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D-2945/2012

D-2945/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Januar 2012 machte er insbesondere geltend, er habe sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen und sei in den Sudan gereist, wo er sich bis im April 2003 aufgehalten habe. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Libyen sei er nach Italien weiter gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Im November 2003 sei er nach Schweden geflogen. Dort habe er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Nach seiner Rückschaffung nach Italien im Juli 2004 habe er sich mehrheitlich in F._______ aufgehalten, wo er von 2009 bis 2011 eine Ausbildung als Elektroniker absolviert habe. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die EURODAC-Treffer vom 17. September 2003 und 30. Oktober 2003 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er möchte, dass die Schweizer Behörden sein Gesuch prüfen. Es wäre für ihn sehr schlimm, in Italien zu leben. C. Das BFM richtete am 14. Februar 2012 ein das schwedische Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die zuständige Partnerbehörde. Diese führte in ihrem Antwortschreiben vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 2003 in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Da er bereits am 17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sei er am 2. Juli 2004 gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien überstellt worden. D. Gestützt auf dieses Antwortschreiben der schwedischen Behörden stellte das BFM am 26. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 19/5). Da sich die italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Heiratsurkunde, datiert vom 10. Februar 2000, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2012 zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

E. 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2003 in Schweden und am 17. September 2003 in Italien um Asyl ersucht habe. Gestützt auf das Antwortschreiben der schwedischen Behörden vom 29. Februar 2012, indem mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2004 nach Italien überstellt worden sei, habe das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne der Dublin-II-VO ersucht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen und hätten somit bestätigt, gemäss der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig zu sein. Anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden zu sein. Zudem habe er angegeben, der Vater ihrer älteren Tochter zu sein. Frau G._______ sowie deren Kinder seien vom BFM am 23. Juni 2011 als Flüchtlinge anerkannt worden. Hierzu sei Folgendes festzuhalten: Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie ein. Im Sinne der Verordnung bezeichne der Ausdruck "Familienangehörige" im Dublin-Staat anwesende Ehepartner oder nicht verheiratete Partner, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt werde und bei welchen die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. Im Weiteren würden die minderjährigen Kinder eines Beschwerdeführers als Mitglied der Kernfamilie bezeichnet. Dem Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2012 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2002 verlassen habe. In der Folge sei er in den Sudan gereist, wo er sich bis im April 2003 aufgehalten habe. Im August 2003 habe er das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten illegal in Italien betreten, wo er schliesslich am 17. September 2003 um Asyl ersucht habe. Im Herbst 2003 habe er sich nach Schweden begeben, wo er am 30. Oktober 2003 ebenfalls um Asyl ersucht habe. Nach der erfolgten Überstellung nach Italien im Juli 2004 habe er sich - bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz - mehrheitlich in F._______ aufgehalten. Anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juli 2010 habe Frau G._______ zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann Eritrea im Juni 2006 verlassen und sich in der Folge in den Sudan begeben habe. Sie selbst sei im Jahre 2008 in den Sudan gereist, wo sie ihren Ehemann getroffen habe. Im Weiteren sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden, als sie - zusammen mit ihrer Tochter - den Sudan im April 2010 verlassen beziehungsweise sich in die Schweiz begeben habe. Nach dem Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 in Italien und Schweden um Asyl ersucht habe. Er habe die entsprechenden Aufenthalte in Italien und Schweden bestätigt und zudem zu Protokoll gegeben, in den Jahren 2009 bis 2011 in Italien den Beruf des (...) erlernt zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stimmten somit in wesentlichen Punkten nicht mit denjenigen von Frau G._______ überein, welche ihrerseits angegeben habe, ihr Ehemann habe Eritrea im Jahre 2006 verlassen und sei von ihr getrennt worden, als sie den Sudan im Jahre 2010 verlassen habe. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten sowie dem Fehlen von konkreten Beweismitteln müsse die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit Frau G._______ eine eheähnliche Gemeinschaft führe beziehungsweise der Vater der älteren Tochter sei, angezweifelt oder zumindest von einer nicht gelebten Beziehung ausgegangen werden. Somit handle es sich bei Frau G._______ sowie deren Kindern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 11. November 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.3.1 Aus den Akten - insbesondere dem EURODAC-Treffer - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2003 in Italien einreiste, wo er am 17. September 2003 daktyloskopisch registriert wurde und am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Da das BFM die italienischen Behörden am 26. April 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann. Er stellte am 17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch, welches zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz von den italienischen Behörden bereits entschieden worden sein dürfte (BFM-Akten A 7/16 S. 8). Gemäss Dublin-II-VO wurde dadurch die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 bis zu seiner Ankunft in der Schweiz - mit einer kurzen Ausnahme im April 2010 - immer im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten aufgehalten haben will und er zudem in Italien bis November 2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (A 7/16 S. 4, 7f., 11). Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er von Europa aus mehrere Male wieder in Afrika gewesen sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen, zumal er sie mit nichts belegt und bei der Befragung vom 17. Januar 2012 lediglich vorbrachte, er habe seine Frau Ende April 2010 im Sudan getroffen, ansonsten aber seine behaupteten Afrikareisen mit keinem Wort erwähnte.

E. 5.3.2 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend, er sei im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Aus diesen Gründen sei die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten von Frau G._______ und ihren beiden Kindern (N [...]) ist ersichtlich, dass sie seit dem Jahre 2010 in der Schweiz leben und ihnen am 23. Juni 2011 Asyl gewährt wurde. Dieser Umstand vermag jedoch kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren auszulösen, da die Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz gar kein solches mehr einleiten konnte, zumal keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO mehr vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ja bereits bei Italien lag und - wie in E. 5.3.1 dargelegt - in der Zwischenzeit nicht erloschen ist. Daraus folgt, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelte Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen "Familienangehörigen" i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO von Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern handle, im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist, zumal sich eine derartige Frage lediglich in einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren (vgl. Art. 7 f. Dublin-II-VO) stellen würde, das vorliegend - wie gezeigt - jedoch nicht durchzuführen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz weiter einzugehen.

E. 5.3.3.1 Wenn sich - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht - sowohl die asylsuchende Person als auch deren Familienmitglieder im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 5.3.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe (sinngemäss) aus, seine Ausschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); somit erweist sich seine vorgebrachte Rüge als zulässig. Fraglich ist demnach, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien - das an sich zuständig wäre - von seinen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO entbunden würde.

E. 5.3.3.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).

E. 5.3.3.4 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Frau G._______ religiös getraut wurde beziehungsweise ob er der Vater ihrer Kinder ist. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da es bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung als notwendige Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt. Dies aus folgenden Gründen: Aus den Akten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen hat und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen im August 2003 nach Italien gereist ist. Im Oktober 2003 ist er dann nach Schweden geflogen, wo er geblieben ist, bis er im Juli 2004 nach Italien zurückgeschafft wurde. Dort will er sich mehrheitlich in F._______ aufgehalten haben, bis er am 14. Dezember 2011 in die Schweiz gereist ist. Aus den beigezogenen Akten von Frau G._______ geht hervor, dass sie Eritrea zusammen mit ihrer älteren Tochter (geboren [...]) im April 2008 verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz im April 2010 aufgehalten haben. Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer Frau G._______ und deren ältere Tochter in den letzten zehn Jahren kaum gesehen hat. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er von Europa aus mehrere Male wieder in Afrika gewesen sei, wo er seine Familie getroffen habe, ist nicht belegt und als unglaubhaft zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 5.3.1). Zudem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 hervor, dass er bis vor kurzem keinen Kontakt zu Frau G._______ und deren Kindern hatte, da er aussagte, er wisse nicht, wo sich seine Partnerin aufhalte (A 7/16 S. 4), und er nicht wusste, dass Frau G._______ am (...) eine zweite Tochter geboren hatte (A 7/16 S. 9). Gegen das Vorliegen einer stabilen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._______ spricht zudem der Umstand, dass er in Italien mit einer anderen Frau ein Kind gezeugt hat (A 7/16 S. 9), wodurch er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er sich nicht an Frau G._______ und deren ältere Tochter gebunden fühlt. An der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern besteht, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit kurzem mit Frau G._______ und deren Kindern zusammenwohnt.

E. 5.3.3.5 Es besteht daher keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK. Auch sonst sind keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersichtlich.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah­rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen).

E. 6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien sind zu bestätigen.

E. 7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.

E. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2945/2012 Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Januar 2012 machte er insbesondere geltend, er habe sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen und sei in den Sudan gereist, wo er sich bis im April 2003 aufgehalten habe. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Libyen sei er nach Italien weiter gereist, wo er um Asyl nachgesucht habe. Im November 2003 sei er nach Schweden geflogen. Dort habe er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht. Nach seiner Rückschaffung nach Italien im Juli 2004 habe er sich mehrheitlich in F._______ aufgehalten, wo er von 2009 bis 2011 eine Ausbildung als Elektroniker absolviert habe. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die EURODAC-Treffer vom 17. September 2003 und 30. Oktober 2003 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens oder Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er möchte, dass die Schweizer Behörden sein Gesuch prüfen. Es wäre für ihn sehr schlimm, in Italien zu leben. C. Das BFM richtete am 14. Februar 2012 ein das schwedische Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die zuständige Partnerbehörde. Diese führte in ihrem Antwortschreiben vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 2003 in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Da er bereits am 17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sei er am 2. Juli 2004 gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Italien überstellt worden. D. Gestützt auf dieses Antwortschreiben der schwedischen Behörden stellte das BFM am 26. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 19/5). Da sich die italienischen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 - eröffnet am 25. Mai 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Heiratsurkunde, datiert vom 10. Februar 2000, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. Mai 2012 zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­führung des Schriftenwechsels verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2003 in Schweden und am 17. September 2003 in Italien um Asyl ersucht habe. Gestützt auf das Antwortschreiben der schwedischen Behörden vom 29. Februar 2012, indem mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2004 nach Italien überstellt worden sei, habe das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne der Dublin-II-VO ersucht. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen und hätten somit bestätigt, gemäss der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig zu sein. Anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden zu sein. Zudem habe er angegeben, der Vater ihrer älteren Tochter zu sein. Frau G._______ sowie deren Kinder seien vom BFM am 23. Juni 2011 als Flüchtlinge anerkannt worden. Hierzu sei Folgendes festzuhalten: Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige" auf die Kernfamilie ein. Im Sinne der Verordnung bezeichne der Ausdruck "Familienangehörige" im Dublin-Staat anwesende Ehepartner oder nicht verheiratete Partner, mit welchen eine dauerhafte Beziehung geführt werde und bei welchen die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe. Im Weiteren würden die minderjährigen Kinder eines Beschwerdeführers als Mitglied der Kernfamilie bezeichnet. Dem Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2012 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 2002 verlassen habe. In der Folge sei er in den Sudan gereist, wo er sich bis im April 2003 aufgehalten habe. Im August 2003 habe er das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten illegal in Italien betreten, wo er schliesslich am 17. September 2003 um Asyl ersucht habe. Im Herbst 2003 habe er sich nach Schweden begeben, wo er am 30. Oktober 2003 ebenfalls um Asyl ersucht habe. Nach der erfolgten Überstellung nach Italien im Juli 2004 habe er sich - bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz - mehrheitlich in F._______ aufgehalten. Anlässlich ihrer Anhörung vom 2. Juli 2010 habe Frau G._______ zu Protokoll gegeben, dass ihr Ehemann Eritrea im Juni 2006 verlassen und sich in der Folge in den Sudan begeben habe. Sie selbst sei im Jahre 2008 in den Sudan gereist, wo sie ihren Ehemann getroffen habe. Im Weiteren sei sie von ihrem Ehemann getrennt worden, als sie - zusammen mit ihrer Tochter - den Sudan im April 2010 verlassen beziehungsweise sich in die Schweiz begeben habe. Nach dem Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 in Italien und Schweden um Asyl ersucht habe. Er habe die entsprechenden Aufenthalte in Italien und Schweden bestätigt und zudem zu Protokoll gegeben, in den Jahren 2009 bis 2011 in Italien den Beruf des (...) erlernt zu haben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stimmten somit in wesentlichen Punkten nicht mit denjenigen von Frau G._______ überein, welche ihrerseits angegeben habe, ihr Ehemann habe Eritrea im Jahre 2006 verlassen und sei von ihr getrennt worden, als sie den Sudan im Jahre 2010 verlassen habe. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten sowie dem Fehlen von konkreten Beweismitteln müsse die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit Frau G._______ eine eheähnliche Gemeinschaft führe beziehungsweise der Vater der älteren Tochter sei, angezweifelt oder zumindest von einer nicht gelebten Beziehung ausgegangen werden. Somit handle es sich bei Frau G._______ sowie deren Kindern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 11. November 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3 5.3.1 Aus den Akten - insbesondere dem EURODAC-Treffer - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im August 2003 in Italien einreiste, wo er am 17. September 2003 daktyloskopisch registriert wurde und am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Da das BFM die italienischen Behörden am 26. April 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vor, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen kann. Er stellte am 17. September 2003 in Italien ein Asylgesuch, welches zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz von den italienischen Behörden bereits entschieden worden sein dürfte (BFM-Akten A 7/16 S. 8). Gemäss Dublin-II-VO wurde dadurch die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründet. Diese Zuständigkeit ist bis heute nicht erloschen (vgl. Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 bis zu seiner Ankunft in der Schweiz - mit einer kurzen Ausnahme im April 2010 - immer im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten aufgehalten haben will und er zudem in Italien bis November 2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte (A 7/16 S. 4, 7f., 11). Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er von Europa aus mehrere Male wieder in Afrika gewesen sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen, zumal er sie mit nichts belegt und bei der Befragung vom 17. Januar 2012 lediglich vorbrachte, er habe seine Frau Ende April 2010 im Sudan getroffen, ansonsten aber seine behaupteten Afrikareisen mit keinem Wort erwähnte. 5.3.2 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend, er sei im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Aus diesen Gründen sei die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten von Frau G._______ und ihren beiden Kindern (N [...]) ist ersichtlich, dass sie seit dem Jahre 2010 in der Schweiz leben und ihnen am 23. Juni 2011 Asyl gewährt wurde. Dieser Umstand vermag jedoch kein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren auszulösen, da die Schweiz nach der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in der Schweiz gar kein solches mehr einleiten konnte, zumal keine erste Asylantragsstellung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO mehr vorlag, und die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ja bereits bei Italien lag und - wie in E. 5.3.1 dargelegt - in der Zwischenzeit nicht erloschen ist. Daraus folgt, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behandelte Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen "Familienangehörigen" i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO von Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern handle, im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist, zumal sich eine derartige Frage lediglich in einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren (vgl. Art. 7 f. Dublin-II-VO) stellen würde, das vorliegend - wie gezeigt - jedoch nicht durchzuführen ist. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz weiter einzugehen. 5.3.3 5.3.3.1 Wenn sich - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht - sowohl die asylsuchende Person als auch deren Familienmitglieder im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.3.3.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe (sinngemäss) aus, seine Ausschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); somit erweist sich seine vorgebrachte Rüge als zulässig. Fraglich ist demnach, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte, wodurch Italien - das an sich zuständig wäre - von seinen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO entbunden würde. 5.3.3.3 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Dabei sind als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter, a.a.O., S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137). 5.3.3.4 In der Befragung vom 17. Januar 2012 beziehungsweise in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Februar 2000 mit Frau G._______ religiös getraut worden und er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Frau G._______ religiös getraut wurde beziehungsweise ob er der Vater ihrer Kinder ist. Diese Frage kann hier jedoch offen gelassen werden, da es bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung als notwendige Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt. Dies aus folgenden Gründen: Aus den Akten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen hat und nach Aufenthalten im Sudan und in Libyen im August 2003 nach Italien gereist ist. Im Oktober 2003 ist er dann nach Schweden geflogen, wo er geblieben ist, bis er im Juli 2004 nach Italien zurückgeschafft wurde. Dort will er sich mehrheitlich in F._______ aufgehalten haben, bis er am 14. Dezember 2011 in die Schweiz gereist ist. Aus den beigezogenen Akten von Frau G._______ geht hervor, dass sie Eritrea zusammen mit ihrer älteren Tochter (geboren [...]) im April 2008 verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz im April 2010 aufgehalten haben. Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer Frau G._______ und deren ältere Tochter in den letzten zehn Jahren kaum gesehen hat. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er von Europa aus mehrere Male wieder in Afrika gewesen sei, wo er seine Familie getroffen habe, ist nicht belegt und als unglaubhaft zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 5.3.1). Zudem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2012 hervor, dass er bis vor kurzem keinen Kontakt zu Frau G._______ und deren Kindern hatte, da er aussagte, er wisse nicht, wo sich seine Partnerin aufhalte (A 7/16 S. 4), und er nicht wusste, dass Frau G._______ am (...) eine zweite Tochter geboren hatte (A 7/16 S. 9). Gegen das Vorliegen einer stabilen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._______ spricht zudem der Umstand, dass er in Italien mit einer anderen Frau ein Kind gezeugt hat (A 7/16 S. 9), wodurch er deutlich zum Ausdruck brachte, dass er sich nicht an Frau G._______ und deren ältere Tochter gebunden fühlt. An der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau G._______ beziehungsweise deren Kindern besteht, ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit kurzem mit Frau G._______ und deren Kindern zusammenwohnt. 5.3.3.5 Es besteht daher keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK. Auch sonst sind keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersichtlich. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah­rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen). 6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien sind zu bestätigen.

7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 9. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - vollumfänglich abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: