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D-3004/2012

D-3004/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge­leis­te­ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3004/2012 Urteil vom 16. August 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern), in Kosovo geborene Angehö­rige der serbischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ im Zen­tralkosovo, eigenen Angaben zufolge Kosovo (...) (...) ver­liessen, (...) am (...) illegal in die Schweiz gelangten und am 30. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nach­suchten, dass sie am 14. Oktober 2011 im EVZ zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 23. Februar 2012 in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asyl­gründen im Besonderen angehört wurden, dass am (...) C._______ geboren wurde, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen aus­führ­ten, seit dem Krieg hätten sie Probleme in Kosovo gehabt, dass ihnen ihre (...) Kühe gestohlen worden seien und der Stall in Brand gesetzt worden sei, dass der Beschwerdeführer einmal auf dem Feld von Albanern bedroht worden sei, wobei er aufgrund ihrer Handbewegungen und Grimassen verstanden habe, dass sie ihn umbringen würden, wenn er weiterhin das Land bestellen würde, dass einmal auf ihr Haus geschossen worden sei, dass sie die Vorfälle der Polizei nicht gemeldet hätten, zumal dort nur Albaner arbeiten würden, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Pro­to­kolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver­fü­gung vom 3. Mai 2012 - eröffnet am 7. Mai 2012 - ablehnte, die Weg­weisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be­schwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlings­ei­genschaft nicht, dass die Beschwerdeführenden Bedrohungen durch private Drittper­so­nen geltend gemacht hätten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus­gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell der Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol­gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel­lende Zugang zu diesem Schutz hätten, dass Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt habe und gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen neuen kosova­ri­schen Verfassung auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale Mis­sio­nen bestehen würden, die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei und unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens ge­führt werde, dass die EULEX-Mission Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Straf­vollzugsbeamte umfasse, die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantieren würden und weit­ge­hend in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen aufgenommen würden, dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass demnach in casu keine Gründe dafür vorliegen würden, dass in Kosovo keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutz­gewährung bestehe, und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er­geben würden, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwer­deführenden nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden offen­sichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wä­ren, ihnen Schutz vor allfälligen Übergriffen der erwähnten Drittper­so­nen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Mass­nahmen zu treffen, dass demnach davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hät­ten objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden, dass das Absehen der Beschwerdeführenden von solchen Schritten zu ihrem Schutz jedenfalls nicht den Behörden angelastet werden könne und es zudem keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu gewähren, dass folglich vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen in­divi­duellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden könne, dass aufgrund dieser Überlegungen die von den Beschwerdefüh­ren­den geltend gemachten Übergriffe Dritter praxisgemäss nicht zur Aner­kennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls führten, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden vertieft einzugehen, indes festzuhalten sei, dass mangels Substanziierung erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, die geltend gemachten Übergriffe zeitlich überhaupt einzuordnen und da­rüber hinaus ihre Schilderungen zu den einzelnen Vorfällen wenig de­tailliert und differenziert ausgefallen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in Kosovo die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht auszu­schliessen sei und demnach eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde, mit Ausnahme von Serben mit letztem Wohnsitz in Norden Kosovos, dass aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien beste­he, zumal gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten, dass den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme dieser Aufent­haltsalternative klarerweise zuzumuten sei, zumal sämtliche Verwand­ten des Beschwerdeführers, (...), in Serbien leben würden, während er in Kosovo über keine Familienan­gehörige verfüge, dass (...) Beschwerdeführerin (...) diverse Verwandte (...) im serbischen E._______ und F._______, dass zudem gemäss den Akten die Beschwerdeführerin im Zusam­menhang mit ihrer Schwangerschaft vor der Ausreise regelmässig zu ärztlichen Kontrollen nach F._______ gefahren und der Heiratsur­kun­de zu entnehmen sei, dass die Ehe der Beschwerdeführenden (...) eben­falls dort geschlossen worden sei, dass die Beschwerdeführenden schliesslich serbische Reisepapiere besitzen würden und somit Staatsangehörige von Serbien seien, dass damit die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführenden zu Serbien aktenkundig seien, dass im Zusammenhang mit dem im (...) geborenen Kind der Be­schwerdeführenden die Gerichtspraxis zu einem allfälligen Weg­wei­sungsvollzug in Bezug auf das Kindeswohl insbesondere den Aspekt der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtigen Faktor werte, dass dem neugeborenen Kind aufgrund seines kurzen Daseins noch keine genügend starke persönliche Bindung an die Schweiz zuge­spro­chen werden könne, die einer Rückkehr in den Heimatstaat im Weg stehen dürfte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein­ga­be vom 4. Juni (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe­stäti­gung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen liessen, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid we­sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Juni 2012 mitteilte, die Be­schwerdeführerin befinde sich wegen erlittener (...) in (...) Be­hand­lung bei Dr. med. G._______, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Ju­ni 2012 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und ihnen Frist zur Be­zah­lung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Juni 2012 setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant seien und im Übrigen mangels genügender Substanziierung erhebliche Zweifel an ihnen bestehen würden, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als gegeben erachtet und diese Zufluchtsalternative als zumutbar qualifiziert haben dürfte, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass sie sich im Wesentlichen auf die Schilderung der Situation der serbischen Minderheit in Kosovo beschränken würden und mithin als unbehelflich zu qualifizieren sein dürften, dass darüber hinaus erstmals geltend gemacht werde, die Beschwer­deführenden würden in der Schweiz wegen erlittener (...) in (...) Be­handlung stehen, wobei ein Bericht eines Psychiaters in Aussicht ge­stellt worden sei beziehungsweise der Rechtsvertreter be­stätigt habe, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich beim er­wähnten Arzt in Behandlung befinde, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Schwangerschaft bereits vor der Ausreise regelmässig in ärztliche Kontrolle nach Ser­bien begeben habe und sich bei einem Vollzug der Wegweisung nach Serbien erforderlichenfalls auch dort psychiatrisch behandeln lassen könnte, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 23. Juni 2012 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, im Übrigen mangels genügender Substanziie­rung erhebliche Zweifel an ihnen bestehen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbrin­gen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungs­vollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng­lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung ver­wiesen werden kann, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend ge­mach­ten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant er­weisen und im Übrigen erhebliche Zweifel an ihnen bestehen, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen so­wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­re­kurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl­recht­lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht­lings­recht­li­chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin­det und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be­hand­lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini­scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Vollzug der aus Le­pi­na im Zentralkosovo stammenden Beschwerdeführenden dorthin er­scheine nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts­la­ge festzustellen ist, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger­kriegs­si­tuation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse, dass der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2010/41) und dasselbe auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos gilt, dass nachstehend demnach zu prüfen ist, ob für die Beschwerde-führenden eine Zufluchtsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in Ser­bien besteht, dass im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvollzugs von asylsuchenden Personen serbischer Ethnie aus Kosovo nach Serbien bei der Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-45/2009 vom 17. August 2010), dass im Rahmen der Prüfung, ob die Person aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, die gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten Kriterien zu berücksichtigen sind, welche die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, den Bezug zum möglichen Zufluchtsort und die soziale Integration betreffen (vgl. D-45/2009 a.a.O. E. 7.3.3), dass diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. oben), welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten in Serbien über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz - (...) -, das sie nach ihrer Rückkehr nutzen können, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz (Ausbildung) abgeschlossen hat und in der Folge (...) tätig war, während die Beschwerdeführerin über eine (...) Schulbildung verfügt und sich im (...) betätigte, dass die Beschwerdeführenden somit über ausreichende schulische Grundlagen und berufliche Erfahrungen verfügen, welche es ihnen ermöglichen sollten, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Exis­tenz aufzubauen, dass sich die Beschwerdeführerin notwendigenfalls auch in Serbien psychiatrisch behandeln lassen könnte, dass dem Kindeswohl beim Vollzug der Wegweisung zusammen mit den Eltern in angemessener Weise Rechnung getragen wird, dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Angaben ergeben, auf­grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges nach Serbien daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser­bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos­tenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge­leis­te­ten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: