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D-294/2008

D-294/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna-Halbinsel - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 per Flugzeug in Richtung Moskau, wo er etwa einen Monat lang blieb. Anschliessend gelangte er auf dem Land­weg via ihm unbekannte Länder am 12. August 2007 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summa­risch - zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kan­ton D._______ zu. Am 12. Oktober 2007 befragte ihn das Bundesamt in E._______ einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in F._______ in der Umge­bung von G._______ (Jaffna-Halbinsel) aufgewachsen, wo er bis Ende November 2005 gelebt habe. Ein Schwager von ihm habe den Teeladen seines - des Beschwerdeführers - Vaters übernommen, nach­dem dieser verschwunden sei. Er selbst habe auch im Geschäft mitgehol­fen. Eine Schwester jenes Schwagers, welche Mitglied bei den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe diesen Teeladen häufig frequentiert, weshalb er in regelmässigem Kontakt zu ihr gestanden sei. Am 27. November 2005, dem Gedenktag der Rebellenmärtyrer, habe an sei­nem Wohnort ein Fest stattgefunden. Dabei hätten ihm die LTTE aufgetra­gen, an einer Strassenkreuzung namens H._______ dekora­tionsweise Öllampen aufzustellen und zu entzünden. Gegenüber die­ser Kreuzung habe sich ein Camp der srilankischen Armee befunden. Am 27. November 2005 sei er zu diesem Camp bestellt und dabei über die bei den LTTE befindliche Schwester seines Schwagers befragt wor­den. Dabei habe er eingeräumt, dass sie zu den LTTE gehöre. Während sei­nes Aufenthalts in diesem Camp sei er auf den Hinterkopf geschlagen wor­den. Tags darauf habe man ihn mit einer Verwarnung entlassen. Zwei Tage später sei er abermals von Angehörigen des srilankischen Mili­tärs gesucht worden. In der Folge habe er sich noch am selben Abend zu­sammen mit einer seiner Schwestern ins Vanni-Gebiet zu einem Onkel begeben, wo er sich während der nächsten sechs oder sieben Monate auf­gehalten habe. Im April 2006 sei seine Schwester dort von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er selber sei seitens der LTTE ebenfalls mehre­re Male aufgefordert worden, bei ihnen eine militärische Ausbildung zu ab­solvieren. Im Mai 2006 habe er eine entsprechende schriftliche Einver­ständniserklärung unterzeichnet, wobei seine Ausbildung einige Zeit spä­ter in I._______ hätte stattfinden sollen. Schliesslich habe er von den LTTE auf die Erklärung hin, seine Mutter und eine Schwester in Colombo besu­chen zu wollen, im Juli oder August 2006 einen Passierschein erhal­ten, woraufhin er nach Colombo gereist sei, wo er bei Verwandten eines in Kanada wohnhaften Onkels gelebt habe. Während seines Aufenthalts in Colombo sei er zwar verschiedentlich in Polizei- beziehungsweise Identi­tätskontrollen geraten, habe aber deswegen nie Probleme gehabt. Gleichzeitig habe er in Colombo vernommen, dass verschiedene seiner Schulkollegen im Norden Sri Lankas erschossen worden seien. Im Mai 2007 seien sein Schwager sowie ein in Jaffna lebender Bruder von Angehörigen der srilankischen Armee festgenommen worden. Man habe ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass auch er, der Be­schwerdeführer, sich bei ihnen melden müsse. Gleichzeitig habe die srilanki­sche Regierung im selben Zeitraum damit begonnen, in Colombo wohnhafte Tamilen in den Norden und Osten des Landes zu deportieren. Dies habe ihn dazu verhalten, seine Ausreise vorzubereiten und Sri Lanka im Juni desselben Jahres zu verlassen. Zu diesem Zwecke habe er sich in Colombo auch legal einen Pass besorgt, den er aber bei seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht verwendet habe. Sein Schlepper habe ihm für die Ausreise einen gefälschten Reisepass besorgt. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 17. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Festnahme am 27. November 2005 spreche letztlich der Umstand, dass ihn Angehö­rige damals über die mutmasslich den Kreisen der LTTE zugehörige Schwester seines Schwagers befragt hätten, da sie zufolge der örtlichen Nähe des Camps zum Teeladen des Schwagers wohl gewusst hätten, dass des Schwagers Schwester dort verkehre, was ihnen ermöglicht hätte, sie dort persönlich festzunehmen und über ihre Aktivitäten bei den LTTE zu befragen. Darüber hinaus wäre er damals nicht wieder freigelas­sen worden, wenn man ihn persönlich tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte, weshalb auch unglaubhaft sei, dass ihn Armeeange­hörige bereits zwei Tage nach seiner Freilassung abermals ge­sucht hätten. Gegen einen konkreten behördlichen Verdacht, er könne in illegale Tätigkeiten zugunsten der LTTE verwickelt sein, spreche im Er­gebnis auch die Tatsache, dass er in Colombo legal einen Pass erhalten habe und bei den dortigen Polizeikontrollen keinerlei Schwierigkeiten ge­habt habe. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei­sung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer mittels sei­nes Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra­gen, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gut­zuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochte­nen Ver­fügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu­ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantra­gen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken­nen be­ziehungsweise nicht zu entziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen. Zur Begründung führte der Rechtsver­treter im Wesentlichen aus, man habe den Beschwerdeführer am 27. November 2005 festgenommen, weil er an besagtem Tag zu Eh­ren der LTTE an einem Denkmal eine Öllampe unterhalten habe. Dabei hät­ten die Armeeangehörigen die Gelegenheit ge­nutzt, ihn auch über die Ak­tivitäten der zu diesem Zeitpunkt abwesen­den Schwester des Schwa­gers zu befragen. Dass er in Colombo keine be­hördlichen Schwierigkei­ten gehabt habe, wiewohl ihn Angehörige des sri­lankischen Militärs (im Mai 2007) in seiner Heimatregion abermals ge­sucht hätten, sei nicht unplau­sibel, da nicht automatisch davon ausgegan­gen werden könne, dass er in diesem Zeitpunkt auch im Raume Colombo zur Fahndung ausge­schrieben gewesen sei. Der Rechtsvertre­ter fügte der Beschwerde namentlich Kopien eines Schreibens von J._______, Retired K._______ and L._______, M._______ vom 24. Dezember 2007, einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom 24. Dezember 2007 und einer Bestätigung der Po­lice Headquarters Colombo vom 21. Dezember 2007 bei. Im Weiteren reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszent­rums N._______ vom 9. Januar 2008 ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 hiess der zuständige Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträgli­chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde­führers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Demgegenüber wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlich­keit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von J._______ vom 24. Dezember 2005 und der HRCSL gleichen Datums sei zu entnehmen, dass die srilankische Armee am 27. November 2005 in H._______ während des Märtyrerfestes eine Razzia durchgeführt habe, wobei dem Be­schwerdeführer wie zahlreichen anderen Anwesenden auch die Flucht geglückt sei, woraufhin er Zuflucht im Regionalbüro der HRCSL in M._______ ge­sucht habe, wo er bis am 29. November 2005 geblieben sei und dort eine Anzeige erstattet habe. Dem Schreiben von S. Surendran zufolge sei der Beschwerdeführer am 29. November 2005 nachhause zurückgekehrt. Am folgenden Tag seien dort srilankische Soldaten erschienen und hätten damit gedroht, ihn (und seine übrige Familie) zu erschiessen. Daraufhin habe J._______ dem Beschwerdeführer geraten, nach Colombo zu zie­hen und dort seine Ausreise aus der Heimat vorzubereiten. Die vorer­wähnten Sachverhaltsschilderungen deckten sich indessen in vielerlei Hin­sicht nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Asyl­anhö­rungen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der Wahr­heit entsprechen könnten. Gleiches gelte in Bezug auf das Bestäti­gungsschreiben der Police Headquarters vom 21. Dezember 2007, wo fest­gehalten sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2006 von der Poli­zei bei einem Checkpoint in O._______ in der P._______ Re­gion (Colombo) festgenommen worden sei, wobei die nachfolgenden Unter­su­chungen ergeben hätten, dass er ein Mitglied einer militanten tamili­schen Gruppierung sei. In der Folge sei er vor den Magistrate Court in Colombo gebracht worden, wo am (...) ein Verfahren mit der Nummer (...) gegen ihn eröffnet worden sei. Schliesslich sei er ge­gen Kau­tion mit der Auflage entlassen worden, sich jeden Sonntag bei der Polizeista­tion P._______ zu melden. Während seiner Befragungen im Asyl­verfahren habe der Beschwerdeführer indessen all diese Vorkomm­nisse unerwähnt gelassen. Im Weiteren stehe seine angebliche Fest­nahme am 11. März 2006 auch in direktem Widerspruch zu dessen Anga­ben anlässlich der direkten Bundesanhörung, erst seit Juli/ August 2006 in Colombo gelebt zu haben (vgl. act. A8/15 S. 11). F. Der Rechtsvertreter machte in der Folge von der ihm am 1. Februar 2008 ge­richtlich eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vorab damit, er sei noch im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht worden. Zu­nächst sei er am 27. November 2005 in der Nähe von G._______ von Angehörigen der srilankischen Armee einen Tag lang festgehalten wor­den, weil er während des Märtyrerfestes der LTTE an einem Denkmal Öl­lampen angezündet habe. Zwei Tage nach seiner damaligen Freilas­sung sei er abermals gesucht worden. Schliesslich habe er im Mai 2007 in Co­lombo vernommen, dass ihn die srilankische Armee in seiner Heimatge­gend erneut gesucht habe.

E. 4.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die srilankische Armee den Be­schwerdeführer im November 2005 nicht nach einem Tag freigelassen hätte, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zu­gunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spricht - Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen voraus­gesetzt - dafür, dass die srilankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hat. Vor diesem Hin­tergrund ist auch seine Behauptung, zwei Tage später bezie­hungsweise im Mai 2007 erneut seitens der srilanki­schen Armee gesucht worden zu sein, nicht plausibel beziehungswei­se unglaubhaft. Bei die­ser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob die angebliche Festnahme des Be­schwerdeführers am 27. No­vember 2005 zufolge der gravierenden Diver­genzen zwischen der Sach­verhaltsdarstellung in den Schreiben von J._______ und der HRCSL vom 24. Dezember 2005 im Verhältnis zu sei­nen eigenen Ausfüh­rungen anlässlich des Asylverfahrens überhaupt glaubhaft ist. Als unglaub­haft erweist sich demgegenüber die im - erst auf Beschwerdeebe­ne eingereichten - Bestätigungsschreiben der Police Head­quarters Colombo vom 21. Dezember 2007 enthaltene Darstellung, der Beschwerdeführer sei im März 2006 in der Region von Colom­bo festge­nommen und in der Folge in ein Gerichtsverfahren wegen Zugehörig­keit zu einer militanten tamilischen Gruppierung verwickelt gewe­sen, hielt sich der Beschwerdeführer doch gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden in besag­tem Zeitraum gar nicht in der Region Colombo auf. Das fragliche Bestäti­gungsschreiben hat demnach nur Gefälligkeitscharakter. Darüber hinaus hat er weitere Unterstützungshandlungen für die LTTE nach seiner angeb­li­chen Freilassung am 28. November 2005 ausdrücklich verneint (vgl. act. A8/15 S. 11 oben), weshalb auch keine Gründe ersichtlich sind, welche ein nachträgliches Interesse der Behörden an sei­ner Person ge­weckt haben könnten.

E. 4.1.2 Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei­ner Ausreise aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeit­punkt konkreter Verbindungen zu den LTTE oder einer anderen verbotenen mi­litanten tamili­schen Organisation verdächtigt hätten. Ferner sind keine ge­nügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Colombo mit erhebli­cher Wahrscheinlich­keit damit zu rechnen hat, in absehbarer Zukunft sei­tens der hei­matlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Einer allfälligen Sicherheitsüberprü­fung des Beschwerdeführers am Flughafen nach einer Rückkehr in die Hei­mat käme ebenso wenig wie späteren Personenkontrollen im Lande selbst asylrechtlich erheblicher Charakter zu, da die entsprechenden Mass­nahmen a pri­ori nicht darauf abzielen, den Beschwerdeführer aus ei­nem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe einem ernsthaften Nachteil auszusetzen, zielen derartige Kontrollen doch im srilankischen Ge­samtkontext primär dar­auf ab, die letzten verbleibenden tamilischen Re­bellen aufzuspüren.

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich während sei­nes Aufenthalts im Vanni Gebiet entgegen seiner unterschriftlichen Ein­verständ­niserklärung der Absolvierung einer militärischen Ausbildung durch die LTTE entzogen, bleibt festzuhalten, dass nach dem militäri­schen Sieg der srilankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 nichts darauf hindeutet, dass die LTTE noch über die nötigen perso­nellen Ressourcen verfügen, um den Beschwerdeführer für sein da­mali­ges Versäumnis zur Verantwortung ziehen zu können.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Ver­meidung weite­rer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägun­gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erüb­rigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge­hen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jah­ren 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Tami­len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostpro­vinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, wel­che aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieri­ger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilanki­sche Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia­len Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis Ende No­vember 2005 in F._______ in der Nähe von G._______, Nord­provinz beziehungsweise bis Juli 2006 im Vanni Gebiet. Ob es dem Be­schwerdeführer nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukeh­ren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da ihm - wie nachfol­gend ausgeführt wird - im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine in­nerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.

E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Sri Lanka beinahe ein Jahr lang in Colombo aufgehalten (vgl. act. A8/15 S. 3/4). Er lebte während dieser Zeit bei Verwandten der Frau eines in Kanada wohnhaften Onkels, die schon lange in Colombo leben (sogenannte "Colombo-Tamilen"). Wiewohl der Beschwerdeführer behauptet, jene Leute hätten ihn nach Beginn der Deportationen von nicht aus Colombo stammenden Tamilen in den Norden und Osten Sri Lankas (Mai 2007) zum Verlassen des Hauses aufgefordert, weil er sie bei einem Verbleib in Schwierigkeiten bringe (vgl. act. A8/15 S. 9 unten), hat sich die allgemeine Situation in Colombo für Tamilen entspannt. So besehen wäre es für den Beschwerdeführer aktuell wieder möglich, bei den fraglichen Verwandten der Frau seines Onkels, die ihn vor seiner Ausreise im Mai 2007 immerhin beinahe ein ganzes Jahr lang beherbergt haben, zu wohnen. Im Weiteren deutet auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Colombo während seines früheren Aufenthalts legal einen Reisepass beschaffen konnte und trotz diverser Polizeikontrollen nie Schwierigkeiten hatte, darauf hin, dass er dort registriert war beziehungsweise über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er auch heute in Colombo keine behördlichen Anstände haben sollte. Das Krite­rium des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu bejahen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung und - soweit aus den Akten zu entnehmen - gesund. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und hat abends im elterlichen Teeladen gearbeitet (vgl. act. A1/10 S. 2 Ziff. 8 i.V.m. S. 5 Ziff. 15), womit er auch über etwas Arbeitserfahrung verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im Heimatland (Mutter und mehrere Geschwister) sowie im Ausland (ein Onkel in Kanada [dieser kam laut Angaben des Beschwerdeführers auch für sämtliche Kosten seiner Ausreise aus Sri Lanka auf, vgl. act. A8/15 S. 11 Mitte] und eine Schwester in der Schweiz, vgl. act. A1/10 S. 3) dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach­tet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be­tracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 24. Januar 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskos­ten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-294/2008law/rep Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Martin Schwegler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna-Halbinsel - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 per Flugzeug in Richtung Moskau, wo er etwa einen Monat lang blieb. Anschliessend gelangte er auf dem Land­weg via ihm unbekannte Länder am 12. August 2007 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summa­risch - zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kan­ton D._______ zu. Am 12. Oktober 2007 befragte ihn das Bundesamt in E._______ einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in F._______ in der Umge­bung von G._______ (Jaffna-Halbinsel) aufgewachsen, wo er bis Ende November 2005 gelebt habe. Ein Schwager von ihm habe den Teeladen seines - des Beschwerdeführers - Vaters übernommen, nach­dem dieser verschwunden sei. Er selbst habe auch im Geschäft mitgehol­fen. Eine Schwester jenes Schwagers, welche Mitglied bei den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, habe diesen Teeladen häufig frequentiert, weshalb er in regelmässigem Kontakt zu ihr gestanden sei. Am 27. November 2005, dem Gedenktag der Rebellenmärtyrer, habe an sei­nem Wohnort ein Fest stattgefunden. Dabei hätten ihm die LTTE aufgetra­gen, an einer Strassenkreuzung namens H._______ dekora­tionsweise Öllampen aufzustellen und zu entzünden. Gegenüber die­ser Kreuzung habe sich ein Camp der srilankischen Armee befunden. Am 27. November 2005 sei er zu diesem Camp bestellt und dabei über die bei den LTTE befindliche Schwester seines Schwagers befragt wor­den. Dabei habe er eingeräumt, dass sie zu den LTTE gehöre. Während sei­nes Aufenthalts in diesem Camp sei er auf den Hinterkopf geschlagen wor­den. Tags darauf habe man ihn mit einer Verwarnung entlassen. Zwei Tage später sei er abermals von Angehörigen des srilankischen Mili­tärs gesucht worden. In der Folge habe er sich noch am selben Abend zu­sammen mit einer seiner Schwestern ins Vanni-Gebiet zu einem Onkel begeben, wo er sich während der nächsten sechs oder sieben Monate auf­gehalten habe. Im April 2006 sei seine Schwester dort von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er selber sei seitens der LTTE ebenfalls mehre­re Male aufgefordert worden, bei ihnen eine militärische Ausbildung zu ab­solvieren. Im Mai 2006 habe er eine entsprechende schriftliche Einver­ständniserklärung unterzeichnet, wobei seine Ausbildung einige Zeit spä­ter in I._______ hätte stattfinden sollen. Schliesslich habe er von den LTTE auf die Erklärung hin, seine Mutter und eine Schwester in Colombo besu­chen zu wollen, im Juli oder August 2006 einen Passierschein erhal­ten, woraufhin er nach Colombo gereist sei, wo er bei Verwandten eines in Kanada wohnhaften Onkels gelebt habe. Während seines Aufenthalts in Colombo sei er zwar verschiedentlich in Polizei- beziehungsweise Identi­tätskontrollen geraten, habe aber deswegen nie Probleme gehabt. Gleichzeitig habe er in Colombo vernommen, dass verschiedene seiner Schulkollegen im Norden Sri Lankas erschossen worden seien. Im Mai 2007 seien sein Schwager sowie ein in Jaffna lebender Bruder von Angehörigen der srilankischen Armee festgenommen worden. Man habe ihnen gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass auch er, der Be­schwerdeführer, sich bei ihnen melden müsse. Gleichzeitig habe die srilanki­sche Regierung im selben Zeitraum damit begonnen, in Colombo wohnhafte Tamilen in den Norden und Osten des Landes zu deportieren. Dies habe ihn dazu verhalten, seine Ausreise vorzubereiten und Sri Lanka im Juni desselben Jahres zu verlassen. Zu diesem Zwecke habe er sich in Colombo auch legal einen Pass besorgt, den er aber bei seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht verwendet habe. Sein Schlepper habe ihm für die Ausreise einen gefälschten Reisepass besorgt. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 17. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Festnahme am 27. November 2005 spreche letztlich der Umstand, dass ihn Angehö­rige damals über die mutmasslich den Kreisen der LTTE zugehörige Schwester seines Schwagers befragt hätten, da sie zufolge der örtlichen Nähe des Camps zum Teeladen des Schwagers wohl gewusst hätten, dass des Schwagers Schwester dort verkehre, was ihnen ermöglicht hätte, sie dort persönlich festzunehmen und über ihre Aktivitäten bei den LTTE zu befragen. Darüber hinaus wäre er damals nicht wieder freigelas­sen worden, wenn man ihn persönlich tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt hätte, weshalb auch unglaubhaft sei, dass ihn Armeeange­hörige bereits zwei Tage nach seiner Freilassung abermals ge­sucht hätten. Gegen einen konkreten behördlichen Verdacht, er könne in illegale Tätigkeiten zugunsten der LTTE verwickelt sein, spreche im Er­gebnis auch die Tatsache, dass er in Colombo legal einen Pass erhalten habe und bei den dortigen Polizeikontrollen keinerlei Schwierigkeiten ge­habt habe. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwer­deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei­sung an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer mittels sei­nes Rechtsvertreters gegen den Entscheid des BFM vom 14. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra­gen, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gut­zuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochte­nen Ver­fügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu­ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantra­gen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken­nen be­ziehungsweise nicht zu entziehen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen. Zur Begründung führte der Rechtsver­treter im Wesentlichen aus, man habe den Beschwerdeführer am 27. November 2005 festgenommen, weil er an besagtem Tag zu Eh­ren der LTTE an einem Denkmal eine Öllampe unterhalten habe. Dabei hät­ten die Armeeangehörigen die Gelegenheit ge­nutzt, ihn auch über die Ak­tivitäten der zu diesem Zeitpunkt abwesen­den Schwester des Schwa­gers zu befragen. Dass er in Colombo keine be­hördlichen Schwierigkei­ten gehabt habe, wiewohl ihn Angehörige des sri­lankischen Militärs (im Mai 2007) in seiner Heimatregion abermals ge­sucht hätten, sei nicht unplau­sibel, da nicht automatisch davon ausgegan­gen werden könne, dass er in diesem Zeitpunkt auch im Raume Colombo zur Fahndung ausge­schrieben gewesen sei. Der Rechtsvertre­ter fügte der Beschwerde namentlich Kopien eines Schreibens von J._______, Retired K._______ and L._______, M._______ vom 24. Dezember 2007, einer Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) vom 24. Dezember 2007 und einer Bestätigung der Po­lice Headquarters Colombo vom 21. Dezember 2007 bei. Im Weiteren reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Durchgangszent­rums N._______ vom 9. Januar 2008 ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 hiess der zuständige Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträgli­chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde­führers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Demgegenüber wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlich­keit ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von J._______ vom 24. Dezember 2005 und der HRCSL gleichen Datums sei zu entnehmen, dass die srilankische Armee am 27. November 2005 in H._______ während des Märtyrerfestes eine Razzia durchgeführt habe, wobei dem Be­schwerdeführer wie zahlreichen anderen Anwesenden auch die Flucht geglückt sei, woraufhin er Zuflucht im Regionalbüro der HRCSL in M._______ ge­sucht habe, wo er bis am 29. November 2005 geblieben sei und dort eine Anzeige erstattet habe. Dem Schreiben von S. Surendran zufolge sei der Beschwerdeführer am 29. November 2005 nachhause zurückgekehrt. Am folgenden Tag seien dort srilankische Soldaten erschienen und hätten damit gedroht, ihn (und seine übrige Familie) zu erschiessen. Daraufhin habe J._______ dem Beschwerdeführer geraten, nach Colombo zu zie­hen und dort seine Ausreise aus der Heimat vorzubereiten. Die vorer­wähnten Sachverhaltsschilderungen deckten sich indessen in vielerlei Hin­sicht nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Asyl­anhö­rungen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht der Wahr­heit entsprechen könnten. Gleiches gelte in Bezug auf das Bestäti­gungsschreiben der Police Headquarters vom 21. Dezember 2007, wo fest­gehalten sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2006 von der Poli­zei bei einem Checkpoint in O._______ in der P._______ Re­gion (Colombo) festgenommen worden sei, wobei die nachfolgenden Unter­su­chungen ergeben hätten, dass er ein Mitglied einer militanten tamili­schen Gruppierung sei. In der Folge sei er vor den Magistrate Court in Colombo gebracht worden, wo am (...) ein Verfahren mit der Nummer (...) gegen ihn eröffnet worden sei. Schliesslich sei er ge­gen Kau­tion mit der Auflage entlassen worden, sich jeden Sonntag bei der Polizeista­tion P._______ zu melden. Während seiner Befragungen im Asyl­verfahren habe der Beschwerdeführer indessen all diese Vorkomm­nisse unerwähnt gelassen. Im Weiteren stehe seine angebliche Fest­nahme am 11. März 2006 auch in direktem Widerspruch zu dessen Anga­ben anlässlich der direkten Bundesanhörung, erst seit Juli/ August 2006 in Colombo gelebt zu haben (vgl. act. A8/15 S. 11). F. Der Rechtsvertreter machte in der Folge von der ihm am 1. Februar 2008 ge­richtlich eingeräumten Gelegenheit zur Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vorab damit, er sei noch im Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich gesucht worden. Zu­nächst sei er am 27. November 2005 in der Nähe von G._______ von Angehörigen der srilankischen Armee einen Tag lang festgehalten wor­den, weil er während des Märtyrerfestes der LTTE an einem Denkmal Öl­lampen angezündet habe. Zwei Tage nach seiner damaligen Freilas­sung sei er abermals gesucht worden. Schliesslich habe er im Mai 2007 in Co­lombo vernommen, dass ihn die srilankische Armee in seiner Heimatge­gend erneut gesucht habe. 4.1.1. Einleitend ist festzuhalten, dass die srilankische Armee den Be­schwerdeführer im November 2005 nicht nach einem Tag freigelassen hätte, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zu­gunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung spricht - Glaubhaftigkeit der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen voraus­gesetzt - dafür, dass die srilankische Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hat. Vor diesem Hin­tergrund ist auch seine Behauptung, zwei Tage später bezie­hungsweise im Mai 2007 erneut seitens der srilanki­schen Armee gesucht worden zu sein, nicht plausibel beziehungswei­se unglaubhaft. Bei die­ser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob die angebliche Festnahme des Be­schwerdeführers am 27. No­vember 2005 zufolge der gravierenden Diver­genzen zwischen der Sach­verhaltsdarstellung in den Schreiben von J._______ und der HRCSL vom 24. Dezember 2005 im Verhältnis zu sei­nen eigenen Ausfüh­rungen anlässlich des Asylverfahrens überhaupt glaubhaft ist. Als unglaub­haft erweist sich demgegenüber die im - erst auf Beschwerdeebe­ne eingereichten - Bestätigungsschreiben der Police Head­quarters Colombo vom 21. Dezember 2007 enthaltene Darstellung, der Beschwerdeführer sei im März 2006 in der Region von Colom­bo festge­nommen und in der Folge in ein Gerichtsverfahren wegen Zugehörig­keit zu einer militanten tamilischen Gruppierung verwickelt gewe­sen, hielt sich der Beschwerdeführer doch gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden in besag­tem Zeitraum gar nicht in der Region Colombo auf. Das fragliche Bestäti­gungsschreiben hat demnach nur Gefälligkeitscharakter. Darüber hinaus hat er weitere Unterstützungshandlungen für die LTTE nach seiner angeb­li­chen Freilassung am 28. November 2005 ausdrücklich verneint (vgl. act. A8/15 S. 11 oben), weshalb auch keine Gründe ersichtlich sind, welche ein nachträgliches Interesse der Behörden an sei­ner Person ge­weckt haben könnten. 4.1.2. Nach dem Gesagten bestehen keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei­ner Ausreise aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeit­punkt konkreter Verbindungen zu den LTTE oder einer anderen verbotenen mi­litanten tamili­schen Organisation verdächtigt hätten. Ferner sind keine ge­nügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Colombo mit erhebli­cher Wahrscheinlich­keit damit zu rechnen hat, in absehbarer Zukunft sei­tens der hei­matlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Einer allfälligen Sicherheitsüberprü­fung des Beschwerdeführers am Flughafen nach einer Rückkehr in die Hei­mat käme ebenso wenig wie späteren Personenkontrollen im Lande selbst asylrechtlich erheblicher Charakter zu, da die entsprechenden Mass­nahmen a pri­ori nicht darauf abzielen, den Beschwerdeführer aus ei­nem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe einem ernsthaften Nachteil auszusetzen, zielen derartige Kontrollen doch im srilankischen Ge­samtkontext primär dar­auf ab, die letzten verbleibenden tamilischen Re­bellen aufzuspüren. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich während sei­nes Aufenthalts im Vanni Gebiet entgegen seiner unterschriftlichen Ein­verständ­niserklärung der Absolvierung einer militärischen Ausbildung durch die LTTE entzogen, bleibt festzuhalten, dass nach dem militäri­schen Sieg der srilankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 nichts darauf hindeutet, dass die LTTE noch über die nötigen perso­nellen Ressourcen verfügen, um den Beschwerdeführer für sein da­mali­ges Versäumnis zur Verantwortung ziehen zu können. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zur Ver­meidung weite­rer Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägun­gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es erüb­rigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge­hen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs­sig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jah­ren 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Tami­len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostpro­vinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, wel­che aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieri­ger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilanki­sche Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozia­len Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 6.4.3. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis Ende No­vember 2005 in F._______ in der Nähe von G._______, Nord­provinz beziehungsweise bis Juli 2006 im Vanni Gebiet. Ob es dem Be­schwerdeführer nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukeh­ren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da ihm - wie nachfol­gend ausgeführt wird - im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine in­nerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.4.4. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Sri Lanka beinahe ein Jahr lang in Colombo aufgehalten (vgl. act. A8/15 S. 3/4). Er lebte während dieser Zeit bei Verwandten der Frau eines in Kanada wohnhaften Onkels, die schon lange in Colombo leben (sogenannte "Colombo-Tamilen"). Wiewohl der Beschwerdeführer behauptet, jene Leute hätten ihn nach Beginn der Deportationen von nicht aus Colombo stammenden Tamilen in den Norden und Osten Sri Lankas (Mai 2007) zum Verlassen des Hauses aufgefordert, weil er sie bei einem Verbleib in Schwierigkeiten bringe (vgl. act. A8/15 S. 9 unten), hat sich die allgemeine Situation in Colombo für Tamilen entspannt. So besehen wäre es für den Beschwerdeführer aktuell wieder möglich, bei den fraglichen Verwandten der Frau seines Onkels, die ihn vor seiner Ausreise im Mai 2007 immerhin beinahe ein ganzes Jahr lang beherbergt haben, zu wohnen. Im Weiteren deutet auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Colombo während seines früheren Aufenthalts legal einen Reisepass beschaffen konnte und trotz diverser Polizeikontrollen nie Schwierigkeiten hatte, darauf hin, dass er dort registriert war beziehungsweise über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er auch heute in Colombo keine behördlichen Anstände haben sollte. Das Krite­rium des Vorhandenseins eines tragfähigen Bezie­hungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu bejahen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung und - soweit aus den Akten zu entnehmen - gesund. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und hat abends im elterlichen Teeladen gearbeitet (vgl. act. A1/10 S. 2 Ziff. 8 i.V.m. S. 5 Ziff. 15), womit er auch über etwas Arbeitserfahrung verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im Heimatland (Mutter und mehrere Geschwister) sowie im Ausland (ein Onkel in Kanada [dieser kam laut Angaben des Beschwerdeführers auch für sämtliche Kosten seiner Ausreise aus Sri Lanka auf, vgl. act. A8/15 S. 11 Mitte] und eine Schwester in der Schweiz, vgl. act. A1/10 S. 3) dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach­tet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be­tracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 24. Januar 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskos­ten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: