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D-1741/2025

D-1741/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1741/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), vertreten durch Naomi Adotsang, MLaw, Rechtsanwältin, Advokatur Rechtskraft, [...], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2921/2017 vom 18. September 2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, gemäss eigenen Angaben ein chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie, am 27. März 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass dieses Gesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 12. Juni 2014 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, wobei der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 5. September 2014 seinen Asylentscheid wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss D-3397/2014 vom 10. September 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2015 das Asylgesuch des Ge-suchstellers erneut ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4327/2015 vom 5. September 2016 insofern gutgeheissen wurde, als es den Entscheid des SEM aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2017 das Asylgesuch ein wei-teres Mal ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, bei gleichzeitigem Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2921/2017 vom 18. September 2017 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das SEM vom 17. Januar 2018 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ersuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ablehnte, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1315/2018 vom 29. Juli 2020 insofern gutgeheissen wurde, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2020 das Gesuch um Einbezug des Gesuchstellers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau er-neut ablehnte, dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5222/2020 vom 2. November 2023 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin mit Datum vom 6. März 2025 an das SEM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe richtete, wobei er als Beweismittel eine chinesische Identitätskarte und ein chinesisches Sendungscouvert übermittelte, dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 12. März 2025 in Kopie an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass sich das Staatssekretariat dabei auf den Standpunkt stellte, es sei von der Behandlungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 feststellte, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt sei, es seien mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. März 2025 keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass ferner festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe vom 6. März 2025 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die Eingabe vom 6. März 2025 sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 6. März 2025 aufgefordert wurde, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der genannten Verfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass im Übrigen festgestellt wurde, weil in der Eingabe vom 6. März 2025 ausgeführt werde, dass der Gesuchsteller in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, erweise sich der mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp als gegenstandslos, dass die genannte Zwischenverfügung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers am 31. März 2025 zugestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. April 2025 - und mithin innert der gesetzten Frist - ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-2921/2017 vom 18. September 2017 einreichte, dass er dabei beantragte, das genannte Urteil sei aufzuheben und das betreffende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, wobei diesfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe - nebst den formellen Voraussetzungen - eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1), dass diesfalls der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.), dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet wird, nachdem das Asylgesuch des Gesuchstellers unter anderem mit der Argumentation abgewiesen worden sei, er habe keine Identitätspapiere einreichen und nicht glaubhaft machen können, dass er in Tibet und entsprechend in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, könne er nun als neues und entscheidendes Beweismittel seine chinesische Identitätskarte vorlegen, dass mit der revisionsweise vorgelegten Identitätskarte, die am 22. Oktober 2010 ausgestellt worden sei, auch die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 als unglaubhaft erachtete illegale Ausreise aus der Volksrepublik China im Oktober 2012 belegt werden könne, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe bereits im Rahmen seiner Befragung zur Person im erstinstanzlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, bei der Flucht hätten ihm die Schlepper seine Identitätskarte abgenommen, dass die Identitätskarte von den Schleppern erst viel später seiner Familie zurückgegeben worden sei, weshalb er dieses Beweismittel nicht bereits im Asylverfahren habe einreichen können, dass er, nachdem er im Verfahren betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom Migrationsamt des Kantons Zürich zur Vorlegung eines gültigen Ausweisdokumentes aufgefordert worden sei, im Dezember 2024 unter Eingehung eines erheblichen Risikos seine Familie in Tibet kontaktiert habe, dass er bei dieser Gelegenheit erfahren habe, dass die Identitätskarte mittlerweile seiner Familie retourniert worden sei, worauf sein Schwager ihm das Dokument per Post geschickt habe, welche ihm am 13. Januar 2025 zugestellt worden sei, dass diese Vorbringen des Gesuchstellers in keiner Weise zu erklären vermögen, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die angeblich bei seinen Familienangehörigen befindliche chinesische Identitätskarte erhältlich zu machen versuchte oder sich jedenfalls danach erkundigte, nachdem er schon sowohl im ordentlichen Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau seine Identität hätte belegen sollen, dass aus den Angaben im Revisionsgesuch auch nicht geschlossen werden kann, die Identitätskarte hätte sich - unter der Voraussetzung ihrer Echtheit - nicht bereits vor dem Urteil vom 18. September 2017 bei den Familienangehörigen des Gesuchstellers befunden, nachdem er bereits im Oktober 2012 aus der Volksrepublik China ausgereist sein will, wobei ihm die Identitätskarte zum damaligen Zeitpunkt von den Schleppern abgenommen worden sei, dass allerdings ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers zu seiner Identitätskarte und deren Verbleib bestehen, dass der Gesuchsteller nämlich im erstinstanzlichen Asylverfahren anlässlich seiner Befragung zur Person vom 11. April 2013 angab (entsprechendes Protokoll, S. 6), er habe eine chinesische Identitätskarte besessen, welche ausgestellt worden sei, als er achtzehn Jahre alt gewesen sei, dass er bei dieser Gelegenheit weiter zu Protokoll gab, diese Identitätskarte sei ihm durch seine tibetischen Schlepper, welche ihn zur nepalesischen Grenze gebracht hätten, abgenommen worden, weshalb er sie nicht beschaffen könne (ebd.), dass er beim illegalen Grenzübertritt in den Bergen von seinen Schleppern zwei Nepalesen übergeben worden sei, wobei Erstere ihm die Identitätskarte abgenommen hätten, dass weder den betreffenden Aussagen anlässlich der Befragung zur Person noch dem Revisionsgesuch entnommen werden kann, weshalb die Schlepper eine Veranlassung gehabt haben sollten, dem Gesuchsteller vor dem Grenzübertritt nach Nepal dessen Identitätskarte abzunehmen, während sie diese zu einem späteren Zeitpunkt seiner Familie zurückgegeben hätten, dass die mit der Eingabe an das SEM vom 6. März 2025 eingereichte chinesische Identitätskarte als Geburtsdatum des Gesuchstellers den [...] 1995 ausweist und als Ausstellungsdatum den [...] 2010 trägt, dass mit dem Revisionsgesuch in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Gesuchsteller habe in der Schweiz aus Angst vor Repressalien und zum Schutz seiner Familie ein anderes Geburtsdatum ([...] 1993) angegeben, dass das Ausstellungsdatum [...] 2010 ungeachtet dessen, ob das tatsächliche Geburtsdatum des Gesuchstellers der [...] 1993 oder der [...] 1995 sei, nicht mit seiner Angabe im erstinstanzlichen Asylverfahren vereinbar ist, seine chinesische Identitätskarte sei ausgestellt worden, als er achtzehn Jahre alt gewesen sei, dass auch in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Asylverfahren, um sich selbst oder seine Familie zu schützen, eine von seinem tatsächlichen Geburtsdatum um mehr als zwei Jahre abweichende falsche Angabe hätte machen sollen, dass vielmehr grundsätzlich anzunehmen ist, er hätte als Geburtsdatum - so es den Tatsachen entspräche - den [...] 1995 angegeben, wäre er doch diesfalls bei der Stellung seines Asylgesuchs am 27. März 2013 als unbegleiteter Minderjähriger behandelt worden, dass sich zusammenfassend erweist, dass der im Revisionsgesuch zu dessen Rechtzeitigkeit vorgebrachten Begründung in keiner Weise gefolgt werden kann, dass das fragliche Beweismittel gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen somit als verspätet vorgebracht zu erachten ist, dass die Frage, ob es sich bei der eingereichten Identitätskarte überhaupt um ein echtes Dokument handelt, im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann, dass sich im vorliegenden Fall - nachdem der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China im mit Urteil vom 18. September 2017 abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig ausgeschlossen wurde - die Frage nicht zu stellen vermag, ob der Gesuchsteller im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen habe, es drohe ihm in der Volksrepublik China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass auf das Revisionsgesuch nach dem Gesagten aufgrund des genannten Mangels (verspätetes Geltendmachen des Beweismittels) nicht einzutreten ist, dass daraus die Hinfälligkeit des am 8. April 2025 verfügten provisorischen Vollzugsstopps folgt, dass im vorliegenden Fall der provisorische Vollzugsstopp im Übrigen auch deshalb gegenstandslos ist, weil - wie in der Zwischenverfügung vom 28. März 2025 bereits festgestellt - der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben derzeit in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sich das Revisionsgesuch aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass die mit dem Revisionsgesuch gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG daher abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: