Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2949/2018 Urteil vom 25. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM unter anderem ergab, dass er am (...) 2015 in Österreich um Asyl nachsuchte, dass am 30. April 2018 - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer dabei - nach dessen Ausführungen zu seinem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Österreich - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit dieses Dublin-Mitgliedstaates und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich auf seinen negativen Entscheid verwies und vorbrachte, sein Anwalt in Österreich habe ihm mitgeteilt, dass er keine Chance habe, in Österreich zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, wobei er geltend machte, er sei psychisch belastet, dass die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2018 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Mai 2018 einreichte, dass der Beschwerdeführer darin (erneut) geltend machte, er habe in Österreich - im Gegensatz zu seinem Bruder, der dort einen positiven Entscheid erhalten habe - einen negativen Entscheid mit Wegweisung erhalten, obwohl seine Asylgründe mit denjenigen seines Bruders identisch seien, dass die österreichischen Behörden ihn bei einer Rückkehr nach Österreich nach Afghanistan ausschaffen würden, wovor er grosse Angst habe, dass er unter Schlaflosigkeit und psychischen Problemen leide, weswegen er einen Arzt aufgesucht und Medikamente erhalten habe, dass er dem Arzt mitgeteilt habe, dass er sich das Leben nehmen werde, sollte er nach Österreich zurückgebracht werden, dass mit der Stellungnahme ein ärztlicher Bericht zu einer psychiatrischen Konsultation am 4. Mai 2018 eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Mai 2018 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die (vormalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit Schreiben vom 15. Mai 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2018 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen die Verfügung des SEM vom 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank - wie bereits erwähnt - unter anderem ergab, dass er am (...) 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt auf diesen "Eurodac"-Treffer die österreichischen Behörden am 3. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, wobei es auch auf die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers in Griechenland hinwies, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. Mai 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Österreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, die österreichische(n) Politiker und Regierung würden seit der letzten Wahl ein besonders scharfes und deutlich inhumanes Vorgehen gegen Asylsuchende führen, nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde - unter Einreichung einer Kopie der österreichischen "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" seines Bruders und unter Hinweis auf die Situation in seinem afghanischen Herkunftsort - im Wesentlichen geltend macht, sein Asylverfahren in Österreich sei unfair und unrechtmässig gewesen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Österreich eine Festnahme und Ausschaffung drohe, welche namentlich gegen das Non-Refoulement-Gebot und Art. 3 EMRK verstosse, dass der Beschwerdeführer mithin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Österreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt ist, dass es allerdings angesichts der Vermutung, wonach der zuständige Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-577/2017 vom 6. April 2017 E. 5.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren in Österreich und die subsidiäre Schutzgewährung seines Bruders (bei angeblich gleichem Fluchtgrund und gleichem letzten Aufenthaltsort im Heimatland) keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, dass Österreich seine staatsvertraglichen Verpflichtungen in seinem Fall missachten und ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass mithin - wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt - keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Österreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchgeführt hätte, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers denn auch entnehmen lässt, dass er in Österreich Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hatte (vgl. Akten SEM A13), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige neuerliche Einwände gegen eine Überstellung in seinen Heimatstaat bei den österreichischen Behörden geltend zu machen, dass weder allfällige Vollzugsmassnahmen in Österreich noch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Österreich entgegensteht, dass bezüglich seines Gesundheitszustandes auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhalten wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass das SEM sodann - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: