Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal am 27. Oktober 2012 und begab sich zu Fuss und im Auto in Richtung B._______, von wo aus er auf dem Luftweg und danach im Zug am 27. März 2013 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 29. April 2014 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ in der Gemeinde D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ geboren worden, habe dort während siebzehn Jahren gelebt und gelegentlich Nomadenarbeit verrichtet. Die Schule habe er nicht besucht. Anschliessend habe er bis zur Ausreise im Kloster G._______ im gleichen Bezirk und in der gleichen Provinz gelebt. Im August 2012 habe er eine dem Onkel gehörende DVD mit protibetischen Aufnahmen von einem Mönchskollegen mehrfach kopieren lassen und dreissig dieser Kopien an betende Tibeter verteilt. Am 4. September 2012 sei er von einem Kollegen darüber orientiert worden, dass die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die Datenträger kopiert worden seien, worauf die für die Kopiergerätschaften verantwortliche Person festgenommen worden sei. Später hätten die Behörden den Beschwerdeführer an seinem Wohnort gesucht und während seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung vorgenommen, weshalb er das Heimatland verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn nach unbekannt weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wo er ein chinesisches Familienbüchlein, eine Vereinsbestätigung, eine Klosterkarte und verschiedene Fotografien einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2014 hob das SEM seinen Entscheid vom 12. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 10. September 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juni 2014 ab. C. Am 7. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und erstellte einen landeskundlichen und linguistischen Bericht in Bezug auf die Sozialisation des Beschwerdeführers. Zum Resultat wurde ihm mit Schreiben vom 29. April 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Dem Schreiben wurde ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person beigelegt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 11. Juni 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2016 insofern gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. D. Am 29. Dezember 2016 wurde von der sachverständigen Person eine zum Lingua-Bericht vom 30. März 2015 ergänzende Aktennotiz erstellt. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht vom 30. März 2015 gewährt. Dabei wurde auch auf die ergänzende Aktennotiz der sachverständigen Person vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. F. Mit Eingabe vom 8. März 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung. In der Beilage reichte er eine geografische Zeichnung, Fotos und Auszüge aus Google Maps, handschriftliche Notizen und ein Foto von Gebäuden zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. April 2017 - eröffnet am 25. April 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zur geltend gemachten Herkunft und zur bevorstehenden Heirat in der Schweiz. Er bat um genaue Prüfung seiner Unterlagen und um ein weiteres Gespräch. Mit der Eingabe wurden folgende Beilagen zu den Akten gegeben: Kopien einer Postsendung, eines fremdsprachigen Dokuments, der Übersetzung einer Haushaltsregisterbescheinigung beziehungsweise des Familienbüchleins, einer notariellen Beglaubigung einer Unterschrift, eines Ausweises, einer Bestätigung der Swiss Lithang Welfare Association, des N-Ausweises des Beschwerdeführers und des F-Ausweises seiner Verlobten. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde ausserdem von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2017 eingereicht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer postalischen Quittung, der Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2015 und eines Schreibens an den Sozialdienst zwecks Fürsorgebestätigung vom 22. Mai 2017 bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Der Entscheid über die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Am 2. Juni 2017 ging die Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Vijitha Schnieper-Muthuthamby, Advokatin, beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt. O. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 wurde eine Replik eingereicht und zur Vernehmlassung des SEM Stellung genommen. Ausserdem wurde Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 beantragt. P. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt.
Erwägungen (85 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM legte in seiner Verfügung vom 19. April 2017 dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
E. 4.1.1 In Bezug auf seine länderkundlichen Kenntnisse brachte das SEM vor, dass zwar das von ihm angegebene Dorf C._______ existiere und der angegebene Name der Gemeinde, zu welcher das Dorf gehöre, sowie die Entfernung zwischen Heimatdorf und Gemeindestadt beziehungsweise zwischen Gemeindestadt und Kreishauptstadt sowie die Angaben zu den Nachbarsdörfern stimmen würden. Indessen passe keiner der Namen der 23 Gemeinden in der Umgebung des Kreises G._______ zu den vom Beschwerdeführer angegebenen tibetischen Namen der Gemeinden H._______ und I._______. Die der Kreishauptstadt nahegelegene Gemeinde J._______ sei ihm zudem nicht bekannt. Auch habe er einzelne Stadtteile der Kreishauptstadt nennen können, jedoch seien ihm der Stadtteil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und der Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht bekannt. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil alle Bewohner des Kreises wüssten, dass der Marktflecken und die Kreishauptstadt dem gleichen Ort entsprechen würden. Ferner habe er zwar den Namen eines Hotels in der Kreishauptstadt gewusst, habe indessen den Ortsnamen, in welchem dieses Hotel sei, nicht nennen können. Zum Teil habe er benachbarte Kreise zutreffend angegeben, aber den Kreis L._______ nicht richtig lokalisieren können. Darüber hinaus sei seine Aussage, er sei im M._______-Kloster im (...) angesiedelt gewesen, ebenso falsch wie seine Antwort in Bezug auf das N._______-Kloster in G._______. Hingegen seien die Antworten zur Landwirtschaft zutreffend. Bezüglich des Schulwesens habe er korrekte Angaben zur staatlichen Schule in der Gemeinde, zu einer früher vorhandenen Schule in O._______ und zum Schulgeld gemacht; jedoch sei seine Aussage, wonach in der Schule kein Tibetisch gelehrt werde, falsch. Zudem habe er nicht sagen können, wie viele Klassen die Grundschule umfasse. Die Angaben zu den Preisen von Nahrungsmitteln seien grösstenteils richtig, zum Teil aber zu tief. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekt einen Vers der "Liebeslieder des sechsten Dalai Lama" zitiert; indessen sei dieser Liedervers nicht nur im Kreis G._______, sondern generell im tibetischen Liedkreis bekannt. Dem von ihm gesungenen chinesischen Volkslied habe er einen falschen Titel gegeben und nur die erste von zwei Verszeilen des Liedes richtig rezitiert. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse richtige Angaben gemacht, jedoch auch falsche Antworten gegeben und teilweise fehlende Kenntnisse habe. Die richtigen Angaben seien leicht zugänglich, erlernbar und würden nicht automatisch auf eine Sozialisation im Kreis G._______ schliessen lassen. Einige der falschen Antworten und die fehlenden Kenntnisse seien zudem nicht nachvollziehbar und liessen sich nicht mit der angegebenen Biografie vereinbaren. Insgesamt seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend, um eine Sozialisation im Kreis G._______ annehmen zu können, da sie nicht dem entsprechen würden, was man von einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter, sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten könne.
E. 4.1.2 Gestützt auf die linguistische Analyse komme die sachverständige Person ausserdem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von G._______ spreche, wie dies zu erwarten wäre, sondern eine Form des exiltibetischen Dialekts mit Einflüssen des F._______-Tibetischen. In seiner Sprache seien keine Merkmale zu identifizieren, welche ausschliesslich im Kreis G._______ vorkämen, und vorhandene Merkmale des G._______-Tibetischen beziehungsweise des F._______-Tibetischen seien vermutlich auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Dominant in der Sprache des Beschwerdeführers seien eindeutig die P._______- und exiltibetischen Merkmale, welche sich weder mit dem 20-jährigen Aufenthalt im Kreis G._______ noch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen sozialen Umfeld oder dem einjährigen Aufenthalt ausserhalb des Tibets vereinbaren liessen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er in diesem einen Jahr seinen Heimatdialekt verloren habe. Die von ihm ausserdem verwendeten chinesischen Ausdrücke seien in einer falschen Art und Weise gebraucht worden, weshalb sie sich nicht mit einem Tibeter aus dem Tibet vereinbaren liessen. Auch wenn er einfache Sätze habe korrekt aus dem Tibetischen ins Chinesische übersetzen und einen einfachen Dialog in der chinesischen Sprache habe führen können, spreche das nicht automatisch für einen Aufenthalt im Tibet, obwohl im geltend gemachten Herkunftskreis eine chinesisch-tibetische Zweisprachigkeit vorherrsche. Aufgrund der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis G._______ im Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Dies schliesse einen vorübergehenden oder früheren Aufenthalt in diesem Gebiet nicht aus.
E. 4.1.3 Gestützt auf den ergänzenden Bericht der sachverständigen Person vom 29. Dezember 2016 sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aus dem Tibet ausgereist sei, weshalb kein zweijähriger Aufenthalt im Ausland vor der (...)-Analyse vorliege. Ausserdem habe die sachverständige Person in dieser Ergänzung festgehalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Gemeinde H._______ nicht um eine Gemeinde im Kreis G._______ handle. Bezüglich der von ihm ebenfalls erwähnten Gemeinde I._______ bestünden demgegenüber aufgrund der Laut- und Ausspracheregeln auch heute noch Unsicherheiten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er mit dieser Gemeinde Q._______ gemeint habe.
E. 4.1.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. März 2017 dargelegt, dass die Unstimmigkeiten auf die schwierige Verständigung zwischen ihm und der sachverständigen Person wegen der unterschiedlichen Dialekte zurückzuführen seien. Dieser Einwand könne indessen nicht gehört werden, weil die sachverständige Person im Lingua-Bericht von einer guten akustischen Qualität gesprochen und keine Verständigungsprobleme wahrgenommen habe. Ausserdem könne der Kartenausschnitt des Ortes R._______ nicht belegen, dass dieses Dorf dem Ort H._______ entspreche. Zudem vermöge der Einwand in diesem Schreiben, der Beschwerdeführer kenne die Gemeinde J._______ und den Marktflecken der Stadt G._______, nicht zu erklären, dass ihm dies während des Lingua-Gesprächs nicht bekannt gewesen sei. Er könne sich dieses Wissen auch nachträglich angeeignet haben. Die nachgereichte Adresse der Tante habe in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China ebenso keinen Beweiswert wie die nachträglich eingereichte Skizze von G._______ und das Foto seines angeblichen Elternhauses. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Angehöriger der tibetischen Ethnie behauptet habe, in der Grundschule werde kein Tibetisch gesprochen, weil dies falsch sei. Für die Auffälligkeiten seiner tibetischen Muttersprache habe er keine Erklärungen anzuführen. Die fehlerhafte Formulierung chinesischer Ausdrücke und Sätze lasse zwar darauf schliessen, dass er mit der chinesisch-tibetischen Zweisprachigkeit in Kontakt gekommen sei; indessen sei dieser Kontakt wesentlich fragmentarischer beziehungsweise zeitlich kürzer ausgefallen als behauptet. Der Einfluss des Auslandaufenthaltes - selbst wenn er zwei statt ein Jahr gedauert hätte - vermöge nicht nachvollziehbar zu erklären, dass die Sprache des Beschwerdeführers derart dominant exiltibetischen Charakter aufweise. Seine Erklärung, der Auslandaufenthalt habe sich auf das gesprochene Tibetisch ausgewirkt, was hätte untersucht werden müssen, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Die Antworten im rechtlichen Gehör würden somit die festgestellten Wissenslücken und die sprachlichen Auffälligkeiten nicht erklären. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 5. September 2016 (Anmerkung Gericht: Gemeint ist das Verfahren D-4327/2015) festgehalten, dass an der fachlichen, landeskundlich-kulturellen und linguistischen Qualifikation der sachverständigen Person und an der Herkunftsanalyse keine Zweifel bestünden.
E. 4.1.5 Nicht nur aus dem Lingua-Bericht selber, sondern auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich Zweifel hinsichtlich des Ausreiszeitpunktes ergeben. So habe er sein Dorf nur oberflächlich beschrieben, wobei die Beschreibung nicht den Eindruck erweckt habe, dass es sich um das Dorf handle, in welchem er sein Leben verbracht habe. Er habe dabei lediglich Fakten genannt, ohne die typischen Bilder und Schilderungen eines Einheimischen illustrieren zu können. Das G._______-Kloster, in welchem er vor der Ausreise gelebt haben wolle, könne er ebenso wenig beschreiben und zum Abt des Klosters habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Den rund zweijährigen geltend gemachten Klosteraufenthalt habe er trotz wiederholten Nachfragen nicht lebensnah geschildert, auch wenn er den Ablauf eines typischen Klostertages habe widergeben können. Dies sei jedoch in einer Form geschehen, wie es von jemandem nacherzählt werden könne. Ferner habe er angegeben, sich durch das Fernsehen die Grundkenntnisse der chinesischen Sprache angeeignet zu haben. Dennoch habe er keinen einzigen Fernsehsender nennen können und sei bei den entsprechenden Fragen wiederholt auf den Sendungsinhalt ausgewichen.
E. 4.1.6 Auch seien die Angaben zum Reiseweg widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er angegeben, auf dem Weg zur nepalesischen Grenze während fünf Tagen bei einer Familie verbracht zu haben; indessen sei es ihm nicht gelungen, diesen Aufenthalt einigermassen substanziiert zu beschreiben. Ferner sei dieser Aufenthalt gemäss der einen Version in S._______ gewesen, während er gemäss einer weiteren Version von einem unbekannten Ort gesprochen habe. Bezüglich des Grenzübertrittes habe er zwar einige Einzelheiten erwähnt, jedoch auf konkrete Fragen nur kurz und oberflächlich geantwortet. Auch zum Aufenthalt in Nepal und zur Weiterreise in die Schweiz habe er nichts Fundiertes vorgetragen. Es sei nicht plausibel, dass er nicht sagen könne, wo er in Europa angekommen sei, auch wenn er die Sprache nicht verstehe. Auch zu den Reisekosten habe er nichts darlegen können, was nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn der Onkel sich um alles gekümmert habe. Damit sei auch der Reiseweg nicht glaubhaft ausgefallen, was die Zweifel am Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China noch verstärke.
E. 4.1.7 Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zudem keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, obwohl er auf die Wichtigkeit hingewiesen worden sei. Das Familienbüchlein, einen Klosterausweis, eine Bestätigung und Fotos seien von ihm erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs abgegeben worden. Auch wenn das Familienbüchlein und der Klosterausweis mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial keiner abschliessenden Echtheitsprüfung hätten unterzogen werden können, bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit beziehungsweise an der Legitimität, weil chinesische Identitätspapiere mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien und die Dokumente keine Fotografien enthielten. Damit stellten sie keinen strikten Beweis für die geltend gemachte Herkunft beziehungsweise den behaupteten Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China dar. Die eingereichte Bestätigung des Vereins "Swiss Lithang Welfare Association" sei kein relevantes Beweismittel, da dem Schreiben nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Nachforschungen der Verein die Angaben des Beschwerdeführers geprüft habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch die eingereichten Fotografien seien ohne Beweiswert, da aus einigen von ihnen nicht hervorgehe, wo sie aufgenommen worden seien und diejenigen, welche in Lhasa entstanden seien, die Möglichkeit nahelegen würden, dass sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dargelegt aufgenommen worden seien.
E. 4.1.8 Darüber hinaus seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden. Es sei nicht plausibel, dass er nicht darlegen könne, woher der Onkel die DVD gehabt habe. Angesichts der gemeinsamen Ausreise wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies in Erfahrung gebracht hätte. Unstimmig habe er überdies vorgebracht, ob die DVD in einem Geschäft oder im Kloster kopiert worden sei, innert welcher Zeit er die DVD habe kopieren lassen und zu welcher Tageszeit er diese danach verteilt habe. Ausserdem sei die Begründung, wie die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die DVD kopiert worden sei, äusserst unpräzise und wenig nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer keine genauen Ausführungen zur Festnahme des Verantwortlichen der Kopiergerätschaften gemacht. Ebenso wenig habe er angeben können, wie sein Freund von dieser Festnahme erfahren habe. Die vage Vermutung, dieser habe sich vielleicht zum Zeitpunkt der Festnahme im Büro aufgehalten, überzeuge nicht. Die erst nachträglich vorgebrachte Hausdurchsuchung durch die chinesischen Behörden stelle überdies ein neues Vorbringen dar, welches anlässlich der Befragung nicht erwähnt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihn nicht danach gefragt, stelle eine Schutzbehauptung dar, zumal ihm hätte bewusst sein müssen, dass es für die Asylbehörden von Wichtigkeit sei, wenn gegen ihn bereits ein konkreter Verdacht vorgelegen hätte. Unter diesen Umständen handle es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen, das nicht geglaubt werden könne. Insgesamt würden die geltend gemachten Ausreisegründe mangels subjektiver Prägung nicht den Eindruck erwecken, auf eigenem Erlebtem zu beruhen.
E. 4.1.9 Die unglaubhaften Ausreisegründe würden den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer nicht während 18 Jahren in C._______ und danach während zwei Jahren im G._______-Kloster in der Volksrepublik China gelebt habe. Folglich seien seine Aussagen nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, wonach er wesentlich früher als dargelegt aus der von ihm angegebenen Region in der Volksrepublik China ausgereist sei, umzustossen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Volksrepublik China erst im Oktober 2012 verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese wesentlich früher verlassen habe und den Asylbehörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat verheimlichen wolle. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 müsse im Fall einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat habe oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze, wenn sie unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China gemacht habe. Bei der Prüfung, ob einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthafte Nachteile gemäss Asylgesetz drohten, müsse das SEM im Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflicht davon ausgehen, dass keine flüchtlings-, beziehungsweise wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Personen tibetischer Ethnie indessen die Möglichkeit der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, werde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über den Ausreisezeitpunkt und die Asylgründe müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels glaubhafter und konkreter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gelange das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:
E. 4.2.1 Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer ablehnenden Entscheidung vorwiegend auf das Lingua-Gutachten. Sie bestätige, dass der Beschwerdeführer Fragen zum landeskundlichen und linguistischen Teil mehrheitlich korrekt beantwortet habe. Hingegen habe die Vorinstanz dargelegt, dass die Aussage des Beschwerdeführers zur Ansiedlung im M._______-Kloster im (...) und diejenige in Bezug auf das N._______-Kloster falsch seien, wobei sie diese Aussagen nicht begründet habe, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen der Beschwerdeführer angeblich falsche Antworten gegeben habe. Ebenso wenig sei es dem Beschwerdeführer möglich, konkrete Einwände dagegen zu erheben. Damit sei das rechtliche Gehör erneut verletzt worden.
E. 4.2.2 Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten Angaben zwar richtig gewesen, indessen leicht zugänglich und erlernbar seien, da diese Fragen von der sachverständigen Person ausgewählt worden seien und der Beschwerdeführer sie einfach nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Somit sei es der sachverständigen Person anzulasten, dass der Beschwerdeführer Antworten im Sinne von allgemeinen Kenntnissen gegeben habe. Dies wäre auch in der hiesigen Gesellschaft nicht anders zu erwarten.
E. 4.2.3 Ferner bestätige die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer korrekt vom Tibetischen ins Chinesische übersetzt und einen kurzen Dialog in chinesischer Sprache geführt habe; sie habe aber argumentiert, dass dies nicht automatisch auf einen Aufenthalt im Tibet zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen sei mit einer Lingua-Analyse nicht beweisbar, dass der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert worden sei. Festzustellen sei jedenfalls, dass er überwiegend korrekte Antworten gegeben habe.
E. 4.2.4 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit müssten auch die Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. Auch wenn die Vorinstanz mangels Vergleichsmaterial keine Echtheitsbeurteilung des vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Familienbüchleins und der Klosterkarte habe vornehmen können, könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern müsse der Vorinstanz selber angelastet werden. Da die Dokumente im Original vorliegen würden, sei von einem erhöhten Beweiswert auszugehen. Zudem habe er - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - das Familienbüchlein skizziert und beschrieben.
E. 4.2.5 Das SEM habe keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern sich auf einzelne Antworten des Beschwerdeführers konzentriert. So habe es festgehalten, dass seine Erzählungen über sein Dorf und das Kloster oberflächlich seien, obwohl er Skizzen und Ausführungen dazu zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe das SEM festgestellt, dass er keinen einzigen chinesischen Fernsehsender kenne, obwohl er geltend gemacht habe, Chinesisch über den Fernseher gelernt zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Fernsehempfang sehr schlecht sei, weshalb der Beschwerdeführer DVDs mit chinesischem Inhalt auf dem Fernsehgerät angeschaut habe. Zudem beharre das SEM darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zum Ort der erfolgten Kopien der DVD widersprüchlich ausgefallen seien, obwohl es sich um einen kleinen Widerspruch bezüglich des Datums handle, der anlässlich der Rückübersetzung der Befragung auch noch korrigiert worden sei und deshalb auf eine falsche Übersetzung hinweise. Ferner sei es - entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung - durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Ausführungen darüber habe geben können, wie die chinesischen Behörden ihn hätten aufspüren können, weil er von seinem Freund über das Erscheinen der chinesischen Behörden im Kopiergeschäft des Klosters und die Festnahme des Verantwortlichen orientiert worden sei und der Freund aus Angst vor der eigenen Festnahme dies nur schnell mitgeteilt und sich dann vom Beschwerdeführer getrennt habe. Den Antworten des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er nur habe vermuten können, wie ihm die chinesischen Behörden auf die Schliche gekommen seien.
E. 4.2.6 Gestützt auf die eingereichten Originaldokumente habe der Beschwerdeführer seine Identität und seine Herkunft beweisen können. Ausserdem habe er seine Asylgründe und den Reiseweg ohne grosse Widersprüche glaubhaft dargelegt und die Fragen der sachverständigen Person überwiegend korrekt beantwortet. Dennoch habe die Vorinstanz die korrekten Antworten und Beweise allesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe indessen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Verteilung von DVDs mit protibetischem Inhalt der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, als separatistisch gesinnter Oppositioneller in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verhaftet und misshandelt zu werden. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG vorliegend im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen würden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 erwähnten Beweismittel stellte es fest, dass es diese in seiner Entscheidung vom 19. April 2017 ausführlich gewürdigt und auch zur geltend gemachten unkorrekten Durchführung des Lingua-Gesprächs Stellung genommen habe. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Telefonnummer seines Vaters vermöge seine Schlussfolgerung, wonach er früher als behauptet aus der Volksrepublik China ausgereist sei, nicht zu widerlegen. Im Übrigen verwies es - bezüglich der Eingabe der Rechtsvertretung vom 24. Mai 2017 - auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
E. 4.4 In seiner Replik vom 11. Juli 2017 beantragte die Rechtsvertretung die Aushändigung einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 und die Gewährung einer Stellungnahme. Ausserdem kündigte sie an, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich im Ehevorbereitungsverfahren befänden.
E. 4.5 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 zugesandt und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E. 5.1 Vorab sind die formelle Rüge und der damit verbundene Rückweisungsantrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz habe dargelegt, dass seine Aussage zur Ansiedlung im M._______-Kloster im (...) und diejenige in Bezug auf das N._______-Kloster falsch seien. Diese Einschätzung habe sie nicht begründet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen er angeblich falsche Antworten gegeben habe. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht mögliche, konkrete Einwände dagegen vorzubringen. Ausserdem sei damit das rechtliche Gehör verletzt worden.
E. 5.3 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
E. 5.4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Die Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
E. 5.5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.3). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.6 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge (vgl. Ziff. 5.2) erscheint offensichtlich gerechtfertigt, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation nicht folgen kann, weil der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, gestützt auf welche Aussagen und/oder Abklärungen das SEM zum vorangehend erwähnten Schluss gelangt ist. Folglich hat das SEM das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wobei festzuhalten ist, dass es sich - angesichts der anderen zahlreichen Argumente der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Zwar führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Indessen rechtfertigt nicht jede unbedeutende Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Rückweisung der Sache, da Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG) haben. Reformatorische Entscheidungen setzen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, ist dies im vorliegenden Fall trotz der geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung äusserst ausführlich und unter Verwendung vieler Argumente zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist, weshalb die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ins Gewicht fällt. Vielmehr hätte das SEM auch ohne Verwendung des strittigen Argumentes zu einer Einschätzung gelangen können. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird - nicht auf dieses Argument stützen. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz der festgestellten Gehörsverletzung verzichtet werden, zumal sie aufgrund der vorliegenden Umstände der Entscheidfindung nicht dienlich wäre, sondern das ohnehin schon lange dauernde Verfahren des Beschwerdeführers erneut in die Länge ziehen würde und überdies dem Beschwerdeführer angesichts der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung und des vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht nicht verwerteten Arguments, welches die Gehörsverletzung betrifft, keine ihm zustehenden formellen Rechte verloren gehen.
E. 5.7 Auch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Eingabe vom 24. Mai 2017 gegen die sachverständige Person, welche mit ihm die Lingua-Analyse vorgenommen habe, vermögen nicht zu einer Verletzung formellen Rechts zu führen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren D-4327/2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2016 E. 6.8), das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, festgehalten wurde, liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb darüber nicht noch einmal zu befinden ist.
E. 5.8 Insgesamt liegt somit im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zu einer Kassation zu führen vermöchte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab, zumal weder das eingereichte Familienbüchlein noch der Klosterausweis ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) darstellen, da beide Dokumente nicht als amtliche Dokumente zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurden. Damit ist die Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen.
E. 6.3 Dokumente dieser Art weisen sodann grundsätzlich einen geringen Beweiswert auf, weil ihnen Sicherheitsmerkmale fehlen und sie somit einfach fälschbar sind. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie beweisuntauglich sind; indessen kommt ihnen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - kein erhöhter Beweiswert zu. Sollten sich die Vorbringen, mit welchen Dokumente dieser Art untermauert werden, aus anderen Gründen als unglaubhaft erweisen, etwa aufgrund unglaubhafter Aussagen, vermögen die erwähnten Beweismittel nicht die Kraft zu entwickeln, die unglaubhaften Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten sie in einem solchen Fall als beweisuntauglich betrachtet werden, was indessen nicht heisst, dass sie zum Vorneherein als gefälscht oder unecht zu betrachten wären.
E. 6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die eingereichten Originaldokumente (Familienbüchlein und Klosterausweis) per se nicht die geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet beweisen; vielmehr sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise in die Beurteilung miteinzubeziehen und zu würdigen, ohne dass ihnen ein erhöhter Beweiswert zukommt. In dieser gesamthaften Betrachtungsweise sind ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Ergebnisse, welche im Lingua-Bericht festgehalten worden sind, zu beachten, wobei diejenigen Argumente, welche für die geltend gemachten Vorbringen sprechen, gegen die dagegen sprechenden zu gewichten sind, um zu einer gesamthaften Einschätzung zu gelangen.
E. 6.5 Vorliegend führte das SEM mit dem Beschwerdeführer einen Lingua-Test durch:
E. 6.5.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.; das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und dort zitierte weitere Praxis). Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 festgehalten, sind weder an der sachverständigen Person selber noch an der Herkunftsanalyse Zweifel angebracht. Vielmehr erscheint letztere differenziert, schlüssig, sorgfältig, gründlich und deckt zahlreiche Facetten im Leben und in der Sprache des Beschwerdeführers ab. Sie ist somit fundiert und weitgehend mit einer überzeugenden Begründung versehen, weshalb sie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass gewisse Unklarheiten darüber bestehen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor dem Lingua-Test im Ausland aufgehalten habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 stellt der Experte fest, weshalb im ersten Bericht von der Ausreise im Jahr 2013 ausgegangen worden war. Da die sachverständige Person ihre Schlussfolgerungen unter 3.4 der Analyse (vgl. A40/9 S. 8) trotz ihrer nachträglichen Stellungnahme vom29. Dezember 2016 nicht anpasste, ist davon auszugehen, dass die Dauer dieses Aufenthalts die Schlussfolgerungen nicht beeinflusst haben kann. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird.
E. 6.5.2 Die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 und dort zitierte weitere Praxis) definiert sodann Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Angesichts der Tatsache, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Kassation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 mit Schreiben vom 20. Januar 2017 erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 dazu - auch materiell, im Gegensatz zum Verfahren D-4327/2015 - Stellung nehmen konnte, ist das rechtliche Gehör vorliegend in genügender Weise gewährt worden. In der Beschwerde wurde denn - abgesehen von den unter Ziff. 5.2 und 5.6 beurteilten Rügen - keine Gehörsverletzung geltend gemacht.
E. 6.5.3 In Bezug auf den landeskundlich-kulturellen Teil des Lingua-Berichtes ergibt sich aus den Akten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente aufführt, welche für den Beschwerdeführer sprechen, und ebenso Argumente vorbringt, gestützt auf welche die von ihm dargelegte Sozialisierung im Tibet nicht überzeugend erscheint. Insgesamt gewichtete das SEM die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente stärker und kam zum Schluss, dass trotz gewisser richtiger Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht von einer Sozialisierung des Beschwerdeführers im Kreis G._______ auszugehen sei, weil die zutreffenden Angaben leicht zugänglich und damit erlernbar seien sowie die falschen Antworten und fehlenden Kenntnisse nicht nachvollziehbar seien, sondern sich mit der angegebenen Biografie nicht vereinbaren liessen. Im Einzelnen ist wie folgt dazu Stellung zu nehmen:
E. 6.5.3.1 Das SEM legte dar, dass der Beschwerdeführer zwar sein Herkunftsdorf der richtigen Gemeinde zugeordnet, die Entfernung zwischen Heimatdorf und Gemeindestadt sowie zwischen Gemeindestadt und Kreishauptstadt zutreffend angegeben und auch richtige Antworten zu den Nachbardörfern gegeben habe. Hingegen würden die zwei von ihm als Gemeinden in der Umgebung erwähnten Örtlichkeiten, nämlich H._______ und I._______, nicht zu den 23 Gemeinden des Kreises G._______ passen. Ausserdem sei ihm die Gemeinde J._______, welche nahe der Kreishauptstadt liege, nicht bekannt. Bezüglich der beiden Ortschaften H._______ und I._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht - in Beachtung der Erwägungen unter Ziff. 5 dieses Urteils - keine Stellung bezogen. Hinsichtlich der Gemeinde J._______ stellt das Argument des SEM äusserst strenge Anforderungen an den Beschwerdeführer. Er hätte nicht nur die Nachbardörfer seines Wohnortes, sondern auch die Gemeinden des Kreises, in welchem sich sein Herkunftsdorf befindet, kennen müssen, was nicht realistisch erscheint. Würde man die in der Schweiz lebenden Personen nach den Nachbardörfern ihres Wohnortes und den Gemeinden im Bezirk ihres Wohnortes fragen, könnten viele die eine oder andere Ortschaft nennen; die meisten würden indessen die Gemeinden des Bezirks nicht vollständig kennen, und es wäre auch damit zu rechnen, dass sie Gemeinden, welche sich nicht im Wohnbezirk befinden, erwähnen. Bereits unter diesem Aspekt erscheint es problematisch, von einer Person wie dem Beschwerdeführer, der insbesondere als Nomade unterwegs gewesen sei, administrative Zugehörigkeiten zu erfragen und ihm zum Vorwurf zu machen, dass er eine Gemeinde in seinem Kreis nicht gekannt habe. Darüber hinaus ergaben Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass insbesondere Personen aus ländlichen Gebieten wie der Beschwerdeführer im Autonomen Gebiet des Tibets (AGT) ihr Dorf, ihre Gemeinde, ihren Kreis und ihre Provinz zwar kennen würden, aber nicht unbedingt andere Orte (vgl. SFH, Adrian Schuster, China/Tibet: Unterschiedliche Namen geografischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 2. Dezember 2015). Unter diesen Umständen erscheint es wenig aussagekräftig für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert wurde oder nicht, wenn er anlässlich des Lingua-Tests nicht alle Gemeinden seines Kreises richtig genannt hat. Dass er sein Dorf der richtigen Gemeinde zugeordnet, die Entfernungen zutreffend angegeben und die Namen der Nachbardörfer gewusst hat, ist unter diesen Umständen stärker zu gewichten, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass diese Angaben erlernt worden sein könnten. Somit stellt sich heraus, dass Fragen dieser Art nur beschränkt aussagekräftig für die Beurteilung der Sozialisierung sind.
E. 6.5.3.2 Des Weiteren legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer zwar einzelne Stadtteile der Kreishauptstadt habe nennen können, indessen den Stadtteil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und den Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht gekannt habe. Abgesehen davon, dass auch diese geografischen Örtlichkeiten hätten erlernt worden sein können, erscheint es nicht abwegig, dass jemand, der im ländlichen Gebiet aufgewachsen ist und dort gelebt hat, nicht alle Stadtteile einer Kreishauptstadt mit ungefähr 50'000 Einwohnern und deren Strassennamen (vgl. Hamburger Abendblatt, G._______, das vergessene Tibet in T._______, 14. März 2015, [...]) kennt. Einzig der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht gekannt, erscheint als Argument überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass selbst Leute, welche in ländlichen Gebieten wohnhaft sind, von diesem zumindest gehört haben. Insgesamt vermag aber auch dieses Argument des SEM nicht als überzeugender Hinweis gegen die Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet gelten.
E. 6.5.3.3 Auch das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwar den Namen des Hotels in der Kreishauptstadt habe angeben können, jedoch nicht gewusst habe, in welchem Ortsteil sich dieses befinde, erscheint überspitzt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in der Kreishauptstadt aufgewachsen zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er kenne sich in dieser Stadt gut aus. Unter diesen Umständen kann von ihm nicht verlangt werden, dass er weiss, in welchem Quartier der Kreishauptstadt ein Hotel, dessen Namen er kennt, liegt. Somit spricht auch dieses Argument des SEM nicht gegen die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet.
E. 6.5.3.4 Ferner wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe zwar benachbarte Kreise zum Teil korrekt wiedergegeben, aber den Kreis L._______ nicht richtig lokalisieren können. Auch hierbei wird vom Beschwerdeführer zu viel verlangt. Es kann sein, dass eine im ländlichen Gebiet aufgewachsene Person ohne Schulbildung alle benachbarten Kreise kennt und diese auch noch geografisch richtig lokalisieren kann. Das könnte in der Schweiz selbst von Schulabgängern nicht verlangt werden, zumal die meisten nur die Namen derjenigen Bezirke (beispielsweise im Kanton Zürich Bezirk Uster) oder Ämter (beispielsweise im Kanton Luzern Amt Hochdorf) angeben könnten, welche ihnen aufgrund einer persönlichen Beziehung bekannt oder aufgrund des Gelernten in der Schule noch in Erinnerung geblieben sind. Der Beschwerdeführer war hingegen gemäss eigenen Angaben nicht in der Schule und hat folglich nur diejenigen Kreise kennengelernt, von welchen er gehört hat oder in welchen er selbst war, was bei Wissensfragen dieser Art zu berücksichtigen ist. Auch seine diesbezügliche Unkenntnis vermag somit als Argument gegen die Sozialisierung im Tibet nicht zu überzeugen.
E. 6.5.3.5 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Bereich Landwirtschaft zutreffende Antworten, was angesichts seiner Angaben, die Schule nicht besucht und als Nomade "Nomadenarbeit" erledigt zu haben, überzeugt und für eine Sozialisierung im Tibet spricht.
E. 6.5.3.6 Zum Schulwesen hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt, dass in der Schule kein Tibetisch gelernt werde, was in der Tat - zumindest im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer hätte die Schule besuchen sollen - falsch ist. Üblicherweise wissen im Tibet auch Personen ohne Schulbildung, in welcher Sprache der Schulunterricht abgehalten wird und wie viele Klassen die Grundschule umfasst, weshalb diese Argumente gegen die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet sprechen.
E. 6.5.3.7 Nachdem der Beschwerdeführer überdies einige Preise von Nahrungsmitteln zutreffend angegeben hat, vermag die Tatsache, dass der von ihm gesagte Preis von Bier und Yakfleisch zu tief war, auch nur beschränkt gegen eine Sozialisierung im Tibet zu sprechen. In diesem Bereich heben sich die für und gegen die Sozialisierung sprechenden Argumente gegenseitig auf.
E. 6.5.3.8 Ferner konnte der Beschwerdeführer ein chinesisches Volkslied singen, gab ihm aber den falschen Titel und war nur in der Lage, die erste von zwei Verszeilen richtig zu rezitieren. Dieses Argument spricht weder für noch gegen eine Sozialisierung im Tibet, da sich manche Menschen gut an Volkslieder erinnern und diese umfassend rezitieren können, während andere damit ihre Mühe haben und sich nicht einmal an die richtigen Titel erinnern können. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur den ersten Vers eines Volksliedes kannte und den falschen Titel dazu erwähnte, kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Tibet sozialisiert worden.
E. 6.5.3.9 Insgesamt können in Bezug auf die länderkundlich-kulturelle Prüfung des Beschwerdeführers die Mehrheit der vom SEM aufgeführten fehlenden Wissenslücken oder Falschangaben - entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung - nicht in überzeugender Weise den Beweis erbringen, dass der Beschwerdeführer nicht dort sozialisiert worden sei, wo er geltend gemacht hatte. Unter diesen Umständen lassen sie sich durchaus mit der von ihm geltend gemachten Biografie vereinbaren, wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben. Demgegenüber sind die wenigen wirklich stichhaltigen Argumente des SEM, welche gegen eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im ländlichen Tibet der Umgebung G._______ sprechen (so der unbekannte Marktflecken in der Kreishauptstadt, die Falschangabe betreffend Schulsprache und die teilweise zu niedrig angegebenen Preise für Lebensmittel), in ihrer Gesamtheit zu wenig gewichtig, um zum Schluss zu gelangen zu können, der Beschwerdeführer sei nicht dort sozialisiert worden. Insgesamt kann aufgrund der länderkundlich-kulturellen Prüfung des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden.
E. 6.5.4 Im Gegensatz dazu sieht die Situation in Bezug auf den linguistischen Teil des Lingua-Tests anders aus: Diesbezüglich stellte das SEM fest, dass gestützt auf die Einschätzung der sachverständigen Person die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis G._______/Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Im Tibet wohnhafte Tibeter würden als Erstsprache ihren lokalen tibetischen Dialekt benutzen. Personen aus dem Kreis G._______ könnten anhand ihres Dialektes von anderen Personen Tibets unterschieden werden. Das exiltibetische Koine unterscheide sich von innertibetischen Dialekten, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer den Dialekt von G._______ sprechen müsste, hätte er dort gelebt. Ausserdem herrsche im Kreis G._______ tibetisch-chinesische Zweisprachigkeit vor, welche bei jüngeren Tibetern unter 30 Jahren ausgeprägter sei, weshalb er auch über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügen müsste.
E. 6.5.4.1 Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der sachverständigen Person können nicht gehört werden, sondern stellen einen untauglichen Erklärungsversuch dar, wie bereits in den dem Beschwerdeführer bekannten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 (E. 6.8) festgehalten wurde. Eine andere Einschätzung drängt sich auch aus heutiger Sicht nicht auf.
E. 6.5.4.2 Gestützt auf die linguistische Analyse spreche der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von G._______, sondern eine Form des exiltibetischen Dialakts mit Einflüssen des F._______-Tibetischen. In seiner Sprache seien keine Merkmale zu identifizieren, welche ausschliesslich im Kreis G._______ vorkämen, und die vorhandenen Merkmale des G._______-Tibetischen beziehungsweise des F._______-Tibetsichen seien vermutlich auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. An dieser Einschätzung vermöge der ein- beziehungsweise zweijährige Aufenthalt ausserhalb des Heimatlandes nichts zu ändern, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Heimatdialekt verloren hätte. Auch für die sachverständige Person sei es nicht nachvollziehbar, dass seine Sprache derart dominant exiltibetische Charaktere aufweise. Der Beschwerdeführer habe zudem für die Auffälligkeiten in seiner Sprache keine Erklärungen abgeben können. Das Resultat der linguistischen Analyse spricht vehement gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sozialisierung im Kreis G._______ im Tibet. Wäre er - wie von ihm geltend gemacht - während beinahe 20 Jahren, wovon zwei Jahre im Kloster, im Kreis G._______ geboren und aufgewachsen, müsste erwartet werden, dass in seinem Sprachgebrauch überwiegend sprachliche Eigenheiten vorherrschten, die dem in diesem Kreis gesprochenen tibetischen Dialekt entsprächen. Dies ist aber gestützt auf den Lingua-Bericht nicht der Fall, auch wenn gemäss den Ausführungen des SEM einige Merkmale des F._______-Tibetischen beziehungsweise des G._______-Tibetischen in seinem Sprachgebrauch feststellbar sind. Unter diesen Umständen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem im Kreis G._______ gesprochenen Dialekt in Kontakt gekommen ist, sei es durch einen kurzen Aufenthalt in diesem Gebiet oder durch den Kontakt zu Bekannten oder Verwandten, welchen diesen Dialekt sprechen; indessen lassen sich diese Merkmale nicht mit der geltend gemachten Hauptsozialisierung im Kreis G._______ vereinbaren, da die in seiner Sprache vorherrschenden Merkmale der im Exil-Tibet verwendeten Sprache entsprechen. Angesichts der Tatsache, dass in der Sprache des Beschwerdeführers exiltibetische Charaktere vorherrschen, ist vielmehr davon auszugehen, dass er in diesem Umfeld sozialisiert wurde. Wäre er hauptsächlich im Kreis G._______ sozialisiert worden, würden sich in seinem Sprachgebrauch nicht einige Merkmale des G._______-Dialektes, sondern überwiegend Merkmale dieses Dialektes zeigen. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Lingua-Test bereits während zwei Jahren im Ausland und damit den dort vorherrschenden sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, nichts zu ändern, zumal sprachliche Abweichungen von der Muttersprache nicht innert so kurzer Zeit derart verinnerlicht werden, dass der muttersprachliche Dialekt, der davor während 20 Jahren verwendet worden war, nur noch in einzelnen sprachlichen Merkmalen feststellbar wäre. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum linguistischen Teil der Lingua-Analyse keine Stellung.
E. 6.5.4.3 In Bezug auf den linguistischen Teil überzeugt das Ergebnis des Lingua-Tests, weil es eindeutig ist. Gestützt auf diesen Teil der Analyse kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Kreis G._______ im Tibet, sondern im exiltibetischen Umfeld sozialisiert wurde. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Erwägungen zur chinesisch-tibetischen Zweisprachigkeit nichts zu ändern, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
E. 6.5.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Resultat des linguistischen Teils der Lingua-Analyse nicht geglaubt werden kann, er sei im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden, während der länderkundlich-kulturelle Teil dieses Tests keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt.
E. 6.6 Um einer gesamthaften Betrachtungsweise gerecht zu werden, sind indessen nicht nur die Ergebnisse des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten sprachlich-länderkundlichen Tests (Lingua) zu beachten. Vielmehr sind auch seine eigenen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung miteinzubeziehen.
E. 6.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers die in Ziff. 6.5.4.3 und 6.5.5 festgehaltenen Schlussfolgerungen nicht umstossen können.
E. 6.6.1.1 Dem Familienbüchlein kann nicht entnommen werden, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufhielt. An dieser Einschätzung vermögen der Eintrag unter der Rubrik "Zuzugsdatum" und der fehlende Eintrag unter der Rubrik "Umzugsdatum" nichts zu ändern. Das Dokument sagt einzig, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen an dem von ihm angegebenen Geburtstag in den Kreis gezogen ist und dass dieser Eintrag am 25. Oktober 2010 vorgenommen wurde. Es steht mangels Abgabe von Identitätspapieren nicht fest, ob es sich bei besagter Person um den Beschwerdeführer handelt. Ausserdem scheint es seltsam, dass das Familienbüchlein erst im Jahr 2010 erstellt wurde. Weitere Rückschlüsse können dem Beweismittel nicht entnommen werden. Insbesondere lässt es keinen Rückschluss auf die effektive Sozialisierung des Beschwerdeführers zu. Es ist somit diesbezüglich beweisuntauglich.
E. 6.6.1.2 Der vom 15. Januar 2011 stammende Mönchsausweise zeigt einen Knaben mit dem Namen des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt, in welchem der Ausweis ausgestellt wurde, war der Beschwerdeführer indessen bereits fast 18 Jahre alt, weshalb es fraglich ist, ob das auf dem Ausweis abgebildete Kind ihn darstellt. Im Übrigen sagt auch dieser Ausweis nichts darüber aus, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufgehalten hat, weshalb damit der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Kreis G._______ sozialisiert worden sei, nicht erbracht werden kann.
E. 6.6.1.3 Wie das SEM zutreffend feststellte, kann dem am 12. Juni 2014 ausgestellten Dokument "Swiss G._______ Welfare Association" nicht entnommen werden, gestützt auf welche Angaben oder Nachforschungen der Verein zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer ein Mönch aus G._______ sei. Auch dieses Beweismittel kann somit nicht bestätigen, dass er sich während 20 Jahren im Kreis G._______ aufgehalten habe.
E. 6.6.1.4 Die eingereichten Fotos zeigen - sofern sie erkennbar im Tibet aufgenommen worden sind - grösstenteils nebst anderen Personen einen Knaben, teilweise als Mönch. Ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, ist mehr als fraglich, zumal dieser angab, erst im Alter von 17-18 Jahren ins Kloster eingetreten zu sein, was sich mit dem auf den Fotos erkennbaren Knaben nicht vereinbaren lässt.
E. 6.6.1.5 Insgesamt sind somit die Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Kreis G._______ im Tibet zu dokumentieren.
E. 6.6.2 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über sein Klosterleben im Tibet nicht ausführlich, sondern oberflächlich. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen fielen durchwegs einsilbig aus und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe dort gelebt. Vielmehr scheinen sie erlernt zu sein. So wurde er aufgefordert, den Alltag und den Tagesablauf im Kloster zu schildern. Zwar war er in der Lage chronologisch anzugeben, wann was im Klosteralltag stattfand (vgl. Akte A12/23 S. 7). Indessen fehlt seinen Angaben jede persönliche Beteiligung. Trotz der Aufforderung, sein Leben im Kloster zu schildern, lassen sich den protokollierten Aussagen keine persönlichen Begebenheiten oder Vorkommnisse über den Aufenthalt im Kloster entnehmen. Der Beschwerdeführer sagte nichts aus, das ihn persönlich betraf. Es fehlen beispielsweise Aussagen darüber, womit er sich in den Pausen oder in der Freizeit beschäftigte, was er mit Freunden oder für sich allein unternahm, mit wem er Kontakte pflegte, was ihm gefiel und was er nicht gerne tat, wo er sich wohl oder unwohl gefühlt hat, was ihm Mühe bereitet hat, was für ihn einfach war, was ihm Freude bereitet hat und vieles mehr. Aus seiner Darstellung ergibt sich auch nicht ansatzweise eine persönliche Beteiligung. Die Frage, was er über das Kloster berichten könne, beantwortete er damit, dass dieses an einem Berghang liege und sich um das Kloster herum Dörfer befänden (vgl. Akte A12/23 S. 6 Frage 66), was äusserst substanzlos ist und aus Fotos im Internet hergeleitet werden kann. Der Aufforderung, über den eigenen Klosteraufenthalt zu erzählen, leistete er Genüge mit einer weniger als zwei Zeilen umfassenden Antwort, wonach er Familien besucht und Gebete rezitiert habe (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage 74), was ebenfalls keine substanzielle Angabe ist und gelernt worden sein kann. Die Frage nach der Motivation, Mönch zu werden und ins Kloster zu gehen, beantwortete er gar nicht, sondern wich aus mit der Bemerkung, nach den chinesischen Gesetzen dürfe man erst mit 18 Jahren ins Kloster eintreten (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage 77). Auch diese ausweichende Antwort entbehrt jeder Substanz. Selbst die Feststellung der befragenden Person anlässlich der Anhörung, wonach seine Beschreibung des Alltags im Kloster im Hinblick auf den zweijährigen Aufenthalt sehr oberflächlich erscheine, und die Aufforderung, noch etwas mehr darüber zu berichten, hat beim Beschwerdeführer keine detaillierten und substanziellen Antworten bewirken können (vgl. Akte A12/23 S. 8 Frage 80). Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Aufenthalt im Kloster. Darüber hinaus verstrickte er sich in einen - wesentlichen - Widerspruch, indem er einmal aussagte, der Abt des Klosters habe U._______ geheissen (vgl. Akte A4/12 S. 4), während dies gemäss einer weiteren Version V._______ gewesen sei (vgl. Akte S12/23 S. 7). Später war ihm der Begriff U._______ sogar unbekannt, was angesichts seiner Aussage anlässlich der Befragung nicht nachvollziehbar erscheint. Und noch etwas später war U._______ der Freund, welchem er die DVD gegeben haben will (vgl. Akte A12/23 S. 11). Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er während zwei Jahren im von ihm benannten Kloster im Tibet war.
E. 6.6.3 Zwar vermittelt er - über sein Leben im Tibet befragt - viele Einzelheiten, kennt die Namen von Flüssen, Bergen, Ortschaften, kann sein Herkunftsdorf und in groben Zügen die geografische Umgebung beschreiben und skizzieren, die Preise für Lebensmittel angeben, die Saat- und Erntezeit festhalten, was zumindest nicht gegen eine Sozialisierung im Tibet spricht. Indessen fehlt auch diesem Teil der Vorbringen jede persönliche Beteiligung, so dass die Antworten des Beschwerdeführers als reine erlernte Fakten und damit wenig lebensnah erscheinen. Damit passen sie in das Bild, welches sich bereits aufgrund des linguistischen Teils der Lingua-Analyse ergeben hat.
E. 6.6.4 Darüber hinaus müsste der Beschwerdeführer auch wissen, in welcher Sprache der Schulunterricht abgehalten wird. Seine Aussage, die Eltern hätten ihn nicht in die Schule schicken wollen, weil dort chinesisch gesprochen werde (vgl. Akte A12/23 S. 6), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen, weil sie nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Bilingual Education Policy in Tibet, April 2017, gefunden auf: http://tchrd.org/bilingual-education-with-chinese-characteristics-china-replacing-tibetan-textbooks-with-chinese/, aufgesucht am 28. August 2017). Auch hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, wie viele Schuljahre zu absolvieren sind, auch wenn er selber die Schule nicht besucht haben sollte, zumal es sich dabei um Grundwissen über das Heimatland handelt, welches wohl jedermann kennt.
E. 6.6.5 Die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers über das Leben im Tibet und insbesondere im Kreis G._______, wo er sich während rund 20 Jahren aufgehalten haben will, unterstreichen das Resultat der Lingua-Analyse. Insgesamt kann ihm die geltend gemachte Sozialisierung im Kreis G._______ nicht geglaubt werden. Damit sind auch seine Angaben, er sei dort aufgewachsen, habe während 17 bis 18 Jahren als Nomade dort gelebt und sei anschliessend während zwei Jahren als Mönch im Kloster gewesen, unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen die Zeichnungen des Beschwerdeführers über sein Dorf und das eingereichte Foto des Elternhaus nichts zu ändern, zumal damit die substanzlosen Angaben nicht aus dem Weg geräumt werden.
E. 6.6.6 Insgesamt ist im Sinne eines weiteren Zwischenfazits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des linguistischen Teils der Lingua-Analyse im exiltibetischen Umfeld und nicht - wie von ihm vorgebracht - im Kreis G._______ des Tibets sozialisiert worden sein muss. Allein aus seinen Antworten im länderkundlich-kulturellen Teil des Tests könnte dieser Schluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezogen werden; indessen sind auch unter diesem Blickwinkel eine gewisse Unkenntnis und unkorrekte beziehungsweise fehlende Angaben erkennbar. Indessen haben darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers über sein Leben im Tibet anlässlich der Befragung und der Anhörung kein überzeugendes Bild ergeben, sondern weisen Lücken auf, die nicht erklärbar sind, und zeichnen sich durch beteiligungsloses Aneinanderreihen von Fakten aus, ohne lebendig und lebensnah zu wirken. Insgesamt geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht im Tibet beziehungsweise im Kreis G._______ selber, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist. Ob er über Chinesischkenntnisse verfügt oder nicht und in welchem Umfang diese von einer im Kreis G._______/Tibet lebenden Person zu erwarten wären, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
E. 6.7 Angesichts der unglaubhaften Angaben über die Sozialisierung des Beschwerdeführers sind die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe aus dem Tibet grundsätzlich nicht glaubhaft, zumal sie im Zusammenhang mit der dargelegten Sozialisierung im Tibet stehen. Sie zeichnen sich, wie das SEM im Wesentlichen zutreffend feststellte, durch weitere Ungereimtheiten aus:
E. 6.7.1 Insbesondere beruht die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung seiner Person durch die chinesischen Behörden auf reinen Vermutungen. Weder konnte er konkret angeben, warum, wann, wo und unter welchen Umständen die chinesischen Behörden von der DVD mit Aufnahmen des Dalai Lama, welche er kopiert und verteilt haben will, erfahren hätten noch war im bekannt, seit wann nach seiner Person gesucht würde. Allein seine Vermutung, die Leute hätten ihn verraten, weshalb man nach ihm suche, vermag nicht als asylrelevante Verfolgung oder als begründete Furcht vor einer solchen zu gelten. Konkrete Hinweise, gestützt auf welche der Beschwerdeführer in ernsthafter Gefahr sei, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsfurcht.
E. 6.7.2 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich auf der Weide versteckt, nachdem den chinesischen Behörden von der Verteilung der DVDs erfahren hätten. Die Behörden hätten in seinem Dorf nach ihm gefragt und sein Elternhaus durchsucht. Somit hätten sie herausgefunden, dass er die DVDs verteilt habe. Auch bei diesen Angaben handelt es sich um blosse Vermutungen, welche nicht zu überzeugen vermögen.
E. 6.7.3 Ferner brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor, die DVDs seien im Klosterladen kopiert worden. Der Inhaber dieses Ladens sei von den chinesischen Behörden festgenommen worden (vgl. Akte A4/12 S. 8). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, die DVD sei in der Debattiersektion des Klosters, wo es Kopiermaschinen gebe, kopiert worden (vgl. Akte A12/23 S. 10 ff.). Danach sei der Verantwortliche festgenommen worden (vgl. Akte A12/23 S. 13). Auch diese unterschiedlichen Darstellungen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 6.7.4 Im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Somit haben sich auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen.
E. 6.8 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer angesichts der vorangehend festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente auch nicht geglaubt werden, dass er unter den von ihm dargelegten Umständen sein Heimatland illegal verlassen hat. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft, der geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus dem Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China im Oktober 2012 jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Das SEM hat daher, in Anwendung der entwickelten Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.8 - 5.10), zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Unter Hinweis auf die in den vorangehenden Erwägungen erläuterte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.3 Der Wegweisungsvollzug in die VR China ist ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt und ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, Advokatin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 10.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 500 Minuten respektive ein Honorar samt Barauslagen in der Höhe von Fr. 2554.60 geltend gemacht wird. Dies entspricht einem Stundenansatz von Fr. 301.20 bei insgesamt 8.3 Arbeitsstunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1826.- beträgt. Zudem wurden Auslagen in der Höhe von Fr. 54.60 geltend gemacht.
E. 10.4 Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1881.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1881.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2921/2017brl Urteil vom 18. September 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal am 27. Oktober 2012 und begab sich zu Fuss und im Auto in Richtung B._______, von wo aus er auf dem Luftweg und danach im Zug am 27. März 2013 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 29. April 2014 führte das SEM die Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ in der Gemeinde D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ geboren worden, habe dort während siebzehn Jahren gelebt und gelegentlich Nomadenarbeit verrichtet. Die Schule habe er nicht besucht. Anschliessend habe er bis zur Ausreise im Kloster G._______ im gleichen Bezirk und in der gleichen Provinz gelebt. Im August 2012 habe er eine dem Onkel gehörende DVD mit protibetischen Aufnahmen von einem Mönchskollegen mehrfach kopieren lassen und dreissig dieser Kopien an betende Tibeter verteilt. Am 4. September 2012 sei er von einem Kollegen darüber orientiert worden, dass die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die Datenträger kopiert worden seien, worauf die für die Kopiergerätschaften verantwortliche Person festgenommen worden sei. Später hätten die Behörden den Beschwerdeführer an seinem Wohnort gesucht und während seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung vorgenommen, weshalb er das Heimatland verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn nach unbekannt weg. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wo er ein chinesisches Familienbüchlein, eine Vereinsbestätigung, eine Klosterkarte und verschiedene Fotografien einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2014 hob das SEM seinen Entscheid vom 12. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 10. September 2014 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juni 2014 ab. C. Am 7. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und erstellte einen landeskundlichen und linguistischen Bericht in Bezug auf die Sozialisation des Beschwerdeführers. Zum Resultat wurde ihm mit Schreiben vom 29. April 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Dem Schreiben wurde ein Informationsschreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person beigelegt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 11. Juni 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2016 insofern gutgeheissen, als die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. D. Am 29. Dezember 2016 wurde von der sachverständigen Person eine zum Lingua-Bericht vom 30. März 2015 ergänzende Aktennotiz erstellt. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht vom 30. März 2015 gewährt. Dabei wurde auch auf die ergänzende Aktennotiz der sachverständigen Person vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. F. Mit Eingabe vom 8. März 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung. In der Beilage reichte er eine geografische Zeichnung, Fotos und Auszüge aus Google Maps, handschriftliche Notizen und ein Foto von Gebäuden zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. April 2017 - eröffnet am 25. April 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zur geltend gemachten Herkunft und zur bevorstehenden Heirat in der Schweiz. Er bat um genaue Prüfung seiner Unterlagen und um ein weiteres Gespräch. Mit der Eingabe wurden folgende Beilagen zu den Akten gegeben: Kopien einer Postsendung, eines fremdsprachigen Dokuments, der Übersetzung einer Haushaltsregisterbescheinigung beziehungsweise des Familienbüchleins, einer notariellen Beglaubigung einer Unterschrift, eines Ausweises, einer Bestätigung der Swiss Lithang Welfare Association, des N-Ausweises des Beschwerdeführers und des F-Ausweises seiner Verlobten. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde ausserdem von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. April 2017 eingereicht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer postalischen Quittung, der Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2015 und eines Schreibens an den Sozialdienst zwecks Fürsorgebestätigung vom 22. Mai 2017 bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Der Entscheid über die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Am 2. Juni 2017 ging die Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Vijitha Schnieper-Muthuthamby, Advokatin, beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zugestellt. O. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 wurde eine Replik eingereicht und zur Vernehmlassung des SEM Stellung genommen. Ausserdem wurde Einsicht in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 beantragt. P. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in seiner Verfügung vom 19. April 2017 dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 4.1.1 In Bezug auf seine länderkundlichen Kenntnisse brachte das SEM vor, dass zwar das von ihm angegebene Dorf C._______ existiere und der angegebene Name der Gemeinde, zu welcher das Dorf gehöre, sowie die Entfernung zwischen Heimatdorf und Gemeindestadt beziehungsweise zwischen Gemeindestadt und Kreishauptstadt sowie die Angaben zu den Nachbarsdörfern stimmen würden. Indessen passe keiner der Namen der 23 Gemeinden in der Umgebung des Kreises G._______ zu den vom Beschwerdeführer angegebenen tibetischen Namen der Gemeinden H._______ und I._______. Die der Kreishauptstadt nahegelegene Gemeinde J._______ sei ihm zudem nicht bekannt. Auch habe er einzelne Stadtteile der Kreishauptstadt nennen können, jedoch seien ihm der Stadtteil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und der Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht bekannt. Dies sei nicht nachvollziehbar, weil alle Bewohner des Kreises wüssten, dass der Marktflecken und die Kreishauptstadt dem gleichen Ort entsprechen würden. Ferner habe er zwar den Namen eines Hotels in der Kreishauptstadt gewusst, habe indessen den Ortsnamen, in welchem dieses Hotel sei, nicht nennen können. Zum Teil habe er benachbarte Kreise zutreffend angegeben, aber den Kreis L._______ nicht richtig lokalisieren können. Darüber hinaus sei seine Aussage, er sei im M._______-Kloster im (...) angesiedelt gewesen, ebenso falsch wie seine Antwort in Bezug auf das N._______-Kloster in G._______. Hingegen seien die Antworten zur Landwirtschaft zutreffend. Bezüglich des Schulwesens habe er korrekte Angaben zur staatlichen Schule in der Gemeinde, zu einer früher vorhandenen Schule in O._______ und zum Schulgeld gemacht; jedoch sei seine Aussage, wonach in der Schule kein Tibetisch gelehrt werde, falsch. Zudem habe er nicht sagen können, wie viele Klassen die Grundschule umfasse. Die Angaben zu den Preisen von Nahrungsmitteln seien grösstenteils richtig, zum Teil aber zu tief. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekt einen Vers der "Liebeslieder des sechsten Dalai Lama" zitiert; indessen sei dieser Liedervers nicht nur im Kreis G._______, sondern generell im tibetischen Liedkreis bekannt. Dem von ihm gesungenen chinesischen Volkslied habe er einen falschen Titel gegeben und nur die erste von zwei Verszeilen des Liedes richtig rezitiert. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse richtige Angaben gemacht, jedoch auch falsche Antworten gegeben und teilweise fehlende Kenntnisse habe. Die richtigen Angaben seien leicht zugänglich, erlernbar und würden nicht automatisch auf eine Sozialisation im Kreis G._______ schliessen lassen. Einige der falschen Antworten und die fehlenden Kenntnisse seien zudem nicht nachvollziehbar und liessen sich nicht mit der angegebenen Biografie vereinbaren. Insgesamt seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend, um eine Sozialisation im Kreis G._______ annehmen zu können, da sie nicht dem entsprechen würden, was man von einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter, sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten könne. 4.1.2 Gestützt auf die linguistische Analyse komme die sachverständige Person ausserdem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von G._______ spreche, wie dies zu erwarten wäre, sondern eine Form des exiltibetischen Dialekts mit Einflüssen des F._______-Tibetischen. In seiner Sprache seien keine Merkmale zu identifizieren, welche ausschliesslich im Kreis G._______ vorkämen, und vorhandene Merkmale des G._______-Tibetischen beziehungsweise des F._______-Tibetischen seien vermutlich auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Dominant in der Sprache des Beschwerdeführers seien eindeutig die P._______- und exiltibetischen Merkmale, welche sich weder mit dem 20-jährigen Aufenthalt im Kreis G._______ noch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen sozialen Umfeld oder dem einjährigen Aufenthalt ausserhalb des Tibets vereinbaren liessen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er in diesem einen Jahr seinen Heimatdialekt verloren habe. Die von ihm ausserdem verwendeten chinesischen Ausdrücke seien in einer falschen Art und Weise gebraucht worden, weshalb sie sich nicht mit einem Tibeter aus dem Tibet vereinbaren liessen. Auch wenn er einfache Sätze habe korrekt aus dem Tibetischen ins Chinesische übersetzen und einen einfachen Dialog in der chinesischen Sprache habe führen können, spreche das nicht automatisch für einen Aufenthalt im Tibet, obwohl im geltend gemachten Herkunftskreis eine chinesisch-tibetische Zweisprachigkeit vorherrsche. Aufgrund der linguistischen Analyse sei die sachverständige Person zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis G._______ im Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Dies schliesse einen vorübergehenden oder früheren Aufenthalt in diesem Gebiet nicht aus. 4.1.3 Gestützt auf den ergänzenden Bericht der sachverständigen Person vom 29. Dezember 2016 sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aus dem Tibet ausgereist sei, weshalb kein zweijähriger Aufenthalt im Ausland vor der (...)-Analyse vorliege. Ausserdem habe die sachverständige Person in dieser Ergänzung festgehalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Gemeinde H._______ nicht um eine Gemeinde im Kreis G._______ handle. Bezüglich der von ihm ebenfalls erwähnten Gemeinde I._______ bestünden demgegenüber aufgrund der Laut- und Ausspracheregeln auch heute noch Unsicherheiten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er mit dieser Gemeinde Q._______ gemeint habe. 4.1.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. März 2017 dargelegt, dass die Unstimmigkeiten auf die schwierige Verständigung zwischen ihm und der sachverständigen Person wegen der unterschiedlichen Dialekte zurückzuführen seien. Dieser Einwand könne indessen nicht gehört werden, weil die sachverständige Person im Lingua-Bericht von einer guten akustischen Qualität gesprochen und keine Verständigungsprobleme wahrgenommen habe. Ausserdem könne der Kartenausschnitt des Ortes R._______ nicht belegen, dass dieses Dorf dem Ort H._______ entspreche. Zudem vermöge der Einwand in diesem Schreiben, der Beschwerdeführer kenne die Gemeinde J._______ und den Marktflecken der Stadt G._______, nicht zu erklären, dass ihm dies während des Lingua-Gesprächs nicht bekannt gewesen sei. Er könne sich dieses Wissen auch nachträglich angeeignet haben. Die nachgereichte Adresse der Tante habe in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China ebenso keinen Beweiswert wie die nachträglich eingereichte Skizze von G._______ und das Foto seines angeblichen Elternhauses. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Angehöriger der tibetischen Ethnie behauptet habe, in der Grundschule werde kein Tibetisch gesprochen, weil dies falsch sei. Für die Auffälligkeiten seiner tibetischen Muttersprache habe er keine Erklärungen anzuführen. Die fehlerhafte Formulierung chinesischer Ausdrücke und Sätze lasse zwar darauf schliessen, dass er mit der chinesisch-tibetischen Zweisprachigkeit in Kontakt gekommen sei; indessen sei dieser Kontakt wesentlich fragmentarischer beziehungsweise zeitlich kürzer ausgefallen als behauptet. Der Einfluss des Auslandaufenthaltes - selbst wenn er zwei statt ein Jahr gedauert hätte - vermöge nicht nachvollziehbar zu erklären, dass die Sprache des Beschwerdeführers derart dominant exiltibetischen Charakter aufweise. Seine Erklärung, der Auslandaufenthalt habe sich auf das gesprochene Tibetisch ausgewirkt, was hätte untersucht werden müssen, vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Die Antworten im rechtlichen Gehör würden somit die festgestellten Wissenslücken und die sprachlichen Auffälligkeiten nicht erklären. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 5. September 2016 (Anmerkung Gericht: Gemeint ist das Verfahren D-4327/2015) festgehalten, dass an der fachlichen, landeskundlich-kulturellen und linguistischen Qualifikation der sachverständigen Person und an der Herkunftsanalyse keine Zweifel bestünden. 4.1.5 Nicht nur aus dem Lingua-Bericht selber, sondern auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich Zweifel hinsichtlich des Ausreiszeitpunktes ergeben. So habe er sein Dorf nur oberflächlich beschrieben, wobei die Beschreibung nicht den Eindruck erweckt habe, dass es sich um das Dorf handle, in welchem er sein Leben verbracht habe. Er habe dabei lediglich Fakten genannt, ohne die typischen Bilder und Schilderungen eines Einheimischen illustrieren zu können. Das G._______-Kloster, in welchem er vor der Ausreise gelebt haben wolle, könne er ebenso wenig beschreiben und zum Abt des Klosters habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Den rund zweijährigen geltend gemachten Klosteraufenthalt habe er trotz wiederholten Nachfragen nicht lebensnah geschildert, auch wenn er den Ablauf eines typischen Klostertages habe widergeben können. Dies sei jedoch in einer Form geschehen, wie es von jemandem nacherzählt werden könne. Ferner habe er angegeben, sich durch das Fernsehen die Grundkenntnisse der chinesischen Sprache angeeignet zu haben. Dennoch habe er keinen einzigen Fernsehsender nennen können und sei bei den entsprechenden Fragen wiederholt auf den Sendungsinhalt ausgewichen. 4.1.6 Auch seien die Angaben zum Reiseweg widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er angegeben, auf dem Weg zur nepalesischen Grenze während fünf Tagen bei einer Familie verbracht zu haben; indessen sei es ihm nicht gelungen, diesen Aufenthalt einigermassen substanziiert zu beschreiben. Ferner sei dieser Aufenthalt gemäss der einen Version in S._______ gewesen, während er gemäss einer weiteren Version von einem unbekannten Ort gesprochen habe. Bezüglich des Grenzübertrittes habe er zwar einige Einzelheiten erwähnt, jedoch auf konkrete Fragen nur kurz und oberflächlich geantwortet. Auch zum Aufenthalt in Nepal und zur Weiterreise in die Schweiz habe er nichts Fundiertes vorgetragen. Es sei nicht plausibel, dass er nicht sagen könne, wo er in Europa angekommen sei, auch wenn er die Sprache nicht verstehe. Auch zu den Reisekosten habe er nichts darlegen können, was nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn der Onkel sich um alles gekümmert habe. Damit sei auch der Reiseweg nicht glaubhaft ausgefallen, was die Zweifel am Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China noch verstärke. 4.1.7 Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zudem keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, obwohl er auf die Wichtigkeit hingewiesen worden sei. Das Familienbüchlein, einen Klosterausweis, eine Bestätigung und Fotos seien von ihm erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs abgegeben worden. Auch wenn das Familienbüchlein und der Klosterausweis mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial keiner abschliessenden Echtheitsprüfung hätten unterzogen werden können, bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit beziehungsweise an der Legitimität, weil chinesische Identitätspapiere mangels umfassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien und die Dokumente keine Fotografien enthielten. Damit stellten sie keinen strikten Beweis für die geltend gemachte Herkunft beziehungsweise den behaupteten Ausreisezeitpunkt aus der Volksrepublik China dar. Die eingereichte Bestätigung des Vereins "Swiss Lithang Welfare Association" sei kein relevantes Beweismittel, da dem Schreiben nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Nachforschungen der Verein die Angaben des Beschwerdeführers geprüft habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch die eingereichten Fotografien seien ohne Beweiswert, da aus einigen von ihnen nicht hervorgehe, wo sie aufgenommen worden seien und diejenigen, welche in Lhasa entstanden seien, die Möglichkeit nahelegen würden, dass sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dargelegt aufgenommen worden seien. 4.1.8 Darüber hinaus seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt worden. Es sei nicht plausibel, dass er nicht darlegen könne, woher der Onkel die DVD gehabt habe. Angesichts der gemeinsamen Ausreise wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies in Erfahrung gebracht hätte. Unstimmig habe er überdies vorgebracht, ob die DVD in einem Geschäft oder im Kloster kopiert worden sei, innert welcher Zeit er die DVD habe kopieren lassen und zu welcher Tageszeit er diese danach verteilt habe. Ausserdem sei die Begründung, wie die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die DVD kopiert worden sei, äusserst unpräzise und wenig nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer keine genauen Ausführungen zur Festnahme des Verantwortlichen der Kopiergerätschaften gemacht. Ebenso wenig habe er angeben können, wie sein Freund von dieser Festnahme erfahren habe. Die vage Vermutung, dieser habe sich vielleicht zum Zeitpunkt der Festnahme im Büro aufgehalten, überzeuge nicht. Die erst nachträglich vorgebrachte Hausdurchsuchung durch die chinesischen Behörden stelle überdies ein neues Vorbringen dar, welches anlässlich der Befragung nicht erwähnt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihn nicht danach gefragt, stelle eine Schutzbehauptung dar, zumal ihm hätte bewusst sein müssen, dass es für die Asylbehörden von Wichtigkeit sei, wenn gegen ihn bereits ein konkreter Verdacht vorgelegen hätte. Unter diesen Umständen handle es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen, das nicht geglaubt werden könne. Insgesamt würden die geltend gemachten Ausreisegründe mangels subjektiver Prägung nicht den Eindruck erwecken, auf eigenem Erlebtem zu beruhen. 4.1.9 Die unglaubhaften Ausreisegründe würden den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer nicht während 18 Jahren in C._______ und danach während zwei Jahren im G._______-Kloster in der Volksrepublik China gelebt habe. Folglich seien seine Aussagen nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, wonach er wesentlich früher als dargelegt aus der von ihm angegebenen Region in der Volksrepublik China ausgereist sei, umzustossen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Volksrepublik China erst im Oktober 2012 verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese wesentlich früher verlassen habe und den Asylbehörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat verheimlichen wolle. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 müsse im Fall einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat habe oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze, wenn sie unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China gemacht habe. Bei der Prüfung, ob einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthafte Nachteile gemäss Asylgesetz drohten, müsse das SEM im Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflicht davon ausgehen, dass keine flüchtlings-, beziehungsweise wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Personen tibetischer Ethnie indessen die Möglichkeit der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, werde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über den Ausreisezeitpunkt und die Asylgründe müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Mangels glaubhafter und konkreter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gelange das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet: 4.2.1 Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer ablehnenden Entscheidung vorwiegend auf das Lingua-Gutachten. Sie bestätige, dass der Beschwerdeführer Fragen zum landeskundlichen und linguistischen Teil mehrheitlich korrekt beantwortet habe. Hingegen habe die Vorinstanz dargelegt, dass die Aussage des Beschwerdeführers zur Ansiedlung im M._______-Kloster im (...) und diejenige in Bezug auf das N._______-Kloster falsch seien, wobei sie diese Aussagen nicht begründet habe, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen der Beschwerdeführer angeblich falsche Antworten gegeben habe. Ebenso wenig sei es dem Beschwerdeführer möglich, konkrete Einwände dagegen zu erheben. Damit sei das rechtliche Gehör erneut verletzt worden. 4.2.2 Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten Angaben zwar richtig gewesen, indessen leicht zugänglich und erlernbar seien, da diese Fragen von der sachverständigen Person ausgewählt worden seien und der Beschwerdeführer sie einfach nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. Somit sei es der sachverständigen Person anzulasten, dass der Beschwerdeführer Antworten im Sinne von allgemeinen Kenntnissen gegeben habe. Dies wäre auch in der hiesigen Gesellschaft nicht anders zu erwarten. 4.2.3 Ferner bestätige die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer korrekt vom Tibetischen ins Chinesische übersetzt und einen kurzen Dialog in chinesischer Sprache geführt habe; sie habe aber argumentiert, dass dies nicht automatisch auf einen Aufenthalt im Tibet zurückzuführen sei. Unter diesen Umständen sei mit einer Lingua-Analyse nicht beweisbar, dass der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert worden sei. Festzustellen sei jedenfalls, dass er überwiegend korrekte Antworten gegeben habe. 4.2.4 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit müssten auch die Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. Auch wenn die Vorinstanz mangels Vergleichsmaterial keine Echtheitsbeurteilung des vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Familienbüchleins und der Klosterkarte habe vornehmen können, könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern müsse der Vorinstanz selber angelastet werden. Da die Dokumente im Original vorliegen würden, sei von einem erhöhten Beweiswert auszugehen. Zudem habe er - entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung - das Familienbüchlein skizziert und beschrieben. 4.2.5 Das SEM habe keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern sich auf einzelne Antworten des Beschwerdeführers konzentriert. So habe es festgehalten, dass seine Erzählungen über sein Dorf und das Kloster oberflächlich seien, obwohl er Skizzen und Ausführungen dazu zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe das SEM festgestellt, dass er keinen einzigen chinesischen Fernsehsender kenne, obwohl er geltend gemacht habe, Chinesisch über den Fernseher gelernt zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Fernsehempfang sehr schlecht sei, weshalb der Beschwerdeführer DVDs mit chinesischem Inhalt auf dem Fernsehgerät angeschaut habe. Zudem beharre das SEM darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zum Ort der erfolgten Kopien der DVD widersprüchlich ausgefallen seien, obwohl es sich um einen kleinen Widerspruch bezüglich des Datums handle, der anlässlich der Rückübersetzung der Befragung auch noch korrigiert worden sei und deshalb auf eine falsche Übersetzung hinweise. Ferner sei es - entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung - durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Ausführungen darüber habe geben können, wie die chinesischen Behörden ihn hätten aufspüren können, weil er von seinem Freund über das Erscheinen der chinesischen Behörden im Kopiergeschäft des Klosters und die Festnahme des Verantwortlichen orientiert worden sei und der Freund aus Angst vor der eigenen Festnahme dies nur schnell mitgeteilt und sich dann vom Beschwerdeführer getrennt habe. Den Antworten des Beschwerdeführers könne entnommen werden, dass er nur habe vermuten können, wie ihm die chinesischen Behörden auf die Schliche gekommen seien. 4.2.6 Gestützt auf die eingereichten Originaldokumente habe der Beschwerdeführer seine Identität und seine Herkunft beweisen können. Ausserdem habe er seine Asylgründe und den Reiseweg ohne grosse Widersprüche glaubhaft dargelegt und die Fragen der sachverständigen Person überwiegend korrekt beantwortet. Dennoch habe die Vorinstanz die korrekten Antworten und Beweise allesamt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe indessen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Verteilung von DVDs mit protibetischem Inhalt der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, als separatistisch gesinnter Oppositioneller in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verhaftet und misshandelt zu werden. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG vorliegend im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen würden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 erwähnten Beweismittel stellte es fest, dass es diese in seiner Entscheidung vom 19. April 2017 ausführlich gewürdigt und auch zur geltend gemachten unkorrekten Durchführung des Lingua-Gesprächs Stellung genommen habe. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Telefonnummer seines Vaters vermöge seine Schlussfolgerung, wonach er früher als behauptet aus der Volksrepublik China ausgereist sei, nicht zu widerlegen. Im Übrigen verwies es - bezüglich der Eingabe der Rechtsvertretung vom 24. Mai 2017 - auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. 4.4 In seiner Replik vom 11. Juli 2017 beantragte die Rechtsvertretung die Aushändigung einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 und die Gewährung einer Stellungnahme. Ausserdem kündigte sie an, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich im Ehevorbereitungsverfahren befänden. 4.5 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 zugesandt und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. 5. 5.1 Vorab sind die formelle Rüge und der damit verbundene Rückweisungsantrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz habe dargelegt, dass seine Aussage zur Ansiedlung im M._______-Kloster im (...) und diejenige in Bezug auf das N._______-Kloster falsch seien. Diese Einschätzung habe sie nicht begründet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen er angeblich falsche Antworten gegeben habe. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht mögliche, konkrete Einwände dagegen vorzubringen. Ausserdem sei damit das rechtliche Gehör verletzt worden. 5.3 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. 5.4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Die Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 5.5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.3). Ferner soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 5.6 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge (vgl. Ziff. 5.2) erscheint offensichtlich gerechtfertigt, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation nicht folgen kann, weil der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, gestützt auf welche Aussagen und/oder Abklärungen das SEM zum vorangehend erwähnten Schluss gelangt ist. Folglich hat das SEM das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wobei festzuhalten ist, dass es sich - angesichts der anderen zahlreichen Argumente der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Zwar führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Indessen rechtfertigt nicht jede unbedeutende Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Rückweisung der Sache, da Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG) haben. Reformatorische Entscheidungen setzen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, ist dies im vorliegenden Fall trotz der geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung äusserst ausführlich und unter Verwendung vieler Argumente zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist, weshalb die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ins Gewicht fällt. Vielmehr hätte das SEM auch ohne Verwendung des strittigen Argumentes zu einer Einschätzung gelangen können. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen sein wird - nicht auf dieses Argument stützen. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz der festgestellten Gehörsverletzung verzichtet werden, zumal sie aufgrund der vorliegenden Umstände der Entscheidfindung nicht dienlich wäre, sondern das ohnehin schon lange dauernde Verfahren des Beschwerdeführers erneut in die Länge ziehen würde und überdies dem Beschwerdeführer angesichts der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung und des vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht nicht verwerteten Arguments, welches die Gehörsverletzung betrifft, keine ihm zustehenden formellen Rechte verloren gehen. 5.7 Auch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Eingabe vom 24. Mai 2017 gegen die sachverständige Person, welche mit ihm die Lingua-Analyse vorgenommen habe, vermögen nicht zu einer Verletzung formellen Rechts zu führen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren D-4327/2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2016 E. 6.8), das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, festgehalten wurde, liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb darüber nicht noch einmal zu befinden ist. 5.8 Insgesamt liegt somit im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche zu einer Kassation zu führen vermöchte. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gab, zumal weder das eingereichte Familienbüchlein noch der Klosterausweis ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) darstellen, da beide Dokumente nicht als amtliche Dokumente zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurden. Damit ist die Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen. 6.3 Dokumente dieser Art weisen sodann grundsätzlich einen geringen Beweiswert auf, weil ihnen Sicherheitsmerkmale fehlen und sie somit einfach fälschbar sind. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie beweisuntauglich sind; indessen kommt ihnen - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - kein erhöhter Beweiswert zu. Sollten sich die Vorbringen, mit welchen Dokumente dieser Art untermauert werden, aus anderen Gründen als unglaubhaft erweisen, etwa aufgrund unglaubhafter Aussagen, vermögen die erwähnten Beweismittel nicht die Kraft zu entwickeln, die unglaubhaften Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten sie in einem solchen Fall als beweisuntauglich betrachtet werden, was indessen nicht heisst, dass sie zum Vorneherein als gefälscht oder unecht zu betrachten wären. 6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die eingereichten Originaldokumente (Familienbüchlein und Klosterausweis) per se nicht die geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet beweisen; vielmehr sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise in die Beurteilung miteinzubeziehen und zu würdigen, ohne dass ihnen ein erhöhter Beweiswert zukommt. In dieser gesamthaften Betrachtungsweise sind ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Ergebnisse, welche im Lingua-Bericht festgehalten worden sind, zu beachten, wobei diejenigen Argumente, welche für die geltend gemachten Vorbringen sprechen, gegen die dagegen sprechenden zu gewichten sind, um zu einer gesamthaften Einschätzung zu gelangen. 6.5 Vorliegend führte das SEM mit dem Beschwerdeführer einen Lingua-Test durch: 6.5.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.; das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und dort zitierte weitere Praxis). Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 festgehalten, sind weder an der sachverständigen Person selber noch an der Herkunftsanalyse Zweifel angebracht. Vielmehr erscheint letztere differenziert, schlüssig, sorgfältig, gründlich und deckt zahlreiche Facetten im Leben und in der Sprache des Beschwerdeführers ab. Sie ist somit fundiert und weitgehend mit einer überzeugenden Begründung versehen, weshalb sie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass gewisse Unklarheiten darüber bestehen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor dem Lingua-Test im Ausland aufgehalten habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 stellt der Experte fest, weshalb im ersten Bericht von der Ausreise im Jahr 2013 ausgegangen worden war. Da die sachverständige Person ihre Schlussfolgerungen unter 3.4 der Analyse (vgl. A40/9 S. 8) trotz ihrer nachträglichen Stellungnahme vom29. Dezember 2016 nicht anpasste, ist davon auszugehen, dass die Dauer dieses Aufenthalts die Schlussfolgerungen nicht beeinflusst haben kann. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. 6.5.2 Die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 und dort zitierte weitere Praxis) definiert sodann Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Angesichts der Tatsache, dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der Kassation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 mit Schreiben vom 20. Januar 2017 erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 dazu - auch materiell, im Gegensatz zum Verfahren D-4327/2015 - Stellung nehmen konnte, ist das rechtliche Gehör vorliegend in genügender Weise gewährt worden. In der Beschwerde wurde denn - abgesehen von den unter Ziff. 5.2 und 5.6 beurteilten Rügen - keine Gehörsverletzung geltend gemacht. 6.5.3 In Bezug auf den landeskundlich-kulturellen Teil des Lingua-Berichtes ergibt sich aus den Akten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente aufführt, welche für den Beschwerdeführer sprechen, und ebenso Argumente vorbringt, gestützt auf welche die von ihm dargelegte Sozialisierung im Tibet nicht überzeugend erscheint. Insgesamt gewichtete das SEM die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente stärker und kam zum Schluss, dass trotz gewisser richtiger Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht von einer Sozialisierung des Beschwerdeführers im Kreis G._______ auszugehen sei, weil die zutreffenden Angaben leicht zugänglich und damit erlernbar seien sowie die falschen Antworten und fehlenden Kenntnisse nicht nachvollziehbar seien, sondern sich mit der angegebenen Biografie nicht vereinbaren liessen. Im Einzelnen ist wie folgt dazu Stellung zu nehmen: 6.5.3.1 Das SEM legte dar, dass der Beschwerdeführer zwar sein Herkunftsdorf der richtigen Gemeinde zugeordnet, die Entfernung zwischen Heimatdorf und Gemeindestadt sowie zwischen Gemeindestadt und Kreishauptstadt zutreffend angegeben und auch richtige Antworten zu den Nachbardörfern gegeben habe. Hingegen würden die zwei von ihm als Gemeinden in der Umgebung erwähnten Örtlichkeiten, nämlich H._______ und I._______, nicht zu den 23 Gemeinden des Kreises G._______ passen. Ausserdem sei ihm die Gemeinde J._______, welche nahe der Kreishauptstadt liege, nicht bekannt. Bezüglich der beiden Ortschaften H._______ und I._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht - in Beachtung der Erwägungen unter Ziff. 5 dieses Urteils - keine Stellung bezogen. Hinsichtlich der Gemeinde J._______ stellt das Argument des SEM äusserst strenge Anforderungen an den Beschwerdeführer. Er hätte nicht nur die Nachbardörfer seines Wohnortes, sondern auch die Gemeinden des Kreises, in welchem sich sein Herkunftsdorf befindet, kennen müssen, was nicht realistisch erscheint. Würde man die in der Schweiz lebenden Personen nach den Nachbardörfern ihres Wohnortes und den Gemeinden im Bezirk ihres Wohnortes fragen, könnten viele die eine oder andere Ortschaft nennen; die meisten würden indessen die Gemeinden des Bezirks nicht vollständig kennen, und es wäre auch damit zu rechnen, dass sie Gemeinden, welche sich nicht im Wohnbezirk befinden, erwähnen. Bereits unter diesem Aspekt erscheint es problematisch, von einer Person wie dem Beschwerdeführer, der insbesondere als Nomade unterwegs gewesen sei, administrative Zugehörigkeiten zu erfragen und ihm zum Vorwurf zu machen, dass er eine Gemeinde in seinem Kreis nicht gekannt habe. Darüber hinaus ergaben Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), dass insbesondere Personen aus ländlichen Gebieten wie der Beschwerdeführer im Autonomen Gebiet des Tibets (AGT) ihr Dorf, ihre Gemeinde, ihren Kreis und ihre Provinz zwar kennen würden, aber nicht unbedingt andere Orte (vgl. SFH, Adrian Schuster, China/Tibet: Unterschiedliche Namen geografischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 2. Dezember 2015). Unter diesen Umständen erscheint es wenig aussagekräftig für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert wurde oder nicht, wenn er anlässlich des Lingua-Tests nicht alle Gemeinden seines Kreises richtig genannt hat. Dass er sein Dorf der richtigen Gemeinde zugeordnet, die Entfernungen zutreffend angegeben und die Namen der Nachbardörfer gewusst hat, ist unter diesen Umständen stärker zu gewichten, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass diese Angaben erlernt worden sein könnten. Somit stellt sich heraus, dass Fragen dieser Art nur beschränkt aussagekräftig für die Beurteilung der Sozialisierung sind. 6.5.3.2 Des Weiteren legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer zwar einzelne Stadtteile der Kreishauptstadt habe nennen können, indessen den Stadtteil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und den Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht gekannt habe. Abgesehen davon, dass auch diese geografischen Örtlichkeiten hätten erlernt worden sein können, erscheint es nicht abwegig, dass jemand, der im ländlichen Gebiet aufgewachsen ist und dort gelebt hat, nicht alle Stadtteile einer Kreishauptstadt mit ungefähr 50'000 Einwohnern und deren Strassennamen (vgl. Hamburger Abendblatt, G._______, das vergessene Tibet in T._______, 14. März 2015, [...]) kennt. Einzig der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht gekannt, erscheint als Argument überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass selbst Leute, welche in ländlichen Gebieten wohnhaft sind, von diesem zumindest gehört haben. Insgesamt vermag aber auch dieses Argument des SEM nicht als überzeugender Hinweis gegen die Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet gelten. 6.5.3.3 Auch das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwar den Namen des Hotels in der Kreishauptstadt habe angeben können, jedoch nicht gewusst habe, in welchem Ortsteil sich dieses befinde, erscheint überspitzt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in der Kreishauptstadt aufgewachsen zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er kenne sich in dieser Stadt gut aus. Unter diesen Umständen kann von ihm nicht verlangt werden, dass er weiss, in welchem Quartier der Kreishauptstadt ein Hotel, dessen Namen er kennt, liegt. Somit spricht auch dieses Argument des SEM nicht gegen die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet. 6.5.3.4 Ferner wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe zwar benachbarte Kreise zum Teil korrekt wiedergegeben, aber den Kreis L._______ nicht richtig lokalisieren können. Auch hierbei wird vom Beschwerdeführer zu viel verlangt. Es kann sein, dass eine im ländlichen Gebiet aufgewachsene Person ohne Schulbildung alle benachbarten Kreise kennt und diese auch noch geografisch richtig lokalisieren kann. Das könnte in der Schweiz selbst von Schulabgängern nicht verlangt werden, zumal die meisten nur die Namen derjenigen Bezirke (beispielsweise im Kanton Zürich Bezirk Uster) oder Ämter (beispielsweise im Kanton Luzern Amt Hochdorf) angeben könnten, welche ihnen aufgrund einer persönlichen Beziehung bekannt oder aufgrund des Gelernten in der Schule noch in Erinnerung geblieben sind. Der Beschwerdeführer war hingegen gemäss eigenen Angaben nicht in der Schule und hat folglich nur diejenigen Kreise kennengelernt, von welchen er gehört hat oder in welchen er selbst war, was bei Wissensfragen dieser Art zu berücksichtigen ist. Auch seine diesbezügliche Unkenntnis vermag somit als Argument gegen die Sozialisierung im Tibet nicht zu überzeugen. 6.5.3.5 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Bereich Landwirtschaft zutreffende Antworten, was angesichts seiner Angaben, die Schule nicht besucht und als Nomade "Nomadenarbeit" erledigt zu haben, überzeugt und für eine Sozialisierung im Tibet spricht. 6.5.3.6 Zum Schulwesen hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgesagt, dass in der Schule kein Tibetisch gelernt werde, was in der Tat - zumindest im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer hätte die Schule besuchen sollen - falsch ist. Üblicherweise wissen im Tibet auch Personen ohne Schulbildung, in welcher Sprache der Schulunterricht abgehalten wird und wie viele Klassen die Grundschule umfasst, weshalb diese Argumente gegen die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Tibet sprechen. 6.5.3.7 Nachdem der Beschwerdeführer überdies einige Preise von Nahrungsmitteln zutreffend angegeben hat, vermag die Tatsache, dass der von ihm gesagte Preis von Bier und Yakfleisch zu tief war, auch nur beschränkt gegen eine Sozialisierung im Tibet zu sprechen. In diesem Bereich heben sich die für und gegen die Sozialisierung sprechenden Argumente gegenseitig auf. 6.5.3.8 Ferner konnte der Beschwerdeführer ein chinesisches Volkslied singen, gab ihm aber den falschen Titel und war nur in der Lage, die erste von zwei Verszeilen richtig zu rezitieren. Dieses Argument spricht weder für noch gegen eine Sozialisierung im Tibet, da sich manche Menschen gut an Volkslieder erinnern und diese umfassend rezitieren können, während andere damit ihre Mühe haben und sich nicht einmal an die richtigen Titel erinnern können. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur den ersten Vers eines Volksliedes kannte und den falschen Titel dazu erwähnte, kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Tibet sozialisiert worden. 6.5.3.9 Insgesamt können in Bezug auf die länderkundlich-kulturelle Prüfung des Beschwerdeführers die Mehrheit der vom SEM aufgeführten fehlenden Wissenslücken oder Falschangaben - entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung - nicht in überzeugender Weise den Beweis erbringen, dass der Beschwerdeführer nicht dort sozialisiert worden sei, wo er geltend gemacht hatte. Unter diesen Umständen lassen sie sich durchaus mit der von ihm geltend gemachten Biografie vereinbaren, wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben. Demgegenüber sind die wenigen wirklich stichhaltigen Argumente des SEM, welche gegen eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im ländlichen Tibet der Umgebung G._______ sprechen (so der unbekannte Marktflecken in der Kreishauptstadt, die Falschangabe betreffend Schulsprache und die teilweise zu niedrig angegebenen Preise für Lebensmittel), in ihrer Gesamtheit zu wenig gewichtig, um zum Schluss zu gelangen zu können, der Beschwerdeführer sei nicht dort sozialisiert worden. Insgesamt kann aufgrund der länderkundlich-kulturellen Prüfung des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden. 6.5.4 Im Gegensatz dazu sieht die Situation in Bezug auf den linguistischen Teil des Lingua-Tests anders aus: Diesbezüglich stellte das SEM fest, dass gestützt auf die Einschätzung der sachverständigen Person die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis G._______/Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Im Tibet wohnhafte Tibeter würden als Erstsprache ihren lokalen tibetischen Dialekt benutzen. Personen aus dem Kreis G._______ könnten anhand ihres Dialektes von anderen Personen Tibets unterschieden werden. Das exiltibetische Koine unterscheide sich von innertibetischen Dialekten, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer den Dialekt von G._______ sprechen müsste, hätte er dort gelebt. Ausserdem herrsche im Kreis G._______ tibetisch-chinesische Zweisprachigkeit vor, welche bei jüngeren Tibetern unter 30 Jahren ausgeprägter sei, weshalb er auch über rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügen müsste. 6.5.4.1 Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der sachverständigen Person können nicht gehört werden, sondern stellen einen untauglichen Erklärungsversuch dar, wie bereits in den dem Beschwerdeführer bekannten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September 2016 (E. 6.8) festgehalten wurde. Eine andere Einschätzung drängt sich auch aus heutiger Sicht nicht auf. 6.5.4.2 Gestützt auf die linguistische Analyse spreche der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von G._______, sondern eine Form des exiltibetischen Dialakts mit Einflüssen des F._______-Tibetischen. In seiner Sprache seien keine Merkmale zu identifizieren, welche ausschliesslich im Kreis G._______ vorkämen, und die vorhandenen Merkmale des G._______-Tibetischen beziehungsweise des F._______-Tibetsichen seien vermutlich auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. An dieser Einschätzung vermöge der ein- beziehungsweise zweijährige Aufenthalt ausserhalb des Heimatlandes nichts zu ändern, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Heimatdialekt verloren hätte. Auch für die sachverständige Person sei es nicht nachvollziehbar, dass seine Sprache derart dominant exiltibetische Charaktere aufweise. Der Beschwerdeführer habe zudem für die Auffälligkeiten in seiner Sprache keine Erklärungen abgeben können. Das Resultat der linguistischen Analyse spricht vehement gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sozialisierung im Kreis G._______ im Tibet. Wäre er - wie von ihm geltend gemacht - während beinahe 20 Jahren, wovon zwei Jahre im Kloster, im Kreis G._______ geboren und aufgewachsen, müsste erwartet werden, dass in seinem Sprachgebrauch überwiegend sprachliche Eigenheiten vorherrschten, die dem in diesem Kreis gesprochenen tibetischen Dialekt entsprächen. Dies ist aber gestützt auf den Lingua-Bericht nicht der Fall, auch wenn gemäss den Ausführungen des SEM einige Merkmale des F._______-Tibetischen beziehungsweise des G._______-Tibetischen in seinem Sprachgebrauch feststellbar sind. Unter diesen Umständen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem im Kreis G._______ gesprochenen Dialekt in Kontakt gekommen ist, sei es durch einen kurzen Aufenthalt in diesem Gebiet oder durch den Kontakt zu Bekannten oder Verwandten, welchen diesen Dialekt sprechen; indessen lassen sich diese Merkmale nicht mit der geltend gemachten Hauptsozialisierung im Kreis G._______ vereinbaren, da die in seiner Sprache vorherrschenden Merkmale der im Exil-Tibet verwendeten Sprache entsprechen. Angesichts der Tatsache, dass in der Sprache des Beschwerdeführers exiltibetische Charaktere vorherrschen, ist vielmehr davon auszugehen, dass er in diesem Umfeld sozialisiert wurde. Wäre er hauptsächlich im Kreis G._______ sozialisiert worden, würden sich in seinem Sprachgebrauch nicht einige Merkmale des G._______-Dialektes, sondern überwiegend Merkmale dieses Dialektes zeigen. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Lingua-Test bereits während zwei Jahren im Ausland und damit den dort vorherrschenden sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, nichts zu ändern, zumal sprachliche Abweichungen von der Muttersprache nicht innert so kurzer Zeit derart verinnerlicht werden, dass der muttersprachliche Dialekt, der davor während 20 Jahren verwendet worden war, nur noch in einzelnen sprachlichen Merkmalen feststellbar wäre. Bezeichnenderweise nahm der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum linguistischen Teil der Lingua-Analyse keine Stellung. 6.5.4.3 In Bezug auf den linguistischen Teil überzeugt das Ergebnis des Lingua-Tests, weil es eindeutig ist. Gestützt auf diesen Teil der Analyse kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Kreis G._______ im Tibet, sondern im exiltibetischen Umfeld sozialisiert wurde. An dieser Einschätzung vermögen allfällige Erwägungen zur chinesisch-tibetischen Zweisprachigkeit nichts zu ändern, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 6.5.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Resultat des linguistischen Teils der Lingua-Analyse nicht geglaubt werden kann, er sei im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden, während der länderkundlich-kulturelle Teil dieses Tests keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt. 6.6 Um einer gesamthaften Betrachtungsweise gerecht zu werden, sind indessen nicht nur die Ergebnisse des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten sprachlich-länderkundlichen Tests (Lingua) zu beachten. Vielmehr sind auch seine eigenen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung miteinzubeziehen. 6.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers die in Ziff. 6.5.4.3 und 6.5.5 festgehaltenen Schlussfolgerungen nicht umstossen können. 6.6.1.1 Dem Familienbüchlein kann nicht entnommen werden, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufhielt. An dieser Einschätzung vermögen der Eintrag unter der Rubrik "Zuzugsdatum" und der fehlende Eintrag unter der Rubrik "Umzugsdatum" nichts zu ändern. Das Dokument sagt einzig, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen an dem von ihm angegebenen Geburtstag in den Kreis gezogen ist und dass dieser Eintrag am 25. Oktober 2010 vorgenommen wurde. Es steht mangels Abgabe von Identitätspapieren nicht fest, ob es sich bei besagter Person um den Beschwerdeführer handelt. Ausserdem scheint es seltsam, dass das Familienbüchlein erst im Jahr 2010 erstellt wurde. Weitere Rückschlüsse können dem Beweismittel nicht entnommen werden. Insbesondere lässt es keinen Rückschluss auf die effektive Sozialisierung des Beschwerdeführers zu. Es ist somit diesbezüglich beweisuntauglich. 6.6.1.2 Der vom 15. Januar 2011 stammende Mönchsausweise zeigt einen Knaben mit dem Namen des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt, in welchem der Ausweis ausgestellt wurde, war der Beschwerdeführer indessen bereits fast 18 Jahre alt, weshalb es fraglich ist, ob das auf dem Ausweis abgebildete Kind ihn darstellt. Im Übrigen sagt auch dieser Ausweis nichts darüber aus, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufgehalten hat, weshalb damit der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Kreis G._______ sozialisiert worden sei, nicht erbracht werden kann. 6.6.1.3 Wie das SEM zutreffend feststellte, kann dem am 12. Juni 2014 ausgestellten Dokument "Swiss G._______ Welfare Association" nicht entnommen werden, gestützt auf welche Angaben oder Nachforschungen der Verein zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer ein Mönch aus G._______ sei. Auch dieses Beweismittel kann somit nicht bestätigen, dass er sich während 20 Jahren im Kreis G._______ aufgehalten habe. 6.6.1.4 Die eingereichten Fotos zeigen - sofern sie erkennbar im Tibet aufgenommen worden sind - grösstenteils nebst anderen Personen einen Knaben, teilweise als Mönch. Ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, ist mehr als fraglich, zumal dieser angab, erst im Alter von 17-18 Jahren ins Kloster eingetreten zu sein, was sich mit dem auf den Fotos erkennbaren Knaben nicht vereinbaren lässt. 6.6.1.5 Insgesamt sind somit die Beweismittel nicht geeignet, die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Kreis G._______ im Tibet zu dokumentieren. 6.6.2 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers über sein Klosterleben im Tibet nicht ausführlich, sondern oberflächlich. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen fielen durchwegs einsilbig aus und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe dort gelebt. Vielmehr scheinen sie erlernt zu sein. So wurde er aufgefordert, den Alltag und den Tagesablauf im Kloster zu schildern. Zwar war er in der Lage chronologisch anzugeben, wann was im Klosteralltag stattfand (vgl. Akte A12/23 S. 7). Indessen fehlt seinen Angaben jede persönliche Beteiligung. Trotz der Aufforderung, sein Leben im Kloster zu schildern, lassen sich den protokollierten Aussagen keine persönlichen Begebenheiten oder Vorkommnisse über den Aufenthalt im Kloster entnehmen. Der Beschwerdeführer sagte nichts aus, das ihn persönlich betraf. Es fehlen beispielsweise Aussagen darüber, womit er sich in den Pausen oder in der Freizeit beschäftigte, was er mit Freunden oder für sich allein unternahm, mit wem er Kontakte pflegte, was ihm gefiel und was er nicht gerne tat, wo er sich wohl oder unwohl gefühlt hat, was ihm Mühe bereitet hat, was für ihn einfach war, was ihm Freude bereitet hat und vieles mehr. Aus seiner Darstellung ergibt sich auch nicht ansatzweise eine persönliche Beteiligung. Die Frage, was er über das Kloster berichten könne, beantwortete er damit, dass dieses an einem Berghang liege und sich um das Kloster herum Dörfer befänden (vgl. Akte A12/23 S. 6 Frage 66), was äusserst substanzlos ist und aus Fotos im Internet hergeleitet werden kann. Der Aufforderung, über den eigenen Klosteraufenthalt zu erzählen, leistete er Genüge mit einer weniger als zwei Zeilen umfassenden Antwort, wonach er Familien besucht und Gebete rezitiert habe (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage 74), was ebenfalls keine substanzielle Angabe ist und gelernt worden sein kann. Die Frage nach der Motivation, Mönch zu werden und ins Kloster zu gehen, beantwortete er gar nicht, sondern wich aus mit der Bemerkung, nach den chinesischen Gesetzen dürfe man erst mit 18 Jahren ins Kloster eintreten (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage 77). Auch diese ausweichende Antwort entbehrt jeder Substanz. Selbst die Feststellung der befragenden Person anlässlich der Anhörung, wonach seine Beschreibung des Alltags im Kloster im Hinblick auf den zweijährigen Aufenthalt sehr oberflächlich erscheine, und die Aufforderung, noch etwas mehr darüber zu berichten, hat beim Beschwerdeführer keine detaillierten und substanziellen Antworten bewirken können (vgl. Akte A12/23 S. 8 Frage 80). Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Aufenthalt im Kloster. Darüber hinaus verstrickte er sich in einen - wesentlichen - Widerspruch, indem er einmal aussagte, der Abt des Klosters habe U._______ geheissen (vgl. Akte A4/12 S. 4), während dies gemäss einer weiteren Version V._______ gewesen sei (vgl. Akte S12/23 S. 7). Später war ihm der Begriff U._______ sogar unbekannt, was angesichts seiner Aussage anlässlich der Befragung nicht nachvollziehbar erscheint. Und noch etwas später war U._______ der Freund, welchem er die DVD gegeben haben will (vgl. Akte A12/23 S. 11). Unter diesen Umständen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er während zwei Jahren im von ihm benannten Kloster im Tibet war. 6.6.3 Zwar vermittelt er - über sein Leben im Tibet befragt - viele Einzelheiten, kennt die Namen von Flüssen, Bergen, Ortschaften, kann sein Herkunftsdorf und in groben Zügen die geografische Umgebung beschreiben und skizzieren, die Preise für Lebensmittel angeben, die Saat- und Erntezeit festhalten, was zumindest nicht gegen eine Sozialisierung im Tibet spricht. Indessen fehlt auch diesem Teil der Vorbringen jede persönliche Beteiligung, so dass die Antworten des Beschwerdeführers als reine erlernte Fakten und damit wenig lebensnah erscheinen. Damit passen sie in das Bild, welches sich bereits aufgrund des linguistischen Teils der Lingua-Analyse ergeben hat. 6.6.4 Darüber hinaus müsste der Beschwerdeführer auch wissen, in welcher Sprache der Schulunterricht abgehalten wird. Seine Aussage, die Eltern hätten ihn nicht in die Schule schicken wollen, weil dort chinesisch gesprochen werde (vgl. Akte A12/23 S. 6), vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen, weil sie nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Bilingual Education Policy in Tibet, April 2017, gefunden auf: http://tchrd.org/bilingual-education-with-chinese-characteristics-china-replacing-tibetan-textbooks-with-chinese/, aufgesucht am 28. August 2017). Auch hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, wie viele Schuljahre zu absolvieren sind, auch wenn er selber die Schule nicht besucht haben sollte, zumal es sich dabei um Grundwissen über das Heimatland handelt, welches wohl jedermann kennt. 6.6.5 Die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers über das Leben im Tibet und insbesondere im Kreis G._______, wo er sich während rund 20 Jahren aufgehalten haben will, unterstreichen das Resultat der Lingua-Analyse. Insgesamt kann ihm die geltend gemachte Sozialisierung im Kreis G._______ nicht geglaubt werden. Damit sind auch seine Angaben, er sei dort aufgewachsen, habe während 17 bis 18 Jahren als Nomade dort gelebt und sei anschliessend während zwei Jahren als Mönch im Kloster gewesen, unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen die Zeichnungen des Beschwerdeführers über sein Dorf und das eingereichte Foto des Elternhaus nichts zu ändern, zumal damit die substanzlosen Angaben nicht aus dem Weg geräumt werden. 6.6.6 Insgesamt ist im Sinne eines weiteren Zwischenfazits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des linguistischen Teils der Lingua-Analyse im exiltibetischen Umfeld und nicht - wie von ihm vorgebracht - im Kreis G._______ des Tibets sozialisiert worden sein muss. Allein aus seinen Antworten im länderkundlich-kulturellen Teil des Tests könnte dieser Schluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezogen werden; indessen sind auch unter diesem Blickwinkel eine gewisse Unkenntnis und unkorrekte beziehungsweise fehlende Angaben erkennbar. Indessen haben darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers über sein Leben im Tibet anlässlich der Befragung und der Anhörung kein überzeugendes Bild ergeben, sondern weisen Lücken auf, die nicht erklärbar sind, und zeichnen sich durch beteiligungsloses Aneinanderreihen von Fakten aus, ohne lebendig und lebensnah zu wirken. Insgesamt geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht im Tibet beziehungsweise im Kreis G._______ selber, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden ist. Ob er über Chinesischkenntnisse verfügt oder nicht und in welchem Umfang diese von einer im Kreis G._______/Tibet lebenden Person zu erwarten wären, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. 6.7 Angesichts der unglaubhaften Angaben über die Sozialisierung des Beschwerdeführers sind die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe aus dem Tibet grundsätzlich nicht glaubhaft, zumal sie im Zusammenhang mit der dargelegten Sozialisierung im Tibet stehen. Sie zeichnen sich, wie das SEM im Wesentlichen zutreffend feststellte, durch weitere Ungereimtheiten aus: 6.7.1 Insbesondere beruht die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung seiner Person durch die chinesischen Behörden auf reinen Vermutungen. Weder konnte er konkret angeben, warum, wann, wo und unter welchen Umständen die chinesischen Behörden von der DVD mit Aufnahmen des Dalai Lama, welche er kopiert und verteilt haben will, erfahren hätten noch war im bekannt, seit wann nach seiner Person gesucht würde. Allein seine Vermutung, die Leute hätten ihn verraten, weshalb man nach ihm suche, vermag nicht als asylrelevante Verfolgung oder als begründete Furcht vor einer solchen zu gelten. Konkrete Hinweise, gestützt auf welche der Beschwerdeführer in ernsthafter Gefahr sei, sind den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungsfurcht. 6.7.2 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich auf der Weide versteckt, nachdem den chinesischen Behörden von der Verteilung der DVDs erfahren hätten. Die Behörden hätten in seinem Dorf nach ihm gefragt und sein Elternhaus durchsucht. Somit hätten sie herausgefunden, dass er die DVDs verteilt habe. Auch bei diesen Angaben handelt es sich um blosse Vermutungen, welche nicht zu überzeugen vermögen. 6.7.3 Ferner brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor, die DVDs seien im Klosterladen kopiert worden. Der Inhaber dieses Ladens sei von den chinesischen Behörden festgenommen worden (vgl. Akte A4/12 S. 8). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, die DVD sei in der Debattiersektion des Klosters, wo es Kopiermaschinen gebe, kopiert worden (vgl. Akte A12/23 S. 10 ff.). Danach sei der Verantwortliche festgenommen worden (vgl. Akte A12/23 S. 13). Auch diese unterschiedlichen Darstellungen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.7.4 Im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Somit haben sich auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen. 6.8 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer angesichts der vorangehend festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente auch nicht geglaubt werden, dass er unter den von ihm dargelegten Umständen sein Heimatland illegal verlassen hat. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft, der geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus dem Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China im Oktober 2012 jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Das SEM hat daher, in Anwendung der entwickelten Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.8 - 5.10), zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Unter Hinweis auf die in den vorangehenden Erwägungen erläuterte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.3 Der Wegweisungsvollzug in die VR China ist ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt und ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, Advokatin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 10.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 17. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 500 Minuten respektive ein Honorar samt Barauslagen in der Höhe von Fr. 2554.60 geltend gemacht wird. Dies entspricht einem Stundenansatz von Fr. 301.20 bei insgesamt 8.3 Arbeitsstunden. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1826.- beträgt. Zudem wurden Auslagen in der Höhe von Fr. 54.60 geltend gemacht. 10.4 Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1881.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1881.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: