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D-2951/2011

D-2951/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2951/2011/sed

Urteil vom 30. Mai 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Mai 2010 verliess und über Lagos und Deutschland sowie mit dem Zug nach Norwegen gereist sei, wo er ein Asylgesuch eingereicht und sich knapp ein Jahr aufgehalten habe,

dass er am 10. März 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und auf den Eurodac-Treffer in Norwegen, wonach er am 31. Mai 2010 dactyloskopisch erfasst wurde, im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 15. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Norwegen gewährt wurde,

dass er dabei ausführte, in Norwegen würde es ihm nicht gut gehen und zudem habe er dort ein negatives Urteil erhalten,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2011 - eröffnet am 18. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) den Beschwerdeführer nach Norwegen wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Wegweisung nach Norwegen sei aufzuheben, da er die Rückreise nach Nigeria direkt von der Schweiz aus antreten wolle,

dass er demgegenüber erklärte, gegen den negativen Asylentscheid an und für sich erhebe er keine Einsprache,

dass er zur Begründung vorbrachte, aufgrund seiner illegalen Einreise in Norwegen drohe ihm eine Gefängnisstrafe,

dass er sich aktiv um eine Rückkehr nach Nigeria bemühe und mit der Rückkehrberatungsstelle des (zuständigen kantonalen Amtes) in Verbindung getreten sei,

dass er am 24. Mai 2011 bei der nigerianischen Botschaft in Bern vorgesprochen habe, wo ihm die Ausstellung der benötigten Reisepapiere bestätigt worden sei,

dass bei einer Rückkehr nach Norwegen seine Heimreise erschwert werde, da diese unter Zwangsmassnahmen erfolgen würde,

dass der Rechtsmittelschrift eine Kopie eines Schreibens der nigerianischen Botschaft mit Hinweis auf den nächsten Besprechungstermin beigelegt wurde,

dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift ausführt, der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen sei aufzuheben,

dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, wes­halb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regel­mässig be­reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. Au­gust 2010 E. 10.2),

dass mithin allfällige Vollzugshinder­nis­se im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Sou­veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Er­satz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge­such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infol­ge­des­sen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­stän­dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­te­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu­stän­digkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kri­terien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl­su­chen­den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl­an­trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho­heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein­zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Ka­pi­tels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Ka­pitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Datenbank feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in Norwegen aufgehalten und dort am 31. Mai 2010 ein Asylgesuch gestellt hat,

dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapi­tels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern das Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 16 f. Dublin-II-VO zur Anwen­dung gelangt (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Eu­ro­päische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),

dass das BFM die norwegischen Behörden am 23. März 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. A11/5),

dass die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 30. März 2011 - und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A14/1),

dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Norwegen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,

dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Norwegen unter an­derem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Kon­ven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­li­che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifi­ziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Norwegen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, er befürchte in Norwegen aufgrund seiner illegalen Einreise eine Gefängnisstrafe beziehungsweise eine Rückkehr nach Nigeria von Norwegen würde unter Zwangsmassnahmen erfolgen,

dass damit aufgrund der Ausführungen jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Norwegens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass an dieser Schlussfolgerung auch das Schreiben der nigerianischen Botschaft und die Ausreisebemühungen des Beschwerdeführers nach Nigeria nichts ändern, zumal die Schweiz aufgrund der Bestimmungen der Dublin-II-VO verpflichtet ist, den Beschwerdeführer innert Frist an Norwegen zu überstellen, ansonsten die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages an die Schweiz zurückfällt,

dass eine freiwillige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat zwar grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVGE 2010/1 E.4.2.2.), nicht jedoch in den Heimatstaat,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­ge­tre­ten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent­halts­be­wil­li­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die ver­füg­te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie zuvor bereits erwähnt - sy­stem­bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,

dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass an dieser Schlussfolgerung auch der Schreibfehler unter Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nichts ändert, wo fälschlicherweise die Wegweisung nach Italien erwähnt wird,

dass in den Erwägungen und der Begründung der angefochtenen Verfügung nämlich von der Wegweisung nach Norwegen gesprochen wird und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Wegweisungsvollzug nach Norwegen angefochten hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas

Milva Franceschi

Versand: