte, er sei für die I._______ nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und habe keine Aktivitäten ausgeübt, die ein Engagement von Personen mit nur niederschwelligem politischem Profil übersteigen würden. Im Einklang mit dem SEM dürfte nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sein, die einen Wegweisungsvollzug dorthin als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Deshalb dürfte sich der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand, dass eine Wegweisung vor dem Hintergrund der neuen politischen Entwicklungen in der Türkei unzumutbar sei, als unbegründet erweisen. H. Am 18. Juni 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Vorbringen, dass die Polizei, nachdem sie erfahren habe, dass der Bruder E._______ des Beschwerdeführers seit ein paar Jahren bei der PKK sei, die Familie ständigen Repressionen ausgesetzt habe, wobei diese mit der Zeit dermassen zugenommen hätten, dass er gezwungen gewesen sei, entweder in die Berge zu gehen oder ins Ausland zu flüchten, vermag er keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine diesbezügliche begründete Furcht nachzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Ihm wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Ergänzend kann angeführt werden, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, welche die gleichen Repressalien erlitten haben sollen, sich - soweit aktenkundig - nicht veranlasst sahen, die Türkei zu verlassen. Seine (...) Geschwister (Anzahl der Brüder und Schwestern) leben nach Bekunden des Beschwerdeführers weiterhin in Istanbul und haben keine behördlichen Probleme (vgl. act. [...]). Zudem führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die Polizei seit dem Tod des Bruders E._______ die Familie nicht mehr aufgesucht habe (vgl. act. [...]). Sodann hat sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in der Türkei ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individuellen Wegweisungshindernisse. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im arbeitsfähigen Alter, der seit Abschluss der Sekundarschule im Jahr 2004 in Istanbul als angelernter (...) tätig war und seine Reisekosten von (...) Euro aus Erspartem selbst zu finanzieren vermochte. In Istanbul lebte er zusammen mit (...) erwerbstätigen Brüdern und (Anzahl Schwestern), die ihn zuhause unterstützen können. Zudem leben seine Eltern und sein jüngster Bruder weiterhin in der Türkei, wo sich auch (...) Halbgeschwister und diverse Onkel und Tanten aufhalten. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seinem Heimatstaat über ein breitgefächertes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: