Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus Kilis beziehungsweise Gaziantep mit letztem Wohnort in Manavgat, Provinz Antalya – suchte am 7. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zu- gewiesen und am 14. Dezember 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (PA) vom 14. Oktober 2021, im persön- lichen Gespräch vom 27. Oktober 2021 und der Anhörung vom 13. Dezem- ber 2021 im Wesentlichen geltend, er habe seine Arbeitsstelle als Sicher- heitsmann beim College Sema aufgrund dessen Schliessung am 22. Juli 2016 per Dekret 667 und deshalb auch seine Anstellung als Fahrlehrer ver- loren; gleichzeitig sei er per 23. Juli 2017 aus der Sozialversicherung aus- geschlossen worden und habe alsdann weder Sozialhilfeleistungen noch Arbeitslosenentschädigung erhalten. Am 17. Juni 2019 sei er von der Anti- terrorsektion in Manavgat zum Verhör vorgeladen worden, weil sein Name in Verbindung mit der Vorbereitungsschule Körfez, Kreisstadt Nazilli/Aydin, gebracht worden sei, obwohl er nie dort gewesen sei. Während dreier Tage sei er in Haft gewesen, bevor er dem Staatsanwalt beziehungsweise dem Gericht vorgeführt und danach entlassen worden sei. Während der Haft habe man ihn über die Mitarbeiter des Colleges Sema befragt und ihm an- geboten, als Spitzel zu arbeiten. An der Gerichtsverhandlung seien ihm der Besuch seines Sohnes am College Sema, der Besitz eines Kontos bei der Bank Aysa, die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft PAK-IS sowie Spenden an die Hilfswerksorganisation «Kimse Yok Mu» (Tsunami-Hilfe) vorgewor- fen worden. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei am 9. Juli 2019 zwar eingestellt worden, jedoch seien sein Berufsausweis und –zertifikat Ende März 2021 nicht erneuert beziehungsweise annulliert worden, wogegen er am 5. April 2021 beim Gouverneursamt von Antalya Anzeige erhoben habe. Die Sicherheitsdirektion Antalya habe am 4. Juni 2021 eine Stellung- nahme zuhanden des Gerichts verfasst, worin die an der damaligen Ge- richtsverhandlung gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Sohn im College Sema, Konto bei Bank Aysa, Gewerkschaftsmitgliedschaft PAK-IS, Spenden an die Hilfswerksorganisation) stehen würden, obwohl er keinen Eintrag im Strafregister aufweise. Wegen der staatlichen Unterdrückung der Bevölke- rung beziehungsweise der neuen Razzien in Antalya/Manavgat unter dem Namen «Neuentwicklung» und der Festnahme von vier bis fünf Freunden
D-2927/2022 Seite 3 habe er sich am 19. September 2021 zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gezwungen gesehen. Zudem habe sich die Polizei danach bei seiner Frau nach ihm erkundigt, ohne jedoch Gewalt anzuwenden.
Auf mehrfache Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer jeweils, es gehe ihm gesundheitlich gut. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: seinen Pass, seine Identi- tätskarte und den Führerausweis, eine Bestätigung der Schulschliessung (BM 1), einen e-Devlet-Auszug vom 31. Oktober 2021 (Sozialversicherun- gen; BM 2), Zeitungsberichte (BM 3, BM 6), eine Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (Einstellung des Verfahrens; BM 4), ein Verhörprotokoll vom 19. Juni 2019 (BM 5), Berufsausweis und - zertifikat (BM 7) sowie ein Dokument zur Arbeitsbewilligung (BM 8), eine Anzeige vom 5. April 2021 (BM 9), eine Stellungnahme des Gouver- neursamtes vom 4. Juni 2021 (BM 10), einen Straf- (BM 11) und Familien- registerauszug (BM 12), ein Dokument der Sicherheitsdirektion von Anta- lya vom 14. April 2022 (BM 13) sowie ein eigenes Schreiben zur Sachver- haltsergänzung (BM 14). D. Mit Entscheid vom 1. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsub- eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver- zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht.
D-2927/2022 Seite 4 Der Beschwerde legte er ein unübersetztes Dokument vom 14. April 2022 bei. F. Am 5. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien.
E. 5.1.1 Es führte aus, die wirtschaftlichen Nöte und die starke Belastung des Beschwerdeführers durch den Verlust seiner Arbeitsstellen als Sicherheits- mann an der per Dekret geschlossenen Schule und als Fahrlehrer wie auch wegen der Ablehnung seines Sozialhilfegesuchs seien nachvollziehbar. Er habe jedoch mit Anstellungen als Elektriker und Mitarbeiter in der Landwirt- schaft in finanzieller Hinsicht immer wieder eine Lösung gefunden. Der Ver- lust der Arbeitsstellen und die diesbezüglichen Auswirkungen würden die flüchtlingsrelevante Intensität, die ein menschenwürdiges Leben verun- möglichen würde, nicht erreichen.
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E. 5.1.2 Hinsichtlich seiner Festnahme am 17. Juni 2019 durch die Antiterror- sektion in Manavgat wies die Vorinstanz auf die bereits einen knappen Mo- nat später erfolgte Einstellung des Verfahrens – trotz Kenntnis seiner Ver- bindung zur Gülen-Bewegung – hin. Im Rahmen der Ermittlungen gegen das der Gülen-Organisation nahen Colleges sei der Name des Beschwer- deführers mit 25'372 weiteren auf einer 500-GB-Disk aufgetaucht. Die Vor- untersuchung habe ergeben, dass er keine Ziele der Organisation vertre- ten habe, nicht in die Hierarchie eingebunden gewesen sei und auch keine namhaften Überweisungen auf der Asya Bank geleistet habe. Gemäss der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (BM 4) erfülle er die Voraussetzungen des Vorwurfes der Organisati- onsmitgliedschaft nicht. Damit sei auch die Ausreisesperre sowie die justi- zielle Kontrolle eingestellt worden und es könne keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aus diesem Verfahren abgeleitet werden. Weder die blossen Erkundigungen der Zivilpolizei nach seiner Ausreise bei seiner Familie noch das Fotografieren der Behörden an der Beerdigung eines Freundes der Universität würden an dieser Einschätzung etwas än- dern.
E. 5.1.3 Zur Ablehnung der Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung als Sicherheitsmann vom 31. März 2021 hielt die Vorinstanz unter Berück- sichtigung der eingereichten Beweismittel (BM 8, 10, 13) fest, dass infolge der gewünschten Arbeitsstelle im Sicherheitsbereich eine Sicherheitsprü- fung des Beschwerdeführers vorgenommen und alsdann wegen angebli- cher Verbindungen zu einer Terrororganisation ein Berufsverbot erlassen worden sei. Es gehe jedoch entgegen seiner blossen Behauptung (nach persönlichen Archivrecherchen) aus diesen nicht hervor, der Berufsaus- weis sei ihm wegen neuer Ermittlungen in «FETÖ-Sachen» nicht verlän- gert worden. Zudem sei der negative Entscheid am 14. April 2022 einge- gangen und es habe die Möglichkeit bestanden. eine Beschwerde dage- gen einzureichen. Wiederum seien die wirtschaftlichen Nachteile des Be- rufsverbotes als Sicherheitsmann nachzuvollziehen, jedoch würden diese kein flüchtlingsrechtliches Ausmass erreichen, zumal er in anderen Berufs- bereichen gemäss eigenen Aussagen habe Fuss fassen können.
E. 5.1.4 Seine am 19. September 2021 mit dem eigenen Pass erfolgte legale Ausreise per Flugzeug aus seinem Heimatstaat spreche ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung.
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E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, die Situation in der Türkei werde für Anhänger der Gü- len-Bewegung immer ernster. Gemäss seinem Anwalt sei sein Name in Datenbanken des öffentlichen Sektors mit einem speziellen, der Gülen-Be- wegung zugeordneten Kennzeichen markiert und er werde weiterhin beo- bachtet. Ein Fehltritt oder eine Laune des staatlichen Regimes würde sein Leben sowie seine Integrität in ernste Gefahr bringen. Auch wenn er trotz Berufssperre weiterhin Arbeit gefunden habe, sei davon auszugehen, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall sein werde. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 25. Juni 2020, A 10 K 10406/17) habe festgestellt, dass der «Gülen-Bewegung nahestehende oder zugrechnete Individuen in der Türkei wegen einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes einer unverhältnismässigen oder diskriminie- renden Strafverfolgung oder Bestrafung sowie darüber hinaus diskriminie- renden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Massnahmen ausge- setzt seien, die in Verbindung mit der Meidung durch die Mehrheit der tür- kischen Bevölkerung im Extremfall zu einer vollkommenen sozialen Isola- tion der Betroffenen führen könne». Ihm drohe deshalb eine menschenun- würdige und nicht EMRK-konforme vollkommene soziale Isolation in der Türkei, weshalb er in die Schweiz geflohen sei. Zudem sei ein Arbeitskol- lege (B._______) an derselben Schule als Englischlehrer tätig gewesen und habe in der Schweiz Asyl bekommen; weitere Angestellte seien ver- haftet worden und weiterhin in Haft. Es sei infolge der Festnahmen von weiteren Bekannten und Freunden, der Razzien in Manavgat sowie der Erkundigungen der Polizei bei seiner Frau zu Hause davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde und eine solche gegen das Non-Refoulement Gebot verstosse. Schliesslich sei seine Verbindung zur Gülen-Bewegung im Sinne des Ur- teils von E-4421/2108 vom 12. Dezember 2018 von der Vorinstanz vollum- fänglich abzuklären.
E. 6.1 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die Frage des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Sie hat sich in der angefochtenen Ver- fügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbrin- gen auseinandergesetzt. Aus der detaillierten Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwer- deführers als nicht asylrelevant erachtet hat. Einerseits ist der Verweis des
D-2927/2022 Seite 8 Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder (Karlsruhe) hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Türkei unbehelf- lich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Andererseits kann sich der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Urteil E-4421/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezem- ber 2018 aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere, weil es sich im genannten Entscheid um ein Mitglied der Gülen-Organisation (mit persönlichem Kontakt) handelt und der Beschwerdeführer gemäss der Einstellungsverfügung der Ober- staatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (BM 4) die Voraussetzungen des Vorwurfes der Organisationmitgliedschaft eben gerade nicht erfüllt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen hinsichtlich einer Gü- len-Verbindung des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die türki- schen Behörden selbst ihre Relevanz absprechen. Auch aus den Aussa- gen im Anhörungsprotokoll (A21/18) gehen keine besonderen Verbindun- gen des Beschwerdeführers zur Gülen-Organisation hervor. Aus der Teil- nahme an den von der Schule angebotenen erziehungsberatenden Aktivi- täten für Eltern von Schülern des Colleges drängen sich jedenfalls ebenso keine weiteren Abklärungen auf. Auch aus der Wahl des Colleges (als Ar- beitsstelle für den Beschwerdeführer und Schule für seinen Sohn) explizit aufgrund der Wohnortnähe (gleiches Quartier, A21/11) lässt sich weder eine besondere Verbindung zur Gülen-Organisation noch eine Notwendig- keit weiterer Abklärungen ableiten (vgl. A21/10).
Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesag- ten als offensichtlich unbegründet.
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung als nicht asylrelevant erachtet.
Hinsichtlich der rechtlichen Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es nachzuvollziehen ist, dass für eine Berufsausübung im Sicherheitsbereich das Profil eines zukünftigen Sicherheitsmannes geprüft wird. Aus den Ak- ten geht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsweges hinsicht- lich der Gültigkeit seiner Berufszertifikate hervor. Davon machte er mittels Anzeige gegenüber den türkischen Behörden auch Gebrauch (BM 9). Diese führten alsdann das dazugehörige rechtliche Verfahren durch (vgl. BM 7, 8, 9, 10, 13, 14). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dem Be- schwerdeführer gegen den Entscheid vom 14. April 2022 betreffend Ver- weigerung der Berufsbewilligung der Rechtsweg in der Türkei offenstand
D-2927/2022 Seite 9 (BM 13). Aus den dargelegten Verfahren lässt sich keine objektiv begrün- dete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ableiten.
Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein damals im College Sema angestellter Arbeitskollege habe in der Schweiz Asyl bekom- men, lässt infolge der Tatsache, dass dieses bereits am 22. Juli 2016 ge- schlossen wurde und sich weder bis zur Ausreise (19. September 2021) noch danach weitere relevante Vorkommnisse ereigneten, keinen Schluss auf eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer zu. Seine weitere Behauptung, er sei im Heimatstaat als «der Gülen-Bewegung zugeordnet» und in Datenbanken speziell gekennzeichnet, ist mangels Substantiierung unbehelflich. Es darf ferner auch davon ausgegangen werden, dass sein Profil im Sinne des Verfahrenseinstellungsentscheids der türkischen Be- hörden vom 9. Juli 2019 für diese nicht von relevantem Interesse ist. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die (behaupteten) Festnahmen von weiteren Bekannten und Freunden sowie die Razzien in Manavgat («Neu- entwicklung»), welche den Beschwerdeführer nicht persönlich betrafen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal das Verfahren be- treffend seine eigene Festnahme (mangels relevanten Zusammenhangs mit einer Terrororganisation) nachweislich eingestellt wurde. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich aus dem blossen Auf- suchen seiner Familie durch die Zivilpolizei (ohne Gewaltanwendung) ebenfalls keine objektiv begründete Furcht einer (zukünftigen) Verfolgung ableiten lässt.
An dieser Einschätzung ändert auch das mit der Beschwerde eingereichte unübersetzte Dokument vom 14. April 2022 nichts, welches überdies iden- tisch mit der bereits der Vorinstanz eingereichten Mitteilung der Polizei von Antalya ist (Ablehnung des Antrags auf Rückgabe der Berufsausübungs- bewilligung als Sicherheitsmann; A35/8, Beilage 2; BM 13).
E. 7 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerde- führers abgelehnt hat.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
D-2927/2022 Seite 10 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen seiner Behauptung – weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-2927/2022 Seite 11 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).
E. 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch an- dere beziehungsweise individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit spre- chen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschver- suches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Si- tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Weg- weisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der aus der Provinz Gaziantep stammende und seit 2003 in der Provinz Antalya lebende Beschwerdeführer verfüge über ein intaktes, stabiles so- ziales und familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und drei Kinder). Er sei ge- mäss eigenen Angaben ein gesunder Mann, der mit einem Universitätsab- schluss über eine solide Berufsbildung verfüge, mehrere Jahre in vielen verschiedenen Berufsbranchen gearbeitet und für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt habe. Neben einem Beruf in der Sicherheitsbran- che, welcher ihm zurzeit allerdings verwehrt werde, sei er auch als Elektri- ker tätig gewesen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er damit über eine gute Basis für einen be- ruflichen Wiedereinstieg in seinem Heimatstaat verfügt. Somit ist der Voll- zug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 9.1.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über seine Identitäts- be- ziehungsweise Reisedokumente im Original, ansonsten er sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Deshalb ist der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2927/2022 Seite 12
E. 9.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Zusprache einer Parteientschädigung ab- zuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2927/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zu- sprache einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2927/2022 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus Kilis beziehungsweise Gaziantep mit letztem Wohnort in Manavgat, Provinz Antalya - suchte am 7. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen und am 14. Dezember 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (PA) vom 14. Oktober 2021, im persönlichen Gespräch vom 27. Oktober 2021 und der Anhörung vom 13. Dezember 2021 im Wesentlichen geltend, er habe seine Arbeitsstelle als Sicherheitsmann beim College Sema aufgrund dessen Schliessung am 22. Juli 2016 per Dekret 667 und deshalb auch seine Anstellung als Fahrlehrer verloren; gleichzeitig sei er per 23. Juli 2017 aus der Sozialversicherung ausgeschlossen worden und habe alsdann weder Sozialhilfeleistungen noch Arbeitslosenentschädigung erhalten. Am 17. Juni 2019 sei er von der Antiterrorsektion in Manavgat zum Verhör vorgeladen worden, weil sein Name in Verbindung mit der Vorbereitungsschule Körfez, Kreisstadt Nazilli/Aydin, gebracht worden sei, obwohl er nie dort gewesen sei. Während dreier Tage sei er in Haft gewesen, bevor er dem Staatsanwalt beziehungsweise dem Gericht vorgeführt und danach entlassen worden sei. Während der Haft habe man ihn über die Mitarbeiter des Colleges Sema befragt und ihm angeboten, als Spitzel zu arbeiten. An der Gerichtsverhandlung seien ihm der Besuch seines Sohnes am College Sema, der Besitz eines Kontos bei der Bank Aysa, die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft PAK-IS sowie Spenden an die Hilfswerksorganisation «Kimse Yok Mu» (Tsunami-Hilfe) vorgeworfen worden. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei am 9. Juli 2019 zwar eingestellt worden, jedoch seien sein Berufsausweis und -zertifikat Ende März 2021 nicht erneuert beziehungsweise annulliert worden, wogegen er am 5. April 2021 beim Gouverneursamt von Antalya Anzeige erhoben habe. Die Sicherheitsdirektion Antalya habe am 4. Juni 2021 eine Stellungnahme zuhanden des Gerichts verfasst, worin die an der damaligen Gerichtsverhandlung gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Sohn im College Sema, Konto bei Bank Aysa, Gewerkschaftsmitgliedschaft PAK-IS, Spenden an die Hilfswerksorganisation) stehen würden, obwohl er keinen Eintrag im Strafregister aufweise. Wegen der staatlichen Unterdrückung der Bevölkerung beziehungsweise der neuen Razzien in Antalya/Manavgat unter dem Namen «Neuentwicklung» und der Festnahme von vier bis fünf Freunden habe er sich am 19. September 2021 zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gezwungen gesehen. Zudem habe sich die Polizei danach bei seiner Frau nach ihm erkundigt, ohne jedoch Gewalt anzuwenden. Auf mehrfache Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer jeweils, es gehe ihm gesundheitlich gut. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: seinen Pass, seine Identitätskarte und den Führerausweis, eine Bestätigung der Schulschliessung (BM 1), einen e-Devlet-Auszug vom 31. Oktober 2021 (Sozialversicherungen; BM 2), Zeitungsberichte (BM 3, BM 6), eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (Einstellung des Verfahrens; BM 4), ein Verhörprotokoll vom 19. Juni 2019 (BM 5), Berufsausweis und -zertifikat (BM 7) sowie ein Dokument zur Arbeitsbewilligung (BM 8), eine Anzeige vom 5. April 2021 (BM 9), eine Stellungnahme des Gouverneursamtes vom 4. Juni 2021 (BM 10), einen Straf- (BM 11) und Familienregisterauszug (BM 12), ein Dokument der Sicherheitsdirektion von Antalya vom 14. April 2022 (BM 13) sowie ein eigenes Schreiben zur Sachverhaltsergänzung (BM 14). D. Mit Entscheid vom 1. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Der Beschwerde legte er ein unübersetztes Dokument vom 14. April 2022 bei. F. Am 5. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. 5.1.1 Es führte aus, die wirtschaftlichen Nöte und die starke Belastung des Beschwerdeführers durch den Verlust seiner Arbeitsstellen als Sicherheitsmann an der per Dekret geschlossenen Schule und als Fahrlehrer wie auch wegen der Ablehnung seines Sozialhilfegesuchs seien nachvollziehbar. Er habe jedoch mit Anstellungen als Elektriker und Mitarbeiter in der Landwirtschaft in finanzieller Hinsicht immer wieder eine Lösung gefunden. Der Verlust der Arbeitsstellen und die diesbezüglichen Auswirkungen würden die flüchtlingsrelevante Intensität, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde, nicht erreichen. 5.1.2 Hinsichtlich seiner Festnahme am 17. Juni 2019 durch die Antiterrorsektion in Manavgat wies die Vorinstanz auf die bereits einen knappen Monat später erfolgte Einstellung des Verfahrens - trotz Kenntnis seiner Verbindung zur Gülen-Bewegung - hin. Im Rahmen der Ermittlungen gegen das der Gülen-Organisation nahen Colleges sei der Name des Beschwerdeführers mit 25'372 weiteren auf einer 500-GB-Disk aufgetaucht. Die Voruntersuchung habe ergeben, dass er keine Ziele der Organisation vertreten habe, nicht in die Hierarchie eingebunden gewesen sei und auch keine namhaften Überweisungen auf der Asya Bank geleistet habe. Gemäss der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (BM 4) erfülle er die Voraussetzungen des Vorwurfes der Organisationsmitgliedschaft nicht. Damit sei auch die Ausreisesperre sowie die justizielle Kontrolle eingestellt worden und es könne keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aus diesem Verfahren abgeleitet werden. Weder die blossen Erkundigungen der Zivilpolizei nach seiner Ausreise bei seiner Familie noch das Fotografieren der Behörden an der Beerdigung eines Freundes der Universität würden an dieser Einschätzung etwas ändern. 5.1.3 Zur Ablehnung der Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung als Sicherheitsmann vom 31. März 2021 hielt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (BM 8, 10, 13) fest, dass infolge der gewünschten Arbeitsstelle im Sicherheitsbereich eine Sicherheitsprüfung des Beschwerdeführers vorgenommen und alsdann wegen angeblicher Verbindungen zu einer Terrororganisation ein Berufsverbot erlassen worden sei. Es gehe jedoch entgegen seiner blossen Behauptung (nach persönlichen Archivrecherchen) aus diesen nicht hervor, der Berufsausweis sei ihm wegen neuer Ermittlungen in «FETÖ-Sachen» nicht verlängert worden. Zudem sei der negative Entscheid am 14. April 2022 eingegangen und es habe die Möglichkeit bestanden. eine Beschwerde dagegen einzureichen. Wiederum seien die wirtschaftlichen Nachteile des Berufsverbotes als Sicherheitsmann nachzuvollziehen, jedoch würden diese kein flüchtlingsrechtliches Ausmass erreichen, zumal er in anderen Berufsbereichen gemäss eigenen Aussagen habe Fuss fassen können. 5.1.4 Seine am 19. September 2021 mit dem eigenen Pass erfolgte legale Ausreise per Flugzeug aus seinem Heimatstaat spreche ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung. 5.2 Auf Beschwerdeebene wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, die Situation in der Türkei werde für Anhänger der Gülen-Bewegung immer ernster. Gemäss seinem Anwalt sei sein Name in Datenbanken des öffentlichen Sektors mit einem speziellen, der Gülen-Bewegung zugeordneten Kennzeichen markiert und er werde weiterhin beobachtet. Ein Fehltritt oder eine Laune des staatlichen Regimes würde sein Leben sowie seine Integrität in ernste Gefahr bringen. Auch wenn er trotz Berufssperre weiterhin Arbeit gefunden habe, sei davon auszugehen, dass dies zukünftig nicht mehr der Fall sein werde. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 25. Juni 2020, A 10 K 10406/17) habe festgestellt, dass der «Gülen-Bewegung nahestehende oder zugrechnete Individuen in der Türkei wegen einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung sowie darüber hinaus diskriminierenden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Massnahmen ausgesetzt seien, die in Verbindung mit der Meidung durch die Mehrheit der türkischen Bevölkerung im Extremfall zu einer vollkommenen sozialen Isolation der Betroffenen führen könne». Ihm drohe deshalb eine menschenunwürdige und nicht EMRK-konforme vollkommene soziale Isolation in der Türkei, weshalb er in die Schweiz geflohen sei. Zudem sei ein Arbeitskollege (B._______) an derselben Schule als Englischlehrer tätig gewesen und habe in der Schweiz Asyl bekommen; weitere Angestellte seien verhaftet worden und weiterhin in Haft. Es sei infolge der Festnahmen von weiteren Bekannten und Freunden, der Razzien in Manavgat sowie der Erkundigungen der Polizei bei seiner Frau zu Hause davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde und eine solche gegen das Non-Refoulement Gebot verstosse. Schliesslich sei seine Verbindung zur Gülen-Bewegung im Sinne des Urteils von E-4421/2108 vom 12. Dezember 2018 von der Vorinstanz vollumfänglich abzuklären. 6. 6.1 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die Frage des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der detaillierten Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet hat. Einerseits ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtspraxis anderer europäischer Länder (Karlsruhe) hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Türkei unbehelflich, da die Urteile ausländischer Gerichte für die Schweiz nicht bindend sind. Andererseits kann sich der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Urteil E-4421/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nichts zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere, weil es sich im genannten Entscheid um ein Mitglied der Gülen-Organisation (mit persönlichem Kontakt) handelt und der Beschwerdeführer gemäss der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Antalya vom 9. Juli 2019 (BM 4) die Voraussetzungen des Vorwurfes der Organisationmitgliedschaft eben gerade nicht erfüllt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen hinsichtlich einer Gülen-Verbindung des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die türkischen Behörden selbst ihre Relevanz absprechen. Auch aus den Aussagen im Anhörungsprotokoll (A21/18) gehen keine besonderen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Gülen-Organisation hervor. Aus der Teilnahme an den von der Schule angebotenen erziehungsberatenden Aktivitäten für Eltern von Schülern des Colleges drängen sich jedenfalls ebenso keine weiteren Abklärungen auf. Auch aus der Wahl des Colleges (als Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer und Schule für seinen Sohn) explizit aufgrund der Wohnortnähe (gleiches Quartier, A21/11) lässt sich weder eine besondere Verbindung zur Gülen-Organisation noch eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen ableiten (vgl. A21/10). Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Hinsichtlich der rechtlichen Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es nachzuvollziehen ist, dass für eine Berufsausübung im Sicherheitsbereich das Profil eines zukünftigen Sicherheitsmannes geprüft wird. Aus den Akten geht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsweges hinsichtlich der Gültigkeit seiner Berufszertifikate hervor. Davon machte er mittels Anzeige gegenüber den türkischen Behörden auch Gebrauch (BM 9). Diese führten alsdann das dazugehörige rechtliche Verfahren durch (vgl. BM 7, 8, 9, 10, 13, 14). Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 14. April 2022 betreffend Verweigerung der Berufsbewilligung der Rechtsweg in der Türkei offenstand (BM 13). Aus den dargelegten Verfahren lässt sich keine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ableiten. Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein damals im College Sema angestellter Arbeitskollege habe in der Schweiz Asyl bekommen, lässt infolge der Tatsache, dass dieses bereits am 22. Juli 2016 geschlossen wurde und sich weder bis zur Ausreise (19. September 2021) noch danach weitere relevante Vorkommnisse ereigneten, keinen Schluss auf eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer zu. Seine weitere Behauptung, er sei im Heimatstaat als «der Gülen-Bewegung zugeordnet» und in Datenbanken speziell gekennzeichnet, ist mangels Substantiierung unbehelflich. Es darf ferner auch davon ausgegangen werden, dass sein Profil im Sinne des Verfahrenseinstellungsentscheids der türkischen Behörden vom 9. Juli 2019 für diese nicht von relevantem Interesse ist. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die (behaupteten) Festnahmen von weiteren Bekannten und Freunden sowie die Razzien in Manavgat («Neuentwicklung»), welche den Beschwerdeführer nicht persönlich betrafen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal das Verfahren betreffend seine eigene Festnahme (mangels relevanten Zusammenhangs mit einer Terrororganisation) nachweislich eingestellt wurde. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich aus dem blossen Aufsuchen seiner Familie durch die Zivilpolizei (ohne Gewaltanwendung) ebenfalls keine objektiv begründete Furcht einer (zukünftigen) Verfolgung ableiten lässt. An dieser Einschätzung ändert auch das mit der Beschwerde eingereichte unübersetzte Dokument vom 14. April 2022 nichts, welches überdies identisch mit der bereits der Vorinstanz eingereichten Mitteilung der Polizei von Antalya ist (Ablehnung des Antrags auf Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung als Sicherheitsmann; A35/8, Beilage 2; BM 13).
7. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen seiner Behauptung - weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere beziehungsweise individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der aus der Provinz Gaziantep stammende und seit 2003 in der Provinz Antalya lebende Beschwerdeführer verfüge über ein intaktes, stabiles soziales und familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und drei Kinder). Er sei gemäss eigenen Angaben ein gesunder Mann, der mit einem Universitätsabschluss über eine solide Berufsbildung verfüge, mehrere Jahre in vielen verschiedenen Berufsbranchen gearbeitet und für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt habe. Neben einem Beruf in der Sicherheitsbranche, welcher ihm zurzeit allerdings verwehrt werde, sei er auch als Elektriker tätig gewesen und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er damit über eine gute Basis für einen beruflichen Wiedereinstieg in seinem Heimatstaat verfügt. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.1.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über seine Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente im Original, ansonsten er sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Deshalb ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.2 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zusprache einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: